B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4113/2021

Urteil vom 3. August 2023 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Weissberg, Rechtsanwalt und Notar, Weissberg Bütikofer Advokatur Notariat, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, 3000 Bern, handelnd durch Bau-, Verkehrs- u. Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationalstrassen; Plangenehmigung Twanntunnel, Ostportal.

A-4113/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom Durchgangsstrassenverkehr entlastet werden. Am 2. März 2007 reichte der Kanton Bern beim Eidgenössischen Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Ausfüh- rungsprojekt für die Umfahrung Twann ein. Dieses sieht vor, den bestehen- den, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Nationalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostpor- tal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zu- rückgebaut und umgestaltet werden. A.b Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen. A.c Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 gut und hob die Plange- nehmigung auf, soweit sie das Ostportal des Twanntunnels samt An- schlussbauwerk und Lärmschutzwand betraf. Es wies die Sache an das UVEK zur teilweisen Neubeurteilung zurück. B. B.a In der Folge nahm das UVEK das Plangenehmigungsverfahren wieder auf. Der Kanton Bern erarbeitete hinsichtlich der Gestaltung des Ostportals verschiedene Varianten (1, 2, 2A, 3A und 3B). Am 8. September 2014 be- stätigte das UVEK das Ausführungsprojekt von 2007 unter Auflagen in Be- zug auf den Lärmschutz. Das UVEK gab der ursprünglich genehmigten Va- riante 1 (Amtsvariante) den Vorzug und folgte damit dem Antrag des Kan- tons Bern. B.b Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 8. September 2014 er- hoben verschiedene Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde. Mit Urteil A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 hob das Bundesverwaltungs- gericht die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 8. September 2014 bezüglich des Ostportals auf. Es wies das UVEK an, ein detailliertes Projekt für die Variante 3B erarbeiten zu lassen und dafür das Plangeneh- migungsverfahren durchzuführen.

A-4113/2021 Seite 3 C. C.a Am 12. September 2019 reichte der Kanton Bern dem UVEK das Aus- führungsprojekt "Twanntunnel Ostportal" (nachfolgend: Ausführungspro- jekt) ein, mit welchem die Variante 3B konkretisiert wurde, und ersuchte um dessen Genehmigung. Die übrigen Teile des Projekts Twanntunnel (bergmännischer Tunnel inkl. Tunnelbaustelle und Zusammenschluss mit dem Ligerztunnel) sowie der Rückbau der heutigen Ortsdurchfahrt sind nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens. C.b Daraufhin eröffnete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsver- fahren. Das Ausführungsprojekt lag vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019 öffentlich auf. Dagegen gingen 81 Einsprachen ein, darunter auch diejenige von A.. C.c Am 6. August 2021 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt un- ter diversen Auflagen und wies u.a. die Einsprache von A. ab, so- weit es darauf eintrat. D. Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ als Gesamteigentümer und Mitglied einer einfachen Gesell- schaft, bestehend aus A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, die Plangenehmigungsverfügung vom 6. August 2021 sei insoweit aufzuheben, als in dieser unter Abwei- sung der Einsprache der Standort und die Dimensionierung der Installati- onsplätze Nr. 2 und 3 des Ausführungsprojekts sowie die formelle Enteig- nung des Grundstücks, (...), genehmigt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Kan- ton Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) zurückzuweisen, namentlich sei dieser zu verpflichten, die Baustelleninstallationsplätze Nr. 2 und 3 so zu redimensionieren, dass von einer formellen Enteignung des Beschwer- deführers abgesehen werden könne und das geänderte Ausführungspro- jekt sei den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten sowie erneut öffentlich aufzulegen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

A-4113/2021 Seite 4 Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vernehmlassung der Vorinstanz an und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. F. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2022 seine Replik und der Beschwerdegegner am 10. März 2022 seine Duplik ein. G. Am 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Ver- fügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine Einsprache abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde, so- wohl formell als auch materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]).

A-4113/2021 Seite 5 1.3 Das Recht zur Beschwerdeführung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 6 VwVG). Die Parteifähigkeit bestimmt sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zi- vilrecht. Danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Mitglieder einer ein- fachen Gesellschaft stehen kraft Art. 535 Abs. 3 OR in einer Rechtsge- meinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur gemeinsam zur Vor- nahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der ge- meinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, befugt sind. Dies gilt grundsätz- lich auch für die Erhebung von Beschwerden (sog. notwendige Streitge- nossenschaft). Allerdings kann der einzelne Streitgenosse eine Verfügung praxisgemäss selbstständig anfechten, wenn die Beschwerde darauf aus- gelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwen- den, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts einzelner die Interes- sen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 131 I 153 E. 5.3 ff.; VERA MARANTELLI-SO- NANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 11 zu Art. 6 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der einfachen Gesellschaft in deren Ei- gentum die Parzelle Nr. (...) steht. Das andere Mitglied hat sich weder an der Einsprache noch an der Beschwerde beteiligt. Die Voraussetzungen dafür, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid selbst- ständig anfechten kann, ist indessen erfüllt: Die Beschwerde ist darauf aus- gelegt, die Beanspruchung – d.h. die Enteignung – der Parzelle Nr. (...) als Installationsplatz abzuwenden und die beantragte Aufhebung der Plange- nehmigungsverfügung würde die Interessen der einfachen Gesellschaft oder des anderen Mitglieds nicht beeinträchtigen. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un- richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- lern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat.

A-4113/2021 Seite 6 Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 451 E. 4.5.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Voraussetzun- gen für eine formelle Enteignung nicht gegeben seien. Das Enteignungs- recht könne nur geltend gemacht werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben und wenn es zur Erreichung des Zweckes notwendig sei. Diese Frage sei regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erfor- derlichkeit gebe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Es könne offenbleiben, ob die Installationsplätze Nr. 2 und 3 zur Umsetzung des Aus- führungsprojekts geeignet seien, da die Erforderlichkeit sowie die Zumut- barkeit der anbegehrten Massnahmen zu verneinen seien. Mithin macht er eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) im Zusammenhang mit dem Variantenstudium geltend. 3.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner stellen sich im Wesentli- chen auf den Standpunkt, dass sich die Enteignung als notwendig und er- forderlich erweise. 3.3 Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigen- tumsfreiheit – respektive eine formelle Enteignung – zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Mass- nahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwä- gung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).

A-4113/2021 Seite 7 3.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend ge- macht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder ei- nes grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen In- teresse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Ent- eignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a EntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öf- fentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 – 10 EntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Na- tionalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, na- mentlich auch für Installationsflächen. 3.5 Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landes- versorgung erfasst. Die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle ist für die Einrichtung eines Installationsplatzes zur Umsetzung des Ausfüh- rungsprojekts geeignet, da sie sich in der Nähe der Baustelle befindet. 3.6 Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Er- werb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG; vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1 m.H.). 3.7 Der Abbruch einer Liegenschaft gemäss Variante 3B stellt nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang je- denfalls auch unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie keinen Aus- schlussgrund für eine Variante dar (vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.3.).

A-4113/2021 Seite 8 4. Als erstes ist darauf einzugehen, ob die Enteignung erforderlich ist. 4.1 Zur Erforderlichkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass die privaten Interessen der Betroffenen nur ausreichend gewahrt werden könnten, wenn im Vorfeld die Notwendigkeit der Enteignung hinreichend abgeklärt werde. Dies schliesse eine einzelfallorientierte Bedarfsabklärung der In- stallationsplätze mit ein. Die Fläche seiner Parzelle sei von untergeordne- ter Bedeutung. Sie liege zudem an der Peripherie des Installationsplatzes Nr. 3. Zu welchen Zweck die Parzelle des Beschwerdeführers benötigt werde, könne den Projektunterlagen nicht im Detail entnommen werden. Vertreter des Beschwerdegegners hätten ihm mitgeteilt, dass seine Par- zelle benötigt würde, um Parkplätze für die Mitarbeitenden zu erstellen. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Varianten tel quel mit erheblichen Nachteilen belastet seien. Zumindest für die Erstel- lung von Parkplätzen sei die unmittelbare Nähe zum Tunnelportal nicht ein zwingendes Kriterium. Bisweilen sei es den Mitarbeitenden ohne weiteres zumutbar, etwas weiter entfernt von der Baustelle ihr Auto zu parkieren. Auch inwiefern die Baucontainer in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal platziert werden müssten, könne der Beschwerdegegner nicht darlegen. Es bestünden Referenzwerte, anhand derer der Beschwerdegegner be- reits in diesem Verfahrensstadium in der Lage sei, zu eruieren, wie viel Fläche für ortsungebundene Nutzung benötigt werde. Vor diesem Hinter- grund sei es erstaunlich, dass der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt geprüft habe, ob ein geringfügiger Teil der ortsungebundenen Verwen- dungszwecke an einem anderen Ort erfolgen könne. Dies habe sich umso mehr aufgedrängt, als dass man im Rahmen des Variantenstudiums an- fänglich für den Installationsplatz Nr. 2 noch den Rebhang bergseitig zur heutigen Neuenburgerstrasse vorgesehen habe. Auch östlich der Ge- meinde Wingreis bestehe eine unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche, die ebenfalls in geografischer Nähe zum Ausführungsprojekt liege und aus- reichend Platz für ortsungebundene Nutzungsarten bieten würde. In Dis- positiv-Ziff. 4.3. der Plangenehmigung werde als Auflage verfügt, dass in der Ausschreibung ein Bonus/Malus-System sowohl bezüglich Dauer der Bauarbeiten als auch bezüglich Umfang der Beanspruchung der Installati- onsflächen Nr. 2 und 3 vorzusehen sei. Die Vorinstanz anerkenne mithin selbst, dass auf die Beanspruchung der Installationsflächen für nicht stand- ortgebundene Installationen oder Arbeiten verzichtet werden könne. In wel- chem Umfang dieser Verzicht möglich sei, werde in keiner Art und Weise begründet.

A-4113/2021 Seite 9 4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass verschiedene Varianten bezüglich Baustelleninstallationsflächen erarbeitet worden seien. Bei allen geprüften möglichen Varianten habe das Grundstück des Beschwerdeführers auf- grund seiner Nähe zur Baustelle einbezogen werden müssen. Das Wohn- haus des Beschwerdeführers liege nicht an der Peripherie des Installati- onsplatzes, sondern vielmehr mitten drin, so dass ein Abriss des Wohn- hauses als unvermeidbar erscheine. Bezüglich Notwendigkeit, Erforder- lichkeit und Zumutbarkeit habe sie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Fachbehörde des Bundes einen Fachbericht bezüglich des Ortes, der Dauer und der Dimensionierung der Baustelleninstallation angefordert. Es habe darin die Angaben des Beschwerdegegners im Wesentlichen bestä- tigt. Weiter habe es festgehalten, dass die vorgesehene Installationsfläche im Vergleich zu anderen Projekten hinsichtlich ihrer Grösse als gering und minimal einzustufen sei. Daraus ergebe sich, dass der Perimeter der In- stallationsfläche bereits auf das absolut Notwendige reduziert worden sei und das Grundstück bzw. das Wohnhaus nicht aus dem Enteignungsperi- meter entlassen werden könnten. Die Enteignung erweise sich demnach als notwendig und erforderlich. Es könne indessen nicht gänzlich ausge- schlossen werden, dass ein Bauunternehmen aufgrund seines Baustellen- konzepts nicht die ganzen vorgesehenen Flächen benötigen werde. Die Bauarbeiten würden nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) ausgeschrieben und vergeben. In die- sem Rahmen solle das allfällig verbleibende Potential mit wirtschaftlichen Anreizen ausgeschöpft werden. Sie habe deshalb dazu entsprechende Auflagen angeordnet (Auflagen 21 und 22 in Dispositiv-Ziff. 4.3). Allerdings werde auch bei einer Redimensionierung der Installationsplätze auf das Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund seiner zentralen Lage und der geringen Dimensionierung der vorgesehenen Installationsfläche nicht verzichtet werden können. 4.3 In seiner Duplik führt der Beschwerdegegner aus, dass der Installati- onsplatz Nr. 3 (auf dessen Fläche sich die Liegenschaft des Beschwerde- führers befindet) zusammen mit dem Installationsplatz Nr. 2 den Hauptin- stallationsplatz bilden werde, der einerseits als Materialumschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle und andererseits als Platz für das Aufstellen von Magazin, Werkstatt, Baubaracken und -con- tainer etc. diene. Dass die beanspruchten Flächen für diesen Installations- platz erforderlich seien, sei dargelegt. Selbst wenn die Installationsplätze im Rahmen der Submission noch (geringfügig) redimensioniert und verklei- nert werden könnten, würden die beiden Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3

A-4113/2021 Seite 10 zusammen, an der vorgesehenen Stelle, gebraucht. Installationsplatz Nr. 3 stelle die einzige ebene Fläche dar und sei aufgrund seiner Lage unmittel- bar neben der bestehenden N5 am wenigsten gut einsehbar. Sollte der Flächenbedarf reduziert werden können, sei die Nutzung dieser ebenen Fläche der Nutzung der entsprechenden Fläche am Hang vorzuziehen, da im flachen Dreieck zwischen den beiden Strassen die Auswirkungen durch Baustelleneinrichtungen deutlich geringer seien, als sie es am Hang wä- ren. Am Hang wäre eine grössere Aushubtiefe zur Schaffung einer Platt- form notwendig, die entsprechend tiefer in den Boden des Rebhangs ein- greifen würde. Zusätzlich wäre der Bau von Fundamenten oder Gerüstkon- struktionen zur Schaffung einer ebenen Unterlage für die Anlagen sowie von Rampen für die Transportfahrzeuge erforderlich und das Transportvo- lumen hin und zurück wäre gegenüber dem Installationsplatz Nr. 3 in der Ebene deutlich grösser, einschliesslich der damit verbundenen zusätzli- chen Staub- und Lärmemissionen. Höhere Anlagen wären in der Land- schaft sodann weithin sichtbar und würden die vorübergehende Beein- trächtigung des Schutzobjekts im Bundesinventar Landschaften und Na- turdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verstärken. Auf den Instal- lationsplatz Nr. 3 könne somit nicht verzichtet werden. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers liege dessen Wohnhaus heute in der Mitte seiner Parzelle und auch in der Mitte des vorgesehenen Installations- platzes Nr. 3. Zudem wäre die Liegenschaft in der Mitte eines Installations- platzes auch erheblichen Baulärmimmissionen ausgesetzt. Die Zufahrt wäre während der Bauzeit nicht möglich und auch die Zugänglichkeit er- heblich eingeschränkt, so dass es letztlich auch für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, dort während zehn Jahren zu leben. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass der Beschwerdegegner im Va- riantenstudium (Variante 1) für den Installationsplatz Nr. 2 eine Fläche im Rebhang bergseitig der heutigen Neuenburgstrasse in Erwägung gezogen habe. Es sei indes beabsichtigt worden, dass der Installationsplatz Nr. 2 hauptsächlich als Materialumschlagplatz mit einem beschränkten Zwi- schendepotvolumen für das Ausbruchmaterial hätte dienen sollen. Im Ge- gensatz dazu hätte (nach dieser Variante) der Hauptinstallationsplatz Nr. 3 hauptsächlich für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze und La- gerfläche für Baumaterial bzw. für Baumaschinen etc. verwendet werden sollen. Es ergebe sich daher, dass der Beschwerdegegner selbst für be- stimmte Nutzungen, namentlich als Materialumschlagplatz und als Zwi- schendepotvolumen für das Ausbruchsmaterial, auch andere Flächen als geeignet erachtet habe. Mit anderen Worten sei der Beschwerdegegner nicht zwingend auf die Gesamtfläche der Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3

A-4113/2021 Seite 11 der streitgegenständlichen Variante angewiesen, womit gleichzeitig erstellt sei, dass ein anerkanntes Potenzial bestehe, die beanspruchte Fläche zu redimensionieren bzw. für bestimmte Nutzungsarten eine andere Fläche in Beschlag genommen werden könne. Dem technischen Bericht zum Aus- führungsprojekt vom 31. Januar 2019 sei zu entnehmen, dass lediglich 1000 m 2 des Installationsplatzes auf einem Podest (ohne Bodenabtrag) vorgesehen würden. Die verbleibenden knapp 3'810 m 2 würden mit schwe- rem Gerät befahren und müssten daher zwingend abhumusiert werden. Ein Abtragen des Untergrundes sei daher unumgänglich. Vom Beschwer- degegner sei nicht dargelegt worden, inwiefern für nicht standortgebun- dene Arbeiten eine Anbindung an den Verkehr auf der Baustelle zwingend notwendig sei. Das Variantenstudium gründe auf unbelegten Hypothesen und könne somit nicht als Grundlage für eine fundierte Interessenabwä- gung dienen. Für die Bauherrschaft sei es nicht unzumutbar, die Baustel- lenlogistik für eine Grossbaustelle während rund zehn Jahren um ein Wohngebäude herum zu organisieren. Diese habe ihre Grossbaustelle auch um andere Hindernisse, namentlich ein Containerdorf, eine Werk- statt, Magazine, abgestellte Autos usw., zu organisieren. Es sei nicht Sa- che des Beschwerdegegners zu beurteilen, ob sich die Baulärmimmissio- nen derart störend auswirken würden, dass ein Verbleib in seiner Liegen- schaft unmöglich sei. 4.5 Das ASTRA äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Fachbe- richt vom 23. September 2020 dahingehend, dass die effektiv nutzbare Ge- samtfläche auf sämtlichen Installationsplätzen rund ca. 6'900 m 2 betrage. Der Hauptinstallationsplatz (Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3) diene als Materialumschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnel- baustelle, als kleines Zwischendepot bei unterbrochener Transportkette, sowie als Flächen für Baracken, Container, Lager und verschiedene Ein- richtungen. Im Vergleich mit anderen, vergleichbaren Tunnelbauprojekten des ASTRA würden die nutzbaren 6'900 m 2 Installationsfläche als eher ge- ring erscheinen. In der Regel würden Tunnelbaustellen vergleichbarer Grösse über wesentlich grosszügigere Platzverhältnisse verfügen. Selbst die Baustelle Sicherheitsstollen Ligerztunnel habe bei sehr beengten Platz- verhältnissen für die Baustelleninstallation und Humusdeponien über eine Fläche von ungefähr 5'500 m 2 verfügt, notabene bei einem achtmal kleine- ren Ausbruchsquerschnitt als beim Twanntunnel. Wie der vom Beschwer- degegner angestellte Vergleich zeige, erscheine die vorgesehene Installa- tionsfläche absolut realistisch und vergleichsweise noch knapp bemessen. Der Verzicht auf einen der beiden Installationsplätze (Nr. 2 oder Nr. 3) hätte grosse Auswirkungen auf den Bauablauf. Dies würde bedeuten, dass ein

A-4113/2021 Seite 12 Teil der Baustelleninstallation ausgelagert werden müsste. Es liege auf der Hand, dass Teilinstallationen wie Umschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle, beschränktes Zwischendepot für Aus- bruchmaterial, Baustellenabwasserbehandlungsanlage, Betonaufberei- tung, Waschplatz und Schlammfilterpresse direkt vor Ort verbleiben müss- ten. Für die restliche Baustelleninstallation, wie Magazine, Werkstätten, Baubaracken, Container und sonstige Lagerflächen, müssten ausserhalb des Projektperimeters und sinnvollerweise auch ausserhalb des Perime- ters des BLN-Schutzgebietes neue Flächen gesucht werden. Dies bedeute wiederum massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und externer Baustelleninstallation sowie Verzögerungen bei der Reparatur nach Pan- nen an Maschinen und Einrichtungen durch lange Anfahrtswege der Me- chaniker. Präzisere Aussagen zu den Auswirkungen seien nur auf der Grundlage eines detaillierten Installationskonzeptes und weiteren vertief- ten Abklärungen auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung und der darin enthaltenen Berechnungen des Baustellenverkehrs möglich. Auch eine zeitlich beschränkte Reduktion der Bauinstallationsfläche sei nicht zielführend. Der Flächenbedarf sei über die gesamte Bauzeit gese- hen in sich etwa gleich. Die Kulturerde-Depots würden über die ganze Bau- zeit benötigt und der Umfang der übrigen Baustelleninstallationen unter- scheide sich zwischen den Bauphasen "Ostportal" und Bauphase "Twann- tunnel" nicht wesentlich. Unabhängig ob die Reduktion der Flächen für die Baustelleninstallation nur temporär oder über die gesamte Bauzeit erfolge, sei mit namhaften Auswirkungen auf Bauzeit und Baukosten zu rechnen. 4.6 4.6.1 Im Folgenden gilt es für die Frage der Erforderlichkeit namentlich zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Alternati- ven zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, wel- che von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umge- setzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4). Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des ein- schlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genü- gend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der

A-4113/2021 Seite 13 Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einan- der gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müs- sen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Va- rianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dür- fen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfah- ren ausgeschieden werden (Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. De- zember 2019 E. 4.6.1.2 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1), es sei denn, das Projekt sei ebenfalls mit gewichtigen Nachtei- len verbunden (Urteil des BGer 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 6.3). 4.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Standort des Ostportals sowie damit zusammenhängend die im Portalbereich angepasste Linienführung des Tunnels bereits vorgegeben sind (vgl. Bst. C.a hiervor). Der Beschwerde- gegner reichte nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsge- richt im zweiten Rechtsgang das Ausführungsprojekt ein, mit welchem die Variante 3B des Ausführungsprojekts konkretisiert wurde. Über die Instal- lationsplätze hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht befunden. 4.6.3 Dem Technischen Bericht, S. 22 ff. (Vorakte A12) ist sodann zu ent- nehmen, dass sich die Vorinstanz (bei der Umsetzung von Variante 3B des Ausführungsprojekts) mit folgenden Varianten für die Auswahl der Installa- tionsplätze auseinandergesetzt hat: Variante 1 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 22 f.): "Der Installationsplatz Nr. 1 befindet sich unmittelbar vor dem bergmännischen Portal. Eine kleine Ablagefläche für Materialzwischenlagerungen befindet sich zudem über der Decke des Tagbautunnels im Deckelbaubereich. Für den Baukran ist eine Abstellfläche hinter der Bohrpfahlwand bzw. hinter dem bergmännischen Portal vorgesehen. Der Installationsplatz Nr. 2 befindet sich bergseitig der heutigen Neuenburgstrasse im Rebhang. Die Wahl des Standortes in der Hanglage wurde soweit möglich den bestehenden topografischen Ver- hältnissen angepasst. Der Installationsplatz dient primär als Materialumschlagplatz mit ei- nem beschränkten Zwischendepotvolumen für das Ausbruchmaterial. Der Zugang zum In- stallationsplatz Nr. 2 von der langgestreckten Tunnelbaustelle ("Inselbaustelle") her erfolgt über eine provisorische Rampen- und Brückenkonstruktion über die Neuenburgstrasse. Dadurch kann der Verkehr auch während den Bauarbeiten aufrechterhalten werden und

A-4113/2021 Seite 14 wird durch den Baustellenverkehr i.d.R. nicht tangiert. Die Erschliessung vom Installations- platz Nr. 2 von der gesperrten Einfahrt Wingreis (Installationsplatz Nr. 3) erfolgt über eine provisorische Rampe. Der Hauptinstallationsplatz Nr. 3 liegt bei der Einfahrt Wingreis und bietet hauptsächlich Platz z.B. für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze, Lagerflä- che Baumaterial/Baumaschinen etc. Der Installationsplatz Nr. 3 wird in zwei Flächen unter- teilt. Die Fläche 3a befindet sich zwischen der NS (Neuenburgstrasse) und der Einfahrt Wingreis. Die Fläche 3b befindet sich hangseitig von der Einfahrt Wingreis. Die Verbindung zwischen den beiden Installationsflächen 3a und 3b erfolgt über lokale Zugänge." Variante 2 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 23 f.): "Die Variante 2 unterscheidet sich gegenüber der Variante 1 hauptsächlich mit einem alter- nativen Standort des Installationsplatzes Nr. 2. Die Installationsplätze Nr. 1 und Nr. 3 blei- ben gegenüber der Variante 1 unverändert." Variante 3 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 24): "Als Alternative zu den Varianten 1 und 2 wurde eine weitere Variante, mit besonderem Augenmerk für den Erhalt der schützenswerten Rebmauern, grob geprüft. Die Alternative sieht eine Zusammenlegung der beiden Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 im Bereich zwi- schen der Einfahrt Wingreis und der Nationalstrasse ohne Baupiste und Installationsflächen im Hang vor. Der Installationsplatz Nr. 1 im Portalbereich bleibt gegenüber der Varianten 1 und 2 unverändert. Mit dieser Variante werden sämtliche Rebmauern im Hang von den Baustelleninstallationen nicht tangiert." 4.6.4 Für das definitive Installationskonzept wurde eine optimierte Kombi- nation der Varianten 1 und 2 festgelegt. Damit könne die Länge der provi- sorischen Baupiste im Rebhang minimiert werden. Aus der Variante 1 werde die Linienführung der Baupiste übernommen. Die Installationsflä- chen würden grundsätzlich von der Variante 2 übernommen (Technischer Bericht, S. 24). 4.6.5 Daraus resultieren die folgenden drei Installationsplätze (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 24):

  • Installationsplatz Nr. 1 unmittelbar beim bergmännischen Portal (insgesamt ca. 560 m2);
  • Installationsplatz Nr. 2 der heutigen Neuenburgstrasse im Rebhang (ca. 4'810 m 2 );
  • Installationsplatz Nr. 3 bei der Einfahrt Wingreis (ca. 4'960 m 2 ). 4.6.6 Die Installationsplätze Nr. 2 und 3 stellen den Hauptinstallationsplatz dar (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 34). Die streitgegenständli- che Parzelle liegt – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers

A-4113/2021 Seite 15 – nicht an der Peripherie des vorgesehenen Installationsplatzes Nr. 3, son- dern (...) (Vorakte A21, Enteignungsplan und Technischer Bericht, S. 23 und 34). Installationsplatz Nr. 3 bietet als Bestandteil des Hauptinstallati- onsplatzes hauptsächlich Platz z.B. für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze, Lagerfläche Baumaterial/Baumaschinen etc. (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 23). 4.6.7 Dispositiv-Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung lautet auszugs- weise wie folgt (Auflagen 21 und 22): "21. In der Ausschreibung ist ein Bonus/Malus-System sowohl bezüglich Dauer der Bauar- beiten als auch bezüglich Dauer und Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen (Nr. 2 und 3) vorzusehen. 22. In der Ausschreibung sind Varianten, welche die Bauzeit wesentlich verkürzen und/oder die Baustelleninstallationsflächen (Nr. 2 und 3) zeitliche weniger lang, bzw. um- fangmässig weniger gross, beanspruchen, ausdrücklich zuzulassen."

4.7 4.7.1 Der Beschwerdegegner legte im vorinstanzlichen Verfahren dar, dass sowohl die vorgesehenen Standorte als auch die Dimensionierung zwin- gend seien. Es sei nicht möglich, den Baustellenverkehr über das Trassee der bestehenden N5 zu führen. Eine Verlagerung gewisser Bauinstallatio- nen an einen anderen Ort sei deshalb nicht möglich. Entferntere Bauinstal- lationsplätze würden zudem zusätzliche Immissionen, eine Erhöhung der Baukosten sowie auch eine längere Bauzeit zur Folge haben. Das ASTRA als Fachbehörde bestätigte, dass keine Alternativen zu einem Installationsplatz in unmittelbarer Nähe und mit direktem Anschluss für den Baustellenverkehr bestünden. Ein Verzicht auf die vorgesehenen Installa- tionsplätze hätte grosse Auswirkungen auf den Bauablauf. Dies würde ei- nen massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und einem exter- nen Baustelleninstallationsplatz bedeuten. Die Vorinstanz schloss sich diesen Ausführungen sowie dem Antrag auf ein Bonus/Malus-System bezüglich Baustelleninstallationsflächen an. 4.7.2 Den Überlegungen der Vorinstanz, des ASTRA sowie des Beschwer- degegners zur beantragten Redimensionierung der Installationsplätze ist beizupflichten. Sie belegen, dass die Vorinstanz drei Alternativen für Instal- lationsplätze beurteilt hat. Dies führte zur Erkenntnis, dass sie bei allen Va- rianten auf die streitgegenständliche Parzelle angewiesen ist. Es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden.

A-4113/2021 Seite 16 4.7.3 Zu Recht weisen die Vorinstanz sowie das ASTRA daraufhin, dass für andere vergleichbare Tunnels mehr Fläche benötigt wurde. Selbst die Baustelle Sicherheitstollen Ligerztunnel hat bei sehr beengten Platzver- hältnissen für die Baustelleninstallation und Humusdeponien über eine Flä- che von ungefähr 5'500 m 2 verfügt, notabene bei einem 8-mal kleineren Ausbruchsquerschnitt als beim Twanntunnel (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). Auch eine zeitlich beschränkte Reduktion des Installationsplatzes ist nicht möglich, zumal der Platzbedarf nach den Ausführungen des ASTRA erfahrungsgemäss in etwa gleichblei- bend sein wird während der Bauzeit und die Kulturerdedepots während der ganzen Bauzeit benötigt werden. Der Umfang der übrigen Baustelleninstal- lationen unterscheidet sich nach Einschätzung des ASTRA zwischen den Bauphasen "Ostportal" und Bauphase "Twanntunnel" nicht wesentlich (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). Aus diesen Gründen ist nachvollziehbar, dass auf die benötigte Installationsflä- che nicht verzichtet werden kann bzw. sich nicht wesentlich reduzieren lässt. Der Bedarf für die Enteignung ist somit erstellt und erforderlich für die Installationsplätze, namentlich für Installationsplatz Nr. 3. 4.7.4 Als ebensowenig überzeugend erweist sich schliesslich das Vorbrin- gen, dass um das Grundstück oder das Wohnhaus des Beschwerdeführers herum der Installationsplatz Nr. 3 organisiert werden könnte. Zwar ist die streitgegenständliche Parzelle mit (...) m 2 (inkl. Wohnhaus mit [...] m 2 ) im Vergleich zur gesamten Installationsfläche klein. Bei vergleichsweise be- engten Platzverhältnissen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ein Grundstück in der Mitte des Installationsplatzes Nr. 3 belassen hat. Dies könnte die Organisation der Baustelle erheblich beein- trächtigen. Offen gelassen werden kann somit, ob die Zugänglichkeit des Grundstücks regelmässig stark eingeschränkt seine könnte und hohe Lär- mimmissionen zu erwarten wären. 4.7.5 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Redimensionierung aufgrund der Vergabe verweist oder bemängelt, dass die Nutzung der Installationsplätze noch nicht detailliert festgelegt wurde. Dass im Rahmen der Ausschreibung des Ostportals Anreize (Bonus/Malus-System) für eine bezüglich Dauer und Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen günstige Lösung angestrebt wird (vgl. E. 4.6.7 hiervor), deutet jedenfalls nicht zwangsläufig daraufhin, dass diese vorneherein zu gross bemessen wären. Es ist allge- mein bekannt, dass derartige Bauleistungen in dieser Grössenordnung nach dem BöB zu vergeben sind (vgl. die entsprechenden Schwellenwerte

A-4113/2021 Seite 17 gemäss Anhang 4 BöB). Damit lässt sich noch nicht abschliessend ange- ben, wo welche ortsungebundenen Nutzungen stattfinden (z.B. Aufstellen des Magazins, der Werkstatt, Baubaracken und -container). 4.8 Soweit statt einer Redimensionierung eine Verlegung des Installations- platzes Nr. 3 beantragt wird, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Plangenehmigungsverfü- gung nachvollziehbar aus, dass bei einer Verlegung des Installationsplat- zes (z.B. wie gefordert auf eine östlich des Weilers Wingreis gelegene Par- zelle) aus Verkehrssicherheitsgründen (Ein- und Ausfahrten zu und ab dem Installationsplatz und in beide Richtungen) zusätzliche Massnahmen wie neue Kunstbauten (Überführungsbauwerke) wohl unumgänglich wären oder aber der Baustellenverkehr über den Rebweg durch den Weiler Wingreis geführt werden müsste, was letztlich die Belastung der Einwoh- ner von Wingreis noch zusätzlich verstärken würde. Auch der Beschwerdegegner erläutert, dass eine interne Wegverbindung von den Installationsplätzen zum Baustellenbereich unabdingbar sei, damit der Normal- und der Baustellenverkehr nicht vermischt werden müssten. Zudem müsste auch bei dieser Variante in das BLN-Gebiet eingegriffen werden. Insbesondere Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) verlange auch bezüglich In- stallationsplätze eine grösstmögliche Schonung der geschützten BLN- Landschaft. Die Installationsplätze seien so angelegt worden, dass sie die Landschaft mit den charakteristischen Elementen wie z.B. den Rebmauern möglichst wenig beeinträchtigen. Die Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 seien bewusst dort angeordnet worden, wo die Landschaft möglichst flach sei und die Eingriffe in die Topographie am kleinsten gehalten werden könnten (Vorakte 35, Stellungnahme Teil C, Stellungnahme des Beschwer- degegners vom 3. Juni 2020, S. 47). 4.8.2 Diesen Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen, dass die Vorinstanz diese Alternative – wenn auch teilweise nur summarisch – be- urteilt hat, was zur Erkenntnis führte, dass diese Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist und deshalb aus dem Auswahlverfahren ausge- schlossen werden darf, zumal die Eidgenössische Natur- und Heimat- schutzkommission (ENHK) mit dieser Variante der Installationsplätze unter Beachtung des Gebots der grösstmöglichen Schonung einverstanden ist (vgl. Gutachten der ENHK vom 28. Oktober 2020, S. 6).

A-4113/2021 Seite 18 4.8.3 Auch von einer Verlegung des Installationsplatzes in Richtung des Hanges durfte die Vorinstanz ohne vertiefte Prüfung absehen. Bei einer solchen Verlegung müssten nach den Ausführungen des Beschwerdegeg- ners erhebliche Nachteile bei der Organisation, eine grössere Aushubstiefe zur Schaffung einer Plattform und damit verbunden erhebliche Mehrkosten durch zusätzlichen Schwerverkehr sowie Immissionen als auch ein Eingriff ins BLN-Gebiet in Kauf genommen werden. Daran vermag auch der Ein- wand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ein Abtragen des Hu- mus unumgänglich sei, da nur 1000 m 2 auf einer Plattform stünden. Denn die Nachteile dieser Variante sind gewichtig. Schliesslich äusserte sich auch das ASTRA als Fachbehörde dahingehend, dass dies massiven zu- sätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und externer Baustelleninstallation sowie Verzögerungen bei der Reparatur nach Pannen an Maschinen und Einrichtungen durch lange Anfahrtswege der Mechaniker bedeuten würde (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). 4.8.4 Zusammenfassend hätten entferntere Bauinstallationsplätze zusätz- liche Immissionen, eine Erhöhung der Baukosten, eine längere Bauzeit oder einen Eingriff ins BLN-Schutzobjekt zur Folge. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen diese Varianten zu Recht mit einer summarischen Begründung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. 4.8.5 In zeitlicher Hinsicht ist eine Beanspruchung von über fünf Jahren vorgesehen. Die gesamte Baustellenzeit beträgt ca. 11 Jahre (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.1.4). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Bauzeit wesentlich abgekürzt werden könnte. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass eine vorübergehende Enteignung grundsätzlich höchstens auf fünf Jahre erstrecken darf (vgl. Art. 6 Abs. 1 EntG). 4.8.6 In sachlicher Hinsicht ist die Enteignung nötig, da mildere Massnah- men, etwa eine Dienstbarkeit, nicht ausreichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 a EntG). 4.9 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Variantenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt hat (vgl. E. 4.6.1 hiervor), stand für sie doch fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausge- staltung und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt. 4.10 In räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte

A-4113/2021 Seite 19 Dauer nachvollziehbar ist und die daraus resultierende (definitive) Enteig- nung in diesem Ausmass als erforderlich zu beurteilen ist. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die streitgegenständliche Parzelle mangels alternativer Standorte als erforderlich. 5. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Eingriff sich als zumutbar erweist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis zum Baustart das AHV-Alter erreicht haben werde. Es könne als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden, dass der Verlust des Wohneigentums im Alter des Be- schwerdeführers eine erhebliche physische und psychische Belastung dar- stelle. Dies, da nebst den damit verbundenen lnkonvenienzen dem Be- schwerdeführer auch der Verlust seines sozialen Umfeldes drohe, das eng mit seinem Lebensmittelpunkt verbunden sei. Schliesslich beabsichtige er sich nach der Pensionierung in seinem Eigenheim zur Ruhe zu setzen, was nun durch die beabsichtigte Enteignung in Frage gestellt werde. Seinen vorstehenden privaten Interessen sei der öffentliche Nutzen gegenüberzu- stellen. Der öffentliche Nutzen an Parkplätzen oder auch Bürocontainern, die in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal zu liegen kämen, müsse als gering bezeichnet werden. Zumindest werde das öffentliche Interesse da- ran vom Beschwerdegegner nicht dargetan. 5.2 Ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbar- keit gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen. Zunächst ist auf die öffentlichen Interessen einzugehen. Im Jahr 2016 be- trug der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Hauptachse der N5 13'186 Fahrzeuge (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4, Tabelle 1). Im Jahr 2040 wird die Verkehrsbelastung der N5 auf diesem Abschnitt ohne bauliche Massnahmen auf 15'775 prognostiziert (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4, Tabelle 2). Durch die Inbetriebnahme des Twann- tunnels wird der Verkehr in der Ortschaft Twann um ca. 85 % reduziert (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4). Das Ausführungsprojekt ist daher nicht nur für die Interessen des Landes und der Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in der Region von herausragender Bedeutung, zu- mal die Ortschaft Twann nur derart vom Verkehr auf der stark befahrenen

A-4113/2021 Seite 20 Nationalstrasse entlastet werden kann. Damit nehmen die die Lärmimmis- sionen in diesem Bereich stark ab (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4). Das private Interesse besteht hingegen in der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit am Grundstück samt Liegenschaft. Die Enteignung der Liegenschaft des Beschwerdeführers stellt zwar einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Zeit nach seiner Pensionierung dort verbringen möchte. Die dargelegten öffentlichen Interessen am Bau des Ausführungsprojekts und der Entlas- tung der Ortschaft Twann von 85% des Verkehrs überwiegen jedoch. Eine Abwägung der Interessen führt damit zum Schluss, dass das Inte- resse der Allgemeinheit am Ausführungsprojekt höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung der Eigen- tumsfreiheit. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des Installati- onsplatzes Nr. 3 auf der Parzelle Nr. (...), wie vom ASTRA projektiert und von der Vorinstanz bestätigt, die beste Möglichkeit ist, um das Ausfüh- rungsprojekt räumlich nah und somit effizient zu unterstützen. Dass andere Standorte für diese Aufgabe nicht in Frage kommen, wurde anhand einer ausreichenden Variantenprüfung erörtert (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die Geeig- netheit und Erforderlichkeit der Benützung des erwähnten Grundstücks liegt deshalb auf der Hand, das überwiegende aktuelle öffentliche Interesse ist ebenso gegeben wie die Zumutbarkeit der vorübergehenden Enteig- nung. Insgesamt erweist sich Letztere als verhältnismässig. Damit steht auch fest, dass keine unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie vorliegt. 6. Im Ergebnis zeigt sich, dass sich die Enteignung der streitgegenständli- chen Parzelle als verhältnismässig und somit als bundesrechtskonform er- weist. Soweit schliesslich sinngemäss eine Verletzung der Begründungs- pflicht geltend gemacht wird, ist eine solche weder ersichtlich noch genü- gend substantiiert, zumal die Vorinstanz Varianten mit erheblichen Nach- teilen aufgrund einer summarischen Prüfung ausschliessen durfte (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen.

A-4113/2021 Seite 21 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Ver- fahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezi- albestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1 und A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdefüh- rende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. Novem- ber 2020 E. 4.5). Dies trifft für den Beschwerdeführer, der für die Landbeanspruchung (inkl. Abriss seines Wohnhauses) durch den Installationsplatz enteignet wird, ohne Weiteres zu. Auch wenn der Beschwerdeführer als Enteigneter mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, besteht kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die aus der Geltendma- chung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt. Der Beschwer- degegner hat als Enteigner sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als Enteigneter zu leisten. 7.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Ge- richtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner For- derung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzu- wirken (vgl. Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– festzusetzen und in dieser Höhe dem Beschwerdegegner als Enteigner aufzuerlegen.

A-4113/2021 Seite 22 7.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Kostennote eingereicht, in seiner Beschwerde jedoch die Einreichung einer solchen in Aussicht ge- stellt. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien aus- drücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand – wie vorliegend – aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64). In Anbetracht des mutmasslichen Ar- beits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschrif- ten, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für angemessen, welche durch den Beschwerdegegner zu ent- richten ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4113/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdegegner auf- erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Joel Günthardt

A-4113/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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