B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4116/2021
Urteil vom 17. November 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. Olivier Weber, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Scheibenwischwasser).
A-4116/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 17. August 2020 meldete die Spedition B._______ AG, (Ort), bei der Zollstelle Aarau (nachfolgend: Zollstelle) eine für die A._______ AG mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Zollpflichtige) bestimmte Sendung wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...), Position 1 (Produktbezeichnung) Zolltarifnummer 3820.0000 Eigenmasse: 366.4 kg, Rohmasse: 403.0 kg; MWST-Wert: Fr. 512.00 Normal-Zollansatz Fr. 1.50, Versendungsland: FR. A.b Das Selektionsergebnis des elektronischen Datenverarbeitungssys- tems «e-dec» lautete auf «gesperrt». Am 18. August 2020 wurde im Auf- trag der Zollstelle eine materielle Kontrolle (Beschau) der Sendung vorge- nommen. Der Befund lautete wie folgt: «Sendung in Lagerhalle C._______ AG, zugelassener Ort B._______ (Ort) beschaut. 2 blaue Kunststofffässer à 200 Lt auf je einer Europalette. (Produktname) Blaue Flüssigkeit, (...). Leicht entzündbar. 4 Muster à je 230ml entnommen.» A.c Die Zollstelle unterbreitete die entnommenen Muster dem Eidgenössi- schen Institut für Metrologie (METAS) für eine chemisch-technische La- boruntersuchung. Der Prüfbericht des METAS bestätigte unter anderem, dass die untersuchte Flüssigkeit zu 56.3% aus Ethanol besteht. A.d Der Direktionsbereich Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwal- tung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG) reihte das fragliche Produkt mit Tarifgutachten vom 19. Oktober 2020 wie folgt ein: «A._______ (Produktename) Reinigungsmittel mit Gefrierschutz für die Scheiben- waschanlage; blaue, klare Flüssigkeit, mehr als 3 Gew.% VOC enthaltend, in Kunststofffässern à 200 Liter
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A-4116/2021 Seite 4 Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmoni- sierten Systems (nachfolgend: AV) Ziff. 3b) bzw. Ziff. 1 nach der Tarifnum- mer 3402.2000/9000 zu erfolgen. Das Produkt sei auch als «Zubereitun- gen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen, da es ohne Änderung der Aufmachung zur unmit- telbaren Abgabe an den Verbraucher (hier: die Garagenbetriebe als indust- rielle Abnehmer) bestimmt sei. Weiter forderte der Zoll Nord die Zollpflichtige auf, mitzuteilen, ob die Ein- gabe vom 11. Februar 2021 als Beschwerde gewertet werden solle. B.c Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 liess die Zollpflichtige über ihre Rechts- vertretung mitteilen, dass das Schreiben vom 11. Februar 2021 als Be- schwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2020 zu werten sei. B.d Innerhalb der vom Zoll Nord eingeräumten Frist liess die Zollpflichtige dem Zoll Nord am 20. Mai 2021 eine Beschwerdeverbesserung zukom- men. Sie beantragte neben der Aufhebung bzw. Berichtigung der Veranla- gungsverfügung vom 16. Dezember 2020 auch die Berichtigung aller zwi- schenzeitlich erfolgten analogen Festsetzungen. In der Beilage liess sie dem Zoll Nord eine Liste der entsprechenden Veranlagungsverfügungen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis 12. Mai 2021 zukommen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung teilte die Zollpflichtige unter an- derem mit, sie habe hinsichtlich der genauen Zusammensetzung des Pro- dukts nochmals mit der Herstellerin, der (Name)-Fabrik in (Ort) (Deutsch- land), Kontakt aufgenommen. Der Anteil an Tensiden respektive grenzflä- chenaktiven Stoffen («surfactants») betrage beim streitbetroffenen Produkt lediglich 0.7%. Die mit Schreiben vom 11. Februar 2021 kommunizierten Werte seien unzutreffend und aufgrund eines Versehens seitens der Her- stellerin kommuniziert worden. Beigelegt war eine Bestätigung der Herstel- lerin sowie die Zollrezeptur des streitbetroffenen Produkts. Demnach be- steht das Produkt zu 30-40% aus Wasser, zu 50-60% aus Alkohol, zu 5- 10% aus Glykol, zu 0.7% aus Tensiden («surfactants»), zu <1% aus Par- fümen und zu <0.01% aus Farbstoffen. B.e Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 teilte der Zoll Nord der Zollpflichtigen mit, der Anteil an Reinigungsmitteln habe auf die Klassierung des fragli- chen Produkts keinen Einfluss. Die Klassierung habe nach der Tarifnum- mer 3402.2000 zu erfolgen.
A-4116/2021 Seite 5 Des Weiteren wies der Zoll Nord die Zollpflichtige darauf hin, dass mit Be- zug auf einen Teil der mit Eingabe vom 20. Mai 2021 übermittelten Veran- lagungsverfügungen die 60-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) zum Zeitpunkt des Schreibens vom 20. Mai 2021 bereits abgelaufen sei. Auf Beschwerden gegen bereits rechtskräftige Verfügungen könne nicht eingetreten werden. B.f Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 teilte die Zollpflichtige dem Zoll Nord mit, dass sie für die ausserhalb der Beschwerdefrist liegenden Veranla- gungsverfügungen darauf verzichte, die Beschwerden weiterzuverfolgen. Gleichzeitig teilte sie dem Zoll Nord mit, dass sie gegen die im Zeitraum vom 17. Mai 2021 bis 14. Juli 2021 angefallenen Veranlagungsverfügun- gen betreffend das streitbetroffene Produkt ebenfalls Beschwerde erhebe. B.g Gemäss Schreiben vom 20. Juli 2021 wertete der Zoll Nord mit Bezug auf die ausserhalb der Beschwerdefrist liegenden Veranlagungsverfügun- gen das Schreiben der Zollpflichtigen vom 16. Juli 2021 als Beschwerde- rückzug. B.h Mit einem an die Oberzolldirektion adressierten Schreiben vom 29. Juli 2021 erhob die Zollpflichtige «Beschwerde» gegen die «Entscheide» des Zoll Nord vom 2. bzw. 20. Juli 2021. Mit Schreiben vom 2. August 2021 teilte der Direktionsbereich Grundlagen der EZV der Zollpflichtigen mit, dass weder das Schreiben vom 2. Juli 2021 noch das Schreiben vom 20. Juli 2021 anfechtbare Beschwerdeentscheide darstellten und der Di- rektionsbereich Grundlagen somit in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei. B.i Mit Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 wies der Zoll Nord die Beschwerde gegen die insgesamt 104 am 16. Dezember 2020 bzw. zwi- schen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 ergangenen Veranla- gungsverfügungen ab. C. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhebt die Zollpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nord vom 12. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügungen (Nr. [...] vom 16. Dezember 2020 und weitere Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2021 bis 14. Juli 2021) der Zollstelle Aarau seien aufzuheben und für das Produkt
A-4116/2021 Seite 6 «(Produktename)» sei die Tarifnummer 3820.0000 anwendbar zu erklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragt der Direktionsbe- reich Grundlagen der EZV (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 10. November 2021 nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 Stellung. Sie hält im Wesentlichen an ihren Anträgen und an deren Begründung fest. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2023 teilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin) mit. F.b Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 17. August 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bis zum 28. August 2023 sämtliche bisher nicht eingereichten Akten samt Beilagen vollständig und mit einem entsprechend ergänzten Aktenverzeichnis sowie sämtliche Ak- ten in schreibgeschützter Fassung einzureichen. F.c Mit Schreiben vom 21. August 2023 reichte die Vorinstanz weitere Ak- ten sowie ein ergänztes Aktenverzeichnis ein. F.d Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2023 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass sich auch in den ergänzten Akten keinerlei Unterla- gen zu «Abklärungen bei der Zollstelle St. Margrethen bzgl. Korrespon- denz aus dem Jahre 2019» zwischen der Beschwerdeführerin und der Zoll- stelle St. Margrethen, die die Vorinstanz gemäss Beschwerdeentscheid getätigt hat, hätten vorfinden lassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher telefonisch mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen und diese Ak- ten nachgefordert. Die Vorinstanz habe dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 24. August 2023 weitere Akten zukommen lassen. Das Bun- desverwaltungsgericht verfügte, die übermittelten zusätzlichen Unterlagen würden zu den Verfahrensakten genommen. F.e Mit Eingabe vom 29. August 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aufzufordern, das von der Vorinstanz erfasste Ge- sprächsprotokoll betreffend das am 23. August 2023 geführte Telefonat mit
A-4116/2021 Seite 7 dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen; das besagte Gesprächsprotokoll sei zu den Verfahrensakten zu nehmen; das Gesprächsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts betref- fend dasselbe Gespräch sei zu den Akten zu nehmen; ihr (der Beschwer- deführerin) sei Einsicht in sämtliche Akten und nach Einsicht darin Gele- genheit zur Stellungnahme zu gewähren. F.f Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 hiess das Bundesver- waltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teil- weise gut. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz gemäss dem am 21. August 2023 übermittelten (ergänzten) Ak- tenverzeichnis der Vorinstanz gewährt. Zudem wurde ihr Einsicht in die Ak- tennotiz des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2023 betreffend das Telefongespräch vom 23. August 2023 gewährt. In die E-Mail der Vor- instanz vom 24. August 2023 inkl. Beilagen wurde der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt (zur Wahrung der Geheimhaltungsinteres- sen einer Drittperson wurden deren Name, der Name ihres Produktes so- wie die diese Drittperson betreffende Nummer einer Einfuhrzollanmeldung geschwärzt). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 11. Sep- tember 2023 eingeräumt, um eine allfällige Stellungnahme zu den Verfah- rensakten einzureichen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis am 11. September 2023 dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihren Anträgen um Edition der Gesprächsnotiz der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 23. August 2023 bzw. um Einsicht in dieselbe festhalte. F.g Mit Eingabe vom 26. September 2023 nimmt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist Stellung. Sie beantragt, die Beilagen 2 und 6 [der E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023] (beide teilweise geschwärzt) seien aus den Akten zu verweisen, da diese sie (die Beschwerdeführerin) betreffend irrelevant seien. Eventualiter seien ihr diese Aktenstücke in un- geschwärzter Fassung zuzustellen. Weiter nimmt die Beschwerdeführerin zu dem zusammen mit den übrigen Verfahrensakten übermittelten Prüfbe- richt des METAS vom 19. Oktober 2020 Stellung, welcher ihr «bisher trotz mehrfachen Aufforderungen nicht zur Verfügung» gestanden habe. Sie hält an ihrer Auffassung, wonach das Produkt «(Produktname)» in die Tarifnum- mer 3820.0000 einzureihen sei, fest und bittet um antragsgemässes Vor- gehen. F.h Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Vorinstanz unaufgefor- dert eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 ein. Darin nimmt sie unter anderem zu der von der
A-4116/2021 Seite 8 Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, weshalb überhaupt eine Ana- lyse des METAS in Auftrag gegeben worden sei, Stellung. Das Warenmus- ter sei dem METAS nicht zur Bestimmung des Anteils an grenzflächenakti- ven Stoffen vorgelegt worden, sondern zum Überprüfen des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). Im Übrigen hält sie im We- sentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Zoll Nord ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als dem Eidgenössi- schen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nord, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG ist (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116 ZG). Der Direktionsbereich Grundlagen, der Teil der Oberzolldirektion ist, vertritt das BAZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 116 Abs. 2 ZG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
A-4116/2021 Seite 9 1.3 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes be- stimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.3; A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Im vorliegen- den Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 12. August 2021 fordert. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Veranlagungsverfügungen der Zollstelle Aarau vom 16. Dezem- ber 2020 und vom 8. März 2021 bis 14. Juli 2021 aufzuheben, ist wegen des Devolutiveffekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gel- ten die genannten Veranlagungsverfügungen als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3 m.w.H.). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. In einem ersten Schritt ist auf die verschiedenen prozessualen Anträge und formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 2.1 2.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 26. Septem- ber 2023, die Beilagen 2 und 6 der E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 seien aus den Akten zu verweisen; eventualiter seien ihr die unge- schwärzten Fassungen dieser Dokumente zuzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. F.g). 2.1.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.2.3 der Zwischenverfü- gung vom 1. September 2023 festgehalten hat, betreffen die Beilagen zur
A-4116/2021 Seite 10 E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 teilweise eine andere Zollan- melderin, die in keiner Weise mit dem vorliegenden Verfahren in Verbin- dung steht. Die entsprechenden Unterlagen stehen mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nur insoweit in Verbindung, als eine von jener ande- ren Zollanmelderin getätigte Falschanmeldung eine generelle Überprüfung gewisser Produkte auslöste, was im Jahr 2019 eine Korrespondenz zwi- schen der Zollstelle St. Margrethen und der Beschwerdeführerin betreffend das streitbetroffene Produkt zur Folge hatte. 2.1.3 Bei den Beilagen 2 und 6 zur E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 handelt es sich um eine zollinterne Meldung betreffend das die Über- prüfung auslösende, nicht streitbetroffene Produkt bzw. die dazuge- hörende Einfuhrzollanmeldung der besagten Drittperson. Diese Unterlagen erhellen zwar den Hintergrund der Korrespondenz zwischen der Zollstelle St. Margrethen und der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019, betreffen jedoch nicht die Beschwerdeführerin und sind für das vorliegende Be- schwerdeverfahren nicht direkt relevant. 2.1.4 Der Antrag der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und die Beila- gen 2 und 6 zur E-Mail vom 24. August 2023 sind in teilweiser Wiederer- wägung der Zwischenverfügung vom 24. August 2023 aus den Akten zu weisen. 2.2 2.2.1 In einem nächsten Schritt ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, das von der Vorinstanz verfasste Gesprächsprotokoll betref- fend das am 23. August 2023 geführte Telefonat mit dem Bundesverwal- tungsgericht sei zu edieren und es sei ihr Einsicht in dasselbe zu gewähren (vgl. Sachverhalt Bst. F.e). 2.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 wurde der Be- schwerdeführerin unter anderem Einsicht in die Aktennotiz des Bundesver- waltungsgerichts zum besagten Telefongespräch vom 23. August 2023 ge- währt (vgl. Sachverhalt Bst. F.f). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführe- rin eine Frist bis zum 11. September 2023 eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihren Anträgen um Edition der Gesprächsnotiz der Vorinstanz zum gleichen Telefongespräch bzw. um Einsicht in dieselbe festhalte. Mit Eingabe vom 26. September 2023 nimmt die Beschwerdeführerin we- der zur Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts noch zu ihren Anträgen
A-4116/2021 Seite 11 um Edition der Gesprächsnotiz der Vorinstanz bzw. Einsicht in dieselbe Stellung. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Inhalt bzw. die Bedeu- tung des Telefongesprächs vom 23. August 2023 für die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der erhaltenen Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts erhellte und dass dieses zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gab. Zu- mal der Eingabe vom 26. September 2023 nichts Gegenteiliges zu entneh- men ist, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin nicht an ihren Anträgen um Edition der Aktennotiz der Vorinstanz zum gleichen Gespräch bzw. Einsicht in dieselbe festhält. Diese Anträge sind demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 2.3.1 Schliesslich ist auf die im Schreiben vom 26. September 2023 geäus- serte Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, der Prüfbericht des ME- TAS vom 19. Oktober 2020 habe ihr «bisher trotz mehrfachen Aufforderun- gen» bislang nicht zur Verfügung gestanden (vgl. Sachverhalt Bst. F.g). 2.3.2 Zwar wies die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 13. September 2021 darauf hin, dass ihr die Resultate der im Auftrag der Zollstelle durchgeführten chemischen Analyse nicht vorlägen (vgl. Be- schwerde, Rn. 10). Den Verfahrensakten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor dem 29. August 2023 explizit um Einsicht in diese oder die übrigen Verfahrensakten ersucht hätte. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stel- len, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3). Insoweit die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend machen will, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwech- sels vor Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, den Bericht einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Sachverhalt Bst. F.g). Eine allfällige Verlet- zung des rechtlichen Gehörs würde dadurch ohnehin als geheilt gelten (zur Heilung vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.4). 3. 3.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
A-4116/2021 Seite 12 ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 3.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] not- wendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zoll- ansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund au- tonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2; A-5562/2019 vom 27. De- zember 2021 E. 2.2; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2). 3.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen beim BAZG
A-4116/2021 Seite 13 eingesehen oder im Internet abgerufen werden (<www.bazg.admin.ch> bzw. <www.tares.ch>). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich?, in: Zollrevue 1/2017, S. 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N 96 ff.). 3.4 3.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 3.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin- zuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.4) so- wie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen- den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummern- folge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1; A-3485/2020 vom 25. Ja- nuar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 3.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker- rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so- weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes- gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bun- desverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.2; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; siehe auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
A-4116/2021 Seite 14 3.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zollta- rifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlas- sen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die Oberzolldirektion zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Er- läuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungs- verordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1). 3.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewandten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS- Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinrei- hung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapi- tel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widerspre- chen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnum- mer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festge- legten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuzie- hen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.4; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021
A-4116/2021 Seite 15 E. 2.5.4; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (vgl. Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 3.4.5 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt zu verfahren: 3 a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Num- mern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemisch- ten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammen- stellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist. 3 b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestand- teilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusam- menstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff. 3a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. 3 c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a) AV für die Einreihung keine Lösung ge- bracht hat usw. (vgl. die Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», Ziff. I zu Ziff. 3 AV; abruf- bar über die Webseite des BAZG [BAZG > Dokumentation > Richtlinien > Erläuterungen Tares > Vorbemerkungen]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.7; A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6; A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2). 3.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom
A-4116/2021 Seite 16 29. August 2022 E. 3.5.5; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letz- teres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfän- ger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeu- tung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.5; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5). 3.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwal- tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bun- desverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehör- den oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Ent- scheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeu- gen (Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.6; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.6; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18). 3.7 3.7.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbe- troffenen Einfuhren am 17. August 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. B.i) – soweit vorliegend inte- ressierend – Folgendes zu entnehmen: VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putz- mittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dental- wachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Sei- fen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmit- tel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401: 3402.2000 Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelver- kauf
A-4116/2021
Seite 17
38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
3820.0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüs-
sigkeiten zum Enteisen
3.7.2 Den Anmerkungen zu den Kapiteln 34 und 38 ist für den vorliegenden
Fall nichts Einschlägiges zu entnehmen.
3.7.3
3.7.3.1 Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, Ziff. II, ist – soweit vor-
liegend interessierend – Folgendes zu entnehmen:
«II. Grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschliesslich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reini-
gungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
Zu dieser Gruppe gehören drei Arten von Zubereitungen:
zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern [sic]
organischen grenzflächenaktiven Stoffen.
Hierher gehören zubereitete Waschmittel, zubereitete Waschhilfsmittel und
gewisse zubereitete Reinigungsmittel. Diese verschiedenen Zubereitungen
bestehen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder mehreren
Nebenbestandteilen, wodurch sie sich insbesondere von den unter Ab-
schnitt A hiervor beschriebenen grenzflächenaktiven Zubereitungen unter-
scheiden.
Die Hauptbestandteile bestehen entweder aus synthetischen organischen
grenzflächenaktiven Stoffen, aus Seifen oder aus einem Gemisch dieser Er-
zeugnisse.
Die Nebenbestandteile bestehen aus:
A-4116/2021 Seite 18 Zubereitungen dieser Art wirken auf Oberflächen ein, indem sie den Schmutz von diesen Oberflächen ablösen oder dispergieren. [...] Zubereitete Reinigungsmittel werden zum Reinigen von Böden, Fenstern oder andern [sic] Oberflächen verwendet. Sie können auch sehr geringe Mengen an Riechstoffen enthalten. C. Zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, andere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenzflächenaktiven Stoffe. Es handelt sich insbesondere um:
Schlagwörter: zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutzscheiben / aus Ethylalkohol / Enteiser
3820.0000
A-4116/2021 Seite 19 3.7.5 Für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 3402.2000 galt im ein- schlägigen Zeitraum ein Normalzollansatz von Fr. 13.– je 100 kg brutto, für Waren der Tarifnummer 3820.0000 ein Normalzollansatz von Fr. 1.50.– je 100 kg brutto. 4. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das Produkt «(Produktename)» in die Tarifnummer 3402.2000 oder aber in die Tarifnummer 3820.0000 ein- zureihen ist. 4.1 4.1.1 Die Zusammensetzung des Produktes ist vorliegend nicht umstritten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin besteht die streitbetroffene Flüssigkeit zu 30-40% aus Wasser, zu 50-60% aus Alkohol, zu 5-10% aus Glykol, zu 0.7% aus grenzflächenaktiven Stoffen («surfactants»), zu <1% aus Parfüm und zu <0.01% aus Farbstoffen (vgl. Eingabe der Beschwer- deführerin vom 20. Mai 2021, Akten der Vorinstanz [act.] Nr. 11; vgl. Sach- verhalt Bst. B.d). Der relativ hohe Alkoholgehalt wird durch den Prüfbericht des METAS bestätigt (act. Nr. 04a; vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Vor- instanz geht zudem ebenfalls davon aus, dass die Flüssigkeit einen Be- standteil von 0.7% an grenzflächenaktiven Stoffen hat (Vernehmlassung, Ziff. IV; Duplik vom 10. Oktober 2023, S. 2). 4.1.2 Auch die Aufmachung des Produkts ist nicht umstritten. Das streitbe- troffene Produkt befindet sich in Fässern à 200 Liter und ist für Garagen- betriebe bestimmt. Die Aufbringung des Produkts auf die Windschutzschei- ben von Fahrzeugen erfolgt mittels der Scheibenwaschanlage. Die Fässer tragen gemäss Angaben der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, Etiketten mit den folgenden Aufschriften (Be- schwerdeentscheid, Ziff. II, S. 8; Beschwerde, Rn. 25): «Deutsche Bezeichnung: (Produktname) Französische Bezeichnung: (Produktname) Italienische [recte: wohl portugiesische] Bezeichnung (Produktname) Englische Bezeichnung: (Produktname).» Überdies ist der Etikette, so weiter die Vorinstanz, Folgendes zu entneh- men (Schreiben des Zoll Nord vom 23. April 2021 [act. Nr. 08]; Vernehm- lassung, Ziff. III.2.4):
A-4116/2021 Seite 20 «(...). Anwendung: (...).» 4.2 Die Vorinstanz ist zusammengefasst der Auffassung, das streitbe- troffene Produkt sei in Anwendung der Ziff. 3b) AV in die Tarifnummer 3402.2000 («Organische grenzflächenaktive Stoffe [ausgenommen Sei- fen]; grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel [ein- schliesslich Waschhilfsmittel] und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401») einzureihen. Der wesent- liche Charakter des Produkts könne im vorliegenden Fall anhand der Be- deutung eines Bestandteils in Bezug auf seine Verwendung bestimmt wer- den. Gemäss den Angaben auf den Fässern handle es sich um ein Schei- benwischwasser mit integriertem Frostschutz. Es handle sich in erster Linie um ein Reinigungsmittel für Windschutzscheiben für den Winter. Das Rei- nigen der Scheiben stehe klar im Vordergrund, während der Frostschutz (Alkohol) nur zugesetzt werde, um das Einfrieren des Wischwassers im Winter zu verhindern. Die beantragte Einreihung in die Tarifnummer 3820.0000 («zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen») sei daher abzulehnen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, das Produkt sei in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen. Der wesentliche Charakter des Produkts «(Produktname)» entscheide sich anhand der Zusammenset- zung. Das Produkt enthalte 50-60% Ethanol und lediglich einen Anteil von 0.7% an grenzflächenaktiven Stoffen / Surfactants, d.h. mehrheitlich Frost- schutz und nur in einem absolut vernachlässigbaren Rahmen Reinigungs- mittel. Gemäss der Ziff. 3b) AV, so weiter die Beschwerdeführerin, hätte das Produkt anhand der nachgewiesenen Rezeptur der Tarifnummer 3820.2000 zugewiesen werden müssen. Selbst bei einer Tarifierung nach Ziff. 3a) AV oder Ziff. 3c) AV hätte die Tarifnummer 3820.0000 angewandt werden müssen. 4.4 Die Ziff. 3 AV kommt nur zur Anwendung, wenn für die Einreihung einer Ware zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen (vgl. E. 3.4.5). Das Bundesverwaltungsgericht prüft demgemäss in einem ersten Schritt, ob vorliegend gemäss dem Wortlaut der Tarifnummern und der Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen sowohl eine Einreihung in die Tarifnummer 3420 wie auch in die Tarifnummer 3820 in Betracht kommt (nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Falls dies zu bejahen ist, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt, in welche der zwei gleichermassen in Betracht kommenden
A-4116/2021 Seite 21 Tarifnummern das Produkt in Anwendung der Ziff. 3 AV einzureihen ist (nachfolgend E. 6). 5. 5.1 Für die Tarifeinreihung einer Ware sind der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkun- gen nicht widersprechen, massgebend (AV Ziff. 1; vgl. E. 3.4.4). Der für die Auslegung relevante Wortlaut richtet sich dabei nach den Vertragsspra- chen des HS, welches in englischer und französischer Sprache vereinbart worden ist, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind (s. Unterschriften des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 4.2; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.3.2). Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaf- fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor- den ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustel- len, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (vgl. E. 3.5). 5.2 5.2.1 Unter die Tarifnummer 3402 fallen unter anderem «zubereitete Rei- nigungsmittel, auch Seife enthaltend» (vgl. E. 3.7.1). In der englischen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend damit die Begriffe «cleaning preparations, whether or not containing soap» bzw. «prépara- tions de nettoyage, même contenant du savon» verwendet (vgl. World Customs Organisation > Topics > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition > 0634- 2017E/0634-2017F). Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402 ist zu entnehmen, dass der Be- griff «Reinigungsmittel» im Sinne dieser Tarifnummer Zubereitungen mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen erfasst (vgl. E. 3.7.3.1). Erfasst sind sowohl «zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern organischen grenzflächenaktiven Stof- fen» wie auch «zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, an- dere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenzflä- chenaktiven Stoffen». Der Verwendungszweck der Zubereitungen wird da- bei in den Erläuterungen hervorgehoben. So werden etwa zubereitete Rei- nigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder anderen organischen grenzflächenaktiven Stoffen «zum Reinigen von Böden, Fenstern oder an- dern Oberflächen verwendet».
A-4116/2021 Seite 22 5.2.2 Das streitbetroffene Produkt wird in der französischen Sprachversion (« [...]»; zu Deutsch «[...]» [<https://de.pons.com/text-übersetzung/franzö- sisch-deutsch>], zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2023]) und der portu- giesischen Sprachversion (« [...]»; zu Deutsch «[...]» [https://de.pons.com/text-übersetzung/portugiesisch-deutsch], zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2023) ausdrücklich als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben bezeichnet (vgl. E. 4.1.2). Auch in der deutschen Be- zeichnung («[...]») wird eine reinigende Wirkung angedeutet (...). Ausser- dem wird auf der Etikette unter anderem auf die reinigende Wirkung des Produkts hingewiesen («[...]»; vgl. E. 4.1.2). Es handelt sich somit um ein Produkt, welches (auch) zur Reinigung (von Windschutzscheiben) verwen- det wird. 5.2.3 Das Produkt enthält unbestrittenermassen lediglich 0.7% grenzflä- chenaktive Stoffe («surfactants»). Unter die Tarifnummer 3402 fallen je- doch auch Reinigungsmittel, deren Grundlage nicht Seife oder organische grenzflächenaktive Stoffe sind (vgl. E. 5.2.1). Den Erläuterungen sind keine zwingenden Anforderungen hinsichtlich der chemischen Zusammenset- zung der Reinigungsmittel zu entnehmen (vgl. Ziff. II Bst. B der Erläuterun- gen zur Tarifnummer 3402, «Diese verschiedenen Zubereitungen beste- hen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder mehreren Ne- benbestandteilen (...)» und auch Ziff. II Bst. C derselben, «Es handelt sich insbesondere um: (...)» (Hervorhebungen durch das BVGer; vgl. E. 3.7.3.1). Der geringe Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen spricht demnach für sich genommen nicht gegen eine Einreihung in die Tarifnum- mer 3402. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich beim streitbe- troffenen Produkt nicht um ein (Sommer-)Reinigungsmittel (also eine sei- fenartige Wasserlösung), sondern lediglich um ein Frostschutzmittel, mit welchem die Windschutzscheibe im Winter «gewaschen/gespült» würde (Beschwerde, Rn. 2, 30). Diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Das Produkt wird (unter anderem) als Reinigungsmittel angepriesen und entfal- tet unbestrittenermassen (auch) eine reinigende Wirkung (vgl. E. 5.2.2). Es kann somit grundsätzlich als «zubereitetes Reinigungsmittel» im Sinne der Tarifnummer 3402 angesehen werden. 5.2.5 Zusammengefasst kommt eine Einreihung des streitbetroffenen Pro- dukts in die Tarifnummer 3402 in Betracht. 5.3
A-4116/2021 Seite 23 5.3.1 Unter die Tarifnummer 3820 fallen «Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen» (vgl. E. 3.7.1). In der engli- schen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend damit die Begriffe «Anti-freezing preparations and prepared de-icing fluid» bzw. « Préparations antigel et liquides préparés pour dégivrage » verwendet (vgl. World Customs Organisation > Topics > Nomenclature and Classifi- cation of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition
0638-2017E/0638-2017F). Gemäss den Erläuterungen sind dieser Tarifnummer «zubereitete Gefrier- schutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen [insbesondere Mi- schungen auf der Grundlage von Glycolderivaten])» zuzuordnen (vgl. E. 3.7.3.2). 5.3.2 Das streitbetroffene Produkt entfaltet wegen der Bestandteile an Al- kohol (50-60%) sowie Glykol (5-10%) unbestrittenermassen frostschüt- zende Wirkung (vgl. dazu das Schreiben der Herstellerin vom 12. Mai 2021, Beilage zu act. 11). Auf diese Wirkung wird auch sowohl in den Pro- duktebezeichnungen wie in der Beschreibung auf der Etikette ausdrücklich hingewiesen (vgl. E. 4.1.2). Eine Einordung als «zubereitetes Gefrier- schutzmittel» in die Tarifnummer 3820 kommt somit – wie die Vorinstanz zu Recht anerkennt – ebenfalls in Betracht.
Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Be- tracht, so ist gemäss der Ziff. 3 AV zu verfahren. Die darin genannten Vor- schriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. (vgl. E. 3.4.5). 6.1 Gemäss Ziff. 3a) AV geht die Nummer mit der genaueren Warenbe- zeichnung den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (vgl. E. 3.4.5). 6.1.1 Gemäss den Erläuterungen zu den AV ist es nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Num- mer die Waren genauer bezeichnet als eine andere; man kann jedoch ganz allgemein sagen, dass eine Nummer, die eine bestimmte Ware namentlich bezeichnet, genauer ist als eine Nummer, die ein ganzes Warengebiet um- fasst. Eine Warenbezeichnung ist zudem dann genauer, wenn sie eine
A-4116/2021 Seite 24 Ware klarer, präziser und vollständiger beschreibt (Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Sys- tems», a.a.O., Ziff. IV zu Ziff. 3a] AV). 6.1.2 Vorliegend werden sowohl in der Tarifnummer 3402 («zubereitete Reinigungsmittel») wie auch in der Tarifnummer 3820 («zubereitete Ge- frierschutzmittel») die Waren namentlich genannt. Eine genauere bzw. all- gemeinere Warenbezeichnung ist nicht auszumachen. Die Vorschrift Ziff. 3a) AV bringt demnach keine Lösung. 6.2 Gemäss Ziff. 3b) AV werden Mischungen, Waren, die aus verschiede- nen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufge- machte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vor- schrift 3 a) erfolgen kann, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Be- standteil ermittelt werden kann (vgl. E. 3.4.5). 6.2.1 Gemäss den Erläuterungen zu Ziff. 3b) AV ist das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ih- rer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Sys- tems», a.a.O., Ziff. VIII zu Ziff. 3b] AV). 6.2.2 Das streitbetroffene Produkt besteht zu 50-60% aus Alkohol und zu 5 -10% aus Glykol und ist somit mengenmässig mehrheitlich aus Bestand- teilen zusammengesetzt, die dem Gefrierschutz dienen. Wie die Be- schwerdeführerin überzeugend darlegt, ist das frostschützende Element auch von zentraler Bedeutung für die Verwendung der Ware: Zwar wird das Produkt nicht direkt zur Enteisung der Frontscheibe mithilfe eines Eiskrat- zers verwendet. Dank der frostschützenden Eigenschaften verhindert das in die Scheibenwaschanlage gefüllte «Wischwasser» während der Fahrt jedoch ein Kondensieren bzw. Wiedereinfrieren einer vorher enteisten Windschutzscheibe (vgl. Stellungnahme vom 10. November 2021, S. 2). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Frostschutz von untergeordneter Bedeutung gegenüber der reinigenden Wirkung ist und nur dazu dient, das Einfrieren der Waschanlage zu verhindern. Ob ein «Wischwasser» Frostschutz enthält oder nicht, ist zudem von entscheiden- der Bedeutung für die Abnehmer, da eine Verwendung einer nicht
A-4116/2021 Seite 25 frostschützenden Zubereitung bei Minustemperaturen zu einer Vereisung der Frontscheiben und einem massiven Sicherheitsrisiko während der Fahrt führen würde. Weder aufgrund der Beschaffenheit der Waren noch aufgrund der Verwendung kann demnach geschlossen werden, dass (nur) die reinigenden Bestandteile der Zubereitung ihren massgeblichen Cha- rakter verleihen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass auch dem Reinigungseffekt trotz dem mengenmässig kleinen Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen keine bloss untergeordnete Bedeutung zu- kommt. So dient die Scheibenwaschanlage, in welche das Produkt einge- füllt wird, in erster Linie der Reinigung der Windschutzscheiben (vgl. dazu die Definition bei Duden: «(zusammen mit den Scheibenwischern zu be- nutzende) Vorrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufspritzen von Wasser auf die Windschutz- oder Heckscheiben- zum Reinigen verschmutzter Schei- ben», https://www.duden.de/rechtschreibung/Scheibenwaschanlage, abgerufen am 27. Oktober 2023). Von einem Produkt, das als Reinigungs- mittel für Windschutzscheiben angepriesen wird und in die Scheiben- waschanlage eingefüllt wird, wird erfahrungsgemäss erwartet, dass es auch im Winter der Entfernung von Schmutzpartikel (etwa Rückständen von Streusalz) dient. Für die Verwendung der streitbetroffenen Ware sind demnach auch die reinigenden Bestandteile von wesentlicher Bedeutung. Mit anderen Worten lässt sich kein einzelner Stoff oder Bestandteil ermit- teln, der dem streitbetroffenen Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht. 6.2.3 Zusammengefasst führt auch die Anwendung der Ziff. 3b) AV zu kei- ner Lösung. 6.3 Gemäss Ziff. 3c) AV ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt ge- nannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen, wenn die Einreihung nach den Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich ist (vgl. E. 3.4.5). 6.3.1 Die Anwendung der Ziff. 3c) AV führt im vorliegenden Fall zur Einrei- hung in die Tarifnummer 3820, da diese im HS nach der Tarifnummer 3420 genannt wird. 6.3.2 6.3.2.1 Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einreihungsavise «Konzentrier- ters Gefrierschutzmittel», welche ebenfalls auf die Tarifnummer 3820 lautet (vgl. E. 3.7.4). Das darin beschriebene Produkt ist mit Bezug auf seine Zu- sammensetzung («hauptsächlich aus Ethylalkohol [Ethanol] und Wasser
A-4116/2021 Seite 26 bestehend, mit Zusatz einer geringen Menge von anionischen grenzflä- chenaktiven Stoffen, Methylethylketon, Farbstoff und je nach Formulierung Monoethylenglycol») mit dem streitbetroffenen Produkt vergleichbar. Je- denfalls wird auch von der Vorinstanz nichts anderes geltend gemacht. 6.3.2.2 Die Vorinstanz weist hingegen darauf hin, beim von der genannten Einreihungsavise betroffenen Produkt handle es sich «wie es die Bezeich- nung umschreibt, in erster Linie um ein konzentriertes Gefrierschutzmittel bzw. Enteisungsmittel» (Vernehmlassung, Ziff. II.2.7). 6.3.2.3 Es trifft zu, dass die besagte Einreihungsavise ein als «Konzentrier- tes Gefrierschutzmittel» bezeichnetes Produkt betrifft. Dieses wird jedoch gemäss der Beschreibung («Nach der Verdünnung mit Wasser ist es zur Enteisung oder zur Reinigung von Windschutzscheiben bestimmt») und den Schlagwörtern («zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutzschei- ben / aus Ethylalkohol / Enteiser») auch zum Reinigen der Windschutz- scheiben verwendet (vgl. E. 3.7.4). Zudem ist auch das vorliegende Pro- dukt für die Verwendung mit Wasser zu verdünnen (vgl. E. 4.1.2). Die un- terschiedliche Bezeichnung der Waren bildet vor dem Hintergrund der ver- gleichbaren Zusammensetzung und Verwendung der Produkte kein rechts- wesentliches Unterscheidungskriterium. Hinzu kommt, dass auch die ge- nannte Einreihungsavise in Anwendung der Ziff. 3c) AV erfolgte (vgl. E. 3.7.4). Mit anderen Worten kam auch in jenem Fall eine Einreihung in verschiedene Tarifnummern in Betracht und es konnte – wie vorlie- gend – kein Stoff oder Bestandteil ermittelt werden, der dem Produkt sei- nen massgeblichen Charakter verleiht (vgl. E. 6). Weshalb es sich unter diesen Umständen beim beurteilten Produkt «in erster Linie» um ein Ge- frierschutzmittel bzw. Enteisungsmittel gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. 6.3.2.4 Einreihungsavisen werden von der Weltzollorganisation auf Vor- schlag des Ausschusses des HS genehmigt und dienen der einheitlichen Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur. Die Vertragsstaa- ten haben ihnen bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten (vgl. E. 3.4.3). Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei zwingenden Gründen (etwa wenn eine von der Weltzollorganisa- tion vorgenommene Einreihung mit Blick auf den Wortlaut des schweizeri- schen Gebrauchstarifs unhaltbar ist oder der Einreihungsvorschlag auf- grund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt ist) von diesen abgewichen werden kann (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.3). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern mit Bezug auf die betroffene Einreihungsavise solche
A-4116/2021 Seite 27 zwingenden Gründe vorliegen könnten. Solche zwingenden Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Einreihung des streitbetroffenen Produkts hat somit auch aus diesem Grund in die Ta- rifnummer 3820 zu erfolgen. 6.4 Zusammengefasst ist die streitbetroffene Ware in die Tarifnummer 3820 einzureihen. Diese Tarifnummer verfügt über keine Unternummern. Die exakte Position lautet somit 3820.0000. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen der Vor- instanz einzugehen, wonach die streitbetroffenen Fässer à 200 Liter als «in Aufmachungen für dein Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen sind (vgl. zum Begriff «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne dieser Unternummer: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 4). 7. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 ist aufzuheben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'400.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben eine de- taillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesver- waltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).
A-4116/2021 Seite 28 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kosten- note eingereicht. Die Parteientschädigung wird praxisgemäss auf Fr. 2'100.– festgesetzt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beilagen 2 und 6 zur E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 wer- den aus den Akten gewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Edition des Gesprächsprotokolls der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 23. August 2023 sowie der An- trag um Einsicht in dasselbe werden als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 wird aufgehoben. 4. Die am 17. August 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen «(Produktname)» sind unter der Tarifnummer 3820.0000 zuzulassen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'400.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstat- tet. 6. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 2'100.– zu bezahlen. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
(Die Unterschriften folgen auf der nächsten Seite.)
A-4116/2021 Seite 30 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
Versand:
A-4116/2021 Seite 31 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)