Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A­4207/2011 Urteil vom 6. Oktober 2011 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Gesuchsteller, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

  1. A._______, ...,
  2. B._______ Ltd., ...,
  3. C._______, ...,
  4. D._______, ...,
  5. E._______, ...,
  6. F._______, ...,
  7. G._______, ...,
  8. H._______, ..., alle vertreten durch ..., Beigeladene, Gegenstand Amtshilfe (DBA­USA); Revisionsgesuch.

A­4207/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass gestützt auf das Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612, nachfolgend: Abkommen) in Bezug auf X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) als wirtschaftlich Berechtigter an der Y._______ Corporation gegenüber dem Internal Revenue Service (IRS) Amtshilfe zu leisten sei. Gegen diese Schlussverfügung liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom

  1. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und insbesondere beantragen, es sei die Verfügung der ESTV vom
  2. August 2010 aufzuheben und die Amts­ und Rechtshilfe an den IRS zu verweigern. Zudem sei die mit der Schlussverfügung zusammen anfechtbare Zwischenverfügung der ESTV vom 1. September 2009 in Sachen Internationale Amtshilfe betreffend USA­Kunden der UBS AG (UBS­Editionsverfügung) in Bezug auf ihn aufzuheben. Am 30. Mai 2011 gelangten in dieser Angelegenheit A., die B. Ltd., C., D., E., F., G._______ und H._______ ans Bundesverwaltungsgericht und stellten zahlreiche Anträge. Sie verlangten Parteistellung vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten u.a., eventualiter seien die Datenschutzfragen der Drittpersonen, also der vorstehend einzeln aufgeführten Personen, durch das Bundesverwaltungsgericht direkt materiell zu behandeln. Diesfalls sei vor Bundesverwaltungsgericht jedoch ein vollwertiges Datenschutzverfahren durchzuführen und die ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür anzugeben, weshalb sie die Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht von Amtes wegen gelöscht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 das Gesuch der vorstehend sowie im Rubrum aufgeführten Personen um Beiladung im Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers gut.

A­4207/2011 Seite 3 Mit Urteil A­6242/2010 vom 11. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie sämtliche Verfahrensanträge des Gesuchstellers und der Beigeladenen ab, soweit es auf sie eintrat. B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 (Eingang: 28. Juli 2011) liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. In diesem stellte er die Rechtsbegehren, das genannte Urteil vom 11. Juli 2011 sei aufzuheben und neu zu entscheiden, die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 sowie die UBS­ Editionsverfügung vom 1. September 2009 seien aufzuheben, und es sei in Bezug auf ihn die Amts­ und Rechtshilfe an den IRS zu verweigern, alles unter Kosten­ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zudem erhob er den prozessualen Antrag: "Ersuchen um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung: Es sei der ESTV superprovisorisch die Herausgabe der den Beschwerdeführer [Gesuchsteller] betreffenden Daten an den IRS zu verbieten, bis 30 Tage nach Eröffnung des Entscheids des Bundesverwaltungsgericht[s] über das Revisionsgesuch." C. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 28. Juli 2011 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.­­ in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zur Behandlung des superprovisorischen prozessualen Antrags zu leisten. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 den Antrag des Gesuchstellers auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme mangels besonderer Dringlichkeit ab. Die Kosten der Verfügung wurden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. In derselben Verfügung wurde der Gesuchsteller u.a. zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses aufgefordert und die ESTV zur Vernehmlassung sowohl zum (superprovisorisch gestellten) prozessualen Antrag als auch zur Sache selbst eingeladen. D. Die ESTV reichte ihre Vernehmlassung in Bezug auf den prozessualen Antrag am 3. August 2011 ein. Darin verzichtete sie auf die Stellung eines

A­4207/2011 Seite 4 formellen Antrags, wies aber darauf hin, dass sie dem Gesuchsteller ausdrücklich zugesichert habe, während der laufenden Verfahren, zumindest bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über allfällige vorsorgliche Massnahmen beschlossen habe, keine Akten an den IRS auszuliefern; der Antrag des Gesuchstellers sei zum Zeitpunkt, in dem er gestellt worden sei, bereits erfüllt gewesen, er erweise sich als unnötig und 'renne offene Türen ein'. Mit Verfügung vom 8. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die ESTV an, betreffend den Gesuchsteller keine Daten an den IRS zu liefern, bis es über das vorliegende Revisionsgesuch vom 26. Juli 2011 entschieden habe. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass das Ziel der Revision durch eine vorherige Datenlieferung obsolet würde. Das Verfahren am EGMR sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht einsehbar, weshalb ungewiss sei, wann dieser entscheide und damit die "Schutzfrist" der ESTV möglicherweise enden würde. Da es sich bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle, gegen das kein ordentliches Rechtsmittel mit einer entsprechenden Frist gegeben sei, sei kein über das Entscheiddatum hinausgehendes Datenauslieferungsverbot anzuordnen. E. Am 12. August 2011 stellte die ESTV in ihrer Vernehmlassung zur Sache den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Diese Vernehmlassung wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 16. August 2011 zugestellt. Zudem wurden mit derselben Verfügung die im früheren Beschwerdeverfahren (A­6242/2010) beigeladenen Drittpersonen ebenfalls ins Revisionsverfahren einbezogen. Ihnen wurden das Revisionsgesuch sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt. F. Mit Eingabe vom 18. August 2011 ersuchte der Gesuchsteller um Ansetzung einer angemessenen Frist zum Einreichen einer Replik, welche ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August 2011 gewährte. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer am 1. September 2011. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.

A­4207/2011 Seite 5 Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der ESTV auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32], Art. 32 VGG e contrario, Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch­amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [SR 672.933.61, Vo DBA­USA] sowie Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues, eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen hat, der revidiert werden soll (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­3153/2011 vom 31. August 2011 E. 1, A­2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.36). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 1.2. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121­128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2). Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel), Art. 121 Bst. c (Nichtbeurteilung einzelner Anträge) und Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen). Der Gesuchsteller hatte bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Parteistellung und macht zumindest sinngemäss ein aktuelles Rechtschutzinteresse geltend (BGE 121 IV 317 E. 1a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D­5575/2009 vom 13. Januar 2011 E. 2.3; ELISABETH ESCHER, in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans

A­4207/2011 Seite 6 Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: Kommentar BGG], Basel 2008, Art. 127 N 2). Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs beträgt bei Verletzung anderer Verfahrensvorschriften 30 Tage ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. c und d BGG). Aus anderen Gründen ist das Revisionsgesuch 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Fristen wurden vorliegend eingehalten. Somit ist auf das frist­ und formgemäss (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 2. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2, A­ 2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 121 N 1). 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich­ rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.1.2. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten Tatsachen schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll, entstanden sind; mithin sind bloss unechte Noven zugelassen. Die Tatsachen waren der um Revision ersuchenden Person jedoch bisher trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt oder – bei Beweismitteln – für sie nicht greifbar, weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer

A­4207/2011 Seite 7 Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann nicht zulässig, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2, 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B­5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1, C­3416/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.46­5.48, mit weiteren Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform entsprechend ihrer Beweispflicht zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E­808/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123 N 8). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Berücksichtigung der Tatsachen und Beweise wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. So spielt bei einer Revision beispielsweise keine Rolle, ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist (BGE 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B­5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123 N 7). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

A­4207/2011 Seite 8 2.2.2. Wenn über ein Rechtsbegehren im Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich befunden wird, liegt noch nicht ohne weiteres ein Revisionsgrund vor; die Behandlung eines Antrags kann sich auch aus der Begründung oder stillschweigend aus dem Zusammenhang ergeben. Erst wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme vorliegen, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt geblieben. Einzelne Vorbringen der Parteien bilden im Übrigen keine Anträge im Sinne des Gesetzes (BGE 133 IV 142 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D­5575/2009 vom 13. Januar 2011 E. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.57; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 121 N 8; NICOLAS VON WERDT, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/ Andreas Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 22­25). 2.3. 2.3.1. Die Revision kann ebenfalls verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). 2.3.2. Ein Versehen liegt dann vor, wenn eine Aktenstelle übergangen bzw. nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die Bestimmung kann nicht dazu benützt werden, die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht zu kritisieren. Diese kann von den Parteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. Ebenso kommt eine Revision nicht in Betracht, wenn das Gericht einer bestimmten Tatsache bewusst nicht Rechnung trägt, weil es jene für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich erachtet. Die ausser acht gelassene Tatsache muss sich nicht nur aus den Akten ergeben, sondern auch erheblich sein; mithin hätte ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt (Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 121 N 9).

A­4207/2011 Seite 9 3. Wie vorstehend (E. 2) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Grenzen und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den der Gesuchsteller darzulegen hat, zulässig. 3.1. Was den ersten angerufenen Revisionsgrund (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) betrifft, so macht der Gesuchsteller in erster Linie geltend, er habe vor dem Erhalt des Bundesverwaltungsgerichtsurteils in seinem Beschwerdeverfahren nicht gewusst, dass das Gericht seine Kognition derart einschränke und dem Dokument [...] [Notiz eines UBS­Mitarbeiters, dass Namenaktien fiduziarisch eingetragen werden sollten] einen solch hohen Stellenwert einräume (nachfolgend E. 3.1.1 ff.). Ausserdem sei ihm das rechtzeitige Beibringen der Beweismittel aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen (nachfolgend E. 3.2) bzw. liege eine Ausnahme vor, wonach die Vorbringen auch verspätet noch berücksichtigt werden müssten (nachfolgend E. 3.3). 3.1.1. Zur Begründung führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, weder die ESTV noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine Untersuchung des Sachverhalts durchgeführt. Er habe nicht erkennen können, dass sich das Bundesgericht [recte: Bundesverwaltungsgericht] eine derartig grosse Kognitionsbeschränkung bezüglich des Vorliegens von Verdachtsgründen auferlege. Erst im Urteil des Bundesgerichts [recte: Bundesverwaltungsgerichts] sei er erstmals auf die mögliche Beweisrelevanz des Dokuments [...] hingewiesen worden, was diesem eine bis dahin unvermutete Bedeutung verliehen habe. Es müsse ihm daher mittels Revision die Möglichkeit eingeräumt werden, den vom Gericht angeführten Beweis mit Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften. Der Gesuchsteller erläutert weiter, er habe die Relevanz der nun eingereichten Beweismittel nicht früher erkennen können. Selbst seine Anwälte hätten aus dem vorliegenden UBS­Dossier nicht erkennen können, dass das UBS­Konto eigentlich einer diskretionären Stiftung gehöre. Aus der Textstelle des nun seit dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2011 relevanten Dokuments könne weder entnommen werden, für wen eine fiduziarische Eintragung stattfinden solle, noch ob eine solche je stattgefunden habe. Jedenfalls habe niemand aus der "absolut sinnlosen und desinformativen Notiz" erkennen können, dass die

A­4207/2011 Seite 10 W.­Stiftung sich in Wahrheit auf das im Recht liegende UBS­ Konto beziehe. Schon das rechtliche Gehör gebiete, dass dem Gesuchsteller im Rahmen einer Revision gestattet werde, zu diesem vorher nie diskutierten Dokument Stellung nehmen zu können. Erst seit dem Urteil habe er erkennen können, dass es dieses angebliche Indiz zu widerlegen gelte. Es sei für ihn "unzumutbar" gewesen, die relevanten Tatsachen und Beweis früher beizubringen. 3.1.2. Die ESTV entgegnet zu diesen Argumenten insbesondere, der Gesuchsteller habe eingewandt, die Y. Corporation sei 100%­ige Tochter der W.­Stiftung und die Aktien würden treuhänderisch durch die Z. Ltd. gehalten. Er könne aber in keiner Weise darlegen, weshalb er diesen Einwand erst jetzt vorgebracht habe. Am 9. Juli 2010, also vor dem Erlass der Schlussverfügung, in Kenntnis der gesamten Verfahrensakten, habe der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme bei der ESTV erklärt, er sei unstreitig wirtschaftlich Berechtigter am UBS­Konto mit der Stammnummer [...], was sich aus dem korrekt ausgefüllten Formular A vom 19. Dezember 2001 ergebe. Die Aussage, dass weder die ESTV noch das Bundesverwaltungsgericht eine Untersuchung des Sachverhalts durchgeführt hätten, sei aktenwidrig und spreche für sich selbst. 3.1.3. Das vom Gesuchsteller genannte Dokument ([...]), welches überdies für das angefochtene Urteil nicht das entscheidende war, befand sich in den Vorakten. Eine sorgfältige Prozessführung bedingt, sich mit allen Akten auseinanderzusetzen und allfällige Beweismittel dazu einzureichen. Dabei muss auch damit gerechnet werden, dass das Gericht andere Dokumente als die Vorinstanz für wesentlich hält oder jene anders gewichtet; auch dies muss in die Argumentation einbezogen werden, und es müssen die diese stützenden Beweismittel eingereicht werden. Zudem war das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachverhaltsermittlung (Prüfung, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler­ oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen; Obliegenheit des vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften; Formular A als genügender Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Berechtigung der darin bezeichneten Person) seit

A­4207/2011 Seite 11 längerem bekannt und die Rechtsprechung dazu für die Öffentlichkeit einsehbar (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­ 4911/2010 vom 30. November 2010 [= BVGE 2010/64] E. 1.4.2, A­ 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5). Eine gewissenhafte Prozessführung, insbesondere einer vertretenen Partei, erfordert, sich mit den ergangenen Urteilen in vergleichbaren Fällen zu befassen und sie für das eigene Verfahren auszuwerten und zu berücksichtigen. Wenn der Gesuchsteller dies in seinem Beschwerdeverfahren unterlassen hat, kann er seine Versäumnisse nun nicht in einem Revisionsverfahren nachholen (vgl. E. 2.1.2). Durch die vorstehenden Ausführungen (E. 3.1.1) vermag der Gesuchsteller nicht zu erklären, weshalb er die von ihm nun eingereichten Dokumente nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht hat bzw. einreichen konnte. Die weitschweifigen Äusserungen in der Replik sind überdies teils widersprüchlich und unklar. Einerseits hält der Gesuchsteller dafür, sich zu dem erst infolge des Urteils als relevant erkannten Dokument ([...]) äussern zu dürfen, andererseits spricht er der fraglichen Textstelle einige Zeilen später jeglichen Informationswert und Sinn ab. Zudem will er aufgrund der "absolut sinnlosen und desinformativen Notiz", aus der nicht entnommen werden könne, für wen und ob überhaupt eine fiduziarische Eintragung stattgefunden habe, plötzlich die Wichtigkeit zahlreicher Dokumente, die er nun einreichte, bemerkt haben. Während er einmal erklärt, er habe die Relevanz der nun vorgebrachten Beweise nicht früher erkennen können, fügt er später lediglich an, es sei "unzumutbar" gewesen, sie vorher beizubringen. Wie gesagt (E. 2.1.2), liegt ein Revisionsgrund nur dann vor, wenn die Tatsachen und Beweismittel während des vorangegangen Beschwerdeverfahrens nicht bekannt oder nicht greifbar gewesen sind. "Unzumutbarkeit" bzw. ein gewisser Aufwand, diese ins Verfahren einzubringen, vermögen den angerufenen Revisionsgrund nicht zu begründen. 3.2. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, ihm sei das rechtzeitige Beibringen der Beweismittel aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen. 3.2.1. Diesbezüglich macht er geltend, er habe aus Furcht davor, ihm nahestehende Personen in die "UBS­Affäre" hineinzuziehen, und diese womöglich der US­Strafverfolgung auszusetzen, nicht von sich aus seine Anwälte auf die nun offenbar wichtige Frage der fiduziarischen

A­4207/2011 Seite 12 Eintragung von Aktien hingewiesen. Auch in einem Amts­ und Rechtshilfeverfahren dürfe niemand dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Zu bedenken sei auch sein hohes Alter, er sei am [...] geboren. Zudem sei er in seiner Jugend durch die Judenverfolgung der deutschen Nationalsozialisten fürs Leben geprägt worden, weshalb es ihm schon subjektiv unmöglich gewesen sei, die nun nachgereichten neuen Tatsachen und Beweismittel beizubringen bzw. sich vorher auf diese zu berufen. 3.2.2. Diese Ausführungen des Gesuchstellers überzeugen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht dargetan, weshalb das hohe Alter den Gesuchsteller gehindert haben sollte, die Beweismittel rechtzeitig einzureichen. Dasselbe gilt für die Judenverfolgung in seiner Jugendzeit; so schlimm die damaligen Ereignisse waren, ist für das Gericht vorliegend kein Zusammenhang erkennbar und nicht einsehbar, inwiefern diese Erlebnisse einen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren gehabt und den Gesuchsteller vom Einreichen der Beweismittel abgehalten haben sollten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E­ 808/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2.1 f.: in diesem Urteil der Asylabteilung des Bundesverwaltungsgerichts begründete eine Asylbewerberin die verspätete Vorlage ihrer Identitätspapiere mit der Furcht vor ihrem Ehemann. Dieser habe sie und ihre ausserehelichen Kinder aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung angeblich mit dem Tod bedroht, weshalb sie aus Angst ihre wahre Identität zunächst verschwiegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesen Umständen keine Rechtfertigung für das verspätete Einreichen der Beweismittel). Im Übrigen wurde vom Gesuchsteller nichts vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Lage geändert hätte, so dass er nun seine Beweismittel doch einreichen konnte. Von einer subjektiven Unmöglichkeit, die Beweismittel rechtzeitig einreichen zu können, kann daher keine Rede sein. 3.3. 3.3.1. Schliesslich weist der Gesuchsteller auf eine Literaturstelle (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.49) hin und merkt an, dass die Revision zulässig sein müsse, weil mit den neuen Dokumenten noch deutlicher bewiesen werden könne, dass die Datenweitergabe verschiedene Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

A­4207/2011 Seite 13 besonders das Fairnessgebot von Art. 6 EMRK, aber auch Art. 8 EMRK und Art. 7 EMRK schwer verletzen würde. Damit macht er sinngemäss geltend, es liege hier eine Ausnahme vor, wonach auch verspätete Vorbringen noch zu einer Revision führen könnten bzw. müssten. 3.3.2. Solche Ausnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht – in Weiterführung der Rechtsprechung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission – gewährt, wenn durch den Vollzug des rechtskräftigen Urteils offenkundig das Gebot des "Non­refoulement" verletzt würde, d.h. wenn dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen würden und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestünde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­498/2011 vom 27. Januar 2011 E. 4.1, E­ 808/2009 vom 10. September 2009 E. 3.3 [auch zum Folgenden]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.49, mit Hinweisen auf die Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. November 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.12 E. 3b, vom 16. Mai 1995, veröffentlicht in VPB 60.38 E. 7f und g). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt nicht, dass eine drohende Grundrechtsverletzung lediglich behauptet wird; der Gesuchsteller muss vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen. Durch diese Praxis soll in absoluten Ausnahmefällen – bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision – ein Verstoss gegen ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis verhindert werden; mithin soll der Gesuchsteller vor Bedrohung an Leib und Leben (Folter, Tod, etc.) bewahrt werden. 3.3.3. Vorliegend handelt es sich um keinen solchen Fall; weder besteht ein Wegweisungshindernis noch droht ernsthaft die Verletzung einer elementaren Grundrechtsposition. Es besteht also kein Raum für die Anwendung einer solchen Ausnahme. 3.4. Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit vorliegend nicht erfüllt. 4. Auf die Einwände, es seien gewisse Anträge nicht behandelt worden (Art. 121 Bst. c BGG), ist nachfolgend einzeln einzugehen. 4.1.

A­4207/2011 Seite 14 4.1.1. Der Gesuchsteller weist erneut darauf hin, dass er nie die rechtliche Verpflichtung gehabt habe, FBAR­Erklärungen (Reports of Foreign Bank and Financial Accounts) beim IRS einzureichen. Er hätte diese Verpflichtung selbst dann nicht gehabt, wenn angenommen würde, er sei allfälligen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, da die FBAR­Erklärungspflicht keine steuerrechtliche Vorschrift sei. Die Weigerung, den 'UBS­Vertrag bezüglich FBAR auszulegen', sei für sich ein Revisionsgrund. Das Bundesgericht [recte: Bundesverwaltungsgericht] habe den Beweisantrag auf Beurteilung seiner Nichtdeklarationspflicht unbeurteilt gelassen. Es gehe hierbei um die Vertragsauslegung des UBS­Vertrags. Indem der UBS­Vertrag und sein Annex verschiedentlich auf die FBAR verwiesen, sei das US­Recht bezüglich FBAR­Einreichungspflicht Teil des UBS­Vertrags geworden. Sein Antrag auf Abklärung des Bestehens einer FBAR­ Einreichungspflicht sei als negative Rechtshilfevoraussetzung des UBS­ Vertrags übergangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngeren Urteilen anerkannt, dass die Frage des Bestehens einer Meldepflicht relevant sei und geprüft werden müsse. Im zu revidierenden Urteil sei stattdessen Folgendes ausgeführt worden: "Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer [Gesuchsteller] aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Frage, wonach er keinen Meldepflichten unterlegen sei." Es liege folglich eine Gehörsverletzung vor. Der Gesuchsteller müsse, da er nie eine FBAR­Einreichungspflicht gehabt habe, denjenigen Personen gleichgestellt werden, welche die ESTV ermächtigt hätten, beim IRS den Nachweis der FBAR­Einreichung einzuholen. 4.1.2. Der Gesuchsteller hatte sich in seiner ursprünglichen Beschwerdeschrift insbesondere ab Ziff. 89 zur Beweislast im Zusammenhang mit der Einreichungspflicht der FBAR­Erklärungen geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil A­ 6242/2010 vom 11. Juli 2011 in E. 9.4 mit diesen Argumenten auseinandergesetzt. Abgesehen davon enthalten die Rechtsschriften des früheren Verfahrens keinen (Beweis­)Antrag des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang, weder die ursprüngliche Beschwerdeschrift noch Replik noch Triplik. Einzelne Vorbringen bilden keine Anträge im Sinne des Gesetzes (vgl. vorstehend E. 2.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A­6242/2010 vom 11. Juli 2011 in E. 9.4 überdies ausgeführt, dass einzig der Inhalt des

A­4207/2011 Seite 15 Staatsvertrags 10 und damit die Frage, ob der Gesuchsteller die FBAR­ Formulare tatsächlich eingereicht habe, entscheidend sei. Der Einwand, er sei gar keinen Meldepflichten unterlegen, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, sondern in einem allfälligen weiteren Prozess in den USA. Entgegen dem vom Gesuchsteller wiedergegebenen, aus dem Zusammenhang gerissenen Satz, der suggerieren will, das Bundesverwaltungsgericht habe sich überhaupt nicht mit der Meldepflicht befasst (vgl. E. 4.1.1), hat es sich mit den vorgetragenen Rügen auseinandergesetzt. Dies geht aus der Begründung klar hervor, weshalb auch keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Frage, ob eine solche überhaupt einen gültigen Revisionsgrund darstellen würde, wäre wohl eher zu verneinen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.41), kann vorliegend aber offen bleiben. Die weiteren Ausführungen, dass die FBAR­Erklärungspflicht keine steuer(straf)rechtliche Vorschrift sei, dass das FBAR­Recht durch den UBS­Vertrag ins schweizerische Amts­ und Rechtshilferecht überführt worden sei, dass die ESTV eine entsprechende FBAR­ Einreichungspflicht des Gesuchstellers hätte nachweisen müssen bzw. dass er wie einer, der die Formulare eingereicht hatte, zu behandeln wäre, begründen allesamt nicht das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Es ist daher nicht weiter auf diese Äusserungen einzugehen. 4.2. 4.2.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass 'auch die Frage', ob die Y._______ Corporation eine blosse "sham"­Konstruktion ("offshore non­operating company") gewesen sei oder einen gemäss Steuerrecht legitimen Grund gehabt habe, 'damit zusammenhänge'. Entgegen dem zu revidierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne der Begriff "offshore non­operating company" nicht irrelevant sein. 4.2.2. Der Gesuchsteller räumt selbst ein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil mit dieser Problematik auseinandergesetzt, sie aber als irrelevant taxiert habe. Er kann nun nicht auf dem Weg der Revision eine erneute Beurteilung erwirken, die seinem Rechtsstandpunkt eher entsprechen würde. Zudem handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers zur "offshore non­operating company" um ein blosses Vorbringen, nicht um einen Antrag (E. 2.2.2). 4.3.

A­4207/2011 Seite 16 4.3.1. Zuletzt wendet der Gesuchsteller ein, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im angefochtenen Urteil ausdrücklich geweigert, die konkreten Anträge hinsichtlich Verletzung der EMRK im vorliegenden Einzelfall zu behandeln. Daraus, dass die EMRK [recte: das Bundesverwaltungsgericht] in einem anderen Fall, dem Piloturteil A­4013/2010 vom 15. Juli 2010 festgestellt habe, dass die EMRK nicht verletzt worden sei, lasse sich für diesen Fall nichts ableiten. Seither sei beispielsweise die "John Doe Summons" (JDS) zurückgezogen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im konkreten Fall ebenfalls geweigert, sich damit auseinanderzusetzen, dass der UBS­Vertrag der Strafverfolgung diene und in den USA zur Umgehung des Rechtshilfekanals, unter Verkürzung der gemäss Art. 6 EMRK geschützten Verteidigungsrechte, missbraucht werde. 4.3.2. Auch hier ist nicht ersichtlich, welche Anträge vom Bundesverwaltungsgericht unbeurteilt geblieben sein sollten. Es hat sich – mit der gebotenen Kürze, da die diesbezüglichen Rügen im erwähnten Piloturteil bereits ausführlich behandelt worden sind – mit den Vorwürfen, das Abkommen verletze Art. 6, 7 und 8 der EMRK, auseinandergesetzt (Urteil A­6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 4.1 und 4.2, mit Bezug auf BVGE 2010/40 E. 5.4.1 [Grundsätzliches zur EMRK], 5.4.2 [zu Art. 6 EMRK], 5.4.3 [zu Art. 7 EMRK] und 5.4.4 [zu Art. 8 EMRK]). Mit dem Argument, die JDS sei zurückgezogen worden und damit das Abkommen erfüllt, hat sich das Gericht im Urteil A­6242/2010 in E. 6 einlässlich befasst. 4.4. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht keine Anträge unbeurteilt gelassen, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht erfüllt ist. 5. 5.1. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, liessen die 'neuen Tatsachen' [gemeint sind die von ihm im Revisionsverfahren neu eingebrachten Tatsachen und Beweismittel] auch Hinweise, welche sich bereits in den Akten befänden, 'in einem anderen Licht erscheinen'. Zum Beispiel werde im Dokument [...] "X." folgerichtig als "Primary Beneficiary of Y. A" (nicht der anderen Fonds: "Fund B", "Fund C" sowie "Fund E") bezeichnet, was das Gericht versehentlich übersehen

A­4207/2011 Seite 17 habe. Dies bedeute, dass er mit den anderen Fonds nichts zu tun habe, die Bezeichnung als "beneficiary" sei überdies falsch. 5.2. Einerseits muss sich die Tatsache, die das Gericht übersehen haben soll, aus den (vorhandenen) Akten ergeben (vgl. E. 2.3.2). Mit anderen Worten kann dieser Revisionsgrund (Art. 121 Bst. d BGG) nur angerufen werden, wenn eine Aktenstelle übergangen worden ist. Es können weder neue Aktenstücke ergänzt noch eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts erwirkt werden. Daher kann nicht geltend gemacht werden, 'neue Tatsachen', welche überdies – wie vorstehend ausgeführt (E. 3) – gar nicht ins Verfahren eingebracht werden können, liessen 'Hinweise in den Akten in einem anderen Licht erscheinen'. Andererseits müssen die übersehenen Tatsachen erheblich sein (E. 2.3.2). Dass und gegebenenfalls wie die vorgebrachten Einwände zu einem anderen Urteil geführt hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mit den vorstehenden Äusserungen soll wohl die wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially owned") des Gesuchstellers bestritten werden, die aber unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht anders zu beurteilen ist als im Urteil A­ 6242/2010 vom 11. Juli 2011. 5.3. Demzufolge ist auch der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG nicht gegeben. 6. Die angerufenen Revisionsgründe sind dem Gesagten zufolge vorliegend alle nicht erfüllt. Auf die weiteren, teilweise umfassend vorgetragenen Rügen des Gesuchstellers, welche – obschon zumindest in der Replik jeweils unter dem Titel eines Revisionsgrunds aufgeführt – lediglich das ursprüngliche Urteil materiell sowie das Beschwerdeverfahren allgemein kritisieren und unter allen Umständen eine Neubeurteilung erwirken wollen, ist dementsprechend mangels Vorliegen eines Revisionsgrunds nicht weiter einzugehen. Das Gesuch vom 26. Juli 2011 um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 ist damit als unbegründet abzuweisen. 7. Hinsichtlich Kostenvorschuss und ­verlegung sowie Parteientschädigung gelten Art. 63­65 VwVG (Art. 37 VGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.77). Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.­­ festzulegen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des

A­4207/2011 Seite 18 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten­ und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.­­ zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.­­ ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Kosten für die Verfügung vom 29. Juli 2011 betreffend superprovisorische Massnahmen sind dem Gesuchsteller bereits auferlegt und von diesem bezahlt worden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.76). Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_125/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­ 6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 15). Die mit Verfügung vom 8. August 2011 angeordneten vorsorglichen Massnahmen, dass die ESTV vorliegend keine Daten an den IRS liefern dürfe, fallen mit diesem Urteil dahin. Dementsprechend hat die ESTV dem IRS gemäss ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 Amtshilfe zu leisten und die Daten zu übermitteln. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.­­ werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.­­ verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.­­ wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekanntzugeben.

A­4207/2011 Seite 19 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref­Nr. ...; Einschreiben) – die Beigeladenen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Salome ZimmermannUrsula Spörri Versand:

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