B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4090/2016

Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Tax Partner AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Einlageentsteuerung und Vorsteuerabzug (2010- 2011).

A-4090/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in F._______ bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann Liegenschaften erwer- ben und veräussern. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Juli 2007 im Re- gister der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im August 2010 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) durch. Gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle forderte die ESTV von der Steuer- pflichtigen mit Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 8. August 2013 sowie (nach Bestreitung der Nachforderung durch die Steuerpflichtige) mit Verfü- gung vom 1. September 2014 für die Steuerperioden 2010 und 2011 Mehr- wertsteuern im Umfang von Fr. 392'439.- zuzüglich Verzugszins nach. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass die Steuerpflichtige zu Unrecht eine Einlageentsteuerung bzw. Vorsteuerabzüge auf dem Kauf und der Prägung von Silber zu Medaillen mit dem Portrait ihres Verwaltungsratspräsidenten B._______ geltend gemacht habe. B. Die Steuerpflichtige liess am 1. Oktober 2014 Einsprache erheben und be- antragen, unter Aufhebung der Verfügung der ESTV vom 1. September 2014 sei der Steuerbetrag für das Jahr 2010 auf Fr. 220'694.- zugunsten der Steuerpflichtigen und derjenige für das Jahr 2011 auf Fr. 183'455.- zu- gunsten der ESTV festzusetzen. Eventualiter verlangte die Steuerpflichti- gen, es sei festzustellen, dass sie die künftige Veräusserung ihrer Silber- bestände nicht versteuern müsse. C. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie hielt dabei an ihrem Standpunkt fest, dass eine Einlageentsteuerung bzw. ein Vorsteuerabzug auf dem Sil- berkauf und der Medaillenprägung nicht zulässig sei. Der Kauf und die Prä- gung der Medaillen hätten – so die ESTV – den privaten Interessen von B._______ gedient. Deshalb seien sie nicht dem «Tätigkeitsbereich» der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Selbst wenn es sich anders verhalten sollte, sei die Einlageentsteuerung bzw. der Vorsteuerabzug nicht möglich. Gegebenenfalls liege nämlich ein eigenständiges, als nicht unternehme- risch zu qualifizierendes Betätigungsfeld der Gesellschaft vor. In Bezug auf

A-4090/2016 Seite 3 das mit der Einsprache gestellte Eventualbegehren erklärte die ESTV, sie könne die Steuerfreiheit eines zukünftigen Verkaufes des Silbers nicht be- stätigen, sofern nicht sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen zwei- felsfrei bestimmbar seien. D. Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt mit Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juni 2016 beantra- gen, unter Kostenfolge sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 aufzuheben und eventualiter sei festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin auf der künftigen Veräusserung ihrer Silberbestände keine Mehrwertsteuern zu entrichten habe. E. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des mit der Beschwerde eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens fordert die Vorinstanz dabei die Abweisung des Rechtsmittels. F. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Ak- ten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwä- gungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwer- deinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-4090/2016 Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Mit Blick auf das Dargelegte ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten. Wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 8.4), ist jedoch auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten, als damit eventualiter die Feststel- lung gefordert wird, «dass die Beschwerdeführerin die künftige Veräusse- rung ihrer Silberbestände [...] nicht versteuern muss» (Beschwerde, S. 2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschie- den, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2, 122 V 372 E. 1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 695). 2. Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011, womit vorliegend das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Mehrwertsteuerver- ordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung gelangen. 3. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person sämtliche für die Steuererhe- bung erforderlichen Verfügungen, und zwar gemäss Bst. f der Bestimmung namentlich, wenn «für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Fest- stellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steu- erbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung bean- tragt wird oder als geboten erscheint». Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG können nur die konkreten, aus einem hinreichend festge- legten Sachverhalt für einen bestimmten Rechtsunterworfenen sich erge- benden Rechte und Pflichten sein. Das ergibt sich aus dem Verfügungs- charakter (vgl. Art. 5 VwVG) dieser Entscheide und kommt auch in der For- mulierung von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG (mit dem Passus «für einen bestimmten Fall») zum Ausdruck. Die letztere Vorschrift bildet demnach

A-4090/2016 Seite 5 keine Grundlage für eine Feststellungsverfügung betreffend eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl an Perso- nen und Tatbeständen ergibt (vgl. zum Ganzen ebenso – zu Art. 51 Abs. 1 Bst. f der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, der im Wesentlichen Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG entspricht – Urteil des BGer 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b). Der Wortlaut des Gesetzes schliesst es aber nicht schlechthin aus, dass gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG festgestellt wird, welche mehr- wertsteuerlichen Folgen die Verwirklichung eines erst in Aussicht gestellten Sachverhaltes hätte (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung von Art. 41 Bst. b des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21] und dieser Vorschrift entsprechenden Bestimmungen BGE 98 Ib 457 E. 6b). Der in diesem Zusammenhang bestehenden Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Feststellungsverfahrens hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Denn aufgrund der Regelung, wonach die ESTV eine Feststellungsverfügung bei einem entsprechenden Begeh- ren nur dann zu erlassen hat, wenn sie für einen «bestimmten» Fall «vor- sorglich» beantragt wird oder geboten erscheint, ist Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG so zu verstehen, dass sich der Antragssteller auf ein schutzwür- diges Interesse an der geforderten Feststellung muss berufen können oder die ESTV ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen muss (vgl. Urteil des BGer 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 2; ebenso zu Art. 41 Bst. b VStG BGE 98 Ib 457 E. 6b). 3.2 Hinsichtlich der Frage, wann ein für eine Verfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG genügendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der aus einem zukünftigen Sachverhalt erwachsenden Rechte und Pflichten besteht, lässt sich die Rechtsprechung zu Art. 25 VwVG grundsätzlich sinngemäss heranziehen (vgl. Urteil des BGer 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 2; siehe dazu aber hinten E. 3.3). Gemäss dieser Rechtsprechung kann dann, wenn ein künftiger Sachver- halt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflich- ten bereits verbindlich feststellen zu können, an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirkli- chenden Sachverhalt beruhen, sind danach aber grundsätzlich ausge- schlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügen- den Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen unter Umständen wieder-

A-4090/2016 Seite 6 holt zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Ge- suchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nach der Judikatur zu Art. 25 VwVG nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18; teilweise abweichend ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 8, wonach Feststel- lungen über künftig festzulegende Rechte sowie Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es um einen individuell-konkreten Sachverhalt geht). Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist im Rahmen von Art. 25 VwVG generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuch- stellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Inte- resse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (BVGE 2015/35 E. 2.2.3; WEBER-DÜRLER, a.a.O., Art. 25 N. 18). 3.3 Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung greift Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG auch dann, wenn das schutzwürdige Interesse der steuer- pflichtigen Person an der verbindlichen Klärung der mehrwertsteuerlichen Folgen eines Sachverhalts statt durch eine feststellende ebenso gut durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden könnte (so FELIX GEI- GER, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 82 N. 9). Wie im Folgenden er- sichtlich wird, kann beim hier zu beurteilenden Fall offen gelassen werden, ob diese Lehrmeinung zutrifft oder stattdessen – wie im Anwendungsbe- reich von Art. 25 VwVG – die Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG im Verhältnis zu Leistungs- und Gestaltungsverfü- gungen subsidiär ist (vgl. zur sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; BVGE 2015/15 E. 2.7.1; Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3; s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2.1). 3.4 Fehlt es am erforderlichen schutzwürdigen Feststellungsinteresse, ist auf ein Feststellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 25 N. 28). 4. Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuer- pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer;

A-4090/2016 Seite 7 Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 21 MWSTG). Als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Der Begriff der Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen, wobei als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungs- austauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5, mit Hinweisen). Das Entgelt wird in Art. 3 Bst. f MWSTG definiert als Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Kein Leis- tungsverhältnis liegt vor, wenn es sich bei der fraglichen Leistung nur um eine Innenleistung zur betrieblichen oder unternehmerischen Leistungser- stellung handelt, die Leistung also nicht bereits das Endprodukt bildet, das den betrieblichen Bereich verlässt (Urteil des BVGer A-1715/2014 und A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.3). 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person Vor- steuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen. Nament- lich dann, wenn eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung ausschliesslich ausserhalb des Rahmens der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird, ist wegen gemischter Verwendung eine verhältnismässige Korrektur des Vorsteuerabzuges vorzunehmen (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vorsteuerabzugs- recht ist ein nicht unternehmerischer Bereich bei einer steuerpflichtigen Person nicht leichthin anzunehmen. Ein nicht unternehmerischer Bereich zeichnet sich nach dieser Judikatur dadurch aus, dass die betreffende Ein- heit des Unternehmensträgers entweder überhaupt keine Einnahmen aus Leistungen bewirkt oder diese zumindest in nicht nachhaltiger Art anfallen. Ein solcher eigenständiger nicht unternehmerischer Bereich liegt gemäss dem Bundesgericht erst vor, «wenn die Trennung [vom unternehmerischen Bereich] ausreichend klar vollzogen werden kann, sei dies aufgrund einer nach aussen deutlich erkennbaren separaten Tätigkeit oder einer klaren

A-4090/2016 Seite 8 Zweckbestimmung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit ab- weicht» (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.3.3 [zur Publikation vorgesehen], mit Hinweis auf IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 46 ff.; vgl. ferner nicht amtlich publizierte E. 6.2 von BGE 141 II 199 ff. [= Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015]). Das höchste Gericht stellt bei der Frage, ob Vorsteuern dem Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit einer steuerpflichtigen Person zuzuordnen und damit abzugsfähig sind, neuerdings darauf ab, «ob der vorsteuerbe- lastete Aufwand oder die vorsteuerbelastete Investition 'ins Gesamtkon- zept passt', also den Umständen entspricht und daher 'klar im Rahmen der allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit der betreffenden steuerpflichti- gen Person' anfällt» (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.6.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. dazu ferner Urteil des BGer 2C_359/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht zieht bei der Prüfung dieses Kriteriums die direktsteuerliche Praxis zum Kosten- abzug zufolge geschäftsmässiger Begründetheit (gemäss Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG) heran, wonach alles, was sich nach kauf- männischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten rechnen lässt, als geschäftsmässig begründet anerkannt werden muss. Nach Auf- fassung des Bundesgerichts spricht vieles dafür, dass bei der Frage der Zuordnung von Vorsteuern zur unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 MWSTG die «mehrwertsteuerliche Praxis vollständig mit der direktsteuerlichen Sichtweise zu synchronisieren» ist (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.6.8 f. [zur Publikation vor- gesehen]). Das Bundesgericht betont freilich, dass die Steuerverwaltung und die Ge- richte nur zurückhaltend in den dem Unternehmen zukommenden Gestal- tungsspielraum eingreifen dürfen (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.6.9 [zur Publikation vorgesehen]). Aus diesem Grund dürfe und müsse nur dann, wenn der Rahmen dessen, «was qualitativ und quantitativ angemessen [bzw. 'ins Gesamtkonzept passend'] ist, [...] im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände klarerweise über- schritten [wird], [...] im überschiessenden Umfang grundsätzlich von einer ausschliesslich durch persönliche Ansprüche zu erklärenden Vermögens- anlage ausgegangen werden», die ausserhalb des Rahmens der unterneh- merischen Tätigkeit zu verorten ist (Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 3.7.5 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. zu dieser

A-4090/2016 Seite 9 Rechtsprechung BEAT KÖNIG, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraus- setzung des Vorsteuerabzuges, 2016, S. 76 ff.). 5.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich der Unternehmens- und der etwaige Nicht-Unternehmensbereich ei- nes steuerpflichtigen Unternehmensträgers jedenfalls dann klar sowie ein- deutig voneinander trennen und liegt damit eine gemischte Verwendung im Sinne von Art. 30 MWSTG vor, wenn a) ein Tätigkeitsbereich des Unternehmensträgers besteht, welcher sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom existieren könnte, und b) dieser Tätigkeitsbereich nicht auf die nachhaltige Erzielung von Ein- nahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und er auch nicht indirekt ei- ner unternehmerischen bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit dient (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 6.3; vgl. zur bundesverwaltungsgerichtlichen Judikatur auch KÖNIG, a.a.O., S. 57 ff. und S. 69 ff.). 6. 6.1 Sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges zum Zeitpunkt des Leistungsempfanges nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, kann der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 MWSTG bei Eintritt der Voraussetzungen nachgeholt werden (vgl. dazu DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwert- steuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wir- kungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 273 ff.; TOBIAS FELIX ROH- NER, Der nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im schwei- zerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU, 2007, S. 109 f.). Gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTG müssen dafür die Kriterien des Vorsteuerabzugsrechts (Art. 28 ff. MWSTG) erfüllt sein; gegebenenfalls kann der Vorsteuerabzug in derjenigen Abrechnungsperiode vorgenom- men werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. 6.2 Nach Art. 113 Abs. 2 MWSTG gelten die Bestimmungen über die Ein- lageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1. Januar 2010) kein An- spruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. Eingangsleistungen, welche vor Inkrafttreten des MWSTG bezogen worden sind und für welche kein Vor- steuerabzugsrecht bestand, können demnach zum Vorsteuerabzug unter

A-4090/2016 Seite 10 dem neuem Recht berechtigen, falls die Voraussetzungen für die Einlage- entsteuerung erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1115/2014 vom 29. Au- gust 2016 E. 2.3.7 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 8.1.2, A-5534/2013 vom 5. Novem- ber 2014 E. 2.6; BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 13 N. 12). 7. Direktsteuerlich ist – wie gesehen – alles als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu anerkennen, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten des Unternehmens gerechnet werden kann (vgl. E. 5.2). In diesem Sinne als geschäftsmässig begründet gelten Aufwendungen grundsätzlich, wenn der Betrieb sowie der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang steht, also ein objektiver Zusammenhang mit der Unter- nehmstätigkeit besteht (PETER BRÜLISAUER/FLURIN POLTERA, in: Mar- tin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steu- errecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1–82, 2. Aufl. 2008, Art. 58 N. 49 und 52). Am erforderlichen kausalen Zusammenhang fehlt es namentlich bei Aufwendungen für die Befriedi- gung privater Bedürfnisse, also beispielsweise bei Kosten für die private Wohnung sowie bei Auslagen für standesgemässes Auftreten und Vergnü- gungen (so zum geschäftsmässig begründeten Aufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit MARKUS REICH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 27 N. 11). Auch nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf- wand gehören ferner Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wert- vermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG erster Gedankenstrich). 8. Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich einzig fraglich, ob die ESTV zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 eingetreten ist, soweit damit eventualiter um Feststellung ersucht wurde, dass jeder spätere Verkauf des streitbetroffenen Silbers im Rahmen einer nicht unternehmerischen Tätigkeit erfolgt und damit mehrwertsteuer- frei abgewickelt werden kann. 8.1 Auf das erwähnte Feststellungsbegehren wäre nicht einzutreten gewe- sen, wenn es am erforderlichen schutzwürdigen Feststellungsinteresse ge- fehlt hätte (vgl. E. 3.4).

A-4090/2016 Seite 11 Die bei der Vorinstanz beantragte Feststellung betrifft künftige Pflichten, nämlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei zukünftigen Verkäufen ihres Silbers Mehrwertsteuern schuldet. Ein hinreichendes Feststellungs- interesse wäre damit nur gegeben gewesen, wenn der betreffende künftige Sachverhalt hinreichend konkretisiert gewesen wäre und das Interesse der Beschwerdeführerin an einer sicheren Dispositionslage unter Berücksich- tigung der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Sachverhaltes das Interesse an der Verwaltungsökonomie überwogen hätte (vgl. E. 3.2). 8.2 Die Steuerbarkeit eines zukünftigen, teilweisen oder vollumfänglichen Verkaufes des streitbetroffenen Silberbestandes hängt insbesondere da- von ab, ob – die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufes die Voraussetzun- gen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (vgl. zu diesen Voraussetzun- gen insbesondere Art. 10 f. MWSTG), und – sich der Ort der Lieferung des Silbers im Inland befindet (vgl. zum Lie- ferort Art. 7 Abs. 1 MWSTG; zu den Voraussetzungen der Steuerbarkeit vorn E. 4). Anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird, folgt hingegen aus einer (allfälligen) mehrwertsteuerlichen Beurteilung, wonach der Einkauf des Sil- bers und die Prägung der Medaillen für die Zwecke des Vorsteuerabzuges bzw. der Einlageentsteuerung einem nicht unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, keineswegs per se, dass ein zukünf- tiger Verkauf dieses Edelmetalles ebenfalls zu diesem Bereich zu zählen und aus diesem Grund steuerfrei wäre. Es erweist sich somit, dass die Steuerfreiheit eines zukünftigen Verkaufes des Silbers, deren Feststellung in Frage steht, von verschiedenen Sach- verhaltselementen abhängt, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch- tenen Entscheids noch nicht bestimmt waren. Der künftige Sachverhalt, auf welchen sich das bei der Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren be- zieht, ist deshalb nicht hinreichend konkretisiert, um ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin (oder der ESTV) im ge- nannten Zeitpunkt zu bejahen. Die Voraussetzungen für die im vorinstanz- lichen Verfahren beantragte Feststellung waren deshalb unabhängig von der Frage, ob Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsverfügungen sind (vgl. E. 3.3), nicht erfüllt.

A-4090/2016 Seite 12 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie zu begründen sucht, weshalb sie bei der Vorinstanz Anspruch auf die verlangte Feststel- lung gehabt haben soll, können den hiervor gezogenen Schluss nicht um- stossen. In ihren Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht setzt sich die Beschwerdeführerin nämlich bezeichnenderweise nicht substanti- iert mit der Frage auseinander, inwiefern der angeblich mittels Feststel- lungsverfügung in rechtlicher Hinsicht zu würdigende künftige Sachverhalt hinreichend konkretisiert war. Diesbezüglich beschränkt sie sich vielmehr darauf, einen direkten Zusammenhang zwischen der Frage der Besteue- rung der zukünftigen Silberverkäufe und der vorliegend in der Hauptsache streitigen Frage des Vorsteuerabzugsrechts bzw. der Einlageentsteuerung zu behaupten (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). 8.3 In Ermangelung des nötigen Feststellungsinteresses wäre gemäss dem Gesagten im vorinstanzlichen Verfahren auf das Feststellungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten gewesen (vgl. E. 3.4). Weil die ESTV dieses Begehren aber trotz der fehlenden Prozessvorausset- zung des schutzwürdigen Feststellungsinteresses materiell beurteilt hat, ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben (vgl. E. 1.2). 8.4 Die Beschwerdeführerin stellt vor dem Bundesverwaltungsgericht eventualiter den gleichen Feststellungsantrag wie im vorinstanzlichen Ver- fahren. Der für die beantragte Feststellung zu würdigende zukünftige Sach- verhalt erscheint nach wie vor nicht als hinreichend konkretisiert, um ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu anerkennen. Dies gilt unabhän- gig davon, ob sich die Voraussetzungen für einen Feststellungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 25 VwVG oder sinngemäss nach Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG richten. Deshalb ist in Bezug auf den Eventu- alantrag der Beschwerde nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. 9. 9.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 unbestrittenermassen Silber gekauft, welches ihr (physisch) ge- liefert wurde. Einen Teil dieses Silbers hat sie nach eigenen Angaben zur Prägung von selbstgestalteten Medaillen verwendet. Die angefertigten Sil- bermedaillen hat die Beschwerdeführerin gemäss Rechnungen vom 16. Dezember 2009 und 25. November 2010 teilweise an ihren Verwal- tungsratspräsidenten B._______ verkauft.

A-4090/2016 Seite 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon einmal mit der Beschwer- deführerin befasst. In seinem Urteil A-1211/2012 vom 21. Februar 2013 er- kannte es, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den erwähnten Kauf von Silber bzw. dessen Prägung unter dem alten Recht, also in den Steu- erperioden 2008 und 2009, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (E. 3.2 des Urteils). 9.2 Das gegenwärtige Verfahren beschlägt insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die erwähnten, in den Jahren 2008 und 2009 ge- tätigten steuerbelasteten Aufwendungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1. Januar 2010) kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war (vgl. E. 9.1), im ersten Quartal 2010 mit Erfolg eine Einlage- entsteuerung geltend machen kann. Zu klären ist ferner, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 und 2011 deklarierten Vorsteuer- abzüge im Zusammenhang mit Kosten der Prägung der Silbermedaillen zu gewähren sind. Ebenso im Streit liegt der Abzug von Vorsteuern, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Lagerung ihres Silbers überwälzt wurden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Silbereinkauf sowie die Prägung der Medaillen mehrwertsteuerlich nicht in den Tätigkeitsbe- reich der Beschwerdeführerin fallen (E. 3.2 des angefochtenen Ein- spracheentscheids), handelt es sich beim Silbereinkauf und der Medaillen- prägung mehrwertsteuerlich um Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. Des- halb darf – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (Beschwerde, S. 3) – eine Einlageentsteuerung bzw. ein Vorsteuerabzug vorliegend nicht mit der Begründung verweigert werden, die auf das Silber bezogenen Ak- tivitäten seien der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar. Entsprechend dem vorstehend Ausgeführten wäre die streitige Einlageent- steuerung jedoch nicht zulässig und wäre eine Vorsteuerabzugskürzung wegen gemischter Verwendung vorzunehmen, soweit die nach dem frühe- ren Recht nicht abzugsfähig gewesenen und die in den Jahren 2010 sowie 2011 neu angefallenen Vorsteuern zwar der Beschwerdeführerin, aber nicht dem Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind (vgl. E. 5.1 und E. 6). Die Verfahrensbeteiligten sind sich dabei uneinig, ob mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gehaltenen, nicht weiterver- kauften Silberbestände mehrwertsteuerlich von einem nicht unternehmeri- schen Tätigkeitsbereich auszugehen ist. Diese Frage ist im Folgenden zu klären (nicht im Streit liegt hingegen die mehrwertsteuerliche Behandlung

A-4090/2016 Seite 14 der von der Beschwerdeführerin getätigten Silberverkäufe an ihren Verwal- tungsratspräsidenten einschliesslich der Frage der Abzugsfähigkeit der da- mit zusammenhängenden Vorsteuern). 10. 10.1 Es sind vorliegend kaum Umsätze nachgewiesen, die mit den in Frage stehenden silberbezogenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Zusam- menhang stehen. Denn unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem eingelagerten Silber keine Umsätze erzielt. Das Fehlen von Umsätzen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem ge- lagerten Silber erzielt hat, begründet für sich allein noch keinen das Vor- steuerabzugsrecht und die Einlageentsteuerung ausschliessenden nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereich dieser Steuerpflichtigen. Für das Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Prägen und dem Lagern des Silbers ist neurechtlich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr entscheidend, ob diese Tätigkeiten qualitativ so- wie quantitativ ins Gesamtkonzept der Beschwerdeführerin passen. Dabei kann berücksichtigt werden, ob die entsprechenden Aufwendungen als ge- schäftsmässig begründet im direktsteuerlichen Sinne erscheinen, indem sie sich nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten rechnen lassen (vgl. E. 5.2). 10.2 Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ver- hältnisse (vgl. E. 5.2) ist vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Holdinggesellschaft handelt. Mit der Ge- schäftstätigkeit dieser Steuerpflichtigen als Holdinggesellschaft, das heisst dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen, haben ihre silberbezo- genen Tätigkeiten allerdings sachlich nichts zu tun. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin kann sie deshalb aus dem Umstand, dass ihre Holdingtätigkeit unternehmerischer Natur ist, vorliegend nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Eine Holdinggesellschaft kann als Nebenzweck auch ausserhalb ihrer Ge- schäftstätigkeit (Erwerb, Halten und Veräusserung von Beteiligungen) lie- gende Tätigkeiten wie die Kapitalanlage verfolgen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons ZH SB.2016.00001 vom 17. Februar 2016 E. 2.3). Es erscheint daher (trotz des Vorliegens einer Holdinggesellschaft) nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass die Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren nicht weiterverkauften Sil-

A-4090/2016 Seite 15 berbeständen als Kapitalanlagetätigkeiten einem unternehmerischen Be- reich dieser Gesellschaft zuzuordnen sind. Nicht von ungefähr macht denn die Beschwerdeführerin auch geltend, die Silbergeschäfte würden im Sinne einer zulässigen Nebentätigkeit der Kapitalanlage dienen. 10.3 Es ist allgemeinnotorisch, dass Edelmetalle wie Gold oder Silber nach verbreiteter, aber auch umstrittener Auffassung gerade in Krisenzeiten «si- chere» Anlagen bilden (vgl. dazu etwa Urteil des Handelsgerichts des Kan- tons ZH HG110230 vom 10. Juni 2016 E. 3.4.1.1 Bst. c/aa und Bst. c/cc). Edelmetalle gehören zu den traditionellen Anlageklassen (vgl. SIMONE BAUMANN, Crowdinvesting im Finanzmarktrecht, 2014, S. 42, mit Hinwei- sen). Vor diesem Hintergrund besteht an sich die Möglichkeit, dass die Be- schwerdeführerin ihre Silberbestände zu Anlagezwecken erwarb und hielt, und erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass beim Kauf ihres Silbers Überzeugungen und Einschätzungen bezüglich Stabilität von Wirtschaft und Politik eine Rolle gespielt haben. Dies wird seitens der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Der An- nahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Silber zu Kapitalanlagezwecken erwarb und hielt, steht auch nicht etwa ohne Weiteres der Umstand entge- gen, dass die streitbetroffenen Silberbestände nicht weiterverkauft wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, liegt es nämlich im Wesen eines Kapitalanlageobjektes, dass dieses als Liquiditätsreserve gehalten und regelmässig nur bei Mittelbedarf oder bei einer günstigen Gelegenheit zur Gewinnerzielung veräussert wird (vgl. Beschwerde, S. 5). 10.4 Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschwerdeführerin unbestrit- tenermassen ca. [...] % ihres Silbers zu Medaillen mit dem Portrait ihres Verwaltungsratspräsidenten prägen liess. 10.4.1 Die Prägung zu Medaillen der genannten Art kann nun aber nicht als Ausdruck allfälliger Kapitalanlagetätigkeiten der Gesellschaft verstan- den werden: Zum einen erfolgte die Medaillenprägung nicht zum Zweck der Wertver- mehrung des Silbers. Insbesondere war die Prägung offenkundig nicht da- rauf ausgerichtet, aus dem Silber Münzen im Sinne von Zahlungsmitteln mit einem ihren Materialwert übersteigenden Nennwert zu machen. Zum anderen führte die Medaillenprägung auch im Ergebnis nicht zu einer Wert-

A-4090/2016 Seite 16 steigerung des Edelmetalles der Beschwerdeführerin. Vielmehr verur- sachte sie – soweit ersichtlich – einzig Kosten, welche hätten vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin konzediert selbst, dass die Prä- gung mit einem Kostenaufwand verbunden war, welcher beim Belassen des Silbers in anderer physischer Form nicht angefallen wäre (vgl. Be- schwerde, S. 5). Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass die Medaillenprägung im Rahmen einer Kapitalanlage erfolgt wäre. Dies gilt umso mehr, als eine Kapitalanlage in der Regel zumindest auf eine Wert- erhaltung des Anlageobjektes ausgerichtet ist. Die erwähnten, vermeidba- ren Prägungskosten wären bei einem Halten des Silbers als Kapitalanla- geobjekt nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen vermieden wor- den. Die teilweise Verarbeitung des in grösseren Mengen gekauften Silbers zu Medaillen dürfte es zwar (zusammen mit dem nach Angaben der Be- schwerdeführerin auf diesen Medaillen angebrachten, den Silbergehalt ga- rantierenden Stempel) grundsätzlich ermöglichen, den Silberbestand für allfällige Weiterverkäufe in kleinere Einheiten als in der gekauften Form aufzuteilen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist aber davon auszugehen, dass die Medaillen vor einem Weiterverkauf an Dritte regelmässig eingeschmolzen werden müssten. Letzteres wäre erneut mit Kosten verbunden, die bei einem Verzicht auf die Medaillenprägung nicht angefallen wären. Sowohl die von der Beschwerdeführerin in Kauf genommenen Prägungs- kosten als auch die drohenden Kosten eines für einen allfälligen Verkauf nötigen Einschmelzens der Medaillen sprechen gegen die Annahme, dass es sich bei dem in Medaillenform gehaltenen Silber um ein Kapitalanlage- objekt der Steuerpflichtigen handelt. Aufgrund dieser Kosten kann nämlich selbst bei einer allfälligen Wertsteigerung des Silbers ein Verlust nicht aus- geschlossen werden. Dies widerspricht – wie die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung zutreffend festhält – dem Sinn und Zweck einer Wertanlage. 10.4.2 Es erweist sich somit, dass die Aufwendungen der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit den nicht weiterverkauften und zu Medaillen verarbeiteten Silberbeständen (Kauf-, Prägungs- und Lagerungskosten) nicht als Kapitalanlageaufwendungen qualifiziert werden können.

A-4090/2016 Seite 17 Auch lassen sich diese Aufwendungen nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen nicht als Unkosten für eine anderweitige betriebliche Leis- tungserstellung betrachten. Denn insbesondere macht die Beschwerdefüh- rerin nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Medail- len für Werbezwecke oder Vergleichbares eingesetzt worden wären. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich unbestrittenermassen darauf, die Medaillen (ebenso wie das übrige Silber) einzulagern. 10.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie einen wesentli- chen Teil des Silbers nicht in Medaillenform lagere. Allerdings handelt es sich dabei nur um etwas mehr als [...] des Silbers in ihrem Eigen- tum. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufwendungen für letzteren Sil- berbestand – wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird – im Ergebnis anders zu würdigen wären als diejenigen für die Medaillen. In tatsächlicher Hinsicht ist nämlich davon auszugehen, dass mit diesem Sil- berbestand ebenfalls Medaillen mit dem Portrait des Verwaltungsratspräsi- denten der Beschwerdeführerin angefertigt werden sollen bzw. hätten an- gefertigt werden sollen. Für diesen Schluss spricht namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin das (gesamte) Silber in physischer Form anliefern liess, obschon dies für eine blosse Kapitalanlage nicht erforderlich gewe- sen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-1211/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2.2). Es kommt hinzu, dass der überwiegende Teil des Silbers der Be- schwerdeführerin zu Medaillen verarbeitet wurde. Bei dieser Sachlage stösst die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ins Leere, soweit sie geltend macht, dass der Beweis, dass sie das Silber nicht zu Kapitalanlagezwecken halte, der ESTV obliege. Denn bei der ge- botenen einzelfallweisen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verhält- nisse (vgl. E. 5.2) erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als er- stellt, dass das gesamte Silber der Beschwerdeführerin nicht Kapitalanla- gezwecken oder anderen unternehmerischen Zwecken, sondern letztlich einzig der Befriedigung privater Bedürfnisse ihres Verwaltungsratspräsi- denten diente. Diese Annahme ist nach Ansicht des Gerichts nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil dieser Verwaltungspräsident gemäss den inso- weit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz im Kan- ton D._______ einen eigenen Staat namens E._______ ausgerufen hat und in diesem Zusammenhang Münzen bzw. Medaillen mit seinem Konter- fei anfertigen liess.

A-4090/2016 Seite 18 Angesichts der – wie aufgezeigt – in Bezug auf den gesamten Silberbe- stand nicht für eine unternehmerische Tätigkeit sprechenden Medaillenprä- gung macht die Beschwerdeführerin ohne Erfolg geltend, dass angeblich (auch) die Personalvorsorgestiftung der C._______ AG, eine zum Konzern der Beschwerdeführerin zählende Gesellschaft, und die Personalvorsorge- stiftung der Beschwerdeführerin systematisch Edelmedallkäufe vorgenom- men haben, um sich gegen Währungs- und andere Finanzrisiken abzusi- chern. Da erstellt ist, dass das Silber der Beschwerdeführerin letztlich nur der Be- friedigung privater Bedürfnisse ihres Verwaltungsratspräsidenten diente, muss im Übrigen an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob eine mehr- wertsteuerliche Zuordnung von Aktivitäten zur unternehmerischen Tätigkeit nur dann zulässig ist, wenn die entsprechenden Aktivitäten statutarisch als Hauptzweck oder unternehmerischer Nebenzweck der Steuerpflichtigen verankert sind (vgl. dazu Beschwerde, S. 4). 10.4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass es an einem kausalen Zusammen- hang zwischen dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck der Ge- winnerzielung und den Aufwendungen im Rahmen ihrer Tätigkeiten betref- fend das nicht weiterverkaufte Silber fehlt. Es ergibt sich somit, dass die streitbetroffenen Aufwendungen klarerweise weder direktsteuerlich be- trachtet als geschäftsmässig begründet erscheinen noch in das Gesamt- konzept der Beschwerdeführerin passen. Letzteres gilt nicht nur in qualita- tiver Hinsicht. Auch in quantitativer Hinsicht müssen die Aufwendungen als eindeutig nicht in den betrieblichen Kontext der Beschwerdeführerin pas- send qualifiziert werden: Schon ein Vergleich zwischen den von der Be- schwerdeführerin deklarierten Steuer- und Vorsteuerabzugsbeträgen und den von der ESTV vorgenommenen, im Zusammenhang mit dem Silber vorgenommenen Korrekturen (gemäss der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 8. August 2013) zeigt, dass die genannten Auf- wendungen gemessen an der übrigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ei- nen quantitativ erheblichen Teil ausmachten, der sich aufgrund seines Um- fanges nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in guten Treuen ein- deutig nicht ins Bild einer Holdinggesellschaft einfügt. 10.5 Gemäss dem Gesagten sind die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr gehaltenen Silber und die damit ver- bundenen Aufwendungen bei Anwendung der vom Bundesgericht aufge- stellten Kriterien einem eigenständigen, nicht unternehmerischen Tätig- keitsbereich zuzuordnen.

A-4090/2016 Seite 19 Kein anderes Resultat ergäbe sich im Übrigen, wenn der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt würde (vgl. E. 5.3): Die streit- betroffenen silberbezogenen Tätigkeiten, die – wie ausgeführt – nichts mit der Holdingtätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun haben (vgl. E. 10.2), könnten nämlich ohne Weiteres als Tätigkeitsbereich sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom von den übrigen Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin existieren; zudem sind diese – wie dargelegt (vgl. E. 10.4) – nicht als Kapitalanlageaktivitäten zu betrachtenden Tätig- keiten weder auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet, noch dienen sie indirekt einer unternehmerischen bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichte- ten Tätigkeit. 11. Die Ermittlung des von der Beschwerdeführerin im Falle, dass sie in den Steuerperioden 2010 und 2011 im Zusammenhang mit ihrem Silber keine Vorsteuerabzüge und keine Einlageentsteuerung beanspruchen darf, zu- sätzlich zu ihrer Selbstdeklaration geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 392'439.- im angefochtenen Entscheid wird in kalkulatorischer Hin- sicht nicht bemängelt. Ferner wird auch nicht substantiiert bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Nachsteuerforderungsbetrag gegebe- nenfalls seit dem 19. Juni 2010 Verzugszinsen von 4,5 % bis zum 31. De- zember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012 zu bezahlen hat. Es sind bezüglich der in dieser Erwägung genannten Punkte keine offen- sichtlichen Mängel erkennbar. Damit erweist sich der vorinstanzliche Ent- scheid, soweit er nicht aufzuheben ist (vgl. E. 8.3), als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 12. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten lediglich teilweise gutzuheissen, nämlich insofern, als der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, das heisst soweit die Vorinstanz damit auf das bei ihr eventualiter gestellte Feststellungsbegehren eingetreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterlie- gen zu ermässigen sind. Angesichts ihres sehr geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, die in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit

A-4090/2016 Seite 20 Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 14'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten vollumfänglich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 7, A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 8, A-4080/2010 vom 9. September 2011 E. 4). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist aus dem für die Kostenauflage angeführten Grund nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 8). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4090/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 wird insoweit aufgeho- ben, als die ESTV damit auf das bei ihr eventualiter gestellte Feststellungs- begehren eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 14'000.- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

A-4090/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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