B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-4087/2022 wii/snn
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 2. N o v e m b e r 2 0 2 2
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch MLaw Visar Keraj, Rechtsanwalt, Adreno AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2021); provisorische Ermessenseinschätzung und Rechtsöffnung,
A-4087/2022 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, 1. dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Vor- instanz) mit ihrem Einspracheentscheid und der Rechtsöffnung vom 15. August 2022 die Einsprache der A._______ AG gegen die Rechtsöff- nungsverfügung vom 2. Dezember 2021 abgewiesen und den proviso- risch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 84'500.--bestätigt sowie den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom (Datum) des Be- treibungsamtes B._______ im Umfang des zu bezahlenden Betrages aufgehoben hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und die Rechtsöffnung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass sie mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der Rechtsöffnung verlangt (Ziff. 1) sowie prozessual beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 4), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen begründet, ihr Verwaltungsrat sei aufgrund seiner (unverschuldeten) langjährigen ge- sundheitlichen Problemen nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig; dass sich dies logischerweise auf den Umsatz (des steuerpflichtigen Unternehmens bzw. der Beschwerdeführerin) auswirke; dass der Umsatz für das
A-4087/2022 Seite 3 dass die Vorinstanz am 11. Oktober 2022 – nach gewährter Möglichkeit zur Stellungnahme – beantragt, der Antrag betreffend aufschiebende Wir- kung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden könne, dass sie in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme insbesondere vorbringt, die Beschwerdeführerin habe die eingeforderte Mehrwertsteuerabrech- nung des 1. Quartals 2021 trotz mehrfacher Zusicherungen nicht einge- reicht und auch keine Zahlung geleistet; dass seit der Fälligkeit des Mehrwertsteuerbetrages inzwischen mehr als ein Jahr und vier Monate verstrichen seien; dass bei gesundheitlichen Problemen des Verwaltungs- rates eine Stellvertretung zu beauftragen gewesen wäre; dass die Be- schwerdeführerin auch nicht durch Unterlagen glaubhaft darlege, dass im
A-4087/2022 Seite 4 zuständig ist; dass dieser Entscheid in die Kompetenz der Instruktions- richterin fällt (Art. 39 Abs. 1 VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 86 Abs. 5 MWSTG einer Beschwerde gegen einen Ein- spracheentscheid der ESTV keine aufschiebende Wirkung zukommt, die- se aber im Beschwerdefall auf begründetes Ersuchen hin vom Bundes- verwaltungsgericht erteilt werden kann (vgl. auch ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.216) und dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde besagt, dass die in ei- ner Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll, um die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen einer Verfügung so lange nicht spüren zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit ent- schieden ist (statt vieler BGE 140 II 134 E. 4.2.1 mit Hinweisen; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.19); dass mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter anderem auch irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen verhindert werden sollen, die durch einen sofortigen Vollzug der Verfügung allenfalls entstünden (HANSJÖRG SEILER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N. 97), dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Fällen, in denen der Gesetzgeber – wie vorliegend – den ansonsten geltenden Grundsatz (Art. 55 Abs. 1 VwVG) umgekehrt hat, an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft ist und sich nur ausnahmsweise rechtfertigen lässt, nämlich, wenn wichtige Gründe vorliegen (SEILER, a.a.O., Art. 55 N. 190), dass zur Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung unter an- derem die Mehrwertsteuerabrechnung vorgelegt und zusätzlich geltend gemacht werden kann, dass die Fortsetzung der Betreibung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (FELIX GEIGER, in: Gei- ger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Er- lasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 86 MWSTG N. 22),
A-4087/2022 Seite 5 dass Art. 86 Abs. 2 MWSTG die zeitnahe Vollstreckung der quartalswei- sen Abrechnungen garantiert, um trotz Finalisierungsmöglichkeit der Ab- rechnung die Einbringbarkeit von Steuerforderungen sicherzustellen (Si- cherungsinstrument); dass die Festsetzung der provisorisch abzurech- nenden Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung lediglich vollstre- ckungsrechtliche Bedeutung haben und sich nicht zum materiellen Be- stand und Umfang der Steuerforderung äussern; dass gegen die Rechts- öffnungsverfügung keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, was gleichzeitig der Verfahrensökonomie und einem zügigen Inkasso dient (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 7007 f.]; vgl. auch GEIGER, a.a.O., Art. 86 MWSTG N. 4, N. 16 und N. 26), dass der Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wobei sie «prima facie» aufgrund der Akten zu befinden hat und die Ver- fahrensaussichten nur berücksichtigen kann, wenn sie sich eindeutig be- stimmen lassen (statt vieler BGE 129 II 286 E. 3, 124 V 82 E. 6; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.27; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 55 N. 17 und N. 21), dass im vorliegenden Verfahren zurzeit noch keine eindeutige Entscheid- prognose gefällt werden kann, dass – ähnlich wie bei ihrer Wiederherstellung – die aufschiebende Wir- kung dann erteilt werden kann, wenn die Interessen an der Beibehaltung des «Status quo ante» die Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit ei- ner Anordnung überwiegen; mithin eine Abwägung der sich gegenüber- stehenden Interessen zu erfolgen hat (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.24, 3.26 f.; siehe auch: KIENER, a.a.O., Art. 55 N. 17; SEILER, a.a.O., Art. 55 N. 96), dass im vorliegenden Fall der provisorisch geschuldete Mehrwertsteuer- betrag in Höhe von Fr. 84'500.-- für das 1. Quartal 2021 im Streit liegt; dass die Beschwerdeführerin betreffend die (definitiven) Mehrwertsteuer- forderungen der Steuerperioden 2013 bis 2018 bereits eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (Verfahren A-2315/2021), in welcher sie die Höhe der ermessensweise festgesetzten Steuerforde- rung bestreitet; dass vorliegend der provisorisch geschuldete Mehrwert- steuerbetrag für das 1. Quartal 2021 gestützt auf die Zahlen im Verfahren
A-4087/2022 Seite 6 A-2315/2021 festgesetzt worden ist; dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf aufschiebende Wirkung weder die Mehr- wertsteuerabrechnung eingereicht hat, noch aufzuzeigen vermag, dass die Betreibung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu Folge hat, zumal die ESTV der Beschwerdeführerin den Betrag in Höhe von Fr. 84'500.-- zurückzuerstatten hätte, wenn diese aufzuzeigen vermögen würde, dass die Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nicht nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden wäre; dass das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des proviso- risch festgesetzten Steuerbetrages in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung präjudiziert; dass die bereits länger andau- ernde Krankheit des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin grund- sätzlich nicht ausreicht, die – von Gesetzes wegen entzogene – auf- schiebende Wirkung zu begründen, dass somit vorliegend – zumindest «prima facie» – keine massgebenden Interessen bzw. wichtigen Gründe der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, welche das Interesse der Vorinstanz an der sofortigen Vollstreck- barkeit überwiegen würden, dass daher keine erheblichen bzw. wichtigen Gründe für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sind und das ent- sprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, 2. dass der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung in der Hauptsache zu geben ist, 3. dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung und einer allfälligen Par- teientschädigung im Rahmen des Urteils in der Hauptsache zu befinden ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4087/2022 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird ersucht, bis am 2. Dezember 2022 eine Vernehmlas- sung in 3 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen. 3. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und über eine allfällige Par- teientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden. 4. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
Versand:
A-4087/2022 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)