B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4178/2016

Urteil vom 28. September 2017 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______ AG, ..., vertreten durch Reto Picenoni, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

  2. Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9, Vorinstanzen.

Gegenstand

Einfuhrveranlagung von A._______ Fruchtwein und Mono- polgebühr.

A-4178/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt unter ande- rem den Import und Export von Waren aller Art im Food- und Nonfood- Bereich. B. B.a Am 12. Mai 2014 reichte die Abgabepflichtige bei der Oberzolldirektion (OZD), damals noch bei der Abteilung Zolltarif, eine Tarifanfrage mittels Formular 40.10 ein. Diese betraf das Produkt «A.: Fruchtwein aus Kiwi mit Zitronensaft 4% Vol. [Volumenprozent] vergorener Alkohol». Das Produkt setze sich zusammen aus: Wasser, vergorenem Alkohol, Zucker, Zitronensaft (5 %), natürlichen Aromen, Zitronensäure (E330), Ascorbin- säure (E300). Der Einreihungsvorschlag der Abgabepflichtigen lautete auf die Tarifnummer 2206.0090. Der Anfrage war ein «Certificate Of Analysis» beigelegt, wonach das Produkt unter anderem aus 26.67 % «fermented al- cohol (15% abv)» und 5 % Fruchtsaft bestehe. Weiter war ein Diagramm des Herstellungsprozesses beigelegt. B.b Die OZD beantwortete diese Anfrage am 20. Mai 2014 mittels einer verbindlichen Zolltarifauskunft lautend auf die Tarifnummer 2206.0090. Sie erklärte, die Tarifauskunft stütze sich ausschliesslich auf die gemachten Angaben und eine Sinnesprüfung des eingesandten Musters. Sie sei ins- besondere davon ausgegangen, dass es sich bei der Zutat «fermentierter Alkohol» um einen Fruchtwein im Sinne der Tarifnummer 2206 handle; sonst kämen andere Tarifnummern in Frage, vor allem Tarifnummer 2208. Weiter wies sie die Abgabepflichtige darauf hin, dass sie sich für Fragen betreffend die alkoholrechtlichen Bestimmungen direkt an die Eidgenössi- sche Alkoholverwaltung (EAV) wenden möge. C. Am 18. Juli 2014 meldete die Y. AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn (nachfolgend: Zollstelle) im EDV- Verfahren e-dec eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gemäss Anmeldung be- inhaltete die Sendung 13‘229.568 kg (Eigenmasse; Rohmasse: 23‘760.0 kg) «A._______ Fruchtwein ohne Zusatz von gebrannten Alkohol, ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse». Diese seien unter der Zolltarifnummer 2206.0090 und dem statistischen Schlüssel 809 einzuordnen. Der Normalzollansatz betrage Fr. 28.-- pro 100 Kilogramm brutto.

A-4178/2016 Seite 3 Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». D. Die Zollstelle führte ebenfalls am 18. Juli 2014 eine materielle Beschau durch. Deren Ergebnis wurde im Zollbefund wie folgt festgehalten: A._______; alkoholisches Saftgetränk mit Zitronengeschmack; Zutaten ge- mäss Aufschrift: Wasser, vergorener Alkohol, Zucker, Zitronensaft (5%), natürliche Aromen, Zitronensäure (E330), Ascorbinsäure (E300); gemäss Aufschrift 4% Vol Alkohol; [Farbe] Flüssigkeit, in [Farbe] Glasflasche à 330ml, mit bedruckter Etikette [...]. Es wurden vier Flaschen à 330ml als Muster zwecks Tarifierung entnommen. Weiter wurde im Befund festgehal- ten, dass eine private Tarifauskunft bestehe. Gemäss Aufschrift auf dem eingesandten Produkt sei gemäss den Zutaten jedoch kein Fruchtwein (Kiwi) vorhanden. Es bestünden daher Zweifel, ob es sich um dasselbe Produkt handle. Die entnommenen Muster wurden gleichentags als Kon- trollmuster an die OZD, Sektion Chemisch-Technische Kontrolle (nachfol- gend: SCTK), zwecks materieller Überprüfung versandt. Am gleichen Tag wurde eine provisorische Zollveranlagung ausgestellt. E. Am 28. Juli 2014 stellte die OZD ein Muster aus der Sendung der EAV zur Analyse und Bestimmung der anzuwendenden Monopolgebühr zu. Gefragt wurde, ob es sich um ein fruchtweinhaltiges Getränk handle, ob Alkohol zugesetzt wurde, ob es sich um ein Alcopop handle, wie hoch der Alkohol- gehalt sei und ob eine Monopolgebühr geschuldet sei. F. Im Prüfbericht der OZD vom 15. August 2014 wurde festgestellt, die An- gabe des Importeurs, das Produkt bestehe aus Kiwi-Fruchtwein und ent- halte keinen zugesetzten Alkohol, widersprächen der Analyse. G. Das von der EAV beauftragte Eidgenössische Institut für Metrologie (Me- tas) kam hingegen im Prüfbericht vom 24. September 2014 zum Schluss, die analytischen Ergebnisse ständen nicht im Widerspruch zur Deklaration. Im Prüfbericht vom 2. Oktober 2014 des Metas wurde ebenfalls festgehal- ten, dass die analytischen Ergebnisse betreffend Alkoholzusatz nicht im Widerspruch zur Deklaration stünden. Es sei kein zugesetzter Alkohol de- klariert worden und der Alkohol des Aromas erhöhe den Gesamtalkohol um nicht mehr als 0.5% Vol. Das Produkt dürfe ohne Belastung mit Monopol- gebühren eingeführt werden.

A-4178/2016 Seite 4 H. Am 30. September 2014 bat die OZD die Abgabepflichtige, ihr einerseits die Frage zu beantworten, wie hoch die prozentualen Anteile (in Gewichts- prozenten) aller verwendeten Ausgangsmaterialien seien und andererseits das genaue Herstellungsverfahren anzugeben. Mit E-Mail vom 14. Novem- ber 2014 reichte die Abgabepflichtige jene Unterlagen ein, die sie bereits der Tarifanfrage vom 12. Mai 2014 beigelegt hatte. Im Folgenden ersuchte die OZD am 11. Dezember 2014 um Auskunft be- treffend die Zusetzung von Alkohol. Die Abgabepflichtige reichte am 16. Dezember 2014 ein Schreiben der Herstellerin vom selben Tag ein, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Fruchtwein aus Apfelsaft und Zucker fermentiert werde, bis der Alkoholgehalt 18 % Vol betrage. Das Produkt werde mehrfach gefiltert – unter anderem mit Aktivkohle. Es resul- tiere ein partikelfreier, fermentierter Fruchtwein. Dieser werde weder mit- tels Ultrafiltration noch Umkehrosmose behandelt und sei für sich trinkbar. Es sei ein Aroma wahrnehmbar, das typisch für ein fermentiertes Produkt sei. Der Wein habe einen klar erkennbaren Geschmack eines fermentier- ten Produkts. Es bliebe ein kleiner Rest an Farbe übrig und es werde kein Alkohol zugesetzt. Am 23. Dezember 2014 teilte die OZD der Abgabepflichtigen mit, dass ein Mineraliengehalt festgestellt worden sei, der einem Fruchtsaftanteil von le- diglich 5 % entspreche. Gemäss Unterlagen müsste im Produkt jedoch ein Mineraliengehalt vorhanden sei, der dem in den Herstellungsdokumenten ausgewiesenen Fruchtsaftanteil von rund 32 % entspreche. Der Abgabe- pflichtigen wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Laborbefund Stellung zu nehmen. I. Am 4. März 2015 stellte die Abgabepflichtige der OZD zum Produkt «A.» [...] auf deren Anfrage hin Dokumente zu, die die neusten Angaben zum Produkt betrafen, unter anderem Flowcharts, einen Unter- suchungsbericht von B. Laboratorien, neue Analysezertifikate und eine Stellungnahme der Herstellerin. In letzterer wurde insbesondere fest- gehalten, dass der Alkohol durch die Fermentierung von Apfelsaftkonzent- rat und Glukose entstehe, wobei der Apfelsaft etwa 8.5 % Saft zur fermen- tierten Flüssigkeit beitrage. Das übrige fermentierbare Material sei Glu- kose. Es sei im fertigen Produkt ein Mineraliengehalt zu erwarten, der den beigegebenen 5 % Zitronensaft entspreche. Es sei möglich, dass ein Rest

A-4178/2016 Seite 5 an Mineralien aus der Fermentierung vorhanden sei, der aber kaum er- kennbar sein dürfte. Zudem lag eine Tarifauskunft der britischen Zollbe- hörde bei, gemäss welcher «C._______ [fermentierter Fruchtwein]» in die Zolltarifnummer 2206 einzureihen sei. Das Labor der OZD sah seine Ana- lyseresultate nun bestätigt, was es in seiner Befundergänzung vom 20. März 2015 auch so festhielt. Die OZD leitete diese Unterlagen der EAV am 1. April 2015 weiter und teilte mit, dass das Produkt auf der Basis eines Fruchtweins aus fermentiertem Apfelsaft und Zucker hergestellt worden sei und daher nicht unter der Tarifnummer 2206.0090 eingereiht werde könne. Vielmehr müsse es unter der Nummer 2208.9099 tarifiert werden. Die OZD ersuchte um Überprüfung der Monopolgebührpflicht. J. Auf Wunsch der EAV stellte die Abgabepflichtige am 27. April 2015 neben einem Fertigprodukt «A.» ein Muster des Basisweins für A. zu. Das Metas stellte mit Prüfbericht vom 2. Juni 2015 fest, dass der Basiswein 17.8 % Vol Alkohol enthalte und einen Zuckergehalt von 26 g/l ausweise. Die analytischen Ergebnisse stünden nicht im Wider- spruch zur Deklaration und deuteten darauf hin, dass dem Basiswein vor der Vergärung Zucker zugesetzt worden sei. Das Metas stellte daraufhin am 2. Juni 2015 für das zollamtlich erhobene Muster einen Alkoholgehalt von 3.9 % Vol sowie einen Zuckergehalt von 106 g/l fest. Da dem Produkt vor der Vergärung Zucker zugegeben worden sei, handle es sich beim Ba- siswein nicht um einen Apfelwein nach schweizerischem Gesetz. Gemäss dem überarbeiteten Prüfbericht vom 26. Juni 2015 wurde ein degustativ deutlich süsser Geschmack festgehalten. K. Am 2. Juli 2015 teilte die EAV sowohl der Abgabepflichtigen als auch der OZD mit, dass dieses Produkt einer Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols unterliege, wobei der Alkoholgehalt 3.9 % Vol betrage. Auf dieses Schreiben reagierte die Abgabepflichtige nicht. L. Am 26. August 2015 stellte die OZD der Zollkreisdirektion Basel (nachfol- gend: ZKD Basel) ein Tarifgutachten lautend auf die Tarifnummer 2208.9099, statistischer Schlüssel 802, einer Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter 100% Alkohol unterliegend (Monopolgebühr Schlüssel 003), zu. Aufgrund der Rückmeldung der EAV widerrief die OZD gleichen- tags gegenüber der Abgabepflichtigen die verbindliche Zolltarifauskunft vom 20. Mai 2014 (siehe Bst. B.b).

A-4178/2016 Seite 6 M. Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte die Zollstelle die Zollanmel- derin auf, eine entsprechende Berichtigungsversion nach Tarifnummer 2208.9099 Monopolgebühr Schlüssel 003 im EDV-Verfahren e-dec vorzu- nehmen. N. Das EDV-System erstellte mit Datum vom 8. September 2015 die definitive Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 12‘592.80 sowie eine Monopolgebühr von Fr. 56‘758.80. O. Am 2. Oktober 2015 ersuchte die Zollanmelderin im Auftrag der Abgabe- pflichtigen bei der OZD um Akteneinsicht. Die OZD stellte ihr mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 eine Kopie des Formulars 40.10 vom 12. Mai 2014, ein «Certificate of analysis», ein «A._______ Process Flow Diagram» so- wie eine Kopie des Widerrufschreibens vom 26. August 2015 zur Verfü- gung. P. Mit Eingabe vom 5. November 2015 erhoben die Abgabepflichtige und die Zollanmelderin je separat an die ZKD Basel Beschwerde und ersuchten um Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 8. September 2015 und die Einreihung des Produkts in die Tarifnummer 2206.0090 und stellten verschiedene Eventualanträge. Q. Am 25. Januar 2016 leitete die ZKD Basel das Beschwerdedossier, was den alkoholrechtlichen Teil, also die Beschwerde gegen die Monopolge- bühr, anbelangt, aus Kompetenzgründen der EAV zur Beurteilung und zum Entscheid weiter. R. R.a Am 3. Juni 2016 erliess die ZKD Basel einen Beschwerdeentscheid, mit dem sie die Beschwerde in Bezug auf die Zolltarifeinreihung abwies, jedoch eine (evantualiter beantragte) nachträgliche Präferenzveranlagung zugestand. Die ZKD Basel führte zudem aus, sie entscheide nur über die Tarifeinreihung. Die Frage nach der Monopolgebühr sei Sache der EAV. R.b Am 5. Juli 2016 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwer- deführerin) gegen diesen Beschwerdeentscheid Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht (A-4178/2016). Sie beantragt, die eingeführte Ware sei

A-4178/2016 Seite 7 unter die Zolltarifnummer 2206.0090 einzureihen und es sei auf die Erhe- bung der Monopolgebühr zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung an die ZKD Basel zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, es sei nicht klar, ob es sich beim der ZKD Basel zur Verfügung gestellten Basiswein tatsächlich um je- nen für A._______ handle. Sie gehe mittlerweile von einer Falschlieferung der Herstellerin aus, zumal die Herstellerin immer versichert habe, es handle sich um echten Fruchtwein. Die ZKD Basel habe nicht rechtsgenü- gend erstellt, was für Fruchtwein im streitgegenständlichen Produkt tat- sächlich verarbeitet worden sei. Sie habe die am 18. Juli 2014 entnomme- nen Flaschen A._______ selbst bzw. direkt zu analysieren. Insofern sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr von der EAV am 2. Juli 2015 etwas mitgeteilt worden sei. Die Verfügung der OZD vom 8. September 2015 habe sowohl die Einreihung in den Zolltarif als auch die Monopolge- bühr betroffen, wobei der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen sei, dass letztere separat anzufechten gewesen sei. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die OZD sei darauf zu behaften, dass sie ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt habe. Die EAV könne nicht unabhängig entscheiden, wenn der Zolltarif wie in ihrem Fall verbind- lich festgelegt würde. Die Herstellerin habe versichert, dass die Rezeptur nur reinen Fruchtwein aus Kiwi enthalte, womit der Alcopop-Problematik mit hohen Zoll- und Monopolgebühren entgegengewirkt werden könne. Um sicher zu sein, habe die Beschwerdeführerin die Zolltarifauskunft eingeholt. Die OZD habe bei der Prüfung des Musters für die Zolltarifauskunft fest- stellen müssen, dass es sich beim eingesetzten Alkohol um Fruchtwein aus Kiwi gehandelt habe. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine Zoll- tarifauskunft unter Vorbehalt zu erteilen. R.c Die OZD stellt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2016 den Antrag, die Beschwerde sei hinsichtlich Tarifeinreihung unter Kostenfolge abzuweisen. In der Begründung bringt sie vor, sie sei für die Erhebung der Monopolgebühr nicht zuständig. Sie hält unter anderem fest, die Einrei- hung unter die Tarifnummer 2208.9099 führe für die Beschwerdeführerin zu einem günstigeren Ergebnis, weil dort eine zollfreie Veranlagung mög- lich sei und gewährt werde, während die Waren bei einer Einreihung in die Tarifnummer 2206.0090 bei einer Einfuhr aus der EU immer dem Nor- malansatz von Fr. 28.-- je 100 kg brutto unterlägen. Die OZD bezweifelt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Basiswein, den die Herstel- lerin zur Verfügung gestellt habe, handle es sich um eine Falschlieferung,

A-4178/2016 Seite 8 stehe doch das Analyseergebnis mit den Angaben der Herstellerin nicht im Widerspruch. Nicht relevant sei, ob der Fruchtwein auf der Grundlage von Kiwi- oder Apfelsaft hergestellt worden sei. Massgebend sei, dass er ent- säuert und mit Aktivkohle behandelt worden sei. Die Auskunft der OZD vom 20. Mai 2014 habe sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im For- mular 40.10 sowie eine Sinnesprüfung des unterbreiteten Musters gestützt, das anschliessend entsorgt worden sei. Aufgrund der Angaben der Sinnes- prüfung des Musters habe es keinen Anlass gegeben, von der vorgeschla- genen Tarifnummer 2206.0090 abzuweichen. Erfahrungsgemäss würden aber bei solchen Erzeugnissen auch Alkoholzusätze verwendet, die keine vergorenen Getränke im Sinne der Tarifnummer 2206 mehr darstellten. Deshalb habe sie (die OZD) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch noch andere Tarifnummern in Frage kämen, vor allem die Nummer 2208. Eine Zolltarifauskunft sei nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruhe. Sie (die OZD) sei nicht verpflichtet, die mit einer Tarifanfrage unterbreiteten Muster che- misch-technisch zu untersuchen. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Zusammensetzung und der Herstellungsprozess des tatsächlich einge- führten Erzeugnisses nicht mit den Angaben zur Tarifanfrage überein- stimmten, sei die Zolltarifauskunft widerrufen worden. R.d Am 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Darin stellt sie zusätzlich den prozessualen Antrag, das Verfahren A-4178/2016 mit dem Verfahren A-5520/2016 zu vereinigen. Sie führt ins- besondere aus, die SCTK sei am 23. März 2015 zum Schluss gelangt, dass die Tarifnummer 2206.0090 zur Anwendung gelange. Sie drückt ihr Unverständnis darüber aus, dass das Zollverfahren vom alkoholrechtlichen Verfahren getrennt worden sei. Weiter habe sich die OZD bei der Zolltarif- auskunft auf eine Degustation beschränkt, statt das Muster angemessen zu analysieren. Dies erstaune umso mehr, als die OZD ausführe, die Ein- reihung von alkoholartigen Mischgetränken habe in der Vergangenheit wie- derholt zu Problemen geführt. Eine mit Vorbehalten versehene verbindliche Zolltarifauskunft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Für sie (die Beschwerde- führerin) habe kein Anlass bestanden, sich betreffend alkoholrechtliche Bestimmungen an die EAV zu wenden, zumal bei einer Tarifierung nach der Nummer 2206.0090 gerade keine hohe Monopolgebühr der EAV an- falle. Selbst wenn es sich beim eingeführten Produkt um ein Alcopop ge- handelt habe, dürfte ihr (der Beschwerdeführerin) aufgrund der Zolltarif- auskunft kein Nachteil entstehen.

A-4178/2016 Seite 9 R.e In ihrer Duplik vom 27. Dezember 2016 schliesst sich die OZD dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Verfahren an. Der An- trag hinsichtlich Tarifeinreihung sie unter Kostenfolge abzuweisen. Was die Angabe der Tarifnummer 2206.0090 im Prüfbericht anbelange, handle es sich nur um einen Vorschlag. S. S.a Mit Verfügung vom 10. August 2016 befand die EAV über den Antrag auf Verzicht zur Erhebung der Monopolgebühr. Sie wies das Gesuch um Rückerstattung der auf «A.» erhobenen Monopolgebühr ab und stellte fest, dass A. ein Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) sei und bei der Einfuhr der Monopolgebühr zum Ansatz von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols unterliege. S.b Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Sep- tember 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (A-5520/2016). Sie beantragt, die Monopolgebühr sei ihr zurückzuerstatten, eventualiter die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die EAV zurückzu- weisen. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, die Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016 zu vereinigen. Diese Beschwerde begründet sie insbesondere damit, sie wisse bis heute nicht, welches Muster sie der EAV im Jahr 2015 auf deren Nachfrage hin habe zukommen lassen. Der Prüfbericht vom 26. Juni 2016 sei nicht rele- vant, zumal der sich nicht auf die gezogenen Muster aus dem streitgegen- ständlichen Import aus dem Jahr 2014 beziehe. S.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt die EAV, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Sie weist auf die Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführerin hin. Weiter beschreibt sie kurz das Vorgehen bei einer Analyse. Für die Einreihung des Produkts werde in ers- ter Linie auf die Angaben des Importeurs bzw. des Herstellers anhand der Produktedokumentation abgestellt. Die standardisierte chemisch-techni- sche Analyse diene vor allem der exakten Bestimmung des Zucker- und des Alkoholgehalts. Darüber hinaus beschränke sich die Analyse auf die Prüfung einiger chemischer Parameter, die Hinweise dafür liefern könnten, dass einem Produkt (Trink-)Alkohol zugesetzt worden sei. Die Prüfberichte des Metas gäben insbesondere keine Hinweise auf eine allfällige Zucker- zugabe. Sie seien folglich für die mögliche Vorzuckerung der Rohstoffe ir- relevant. Die alkoholrechtliche Qualifizierung durch die EAV sei aufgrund

A-4178/2016 Seite 10 der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Produkte-Angaben des Importeurs erfolgt. Bereits anlässlich der Beschau der eingeführten Ware habe die Zollverwal- tung Zweifel daran gehegt, ob es sich beim eingeführten Produkt um jenes gehandelt habe, welches der Tarifanfrage vom 12. Mai 2014 zugrunde ge- legen habe, habe Ersteres doch gemäss Aufschrift keinen Kiwi-Wein ent- halten. In der Folge hätten die Analysen des Labors der SCTK der OZD tatsächlich Werte ergeben, die der Angabe, das Produkt bestehe aus Kiwi- Fruchtwein und enthalte keinen zugesetzten Alkohol, widersprochen hät- ten. Daraufhin habe die OZD zusätzliche detaillierte Angaben zur Pro- duktezusammensetzung und zur Herstellungsart der Alkoholkomponente verlangt. Die Herstellerin habe klargestellt, dass der als Alkoholbasis die- nende Fruchtwein durch die Vergärung von Apfelsaft und Zucker erzeugt werde. Nachdem weitere Unterlagen verlangt worden seien, habe die Her- stellerin bekräftigt, dass die Alkoholbasis durch Vergärung eines Apfelsaft- konzentrats und von Zucker-Sirup hergestellt werde. Aus dem eingereich- ten Produktionsschema gehe deutlich hervor, dass neben Wasser und Mi- neralien vor allem Fruchtsaftkonzentrat und Zucker-Sirup zur Vergärung gebracht würden. Die Herstellerin habe ausdrücklich festgehalten, dass sich diese Angaben auf das in die Schweiz exportierte Produkt «A.» bezögen. Eine neue Analyse stimme mit diesen Angaben überein. Die EAV erklärt, der Sachverhalt sei rechtsgenügend abgeklärt worden. Mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften hält die EAV fest, die Apfel- weinbasis für «A.» sei kein ausschliesslich durch Vergärung ge- wonnenes alkoholisches Erzeugnis. Ihm sei vor der Fermentation Zucker beigefügt worden. Damit sei das Produkt als Ganzes als gebranntes Was- ser einzustufen. Süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von we- niger als 15 % Vol, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausge- drückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthielten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Han- del gelangten, unterlägen einer Steuer von Fr. 116.-- je Liter reinen Alko- hols. «A._______» erfülle diese Voraussetzungen. Auch würden die übri- gen, von der Rechtsprechung in teleologischer Auslegung festgesetzten Voraussetzungen (wie poppige, bunte, freche Aufmachung, für Jugendli- che erschwinglicher Preis, Werbekampagnen an jugendliches Publikum) erfüllt. Es handle sich damit um ein Alcopop.

A-4178/2016 Seite 11 T. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 vereinigte das Bundesverwal- tungsgericht die Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide stellen Verfügun- gen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), die in diesem Verfahren durch die OZD vertreten ist, ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Nach Art. 33 Bst. e VGG unterliegen auch Verfügungen der EAV als einer selbständigen Anstalt des Bundes (Art. 71 AlkG; Liste der Verwaltungsein- heiten der Bundesverwaltung, Anhang 1 Ziff. V./2.2.1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EAV berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Zwar wurde das vorinstanzliche Ver- fahren vor allem von der OZD und nicht der EAV geführt. Dies ändert aber

A-4178/2016 Seite 12 nichts daran, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sie ist zur Anfechtung der Verfügung der EAV legitimiert. 1.2.3 Was die Verfügung der OZD anbelangt, macht letztere geltend, der Zolltarif der Nummer 2206.0090, dessen Anwendung von der Beschwer- deführerin beantragt werde, sei höher als jener der Nummer 2208.9099, den die OZD anwenden möchte, weil in letzterer Tarifnummer eine zollfreie Veranlagung der Beschwerdeführerin möglich sei und auch gewährt würde. Die Beschwerdeführerin sei damit durch die angefochtene Verfü- gung nicht beschwert. Wird nur der Zolltarif betrachtet, ist der OZD Recht zu geben. Allerdings möchte die Beschwerdeführerin innerhalb der Zolltarifnummer 2206.0090 den statistischen Schlüssel 809 angewendet haben, der den Monopolge- bührschlüssel 003, bei dem eine Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter rei- nen Alkohols fällig wird, gemäss Gebrauchstarif (E. 3.1.2) nicht kennt. Dort sind nur die Monopolgebührschlüssel 001 (Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohols) und 002 (Fr. 14.50 je Liter reinen Alkohols) vorgesehen. Bei den in Frage kommenden statistischen Schlüsseln der Zolltarifnummer 2208.9099 ist dagegen die Anwendung des Monopolgebührschlüssels 003 möglich. Da- mit fällt die Monopolgebühr bei der Zolltarifnummer 2208.9099, die die OZD anwenden möchte, gemäss Gebrauchstarif wesentlich höher aus als bei der Zolltarifnummer 2206.0090, sofern hier der statistische Schlüssel 809 angewendet wird. Nun ist zwar richtig, wenn die OZD weiter ausführt, rechtlich bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zoll- und der Alkoholgesetzgebung. Allerdings werden im vorliegenden Fall nicht nur beide Abgaben von der Zollverwaltung erhoben; sie stehen auch in Abhän- gigkeit voneinander, indem – wie gerade gesehen – im einen Fall die Mo- nopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols nicht vorgesehen ist. Ob der Gebrauchstarif hier präjudizierend ist, muss im Rahmen dieses Urteils nicht geklärt werden. Ohnehin wäre auf die Beschwerde einzutreten, bevor eine solche Prüfung erfolgen könnte. Da die Abgabenhöhe für die Beschwerdeführerin bei Anwendung der Zoll- tarifnummer 2208.9099 – zumindest prima facie – in Bezug auf den von ihr gewählten statistischen Schlüssel insgesamt höher ausfällt als bei der Zoll- tarifnummer 2206.0090, ist sie durch die angefochtene Verfügung der OZD ebenfalls im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwert und – da die übri- gen Voraussetzungen klar erfüllt sind – zur Beschwerde legitimiert.

A-4178/2016 Seite 13 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. Da auf die Beschwerden eingetreten wird, ist der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungs- verfügung vom 8. September 2015 kein Hinweis auf eine allfällige Anfech- tung der Monopolgebühr bei der EAV zu entnehmen ist, kein Nachteil ent- standen. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Frage, ob sie das Schreiben der EAV vom 2. Juli 2015 erhalten hat oder nicht. 1.4 Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung ge- troffen hat, sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwen- den, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. Urteile des BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 3.3, A-3357/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 2. Nachfolgend werden zuerst die allgemeinen Voraussetzungen für den Ver- trauensschutz dargelegt (E. 2.1). Dann werden im Speziellen Tarifaus- künfte der Zollverwaltung dargestellt (E. 2.2). Weiter wird kurz auf die Mit- wirkungspflicht eingegangen (E. 2.3). In E. 3 werden Ausführungen zum Zolltarif gemacht und in E. 4 zur Alkoholgesetzgebung. In E. 5 wird kurz auf die antizipierte Beweiswürdigung eingegangen. Der vorliegende Fall selbst wird in E. 6 subsummiert. 2.1 2.1.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli- che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Ver- trauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).

A-4178/2016 Seite 14 2.1.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, da- mit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah- ren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öf- fentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4357/2015 vom 27. Juli 2017 E. 2.7, A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 6.1, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-2114/2009 vom 4. August 2011 E. 6.2). 2.2 2.2.1 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. Die Anfrage betreffend Zoll- tarif muss neben Namen und Adresse der anfragenden Person und der in Betracht zu ziehenden zolltarifarischen Einreihung der Ware (Art. 73 Abs. 1 Bst. a und c der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) die Zusammensetzung, das Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware enthalten, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist (Art. 73 Abs.1 Bst. b ZV). Der Anfrage sind Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur beizulegen (Art. 73 Abs. 3 ZV; wo- bei die EZV seit dem 27. Juni 2017 Muster nur noch auf ihre ausdrückliche Nachfrage hin erhalten möchte [Änderung für verbindliche Zolltarifaus- künfte vom 27. Juni 2017, www.ezv.admin.ch  Information Firmen  Zoll- tarif – Tares  Zolltarifauskünfte  Änderung für verbindliche Zolltarifaus- künfte; letztmals besucht am 18. August 2017]). Erweist sich eine Anfrage als ungenügend dokumentiert, fordert die EZV die anfragende Person auf, die Anfrage nachzubessern (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 ZV). Bei den von der Zollverwaltung erteilten Auskünften handelt es sich um Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012, publiziert in Ar- chiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 588 ff. E. 3).

A-4178/2016 Seite 15 2.2.2 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder un- vollständigen Angaben der anfragenden Person beruht (Art. 20 Abs. 3 ZG), und sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmun- gen geändert werden (Art. 20 Abs. 4 ZG). Schliesslich kann die EZV die Auskunft auch aus einem wichtigen Grund widerrufen (Art. 20 Abs. 5 ZG). Meldet die berechtigte Person eine Ware am Zoll an, muss sie nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ZG). Gelingt ihr dies nicht, kann sie sich nicht auf die Zolltarifauskunft berufen. 2.3 Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungspflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersu- chungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich je- doch nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-581/2016 21. März 2017, E. 1.3, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5, A-5616/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 4.1). Für das Zollrecht gilt, dass die anmeldepflichtige Person in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken muss (Art. 36 Abs. 4 ZG). Diese Pflicht wird in Art. 91 ZV konkretisiert, wobei das Wort «namentlich» klarstellt, dass die dort genannten Mitwirkungspflichten nur beispielhaft aufgezählt sind. 3. 3.1 3.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz- überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV). Wa- ren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zoll- pflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt wer- den, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 3.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach- tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-

A-4178/2016 Seite 16 onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta- rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss- tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er- richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom- mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan- passungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 be- treffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte Sys- tem zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die An- passung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.6.1, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2.2). 3.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchsta- rif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 32 zum ZTG; Art. 13 f. der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundes- rechts und das Bundesblatt (PublV SR 175.512.1) [zuvor noch ausdrück- lich: Art. 15 der Verordnung Publikationsverordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [aPublV, AS 2004 4937]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.6.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2.3, A-4203/2009 vom 17. Februar 2012 E. 3.4; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollge- setz, 2009, Einleitung Rz. 98; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL

A-4178/2016 Seite 17 LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12). 3.2 3.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin- zuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschrif- ten für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum- mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab- schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.2.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.1, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.1; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 14). 3.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri- sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker- recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge- bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.2.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., 2007, Rz. 578). 3.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu die- nen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour

A-4178/2016 Seite 18 l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifie- rung im Detail regeln. Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classe- ment» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vor- schriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einrei- hungsavisen zu veranlassen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 16 f.). 3.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Über- einkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wort- laut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Num- mern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarif- nummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – An- merkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Be- stimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung er- möglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.3.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 16 f.). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz- lich ebenfalls nach den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS». Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unter- nummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere

A-4178/2016 Seite 19 Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeu- tet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechts- normen Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist aller- dings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (s.a. E. 3.3.3; Urteile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.). 3.3 3.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be- schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festge- halten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp- fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Be- deutung zu (Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.1). 3.3.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleich- ermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschrif- ten finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Ge- mäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren

A-4178/2016 Seite 20 zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.3). 3.3.3 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschrif- ten der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie- derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betref- fend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Un- ternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil des BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4; vgl. Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2 a.E.). 3.4 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri- sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.9, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.5; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18; MI- CHAEL BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer Verwaltungs- rechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., 356). 3.5 3.5.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 18. Juli 2014) lässt sich aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz- stoffe» folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entneh- men:

A-4178/2016 Seite 21 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig [...] 2206 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mi- schungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholi- schen Getränken, anderweit weder genannt noch innbegrif- fen:

  • Apfel- und Birnenwein 2206.0020 - Obstschaumweine 2206.0090 - andere 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spiritu- osen [...] 2208.90 - andere: [...] -- andere: 2208.9099 --- andere Der Normalsatz für die Tarifnummer 2206.0090 beträgt Fr. 28.-- je 100 kg brutto. Bei der Tarifnummer 2208.9099 beträgt der Normalsatz Fr. 53.-- je 100 kg brutto, für Waren aus der EU Fr. 0.-- je 100 kg brutto. Bei beiden Tarifnummern kommen statistische Schlüssel zur Anwendung und zwar, soweit relevant, wie folgt: Nr. 2206.0090:
  • in Glasflaschen -- Biermischgetränke 807 -- vergorene Getränke mit zugesetztem Alkohol, Alcopops und dgl. (MG-pflichtig) 809 -- andere Nr. 2208.9099:
  • in Glasflaschen [...] 802 -- andere

3.5.2 Die Anmerkungen zum Abschnitt IV Kapitel 22 enthalten keine für den vorliegenden Fall relevanten Hinweise.

A-4178/2016 Seite 22 3.5.3 Die Erläuterungen zum Zolltarif zu Kapitel 22 halten zur Tarifnummer 2206 zunächst fest, dass zu dieser Tarifnummer alle gegorenen Getränke gehören, soweit sie nicht in den Nummern 2203 bis 2205 erfasst sind. So- weit hier relevant gehören in die Nummer 2206 1) Apfelwein, der durch Vergären von Apfelsaft gewonnen wird, 5) Getränke, die manchmal als Wein bezeichnet werden und durch Vergären von Säften aus anderen Früchten als frischen Weintrauben (z.B. Feigen, Datteln, Beeren usw.) oder aus Gemüsen hergestellt werden und die einen Alkoholgehalt von mehr als 0.5 % Vol aufweisen. «Alle diese Getränke können natürlich schäumend oder mit Kohlensäure imprägniert sein. Sie bleiben hier eingereiht, auch wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gä- rung erhöht worden ist, sofern sie den Charakter von Produkten dieser Nummer beibehalten. Hierher gehören ebenfalls Mischungen von nichtal- koholischen Getränken und von gegorenen Getränken, sowie Mischungen von gegorenen Getränken vorangehender Nummern des Kapitels 22, z.B. Mischungen von Limonade und Bier oder Wein, Mischungen von Bier und Wein, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % Vol.» Gemäss Bst. a der schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer 2206.0090 gehören in diese Tarifunternummer «auch gegorene Getränke oder Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Ge- tränken, denen Alkohol zugesetzt worden ist (i.d.R. Ethylalkohol der Num- mern 2207.1000 oder 2208.9010). Ein Zusatz von Branntwein, Likör oder anderen Spirituosen führt zur Einreihung unter die Tarifnummer 2208.9099. Beispiele: Beerenwein mit Zusatz von Wodka, Pflaumenwein mit Zusatz von Likör, Bier mit Zusatz von Whisky oder Tequila.» In Bst. b steht: «Nicht als gegorene Getränke im Sinne dieser Nummer gelten Erzeugnisse, bei deren Herstellung die charakterbestimmenden Inhaltsstoffe (Farbe, Aro- men usw.) durch besondere technische Verfahren entfernt worden sind. Beispiele: Mit Umkehrosmose behandelter Naturwein, mit Aktivkohlefiltern behandeltes Bier. Ferner ist eine vergorene Zuckerlösung nicht als Getränk im Sinne dieser Nummer zu betrachten (s.a. schweizerische Erläuterungen zur Nr. 2208.9010). Auf der Grundlage von solchen Erzeugnissen herge- stellte Mischgetränke gehören als ‹andere Spirituosen› zur Tarifnummer 2208.9099. Bei den konsumfertigen Getränken (mit Zusatz von Fruchtsäf- ten, Limonaden, Zucker, Aromastoffen usw.) handelt [es] sich häufig um sog. ‹Alcopops› oder ‹Malternatives›.»

A-4178/2016 Seite 23 Zur Tarifnummer 2208 halten die Erläuterungen folgendes fest: A) Branntweine, die ohne Zusatz von Aromastoffen durch Destillieren von ge- gorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie Wein, Apfelwein, oder Früchten, Trester, Getreide oder anderen gegorenen pflanzlichen Erzeugnissen ge- wonnen werden. Sie kennzeichnen sich durch einen besonderen Ge- schmack und ein besonderes Aroma, die von den aromatischen sekundä- ren Bestandteilen (Ester, Aldehyde, Säuren, flüchtige Alkohole usw.) stammen und von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangs- stoffe abhängen. B) Liköre, d.h. alkoholische Getränke mit Zusatz von Zucker, Honig oder an- deren natürlichen Süssstoffen sowie Auszügen oder Essenzen (z.B. alko- holische Getränke, welche entweder durch Destillieren oder durch Mi- schen von Ethylalkohol oder Branntweinen mit einem oder mehreren der folgenden Produkte gewonnen wurden: Früchte, Blüten oder andere Pflanzenteile, Auszüge, Essenzen, ätherische Öle, Säfte und Saftkonzent- rate). [...] C) Alle anderen Spirituosen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Weiter werden verschiedene Getränke aufgezählt, die in diese Tarifnum- mer einzureihen sind. Unter anderem gehören dazu: 15) Frucht- oder Ge- müsesaft, mit Alkoholzusatz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % Vol, ausgenommen Waren der Nr. 2204, 17) Weinähnliche Getränke, her- gestellt aus einer Mischung von Branntwein, Fruchtsaft und/oder Wasser, Zucker, Farbstoff, Aromastoffen oder anderen Zutaten, ausgenommen Wa- ren der Nr. 2204. Gemäss den schweizerischen Erläuterungen gehören in die Tarifunternum- mer 2208.9099 auch «gewisse Getränke, die häufig als ‹Alkopops› oder ‹Malternatives› bezeichnet werden (s.a. schweizerische Erläuterungen zu den Nrn. 2206.0090 und 2208.9010)». Zu Tarifunternummer 2208.9010 steht im zweiten Abschnitt: «Hierher gehören auch in eine[m] Gärprozess gewonnene Erzeugnisse, bei deren Herstellung aber die charakterbestim- menden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen usw.) durch besondere technische Verfahren entfernt worden sind. Beispiele: Mit Umkehrosmose behandelter Naturwein, mit Aktivkohlefiltern behandeltes Bier. Ferner ist eine vergorene Zuckerlösung, ohne weitere Zutaten, als Ethylalkohol im Sinne dieser Num- mer zu betrachten [...]. Auf der Grundlage von solchen Erzeugnissen her- gestellte Getränke sind im Allgemeinen unter die Tarifnummer 2208.9099 einzureihen.»

A-4178/2016 Seite 24 3.5.4 In Bezug auf die Monopolgebühren wird in den Bemerkungen – wie- der soweit vorliegend wesentlich – Folgendes festgehalten (Hervorhebun- gen im Original):

  1. Allgemeines a) Auf alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken ist bei der Einfuhr grundsätzlich die Monopolgebühr zu entrichten (Ausnahmen siehe Ziffer 2 hiernach). [...] [...]
  2. Begriff «ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse» Darunter sind zu verstehen a) Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein; [...] Sofern diese Erzeugnisse
  • einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % (Naturweine und gewisse Süssweine) bzw. 15 % Vol (andere Getränke) und
  • keinen Zusatz von gebrannten Wassern aufweisen, ist keine Monopolgebühr zu entrichten. Andere alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trink- und Genusszwecken unter- liegen hingegen der Monopolgebühr (Alkoholgehalt über 1,2 % Vol, mit oder ohne Zusatz von gebrannten Wassern). Dies gilt insbesondere auch für andere Mischgetränke als Panachés und Weincocktails der Tarif- Nr. 2206.0090, stat. Schlüssel 802, 818 (Alcopols u. dgl.). Im Zweifelsfall entscheidet gem. Art. 21 der Alkoholverordnung (AlkV; SR 680.11) die EAV.
  1. Steuersätze (Zusatzabgabenartencode: 280) [...] C) Der Sondersteuer von Fr. 116.00 je Liter 100 % Alkohol unterliegen (Zu- satzabgabenschlüssel 003): Alcopops, d.h. süsse alkoholhaltige Getränke, die sich aus einem Ge- misch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder ande- ren alkoholhaltigen oder -freien Getränken zusammensetzen. Als ge- branntes Wasser gilt neben Spirituosen auch Gäralkohol (z.B. Bier, Wein, Apfelwein), der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der sogenannten ‹guten Herstellungspraxis› entspricht. Alcopops weisen einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol, jedoch weniger als 15 % Vol auf. Sie enthalten mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, aus- gedrückt als Invertzucker, oder einen anderen Süssstoff und in der Regel weitere Zutaten wie Aroma- oder Farbstoffe. Sie gelangen konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel. [...] E) Bestehen Zweifel über die Höhe des Steuersatzes, so entscheidet die EAV (Art. 21 AlkV). [...] 3.6 Damit sind die alkoholrechtlichen Vorgaben darzustellen.

A-4178/2016 Seite 25 4. 4.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105 BV und Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, AS 46 402 und AS 1996 1490]). Nach Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV kann der Bund besondere Verbrauchssteuern auf gebrannten Wassern erheben. Hauptzweck der Alkoholgesetzgebung ist damit vor allem die Verringerung des Alkoholkonsums und dadurch der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Bereits nach der alten Bundesverfas- sung wurde dieses Ziel verfolgt. Dort war in Art. 32bis Abs. 2 Satz 1 aBV ausdrücklich festgeschrieben, dass die Gesetzgebung so zu gestalten sei, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend des- sen Einfuhr und Herstellung vermindere. Anders als noch Art. 32bis aBV spricht Art. 105 BV nicht mehr von einer bezweckten Verminderung des Trinkbranntweinverbrauchs, sondern generell von den schädlichen Wir- kungen des Alkoholkonsums, welchen es Rechnung zu tragen gelte. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist denn auch der Hauptzweck der Al- koholgesetzgebung (Urteil des BGer 2C_364/2015 und 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.1). In Nachachtung dieses Verfassungsauftrages hat der Bundesgesetzgeber grundsätzlich jeglichen Alkohol, der zum Konsum bestimmt ist, fiskalisch belastet, wozu er durch die Verfassung ermächtigt worden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass die Verteuerung des Branntweins mittels Besteuerung eines der Hauptmittel darstellt, um den Verbrauch zu verringern bzw. um zu verhin- dern, dass alkoholhaltige Getränke in übermässigem Umfang eingenom- men werden (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.1; BVGE 2012/15 E. 2.1 mit Hinweisen; Botschaft des Bun- desrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis der [alten] Bundesverfassung, BBl 1926 I 278, 284 ff.; URS R. BEH- NISCH in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 131 Rz. 4 und 14; MICHAEL BEUSCH, in: Waldmann/Belser/Epiny [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 131 N. 23). Mit der Alkoholgesetzgebung wird ebenfalls ein Fiskalzweck verfolgt: Die erhobe- nen, zweckgebundenen Steuern dienen der Mitfinanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 112 Abs. 5 BV, Art. 45 Abs. 1 AlkG; BGE 125 II 192 E. 2a/bb; Urteil des BVGer A-1083/2014 vom 30. März 2015 E. 5.1; MICHAEL BEUSCH, «Massnahmen zur Verminderung

A-4178/2016 Seite 26 des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken» – eine Auslegeord- nung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 12 mit Hinweisen; DERS. in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, a.a.O., Art. 131 N. 28). 4.2 Art. 2 AlkG umschreibt den Begriff der «gebrannten Wasser». Als sol- ches gilt der Ethylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art sei- ner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG). Die Bestimmungen des Alkoholgeset- zes werden weiter auch auf Erzeugnisse entsprechend angewendet, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (Art. 2 Abs. 3 AlkG). Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Er- zeugnisse, wie z.B. Naturwein oder Bier, sind nicht dem Alkoholgesetz un- terstellt, sofern ihr Alkoholgehalt 15 % Vol, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 % Vol nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 AlkG; MARC D. VEIT/ JENS B. LEHNE/TOMAS POLEDNA, in: St. Galler Kommentar zur schweizeri- schen Bundesverfassung, a.a.O., Art. 105 Rz. 2, BEHNISCH, a.a.O., Art. 131 Rz. 11). Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bun- desrates dem AlkG unterstellt (Art. 2 Abs. 4 AlkG). 4.3 Nach Art. 28 AlkG ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Diese Gebühr ent- spricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. Sie beträgt nach Art. 23 der Al- koholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV, SR 680.11) Fr. 29.-- je Liter rei- nen Alkohols. Die Steuer wird um 300 % erhöht für süsse gebrannte Was- ser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % Vol, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine ent- sprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen (Art. 23bis Abs. 2bis AlkG). Diese Getränke unterliegen demnach einer Steuer von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols. 4.4 Diese Bestimmung trat am 1. Februar 2004 in Kraft. Mit ihr sollte dem steigenden Konsum von sogenannten Alcopops durch Jugendliche und Kinder entgegengetreten werden. Alcopops sind alkoholhaltige Süssge- tränke, in denen der Alkohol geschmacklich durch die Süsse überdeckt wird. Tiefe Preise und der fehlende alkoholtypische Bittergeschmack ma- chen die Alcopops bei Partys und Veranstaltungen zu begehrten Geträn- ken. Zielpublikum sind in erster Linie Jugendliche und insbesondere junge Frauen, die häufig den Geschmack von Wein und Bier nicht schätzen. Nachdem der Konsum dieser Produkte massiv angestiegen war, wurde an-

A-4178/2016 Seite 27 gestrebt, Alcopops einer um 400 % erhöhten Sondersteuer zu unterstel- len – die Räte reduzierten die Erhöhung dann auf 300 % –, da verschie- dene wissenschaftliche Studien gezeigt hatten, dass eine Besteuerung al- koholischer Getränke insbesondere bei Jugendlichen das wirksamste Mit- tel zur Bremsung des Konsums darstellt (Botschaft des Bundesrats vom 26. Februar 2003 betreffend die Einführung einer Sondersteuer auf Alco- pops [nachfolgend: Botschaft Alcopops], BBl 2003 2170, 2174 und 2176). Alcopops setzen sich zusammen aus einem Gemisch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüssten Geträn- ken. Sie werden ohne Rücksicht auf die Art ihrer Herstellung der Sonder- steuer unterstellt (Botschaft Alcopops, BBl 2003 II 2175). Die Süsse eines Getränks stellt dabei schon nach der Rechtsprechung der damaligen Eid- genössischen Alkoholrekurskommission [ARK] ein eigenständiges Krite- rium für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG dar und wird nicht allein durch den Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert (Entscheid der ARK 2004-005 vom 22. Februar 2005, veröffentlicht in VPB 69.89 E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt (BVGE 2012/15 E. 2.4). 4.5 Die Rechtsprechung hält denn auch in teleologischer Auslegung fest, dass mit Art. 23bis Abs. 2bis AlkG die so genannten Alcopops in den be- kannten, aber auch in künftigen neuen Erscheinungsformen besteuert wer- den sollten. Die Aufmachung dieser Getränke spricht Jugendliche an. Preislich sind sie für Jugendliche attraktiv. Auch Art und Weise des Ver- triebs sowie eine Werbung, die sich an Jugendliche richtet, sprechen für die Qualifikation eines alkoholischen Getränks als Alcopop. Zusätzlich zu den im Gesetz explizit genannten Anforderungen muss das Getränk dem- nach für Jugendliche attraktiv sein. Konkret muss der Geschmack Jugend- liche ansprechen, der Marktauftritt muss poppig, bunt und frech sein, Wer- bung wird an von Jugendlichen frequentierten Veranstaltungen gemacht und es werden «Events» geschaffen, um für Designerdrinks zu werben, das Getränk ist an Orten erhältlich, an denen Jugendliche ihre Freizeit ver- bringen, die Preise müssen für Jugendliche erschwinglich sein (im Jahr 2000 wurde von Fr. 2.50 bis Fr. 3.50 für eine 3 dl-Flasche ausgegangen) und Alcopops sollen bei Jugendlichen den Eindruck erwecken, sie seien speziell für sie gemacht worden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5814/2010 vom 8. Juli 2011 [in BVGE 2012/15 nicht publizierte] E. 5.5, Entscheide der ARK 2004-005 vom 22. Februar 2005, veröffentlicht in: VPB 69.89, E. 4b, 1999-009 vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115, E. 8, 1998-008 vom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB 64.53, E. 6e).

A-4178/2016 Seite 28 4.6 Alkoholische Getränke wurden in Art. 3 Abs. 3 des (zur Zeit der Einfuhr des zu beurteilenden Produkts und bis 30. April 2017 geltenden; E. 1.4; vgl. Anhang zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG, SR 817.0] Ziff. I) Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (aLMG, AS 1995 1469) als Lebensmittel – Unterkategorie Genussmittel – definiert. Zum Zeitpunkt der Einfuhr des vorliegend zu beurteilenden Produktes, war noch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (aLGV, AS 2005 5451) in Kraft (aufgehoben per 1. Mai 2017; Art. 94 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02]). Darauf gestützt war die damals geltende Verordnung des Eidgenössischen Departements des In- nern (EDI) vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke (AS 2013 4977; nachfolgend: aVO EDI) erlassen worden (aufgehoben per 1. Mai 2017; Art. 161 Ziff. 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke [SR 817.022.12]). Art. 23 aVO EDI definiert Obstwein als alkoholisches Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch halt- bar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder voll- ständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist. Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 % Vol betragen (Art. 24 Abs. 1 aVO EDI). Als Zugaben sind gestattet (Art. 24 Abs. 2 aVO EDI): Apfel- oder Birnensaft (Bst. a), Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obst- schaumwein auszulösen (Bst. b) und Kohlendioxid (Bst. c). Damit lebens- mittelrechlich noch von Obstwein die Rede sein kann, darf demnach Zu- cker nur zur Nachgärung eingesetzt werden. Wird der Zucker zuvor zuge- geben, untersteht das fertige Produkt dem AlkG (Art. 2 Abs. 2 AlkG e contrario; siehe E. 4.2). Fruchtwein wird dagegen als alkoholisches Ge- tränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Frucht- säften definiert, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird (Art. 34 aVO EDI). Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trink- wasser zugegeben werden (Art. 35 Abs. 1 aVO EDI). 5. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 26 ff. VwVG exemplarisch kon- kretisiert. Der Gehörsanspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einer- seits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklä-

A-4178/2016 Seite 29 rung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden und sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_217/2017 vom 21. April 2017 E. 7, 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer A-7633/2016 vom 25. Juli 2017 E. 3.1.2, A-3858/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 70 ff.). 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise. Die Abweisung eines Be- weisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich die Behörde oder das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Be- weiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.3). 6. Im Folgenden ist zunächst auf die Tarifauskunft einzugehen, die die OZD der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2014 erteilt hatte (E. 6.1). Dann wer- den Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung gemacht (E. 6.2). An- schliessend wird zu beurteilen sein, welche Zolltarifnummer auf die einge- führte Ware anwendbar ist (E. 6.3). Die alkoholrechtlichen Fragen werden im Anschluss behandelt (E. 6.4). Zuletzt sind die Beweisanträge anzu- schauen (E. 7). 6.1 6.1.1 Die Anfrage, welche die Beschwerdeführerin der OZD am 12. Mai 2014 einreichte, enthielt unter anderem die Angabe, das Produkt enthalte Fruchtwein aus Kiwi. Auf diese Angabe durfte die Zollverwaltung abstellen, als sie die Tarifauskunft erteilte. Insbesondere war die OZD nicht gehalten,

A-4178/2016 Seite 30 das eingereichte Muster im Detail zu analysieren, um die Angaben der Be- schwerdeführerin zu überprüfen. Im Gegenteil trifft diese eine Mitwirkungs- pflicht (E. 2.3). Die Verordnungsvorschrift, nach der die Zollverwaltung die anfragende Person auffordert, eine ungenügend dokumentierte Anfrage nachzubessern (E. 2.2.1), bedeutet nicht, dass die OZD eine Anfrage auf jedwelche Ungenauigkeiten oder Fehler prüfen müsste, sondern nur, dass die Aufforderung erfolgt, wenn die von der anfragenden Person gemachten Angaben offensichtlich ungenügend sind, so dass die Erteilung einer Aus- kunft nicht möglich ist (s.a. E. 6.1.3). Vorliegend ging die OZD aber davon aus, eine Tarifauskunft erteilen zu können, sofern sie eine Annahme traf. Diese Annahme sowie die mögliche Folge, sollte die Annahme nicht zutref- fen, legte sie der Beschwerdeführerin offen. Es wäre an dieser gewesen, allenfalls eine korrigierte Tarifanfrage einzureichen. Daran vermögen auch die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 6.1.2 Die Auskunft wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss für ein Produkt erteilt, das Kiwi-Wein enthält. Das tatsächlich eingeführte Produkt enthält demgegenüber keinen Kiwi-Wein. Schon dieser Umstand führt dazu, dass die Tarifauskunft vom 20. Mai 2014 nicht das dann tat- sächlich eingeführte Produkt betrifft. Aus dieser Auskunft kann die Be- schwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zolltarifaus- kunft vom 20. Mai 2014 ist vorliegend unbeachtlich. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die OZD habe die verbindliche Zolltarifauskunft allenfalls nicht richtig geprüft. Die OZD hat indessen nicht zu prüfen, ob die Anfrage korrekt gestellt wurde oder ob das beigelegte Muster von der Beschreibung abweicht. Bei offensichtlichen Abweichun- gen wird sie die anfragende Person zur Nachbesserung auffordern. Es ist aber nicht Aufgabe der OZD, eingereichte Muster auf ihre Übereinstim- mung mit den Angaben auf dem Formular zu analysieren. Sie darf auf diese Angaben abstellen. Das Vorgehen der OZD bei der Erteilung der Zolltarif- auskunft vom 20. Mai 2014 ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 6.1.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tarifauskunft habe Vorbehalte enthalten. Es gebe aber keine rechtliche Grundlage, um eine verbindliche Tarifauskunft unter einem Vorbehalt zu erteilen. Dem ist ent- gegenzuhalten, dass bereits in der Verordnung verschiedene Vorbehalte enthalten sind (E. 2.2.2). Im Hinweis, dass für die Festlegung der Alkohol- abgabe die EAV zuständig sei, kann zudem kein unzulässiger Vorbehalt gesehen werden, handelt es sich dabei doch lediglich um einen Hinweis

A-4178/2016 Seite 31 auf die Zuständigkeitsregelung. Dass die OZD nur in ihrem eigenen Zu- ständigkeitsbereich verbindlich entscheiden kann, liegt auf der Hand. Zwar erhebt an der Grenze die OZD die Monopolgebühr (Art. 34 Abs. 1 AlkG). Das ändert aber nichts an der Veranlagungskompetenz (vgl. Art. 71 Abs. 1 AlkG; vgl. auch Art. 21 AlkV). Auch hat die OZD einen Vorbehalt zugunsten der Zolltarifnummer 2208 in dem Sinne angebracht, dass diese Nummer zur Anwendung gelange, wenn es sich bei der Zutat «fermentierter Alko- hol» nicht um einen Fruchtwein im Sinne der Tarifnummer 2206 handle. Damit hat die OZD aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Zolltarifnummer anwendbar sein könnte, wenn sich die Angaben auf der Zolltarifanfrage als nicht korrekt erweisen würden bzw. sie diese falsch ver- standen habe. Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen, weil die Tarif- auskunft so oder anders nicht zur Anwendung gelangt, denn sie betrifft nicht das tatsächlich eingeführte Produkt bzw. dieses entspricht in seiner Zusammensetzung nicht den Angaben in der Tarifanfrage. Auch aus die- sem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Unerheblich ist, weshalb die Angaben in der Tarifanfrage nicht korrekt waren. 6.1.5 Damit ist festzuhalten, dass die verbindliche Tarifauskunft vom 20. Mai 2014 ein anderes Produkt als das eingeführte betraf. Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Vorbringen der Be- schwerdeführerin führen nicht dazu, dass diese Auskunft unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes dennoch bindend wäre. Wie sich bereits aus der Tarifauskunft selbst (Sachverhalt Bst. B.b) und aus den Bemerkungen zu den Monopolgebühren ergibt (E. 3.5.4), betrifft die Auskunft ohnehin nicht die Monopolgebühr und kann diese auch nicht be- treffen. 6.2 Zur Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin sowohl in Bezug auf den Basiswein, den sie der EAV zur Verfügung gestellt hat, als auch die Angaben der Herstellerin, welche die Beschwer- deführerin der EAV weiterleitete, vorbringt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob es sich um jenen Basiswein handle, der für das fertige Produkt verwen- det worden sei (D._______ habe einfach irgendeine Flasche aus dem In- novations- und Showroom genommen), bzw. ob die Angaben der Herstel- lerin korrekt gewesen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht angeht, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung Beweismittel einreicht, nur um später zu behaupten, sie wisse gar nicht, was sie da eigentlich einge-

A-4178/2016 Seite 32 reicht habe. Sie trifft eine Mitwirkungspflicht (E. 2.3). Zudem haben die La- boratorien Analysen vorgenommen, die zumindest nicht ausschliessen, dass es sich beim eingereichten Basiswein um jenen handelt, der im ferti- gen Produkt verwendet wurde, und dass dies mit den Angaben der Her- stellerin, die ebenfalls in die Analyse einbezogen wurden, übereinstimmt (Sachverhalt Bst. I und J). Damit sind – soweit hier relevant – die Vorinstan- zen ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, in genügender Weise nach- gekommen. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, in welche Zolltarifnummer die eingeführte Ware einzureihen ist. 6.3.1 «A.» besteht gemäss den Angaben der Herstellerin und den Analysen aus einem Basiswein. Letzterer entsteht dadurch, dass Apfelsaft- konzentrat vor der Vergärung Zucker zugesetzt wird. Der vergärte Apfelsaft wird entsäuert und mit Aktivkohle behandelt, wodurch die charakterbestim- menden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen, Mineralien etc.) entfernt werden. Gemäss einem in den Akten liegenden Dokument der Herstellerin ent- spricht der Geschmack demjenigen eines fermentierten Produkts. Davon, dass das ursprüngliche Produkt erkennbar sei, ist nicht die Rede (Sachver- halt Bst. H). Dies führt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass der Charakter des ursprünglichen Getränks nicht mehr be- stimmt werden kann. Insbesondere handelt es sich weder um einen Obst- noch einen Fruchtwein gemäss Lebensmittelgesetzgebung (E. 4.6). Der Basiswein weist einen Alkoholgehalt von 17.8 % Vol und einen Zuckerge- halt von 26 Gramm pro Liter auf. Diesem Basiswein wird unter anderem Zitronensaft hinzugefügt. Wie die OZD ausführt, handelt es sich um eine unvergorene Mischung aus Wasser, Zucker, Zitronensaft, Aromen, Zitro- nensäure und Ascorbinsäure mit zugesetztem Alkohol in Form eines Fruchtweins ohne charakterbestimmende Inhaltsstoffe. Das fertige Produkt weist einen Alkoholgehalt von 3.9 % Vol sowie – je nach Analysebericht – einen Zuckergehalt von 106 respektive 116 Gramm je Liter auf. 6.3.2 Es bestehen zwar verschiedene Einreihungsavisen zu den Tarifnum- mer 2206 und 2208, aber keine betrifft das einzureihende oder ein gleich- geartetes Produkt. Der Basiswein scheint jedoch Produkten ähnlich, die in die Tarifnummer 2208.9010 eingereiht werden. Diesen Produkten wurden die charakterbestimmenden Eigenschaften entfernt. Da es sich aber um andere Produkte handelt, sind die Einreihungsavisen nicht anwendbar (vgl. E. 3.2.3). Dennoch deuten sie eher auf eine Einreihung von «A.» in die Tarifnummer 2208 hin.

A-4178/2016 Seite 33 6.3.3 Gemäss dem Text der Tarifnummer 2206 fallen unter anderem Mi- schungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken in diese Nummer, soweit sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind. Da es sich beim einzureihenden Produkt um eine Mischung von ge- gorenen Getränken (dem Basiswein) und nichtalkoholischen Getränken (Zitronensaft) handelt, schliesst der Text eine Einreihung in diese Tarifnum- mer noch nicht vollständig aus. Allerdings besteht ein Vorbehalt zugunsten anderer Tarifnummern. In die Tarifnummer 2208 werden Ethylalkohol, nicht denaturiert (also nicht ungeniessbar gemacht), mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol, Branntwein, Likör und andere Spirituosen eingereiht. Beim Basiswein (und letztlich auch beim fertigen Produkt) handelt es sich um Ethylalkohl, der nicht denaturiert wurde und der einen Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol aufweist. Auch diese Tarifnummer kommt demnach für die Einreihung des Produkts in Frage. Da sie überdies keinen Vorbehalt enthält, ist ihr – bereits aufgrund des Wortlauts – der Vorzug zu geben. 6.3.4 Die Erläuterungen (dazu E. 3.5.3) unterstreichen dieses Ergebnis. In Tarifnummer 2206 werden gemäss den Erläuterungen alle gegorenen Ge- tränke eingereiht, soweit sie nicht in den Nummern 2203 bis 2205 erfasst sind. Unter anderem gehört hierzu Apfelwein, auch wenn ihm Alkohol zu- gesetzt wurde, sofern der Charakter des Produkts erhalten bleibt. Auch Mi- schungen von nichtalkoholischen Getränken und von gegorenen Geträn- ken gehören in diese Nummer. Da dem vergorenen Apfelsaft, der als Ba- siswein verwendet wird, die charakteristischen Eigenschaften entzogen wurden (E. 6.3.1), kann das streitbetroffene Produkt nicht in die Tarifnum- mer 2206 eingereiht werden. Dagegen gehören in die Tarifnummer 2208 unter anderem alkoholischen Getränken mit Zusatz von Zucker (z.B. alkoholische Getränke, welche durch Mischen von Ethylalkohol mit Säften hergestellt werden), sowie alle anderen Spirituosen, die an anderer Stelle weder genannt noch inbegriffen sind. Das vorliegend einzureihende Produkt, ein vergorenes Apfelsaft-Zu- cker-Gemisch, dem die charaktergebenden Eigenschaften entzogen wur- den und das unter anderem mit Zitronensaft gemischt wird, gehört damit auch aufgrund der Erläuterungen in die Tarifnummer 2208. 6.3.5 Noch deutlicher kommt dies bei den schweizerischen Erläuterungen zum Ausdruck, die sich dann allerdings nur noch auf die schweizerischen

A-4178/2016 Seite 34 Unternummern beziehen. An sich ist nicht umstritten, welche mögliche Un- ternummer anzuwenden ist, sondern nur die Hauptnummer. Auch können bei den schweizerischen Unternummern nur noch Nummern in Frage kom- men, die die einmal getroffene internationale Unterscheidung noch verfei- nern, dürfen sie doch den notes explicatives nicht widersprechen (vgl. E. 3.2.2. ff.). Dennoch soll kurz auch auf die schweizerischen Erläuterun- gen eingegangen werden. Nicht in die Tarifnummer 2206.0090 sind gego- rene Getränke einzuordnen, denen bei der Herstellung die charakterbe- stimmenden Inhaltsstoffe entfernt wurden. Für solche Getränke ist ein Hin- weis auf Tarifnummer 2208.9099 enthalten. Bei den schweizerischen Er- läuterungen zu Tarifnummer 2206.0090 werden «Alkopops» bzw. «Malter- natives» explizit erwähnt. 6.3.6 Damit steht fest, dass das Produkt «A.» in die Tarifnummer 2208.9099 einzuordnen ist. 6.3.7 Der statistische Schlüssel 802 ist nicht strittig und ergibt sich auf- grund des klaren Wortlauts. 6.4 Damit ist auf den alkoholrechtlichen Teil der Beschwerde einzugehen. 6.4.1 Beim Produkt «A.» handelt es sich um ein gebranntes Was- ser. Sein Alkoholgehalt beträgt 3.9 % Vol und damit klar weniger als 15 % Vol. Es enthält 106 bzw. 116 Gramm Zucker pro Liter, also mehr als 50 Gramm pro Liter. Gemäss unbestrittener Darstellung weist es einen süssen Geschmack auf. Es wird konsumfertig gemischt in Flaschen ver- kauft. Auch die Aufmachung des Produktes entspricht einem Alcopop. Der Schriftzug ist bunt und poppig gehalten und spricht Jugendliche an. Es weist damit die in Art. 23bis Abs. 2bis AlkG aufgezählten und von der Rechtsprechung entwickelten Eigenschaften auf (E. 4.3 ff.). 6.4.2 Das Getränk erfüllt damit die von Gesetz und Rechtsprechung auf- gestellten Anforderungen an ein Alcopop. Es unterliegt der Monopolabgabe von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geschäftsführer D.______ sei als Zeuge zu befragen. Sie nennt zwei Gründe: Sie (die Beschwerdeführe- rin) habe bei der Einsendung der Flaschen unüberlegt und unsorgfältig ge- handelt und wohl die falschen Flaschen eingesandt. Allerdings habe die EAV nicht explizit nach Flaschen aus dem Import aus dem Jahr 2014 ge-

A-4178/2016 Seite 35 fragt. Wie erwähnt, hat sich die EAV bei der Analyse vor allem auf die An- gaben der Herstellerin verlassen (Sachverhalt Bst. I und S.c). Die Analyse des von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Produkts bestä- tigte lediglich dieses Ergebnis. Auch wurden die anlässlich der Einfuhr ent- nommenen Muster einer Analyse unterzogen. Selbst wenn also D._______ die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigen würde, würde dies am vorliegenden Urteil nichts ändern. Als weiteren Grund für den Beweisantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätte sich nie auf einen Import eingelassen, wenn sie geahnt hätte, dass sie nachträglich Fr. 56‘756.-- an Abgaben bezahlen müsste. Da dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist (der Vertrauens- schutz scheitert bereits daran, dass sich die Zolltarifanfrage nicht auf das eingeführte Produkt bezog; E. 6.1.5), ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von D._______ auch in Bezug auf diese Frage zu ver- zichten. Auf den Beweiswert einer Aussage des Geschäftsführers muss da- her nicht eingegangen werden. 7.2 Da für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, die Anga- ben der EAV betreffend Aussagekraft der Metas-Analyse in Zweifel zu zie- hen, kann auch auf die Befragung von E._______, Laborleiter Alkohol, Me- tas, verzichtet werden, könnte dieser doch höchstens die entsprechenden Ausführungen bestätigen. 8. Die Beschwerden sind damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind unter Berück- sichtigung des Aufwands und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die insgesamt im Umfang von Fr. 4‘000.-- einbezahlten Kostenvorschüsse (je Fr. 2‘000.-- in den Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016) werden diesem Betrag an- gerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

A-4178/2016 Seite 36 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch den Vorinstanzen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Soweit der vorliegende Entscheid einzig die Tarifierung betrifft, kann er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Im Übri- gen unterliegt er der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Befragung von D._______ als Zeuge wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Befragung von E._______ wird abgewiesen. 3. Die Beschwerden vom 5. Juli 2016 und vom 12. September 2016 werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Die insgesamt im Umfang von Fr. 4‘000.-- einbezahlten Kostenvorschüsse (je Fr. 2‘000.-- in den Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016) werden diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

A-4178/2016 Seite 37 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz 1 (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz 2 (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann – soweit er nicht einzig die Tarifierung be- trifft – innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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28.09.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026