B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 02.11.2023 (9C_730/2022)
Abteilung I A-4201/2021
Urteil vom 19. August 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.
Parteien
D._______ AG, vertreten durch lic. iur. Heinz Schreier, Schreier Wirtschaftszollrecht, Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nordost, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Berichtigung.
A-4201/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 2020 meldete die D._______ AG (nachfolgend: D. AG) bei der Zollstelle (Ort) eine Sendung Gin aus der (Ort) für die V._______ GmbH (nachfolgend: V. GmbH) mit Sitz in (Ort) zur Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die elektronische Zollanmeldung wurde vom IT-System «e-dec» nach erfolgter Plausibilitätskontrolle angenommen und mit dem Ergebnis «frei ohne» selektioniert und freigegeben. B. Mit der Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 23. Oktober 2020 wurden durch die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV; seit dem
A-4201/2021 Seite 3 E. Mit dem Schreiben vom 30. Dezember 2020 reichte die D. AG die Pack- liste, Versandinstruktionen sowie ein Foto der Palettenbeschriftung ein. F. Mit dem Schreiben vom 19. Januar 2021 machte der Zoll Nordost die D. AG auf die Verbindlichkeit des gewählten Zollverfahrens aufmerksam und führte aus, dass ein Wechsel des Zollverfahrens nur aufgrund eines Irrtums gutgeheissen werden könne, sofern der Irrtum im Zeitpunkt der ursprüng- lichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte er- kannt werden können. Die EZV wies die D. AG auf die Verfahrenskosten hin und forderte einen entsprechenden Kostenvorschuss. G. Mit dem Beschwerdeentscheid vom 18. August 2021 lehnte der Zoll Nord- ost die Beschwerde ab. Er erwog im Wesentlichen, dass ein Irrtum im Zeit- punkt der ursprünglichen Zollanmeldung aufgrund der damaligen Begleit- dokumente hätte erkannt werden müssen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die eingereichten Dokumente würden keinerlei Hinweise für eine Einlagerung der Ware in ein OZL beinhalten. H. Mit der Eingabe vom 20. September 2021 erhob die D. AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter entsprechender Kostenfolge, dass der angefochtene Entscheid vom 18. August 2021 aufzuheben sei, die bezahlten Abgaben zurückzuerstatten seien und das Gesuch um Bewilligung des Transitver- fahrens (Verfahrenswechel) zu bewilligen sei. I. Mit der Vernehmlassung vom 1. November 2021 schliesst der Zoll Nordost (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend in- soweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind.
A-4201/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Der Zoll Nordost ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren rich- tet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
A-4201/2021 Seite 5 1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bun- desverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gel- ten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und wel- chen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander ha- ben (BGE 130 II 482 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfah- ren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Ver- fahren der Zollveranlagung; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5.1, A-1746/2016 vom 17. Ja- nuar 2017 E. 1.5.1 m.w.H). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zoll- tarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG; Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1). 2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stel- lung ein (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkom- mentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa- ren innerhalb der vom BAZG angesetzten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.1). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG kann die An- meldeform vorschreiben (Art. 28 Abs. 2 ZG). 2.1.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.2). Bei der elektronischen Zollanmel- dung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das
A-4201/2021 Seite 6 elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG sowie die automati- sche Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungs- system Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht fest- gestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmel- depflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.1.3 Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung ange- nommen (Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.3). Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als an- genommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» be- ziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und An- nahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektroni- schen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtli- chen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV). 2.1.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.4). Dieser Grundsatz der Verbindlich- keit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollan- meldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Bot- schaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 2; vgl. Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.2). Die Verantwor- tung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmel- dung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.3.2, 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts-
A-4201/2021 Seite 7 pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; vgl. statt vieler: Ur- teil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). 2.2 2.2.1 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber be- wusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung – starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Er- gebnissen führen kann (Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3). So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranla- gung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Ver- wendung angemeldet wurde (Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3). In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Ver- sehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 617; s. Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut (s. Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5). Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.2, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.5, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5). In Abweichung des oben genannten Grundsatzes der Verbindlichkeit bzw. der Unabänder- lichkeit der angenommenen Zollanmeldung kennt damit das Zollrecht die Möglichkeit der Berichtigung (Art. 34 ZG; Urteil des BVGer A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5). 2.2.2 So kann der Bundesrat für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenom- menen Zollanmeldung vorsehen (Art. 34 Abs. 2 ZG; Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3). Die Zollstelle bewilligt das Ge- such, solange sie a) nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollan- meldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind und b) noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Art. 87 Abs. 2 ZV). 2.2.3 Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmelde- pflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei
A-4201/2021 Seite 8 gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollver- fahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b) (vgl. auch das Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (Urteile des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3, A-1746/2016 vom 17. Ja- nuar 2017 E. 2.2.5 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 2.2.4 Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG wird betreffend Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums in Art. 88 ZV unter anderem festgehalten (s. hierzu das Urteil des BVGer A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.5 sowie auch das Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4), dass ein Irrtum geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeit- punkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleit- dokumente hätte erkannt werden können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren (Bst b). Ein Irrtum kann nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 88 Bst. a ZV sowie konstanter Rechtsprechung jedoch nur geltend gemacht werden, sofern es möglich gewesen wäre, ihn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel- dung anhand der mit dieser vorgelegten Begleitdokumente zu erkennen (Urteil des BVGer A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.5.1; s. hierzu auch PATRICK RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 34 N. 15). Als Begleitdo- kumente gelten nach Art. 80 ZV Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Han- delsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ur- sprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeug- nisse und amtliche Bestätigungen. 2.2.5 Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Ände- rung der Veranlagung in Art. 89 Bst. a ZV festgehalten, dass die Voraus- setzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn im Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung,
A-4201/2021 Seite 9 einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.8 sowie die Urteile des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.3, A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.5.2, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5, A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5). 2.2.6 Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Änderung der Ver- anlagung bzw. Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG ist eine Verwir- kungsfrist (Urteile des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.6, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (statt vieler: Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.6). 2.2.7 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdi- rektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Gemäss Rechtsprechung kann – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berich- tigungsfrist (Art. 34 ZG) – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Be- schwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berich- tigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; Urteile des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.4, A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.2.8 Gemäss der Verwaltungspraxis des BAZG werden Berichtigungsge- suche nach Art. 34 ZG, die von der Zollstelle nicht gutgeheissen werden können, als Beschwerden nach Art. 116 ZG behandelt. Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis in einem konkreten Anwendungsfall mit der Begrün- dung, Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101, BV) schreibe zwar den Zugang zu mindestens einem Ge- richt, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen könne, vor, mache aber hinsichtlich der Anzahl verwaltungsinterner Instanzen kei- nerlei Vorgaben (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 3.4.3). Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde hin – nach einem durchgeführten Berichtigungsverfahren – anders entschieden hätte, als sie dies vorliegend tat, weshalb überhaupt kein Rechtsnachteil der betreffenden Beschwerdeführerin erblickt werden könne (s. BGE 142 II 433 E. 3.4.3). Zwischen dem Berichtigungsverfahren (Art. 34 ZG) und dem Beschwerdeverfahren (Art. 116 ZG) herrsche keine Konkurrenz, son- dern eine Komplementarität (BGE 142 II 433 E. 3.2.9).
A-4201/2021 Seite 10 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 die elektronische Anmeldung der Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tätigte. Die elektronische Zollanmeldung wurde vom BAZG angenommen und freigegeben sowie die entsprechende Veranlagungsverfügung am 23. Oktober 2020 ausgestellt. Am 29. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Berichtigungsgesuch gestützt auf Art. 34 ZG ein. Sie verlangte die Annulation der Veranlagungsverfügung und ein Wechsel in ein Transitverfahren zur Einlagerung der Waren in ein OZL in (Ort). Bei der Ware handle es sich um Diplomatengut. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. August 2021 zurecht die Beschwerde abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid die Veranlagungs- verfügung der Zollstelle vom 23. Oktober 2020 bestätigt und eine Berichti- gung gemäss Art. 34 ZG abgelehnt. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorgehen des BAZG rechtmässig war, das Berichtigungsgesuch nach Art. 34 ZG, welches von der Zollstelle nicht gutgeheissen werde konnte, als Beschwerde nach Art. 116 ZG zu beurtei- len. Das entsprechende Vorgehen entspricht der Verwaltungspraxis und wurde bereits vom Bundesgericht bestätigt (E. 2.2.8). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat am 22. Oktober 2020 die Sendung Gin bei der Zollstelle (Ort) zur Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr angemel- det. Obwohl es sich nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin um Dip- lomatengut gehandelt haben soll (s. Sachverhalt Bst. C), war das Formular für die Einfuhr von Diplomatengut nicht vorliegend und auch weitere derar- tige Hinweise waren nicht ersichtlich. Dementsprechend – i.e. aufgrund der Fristgerechtigkeit der Zollanmeldung und mangels Hinweisen auf Unvoll- ständigkeit (z.B. aufgrund innerer Widersprüche der Deklaration) – galt die in Frage stehende Zollanmeldung als im Sinne von Art. 33 ZG angenom- men und wurde für die Beschwerdeführerin verbindlich (E. 2.1.4). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit der Veranlagungsver- fügung vom 23. Oktober 2020 für die Zollabgaben von CHF 364.55, die Spirituosensteuer von CHF 3'996.20 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 498.20 entsprechend veranlagt.
A-4201/2021 Seite 11 3.3.2 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Gesuch vom 29. Oktober 2020 um Annullation der Veranlagung und für einen Wechsel des Zollverfahrens er- sucht (Sachverhalt Bst. C). Sie verlangt einen Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums. Sie bringt sinngemäss vor, sie habe die Sendung irrtümlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zu einem Tran- sitverfahren angemeldet. 3.3.2.2 Im Zeitpunkt der Einfuhr war es nicht möglich, das Transitverfahren allein aufgrund der Begleitdokumente zu erkennen (s. E. 2.2.4). Es lagen keinerlei Anhaltspunkte – weder für die Beschwerdeführerin noch für das BAZG – für das Transitverfahren vor. Weder die Rechnung mit der Nr. 2020156 vom 20. Oktober 2020, die «Packing list» mit der Nr. 20070130 vom 20. Oktober 2020, die Import-Eingangsliste vom 22. Ok- tober 2020, der Frachtbrief vom 22. Oktober 2020 noch der Ablieferungs- beleg vom 23. Oktober 2020 enthalten irgendeinen Hinweis auf ein Tran- sitverfahren. Aus den Begleitdokumenten ist zwar die Empfängeradresse ersichtlich, allerdings lassen sich daraus vorliegend ebenfalls keine ein- deutigen Schlussfolgerungen auf die anzuwendende Verfahrensart ziehen. Wie die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. Oktober 2020 selbst ausführt habe sie eine Einfuhrverzollung aus folgendem Grund vorgenom- men: «Weil lnstruktionen zu dieser Sendung zum Zeitpunkt der Verzollung nicht bei mir vorlagen, habe ich die Ware am 22.10.2020 einfuhrverzollt». Es liegt mithin gar keine Irrtumslage und damit auch kein zollrechtlich rele- vanter Irrtum im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG vor, sondern eine be- wusste Entscheidung zur Einfuhrverzollung aufgrund der ungenügenden eigenen Nachforschungen und Nichtwahrnehmung der im Zollverfahren herrschenden hohen Sorgfaltspflicht (s. hierzu E. 2.1.4). 3.3.3 3.3.3.1 Daneben beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG i.V.m. Art. 89 ZV. Art. 89 ZV bezieht sich auf die Änderung der Veranlagung, namentlich bei Erfüllung der materiellen und der formel- len Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zoll- befreiung oder einer Rückerstattung im Zeitpunkt der ursprünglichen Zoll- anmeldung. 3.3.3.2 Die Voraussetzungen für das Transitverfahren waren vorliegend nicht bereits im Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung am 22. Oktober 2020 erfüllt (s. E. 3.3.2). Nicht nur war das Formular mit der Nr. 14.60 für die Einfuhr von Diplomatengut oder andere Hinweise auf
A-4201/2021 Seite 12 die anzuwendende Verfahrensart nicht vorliegend, sondern die Beschwer- deführerin selbst wusste im Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanameldung nicht einmal, dass das Transitverfahren hätte Anwendung finden sollen, weshalb sie sich bewusst für die Einfuhrverzollung entschieden hat. Zwar ist dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG kein (ausdrückliches) Irr- tumserfordernis zu entnehmen, aber es liegt nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung in der Natur der Sache, dass wohl jede Form der Berichtigung damit zu tun hat, dass die eine oder andere Partei bei Vornahme der Veranlagung in der einen oder anderen Weise einem Irrtum erlegen ist (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Ansonsten wäre die ursprüngliche Veranlagung überhaupt nicht zu berichtigen. Genau eine sol- che zollrechtliche Irrtumssituation im Sinne von Art. 34 Abs. 4 ZG liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor; es lagen mithin nicht einmal für die Be- schwerdeführerin irgendwelche Anhaltspunkte für das Transitverfahren vor (s. E. 3.3.2). Es bleibt folglich bei der ungenügenden Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht durch die Beschwerdeführerin. 3.4 Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die gegen die Bundes- rechtskonformität des angefochtenen Beschwerdeentscheides vom 18. August 2021 sprechen, weshalb nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 1’000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4201/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Matthias Gartenmann
A-4201/2021 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4201/2021 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)