Abt ei l un g I A-42 3 6 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Jana Mäder. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Wipfli, Kreuzwiesen 23, 8051 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH- Zentrum, Vorinstanz. Disziplinarmassnahme. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 42 36 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. A._______ war Student auf Masterstufe an der Eidgenössischen Tech- nischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). B. Am 14. Mai 2007 verfügte die ETH Zürich eine Disziplinarmassnahme gegen A._______ wegen Bedrohung und Belästigung einer Studentin. Als Sanktion wurde ihm für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die Disziplinarordnung der ETH Zürich der Ausschluss von der ETH Zürich angedroht. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. C. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2007 meldete die Studentin C._______ der ETH Zürich, dass sie seit einiger Zeit immer wieder von A._______ mit E-Mails belästigt werde. Zum Beweis kopierte sie etliche E-Mails von A._______ an sie in die Nachricht an die ETH Zürich. Sie habe noch nie ein Wort mit A._______ gewechselt. Nun habe sie ihn sach- lich und in einem Satz aufgefordert, aufzuhören, sie zu kontaktieren. Am 7. Januar 2008 informierte C._______ die ETH Zürich darüber, dass A._______ sie ebenfalls per SMS (anonym) belästigt und nun auch vermehrt ihre Kollegin per E-Mail angeschrieben habe. Eine E-Mail an die Kollegin von C._______ war der Nachricht angefügt. D. Am 15. Februar 2008 kam es im Hauptgebäude der ETH Zürich in den Räumlichkeiten der Bibliothek zu einer Auseinandersetzung zwischen A._______ und zwei anderen Studenten. Dabei wurden die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU) der ETH Zürich und die Stadtpolizei Zürich alarmiert. Am 18. Februar 2008 gelangte B., Mitarbeiter der SGU, an die Rektorin und meldete, dass A. ihn nach dem Ereignis in der Bibliothek in der Freizeit mit Anrufen kontaktiert habe. Er fühle sich durch diese Anrufe belästigt und durch einzelne Aussagen auch bedroht. E. Aufgrund dieser Vorfälle eröffnete die Rektorin der ETH Zürich mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ein Disziplinarverfahren gegen A._______. Se ite 2
A- 42 36 /2 0 0 8 F. Am 29. Februar 2008 meldete E._______ der Rektorin der ETH Zürich ein Plagiat von A.. Die Arbeit sei am 12. Februar 2008 abge- geben worden. A. habe bereits am 15. Dezember 2007 sein Thema vorgestellt und dabei schon das "executive Summary" des Ori- ginaltexts paraphrasiert. Dies sei ihm damals aber noch nicht aufgefal- len. Er habe A._______ mit E-Mail vom 24. Februar 2008 über das Plagiat informiert. G. Am 11. April 2008 erklärte A._______ den Austritt aus der ETH Zürich, welcher ihm von der ETH Zürich gleichentags bestätigt wurde. H. Mit Schreiben vom 14. April 2008 beantragte A._______ die Einstel- lung des Disziplinarverfahrens, da er infolge Austritts aus der ETH Zü- rich nicht mehr der Disziplinarordnung der ETH Zürich unterstehe. I. Mit Verfügung der ETH Zürich vom 30. Mai 2007 (recte: 30. Mai 2008) wurde A._______ für die Dauer von drei Jahren von der ETH Zürich ausgeschlossen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschieben- de Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die ETH Zürich an, dass A._______ bereits mit Verfügung vom 14. Mai 2007 der Ausschluss aus der ETH Zürich angedroht worden sei, er daraufhin ein Plagiat als schriftliche Arbeit eingereicht und zudem mindestens eine Belästigung gegenüber einer Studentin und einem Mitarbeiter der SGU begangen habe. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Mai 2008. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, evtl. sei der Ausschluss aus der ETH Zürich auf maximal ein Jahr zu befris- ten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt er an, dass er nicht Einsicht in alle Akten gehabt und die Vorin- stanz somit das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem hätte das Disziplinarverfahren nach seinem Austritt aus der ETH Zürich einge- stellt werden müssen. Auch stelle der dreijährige Ausschluss aus der ETH Zürich eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dar und sei unverhältnismässig. Se ite 3
A- 42 36 /2 0 0 8 K. Nach Eingang der Beschwerde fand ein Schriftenwechsel zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Frage der Zuständigkeit statt. Die ETH-Beschwerdekom- mission verneinte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 21. August 2008. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2008 beantragt die Vorins- tanz die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Sie führt an, dass die Anonymisierung (Abdeckung der Namen von anderen Studentinnen) nur partiell erfolgt sei und die anonymisierten Namen zudem für das Disziplinarverfahren nicht relevant gewesen seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts vermöge ein über die Zwecke der Disziplinierung hinausge- hendes öffentliches Interesse das Aussprechen einer Sanktion selbst dann zu rechtfertigen, wenn die betroffene Person den Betrieb bereits verlassen habe. Vorliegend sei exakt diese Situation gegeben. Ent- scheidend sei, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen während des Sonderstatusverhältnisses begangen wor- den seien und die ETH Zürich das Disziplinarverfahren eingeleitet habe, als das Sonderstatusverhältnis noch bestanden habe. Die ETH Zürich habe bei der Verhängung der Sanktion das Höchstmass ausgeschöpft, da das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der erneuten und mehrfachen Verstösse gegen die Disziplinarordnung derart schwer wiege. M. Mit Replik vom 6. November 2008 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest. N. Auch die Vorinstanz hält mit Duplik vom 18. Dezember 2007 grund- sätzlich an ihren Anträgen fest. Ergänzend stellt sie neu folgenden Eventualantrag: "Eventualiter sei festzustellen, dass das Disziplinarverfahren für die Dauer von drei Jahren von der eigenen Exmatrikulation des Beschwerdeführers an ge- rechnet als sistiert zu betrachten ist und bei einer erneuten Immatrikulation des Beschwerdeführers wieder auflebt." Se ite 4
A- 42 36 /2 0 0 8 O. Mit Datum vom 12. Januar 2009 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. P. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheid- relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH Zürich gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es fragt sich jedoch, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vorliegt, wonach die Beschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem an- deren Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind. 1.2Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 30. Mai 2008 be- zeichnete die ETH-Beschwerdekommission als Rechtsmittelinstanz, welche den Beschwerdeführer jedoch ans Bundesverwaltungsgericht verwies, so dass dieser direkt beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob. Die ETH-Beschwerdekommission verneinte ihre Zuständigkeit im Schreiben vom 21. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110; in Kraft seit dem 1. Januar 2007). Eine Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission zur Behandlung von Disziplinarverfahren ausserhalb eines personalrechtlichen Verfahrens könne nicht mittels Auslegung begründet werden. Diese Problematik sei de lege ferenda zu lösen. Diese Haltung habe die ETH-Beschwerdekommission bereits im Verfahren A-8231/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht vertre- ten. Se ite 5
A- 42 36 /2 0 0 8 Nach Ansicht der Vorinstanz hingegen kann eine Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission auch nach neuem Recht nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, da eine Disziplinarverfügung, die den Aus- schluss von der ETH Zürich zum Inhalt hat, allenfalls auch unter den Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz (Zulassung zum Studium) subsu- miert werden könne. Trotz dieser Anmerkung bestreitet die Vorinstanz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nicht. 1.3Gemäss Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz richtet sich das Be- schwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz weist der ETH-Beschwerdekommission Beschwerden gegen Verfügungen der ETH betreffend öffentlich-rechtli- che Arbeitsverhältnisse (Bst. a), die Zulassung zum Studium (Bst. b) und das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen (Bst. c) zu. Da es im vorliegenden Fall nicht um ein öffentlich-rechtliches Ar- beitsverhältnis geht und auch nicht das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen in Frage steht (Art. 37 Abs. 3 Bst. a und c ETH-Gesetz), ist einzig zu prüfen, ob die ETH-Beschwerdekommission aufgrund des Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz (Zulassung zum Studium) zur Beur- teilung der vorliegende Beschwerde zuständig ist; verfügte die Vorin- stanz doch einen dreijährigen Ausschluss von der ETH Zürich. 1.3.1Zu beachten gilt, dass der alte Art. 37 ETH-Gesetz in seiner Fassung, die bis Ende 2006 in Kraft war (AS 2003 4273), noch be- stimmte, dass alle Verfügungen von Organen der ETH mit Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission angefochten werden können (sog. Generalklausel). Der neue Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz weist der ETH- Beschwerdekommission dagegen nur drei Themenbereiche zu (vgl. oben E. 1.3), was darauf hinweist, dass diese Aufzählung nunmehr ab- schliessend ist. Obwohl der Art. 37 ETH-Gesetz anlässlich der Totalre- vision der Bundesverwaltungsrechtspflege revidiert wurde (AS 2006 2248), wurde die Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 2. November 2004 (Disziplinarordnung ETH Zürich, SR 414.138.1; nachfolgend: Disziplinarordnung) nicht ange- passt. Dementsprechend hält Art. 11 der Disziplinarordnung noch heu- te fest, dass Verfügungen aufgrund dieser Disziplinarordnung innert 30 Tagen bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden können. Se ite 6
A- 42 36 /2 0 0 8 1.3.2Unbestritten ist, dass sich eine allfällige Zuständigkeit der ETH- Beschwerdekommission aus dem neuen Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz ergeben muss. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202) äussert sich nicht zur Frage, wie Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz zu verstehen ist. Aufgrund des Wortlauts ("Zulassung zum Studium") ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur Verfügungen über die Erstzulassung zu einem Studiengang der Be- schwerde an die ETH-Beschwerdekommission unterstellen wollte. Dies würde auch dem Zweck der Totalrevision der Bundesrechtspflege ent- sprechen, wonach Verfügungen von Bundesbehörden im Normalfall mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4208]). Diesem Zweck entsprechend, ist die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission nach Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz eng auszulegen. Verfügungen, welche primär die Überprüfung einer Diszip- linarmassnahme und nur sekundär den Ausschluss aus der ETH be- treffen (wie im vorliegenden Fall), fallen somit nicht unter Art. 37 Abs. 3 Bst. b ETH-Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu- folge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8231/2007 vom 19. No- vember 2008 E. 1). 2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Verfü- gungsadressat und durch den Ausschluss von der ETH Zürich beson- ders berührt. Er ist demzufolge ohne weiteres zur Beschwerde gegen die ihn belastende Verfügung legitimiert. 3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Se ite 7
A- 42 36 /2 0 0 8 5. 5.1Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. So seien anlässlich der Akteneinsicht vom 18./19. März 2008 die eingesehenen Akten weitgehend anonymisiert gewesen. Am 19. März 2008 seien ihm zwar die angeblich von ihm an C._______ geschickten E-Mails zugestellt worden. Weitere Akten im Zusammenhang mit den behaupteten Belästigungen von Studentinnen seien ihm jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe dadurch das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht gemäss Art. 8 Abs. 4 der Disziplinar- ordnung verletzt. 5.2Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, eine Anonymisierung sei nur partiell erfolgt. Dabei seien nur die Namen der im Mailverkehr zwi- schen dem Beschwerdeführer und C._______ erwähnten Kommilito- ninnen von C._______ unkenntlich gemacht worden. Diese seien für das Beschwerdeverfahren nicht relevant gewesen, da sie keine Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer erhoben hätten. Gegenstand des Disziplinarverfahrens hätten nur die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Verhalten gegenüber C._______ und D._______ gebildet. Zudem sei eine Geheimhaltung von Akten unter den Voraussetzungen von Art. 27 und 28 VwVG zulässig. 5.3Das Recht auf Akteneinsicht ist zentraler Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, das in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als Grund- recht gewährleistet ist. Für Behörden des Bundes sind zudem Art. 26-28 VwVG massgebend (STEPHAN C. BRUNNER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 26, N. 1 und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1675). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Einsicht in alle als Beweismittel dienende Aktenstücke. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Akten- stücke, sondern alle Unterlagen, welche geeignet sind, als Beweis- mittel zu dienen bzw. die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Die Akteneinsicht darf nicht mit der Begründung verwei- gert werden, dass die betreffenden Akten für den Ausgang des Verfah- Se ite 8
A- 42 36 /2 0 0 8 rens belanglos seien (STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O., Art. 26, N. 33 und 36). Das Recht auf Akteneinsicht ist aber nicht schrankenlos. Es ist wie je- der grundrechtliche Anspruch nach den in Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen beschränkbar. Art. 27 und 28 VwVG schaffen dabei die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Behörde darf danach die Einsichtnahme in die Akten unter anderm verweigern, wenn wesentliche private Interes- sen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insbe- sondere Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten werden regelmässig hoch gewichtet. Informationen, die sie betreffen, sind nach bisheriger Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und grundsätzlich nur in anonymisierter Form zugänglich (STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O., Art. 27, N. 1, 28 und 31). Anzumerken ist noch, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers aus Art. 8 Abs. 4 der Disziplinarordnung kein über Art. 26 ff. VwVG hinausgehendes Recht auf Akteneinsicht ergibt. Neben der Dis- ziplinarordnung ist auch das VwVG auf das Disziplinarverfahren der ETH Zürich anwendbar (Art. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ETH- Gesetz). 5.4Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vor- feld der Verfügung in alle Verfahrensakten Einsicht hatte. Insbesondere konnte er anlässlich der Akteneinsicht vom 18. März 2008 und damit vor Erlass der Verfügung auch die E-Mail von D._______ an die ETH Zürich einsehen (vgl. Schreiben vom 31. März 2008 des Rechts- dienstes der Vorinstanz an den Beschwerdeführer). Die Akteneinsicht wurde jedoch insoweit beschränkt, als dass die Namen der im Mailver- kehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ erwähnten Kommilitoninnen von C._______ unkenntlich gemacht worden sind. Zu prüfen ist deshalb, ob durch diese Anonymisierung das Akteneinsichts- recht des Beschwerdeführers verletzt wurde. 5.4.1Die Studentinnen, die nicht namentlich genannt wurden, haben den Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht beschuldigt. Es handelt sich deshalb um am Verfahren nicht beteiligte Dritte, welche ein wesentliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen haben. Eine Einschränkung der Akteneinsicht ist somit grundsätzlich möglich (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG, vgl. oben E. 5.3). Se ite 9
A- 42 36 /2 0 0 8 5.4.2Die Einschränkung der Akteneinsichtnahme muss aber verhält- nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Massnah- me muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses, mithin im privaten Interesse der unbeteiligten Dritten liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581). Die Abdeckung der Namen der Kommilitoninnen ist klarerweise geeig- net ihr Interesse an Geheimhaltung zu wahren. Eine mildere Massnah- me um ihre Identität geheimzuhalten, ist zudem nicht ersichtlich. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Namen der Studentinnen und dem Interesse der Studentinnen an der Geheimhaltung ihrer Na- men vorzunehmen. Das Interesse der Studentinnen, nicht unnötiger- weise in einem Verfahren, das sie nicht betrifft, genannt zu werden, ist hoch einzuschätzen (vgl. oben E. 5.3). Dagegen ist das Interesse des Beschwerdeführers als gering zu betrachten. Er ist nicht auf die Kennt- nis der Namen angewiesen, da die Studentinnen ihn nicht beschuldigt haben und somit keine Vorwürfe von ihnen Gegenstand des Diszipli- narverfahrens bilden. Die Verfügung vom 30. Mai 2008 stützt sich denn auch nur auf das Verhalten gegenüber C._______ und D._______. Das Interesse an der Geheimhaltung der Namen der anderen Studentinnen ist somit höher zu gewichten. 5.4.3Die Beschränkung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolg- te demzufolge im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG, Art. 36 BV). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbe- gründet. 6. 6.1Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 30. Mai 2008 nicht mehr zu dem von der Disziplinarordnung (vgl. Art. 1) erfassten Personenkreis gehört habe. Die Disziplinargewalt der Vorinstanz über den Beschwerdeführer sei mit Austritt des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich am 11. Ap- ril 2008 erloschen. Die Verfügung könne sich nicht mehr auf die Diszip- linarordnung stützen und sei ohne die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage erfolgt. Se it e 10
A- 42 36 /2 0 0 8 6.2Die Vorinstanz hält die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sonderstatusverhältnisses im Zeitpunkt der Aussprechung der Sanktion für nicht relevant. Entscheidend sei, dass die dem Beschwer- deführer zur Last gelegten Handlungen während des Sonderstatusver- hältnisses begangen worden seien und auch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, als das Sonderstatusverhältnis noch bestanden habe. Die Situation eines Angestellten der ETH sei zudem eine andere als jene eines Studierenden. 6.3Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Perso- nen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlichrechtlichen Anstalt (PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 32 Rz. 42). Die Disziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum pri- mären Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Auf die- se Zwecksetzung haben sie sich zu beschränken, wobei sie zum Bei- spiel bei Schulen auch präventiv-erzieherisch wirken dürfen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 49 Rz. 27). Die Anordnung einer Diszipli- narmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 32 Rz. 48 f.). Eine Disziplinierung kann indes grundsätzlich nur erfolgen, solange der Fehlbare in einem Sonderstatusverhältnis zum Gemeinwesen steht (MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 54, S. 318). Gemäss Recht- sprechung und Literatur ist es jedoch anerkannt, dass ein Disziplinar- verfahren auch nach Erlöschen des Sonderstatusverhältnisses fortge- führt werden kann, wenn das Disziplinarverfahren noch einem andern Ziele dient als nur dem, den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen (vgl. IMBODEN/RHINOW, a.a.O. Nr. 54 S. 318, AGVE 1970 S. 377 und Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003 E. 2.2.2). 6.4Der Beschwerdeführer ist am 11. April 2008 aus der ETH Zürich ausgetreten. Zu diesem Zeitpunkt erlosch somit das Sonderstatusver- hältnis und die Vorinstanz verlor grundsätzlich die Disziplinargewalt über den Beschwerdeführer (vgl. auch Art. 1 der Disziplinarordnung, wonach unter anderem Studierende in den Geltungsbereich der Disziplinarordnung fallen). Der Vorinstanz muss im vorliegenden Fall Se it e 11
A- 42 36 /2 0 0 8 jedoch ein über das Sonderstatusverhältnis hinausgehendes Interesse zugestanden werden. Der Beschwerdeführer belästigte eine Mitstudentin sowie einen Ange- stellten der ETH Zürich und machte sich des Plagiats schuldig (Nähe- res dazu unter E. 7.1). Die wiederholten Belästigungen zeigen, dass die Vorinstanz ein über die reine Disziplinierung hinausgehendes Inter- esse hat, nämlich dasjenige den Beschwerdeführer von der ETH Zü- rich fernzuhalten. Des Weiteren gefährden Plagiate sowohl Hochschul- als auch öffentliche Interessen. Hochschulinteressen sind insoweit be- troffen, als das die Einreichung eines Plagiats den Versuch darstellt, die Zulassung zum Universitätsabschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen. Die Interessen der Öffentlichkeit wiederum sind insofern tan- giert, als ein Plagiat, sofern es unentdeckt bleibt, mittelbar den Erwerb eines akademischen Titels ermöglicht, der auf diese Weise nicht hätte erlangt werden dürfen (vgl. GIAN MARTIN, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 481; hiernach: GIAN MARTIN). Die Vorinstanz hat demzufolge ein berechtigtes Interesse an der zu- künftigen Fernhaltung des Beschwerdeführers von der ETH Zürich. Die Verfügung bezweckt also nicht nur den Fehlbaren zur Ordnung zu ru- fen, sondern verfolgt weitere Interessen. Die Aufrechterhaltung bzw. die Sicherung der Anstaltsordnung verlangt nachgerade eine weiterge- hende, auch über das Sonderstatusverhältnis hinausgehende Diszipli- nierung. 6.4.1Weiter ist zu beachten, dass der Vorinstanz keine anderen Mittel als die Ausfällung einer Disziplinarsanktion zur Verfügung stehen, um den Beschwerdeführer von einem allfälligen Wiedereintritt in die ETH Zürich abzuhalten (im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003, wo der ETH Lausanne auch personal- rechtliche Möglichkeiten offenstanden). Der Vertreter des Beschwerde- führers geht fälschlicherweise davon aus, dass den Interessen der Vor- instanz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers durch die Zulas- sungsmodalitäten bei der Wiederimmatrikulation Genüge getan sind. Der durch den Beschwerdeführer zitierte Artikel 5 der Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (Zulassungsverordnung ETHZ, SR 414.131.52) bezieht sich nur auf die Zulassung zum ersten Studienjahr des Bachelorstudiums (vgl. Überschrift zum 1. Kapitel der Se it e 12
A- 42 36 /2 0 0 8 Zulassungsverordnung ETHZ). Der Beschwerdeführer befand sich aber nicht im Bachelor-, sondern im Masterstudium. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETHZ (Art. 19 f.) und dem massgeblichen Studienreglement könnte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zum Master-Studien- gang nur aufgrund fehlender fachlicher Voraussetzungen (z.B. fehlen- des Bachelor-Diplom oder nicht ausreichende Englischkenntnisse) verweigern. 6.4.2Schliesslich kann es, wie die Vorinstanz vorbringt, nicht sein, dass die Studierenden durch einen frühzeitigen Austritt aus der ETH Zürich den Erlass einer Ausschluss-Verfügung verhindern könn- ten. Dies hätte sonst zur Folge, dass gröbste Verstösse gegen die Dis- ziplinarordnung begangen werden könnten, die Studierenden aber durch einen rechtzeitigen Austritt jeweils einem Ausschluss zu entge- hen vermöchten. 6.4.3Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz auch nach Beendigung des Sonderstatusverhältnisses be- rechtigt war, das Disziplinarverfahren fortzuführen und eine Diszipli- narmassnahme – gestützt auf die Disziplinarordnung – auszufällen. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Disziplinarge- walt und gesetzliche Grundlage erweisen sich als unbegründet. 7. Aufgrund verschiedener Disziplinarverstösse hat die Vorinstanz am 30. Mai 2008 eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdefüh- rer ausgesprochen und ihn gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Diszip- linarordnung für drei Jahre aus der ETH Zürich ausgeschlossen. Diese Massnahme ist nun auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. 7.1Vorweg ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten als erstellt erachtet, dass sich der Beschwerdefüh- rer den in der Verfügung vom 30. Mai 2008 vorgeworfenen Handlungen schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat einen Mitarbeiter der SGU mit Anrufen und einer E-Mail belästigt und bedroht, er hat zumin- dest C._______ mit E-Mails belästigt und er hat ein Plagiat als schrift- liche Arbeit eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. D, C und F). Der Be- schwerdeführer hat somit gegen Art. 2 Bst. b (Plagiat) und Bst. e (Be- drohung und Belästigung von Angestellten und Studierenden) der Dis- ziplinarordnung verstossen. Se it e 13
A- 42 36 /2 0 0 8 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorgefallene grundsätzlich auch nicht. Nachdem er in der Beschwerde vom 23. Juni 2008 (S. 5 Ziff. 5) das Verhalten gegenüber C._______ noch nicht als Belästigung an- sieht, argumentiert er in der Replik vom 6. November 2008 nur noch mit dem Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und gibt in den Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2009 (S. 4 ad 16) sogar zu, dass es sich um Belästigungen gehandelt habe, diese aber sofort auf- gehört hätten, nachdem C._______ den Beschwerdeführer dazu auf- gefordert habe. 7.2Der Beschwerdeführer rügt eine Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), indem die Vorinstanz in der Be- messung des Ausschlusses den gesetzlichen Spielraum von Art. 3 Abs. 1 Bst. e Disziplinarordnung voll ausgeschöpft habe, ohne das Mass zu begründen. Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen eines Er- messensfehlers. 7.3Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2008 verschiedene Gründe angeführt hat, die zu der aus- gesprochenen Sanktion geführt haben. Die Vorinstanz hat ihre Verfü- gung also sehr wohl begründet. Eine vom Beschwerdeführer angedeu- tete Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. 7.4Unter Ermessen versteht man den Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Lehre und Rechtssprechung unterscheiden zwischen Entschliessungs- und Auswahlermessen. Entschliessungser- messen liegt vor, wenn ein Rechtssatz der Behörde freistellt, ob über- haupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen sei. Auswahlermessen ist gegeben, wenn es ein Rechtssatz der Behörde überlässt, welche von mehreren gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen anzuordnen ist. Das Ermessen ist immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und geset- zeskonform auszuüben. Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss aus- geübt, kann dies – je nach Schwere des Fehlers – blosse Unangemes- senheit bedeuten oder aber Rechtswidrigkeit. Bleibt eine Behörde in- nerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt dieses Ermessen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzel- falls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit. Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeu- tung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor. Die- Se it e 14
A- 42 36 /2 0 0 8 se Rechtsverletzung kann als Ermessensüberschreitung, Ermessen- unterschreitung oder Ermessensmissbrauch in Erscheinung treten. Er- messensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen bean- sprucht, wo gar keines besteht. Sie trifft eine im Gesetz nicht vorgese- hene Anordnung oder überschreitet einen Ermessensrahmen. Ermes- sensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde sich zwar formell an die gesetzlichen Ermessenschranken hält, das Ermessen aber in einer Weise ausübt, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzli- chen Ordnung widerspricht, welche das Ermessen einräumt. Sach- fremde, unverhältnismässige und willkürliche Handhabung des Ermes- sens gehören hierher (vgl. zum Ganzen TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff.). 7.5Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung kann die Vorinstanz bei einem Verstoss gegen die Disziplinarordnung verschiedene Diszip- linarmassnahmen verhängen, aber auch von einer Disziplinarmass- nahme absehen. Zudem bestimmt sie unter verschiedenen möglichen Disziplinarmassnahmen, welche im konkreten Fall die Angebrachteste ist. Sie verfügt demnach sowohl über ein Entschliessungs- als auch über ein Auswahlermessen. Art und Mass der Massnahme haben sich nach Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung zu richten. 7.6Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarordnung für drei Jahre von der ETH Zürich ausgeschlossen. Eine Ermessensüberschreitung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, da Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Disziplinarord- nung den Ausschluss für höchstens drei Jahre vorsieht und die Vorin- stanz sich an den vorgegebenen Rahmen dieser Bestimmung gehalten hat (vgl. E. 7.4). Fraglich ist somit einzig, ob der Vorinstanz ein Ermes- sensmissbrauch oder Unangemessenheit vorgeworfen werden kann. Im Rahmen eines allfälligen Ermessenmissbrauchs steht die Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Vordergrund. 7.7Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ist die Gewährleistung eines geordneten Anstaltsbetriebes und die Durchsetzung von Pflichten zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die den Personengruppen be- stimmter Verwaltungsrechtsverhältnisse obliegen (vgl. E. 6.3 und GIAN MARTIN, a.a.O., S. 473). Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich soll den geordneten Anstaltsbetrieb sichern und wich- tige Hochschul- und öffentliche Interessen (vgl. E. 6.4) wahren. Die an- geordnete Disziplinarmassnahme entspricht somit dem Zweck der ge- Se it e 15
A- 42 36 /2 0 0 8 setzlichen Ordnung und ein Ermessensmissbrauch kann insofern aus- geschlossen werden. 7.8Bleibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) der angeordneten Disziplinarmassnahme. 7.8.1Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirkli- chung des im öffentlich liegenden Ziels geeignet, und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581). 7.8.2Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich ist ohne weiteres geeignet, einen geordneten Anstaltsbetrieb zu gewähr- leisten und die oben genannten Hochschul- und öffentlichen Interes- sen zu wahren. 7.8.3Umstritten ist hingegen, ob die Massnahme auch erforderlich ist. Eine Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeigne- te, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Erforderlichkeit einer Massnahme wird auch als Prinzip der Notwendigkeit bezeichnet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 591 f.). Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung nennt als mögliche Disziplinar- massnahmen den Verweis (Bst. a), die Erklärung des Nichtbestehens von Leistungskontrollen, Prüfungsblöcken, Prüfungen, schriftlichen Ar- beiten und Prüfungsstufen (Bst. b), den Ausschluss für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen (Bst. c), die Androhung des Ausschlusses aus der ETH Zürich (Bst. d), den Ausschluss für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich und die Aberkennung eines akademischen Titel, sofern er unrechtmässig er- worben worden ist (Bst. f). Für den Entscheid, welche Massnahme er- forderlich ist, sind die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Disziplinarordnung, sein Verschulden, die Beweggründe, sein bisheri- ges Verhalten und die Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung). Gegen den Beschwerdeführer musste schon am 14. Mai 2007 eine Disziplinarmassnahme verfügt werden, da er eine Studentin bedroht und belästigt hatte. Damals wurde ihm der Ausschluss aus der Se it e 16
A- 42 36 /2 0 0 8 ETH Zürich für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die Diszipli- narordnung angedroht. Das bisherige Verhalten des Beschwerdefüh- rers fällt somit erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur einen, sondern drei Diszip- linarverstösse begangen (vgl. E. 7.1). So hat er erneut eine Studentin (C.) sowie einen Mitarbeiter der SGU belästigt bzw. bedroht. Dass Fotos von C. ohne weiteres im Internet aufzufinden wa- ren, entlastet den Beschwerdeführer keineswegs. Auch wenn die Fotos öffentlich zugänglich waren, berechtigt dies den Beschwerdeführer nicht, C._______ mit unangebrachten und unerwünschten E-Mails zu belästigen. Dem Versuch des Beschwerdeführers mit der Aussage "Wer derart publikumsfreudig ist, kann sich dann kaum über Belästi- gungen beschweren [...]" sein Verhalten zu relativieren, kann nicht ge- folgt werden. Der Beschwerdeführer vermag zudem nicht zu beweisen, dass sich der Mitarbeiter der SGU im Vorfeld des Vorfalls in der Biblio- thek ihm gegenüber unkorrekt verhalten hätte. Der Beschwerdeführer hat weiter eine schriftliche Arbeit eingereicht, die er kopiert hatte. Er hat dabei nicht nur einige Passagen aus dem Aufsatz des wahren Urhebers kopiert oder unkorrekt zitiert, sondern praktisch die ganze Arbeit von Anfang bis Schluss übernommen (vgl. Beilage 9 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. August 2008). Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Plagiat nicht schwer wiege, da es keine Abschlussarbeit betreffe, geht fehl. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit des wahren Urhe- bers fast gänzlich als die Seine ausgegeben hat, lässt schon das Pla- giat alleine als schweren Disziplinarverstoss dastehen. Zusätzlich ne- gativ ins Gewicht fällt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Studenten im Masterstudium handelt. Gemäss diesen Ausführungen ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen. Mit dem Plagiat ersparte sich der Beschwerdeführer Arbeit und ver- suchte sich in einem besseren Licht zu präsentieren. Er konnte so ohne grossen eigenen Aufwand sein Studium vorantreiben. Bei der Be- lästigung der Studentin verfolgte der Beschwerdeführer nur seine eige- nen Bedürfnisse, mit ihr in näheren Kontakt zu treten. Die Beweggrün- de des Beschwerdeführers wirken sich demzufolge negativ aus. Das Interesse der ETH Zürich an der Aufrechterhaltung der Anstalts- ordnung sowie die durch das Plagiat betroffenen Hochschul- und öf- fentlichen Interessen (vgl. E. 6.4) sind als sehr wichtig einzuschätzen. Se it e 17
A- 42 36 /2 0 0 8 Die ETH Zürich kann es nicht zulassen, dass sich Studierende mit un- erlaubten Mitteln einen Studienabschluss erschleichen. Dass der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Androhung des Ausschlusses in der Verfügung vom 14. Mai 2007 aus der ETH Zürich gleich dreifach und dies wie oben gesehen in äusserst schwerer Weise gegen die Disziplinarordnung verstossen hat, zeigt, dass ein Aus- schluss erforderlich war. Die Vorinstanz muss den Anstaltsbetrieb und ihr Ansehen schützen, dies kann ihr nur mit einem Ausschluss gelin- gen. Ob es eines Ausschlusses von drei Jahren bedurfte, ist im Rah- men der nachfolgenden Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prü- fen. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass ein Ausschluss von ledig- lich einem Jahr, wie es der Beschwerdeführer in seinem Eventualan- trag anbegehrt, die Interessen der Vorinstanz nicht hinreichend wah- ren könnte. 7.8.4Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Ein- griff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614 f.). Der Beschwerdeführer ist für die nächsten drei Jahre, jedoch nicht un- befristet, vom Studium an der ETH Zürich ausgeschlossen. Da er be- reits über einen Bachelorabschluss verfügt, kann er sich jederzeit an einer anderen Hochschule in der Schweiz (z.B. auch an der Universität Zürich) immatrikulieren und dort sein Masterstudium fortsetzen. Auch besteht die Möglichkeit, mit dem Bachelorabschluss ins Berufsleben einzusteigen und allenfalls später das Studium wieder aufzunehmen. Das Interesse des Beschwerdeführers, in den nächsten drei Jahren an der ETH Zürich studieren zu können, wird demnach als nicht sehr hoch eingestuft. Demgegenüber sind die Interessen der Vorinstanz an einem geordneten Anstaltsbetrieb sowie die tangierten Hochschul- und öffentlichen Interessen als sehr hoch einzuschätzen (vgl. E. 6.4). Der Beschwerdeführer verstiess auch nach der Androhung des Aus- schlusses mehrfach und in schwerer Weise gegen die Disziplinarord- nung. Den Argumenten des Beschwerdeführers ein Ausschluss für drei Jahre dürfe nur bei sehr schweren Disziplinarverstössen oder Rückfäl- len nach erfolgtem Ausschluss verfügt werden, ist entgegen zu halten, dass gerade im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände (vorangehende Verwarnung, mehrere z.T. einschlägige und schwere Se it e 18
A- 42 36 /2 0 0 8 Verstösse) von einem sehr schweren Verstoss auszugehen ist, welcher die verhängte Sanktion rechtfertigt. Die Disziplinarordnung enthält zudem keine Bestimmung, wonach ein Ausschluss für drei Jahre aus der ETH Zürich erst nach einem bereits erfolgten kürzerem Ausschluss verhängt werden könne. Somit steht fest, dass die Interessen der Vorinstanz das private Interesse des Be- schwerdeführers überwiegen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Aus- schluss des Beschwerdeführers aus der ETH Zürich für die Dauer von drei Jahren, als dem Beschwerdeführer zumutbar und somit insgesamt als verhältnismässig erweist. 7.8.5Zu prüfen bleibt noch, ob die Anordnung der Massnahme unan- gemessen war (Art. 49 Bst. c VwVG). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfas- sungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung be- achtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen angepasste Lösung getroffen wurde (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 460; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 316). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nicht angemessen re- agiert haben sollte. Der Ausschluss des Beschwerdeführers stellt dem- nach auch eine den Umständen angepasste Lösung dar. Im Wesentli- chen kann auf die in E. 7.8.3 angeführten Argumente verwiesen wer- den. 8. Der Ausschluss des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Jahren aus der ETH Zürich verstösst weder gegen Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) noch ist er unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Be- schwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä- digung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- Se it e 19
A- 42 36 /2 0 0 8 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -die ETH-Beschwerdekommission (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantJana Mäder Se it e 20
A- 42 36 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21