B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

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Geschäfts-Nr. A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 wii/pja

Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 16. N o v e m b e r 2 0 2 2

In der Beschwerdesache

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...),
  3. C._______, (...), alle drei vertreten durch Dr. iur. Marcel R. Jung, Rechtsanwalt, ..., MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG, (...),
  4. D._______ SA, (...), vertreten durch Marcel Meier, Rechtsanwalt und Lysandre Papadopoulos, Rechtsanwalt Oberson Abels SA, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65,

3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IT),

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 3 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vo- rinstanz) am 18. August 2022 – gestützt auf drei Amtshilfeersuchen vom 23. Dezember 2021 der italienischen Steuerbehörde – in den Verfahren [...], [...] und [...] eine Schlussverfügung erlassen hat, wobei sich diese Schlussverfügung gegen A._______ (als «betroffene Person 1»), B._______ (als «betroffene Person 2»), C._______ (als «betroffene Per- son 3»), den E._______ Trust (als «betroffene Person 4») und die D._______ SA (als «beschwerdeberechtigte Person») gerichtet hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin 3) und die D._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) die Schlussverfügung je einzeln mit Beschwerde vom 16. September 2022 angefochten haben, dass die angefochtene Schlussverfügung auf Deutsch erlassen wurde und die Beschwerdeführenden 1 bis 3 dagegen ebenfalls auf Deutsch Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführerin 4 ihre Beschwerdeschrift hingegen in fran- zösischer Sprache einreichte und in prozessualer Hinsicht beantragte, Französisch als Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren zu über- nehmen, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Vereinigung der separat eröffneten Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Schlussverfügung sowie die Festlegung von Deutsch als Verfahrensspra- che, eventualiter die Festlegung von Deutsch als Verfahrenssprache im Verfahren A-4137/2022 beantragte, dass sich die Beschwerdeführenden 1 bis 3 jeweils mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 gegen die beantragte Verfahrensvereinigung ausge- sprochen haben, mit der (identischen) Begründung, dass die verschiede- nen Beschwerdeführenden eigene und somit unterschiedliche rechtliche Standpunkte geltend machen würden; dass in Amtshilfeverfahren be- troffene Personen nicht die Interessen von Informationsinhabern geltend machen könnten, weshalb die einzelnen Interessen eigenständig und in eigenen Rechtsschriften wahrgenommen werden müssten; dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1 bis 3 die Interessen der be- troffenen Person 4 und/oder der Beschwerdeführerin 4 weder alleine

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 4 noch zusammen mit ihren aktuellen Rechtsvertretern wahrnehmen und diese daher auch nicht vertreten könne, dass sich die Beschwerdeführerin 4 sowohl gegen die beantragte Verfah- rensvereinigung wie auch gegen eine Festsetzung von Deutsch als Ver- fahrenssprache aussprach, mit der Begründung, dass sie im Vergleich zu den Beschwerdeführenden 1 bis 3 spezifische und unterschiedliche Inte- ressen geltend mache und sich in den einzelnen Beschwerdeverfahren unterschiedliche Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen würden; dass die Vertretung aller Beschwerdeführenden durch denselben Anwalt keine ausreichende Vielfalt bei der Vertretung aller beteiligten Interessen si- cherstellen könne; dass eine Verfahrensvereinigung in einem derart frü- hen Stadium des Beschwerdeverfahrens zu einer unzulässigen Vorbeur- teilung («... préjuger de manière inadmissible») führe; dass sich eine Ver- fahrensführung auf Deutsch für die in einem französischsprachigen Kan- ton domizilierte Beschwerdeführerin – unabhängig von der bestehenden Sprachkompetenz ihrer Rechtsvertreter – im Hinblick darauf, sich so prä- zise wie möglich ausdrücken zu wollen, als besonders schwierig («parti- culièrment ardus») erweise und mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre; dass hingegen sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungs- gericht ohne Weiteres fähig seien, Beschwerdeverfahren in verschiede- nen Sprachen zu führen, dass die Instruktionsrichterin für den Erlass von Zwischenverfügungen zuständig ist (Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass eine Vereinigung von Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi- vilprozess (SR 273) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten sein kann, wenn die den separaten Ver- fahren zugrundeliegenden Sachverhalte in einem engen oder identischen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5743/2019 vom 26. August 2020 E. 1.1), dass unter diesen Voraussetzungen auch getrennt eingereichte Be- schwerden in einem Verfahren vereinigt werden können (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1),

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 5 dass die Frage der Verfahrensvereinigung im Ermessen des Gerichts steht, wobei aus prozessökonomischen Gründen ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig erledigt werden soll (BGE 131 V 222 E. 1; Urteil des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 1.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17), dass in Amtshilfeverfahren dem Beschleunigungsgebot eine herausra- gende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2019 vom 26. August 2020 E. 7.2), was sich namentlich darin zeigt, dass im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel vorgesehen ist (Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die in- ternationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]), dass vorliegend mit den separat erhobenen Beschwerden dieselbe Schlussverfügung angefochten wurde und dieser Schlussverfügung hin- sichtlich sämtlicher Beschwerdeführenden derselbe Sachverhalt zugrun- de liegt, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit ihren Rügen grundsätzlich das gleiche Interesse verfolgen, nämlich die Verhinderung der Übermittlung von Informationen, die bei der Be- schwerdeführerin 4 über die gemäss vorinstanzlichem Entscheid be- troffene Person 4 erhältlich gemacht wurden, an die italienischen Behör- den für die Verwendung in gegen die Beschwerdeführenden 1 bis 3 ge- führten Steuerverfahren, dass in den verschiedenen Beschwerden somit grundsätzlich gleiche und zusammenhängende Rechtsfragen zu beantworten sein werden, dass die in den einzelnen Beschwerden vorgebrachten Rügen auch im vereinigten Verfahren grundsätzlich einzeln abgehandelt werden, dass eine Verfahrensvereinigung – entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführenden – nicht voraussetzt, dass sämtliche Beschwerdefüh- renden von der gleichen Rechtsvertretung vertreten werden; dass vorliegend die Rechtsvertretungsverhältnisse nicht zu ändern brau- chen, dass abgesehen davon die Sicherstellung einer ausreichenden Vielfalt bei der Rechtsvertretung nicht Aufgabe des Gerichts ist; dass zu- dem die Interessen aller Beteiligten vorliegend – wie erwähnt – grund- sätzlich gleichgerichtet sind,

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 6 dass im Übrigen keine Rügen von Parteien, die auf eine Beschwerde ge- gen die Schlussverfügung verzichtet haben, zu behandeln sind, weshalb die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Beschwerdelegitimation vorliegend nicht einschlägig sind, dass zudem vorliegend keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich sind, welche einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren entgegenstehen würden, dass mit einem Entscheid über eine Verfahrensvereinigung keine materi- elle Prüfung der in einem Fall vorgebrachten Rügen einhergeht, mithin eine solche ebenso wenig vorweggenommen wird; dass vorliegend aus- schliesslich über die (weiterhin) gemeinsame Beurteilung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden in demselben Verfahren im Sinne einer prozessleitenden Verfügung entschieden wird, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund des hiervor Ge- sagten somit einer Verfahrensvereinigung nicht entgegenstehen, dass vorliegend eine Vereinigung der vier separat eröffneten Verfahren A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022 und A-4175/2022 aus Gründen der Verfahrensökonomie und unter Berücksichtigung des in Amtshilfever- fahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots angezeigt ist, dass sodann die Verfahrenssprache festzulegen ist, dass der erste Satz von Art. 33a Abs. 2 VwVG als Grundsatz bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren als Verfahrenssprache die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist; dass gemäss dem zweiten Satz dieses Absatzes das Verfahren jedoch auch in einer anderen Amts- sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden, dass der Behörde bzw. dem Gericht beim Entscheid über die Wahl der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens ein gewisses Ermessen zusteht, wobei die auf dem Spiel stehenden Interessen und der Grund- satz der Waffengleichheit sowie Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie zu beachten sind (vgl. BVGE 2013/23 E. 5.6; PAT- RICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33a N. 23), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der inter- nationalen Rechts- bzw. Amtshilfe von Schweizer Rechtsanwälten erwar-

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 7 tet wird, dass sie Französisch, Deutsch und Italienisch als Amtssprachen des Bundes zumindest passiv verstehen (Urteil des BGer 1A.275/2005 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; EGLI, a.a.O., Art. 33a N. 15 m.w.H.), dass sich die Parteien zudem als Ausfluss des Grundsatzes der Spra- chenfreiheit – unabhängig von der Verfahrenssprache – in jeder Amts- sprache an die Behörde bzw. an das Gericht wenden können (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landesspra- chen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [SpG, SR 441.1]), dass das vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch geführt wurde, die Be- schwerdeführerin 4 darin ihre Eingaben in deutscher Sprache einreichte und die Kommunikation zwischen den Rechtsvertretern der Beschwerde- führerin 4 und der Vorinstanz – soweit aus den bisher eingereichten Akten ersichtlich – ebenfalls auf Deutsch erfolgte, dass aufgrund des hiervor Gesagten weder ersichtlich ist, inwiefern eine Verfahrensführung auf Französisch der raschen Erledigung des Be- schwerdeverfahrens und somit der Prozessökonomie dienen soll noch inwiefern sich die Festlegung von Deutsch als (beizubehaltender) Verfah- renssprache zum Nachteil der anwaltlich und sprachkundig vertretenen Beschwerdeführerin 4 auswirken würde, dass es im vorliegenden Fall somit ebenfalls aus prozessökonomischen Gründen, namentlich aufgrund des in Amtshilfeverfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots, angezeigt ist, für das vereinigte Verfahren Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen, dass es der Beschwerdeführerin 4 – wie erwähnt – aufgrund des Grund- satzes der Sprachenfreiheit unbenommen ist, allfällige weitere Eingaben auf Französisch einzureichen, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Zwischenverfü- gung mit dem Endentscheid zu befinden ist.

Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 8

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022 und A-4175/2022 werden vereinigt und unter der Geschäftsnummer A-4137/2022 weiterge- führt. 2. Als Verfahrenssprache wird Deutsch festgelegt. 3. Der Beschwerdeführerin 4 steht es frei, ihre Eingaben in französischer Sprache einzureichen. 4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Zwischenverfügung wird zu einem späteren Zeitpunkt befunden. 5. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die Instruktionsrichterin:

Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 des vorliegenden Zwischenentscheids auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Er- öffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 9 anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt sowie wenn die übrigen Voraussetzungen er- füllt sind (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...], [...]; Einschreiben mit Rückschein)

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Gerichtsentscheide

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Federal
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Deutsch
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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, A-4137/2022
Entscheidungsdatum
16.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026