BGE 148 II 233, BGE 138 II 169, 2C_137/2011, 2C_263/2020, 9C_32/2023
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4141/2023
Urteil vom 16. August 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
Ehemalige MWST-Gruppe A._______ Holding, bestehend aus
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
A-4141/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheent- scheid vom 10. September 2020 unter anderem die Einsprache der ehe- maligen MWST-Gruppe A._______ Holding, bestehend aus der Einzelun- ternehmung B., der C. Ltd., der A._______ Holding und der D._______ AG (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) teilweise guthiess und die Steuernachforderung für die Steuerperioden
A-4141/2023 Seite 3 für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- spricht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.65), dass vorliegend das Bundesgericht auf die Beschwerde, was die Kalender- jahre 2005 und 2006 betraf, mangels Legitimation (den Beschwerdeführe- rinnen konnte kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu- gebilligt werden) nicht eingetreten ist und diesbezüglich den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts materiell bestätigt hat; dass die Beschwerde- führerinnen insofern (nach wie vor infolge Eintritt der absoluten Verjährung) als obsiegend zu betrachten sind; dass sie keine anteilsmässigen Verfah- renskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG) und ihnen eine an- teilsmässige Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesgericht des Weiteren die Verjährung der Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 festgestellt hat; dass es insofern die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts aufgehoben hat; dass es im Übrigen auch bezüglich des Kalender- jahres 2007 feststellte, dass kein Argument dargetan sei, das es als ange- bracht erscheinen lasse, Bestand und Höhe der verjährten Forderung ne- gativ festzustellen und dass es auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, dass demnach zu prüfen ist, ob die teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (bezüglich des Kalenderjahres 2007) eine Ände- rung der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kosten- verlegung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren (A-5088/2020) nach sich zieht, dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranla- gungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht einge- treten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb es die vorinstanzlichen
A-4141/2023 Seite 4 Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5 [nicht publiziert in BGE 138 II 169]; vgl. auch Urteil des BVGer A-1052/2019 vom 27. März 2019), dass vorliegend die absolute Verjährung der Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 (erst) am 1. Januar 2023 und somit nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2022 ein- getreten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht folglich noch nicht verjährt war; dass die absolute Verjährung vor Bundesgericht eintrat; dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 nicht zur bundes- verwaltungsgerichtlichen Kostenverlegung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass sich dem bundesgerichtlichen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Bun- desgericht die Steuerforderung der ESTV für das Kalenderjahr 2007 (vor Eintritt der Verjährung) für materiell begründet hielt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nicht zu- steht, die materielle Begründetheit der Beschwerde ans Bundesgericht und damit die Rechtsbeständigkeit des eigenen Entscheids aus Sicht des Bun- desgerichts summarisch zu prüfen; dass daher eine Abschätzung des mut- masslichen Verfahrensausgangs (ohne Eintritt der Verjährung) und folglich eine Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Unterliegen bzw. Obsie- gen nicht angebracht ist, dass ferner keine Gründe – namentlich Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine andere anzulastende Verursachung von Kosten – ersichtlich sind, welche eine Kostenauflage an die Parteien rechtfertigen könnten, dass es daher sachgerecht erscheint, (auch) den Verfahrenskostenanteil, der auf die Beurteilung des Kalenderjahres 2007 (Gutheissung durch das Bundesgericht aufgrund daselbst eingetretener absoluter Verjährung) ent- fällt, auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen; dass den Be- schwerdeführerinnen auch diesbezüglich eine anteilsmässige Parteient- schädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdeführerinnen zu den Abrechnungsperioden vom
A-4141/2023 Seite 5 diese beiden Jahre jedoch lediglich 2 % ausmacht; dass dies ein vernach- lässigbarer Prozentsatz darstellt; dass die Beschwerdeführerinnen folglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als zu 100 % obsiegend zu gelten haben, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb die im Verfahren A-5088/2020 auf insge- samt Fr. 10'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten ausgangsgemäss auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen sind; dass der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückzuerstatten ist, dass einer obsiegenden Partei – wie gezeigt – von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-5088/2020 keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf- grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE); dass die Entschä- digung für die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen hat (vgl. Urteile des BVGer A-2495/2020 vom 18. November 2020 E. 4.3.1, A-3121/2017 vom 1. Sep- tember 2017 E. 5.3 und A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10); dass die Parteientschädigung vorliegend praxisgemäss auf Fr. 15'000.-- festzuset- zen ist, dass auf die Auferlegung der zuzusprechenden Parteientschädigung an die ESTV verzichtet wird, da die Gutheissung der Beschwerde auf den Ver- jährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit vor Bundesverwal- tungsgericht und vor Bundesgericht zurückzuführen ist; dass somit die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse zu nehmen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021 E. 7 [nicht publiziert in BGE 148 II 233]), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer A-587/2023 vom 7. Feb- ruar 2023 und A-6105/2020 vom 16. Dezember 2020, je mit weiterem Hin- weis).
A-4141/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-5088/2020 von insgesamt Fr. 10'000.-- wer- den auf die Bundesverwaltungsgerichtskasse genommen. Der von den Be- schwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückerstattet. 2. Die den Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-5088/2020 zuzuspre- chende Parteientschädigung in Höhe Fr. 15'000.-- wird auf die Bundesver- waltungsgerichtskasse genommen. 3. Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
A-4141/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4141/2023 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)