B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4090/2015
Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-4090/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ erklärte mit Schreiben vom 19. November 2014 gegenüber der Billag AG im Besitz eines Computers mit Internetzugang zu sein und mel- dete sich gleichentags schriftlich für den privaten Radioempfang an. Mit Verfügung vom 17. April 2015 wies die Billag AG das Gesuch von A._______ um Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung von Emp- fangsgebühren ab und stellte dessen ununterbrochene Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang seit 1. Dezember 2014 fest. B. A._______ focht diesen Entscheid der Billag AG (nachfolgend: Erstin- stanz) mit Eingabe vom 29. April 2015 beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM an, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ab- wies, soweit es darauf eintrat, und feststellte, ausstehende Beträge seien einzuzahlen. C. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, er sei von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehpro- grammen zu befreien. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinnge- mäss vor, dass er zwar einen Computer mit Internetzugang besitze, diesen jedoch nicht zum Empfang von Radioprogrammen nutze. Ferner kritisiert er die geltende Rechtslage. D. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung weist das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü- gung vom 9. Juli 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil 2C_606/2015 vom 6. August 2015 ab, soweit es darauf eintritt. E. Am 14. August 2015 leistet der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.–.
A-4090/2015 Seite 3 Mit Schreiben vom 17. August 2015 ersucht er um Rückerstattung zumin- dest eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 21. Sep- tember 2015 sinngemäss an seinen Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt da- mit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be- gehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer offenbar le- diglich für den Radioempfang anmeldete, nicht jedoch für den Empfang von Fernsehprogrammen. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung
A-4090/2015 Seite 4 zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren, von welcher er befreit wer- den könnte. Auf seinen diesbezüglichen Antrag ist daher mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3631/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1 und A-3702/2011 vom 3. Februar 2016 E. 3.2) des vorinstanzlichen Verfahrens war aber jeden- falls einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2014 un- unterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig ist bzw. ob er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von der Bezahlung von Fern- sehempfangsgebühren verlangt, ist daher zumindest (auch) aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach, mit der vorstehend genann- ten Einschränkung, einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu emp- fangen (Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2 m.w.H.; BERTIL COTTIER, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision [LRTV], Commentaire Stämpfli, 2014, Art. 68 N 6).
A-4090/2015 Seite 5 Ein Gerät wird zum Betrieb bereitgehalten, wenn es mittels weniger Hand- griffe sowie innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Auf- wand in Betrieb genommen werden kann (Urteil des BVGer A-893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundes- rates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [Botschaft RTVG], Bundesblatt [BBl] 2003 [S.] 1725; ferner noch zum alten Recht BGE 107 IV 152 E. 3; Urteil des BGer 6S.256/2002 vom 26. Oktober 2002 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 8.1). 3.2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang ge- eignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzun- gen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunkti- onale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Gemäss Art. 57 Bst. a der vom Bundesrat erlassenen Ra- dio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) fallen unter die Gebüh- ren- und Meldepflicht Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. Sind sie diesen Geräten hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmange- bots und Empfangsqualität gleichwertig, fallen auch multifunktionale Ge- räte unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen (Art. 57 Bst. b RTVV). Im Urteil A-2811/2011 vom 13. April 2012 stellte das Bundesverwaltungs- gericht nach eingehender Prüfung fest, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein multifunktionales Gerät im Sinne von Art. 57 Bst. b RTVV und damit um ein Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1 RTVG handelt (E. 5 m.w.H.; zustimmend CHRISTOPH AUER, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 463; kritisch URS THÖNEN, Computer als Empfangsgeräte? – Gedanken zur Ausdehnung der Empfangsgebühr nach RTVG, Aktuelle Ju- ristische Praxis [AJP] 2013, S. 404 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für den privaten Radioemp- fang angemeldet zu haben; ebenso wenig macht er geltend, er habe beab- sichtigt, sich von der Gebührenpflicht abzumelden. Vielmehr verlangt er, von dieser befreit zu werden, was eine Anmeldung zum Empfang von Ra- dioprogrammen bzw. eine Verpflichtung zur Bezahlung der Empfangsge- bühren gerade voraussetzt.
A-4090/2015 Seite 6 Erstinstanz und Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer mehrmals die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht für den Radioempfang darge- legt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass diese Vorausset- zungen in seinem Fall erfüllt sind, er namentlich (theoretisch) in der Lage ist, über seinen Computer mit Internetzugang Radioprogramme in mit her- kömmlichen Empfangsgeräten vergleichbarer Qualität zu empfangen. Dass über das Internet eine gleichwertige Vielfalt des empfangbaren Pro- grammangebots verbreitet wird, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.2) und dürfte angesichts der grossen An- zahl Internetradios, die im Übrigen mit herkömmlichen Geräten (Ultrakurz- wellen UKW) teilweise gar nicht empfangen werden können (dasselbe gilt für sog. Digitalradios [Digital Audio Broadcasting DAB]), inzwischen noto- risch sein. Der Beschwerdeführer führt dementsprechend nicht an, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ebenso wenig behauptet er, an dieser Sachlage habe sich seit Ergehen des angefochtenen Entscheides etwas geändert. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Bezah- lung von Radioempfangsgebühren verpflichtet. Das sinngemässe Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, er höre kein Radio, ist unbehelflich, knüpft doch die Gebührenpflicht – wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1) – nicht an den tatsächlichen Radiokonsum an. Nicht von Bedeutung ist deshalb auch, ob und wie oft der Beschwerdeführer seinen Internetzugang nutzt. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass das Bundesgericht die Emp- fangsgebühren seit kurzem – und entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2 und Urteil des BVGer A-5589/2014 vom 23. März 2015 E. 5.1) – nicht mehr als Regalabgabe qualifiziert (BGE 141 II 182 E. 6.4), nichts an der grundsätz- lichen Gebührenpflicht des Beschwerdeführers. 4. Der Bundesrat nahm gestützt auf Art. 68 Abs. 6 Satz 2 RTVG zwei Bestim- mungen in die RTVV auf, welche für bestimmte Kategorien von Personen die Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht vorsehen. 4.1 Nach Art. 63 RTVV sind gewisse Personen und Funktionen von Geset- zes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschlies- send (vgl. Urteil des BVGer A-1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 4.1 m.w.H.).
A-4090/2015 Seite 7 Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV- Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) er- halten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergän- zungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Andere Personen, welche am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleistungen beziehen – namentlich Sozialhilfebezüger –, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht von der Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechts- gleichheitsgebot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (Urteile des BGer 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 und 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2; Urteile des BVGer A-1128/2014 vom 26. November 2014 E. 3.2, A-4574/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3.2 und A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege in seinem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebühren- pflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso we- nig behauptet der Beschwerdeführer, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt. Daran ändert nach dem Gesagten auch der Umstand nichts, dass er Sozialhilfe bezieht. 5. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2015 darauf hin, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid bestehe die Ge- bührenpflicht weiter, weshalb er gehalten sei, die laufenden Empfangsge- bühren zu begleichen. Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen und beruft sich sinngemäss auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwer- de. Die vorliegende Beschwerde hat – wie bereits diejenige an die Vorinstanz – aufschiebende Wirkung, zumal diese nicht entzogen wurde und keine Spezialbestimmung etwas anderes vorsieht (vgl. Art. 55 VwVG). Das be- deutet, dass die in den Verfügungen der Erst- und der Vorinstanz angeord- neten Rechtsfolgen einstweilen nicht eintreten. Der vorbestehende Rechts- zustand bleibt für die Dauer der Beschwerdeverfahren erhalten, wie wenn die angefochtenen Entscheide (noch) nicht erlassen worden wären (BGE
A-4090/2015 Seite 8 129 V 370 E. 2.2; Urteil des BGer U 115/06 vom 24. Juli 2007 E. 4.1; Ur- teile des BVGer A-1513/2012 vom 14. November 2012 E. 4.1 und A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 2.3). Die Erstinstanz wies mit Verfügung vom 17. April 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Empfangsgebühren ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass er seit dem 1. Dezember 2014 ununter- brochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei (Dispositiv- Ziff. 2). Dieser Entscheid bildete den Streitgegenstand (vgl. dazu vorste- hend die Hinweise in E. 1.2) des vorinstanzlichen Verfahrens. Da wie er- wähnt (auch) der bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde aufschie- bende Wirkung zukam und sich diese auch auf die Feststellung der Ge- bührenpflicht des Beschwerdeführers bezog, war der Hinweis der Vor- instanz, jener bleibe bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zur Bezahlung der laufenden Radioempfangsgebühren verpflichtet, nicht korrekt. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat dieser Umstand jedoch keine Auswirkung. Sollte die Vorinstanz im Übrigen beabsichtigt gehabt haben, der bei ihr ein- gereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wäre dies mit Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezah- lung der Empfangsgebühren ebenfalls nicht zulässig (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und überdies in einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen gewe- sen. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das RTVG vom 21. Juni 1991 (aRTVG), welches noch vorsah, dass eine Empfangsgebühr zu bezahlen hat, "wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will" (Art. 55 Abs. 1 aRTVG sowohl in der Fassung vom 1. April 1992 [AS 1992 618] als auch vom 20. Oktober 1997 [AS 1997 2213]). Dieses wurde jedoch mit Be- schluss der Bundesversammlung vom 24. März 2006 und dem Inkrafttre- ten des heute gültigen RTVG per 1. April 2007 aufgehoben und ist nicht mehr anwendbar (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2007 [S.] 737 ff., insb. 781 f.). Die Rechtsprechung hatte allerdings ohnehin bereits unter Geltung des aRTVG entschieden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Empfangs- gebühren an die Inbetriebnahme oder das Bereithalten eines Empfangs- gerätes bzw. das Recht und die Möglichkeit, Radio- und/oder Fernsehpro- gramme zu empfangen, anknüpft, unabhängig davon, ob der Empfänger
A-4090/2015 Seite 9 das Gerät tatsächlich benutzt (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a m.w.H.; Urteil 2C_195/2013 vom 1. November 2013 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 3 f.; Urteil des BVGer A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.1 m.w.H.; ferner BGE 141 II 182 E. 6.3.4). Diese (bestehende) Auslegungspraxis von Art. 55 aRTVG, welche mit Art. 44 Abs. 2 der alten RTVV vom 6. Oktober 1997 (AS 1997 2917) übereinstimmte, sollte mit Art. 68 RTVG explizit im formel- len Gesetz festgeschrieben werden (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1724 f.). 7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die geltende Rechtslage und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht am Bundesverwaltungsgericht ist, diese zu ändern (vgl. Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; ferner Urteil des BGer 2C_606/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Volk die Änderung des RTVG vom 26. September 2014 (revRTVG, BBl 2014 7345 ff.) in der eidgenössi- schen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen bzw. das dage- gen erhobene Referendum abgelehnt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundes- ratsbeschlusses vom 21. August 2015 über das Ergebnis der Volksabstim- mung vom 14. Juni 2015, BBl 2015 6313). Dagegen erhobene Beschwer- den hat das Bundesgericht am 19. August 2015 abgewiesen, soweit es da- rauf eintrat (Urteil 1C_348/2015, teilweise publiziert in: BGE 141 II 297). Der neue Art. 68 revRTVG, welcher noch nicht in Kraft ist, sieht vor, dass der Bund pro Haushalt und pro Unternehmen eine Abgabe zur Finanzie- rung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Ra- dio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) erhebt (BBl 2014 7350). Abgabe- pflichtig sollen grundsätzlich alle Privathaushalte sein; eine Befreiung von der Abgabepflicht soll nach wie vor nur unter eng umschriebenen – vorlie- gend nicht erfüllten – Voraussetzungen zulässig sein (Art. 69a f. revRTVG; BBl 2014 7351 f.). Die am 11. Dezember 2015 eingereichte eidgenössische Volksinitiative "Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag- Gebühren)" ist zwar gültig zustande gekommen (vgl. Verfügung der Bun- deskanzlei vom 13. Januar 2016, BBl 2016 378), jedoch noch beim Bun- desrat hängig und vom Parlament noch nicht für gültig erklärt worden (vgl. < http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis_1_3_1_2.html >, abgerufen am 23.02.2016), weshalb auch noch kein Abstimmungstermin feststeht.
A-4090/2015 Seite 10 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung zu Recht abgewiesen hat (soweit sie darauf eintrat), weshalb die vom Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen (Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ge- richtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsge- bühr bei einem Streitwert von bis zu Fr. 10'000.–, von welchem vorliegend auszugehen ist, zwischen Fr. 200.– und 5'000.– Franken (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss zu entnehmen. Eine (ganze oder teilweise) Rückerstattung desselben kommt daher nicht in Betracht. 9.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vor- und die Erstinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2015 geht an die Vorinstanz und die Erstinstanz. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
A-4090/2015 Seite 11 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; mit Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; mit Beilage) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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