B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4235/2017
Urteil vom 3. Oktober 2017 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenvorschusserhebung in einem Verwaltungsverfahren.
A-4235/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus den Niederlanden stammende A._______ kam mit seiner Frau und seiner schwer behinderten Tochter im Jahre 2010 in die Schweiz, wo ihnen gestützt auf die niederländische Rente der Tochter der Aufenthalt als er- werbslose Unionsbürger bewilligt wurde. Im Jahre 2011 stellten die nieder- ländischen Behörden ihre Rentenzahlungen an die Tochter wegen Weg- zugs der Berechtigten ins Ausland ein. Infolgedessen musste die Familie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Aufgrund ihrer finanziellen Situation widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern im März 2013 die Aufenthaltsbewilligung der Familie (...). Dieser Widerruf wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_243/2015 vom 2. November). B. In der Folge kamen A._______ und seine Familie ihrer Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, freiwillig nicht nach, weshalb sie im September 2016 mit polizeilichen Zwangsmitteln in die Niederlande verbracht wurden. Im Dezember 2016 reiste die Familie (...) wieder in die Schweiz ein, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit drei separaten Verfügungen vom 15. Februar 2017 gegen alle drei Personen ein jeweils dreijähriges Einreiseverbot verhängte. Die Verfügungen wurden daraufhin beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] F-1148/2017 vom 7. Juli 2017). C. Gemäss eigenen Angaben wurden A._______ und seine Familie am 17. März 2017 wiederum in die Niederlande verbracht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungs- gericht im Verfahren F-1148/2017 die aufschiebende Wirkung der Be- schwerden wieder her, worauf A._______ mit Schreiben vom 6. Juni 2017 gestützt auf Art. 55 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) ein Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch beim Bundes- amt für Justiz anhängig machte. Im Wesentlichen führte er darin aus, dass ihre Ausschaffung unrechtmässig gewesen sei und sie dadurch einen psy- chischen sowie einen finanziellen Schaden davongetragen hätten. So sei ihnen ihr ganzes Inventar aus ihren Wohnungen und Werkstätten in (...), (...) und (...) von der Polizei und dem Migrationsdienst geraubt worden. Zudem verlange er einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 10‘000.--. Dieser
A-4235/2017 Seite 3 sei nötig, um einerseits wieder in die Schweiz reisen zu können, da ihre kranke Tochter zweimal unterwegs übernachten müsse, und andererseits, um eine neue Wohnung in der Schweiz zu suchen. E. Das Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch von A._______ wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) weitergeleitet. Dieses forderte mit Schreiben vom 10. Juli 2017 A._______ auf, sein Gesuch mit den nötigen Angaben zu ergänzen. Im Weiteren teilte es ihm mit, dass die Ausrichtung eines Vorschusses bezüg- lich des geltend gemachten Schadenersatzes gesetzlich nicht vorgesehen sei. Abschliessend forderte es ihn auf, innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt ihres Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, und machte ihn darauf aufmerksam, dass es bei Ausbleiben des Kostenvor- schusses auf sein Gesuch nicht eintreten könne. Es wies ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man einen solchen von einer gebühren- pflichtigen Person mit Wohnsitz im Ausland verlangen könne. F. Gegen dieses Schreiben erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragt sinngemäss die Befreiung vom vorinstanzlichen Kos- tenvorschuss, die vorsorgliche Leistung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.-- auf die ihm zu zahlende Schadenersatzsumme sowie die Rückgabe der Schlüssel zu seinen Autos, seinen drei Wohnungen und sei- ner Werkstatt. Zudem müsse gegebenenfalls das Inventar zurückgebracht werden. G. Mit Schreiben vom 16. August 2017 verzichtet das EFD (nachfolgend: Vo- rinstanz) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 17. August 2017 teilt der Beschwer- deführer mit, dass er und seine Familie seit dem 16. August 2017 wieder in (...) seien, weshalb die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses entfallen würde. Zudem erhöht er seine Vorschussforderung auf Fr. 10‘000.--. I. Mit Schreiben vom 20. August 2017 ersucht der Beschwerdeführer im
A-4235/2017 Seite 4 Sinne einer superprovisorischen Massnahme um Rückgabe seiner ehema- ligen Wohnung in (...). Auf das Gesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 nicht ein. J. Betreffend die Zwischenverfügung vom 24. August 2017 stellt der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2017 sinngemäss ein Wie- dererwägungsgesuch. Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2017 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Gründe vorliegen würden, um auf die besagte Zwischenverfügung zurückzukommen. K. Mit Eingabe vom 5. September 2017 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Anordnung superprovisorischer Massnahmen. Er verlangt die Rück- gabe der Schlüssel, Autos, Wohnungen, seiner Werkstatt und seines In- ventars. Zudem seien die offenen Mieten durch das SEM zu begleichen und man müsse ihm einen Vorschuss von Fr. 20‘000.-- geben, damit er alles erledigen könne und er ein Ersatzeinkommen habe, da man ihm seine Werkstatt weggenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 das Gesuch ab, soweit es da- rauf eintrat. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. September 2017 nicht ein. L. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
A-4235/2017 Seite 5 Das EFD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Aus- nahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern zuständig. 1.2 Vorab ist fraglich, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers über- haupt Bezug auf eine Verfügung der Vorinstanz i.S.v. Art. 5 VwVG nimmt. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1.). Bei Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung darf auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.3). Streit- gegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.8 und 2.213). Ver- fügungen i.S.v. Art. 5 VwVG haben stets Rechtsfolgen zum Gegenstand. Keine Rechtsfolgen werden indes mit behördlichen Zusicherungen, Aus- künften, Empfehlungen oder Belehrungen verbindlich festgelegt (BGE 130 V 388 E. 2.5). Im gleichen Sinne ist auch eine Mitteilung über eine Rechts- auffassung der Behörde keine Verfügung (Urteil BVGer A-8516/2010 vom 15. November 2011 E. 6.4.2.1 m.w.H.). Ebenfalls keine Rechtswirkung er- zeugt die Behörde, wenn sie eine Verfügung erst anbietet, geht doch die Rechtsverbindlichkeit erst von der (in der Zukunft liegenden) Verfügung aus (FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 99 zu Art. 5 VwVG). 1.2.2 Die Aufforderung einer Behörde, einen Kostenvorschuss zu bezah- len, stellt rechtsprechungsgemäss eine Verfügung im Sinne des VwVG dar (Kostenvorschussverfügung; BGE 128 V 199 E. 2.b; BGE 105 V 107 E. 3; Urteil BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2.1). Demzufolge hat die Vorinstanz mit ihrer Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, eine anfechtbare Verfügung erlas- sen. Sofern die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wird des- halb auf die diesbezügliche Beschwerde einzutreten sein.
A-4235/2017 Seite 6 1.2.3 Bezüglich seines Antrags, man müsse ihm vorsorglich einen Vor- schuss auf die ihm zu leistende Schadenersatzsumme erbringen, ist fest- zuhalten, dass sich die Vorinstanz zwar zu diesem Antrag im besagten Schreiben geäussert hat. Sie erklärt ihm darin jedoch nur die Rechtslage, indem sie ihm mitteilt, dass weder das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) noch das VwVG das vorsorgliche Erbrin- gen eines beantragten Geldbetrags vorsehen würden. Mit anderen Worten weist sie seinen Antrag nicht ab, sondern teilt ihm damit ihre Rechtsauffas- sung mit, was noch keine Verfügung darstellt (vgl. oben E. 1.2.1). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Behandlung seiner An- träge von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht und ihm somit eine Verfügung erst anbietet. Nachdem die Vorinstanz bezüglich sei- nes Antrags somit noch nichts verfügt hat, fehlt es an einer Sachurteilsvo- raussetzung. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich deshalb nicht einzutre- ten. 1.2.4 Im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juli 2017 wird die vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde verlangte Rückgabe der Schlüssel zu seinen Autos bzw. seinen Wohnungen weder erwähnt noch beurteilt. Die verlangte Rückgabe kann somit von Vornherein nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Der Beschwerdeführer versucht demnach den Streitgegenstand in unzulässiger Weise auszudeh- nen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.2.5 Zusammenfassend ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2017 zu überprüfen mit der sie vom Beschwer- deführer einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einfordert. 1.3 Bei einer Kostenvorschussverfügung handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung i.S.v. Art. 46 VwVG (Urteile BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2). Zwi- schenverfügungen, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 45 Abs. 1 VwVG) betreffen, sind unter anderem lediglich dann selb- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Kostenvorschussverfügungen einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil im genannten Sinne bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säum- nisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 133 V 402 E. 1.2; BGE 128 V 199 E. 2b; Urteil BGer 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.1; Urteil BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016
A-4235/2017 Seite 7 E. 1.2.3). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine im erstinstanzlichen Ver- waltungsverfahren ergangene Kostenvorschussverfügung übertragbar (vgl. Urteil BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2). Die Vorinstanz weist den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2017 darauf hin, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne, falls die Zahlung des Kostenvorschusses ausbleibe. Ihre Kosten- vorschussverfügung ist somit geeignet, einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil zu bewirken. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Kos- tenvorschussverfügung (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvor- schuss vom Beschwerdeführer verlangt hat. 2.1 Das VwVG enthält keine Bestimmungen zu erstinstanzlichen Verfah- renskosten. Zur Anwendung gelangt die Verordnung über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0; vgl. Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a dieser Verordnung kann die Behörde für ihre Verfügung eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 100.-- und Fr. 7‘000.-- verlangen. Eine Re- gelung zu Kostenvorschüssen findet sich in dieser Verordnung nicht. Art. 19 verweist jedoch subsidiär auf die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1). Nach Art. 10 AllgGebV kann eine Verwaltungs- einheit von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbe- sondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen an- gemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen. Art. 10 AllgGebV ist direkt anwendbar (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 225 N 651; THOMAS SÄGESSER, Stämpflis Handkommentar zum RVOG, 2007, Art. 46a N 35). 2.2 Das öffentliche Recht bestimmt den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom. Es kann ihn eigenständig definieren oder auf das Zivilrecht ver- weisen, wonach sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26
A-4235/2017 Seite 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt. Sofern hinsichtlich des Wohnsitzbegriffs weder eine ei- genständige Definition noch ein ausdrücklicher Verweis auf das ZGB ge- setzlich statuiert ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit an der Einheit- lichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffes festzuhalten. Eine Anleh- nung an den Wohnsitzbegriff nach Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) drängt sich allenfalls dann auf, wenn der Wohnsitzbegriff einer Gesetzesbestim- mung die Rolle eines im internationalen Verhältnis relevanten Anknüp- fungspunkts zukommt (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.5; DANIEL STAEHLIN, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Art. 23 ZGB N 3). 2.3 In der AllgGebV findet sich hinsichtlich des Wohnsitzbegriffs weder eine eigenständige Definition noch ein ausdrücklicher Verweis auf das ZGB. Im Sinne der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit ist deshalb der Wohnsitzbe- griff der AllgGebV an den zivilrechtlichen Begriff anzulehnen, zumal kein Grund besteht, davon abweichende Wohnsitzdefinitionen aus anderen öf- fentlich-rechtlichen Erlassen zu übernehmen. Eine Anlehnung an den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 20 IPRG drängt sich nicht auf, da dem Wohn- sitzbegriff von Art. 10 AllgGebV nicht die Rolle eines im internationalen Ver- hältnis relevanten Anknüpfungspunkts zukommt. 2.4 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Auf- enthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 137 II 122 E. 3.6). Diesbezüglich lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Fa- milien- und Lebensumstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der be- treffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar. Gleich- ermassen spielt das polizeiliche Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, keine ausschlagge- bende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person in diese
A-4235/2017 Seite 9 Richtung zielt (BGE 132 I 29 E. 4.1f; Urteile BGer 2C_270/2012 vom 1. De- zember 2012 E. 2.3 und 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). 2.5 Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, wurden er und seine Fami- lie im März 2017 in die Niederlande verbracht. Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anfangs Juni 2017, als er sein Schadenersatzbegehren an das Bundesamt für Justiz formulierte, im- mer noch im Ausland aufhielt. Etwas Gegenteiliges behauptet er auch nicht. Dementsprechend durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon aus- gehen, dass der ausgeschaffte Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt sei- nen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hatte. Sie hat deshalb den Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- vom gebührenpflichtigen Be- schwerdeführer zu Recht erhoben. Im Übrigen bestreitet der Beschwerde- führer die Angemessenheit der Höhe des Kostenvorschusses zu Recht nicht. Ebenso wenig wendet er sich gegen die Androhung, auf das Gesuch nicht einzutreten, falls der Kostenvorschuss nicht geleistet werde. 2.6 Fraglich ist indes, ob die Erhebung des Kostenvorschusses im vorlie- genden Urteilszeitpunkt immer noch rechtens ist, behauptet der Beschwer- deführer doch sinngemäss, dass er und seine Familie mittlerweile wieder Wohnsitz in der Schweiz genommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sach- verhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirk- licht hat und entsprechend bewiesen ist. Echte (d.h. noch nicht bekannte) tatsächliche Noven sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes daher zulässig (BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 78 zu Art. 52 VwVG). Es ist daher zu untersuchen, ob genügend Indizien für eine erneute Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz bestehen (vgl. oben E. 2.4). Das einzige Indiz, welches jedoch bloss für eine tatsächliche physische Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht, sind die aktenkun- digen Briefumschläge, welche belegen, dass die Schreiben des Beschwer- deführers ab dem 18. August 2017 in der Schweiz versandt worden sind. Belege, welche indes eine Wohnsitznahme in der Schweiz durch ihn und seine Familie untermauern würden (Wohnadresse [bis anhin nur „postla- gernd (...)“], Anmeldebestätigung einer Gemeinde aller Familienmitglieder, Arbeitsverträge/Handelsregistereinträge, Aufenthalts- oder Niederlas-
A-4235/2017 Seite 10 sungsbewilligung, etc.) wurden nicht eingereicht. Gestützt auf diese Be- weislage kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie erneut Wohnsitz in der Schweiz genommen haben bzw. dass sich ein solcher in der Schweiz objektiv manifestiert hat. Und selbst wenn dem so wäre, wäre die Erhebung eines angemessenen Kostenvorschusses aus den nachfolgenden Überlegungen immer noch gerechtfertigt. 2.7 Gemäss Art. 10 AllgGebV darf die Vorinstanz generell in begründeten Fällen einen Kostenvorschuss verlangen. Zieht man in Betracht, dass nach der genannten Bestimmung die Existenz eines ausländischen Wohn- sitzes oder das Bestehen von Zahlungsrückständen ein explizit genannter Grund für die Erhebung eines Kostenvorschusses darstellt, so muss dies generell für Sachverhaltskonstellationen gelten, bei denen die Einbringlich- keit der Gebühren aufgrund der Umstände erschwert (wie bei einem aus- ländischen Wohnsitz) oder zweifelhaft (wie bei Zahlungsrückständen) ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. November 2015 festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer per Juli 2012 im Betreibungsregister mit 21 Betreibungen in der Höhe von mehr als Fr. 38‘000.-- und sechs offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von rund Fr. 5‘000.-- verzeichnet sei (vgl. Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.4.4.). Es be- stehen somit konkrete Anhaltspunkte, dass die Zahlungsmoral des Be- schwerdeführers zumindest in der Vergangenheit mangelhaft gewesen sein könnte. Die Einbringlichkeit der allfälligen Gebühren erscheint deshalb als zweifelhaft, weshalb es sich auch aus diesem Grund rechtfertigt, einen angemessenen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer zu verlangen. 2.8 Zusammengefasst erweist sich die Kostenvorschusserhebung der Vo- rinstanz als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwer- deführers ist somit abzuweisen. 3. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein ver- fassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) für je- des staatliche Verfahren besteht (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, N 812) und es ihm unbenommen ist, innerhalb einer dreissigtägigen Frist ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Wird nämlich eine Verfügung durch einen Beschwerdeent- scheid aufrecht erhalten, so beginnen Fristen, die durch die angefochtene
A-4235/2017 Seite 11 Verfügung selber festgesetzt worden sind, wie im vorliegenden Fall die dreissigtägige Zahlungsfrist, erst ab dem Beschwerdeentscheid zu laufen (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 76 zu Art. 55 VwVG; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, S. 101 N 347). 4. 4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), unter anderem wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund der ak- tenkundigen Umstände des Beschwerdeführers und seiner Familie recht- fertigt es sich, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 4.2 Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
A-4235/2017 Seite 12 – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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