B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11.11.2025 (9C_512/2025)

Abteilung I A-4129/2024

Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

A._______,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltsabgabe.

A-4129/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Haushaltabgabe) leitete die Schweizerische Erhebungs- stelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 4. November 2022 beim Betreibungsamt (...) gegen A.die Betrei- bung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezem- ber 2022 in der Höhe von Fr. 1'319.60 zuzüglich Mahn- und Betreibungs- gebühren von insgesamt Fr. 35.– . Gegen den Zahlungsbefehl vom 7. November 2022 erhob A. am 22. November 2022 Rechtsvorschlag. B. Mit Schreiben vom 12. November 2022 wandte sich A._______ an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: SRG), die ihm mit E-Mail vom 22. November 2022 antwortete. C. Am 1. Dezember 2022 gewährte die Serafe AG A._______ das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 liess sich A._______ verneh- men. Er machte im Wesentlichen geltend, über kein Fernseh- und kein Ra- diogerät zu verfügen. Zudem beanstandete er den Inhalt der redaktionellen Publikationen der SRG und verwies auf die BV. D. Mit Schreiben vom 30. März 2023 informierte die Serafe AG A._______ unter anderem über die gesetzlichen Regelungen der Haushaltabgabe. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Haushaltabgabe von Fr. 1'319.60 für Radio und Fernsehen zuzüglich Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (...) und er- teilte die definitive Rechtsöffnung. F. Dagegen erhob A._______ am 5. Juni 2023 Beschwerde an das Bundes- amt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte unter anderem den Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen beziehungsweise die Rechtsöffnung

A-4129/2024 Seite 3 zu verweigern. Er begründete dies im Wesentlichen damit, die SRG sei nicht unabhängig und habe teilweise keine eigene Meinungsbildung ermöglicht. Dabei verwies er auf die BV. G. Nachdem die Serafe AG mit Stellungnahme vom 4. Juli 2023 beim BAKOM die Abweisung der Beschwerde beantragte, reichte A._______ am 14. September 2023 seine Bemerkungen zur Stellungnahme der Serafe AG ein. Er beanstandete unter anderem, dass die Serafe AG als «private Trägerschaft» nicht Gläubigerin der Haushaltabgabe sein könne. H. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. Das BAKOM stellte weiter fest, dass A._______ in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2020 und 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 der Radio- und Fernsehabgabe unterliege und beseitigte den Rechtsvorschlag. I. Gegen diesen Entscheid des BAKOM erhob A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 30. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozess- führung. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. J. Nachdem die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) und das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurden, sich zur Beschwerde vom 30. Juni 2024 zu äussern, teilte die Erst- instanz mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. K. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Darin beanstandet er im Wesentlichen erneut den Inhalt der redaktionellen Publikationen der SRG und verweist auf de- ren gesetzlichen Leistungsauftrag.

A-4129/2024 Seite 4 L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 RTVG (SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Ange- bot der SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt der redaktionel- len Publikationen der SRG beanstandet und geltend macht, diese entspre- chen nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hin- aus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, seine am 5. Juni 2023 bei der Vor- instanz erhobene Beschwerde gutzuheissen und damit die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2023. Gemäss Art. 54 VwVG geht mit der Einreichung der Beschwerde die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochte- nen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über. Damit wird der so- genannte Devolutiveffekt begründet, was bedeutet, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Streitsache an eine höhere Instanz gebracht wird und diese es nunmehr ist, die über die formelle Zulässigkeit des Rechts- mittels und über die materielle Begründetheit der Rechtsmittelvorbringen zu entscheiden hat (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019,

A-4129/2024 Seite 5 Art. 54 N 2). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfü- gung der Erstinstanz ist die Vorinstanz (Art. 99 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstinstanzliche Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde vom Beschwerdeführer angefochten und ist entsprechend durch die Verfü- gung vom 3. Juni 2024 der Vorinstanz ersetzt worden. Der Rechtsmittel- entscheid der Vorinstanz wurde somit zum Anfechtungsobjekt für den nachfolgenden Instanzenzug vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2023 der Erstinstanz richtet, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehen- den Ausführungen – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2024 der Vorinstanz. Zudem sei die zwischen den Organen des Bundes und des Kantons sowie zwischen den Gerichten des Bundes und der Wirtschaft herrschende «Verschwörung» zu untersuchen und festzu- stellen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Erstinstanz und die Vorinstanz hätten Art. 10 EMRK, Art. 8 BV und Art. 30 BV verletzt. Des Wei- teren seien Art. 4 Abs. 2 RTVG, Art. 15 BV, Art. 16 BV und Art. 17 BV miss- achtet und willkürlich interpretiert worden.

A-4129/2024 Seite 6 3.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihre Verfügung vom 3. Juni 2024, wo sie im Wesentlichen festhält, dass die Erstinstanz als Verwaltungsbehörde berechtigt sei, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Diese führe im Auftrag des Bundes das Inkasso der Haushaltabgabe durch. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass ihre eigenen Kompe- tenzen sowie jene des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) und der Vor- instanz gesetzlich verankert seien. 4. 4.1 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leis- tungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Haushaltabgabe pro Haushalt und die damit verbunde- nen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV [784.401]). Im März 2017 erteilte das UVEK beziehungsweise das BAKOM der Erstinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fern- sehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Erstinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). 4.2 Die Haushaltabgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Emp- fangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des BVGer A- 2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. Novem- ber 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 4.3 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Haus- haltabgabe in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohne- rinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

A-4129/2024 Seite 7 Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haus- halts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haus- halts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 4.4 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG (SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 4.5 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungs- stelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebte/lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Ab- gabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94– 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. Inwiefern die Vorinstanz – wie vom

A-4129/2024 Seite 8 Beschwerdeführer geltend gemacht – das RTVG willkürlich ausgelegt hat, ist nicht ersichtlich. 5. 5.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass die Erst- instanz den Rechtsvorschlag beseitigen und die Vorinstanz eine rechtsver- bindliche Verfügung erlassen könne, mit den Art. 10 EMRK und Art. 30 BV nicht vereinbar sei, ist das Nachfolgende festzuhalten: Gemäss Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG kann die Erhebungsstelle Verfügungen über die Abga- bepflicht gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen. Sie wird dabei als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig. Sie kann nach Art. 79 SchKG (SR 281.1) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 69e Abs. 2 RTVG; vgl. noch zum alten Recht BGE 130 III 524 E. 1.2.2, 128 III 39 E. 3 f.). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu ma- chen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines voll- streckbaren Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöff- nung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfü- gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungs- behörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zwar entscheidet die Verwaltungsbehörde damit – wie be- reits mit dem entsprechenden materiellen Entscheid – in gewissem Sinn in eigener Sache. Wie das Bundesgericht festhielt, entspricht dies jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Zudem bleibt der Zugang zu einem unab- hängigen und unparteiischen Gericht durch die Möglichkeit des Schuldners gewahrt, die entsprechende Verfügung mittels Beschwerde bei einem Ge- richt anzufechten (vgl. BGE 134 III 115 E. 3.2, 128 III 39 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.3.1 m.H.). 5.2 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen

A-4129/2024 Seite 9 Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG). Bereits die schuldbetreibungsrechtliche Bestimmung von Art. 80 SchKG, sieht in Abs. 2 Ziffer 2 vor, dass Verfügungen schweizerischer Verwaltungs- behörden hinsichtlich der definitiven Rechtsöffnung gerichtlichen Entschei- den gleichgestellt sind. Die Erstinstanz gilt als solche Verwaltungsbehörde. Auch ist nicht ersichtlich, dass deswegen der Anspruch auf ein unabhängi- ges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte, wie dies in der Beschwerde ebenfalls gerügt wird. Dem Beschwer- deführer steht es mit der vorliegenden Beschwerde offen, die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerichtlich überprüfen zu lassen. 5.3 Inwiefern eine «Verschwörung» vorliegen, die Haushaltabgabe mit der Meinungs- und Informationsfreiheit respektive Meinungsäusserungsfrei- heit nach Art. 10 EMRK nicht vereinbar sein sollte oder Art. 8 BV, Art. 15 BV, Art. 16 BV und Art. 17 BV verletzt wurden, wird nicht genügend sub- stanziiert und ist auch sonst nicht ersichtlich. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht befangen sei. Er begründet dies damit, es handle sich beim Bundesverwaltungsgericht um ein Gericht, dass vom Bund «bezahlt» werde. Gleichzeitig werde die Haushaltabgabe vom Bund «verwaltet». 5.5 Dazu ist festzuhalten, dass Ausstandsbegehren nicht institutionell erhoben werden können. Vielmehr sind Ausstandsgründe substanziiert in Bezug auf konkrete Amtspersonen vorzubringen (vgl. Urteil des BGer 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer A- 4079/2021 vom 28. Juli 2023 E. 7.4.9). Die Tatsachen, die den Aus- standsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4.c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, respektive wie vorliegend geltend gemacht wird, dass eine Befangenheit des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sei, ist kein konkre- ter Anhaltspunkt für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B- 2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H. und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.). Die Rüge der Befangenheit wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist für das Bundesver- waltungsgericht nicht nachvollziehbar. Diese Rüge ist als unbegründet abzuweisen.

A-4129/2024 Seite 10 6. Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom

  1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 zu Recht bestätigt und den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auf- treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteient- schädigung zu.

A-4129/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano

A-4129/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4129/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4129/2024
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026