Abt ei l un g I A-40 8 6 /2 00 7 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqua- letto, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern, Kläger, gegen itonex AG, Lindenstrasse 16, 6340 Baar, Beklagte. Umsetzung von Empfehlungen des EDÖB. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 40 86 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) publiziert mittels Online- Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB, <www.shab.ch>, nachstehend: shab.ch) unter anderem Handelsregis- terdaten. Die itonex AG bezieht diese Daten in elektronischer Form vom seco und «veredelt» sie mit verschiedenen Suchfunktionen – ins- besondere einer Personensuche mit den Parametern Name, Vorname und Heimatort. Sodann publiziert sie diese Daten auf <www.moneyhouse.ch> (nachstehend: moneyhouse.ch). In zeitlicher Hinsicht sind die auf dieser Seite (seit 1995) einmal veröffentlichten Handelsregistermeldungen der natürlichen wie auch der juristischen Personen unbeschränkt verfügbar. Dieser Dienst ist für das Publikum kostenlos. Im Vergleich dazu sind über die Online-Publikation des SHAB nur Handelsregistereinträge der letzten drei Jahre abrufbar. Eine direkte personenbezogene Suche ist auf shab.ch nicht möglich, jedoch besteht eine Volltextsuche, mit der auch nach Vor- und Nachna- men gesucht werden kann; die jeweilige Trefferliste lässt jedoch zumin- dest bei häufig vorkommenden Namen keine eindeutige Identifikation einer natürlichen Person zu. Handelsregistermeldungen sind ebenfalls auf der vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) zur Verfügung gestellten Seite <www.zefix.ch> (nachstehend: zefix.ch) ab- rufbar. Der Zentrale Firmenindex stellt eine Suche nach Firmen und Namen von aktuellen und seit dem 1. Januar 2000 gelöschten juristi- schen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen zur Ver- fügung. Die einzelnen Rechtseinheiten sind auch mit den Handelsregistermeldungen der jeweils letzten 24 Monate hinterlegt. Auf zefix.ch finden sich auf der Eingangsseite Links zu den Handelsregisterämtern der Kantone, die teilweise bereits heute ein Online-Register zur Verfügung stellen. Vereinzelt sind diese Register auch mit der Möglichkeit einer spezifischen Personensuche ausgestattet (z.B. Handelsregister des Kantons Zürich, <www.hraz.ch>). B. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) erliess nach Durchführung eines Schriftenwechsels am 2. Mai 2007 eine Empfehlung an die Adresse der itonex AG. Er empfahl ihr, Personendaten über nicht mehr bestehende Verbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen nur solange zu publizieren, als Se ite 2

A- 40 86 /2 0 0 7 sie auch unter shab.ch abrufbar seien. Diese Massnahme sei für das aktuelle Informationsangebot rückwirkend umzusetzen. Ferner müss- ten sämtliche Personendaten natürlicher Personen im Zusammenhang mit juristischen Personen, die nicht mehr existierten, gelöscht werden. Für die Umsetzung beider Massnahmen erachtete der EDÖB einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen. Ebenfalls müsse die itonex AG auf ausdrückliche Löschungsbegehren von natürlichen oder juristischen Personen hin die entsprechenden Personendaten innert dreier Arbeitstage nach Erhalt der Erklärung löschen. C. Nachdem die itonex AG die Empfehlung mit Schreiben vom 5. Juni 2007 abgelehnt hat, legt der EDÖB (Kläger) die Angelegenheit mit Kla- geeinreichung vom 14. Juni 2007 dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vor. Er beantragt Folgendes: "1.Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, die Weitergabe von Perso- nendaten natürlicher Personen künftig gemäss den Vorgaben von Art. 11 der VO über das schweizerische Handelsamtsblatt (SR 221.415) zeitlich zu limitieren, wenn zwischen der betroffenen natürlichen Person und einer be- stimmten im Handelsregister eingetragenen juristischen Person kein Zu- sammenhang mehr besteht, der dem entsprechenden aktuellen Handelsre- gistereintrag entspricht. 2.Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, das in Ziff. 1 genannte Be- gehren auch hinsichtlich ihres bereits bestehenden Informationsangebotes umzusetzen. 3.Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, die in Ziff. 2 anbegehrte An- passung ihres Informationsangebotes innert einer Frist von 6 Monaten vor- zunehmen. 4.Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, den Begehren natürlicher und juristischer Personen künftig ausnahmslos stattzugeben, wenn sich diese gegen eine Weitergabe ihrer Daten durch die Empfehlungsadressatin ausdrücklich aussprechen (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSG). 5.Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, die in Ziff. 4 geforderte Lö- schung jeweils innert dreier Arbeitstage ab Erhalt des Begehrens der be- troffenen Person vorzunehmen." D. Der Kläger begründet seine Anträge 1-3 zusammengefasst damit, dass die Tätigkeit der itonex AG (Beklagte), d.h. die Weitergabe der im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf der Internetseite moneyhouse.ch publizierten Handelsregisterdaten, eine widerrechtli- che persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung darstelle, soweit es Se ite 3

A- 40 86 /2 0 0 7 dabei um Daten von natürlichen Personen gehe, die im Zusammen- hang mit obsolet gewordenen Wirtschaftsverbindungen zu juristischen Personen genannt werden. Entfalle eine handelsregisterrelevante Wirt- schaftsbindung (weil z.B. eine natürliche Person als Organ einer juristi- schen Person oder eine juristische Person insgesamt aus dem Wirt- schaftskreislauf ausscheide), so müsse die Beklagte die entsprechen- den Daten wie auf shab.ch spätestens nach Ablauf der dreijährigen Publikationsfrist aus ihrem Handelsregisterdaten-Archiv löschen. Zu den Anträgen 4 und 5 macht der Kläger sinngemäss geltend, es stelle in jedem Fall einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz dar, wenn sich eine natürliche oder eine juristische Person gegen die Da- tenbearbeitung durch die Beklagte ausspreche, diese aber die ent- sprechenden Löschungsbegehren ablehne. E. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 11. Juli 2007 Abweisung der klägerischen Anträge. Unter anderem macht sie im Sinne einer Er- gänzung zum Sachverhalt darauf aufmerksam, dass sie beim EHRA wie auch beim seco als Datenprovider registriert sei. Ausserdem stelle sie im Gegensatz zu anderen Anbietern und verschiedenen kantonalen Handelsregisterämtern sämtliche Handelsregisterdaten kostenlos zur Verfügung. F. Der Kläger hält mit Replik vom 15. August 2007 an seinen Anträgen fest. Zu den vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen bringt der Klä- ger vor, dass deren Registrierung beim seco und beim EHRA daten- schutzrechtlich nicht relevant sei. Die Kostenlosigkeit des Angebots der Beklagten habe zur Folge, dass sich die von ihr publizierten Per- sonendaten mittels gängiger Internet-Suchmaschinen ohne Weiteres auffinden liessen. Mit der Eigendynamik von Internetpublikationen stei- ge die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Zugriffs auf die Daten. Deshalb sei die Kostenlosigkeit des Informationsangebots der Beklag- ten von datenschutzrechtlicher Relevanz, aber nicht im Sinne der Be- klagten. G. Das seco, das für die Publikation des SHAB verantwortlich ist, hat auf Einladung hin am 14. September 2007 zur Klage des EDÖB Stellung genommen. Es bringt Alternativvorschläge zu den Anträgen des Klägers zur Diskussion: Einerseits sei die Datenweitergabe befristet Se ite 4

A- 40 86 /2 0 0 7 allenfalls auf 10 Jahre denkbar. Andererseits könnte die Auffindbarkeit der Daten auf moneyhouse.ch über gängige Suchmaschinen analog zu Vorkehrungen bei shab.ch technisch eingeschränkt werden. H. Der Kläger hat sich am 9. Oktober 2007 zur Eingabe des seco geäus- sert. Er lehnt die erwähnten Alternativvorschläge ab und hält an sei- nen Anträgen fest. I. Die Beklagte hat am 8. November 2007 eine Duplik eingereicht und bekräftigt sinngemäss ihre Anträge auf Klageabweisung. Sie stellt sich auch gegen eine zehnjährige Befristung als Alternative, während sie sich mit dem Vorschlag des seco zur technischen Einschränkung der Auffindbarkeit über Internetsuchmaschinen einverstanden erklärt. J. Auf Anfrage des Instruktionsrichters haben sowohl der Kläger als auch di Beklagte mit Schreiben vom 15. bzw. 20. November 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung und einer Hauptverhandlung verzichtet. K. Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 35 Bst. b des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als erste Instanz Klagen bei Streitigkeiten über Empfehlungen des EDÖB im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Die vorliegen- de Klage richtet sich gegen die Nichtbefolgung bzw. die Ablehnung ei- ner Empfehlung des EDÖB durch die Beklagte. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher für die Klagebeurteilung zuständig und der EDÖB als Kläger zur Klageerhebung legitimiert. Se ite 5

A- 40 86 /2 0 0 7 2. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG grundsätzlich nach den Art. 3–73 sowie 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). 2.1Obwohl im Bundeszivilprozess der Richter sein Urteil grundsätz- lich nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht worden sind (Art. 3 Abs. 2 BZP), gilt vor Bundesverwaltungsgericht in- folge der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 VGG der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. 2.2Art. 3 Abs. 2 BZP bestimmt, dass der Richter nicht über die Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen darf. In einem Klageverfah- ren wie dem vorliegenden hat die Dispositionsmaxime somit grössere Bedeutung als im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge- richt: Der Streitgegenstand wird ausschliesslich durch die gestellten Anträge (und allenfalls der entsprechenden Begründung) definiert. Ei- ner Partei darf nicht mehr oder nichts anderes zugesprochen werden, als sie beantragt hat (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 102, ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 7 zu § 85). 2.3Die hier zu beurteilenden Anträge des Klägers beziehen sich bei genauerer Betrachtung allesamt auf eine Verpflichtung zur Datenlö- schung: Die Anträge 1-3 betreffen die Befristung der Weitergabe von ganz bestimmten – aus der Sicht des Klägers – nicht mehr aktuellen Handelsregisterdaten auf drei Jahre. Nach dieser Zeit dürften diese Daten für das Publikum also nicht mehr über Internet verfügbar sein und müssten als Folge davon in der Datenbank der Beklagten gelöscht werden. Die Anträge 4 und 5 bezwecken ebenfalls eine Löschung von Handelsregisterdaten in der Datenbank der Beklagten, und zwar im- mer dann, wenn eine natürliche oder eine juristische Person dies ver- langt, d.h. unabhängig davon, ob es sich dabei – in der Terminologie des Klägers – um aktuelle oder obsolet gewordene Handelsregister- daten handelt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt im Sinne von E. 2.2 im Fol- genden nur die beantragten Datenlöschungen aufgrund einer zeitli- chen Befristung (Anträge 1, 2 und 3) oder aufgrund eines Begehrens (Anträge 4 und 5). Allfällige weitere Fragen, wie z.B. die Einschrän- Se ite 6

A- 40 86 /2 0 0 7 kung der Personensuche oder der Auffindbarkeit über Internetsuchma- schinen, sind nicht Gegenstand der gestellten Anträge, weshalb auch nicht darüber zu entscheiden ist. Überlegungen zu diesen Themen können aber in die Erwägungen einfliessen, sofern dies für den Entscheid in der vorliegenden Sache relevant ist. 3. Als Nächstes ist zu klären, ob und inwieweit das Datenschutzgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet. 3.1Weil die Beklagte Handelsregistereinträge vom seco in elektroni- scher Form übernimmt und auf der Seite moneyhouse.ch veröffent- licht, stellt sich die Frage, ob hier Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG greift, wo- nach öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs vom Anwendungs- bereich des DSG ausgeschlossen sind. 3.1.1Aus der Botschaft zum DSG geht hervor, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG jene Register meint, die «im Grunde genommen staatlich getragene und gesicherte Informationssysteme» darstellen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II S. 413 ff. [im Folgenden: Botschaft DSG], S. 444). Dazu gehö- ren unter anderem das Grundbuch, die Zivilstandsregister, das Güter- rechtsregister oder eben auch das Handelsregister. Für diese Register gelten bereits spezifische Informationsbearbeitungs- und Datenschutz- bestimmungen (Botschaft DSG, S. 444; vgl. auch URS MAURER-LAMBROU/ SIMON KUNZ, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 39 zu Art. 2 DSG). 3.1.2Auf die von den Kantonen geführten Handelsregister (vgl. Art. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, [HRegV, SR 221.411]) ist das DSG damit nicht anwendbar. Das vom Bund geführte zentrale Publikationsorgan SHAB wiederum wird in der Botschaft DSG nicht erwähnt. Es veröffentlicht aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (E. 5.2.2), die Tagesregistereinträge aus den kantonalen Handels- registern, d.h. dieselben Daten wie ein öffentliches Register des Pri- vatrechtsverkehrs. Deshalb könnte man sich auf den Standpunkt stel- len, das SHAB sei ebenfalls ein staatlich getragenes und gesichertes Informationssystem. Umgekehrt ist das SHAB formal betrachtet kein öffentliches Register (vgl. auch RINO SIFFERT, Handelsregisterdaten und Datenschutz, in: Reprax, Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, 1/2005, S. 14 ff.). Welche Be- trachtungsweise vorzuziehen ist, braucht hier nicht abschliessend Se ite 7

A- 40 86 /2 0 0 7 entschieden zu werden, denn bei der privaten Datenweitergabe, wie sie die Beklagte betreibt, kommt das DSG auf jeden Fall zur Anwen- dung: Die vom seco angebotenen Handelsregisterdaten in elektroni- scher Form, die auf moneyhouse.ch veröffentlicht werden, müssen zwar inhaltlich unverändert übernommen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt [VO SHAB, SR 221.415]). Die Datensammlung der Beklagten wird dadurch aber nicht selbst zu einer amtlichen Veröffent- lichung (vgl. explizit Art. 13 Abs. 2 VO SHAB für Daten ohne qualifizierte elektronische Signatur) und schon gar nicht zu einem öf- fentlichen Register des Privatrechtsverkehrs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG. Das DSG ist infolgedessen auf den vorliegenden Sachver- halt anwendbar. 3.2Aus der Anwendbarkeit des DSG ergeben sich folgende Feststel- lungen: Bei den Handelsregisterdaten, die auf moneyhouse.ch veröf- fentlicht werden, handelt es sich um Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a DSG, weil sie Angaben über bestimmte oder bestimmbare (juristische oder natürliche) Personen beinhalten. Sodann umfasst die Tätigkeit der Beklagten das Bearbeiten sowie das Bekanntgeben von Personendaten gemäss Art. 3 Bst. e und f DSG. Der über Internet zu- gängliche Bestand dieser Personendaten stellt eine Datensammlung gemäss Art. 3 Bst. g DSG dar. Die Weitergabe von Handelsregisterin- formationen über Internet ist sodann geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen und gilt in diesem Sinne als «Systemfehler» gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG. Aus diesem Grund ist der EDÖB bzw. der Kläger zur Abgabe einer Empfehlung an die Beklagte berechtigt, obwohl es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine privatrechtliche handelt. Datenlöschung aufgrund einer zeitlichen Befristung (Anträge 1 – 3) 4. Die Kernfrage für den Entscheid über die einander bedingenden Anträ- ge 1-3 ist, ob die Bearbeitung und Bekanntgabe von Handelsregister- einträgen durch die Beklagte eine widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung im Sinne von Art. 12 und 13 DSG darstellt, wenn es sich dabei um Daten handelt, die gemäss Definition des Klägers obsolet gewor- dene Wirtschaftsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen betreffen. Die Parteien bringen dazu Folgendes vor: Se ite 8

A- 40 86 /2 0 0 7 4.1Der Kläger ist der Ansicht, dass die Weitergabe von Handelsregis- tereinträgen im Zusammenhang mit obsolet gewordenen Wirtschafts- verbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung darstellt. Dies gelte na- mentlich – aber nicht ausschliesslich – dann, wenn die juristische Per- son zwischenzeitlich aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschieden sei. Die Handelsregisterdaten seien nicht allgemein zugänglich gemacht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG und deren Weitergabe durch die Be- klagte sei eine potenziell persönlichkeitsverletzende Datenbearbei- tung. Die private Duplizierung von Handelsregisterdaten sei aber nicht generell datenschutzwidrig, sondern entspreche zumindest teilweise einem wichtigen Teilzweck des Handelsregisters. Die Weitergabe lasse dann einen genügenden Zusammenhang zum ursprünglich für die Da- tenerfassung angegebenen Zweck vermissen, wenn Daten publiziert würden, die den aktuellen Handelsregistereinträgen nicht mehr ent- sprächen bzw. die obsolet gewordene Wirtschaftsbeziehungen zwi- schen natürlichen und juristischen Personen betreffen. An solchen Da- ten bestehe kein staatliches Weiterverbreitungsinteresse. Daher hand- le es sich bei der Weitergabe dieser obsoleten Wirtschaftsdaten um ei- nen Verstoss gegen das Gebot der Zweckbindung bei der Datenbear- beitung (Art. 4 Abs. 3 DSG). Gleichzeitig sei auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG gegeben, da eine quantitative Übersteigerung des staatlichen Informationsangebots vorliege. Es bestehe kein besonderer Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 DSG und die Datenweitergabe sei weder durch die Ein- willigung der betroffenen Personen noch durch ein überwiegendes pri- vates Interesse gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG gedeckt. Die Interessen- abwägung, die für die Widerrechtlichkeitsprüfung vorzunehmen sei, führe zum Schluss, dass das Publikumsinteresse an der wirtschaftli- chen Vergangenheit einer natürlichen Person weniger schwer wiege als das Interesse dieser Person, mit einem Unternehmen nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden. Es bestehe namentlich im Zusammenhang mit den (gesellschaftlich stigmatisierenden) Firmenkonkursen ein «Recht auf Vergessen» bezo- gen auf die wirtschaftliche Biographie einer Person. Aus dem öffentli- chen Glauben des Handelsregisters ergebe sich, dass nur die aktuell im Handelsregister eingetragenen Informationen publik sein müssten; dem Publikum sei aber bei der Änderung von Handelsregistereinträ- gen eine angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme einzuräumen. Dafür habe der Gesetzgeber mit Art. 11 Abs. 2 VO SHAB einen genau- Se ite 9

A- 40 86 /2 0 0 7 en Zeitraum (3 Jahre generell, 1 Jahr bei Privatkonkursen) definiert. Diese staatliche Selbstbeschränkung gewährleiste, dass eine natürli- che Person als Gegenstand eines Handelsregistereintrags online nur während der erwähnten Zeitspanne ohne weiteren Aufwand zu ermit- teln sei. Art. 11 Abs. 2 VO SHAB stelle deshalb auch für Privatperso- nen eine zwingende Vorgabe dar. Im Weiteren bringt der Kläger zur Begründung seiner Anträge vor, dass im (Online-) Datenbestand der kantonalen Handelsregisterämter keine schweizweite, personenbezo- gene Suche möglich sei; gut ein Drittel der Kantone verzichteten aus- serdem ganz auf eine personenbezogene Abfragemöglichkeit. Eine personenbezogene Suche bestehe in der Gesamtausgabe des SHAB seit 1998 unter zefix.ch ebenfalls nicht. Der staatliche Referenzdaten- bestand sei jener, der unter shab.ch abrufbar sei. Im Fall von aktuellen Wirtschaftsbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen stelle die Datenbearbeitung der Beklagten zwar ebenfalls eine datenschutzrelevante Übersteigerung des staatlichen Informationsangebots dar, weil hier eine schweizweite, personenbezo- gene Suche ohne zeitliche Limitierung zur Verfügung stehe. Die Inte- ressenabwägung ergebe aber, dass das private Interesse der Beklag- ten stärker zu gewichten sei, da ein staatliches Weiterverbreitungsin- teresse wie auch ein Interesse des privaten Publikums an einem mög- lichst leichten Zugang zu den aktuellen Handelsregisterdaten bestehe. Die persönlichkeitsverletzende Weitergabe der Daten natürlicher Per- sonen in Bezug auf aktuelle Wirtschaftsbeziehungen sei daher nicht widerrechtlich. Die Weitergabe von (aktuellen oder obsolet gewordenen) Handelsre- gisterdaten über juristische Personen sei auch eine persönlichkeitsver- letzende Datenbearbeitung, soweit das staatliche Informationsangebot übersteigert werde. Das Privatheitsinteresse der betroffenen juristi- schen Personen sei aber regelmässig gering, während das Interesse des Publikums einzelfallweise beträchtlich sein könne. Die Weitergabe von Daten juristischer Personen sei daher als nicht widerrechtlich zu taxieren. 4.2Die Beklagte macht geltend, dass die Publikation von Handelsre- gisterdaten auf moneyhouse.ch keine quantitative Ausweitung des staatlichen Informationsangebots darstelle, weil die von ihr publizierten Daten jederzeit auch bei den kantonalen Handelsregisterämtern er- sichtlich seien. Art. 11 VO SHAB beziehe sich ausserdem nicht im Be- Se it e 10

A- 40 86 /2 0 0 7 sonderen auf die Handelsregisterdaten: So publiziere das SHAB ne- ben Handelsregisterdaten eine Vielzahl von anderen, zum Teil gesetz- lich vorgeschriebenen Informationen, für die diese Bestimmung gelte. Zudem veröffentliche das EHRA selbst auf zefix.ch sämtliche Handels- registerdaten seit dem Jahr 1998 in unbeschränkter Form. An den von ihr, der Beklagten, publizierten Daten bestehe auch über den von Art. 11 VO SHAB definierten Zeitraum hinaus ein öffentliches Interes- se. 4.3Das seco als für die Publikation des SHAB zuständige Stelle ver- tritt die Haltung, dass die neue VO SHAB vom 15. Februar 2006 Rah- menbedingungen für die Publikation der Meldungen geschaffen habe und die Weitergabe der elektronischen SHAB-Daten an Abonnenten regle. Mit der Gesamtheit dieser Neuregelung solle die weite Verbrei- tung und Kenntnis der SHAB-Daten sowohl bei den einzelnen Bürge- rinnen und Bürgern wie auch bei den Partnern in Wirtschaft und Ver- waltung gewährleistet werden. In Art. 12 und 13 VO SHAB über die Auflagen zur Verwertung der elektronischen SHAB-Daten würden kei- ne Vorgaben zu Suchfunktionalität und Suchzeitraum der übernomme- nen elektronischen SHAB-Meldungen in private Datenbanken ge- macht. Diese Regelung ziele darauf ab, dass die weite Verbreitung der entsprechenden Wirtschaftsinformationen nicht allein vom (staatlichen) Herausgeber, sondern auch mit Hilfe der Privatwirtschaft erfolge. Den professionellen Datenanbietern komme durch die Möglichkeit der Ver- edelung der SHAB-Daten als Wirtschaftsinformationsquelle zu Guns- ten des funktionierenden Wirtschaftsgeschehens und des Gläubiger- schutzes eine wichtige Rolle zu. Auf shab.ch sei die Grundversorgung der Öffentlichkeit an SHAB-Meldungen sichergestellt. Dies entspreche dem Rechtsinformationskonzept des Bundesrates. So sei etwa auch im Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (PublG, SR 170.512) für die elektronischen Publikationen des Bundesrechts vorgesehen, dass sich der Staat auf die Grundversorgung beschränke und die Veredelung der Privatwirtschaft überlasse. Die Veredelung von SHAB-Meldungen erfol- ge durch die Anreicherung von Zusatzinformationen und anderen Mel- dungen zu Unternehmen oder natürlichen Personen. Weitere Such- funktionalitäten und längere Suchzeiträume in den Datenbanken der Anbieter seien ebenfalls ein Mehrwert. Zur Beschränkung des Suchzeitraums auf shab.ch erklärt das seco, dass beim Erlass von Art. 11 Abs. 2 VO SHAB bzw. der Dreijahresfrist für Eintragungen im SHAB (wozu auch die Handelsregistereinträge Se it e 11

A- 40 86 /2 0 0 7 gehörten) und im Speziellen bei der Einjahresfrist bei Privatkonkursen in erhöhtem Mass auf die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen Rücksicht genommen worden sei, obwohl die SHAB-Publikationen öffentlich seien und deren Bekanntheit ohne zeitliche Einschränkung fingiert werde. Es bestünden trotzdem berechtigte Interessen an der Zugänglichkeit von Meldungen, die älter seien als drei Jahre; hier erbrächten private Anbieter entsprechende Dienstleistungen. Art. 11 Abs. 2 VO SHAB sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des Grund- versorgungsauftrags des Staates zu betrachten. Ein«Recht auf Ver- gessen» entspreche nicht dem Zeitgeist und sei allenfalls nach 10 Jahren seit der Publikation eine Option, weil die Veröffentlichung Fris- ten auslöse (Verjährungsfristen bei Haftungsfragen und privatrechtli- che Aufbewahrungsfristen). Da die elektronischen SHAB-Daten rechts- wirksam seien und deshalb deren Bekanntheit ohne zeitliche Ein- schränkung fingiert sei, müssten diese weiterhin (u.a. bei der National- bibliothek) einsehbar sein. 5. Bei der Beurteilung dieser Vorbringen stellt sich zunächst die Frage, ob die private Bearbeitung und Bekanntgabe von Handelsregisterda- ten, die sich auf «obsolet gewordene» Wirtschaftsbeziehungen zwi- schen natürlichen und juristischen Personen beziehen, eine Persön- lichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG darstellt. 5.1Nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 12 Abs. 3 DSG liegt kei- ne Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Da- ten allgemein zugänglich gemacht hat, ohne die Bearbeitung aus- drücklich zu verbieten. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an allgemein zugänglich gemachte Daten wie die Personalien einer Per- son, ihre Berufsbezeichnung, Adresse, Telefonnummer, etc. sowie an Daten und Meinungen gedacht, welche die betroffene Person in einer öffentlichen Veranstaltung oder in den Medien über sich selber be- kannt gibt (CORRADO RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Rz. 16 zu Art. 12 DSG). 5.1.1Welche Angaben natürliche Personen für Handelsregistereinträ- ge gegenüber der Handelsregisterbehörde zu machen haben, ist in Art. 119 Abs. 1 Bst. a – h HRegV festgelegt. Es geht dabei um die Per- sonalien einer Person inklusive Heimatort, Wohnort und Jahrgang, so- wie die Funktion, die die betroffene Person in einer Rechtseinheit, auf die sich der Handelsregistereintrag bezieht, wahrnimmt, und um Infor- Se it e 12

A- 40 86 /2 0 0 7 mationen zur Zeichnungsberechtigung dieser Person. Für diese Anga- ben besteht eine gesetzliche Eintragungspflicht, die für die verschiede- nen Rechtseinheiten weiter spezifiziert wird. Die damit verbundene Da- tenübertragung betrifft dementsprechend einen Vorgang zwischen Pri- vaten und (kantonalen) Behörden. Darauf ist nun aber Art. 12 Abs. 3 DSG gar nicht anwendbar (vgl. Titel des 3. Abschnitts des DSG). Der verlangte Willensakt ist für die Angabe gegenüber den Handelsregis- terbehörden überhaupt gar kein Kriterium. Anzufügen ist aber noch, dass die Betroffenen die nötigen Daten in den meisten Fällen freiwillig dem Handelsregisteramt melden (SIFFERT, a.a.O., S. 4), da auch sie selber in aller Regel ein Interesse am Eintrag haben (vgl. HANS-UELI VOGT, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 75 zu § 3). 5.1.2Hingegen erstreckt sich die Eintragungspflicht nach der HRegV nicht auf die Weiterverwendung der Handelsregistereinträge (bzw. der SHAB-Publikationen) durch Private. Macht eine private Organisation wie die Beklagte die Handelsregisterdaten bzw. die SHAB-Einträge ebenfalls einem breiten Publikum über Internet zugänglich, liegt dieser Vorgang daher im Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 DSG. Damit greift hier das Kriterium des Willensaktes in Bezug auf die Publikation der Daten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte die Da- ten, die auf shab.ch publiziert werden, jeweils vom seco geliefert erhält und nicht auf eine Einwilligungserklärung der darin genannten Perso- nen abstellt. Die Handelsregisterdaten, die über moneyhouse.ch frei zugänglich sind, sind aus diesem Grund nicht von den betroffenen Personen selber im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG allgemein zugäng- lich gemacht worden. Dieser Ausschlussgrund für das Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung kommt demnach nicht zum Tragen. 5.2Es ist gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG weiter zu prüfen, ob im Fall der zeitlich unbefristeten Weitergabe von «nicht mehr aktuellen» oder «obsoleten» Handelsregisterdaten über natürliche Personen durch die Beklagte eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbin- dung von Art. 4 Abs. 3 DSG vorliegt. Dieser allgemeine Datenschutz- grundsatz ist sowohl auf die private wie auf die staatliche Datenbear- beitung anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung der Daten angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vor- gesehen ist. Se it e 13

A- 40 86 /2 0 0 7 5.2.1Das Handelsregister hat die zentrale Funktion, die für den Han- del wissenswerten, rechtlich erheblichen Verhältnisse und Tatsachen von privaten Rechtssubjekten amtlich festzustellen, festzuhalten und zu veröffentlichen, damit diese im Rechtsverkehr als bekannt voraus- gesetzt werden können. Dadurch wird eine sichere Auskunft über Na- men und Firmen, über die Zusammensetzung und die Verhältnisse der verschiedenen Rechtseinheiten zuhanden des Publikums und der Ge- schäftswelt gewährleistet. Im allgemeinen Interesse der Geschäftswelt und des Publikums werden im Handelsregister die rechtserheblichen Daten wie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse eingetragen und der Gesellschaft durch die Öffentlichkeit dieses Registers sowie der Publikation im SHAB kundgetan (SIFFERT, a.a.O., S. 2; vgl. auch MANFRED KÜNG, Berner Kommentar Band VIII, 1. Abteilung, 1. Teilband, Das Handelsregister, Bern 2001, N. 7 zu Art. 927 OR; KARL REBSAMEN, Das Handelsregister, 2. Aufl., Zürich 1999; BGE 120 II 137 E. 3a, BGE 108 II 122 E. 5, BGE 104 Ib 321 E. 2a). Dementsprechend hält Art. 1 HRegV fest: «Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Of- fenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechts- sicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschrif- ten des Zivilrechts.» 5.2.2Jeder Kanton führt ein Handelsregister (Art. 927 des Obligatio- nenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 3 HRegV). Ge- mäss Art. 6 Abs. 1 HRegV besteht das Handelsregister genau genom- men aus mehreren Registern, nämlich dem Tagesregister und dem Hauptregister und ausserdem den Anmeldungen und der Belege. Das Tagesregister ist das elektronische Verzeichnis aller Einträge in chro- nologischer Reihenfolge (Art. 6 Abs. 2 HRegV), während das Hauptre- gister den elektronischen Zusammenzug aller rechtswirksamen Einträge des Tagesregisters geordnet nach Rechtseinheit darstellt (Art. 6 Abs. 3 HRegV). Sowohl das Tages- wie das Hauptregister enthalten Eintragungen über Rechtseinheiten (Art. 7 Bst. a HRegV). Angaben zu natürlichen Personen sind nur dann Gegenstand von Handelsregisterdaten, wenn sie in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Funktion in einer Unternehmung oder Gesellschaft tätig sind (oder waren). Gegenüber Dritten wird eine Eintragung am Tag nach ihrer Publikation im SHAB wirksam (Art. 932 OR i.V.m. Art. 9 Abs. 1 HRegV; BGE 104 Ib 321 E. 2a). Ab diesem Zeitpunkt besteht die gesetzliche Fiktion der allgemeinen Kenntnis des Registerinhalts, indem nach Art. 933 Abs. 1 OR die Einwendung, dass jemand eine Se it e 14

A- 40 86 /2 0 0 7 Dritten gegenüber wirksam gewordene Tatsache nicht gekannt habe, ausgeschlossen ist (sogenannter Publizitätszweck mit beschränkter Richtigkeitsgewähr, siehe dazu VOGT, a.a.O., Rz. 31 ff. zu § 3; vgl. auch BGE 123 III 220 E. 3a, BGE 117 II 575 E. 5b.aa). Diese gesetzliche Fiktion wird an die schweizweite Publikation der Tagesregistereinträge aus den kantonalen Handelsregistern im SHAB geknüpft. Ihre Wirkung steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Begriff des «Öffentli- chen Glaubens des Handelsregisters». Kurz gefasst ist darunter die Tatsache zu verstehen, dass das Vertrauen Dritter auf eine unrichtige Eintragung im Handelsregister geschützt wird. Für Dritte ohne Kennt- nis einer abweichenden tatsächlichen Rechtslage gilt dasjenige Rechtsverhältnis, das sich aus dem Handelsregistereintrag ergibt, und zwar im positiven Sinn (Bestehen einer Tatsache bei entsprechendem Eintrag) wie auch im negativen Sinn (Nichtbestehen einer Tatsache bei Fehlen eines entsprechenden Eintrags). Dies ergibt sich unter ande- rem aus Art. 933 Abs. 2 OR (siehe dazu VOGT, a.a.O., Rz. 3 ff. zu § 13; BGE 104 Ib E. 3b). Aus dieser Funktionsweise des Handelsregisters folgt sodann, dass einmal erfolgte Einträge unverändert und zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben müssen (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV). Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen einer Rechts- einheit, insbesondere die Löschung einer Rechtseinheit, werden ent- sprechend auch als solche kenntlich gemacht und publiziert (vgl. Art. 9 Abs. 3 und Art. 27 HRegV), denn auch an diese Änderungen sind Rechtswirkungen geknüpft. 5.2.3Das Handelsregister ist öffentlich, und zwar mit Einschluss der Anmeldungen und Belege (Art. 930 OR). Es kann von jedermann ein- gesehen werden, ohne dass dafür ein bestimmtes Interesse nachge- wiesen werden müsste (KÜNG, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 930 OR, REBSAMEN, a.a.O., Rz. 13 und 15). Es besteht also eine uneingeschänkte und kon- sequente Offenlegung des Registerinhalts (vgl. SIFFERT, a.a.O., S. 5); daher kann auch vorausgesetzt werden, dass die Handelsregisterda- ten im Rechtsverkehr ganz allgemein bekannt sind und diesen verein- fachen. Dies fällt unter den Begriff des Zwecks der informationellen Er- leichterung des Geschäftsverkehrs (vgl. dazu VOGT, a.a.O., Rz. 68 ff. zu § 3). Aus der Öffentlichkeit des Handelsregisters, dem Zweck der Publizität und insbesondere jenem der informationellen Erleichterung des Ge- schäftsverkehrs ergibt sich also, dass ein generelles öffentliches Inter- esse an einer möglichst leichten Zugänglichkeit der Handelsregister- Se it e 15

A- 40 86 /2 0 0 7 daten besteht. Die konsequente Öffentlichkeit ist nun mit der per 1. Ja- nuar 2008 in Kraft getretenen revidierten HRegV weiter ausgebaut worden, indem die Kantone verpflichtet sind, die Einträge im Hauptre- gister für Einzelabfragen im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 1 HRegV). Dadurch ist die Öffentlichkeit des Han- delsregisters an die heutigen technologischen Möglichkeiten ange- passt worden (vgl. SIFFERT, a.a.O., S. 13). Die Kantone können ferner gemäss Art. 35 Abs. 3 HRegV ihre Tagesregistereintragungen nebst der obligatorischen Publikation im SHAB (Art. 35 Abs. 1 HRegV) auch in anderen (unentgeltlichen) Publikationsorganen veröffentlichen (Art. 35 Abs. 3 HRegV). 5.2.4Die Tagesregistereinträge im SHAB, das ursprünglich nur in ge- druckter Form existierte, werden heute nach Art. 11 VO SHAB auch im Internet veröffentlicht (vgl. auch Art. 9 VO SHAB, wonach die elektroni- sche Fassung die massgebende ist). Weil mit der Publikation der Ta- gesregistereinträge im SHAB Rechtswirkungen gegenüber Dritten ver- bunden sind und die Eintragungen chronologisch erfolgen, dient das SHAB hauptsächlich dem zuvor erwähnten Publikationszweck. Dane- ben sollen die Veröffentlichung der Einträge und insbesondere die in Art. 11 Abs. 3 VO SHAB vorgesehenen Zugriffshilfen die Informations- beschaffung im Geschäftsverkehr erleichtern. Dieser Aspekt wird auch mittels anderer Informationsmöglichkeiten gewährleistet, unter ande- rem durch die verschiedenen, bereits erwähnten Informationsangebote des Bundes und der Kantone im Internet. Da die Informationen auf shab.ch die täglichen Einträge aus den kantonalen Handelsregistern abbilden, kann es für die informationelle Erleichterung des Geschäfts- verkehrs keine Rolle spielen, aus welcher dieser Quellen eine Han- delsregisterinformation stammt, solange deren Richtigkeit garantiert ist, denn alle ermöglichen im Sinne des eingangs beschriebenen ge- setzlichen Zwecks eine möglichst breite Streuung der Handelsregister- informationen. Dasselbe muss auch für private Publikationen von Handelsregisterda- ten gelten, wenn sie die amtlichen Daten unverändert wiedergeben (vgl. dazu Art. 13 VO SHAB). Auch wenn – wie der Kläger richtig vor- bringt – an die private Publikation selbst keine Rechtswirkungen ge- genüber Dritten geknüpft sind, tragen auch private Datensammlungen, die im Internet zugänglich gemacht werden, wesentlich zur Verwirkli- chung des Zwecks der informationellen Erleichterung des Geschäfts- verkehrs bei. Deshalb besteht an der privaten Weitergabe von unver- Se it e 16

A- 40 86 /2 0 0 7 änderten Handelsregisterdaten ebenfalls ein öffentliches Interesse (ebenso SIFFERT, a.a.O., S. 10). 5.2.5Auch der Kläger anerkennt, dass die Duplizierung von Handels- registerdaten und deren Weitergabe durch Private immerhin einem Teilzweck des Handelsregisters entspricht. In diesem Zusammenhang unterscheidet der Kläger nun aber zwischen «aktuellen» und «obsolet gewordenen» Handelsregisterdaten. Nur bezüglich der ersteren ent- spreche die Tätigkeit der Beklagten dem Handelsregisterzweck. Diese begriffliche Differenzierung ist im vorliegenden Zusammenhang aller- dings nicht sachgerecht: Wie oben erwähnt, müssen die Informationen des Handelsregisters zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben und je- derzeit zugänglich sein (E. 5.2.2. in fine). Aus Handelsregistereinträ- gen können unter Umständen auch Jahre nach ihrer Publikation noch Rechtsansprüche abgeleitet werden. Dies gilt zunächst immer dann, wenn sich die Rechtsverhältnisse über lange Zeit nicht verändern und Informationen über die Rechtseinheiten nur zeitlich weit zurückliegen- den Eintragungen entnommen werden können. Aber auch mit dem Er- löschen von Rechtseinheiten (etwa infolge der Aufgabe der Geschäfts- tätigkeit) oder mit Austritten von natürlichen Personen aus einer sol- chen (z.B. als Organ oder als Zeichnungsberechtigte) sind Rechtswir- kungen verbunden, die für Dritte und auch für die betroffene Rechts- einheit selber noch lange nach dem entsprechenden Eintrag im Han- delsregister von rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung sind (insbe- sondere im Zusammenhang mit Verjährungsfristen für Forderungen). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein Löschungseintrag im Handelsregister nicht mit der Durchstreichung im Betreibungsregis- ter zu vergleichen ist, wie dies der Kläger vorbringt. Anders als eine erledigte Betreibung können im Bereich des Handelsregisters allen Ar- ten von Eintragungen Rechtswirkungen zukommen. Auch wenn das In- teresse des Publikums an der Kenntnis von gewissen Handelsregister- informationen mit zunehmendem Zeitablauf wohl abnimmt, gilt weiter- hin die gesetzliche Fiktion der Kenntnis der entsprechenden Handels- registereinträge. Im Geschäftsverkehr wiederum bleiben die Daten je nach deren Inhalt ebenfalls von (tatsächlicher) Bedeutung; auch aus- serhalb der Geltendmachung von konkreten Rechtswirkungen verlangt der Zweck der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs demnach die jederzeitige Verfügbarkeit von Daten. Handelsregis- terdaten sind aus diesen Gründen jederzeit aktuell bzw. müssen dies bleiben können. Das öffentliche Weiterverbreitungsinteresse an Han- Se it e 17

A- 40 86 /2 0 0 7 delsregisterinformationen ist deshalb zeitlich unbeschränkt und, wie bereits gesagt, unabhängig davon, ob die Datenquelle öffentlichen oder privaten Ursprungs ist, solange die Daten inhaltlich nicht verän- dert werden. 5.2.6Es stellt sich gemäss den Vorbringen des Klägers noch die Fra- ge, wie sich die unbeschränkte Aktualität der Handelsregistereinträge mit dem Umstand verträgt, dass natürliche Personen – im Gegensatz zu juristischen Personen – durch ihre Nennung im Zusammenhang mit Rechtseinheiten nicht zu öffentlichen Personen werden (Botschaft DSG, S. 461; eventuell anderer Meinung: SIFFERT, a.a.O., S. 8 f.). Der Begriff der «öffentlichen Person» ist rechtlich nicht klar definiert, nimmt aber Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Persön- lichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dort gilt der Grundsatz, dass über eine Person der Zeitgeschichte zum Beispiel gerade in den Medi- en auch ohne Einwilligung der betroffenen Person berichtet werden darf, weil hier ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind dabei solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informa- tionsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte sowie berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künst- ler zutrifft. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte besteht ein legiti- mes Informationsinteresse demgegenüber nur aufgrund und im Zu- sammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis (zum Ganzen BGE 127 III 481 E. 2c.aa mit weiteren Hinweisen; ANDREAS MEILI, in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 52 zu Art. 28 ZGB). In diesem Rahmen wird in der Lehre und Rechtsprechung auch das vom Kläger angerufene «Recht auf Vergessen» diskutiert. In der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung wurde beispielsweise im Zusam- menhang mit einem Medienbericht über vergangene Straftaten einer Person das öffentliche Informationsinteresse dem Ziel der Resoziali- sierung dieser Person gegenübergestellt; dabei wurde erwogen, dass die Presseäusserung verhindern könnte, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintrete (BGE 122 III 449 E. 3b, BGE 109 II 353 E. 3). In einem Fall, in dem es um die in der Presse Se it e 18

A- 40 86 /2 0 0 7 thematisierte frühere politische Haltung einer Person der Zeitgeschich- te ging, wurde ein Recht auf Vergessen ausdrücklich abgelehnt (BGE 111 II 209 E. 3c, vgl. dazu auch MEILI, a.a.O.). Insgesamt ist also kein Recht auf Vergessen anerkannt, zumindest nicht in einem absoluten Sinn. Ein Recht auf Vergessen kann auch im Bereich der öffentlichen Han- delsregisterdaten nicht anerkannt werden. Die natürlichen Personen, die im Handelsregister mit ihrem Namen und weiteren Angaben er- wähnt sind, werden zwar durch den Eintrag nicht zu absoluten oder re- lativen Personen der Zeitgeschichte, so dass an ihnen kein legitimes öffentliches Informationsinteresse im Sinne der oben genannten Rechtsprechung besteht. Das bedeutet aber nur, dass nicht automa- tisch jede Information über diese Personen frei verfügbar wird. Es be- steht beispielsweise kein überwiegendes öffentliches Interesse an den privaten Lebensumständen, den Verwandtschaftsverhältnissen, der Ausbildung, der politischen Überzeugung, etc. dieser Person, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Rechtseinheit im Handelsregis- ter eingetragen ist. Der Status als «nicht öffentliche Person» kann hin- gegen nicht gleichzeitig zur Folge haben, dass die öffentliche Zugäng- lichkeit zu denjenigen Daten, die aufgrund der gesetzlichen Bestim- mungen öffentlich sind und dies auch sein müssen, eingeschränkt wer- den dürfte. Bei den Handelsregisterdaten, die die Beklagte auf ihrer In- ternetseite unentgeltlich verbreitet, handelt es sich ausschliesslich um Informationen, die bereits vor der Weitergabe öffentlich gewesen sind. Sie berühren zudem nur diejenigen Teilaspekte der wirtschaftlichen Persönlichkeit (SIFFERT, a.a.O., S. 10), die aufgrund des Publizitäts- zwecks und des Zwecks der informationellen Erleichterung des Ge- schäftsverkehrs öffentlich sein müssen. Ein «Recht auf Vergessen» an diesen Informationen würde daher den Gesetzeszweck des Handelsre- gisters unterlaufen. 5.2.7Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass für alle Arten der Publikation von Handelsregisterdaten kein Raum für eine zeitliche Befristung besteht. Daran ändert auch Art. 11 Abs. 2 VO SHAB nichts, wonach die Daten auf shab.ch nur über einen Zeitraum von 3 Jahren online verfügbar sind. Vorab ist zu anzumerken, dass die in dieser Bestimmung ebenfalls er- wähnte Befristung von einem Jahr sich auf Privatkonkurse bezieht und damit nicht auf im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten. Die- Se it e 19

A- 40 86 /2 0 0 7 se Bemerkung leitet zur Feststellung über, dass das SHAB nebst dem zuvor erörterten Publizitätszweck im Bereich Handelsregister auch Publikationsorgan ist für weitere amtliche Informationen, gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen und andere (private) Publikatio- nen (Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie). Die Rubrik «Handelsregister» ist folglich nur eine von zehn in Art. 2 VO SHAB aufgeführten Rubriken. Die Informationen aus den übrigen neun Rubriken des SHAB können aus Sicht der davon be- troffenen natürlichen Person teilweise recht «heikel» oder «ruf- schädigend» sein, so etwa im Bereich der Schuldbetreibungen, der Konkurse und der Schuldenrufe. An der Veröffentlichung dieser Informationen besteht aus verschiede- nen, hier nicht näher zu erörternden Gründen zwar wie beim Handels- register ebenfalls ein öffentliches Interesse. Aufgrund des Inhalts der Informationen (z.B. die Bekanntgabe einer Frist zur Anmeldung von Forderungen) ist es in diesen Bereichen hingegen einerseits gar nicht notwendig, dass die Daten unbeschränkt verfügbar sind. Andererseits wird hier die Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Persönlichkeitsschutz anders ausfallen müssen, als es im Bereich der Handelsregisterdaten der Fall ist. Daraus folgt, dass es bei den meis- ten Rubriken des SHAB ausreichend Gründe für eine zeitliche Be- schränkung der Verfügbarkeit der Daten auf shab.ch gibt. In diesem Zusammenhang steht die Aussage des seco, wenn es er- klärt, die dreijährige (bzw. einjährige) Veröffentlichungsfrist sei auch aus datenschützerischen Überlegungen festgelegt worden, bzw. man habe betreffend Zugänglichkeit der Meldungen im Online-Archiv des SHAB in erhöhtem Masse auf die Persönlichkeitsrechte von Betroffe- nen Rücksicht genommen. Bei den Handelsregisterdaten widerspricht eine zeitliche Beschränkung, wie ausführlich erörtert, an sich dem Zweck des Handelsregisters. Weil aber das SHAB hauptsächlich dem Teilzweck der Publizität mit dem damit verbundenen Eintritt der Rechtswirkung gegenüber Dritten dienen muss, und jener der informellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs auch mittels anderer Informationsmittel erfüllt wird, ist diese zeitliche Einschränkung für shab.ch vertretbar, auch wenn es um grundsätzlich öffentliche Han- delsregisterdaten geht. Deshalb hat es zumindest teilweise auch seine Berechtigung, wenn das seco vorbringt, auf shab.ch werde ein staatli- ches Grundangebot zur Verfügung gestellt, das durch Private weiter veredelt werden solle. Se it e 20

A- 40 86 /2 0 0 7 Art. 11 Abs. 2 VO SHAB ist nach dem Gesagten also gar nicht speziell auf die Handelsregisterdaten ausgerichtet. Es besteht deshalb auch kein Anlass, aus dieser Bestimmung eine Verhältnismässigkeitsvorga- be für private Veröffentlichungen abzuleiten. Auch aus Art. 16 Abs. 3 PublG, wonach amtliche Texte mit Personen- daten in der elektronischen Form zu anonymisieren sind, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, kann nichts für den vorliegen- den Zusammenhang abgeleitet werden. Zwar geht der Kläger selber davon aus, dass das PublG gemäss seinem Art. 1 nur auf die Samm- lungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung [AS] und Systemati- sche Sammlung [SR] des Bundesrechts) und das Bundesblatt (BBl) anwendbar ist. Er bringt aber vor, dass daraus auf den Datenschutzge- danken von Art. 11 Abs. 2 VO SHAB geschlossen werden könne. Dies ist, wie soeben ausgeführt, zumindest für die Handelsregisterdaten auf shab.ch nicht stichhaltig. Wenn Handelsregisterdaten zeitlich unbeschränkt öffentlich verfügbar sein müssen, besteht im Übrigen auch kein Grund für die vom seco ins Spiel gebrachte generelle zeitliche Limitierung der Datenverfügbarkeit auf zehn Jahre: Der Zweck des Handelsregisters würde dadurch eben- falls unterlaufen. 5.2.8Als besonders problematisch erachtet der Kläger die auf der Seite moneyhouse.ch ermöglichte Personensuche. In der Tat stellt sich die Frage, welche konkreten Suchmodalitäten in Handelsregisterdaten- sammlungen mit dem Persönlichkeits- bzw. Datenschutz vereinbar sind: Je nach Ausgestaltung des Angebots können mittels eigentlicher Personensuchfelder Recherchen über natürliche Personen durchge- führt werden. Auf diese Weise erlaubt eine Personensuche die Ver- knüpfung von Datensätzen, womit eine natürliche Person in einem be- stimmten Zusammenhang gezeigt wird, der über den Informationsge- halt der Ursprungsdaten im Handelsregister – Eintragungen über Rechtseinheiten (E. 5.2.2) – hinausgeht. Daher ist es denkbar, dass solche Suchmöglichkeiten nicht vom handelsregisterlichen Zweck der Publizität und der informationellen Erleichterung des Geschäftsver- kehrs gedeckt sind und sie daher dem Gebot der Zweckbindung der Datenbearbeitung widersprechen könnten (vgl. aber SIFFERT, a.a.O., S. 13 f., der für eine wohlwollende Auslegung von Art. 930 OR plädiert und deshalb personenbezogene Abfragen als zulässig erachtet). Anzumerken ist dazu, dass sich Überlegungen zur Einschränkung der Se it e 21

A- 40 86 /2 0 0 7 Personensuche sowohl auf die privaten wie auch auf die staatlichen Informationsangebote beziehen müssten. Der Kläger verlangt jedoch nicht eine Einschränkung der Suchmodali- täten, sondern er stellt Anträge zur zeitlichen Einschränkung der Ver- fügbarkeit der Daten auf moneyhouse.ch, was die Löschung von be- stimmten Datensätzen nach 3 Jahren nach dem Handelsregisterein- trag bedingen würde (vgl. E. 2.2). Weil es bei der Einschränkung von Suchmodalitäten um etwas anderes geht als bei der Löschung von Da- ten, ist Ersteres nicht durch den Streitgegenstand abgedeckt und das Bundesverwaltungsgericht hat darüber nicht zu befinden. Auch die Frage, ob die Beklagte allenfalls zu verpflichten wäre, die technischen Möglichkeiten zur Einschränkung der Auffindbarkeit über gängige Internetsuchmaschinen zu nutzen, ist nicht Teil der klägeri- schen Anträge. Entsprechende Überlegungen sind für den vorliegen- den Entscheid infolgedessen ebenfalls nicht von Bedeutung. 5.2.9Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die private, zeitlich unbe- schränkte Weiterverbreitung von Handelsregisterinformationen über Rechtseinheiten aus dem Konzept der zu Grunde liegenden gesetz- lichen Bestimmungen ergibt. An deren Umsetzung besteht ein öffentli- ches Interesse. Diese Schlussfolgerung ist nicht spekulativ, wie dies der Kläger dem seco vorwirft. Die vorliegend zu beurteilende Übernah- me von Handelsregisterdaten von shab.ch und die zeitlich unbe- schränkte Weiterverbreitung durch moneyhouse.ch bewegen sich da- her nicht ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwecks im Sinne von Art. 4 Abs. 3 DSG. Es liegt somit keine Persönlichkeitsverletzung durch Verstoss gegen das Verbot der Zweckbindung (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG) vor. 5.3Der Kläger bringt weiter vor, eine Persönlichkeitsverletzung sei auch darin zu sehen, dass die Tätigkeit der Beklagten gegen das Ver- hältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG verstosse. Die seiner Meinung nach ausserhalb des Zwecks der Datenerhebung gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG liegende Datenbearbeitung durch die Be- klagte sei eine quantitative Ausdehnung des staatlichen Informations- angebots. Die Beklagte und das seco bestreiten dies. Das Internetangebot der Beklagten ist, wie erörtert, lediglich einer der möglichen Weiterverbreitungskanäle handelsregisterlicher Informatio- nen und dient der informationellen Erleichterung des Geschäftsver- Se it e 22

A- 40 86 /2 0 0 7 kehrs. Es werden von der Beklagten grundsätzlich dieselben Handels- registerdaten weiterverbreitet, die bereits über andere, ebenfalls leicht über Internet zugängliche amtliche Publikationen öffentlich verfügbar sind. Deshalb liegt hier keine quantitative Ausdehnung des staatlichen Informationsangebots vor. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips im Sinne von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG ist darum nicht festzustellen. 5.4Weil die zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung von Handelsregis- terinformationen nach den obigen Erwägungen gar keine Persönlich- keitsverletzung darstellt, ist die Frage der Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG für den Entscheid über die Anträge 1-3 nicht mehr zu prüfen. Die von den Parteien hierzu vorgebrachten Überle- gungen sind für den Entscheid unbeachtlich. Die Anträge 1, 2 und 3 sind abzuweisen. Datenlöschung auf Begehren (Anträge 4 und 5) 6. Für die Beurteilung der Anträge 4 und 5 ist zu untersuchen, ob der Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG erfüllt ist, wenn die Beklagte auf Löschungsbegehren von natürlichen oder juristischen Personen nicht eintritt. Die Parteien machen dazu Folgendes geltend: 6.1Der Kläger führt aus, dass ein besonderer Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DSG fehle. Zu prüfen sei einzig, ob ein pri- vates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG vorliege, welches das ausdrückliche Verbot der Datenbearbeitung durch eine betroffene Per- son rechtfertigen würde. Die private Duplizierung der Handelsregister- daten durch die Beklagte diene primär deren wirtschaftlichen Interes- sen und erst in zweiter Linie den Informationsbedürfnissen des Publi- kums. Das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbe- stimmung wiege deutlich schwerer. Der private Datenanbieter verfolge keine ideale bzw. staatstragende Zielsetzung. Die Funktion des über- wiegenden öffentlichen Interesses bestehe also bloss darin, ein acht- bares privates Datenbearbeitungsinteresse zu verstärken und so die Interessenabwägung zu beeinflussen. Ferner sei der Aspekt der Voll- ständigkeit der Datensammlung nur für das staatliche Grundangebot (d.h. für shab.ch, aber auch für die kantonalen Online-Datenbanken gemäss Art. 12 Abs. 1 HRegV) von Bedeutung. Sodann sei der Se it e 23

A- 40 86 /2 0 0 7 Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung mit Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verfassungsrechtlicher Natur. 6.2Die Beklagte beantragt die Abweisung der Anträge 4 und 5, weil für sie die Vollständigkeit und Verlässlichkeit der angebotenen Dienst- leistung im Vordergrund steht. Ein Eintreten auf die Löschungsbegeh- ren würde ihrer Meinung nach zwangsläufig dazu führen, dass die Aussagekraft privater Handelsregisterdatenbanken verloren ginge. 6.3Aus der Sicht des seco besteht ein öffentliches Interesse an der Vollständigkeit und Korrektheit der SHAB-Meldungen, die im Internet abrufbar sind. Ein Lösch- oder Berichtigungsrecht erachtet das seco dort als falsch, wo private Datenanbieter SHAB- und Handelsregister- daten unverändert der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Private Da- tenbanken hätten im Falle der Gutheissung der Anträge 4 und 5 keine korrekte Aussagekraft und damit keine eigentliche Berechtigung mehr. 7. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn eine Datenbearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen erfolgt und kein Rechtfertigungsgrund dafür vor- liegt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beklagte für ihre Weigerung, Löschbegehren stattzugeben, auf einen Rechtfertigungs- grund gemäss Art. 13 DSG stützen kann. 7.1Ein besonderer Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 DSG be- steht im vorliegenden Fall nicht. Im Vordergrund steht daher ein allfälli- ges überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine Rechtfertigung durch Gesetz als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG. Wenn sich der Bearbeiter auf ein gesetzliches Recht oder andere überwiegende Interessen berufen kann, ist ein aus- drücklich erklärtes Verbot unbeachtlich (RAMPINI, a.a.O, Rz. 13 zu Art. 12 DSG; BGE 127 III 481 E. 3a.bb und 3b). 7.2Nicht widerrechtlich ist eine Datenbearbeitung dann, wenn das Gesetz die Bearbeitung von Personendaten ausdrücklich vorschreibt, erlaubt oder implizit voraussetzt. Mit dem Begriff «durch Gesetz» wird dabei kein formelles Gesetz als rechtfertigende Grundlage verlangt (RAMPINI, a.a.O., Rz. 15 und 17 zu Art. 13 DSG). Se it e 24

A- 40 86 /2 0 0 7 7.2.1Die Erwägungen zu den Anträgen auf zeitliche Einschränkung des Datenangebots der Beklagten haben gezeigt, dass die private Weiterverbreitung der – öffentlichen und ohne besonderes Interesse zugänglichen – Handelsregisterdaten dem Zweck der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs dient, solange die Daten unver- ändert von einem staatlichen Referenzdatenbestand übernommen und (unentgeltlich) weiterverbreitet werden. Dies ergibt sich aus der Kon- zeption der Öffentlichkeit des Handelsregisters gemäss Art. 930 OR und aus den verschiedenen erörterten gesetzlichen Bestimmungen zur Funktionsweise und zur Publikation der Handelsregisterdaten (vgl. E. 5.2.4). Besonders zu erwähnen sind dabei die folgenden Bestimmungen: Art. 12 Abs. 1 HRegV, wonach die Kantone ihre Handelsregister eben- falls über Internet unentgeltlich zugänglich machen müssen; Art. 35 Abs. 3 HRegV, wonach die Kantone die Handelsregisterinformationen nach der Publikation im SHAB auch in anderen Publikationsorganen veröffentlichen dürfen; Art. 12 und 13 VO SHAB, worin die Weitergabe an private Datenanbieter zwecks Verwertung explizit vorgesehen ist. Zu erinnern ist speziell an die Pflicht für private Bearbeiter von Han- delsregisterdaten aus dem SHAB, die übernommenen Daten inhaltlich nicht zu verändern (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VO SHAB) – darunter ist ge- mäss den obigen Erwägungen auch eine Pflicht zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Daten zu verstehen. Datenlöschungen würden hingegen dazu führen, dass gewisse nach wie vor geltende Handelsre- gisterinformationen als nicht existent erachtet werden könnten; die ent- stehende Intransparenz würde den Zweck der informationellen Erleich- terung des Geschäftsverkehrs unterlaufen. 7.2.2Die Datenbearbeitung durch die Beklagte ist demnach durch Ge- setz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG gerechtfertigt. Ausführungen zu den sich gegenüberstehenden Interessen erübrigen sich deshalb. Die Anträge 4 und 5 sind nach diesen Erwägungen ebenfalls abzuweisen. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die Prozess- kosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 8.1Dem vollumfänglich unterliegenden Kläger, der in seinem amtli- chen Wirkungskreis tätig geworden ist, werden gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten auferlegt. Se it e 25

A- 40 86 /2 0 0 7 8.2Nach Art. 68 Abs. 2 BGG sind der obsiegenden Partei, hier der Beklagten, alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kos- ten nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts zu ersetzen. Nach Art. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädi- gung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) gehören dazu die Anwalts- kosten und allfällige weitere notwendige Kosten, die durch den Rechts- streit verursacht worden sind. Nachdem die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war und auf die Durchführung einer Vorbereitungs- sowie ei- ner Hauptverhandlung nach Art. 35 und 66 ff. BZP verzichtet worden ist, wird der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Kläger (Gerichtsurkunde) -die Beklagte (Gerichtsurkunde) -seco (zur Kenntnis, A-Post) -EHRA (zur Kenntnis, A-Post) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterSusanne Kuster Zürcher Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. Se it e 26

A- 40 86 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 27

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Schweiz
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4086/2007
Entscheidungsdatum
26.02.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026