B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4047/2024

U r t e i l v om 2 1 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; Bezugsteuer (Steuerperioden 2018 bis 2022).

A-4047/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG bezweckt u.a. die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, EDV, Finanzen, Marketing und Versicherungsbe- ratung. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 kündigte die Eidgenössische Steuerverwal- tung (fortan: ESTV) eine Mehrwertsteuerkontrolle i.S.v. Art. 78 des Bun- desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG, SR 641.20) betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 an, um die subjektive Steuerpflicht der A._______ AG zu überprüfen. Die Kontrolle wurde im Oktober 2023 durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) in den geprüften Steuerperioden jeweils für mehr als CHF 10'000.- der Be- zugsteuer unterliegende Leistungen bezogen hatte und damit bezugsteu- erpflichtig i.S.v. Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG war. Im Anschluss an die Kontrolle erliess die ESTV die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (...) vom 14. Dezember 2023 und forderte für die Steuerperioden 2018 bis 2022 ins- gesamt Bezugsteuern in Höhe von CHF 196'735.- nach. C. Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Rechtmäs- sigkeit der EA. D. Daraufhin erliess die ESTV am 26. März 2024 eine Verfügung, in welcher sie an der Steuerkorrektur gemäss EA festhielt. E. Mit Schreiben vom 25. April 2024 erhob die Steuerpflichtige gegen die Ver- fügung der ESTV vom 26. März 2024 Einsprache. Die Einsprache richtete sich gegen die Aufrechnung der Bezugsteuer für Leistungsbezüge von ei- ner im Ausland ansässigen Gesellschaft (fortan: B._______ LLC). Sie wurde damit begründet, dass es sich bei einem Teil der bezogenen Leis- tungen um solche im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. als Versicherungsmakler handeln würde, welche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und damit nicht der Bezugsteuer unterliegen würden.

A-4047/2024 Seite 3 F. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 25. April 2024 ab und hielt an ihrer Steuernach- forderung im Betrag von CHF 196'735.- fest. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, der Steuerpflichti- gen sei es nicht gelungen, Beweise vorzulegen, aus denen zweifelsfrei her- vorgehe, dass die an die B._______ LLC bezahlten Entgelte als Abgeltun- gen für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt seien. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Be- schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (fortan auch: Vorinstanz) vom 27. Mai 2024 und beantragt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde sei die von der Beschwerdeführerin geschuldete Bezugsteuer für die Steuerperioden 2018 bis 2022 von CHF 196'735.- um CHF 71'714.60 auf CHF 125'020.40 zu reduzieren.
  2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine Prozesskosten- entschädigung in Höhe von CHF 6'825.- zuzüglich 8.1% MWST zuzu- sprechen. Die Geltendmachung von weiteren Prozesskosten bleibt vor- behalten. Hinsichtlich des Streitgegenstandes führt die Beschwerdeführerin vorab aus, vorliegend sei umstritten, ob es sich bei den im Aufwandkonto 5490 «Vermittlungsprovisionen» in den Jahren 2021 und 2022 verbuchten Rech- nungen der B._______ LLC um Leistungen handle, die im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG der Bezugsteuer unterliegen würden (= Auf- fassung der ESTV) oder ob es sich dabei um Leistungen handle, welche die B._______ LLC im Rahmen einer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin erbracht habe, so dass sie gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und somit nicht der Bezugsteuer un- terliegen würden (= Auffassung der Beschwerdeführerin). Nicht umstritten sei hingegen, dass die in den Aufwandkonten 6600 «Internet-Auftritt» und 4400 «Aufwand für bezahlte Dienstleistungen» in den Jahren 2021 und 2022 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC bei ihr – der Beschwer- deführerin – der Bezugsteuer unterliegen würden. Ebenfalls nicht umstrit- ten sei die Bezugsteuer auf den Dienstleistungen, welche sie – die

A-4047/2024 Seite 4 Beschwerdeführerin – in den Jahren 2018 bis 2022 von anderen Leistungs- erbringern mit Sitz im Ausland bezogen habe. Diese Dienstleistungen und die daraus resultierende Bezugsteuer habe die ESTV in der EA detailliert aufgeführt. Die Beschwerdeführerin reicht sodann zahlreiche Beweise ein und begrün- det ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass aufgrund der genannten Beweise erwiesen sei, dass die im Ausland ansässige B._______ LLC beim Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen für sie (die Be- schwerdeführerin) als Untermaklerin tätig gewesen sei. Somit seien die entsprechenden Dienstleistungen, welche sie (die Beschwerdeführerin) von der B._______ LLC bezogen und vergütet habe, von der Bezugsteuer ausgenommen. H. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragt die ESTV, die Be- schwerde vom 26. Juni 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwer- deführerin abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 zu bestätigen. Die ESTV hält zudem fest, dass mit der Beschwerde die mit besagtem Ein- spracheentscheid bestätigte Bezugsteuernachbelastung von insgesamt gerundet CHF 196'735.- (betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022) im Umfang von CHF 71'714.60 (betreffend die Steuerperioden 2021 und 2022) bestritten, im Übrigen – d.h. im Umfang von CHF 125'020.40 – je- doch anerkannt werde. Somit sei ihre fragliche Steuernachforderung ge- mäss Rechtsprechung im (anerkannten) Umfang von gerundet CHF 125'020.- in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Begründung verweist die ESTV u.a. auf ihren Einsprache- entscheid vom 27. Mai 2024 und führt im Wesentlichen aus, dass nach wie vor nicht bewiesen sei, dass die noch strittigen, von der B._______ LLC bezogenen Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-4047/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheent- scheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unange- messenheit erheben (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich

A-4047/2024 Seite 6 statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht gel- tende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.2). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Ur- teil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3). 1.5.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung

A-4047/2024

Seite 7

des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne

Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem bean-

tragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewie-

sen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Be-

weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die

verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde aus-

reichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131

I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März

2021 E. 1.5).

1.5.5 Im Abgaberecht kommt schriftlichen Dokumenten eine erhebliche Be-

deutung zu, da sie am ehesten geeignet sind, einen präzisen und unmittel-

baren Beweis zu erbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_709/2017 vom

25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 7.2.4;

Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7 und

A-2286/2017 vom 8. Mai 2020 E. 2.2.2). Dagegen haben Zeugenaussa-

gen, insbesondere von Angehörigen der abgabepflichtigen Person, prak-

tisch keinen Beweiswert (vgl. Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Ja-

nuar 2022 E. 1.7). Dasselbe gilt für zwar schriftliche, aber nachträglich er-

stellte Beweise und Dokumente, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf

die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind (vgl. BGE 133 II 153

  1. 7.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023
  2. 1.9).

2.

Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2018 bis

2022. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt

der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009

[MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2018 bis 2022 gültigen Fas-

sungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019

4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend. Darauf wird im Folgenden – so-

weit nicht anders vermerkt – referenziert.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System

der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130

BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuer-

pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer),

auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

A-4047/2024 Seite 8 durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirt- schaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Eine Leistung besteht in einer Lieferung oder einer Dienst- leistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis», vgl. Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Der Bezugsteuer unterliegen unter anderem Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die durch Un- ternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für solche Leistungen ist deren Empfänger oder Empfängerin steuerpflichtig, sofern er oder sie entweder nach Art. 10 MWSTG steuer- pflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10'000.- bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet. Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (seit 1. Januar 2018 explizit in Art. 45a MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versiche- rungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin. 2.3.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungs- erbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen ei- nes Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung bleiben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer

A-4047/2024 Seite 9 A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.3.6.2, A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2, A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2.1 Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potenti- ellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder ab- schliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von sol- chen durchführen (vgl. MWST-Branchen-Info 16 Versicherungswesen [MBI 16], Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]). Um eine Tätigkeit als Versiche- rungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auf- trag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Pro- vision vermittelt (Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1, 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4, 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbesondere auch be- rechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versi- cherungsnehmers aufzutreten (Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern kausal auf den Abschluss von konkreten Versicherungsverträgen hin (vgl. Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1 f., 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.1). 2.3.2.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Pra- xis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsver- gleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kon- trolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.3.6.2.2). Bei einem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermak- ler) gilt die Steuerausnahme für alle Leistungserbringer in der

A-4047/2024 Seite 10 Vertriebskette, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit nachgehen, unabhängig davon, mit wem sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Um das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung darlegen zu können, wird empfohlen, schriftliche Dokumente (Rechnungen, Verträge, Gutschriften usw.) aufzu- bewahren, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Abgeltung für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt. Dies unabhängig da- von, ob die Zahlung durch den Versicherer, den Versicherungsnehmer oder einen Dritten (Versicherungsvertreter) erfolgt (MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]). Leistungen, welche nicht im Rahmen der berufstypischen Tätigkeit als Ver- sicherungsvertreter oder -makler erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Nicht zur berufsty- pischen Tätigkeit gehören insbesondere (MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]):

  • Das Gewinnen oder Zuführen von Kunden, welches nicht auf den Ab- schluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet ist (Ziff. 2.4; finder’s fee);
  • reine Beratungstätigkeit. Wer einem Versicherer lediglich die Namen von potentiellen Versiche- rungsnehmern bekannt gibt, ohne aber darüber hinaus auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages hinzuwirken, ist kein Versicherungsvertreter oder -makler. Dabei handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder des Überlassens von Informationen. Entsprechende Ent- schädigungen – im englischen Sprachgebrauch auch finder’s fee genannt – sind ungeachtet dessen, wie solche Entschädigungen festgelegt werden, steuerbar. Als finder’s fee gelten beispielsweise Entschädigungen (MBI 16, Ziff. 2.4 [publiziert am 22. Juli 2015])
  • für das Überlassen von gesammelten Kundendaten beziehungsweise -informationen (z.B. Adresskartei);
  • an eine Garage, welche einem im Inland ansässigen Versicherungsun- ternehmen lediglich die Namen von Autokäufern bekannt gibt. Vorausgesetzt für die Annahme einer berufstypischen Leistung ist ein un- mittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten Ver- eins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative

A-4047/2024 Seite 11 Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Füh- rung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhal- tung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbrin- gung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben eines Ver- sicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versiche- rungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelbaren Zu- sammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteile des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6, 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.2). Im Rahmen der Abgrenzung einer Vermittlungstätigkeit im Finanzbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG vom «Zuführen von Kunden» erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Tätigkeit, die auf den Ab- schluss konkreter Verträge abziele, bei der Kunden beraten und begleitet würden, bis das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei und bei der eine Provision erst bezahlt werde, wenn das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei, darauf schliessen lasse, dass die Vermittlung im Vor- dergrund stehe (Urteile des BVGer A-6284/2024 vom 3. März 2025 E. 2.2.2.6 und E. 3.2.3.2, A-556/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.1 f. und E. 5.4 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_30/2025 vom 7. Mai 2025]). 3. In der vorliegenden Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2021 und 2022 von Seiten der B._______ LLC nebst der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen auch solche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat, für die keine Bezugsteuer an- fällt. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sei bewiesen, dass sie solche Leistungen bezogen habe, vertritt die ESTV die Auffas- sung, dass der entsprechende Beweis nicht geleistet worden sei, womit die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit trage, i.e. die Bezugs- teuer greife. 3.1 Im Rahmen ihres Einspracheentscheids hat sich die ESTV mit den ver- schiedenen, seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweismitteln (Zusammenarbeitsverträge, Workflows, Provisionsabrechnungen, Kon- toblatt 5490) befasst. Die ESTV würdigte zunächst einen Vertriebspartnervertrag zwischen der C._______ AG (fortan: Versicherungsgesellschaft C) und der Beschwerde- führerin vom 14. April 2021 (fortan auch: Vertriebspartnervertrag) und hielt

A-4047/2024 Seite 12 hierzu fest, es sei unbestritten, dass die in diesem Vertrag geregelten und von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als von der Steuer ausgenommene Versicherungsvermittlungsleistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG qualifizieren würden. Der eingereichte Vertrag äussere sich jedoch nicht zur Rolle der B._______ LLC, weshalb dem Ver- triebspartnervertrag im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zukomme. Des Weiteren befasste sich die ESTV mit dem ab 1. Januar 2021 gültigen Rahmenvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC und hielt hierzu fest, der knapp vierseitige Vertrag regle rudimentär die Leistungserbringung der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin be- treffend «Digital Marketing, IT, Support und Onlinevertrieb Rechtsschutz». Welche Leistungen genau unter die im Vertrag verwendete Bezeichnung «Onlinevertrieb Rechtsschutz» bzw. «Onlinevertrieb für Rechtsschutzpro- dukte» fallen würden, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Der ein- deutige Nachweis, dass es sich bei diesen Leistungen um von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Versicherungsbereich – und nicht um das blosse Gewinnen oder Zuführen von Kunden, das nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet sei (steuerbare finder’s fee) – handle, werde jedenfalls nicht erbracht. Sodann bezog sich die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides auf ein Arbeitsflussdiagramm («Workflow»), mit welchem sie sich bereits im Rahmen ihrer Verfügung vom 26. März 2024 auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass das Arbeitsflussdiagramm den umstrit- tenen Nachweis nicht zu erbringen vermöge. Denn aus dem Diagramm sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die B._______ LLC in die dort abge- bildeten Prozesse eingebunden gewesen sein soll. Sodann befasste sich die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides mit einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D._______ AG (fortan: Versicherungsgesellschaft D), datiert auf den

  1. Januar 2020 (fortan auch: Zusammenarbeitsvertrag; Amtliche Akten Nr. 14). Der Vertrag regle als Rahmenvertrag die allgemeinen Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin als Untervermittlerin und der Versiche- rungsgesellschaft D im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsverträ- gen (mit Verweis auf Art. 2 des Zusammenarbeitsvertrages). Hauptver- mittlerin sei gemäss Zusammenarbeitsvertrag die E._______ AG. Gemäss Art. 4 Ziff. 3 des Zusammenarbeitsvertrages sei die Beschwerdeführerin als Untervermittlerin nicht befugt, eigene Untervermittler anzustellen. Dar- aus müsse geschlossen werden – so die ESTV weiter –, dass der Beizug der B._______ LLC als weitere Untervermittlerin unter dem

A-4047/2024 Seite 13 Zusammenarbeitsvertrag nicht zulässig gewesen sei. Zudem werde die B._______ LLC im betreffenden Vertrag mit keinem Wort erwähnt, womit der umstrittene Beweis nicht erbracht sei. Des Weiteren setzte sich die ESTV mit Provisionsabrechnungen der Ver- sicherungsgesellschaften C und D auseinander und hielt fest, dass bei ei- nem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermakler) die Steuerausnahme grundsätzlich für alle Leistungserbringer in der Vertriebs- kette gelte, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Ver- sicherungsmaklertätigkeit nachgehen würden. Die ESTV kam diesbezüg- lich zum Schluss, dass aufgrund der Provisionsabrechnungen nicht bewie- sen sei, dass die B._______ LLC in der Kontrollperiode auch (wie die Be- schwerdeführerin selbst) einer solchen berufstypischen Versicherungsver- tretertätigkeit nachgegangen sei. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführe- rin gemäss Zusammenarbeitsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft D überhaupt keine Untervermittler zur Ausübung ihrer eigenen Untervermitt- lertätigkeit beiziehen dürfen. Hinsichtlich der Verbuchung der strittigen Leistungen in einem separaten Konto (Konto 5490) führte die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentschei- des aus, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nach kon- stanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtli- che Qualifikation sein könne. Unter Berücksichtigung der übrigen Indizien zeige sich, dass die umstrittenen Leistungsbezüge der Bezugsteuer unter- liegen würden. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung zunächst vor, die B._______ LLC erbringe unbestrittenermassen verschiedene Dienstleis- tungen in den Bereichen IT, digitales Marketing und Support. Daneben sei die B._______ LLC für sie auch im Onlinevertrieb von Rechtsschutzversi- cherungen als Untermaklerin tätig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die B._______ LLC mehrere Versicherungsberaterinnen und -berater, die aus- schliesslich für den Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen ange- stellt worden seien, beschäftige. In den jeweiligen Arbeitsverträgen sei ex- plizit das Einsatzgebiet «Online-Rechtsschutz» resp. «Online Sales Rechtsschutz» aufgeführt (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 13 und 14, i.e. diverse Arbeitsverträge und Anhang betreffend «Gehalts- und Bo- nussystem»). Aufgrund der tieferen Kosten im Ansässigkeitsstaat der B._______ LLC sei für sie – die Beschwerdeführerin – die Zusammenarbeit finanziell lukrativ. Komme hinzu, dass der Onlinevertrieb von

A-4047/2024 Seite 14 Rechtsschutzversicherungen ortsunabhängig möglich sei und bei der B._______ LLC Versicherungsberaterinnen und -berater angestellt seien, die in ganz Europa aufgewachsen seien und daher die Versicherungsneh- mer in ihrer jeweiligen Muttersprache beraten könnten. Somit sei erstellt, dass die B._______ LLC beim Onlinevertrieb von Rechtsschutzversiche- rungen mit eigenen Angestellten die berufstypischen Tätigkeiten als Versi- cherungsmaklerin (als Untermaklerin der Beschwerdeführerin) ausgeführt habe (mit Hinweis auf die Beweisofferte einer Parteibefragung). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die B._______ LLC habe gegen- über ihr für die ihr aus der Untermaklertätigkeit aufgrund der Provisions- reglemente zustehenden Provisionen von Oktober 2021 bis Dezember 2022 monatlich Rechnung gestellt. Diesen monatlichen Rechnungen wür- den ganz detaillierte Reports zugrunde liegen, in welchen die B._______ LLC für jeden vermittelten Versicherungsabschluss die ihr zustehende Pro- vision einzeln aufgeführt habe (mit Verweis auf Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16: Provisionsreglemente «Rechtsschutzversicherungen» 2021 und 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC sowie Rechnungen der B._______ LLC aus 2021 und 2022 betreffend Provisio- nen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen inkl. detaillierten Reports). Die Beschwerdeführerin legt sodann dar, sie habe von der B._______ LLC nebst den Untermakler-Dienstleistungen auch Dienstleistungen in den Be- reichen Digitales Marketing, IT und Support bezogen. Die Rechnungen für diese nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Dienstleistungen habe sie – die Beschwerdeführerin – in den Aufwandkonten 6600 «Inter- net-Auftritt» und 4400 «Aufwand für bezahlte Dienstleistungen» verbucht und für diese Dienstleistungen sei die Bezugsteuer geschuldet. Somit habe sie die von der B._______ LLC bezogenen Dienstleistungen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen korrekt verbucht und darauf korrekt die Bezugsteuer abgerechnet: Bezugsteuer für die auf den Konten 4400 und 6600 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC und keine Bezugs- steuer für die auf dem Konto 5490 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC für ihre Versicherungsmaklertätigkeit. Aus dieser buchhalterischen Er- fassung ergebe sich klar, dass sie – die Beschwerdeführerin – die mehr- wertsteuerliche Qualifikation korrekt vorgenommen habe (mit Verweis auf Rz. 10 der Beschwerde und die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10). 3.2.2 Weiter nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf den Vertriebs- partnervertrag mit der Versicherungsgesellschaft C (Beschwerde-

A-4047/2024 Seite 15 beilage 17). Die ESTV messe dem Vertriebspartnervertrag keinen Beweis- wert zu, weil er keine Regelungen über den Beizug von Untermaklern ent- halte. Diese Auffassung greife zu kurz: Nach den allgemeinen Gepflogen- heiten in der Versicherungsbranche sei sie – die Beschwerdeführerin – be- rechtigt, die B._______ LLC als Untermaklerin beizuziehen, zumal im Ver- triebspartnervertrag der Beizug von Untermaklern nicht ausgeschlossen werde. Dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag we- sentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe, er- gebe sich aus den als Beschwerdebeilagen 18, 19, 20 und 21 eingereich- ten vier E-Mails. Diese würden u.a. Korrespondenz zwischen ihr und der B._______ LLC beinhalten. Gegenstand dieser Korrespondenz seien u.a. ausstehende Prämien für von der B._______ LLC abgeschlossene Rechts- schutzversicherungen gewesen. Sodann bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Zusammenarbeits- vertrag mit der Versicherungsgesellschaft D. Sie führt hierzu aus, dass die B._______ LLC erst ab Januar 2022 als Untermaklerin Rechtsschutzversi- cherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe. Im Jahr 2021 habe die B._______ LLC ihr – der Beschwerdeführerin – als Hauptvermitt- lerin daher keine Provisionen für Rechtsschutzversicherungen der Versi- cherungsgesellschaft D in Rechnung gestellt, was sich aus den detaillier- ten Reports zu den von der B._______ LLC an sie – die Beschwerdefüh- rerin – gestellten Provisionsrechnungen ergebe (mit Verweis auf die Be- schwerdebeilagen 15 und 16: Rechnungen der B._______ LLC aus 2021 und 2022 betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzver- sicherungen inkl. detaillierten Reports). Bevor die B._______ LLC im 2022 Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D als Un- termaklerin von ihr – der Beschwerdeführerin – vermittelt habe, habe sie – die Beschwerdeführerin – mit der Versicherungsgesellschaft D die Modali- täten und den Ablauf für die Vermittlung geklärt. So habe sie mit E-Mail vom 28. Januar 2022 unter dem Betreff «Rechtschutzversicherung & Leads» der Versicherungsgesellschaft D als E-Mail-Anhang ein Flussdia- gramm mit dem Prozess bei der Vermittlung von entsprechenden Rechts- schutzversicherungen sowie eine Präsentation über die B._______ LLC zugestellt (Beschwerdebeilage 22). Aus der besagten E-Mail ergebe sich – so die Beschwerdeführerin weiter –, dass die Versicherungsgesellschaft D gewusst habe, dass sie – die Beschwerdeführerin – die Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen über ihre Untermaklerin B._______ LLC ab- gewickelt habe. Somit sei entgegen den Ausführungen der ESTV erstellt, dass auch die B._______ LLC in die im Flussdiagramm abgebildeten Pro- zesse eingebunden gewesen sei und dass die Versicherungsgesellschaft

A-4047/2024 Seite 16 D vom Beizug der B._______ LLC als Untermaklerin beim Onlinevertrieb für Rechtsschutzversicherungen gewusst und diesem vorgängig (konklu- dent) zugestimmt habe. Die im Zusammenarbeitsvertrag (Beilage 6 der Einsprache vom 25. April 2024) aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen» sei demnach in der Praxis nicht umgesetzt worden. Diesbezüglich legt die Be- schwerdeführerin drei weitere E-Mails ins Recht. Aus diesen gehe hervor, dass die B._______ LLC als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe und gegenüber dieser transparent in die Ablaufprozesse eingebunden gewesen sei (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 23, 24 und 25). 3.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024. Darüber hinaus führt sie mit Blick auf die Beweislastverteilung aus, dass diese bei der Beschwerdeführerin liege, wobei als Regelbeweismass der Vollbeweis gelte. Dieser sei er- bracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Verlangt werde ein so hoher Grad der Wahr- scheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen sei. Weiter nimmt die ESTV Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin an- geführten Beweismittel und hält fest, dass diese – nebst bereits aktenkun- digen Dokumenten – nunmehr diverse neue, ihr bisher nicht vorgelegte Beweismittel nachgereicht habe. Zu erwähnen seien etwa die beiden Pro- visionsreglemente betreffend die Jahre 2021 und 2022 (Beschwerdebeila- gen 6 und 7) sowie die «detaillierten Reports» zu sämtlichen Rechnungen der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den auf dem Konto 5490 betreffend die Jahre 2021 und 2022 verbuchten Dienstleistungsbezügen (Beschwerdebeilagen 15 und 16). Gemäss den obgenannten erstmals vorgelegten Provisionsreglementen habe die B._______ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin pro Versiche- rungsabschluss, welcher zwischen einem Neukunden und den betreffen- den Versicherungsgesellschaften zustande komme, einen Anspruch auf Entschädigung (Provision). Massgebend für die Höhe bzw. Berechnung der Provision sei die Nettoprämie des entsprechenden Versicherungspro- dukts (mit Verweis auf Ziff. 2 und 2.1 des Provisionsreglements betreffend das Jahr 2021 [Beschwerdebeilage 6] sowie Ziff. 2, 2.1 und 2.2 des Provi- sionsreglements betreffend das Jahr 2022 [Beschwerdebeilage 7]). Somit

A-4047/2024 Seite 17 würde sich den fraglichen Reglementen nichts Konkretes zum Gehalt der von B._______ LLC an die Beschwerdeführerin erbrachten streitbetroffe- nen Leistungen entnehmen lassen. Dies gelte im Übrigen auch für die in den Beschwerdebeilagen 16 und 17 nachgereichten Rechnungen und «de- taillierten Reports». Demzufolge könne gestützt auf die vorgenannten Be- weismittel nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass die B._______ LLC steuerbare Leistungen (Zuführen und Gewinnen von Kunden) er- bracht habe, indem sie der Beschwerdeführerin die Kontaktdaten von po- tentiellen Neukunden überlassen habe und es in der Folge (ausschliess- lich) die Letztgenannte gewesen sei, welche auf die Abschlüsse der betref- fenden Versicherungsverträge hingewirkt habe. Hierfür spreche – wie im Einspracheentscheid bereits aufgezeigt – zweifelsohne auch die in Art. 4 Ziff. 3 des (zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesell- schaft D abgeschlossenen) Zusammenarbeitsvertrags verankerte Klausel, welche es der Beschwerdeführerin ausdrücklich untersage, eigene Unter- vermittler beizuziehen. An dieser Beurteilung würden die seitens der Be- schwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts ändern. So liessen sich auch aus der als Beschwerdebeilagen 18 bis 21 erstmals eingereichten E-Mail-Korrespondenz keine konkreten Angaben zum Ge- halt der streitbetroffenen Dienstleistungen entnehmen. Dasselbe gelte für die Beschwerdebeilagen 13 und 14 (12 Arbeitsverträge mitsamt Anhang) und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nichts zu ih- ren Gunsten ableiten könne die Beschwerdeführerin ferner aus den Vor- bringen betreffend die buchhalterische Erfassung der von ihr im Kontroll- zeitraum bezogenen Dienstleistungen. 3.4 Im Folgenden ist auf die verschiedenen beschwerdeseitig eingereich- ten Beweismittel einzugehen: 3.4.1 Aus dem Rahmenvertrag ab 1. Januar 2021 zwischen der Beschwer- deführerin und der B._______ LLC (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich u.a., dass die Beschwerdeführerin die B._______ LLC ausschliesslich für digi- tales Marketing («Leadgenerierung») (...) sowie den Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte beauftragt. Des Weiteren erbringt die B._______ LLC Dienstleistungen im Bereich IT und Support. Bei «Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte» könnte es sich grundsätz- lich um eine Tätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG handeln. Damit ist indes weder erstellt, ob tatsächlich entsprechende

A-4047/2024 Seite 18 Leistungen erbracht worden sind, noch geklärt, was die entsprechenden Leistungen genau beinhalten. 3.4.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsverträge inkl. An- hang ins Recht gelegt (Beschwerdebeilagen 13 und 14). Diese sind offen- sichtlich in der am Sitz der B._______ LLC geltenden Landessprache ver- fasst. Auch ohne den exakten Inhalt der Verträge zu kennen, ist indes nicht ersichtlich, inwiefern mit den genannten Arbeitsverträgen bewiesen werden soll, dass die Beschwerdeführerin von der B._______ LLC Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat. Zumindest lässt sich den Arbeitsverträgen entnehmen, dass es dabei um Positionen als «Telefonagenten für Online-Rechtsschutz» geht. Die B._______ LLC beschäftigt demnach offenbar entsprechende Mitarbeitende bzw. ist im ent- sprechenden Bereich tätig. Nicht bewiesen ist damit jedoch, was diese Te- lefonagenten genau machen und ob die B._______ LLC damit auch für die Beschwerdeführerin tätig ist. Auf die weitere Beweisofferte einer Parteibe- fragung kann sodann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal dieser – wenn überhaupt – nur ein sehr geringer Beweiswert zukom- men würde (E. 1.5.4 f.). 3.4.3 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16 (Provisions- reglemente sowie Rechnungen betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen) einzugehen. Gemäss den Provisionsreglementen sind die Grundlagen der Zusammen- arbeit zwischen der B._______ LLC und der Beschwerdeführerin in einem Rahmenvertrag festgehalten. Für die erfolgreiche Vermittlung von Versi- cherungsprodukten erhält die B._______ LLC eine Entschädigung. Das Provisionsreglement regelt die Ansprüche für einen erfolgreich vermittelten Versicherungsabschluss (vgl. Ziff. 1 und 2 der Provisionsreglemente). Un- ter der Ziffer bzw. dem Titel «2.1 [Versicherungsgesellschaft C]» sind so- dann die Entschädigungen für Abschlüsse von Neukunden bei der Versi- cherungsgesellschaft C geregelt (vgl. Ziff. 2.1 der Provisionsreglemente). Im Provisionsreglement 2022 sind sodann zusätzlich die Entschädigungen für Abschlüsse von Neukunden bei der Versicherungsgesellschaft D gere- gelt (vgl. Ziff. 2.2 des Provisionsreglements 2022). Aus der Beschwerdebeilage 15 ergibt sich sodann, dass die B._______ LLC der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Provisionen betreffend die Ver- sicherungsgesellschaft C in Rechnung stellte. Diesen Rechnungen liegen detaillierte Reports zugrunde, aus welchen die (geschwärzten) Kunden,

A-4047/2024 Seite 19 der Status (z.B. «canceled», «commission», «accepted», «non payment», «rejected») sowie die Art der Versicherung hervorgehen. In denjenigen Fäl- len, in welchen der Status bei «commission» steht, wurde eine Provision verbucht. Das Total der Provisionen der Reports entspricht den in Rech- nung gestellten Provisionen. Aus der Beschwerdebeilage 16 sind ebenfalls die Rechnungen der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin sowie die detaillierten Reports ersichtlich. Im Unterschied zur Beschwerdebeilage 15 betreffen sie das Jahr 2022 und beinhalten nicht bloss Provisionen der Ver- sicherungsgesellschaft C, sondern auch solche der Versicherungsgesell- schaft D. Die Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16 enthalten demnach diverse Hin- weise, die darauf schliessen lassen, dass die B._______ LLC für die Be- schwerdeführerin bzw. für die Versicherungsgesellschaften im Vertrieb von Versicherungsprodukten tätig war. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht fest- hält, kann aus den genannten Beweismitteln nach wie vor nicht im Sinne des Regelbeweismasses geschlossen werden, ob die B._______ LLC als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat, i.e. im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versiche- rungsverträgen gegen Provision vermittelt hat, oder ob sie der Beschwer- deführerin «bloss» die Kontaktdaten von potentiellen Neukunden überlas- sen hat und es in der Folge (ausschliesslich) die Beschwerdeführerin war, welche als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat. 3.4.4 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10 bzw. die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie Leistungsbezüge bei der B._______ LLC in unterschiedlichen Konten verbucht habe, je nachdem, ob Bezugsteuer geschuldet sei oder nicht. Aus dieser buchhal- terischen Erfassung ergebe sich – so die Beschwerdeführerin –, dass sie die mehrwertsteuerliche Qualifikation korrekt vorgenommen habe. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich insofern zuzustimmen, als dass die Verbuchung rechtsprechungsgemäss immerhin ein Indiz für einen be- stimmten, wirtschaftlichen Sachverhalt darstellt. Die wirtschaftliche Realität zu ändern, vermag sie jedoch nicht (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.2). 3.4.5 Weiter ist auf den Vertriebspartnervertrag mit der Versicherungsge- sellschaft C (Beschwerdebeilage 17) und die Beschwerdebeilagen 18, 19, 20 und 21 (vier E-Mails) einzugehen. Laut Beschwerdeführerin ergebe sich

A-4047/2024 Seite 20 hieraus, dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag we- sentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe. 3.4.5.1 Der Vertriebspartnervertrag wurde zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Versicherungsgesellschaft C abgeschlossen. Darin ist unter an- derem festgehalten, dass der Vertriebspartner (i.e. die Beschwerdeführe- rin) in der Arbeitsorganisation bzw. -einteilung frei und damit insbesondere an keine Arbeitszeitkontrolle gebunden sei. Weiter stelle der Vertriebs- partner sicher, dass die Vermittlung der Produkte ausschliesslich durch Personen erfolge, die CICERO-registriert oder im FINMA-Register einge- tragen seien (Art. 1 des Vertriebspartnervertrags). Weiter verpflichtet sich gemäss Vertriebspartnervertrag der Vertriebspartner u.a. dazu, empfeh- lenswerte Versicherungsverträge zu vermitteln (Art. 2.1 des Vertriebs- partnervertrags). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass der Vertriebs- partnervertrag den Beizug von Untervermittlern nicht per se ausschliesst. Allerdings hat – wie eben ausgeführt – der Vertriebspartner sicherzustellen, dass die Vermittlung der Produkte ausschliesslich durch Personen erfolgt, die CICERO-registriert oder im FINMA-Register eingetragen sind (Art. 1 des Vertriebspartnervertrags). Cicero ist eine freiwillige Selbstregulierung der schweizerischen Versicherungsbranche. Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) im FINMA-Register eingetragen (https://www.finma.ch/de/be- willigung/versicherungsvermittlung/registersuche/[...]; letztmals abgerufen am 6. November 2025). Für die B._______ LLC gilt indes, dass weder sie selbst noch ihre gemäss Arbeitsverträgen (Beschwerdebeilage 13) in der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätigen Mitarbeitenden in einem der beiden Register vermerkt sind (FINMA-Register und CICERO-Register [https://www.cicero.ch/de/informationspflicht-vag-45]; beide letztmals ab- gerufen am 6. November 2025). Die Beschwerdeführerin hat dies auch für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2021 und 2022 weder behauptet noch belegt, obwohl – wie gezeigt – auf der Grundlage des Vertriebs- partnervertrags nicht tätig sein darf, wer nicht über eine entsprechende Re- gistrierung verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass eine entspre- chende Registrierung auch in den hier relevanten Steuerperioden 2021 und 2022 nicht vorgelegen hatte. Dies schliesst eine Tätigkeit der B._______ LLC (bzw. ihrer Mitarbeitenden) für die Versicherungsgesell- schaft C – zumindest was die Vermittlung von Versicherungsverträgen an- belangt – aus, soweit den Bestimmungen des Vertriebspartnervertrags ge- folgt würde. Mit anderen Worten spricht der Vertriebspartnervertrag

A-4047/2024 Seite 21 insofern gegen die Tätigkeit der B._______ LLC als Vermittlerin von Versi- cherungen der Versicherungsgesellschaft C. 3.4.5.2 Aus der Beschwerdebeilage 18 (E-Mail vom 22. Oktober 2021) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der B._______ LLC eine Liste mit ausstehenden Prämien bei der Versicherungsgesellschaft C zukom- men liess. Weiter wies die Beschwerdeführerin die B._______ LLC an, bei der Zahlart halbjährlich zu platzieren. So sei die Rechnung nicht so hoch und man könne so eine bessere Zahlungsmodalität generieren. Im Übrigen seien Kunden mit F-Ausweis nicht abzuschliessen. Es bringe nichts, da sie kein Geld hätten, um die Prämie zu bezahlen. Laut der Beschwerdebei- lage 19 (E-Mail vom 29. November 2021) informierte sich die B._______ LLC bei der Beschwerdeführerin über Kundenanrufe seitens der Versiche- rungsgesellschaft C. Sie – die B._______ LLC – habe mehrere Kunden, die gesagt hätten, dass die Versicherungsgesellschaft C bereits angerufen habe und sie dann den Berater hätten bewerten müssen. Aus der Be- schwerdebeilage 20 (E-Mail vom 17. Mai 2022) geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin der B._______ LLC eine aktuelle Liste der Prämienaus- stände bei der Versicherungsgesellschaft C zukommen liess. Gemäss der Beschwerdebeilage 21 (E-Mail vom 14. Oktober 2022) informierte die Be- schwerdeführerin die B._______ LLC, dass sie die untenstehende Liste geprüft habe und alle diese Kunden die 2. Prämie bei der Versicherungs- gesellschaft C nicht bezahlt hätten. Diese müssten unbedingt angegangen werden, sonst laufe man in eine Storno-Welle rein. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach aus den zitierten E- Mails hervorgehe, dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnerver- trag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe, kann nur bedingt gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass Korres- pondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC vor- liegt, welcher zumindest entnommen werden kann, dass die B._______ LLC die Beschwerdeführerin bei Arbeiten zugunsten der Versicherungsge- sellschaft C unterstützt hat bzw. darin involviert war. Die Beschwerdebei- lage 18 könnte gar so interpretiert werden, dass die B._______ LLC für die Beschwerdeführerin bzw. (letztlich) für die Versicherungsgesellschaft C Verträge abschliesst bzw. vermittelt, wobei die genaue Rolle der B._______ LLC nicht zweifelsfrei aus der Korrespondenz hervorgeht. Dies steht indes in Kontrast mit den Bestimmungen des Vertriebspartnerver- trags, wonach eine Vermittlungstätigkeit für die Versicherungsgesell- schaft C eine CICERO- oder FINMA-Registrierung erfordere. Zusammen- fassend ist somit durch die Beschwerdebeilagen 17, 18, 19, 20 und 21 nicht

A-4047/2024 Seite 22 rechtsgenüglich erstellt, dass die B._______ LLC als Versicherungsvertre- terin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat. 3.4.6 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 22, 23, 24 und 25 (auch im Zusammenhang mit den Beschwerdebeilagen 15 und 16) und die entspre- chenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Be- schwerdeführerin will damit im Wesentlichen nachweisen, dass die im Zu- sammenarbeitsvertrag aufgeführte Bestimmung, wonach «der Unterver- mittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen» in der Pra- xis nicht umgesetzt worden sei. Die B._______ LLC habe ab 2022 als Un- tervermittlerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesell- schaft D vermittelt und sei dieser gegenüber transparent in die Ablaufpro- zesse eingebunden gewesen. 3.4.6.1 Der Zusammenarbeitsvertrag betrifft die Zusammenarbeit zwi- schen der Versicherungsgesellschaft D und der Beschwerdeführerin als Untervermittlerin. Die Versicherungsgesellschaft D erteilt dem ungebunde- nen Untervermittler das Recht, für sie Versicherungsverträge zu vermitteln (Art. 3 Zusammenarbeitsvertrag). Der Untervermittler hat das Recht, die Aufgaben und Pflichten aus dem vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag durch Mitarbeitende, mit denen er über einen gültigen Arbeitsvertrag ver- fügt und die über die nötigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, aus- führen zu lassen. Der Untervermittler ist nicht berechtigt, eigene Unterver- mittler anzustellen (Art. 4 Ziff. 2 f. Zusammenarbeitsvertrag). Der Unterver- mittler hat Anrecht auf eine Akquisitionsprovision für durch ihn vermittelte Verträge, sofern sie in der Allgemeinen Provisionsregelung vorgesehen ist (Art. 6 Ziff. 1 Zusammenarbeitsvertrag). 3.4.6.2 Aus der Beschwerdebeilage 22 geht hervor, dass die Beschwerde- führerin der Versicherungsgesellschaft D mit E-Mail vom 28. Januar 2022 ein Flussdiagramm mit dem Rechtsschutzprozess zukommen liess. Die Beschwerdeführerin warf in dieser E-Mail die Fragen auf, wie das Unter- schriftsprozedere gehandhabt werde, ob der Prozess gemäss Diagramm ok sei, ob man eine Ausweiskopie brauche und wie Anträge erfasst und an sie (die Versicherungsgesellschaft D) übermittelt würden (Agent habe kein Login). Zusätzlich liess die Beschwerdeführerin der Versicherungsgesell- schaft D eine Präsentation betreffend die B._______ LLC zukommen, da- mit man mit dem «Pilot Rechtsschutzleads» beginnen könne. Aus dem Flussdiagramm bzw. der entsprechenden Präsentation ist ersichtlich, wie die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Versiche- rungsgesellschaft D bzw. der «Prozess Rechtsschutzversicherung online»

A-4047/2024 Seite 23 ablaufen soll. Konkret soll der «Agent» (nicht definiert, aber höchstwahr- scheinlich die Beschwerdeführerin) bis zum Versicherungsantrag alles vor- bereiten und diesen im Anschluss der Versicherungsgesellschaft D zukom- men lassen, welche den Antrag erfasst und die Police mit der Rechnung an den Kunden sendet. Aus der Präsentation betreffend die B._______ LLC geht sodann hervor, dass diese «Lead-Generierung» betreibt, also das Interesse von potenziellen Kunden weckt und deren Kontaktdaten sammelt, damit diese in einem nächsten Schritt kontaktiert werden können. Aus der E-Mail vom 28. Januar 2022 und seinen Beilagen kann somit ge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vertrieb von Ver- sicherungsprodukten der Versicherungsgesellschaft D betraut war. Dies geht schon aus dem Zusammenarbeitsvertrag hervor und war nie strittig. Weiter kann daraus geschlossen werden, dass ein «Pilot Rechtsschutz- leads» vorgesehen war, in dessen Rahmen die B._______ LLC offenbar für die «Lead-Generierung» zuständig sein sollte. Aus der E-Mail vom 28. Januar 2022 und ihren Beilagen geht indes nicht hervor, dass die B._______ LLC (ebenfalls) für die Vermittlung von Versicherungsprodukten vorgesehen war. Wie die Schnittstelle zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC bzw. ihre Kooperation im Detail aussehen sollte, ist daraus nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin gemäss Zusam- menarbeitsvertrag nicht berechtigt war, eigene Untervermittler anzustellen (Art. 4 Ziff. 2 f. Zusammenarbeitsvertrag), muss auch unter Berücksichti- gung der E-Mail vom 28. Januar 2022 basierend auf obiger Würdigung da- von ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit der B._______ LLC auf das Zuführen von Kunden beschränkte. Dem Gesagten nach kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aus der besagten E-Mail den Schluss zieht, die Versicherungs- gesellschaft D habe gewusst, dass sie die Vermittlung von Rechtsschutz- versicherungen über ihre Untermaklerin B._______ LLC abgewickelt habe. Es ergibt sich zwar aus der E-Mail, dass der Versicherungsgesellschaft D bewusst war, dass die Beschwerdeführerin mit der B._______ LLC zusam- menarbeitet. Es ergibt sich jedoch keinesfalls aus der besagten Korrespon- denz, dass die Rolle der B._______ LLC über das Zuführen von Kunden hinausgegangen wäre und dass die im Zusammenarbeitsvertrag aufge- führte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, ei- gene Untervermittler anzustellen», in der Praxis nicht umgesetzt worden wäre.

A-4047/2024 Seite 24 3.4.6.3 Die Beschwerdebeilage 23 besteht aus einer E-Mail vom 28. Ja- nuar 2022, welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde. Der Text ist zum Teil derselbe wie in der Beschwerdebeilage 22, ebenfalls eine E-Mail vom 28. Januar 2022, welche gut zwei Stunden später verschickt wurde. Im Wesentlichen werden in der E-Mail die Fragen aufgeworfen, wie das Unterschriftsprozedere gehandhabt werden soll, ob der Prozess gemäss Diagramm ok sei, ob man eine Ausweiskopie brauche und wie Anträge er- fasst und an die Versicherungsgesellschaft D übermittelt werden sollen (Agent habe kein Login). Aus der E-Mail ergibt sich weiter, dass sie gemäss Adresszeilen (angeblich) von der B._______ LLC an die Beschwerdefüh- rerin gesendet wurde (i.e. gemäss den Ausführungen in der Beschwerde). Allerdings lautet die Signatur am Schluss der E-Mail auf die Beschwerde- führerin selbst. Dieser Widerspruch wirft die Frage auf, ob diese E-Mail tat- sächlich in dieser Form verschickt wurde, was wiederum Einfluss auf deren Beweiswert haben kann. Dies kann indes offen bleiben, zumal sich daraus ohnehin nicht ergibt, dass die B._______ LLC tatsächlich als Versiche- rungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehan- delt hat. 3.4.6.4 Die Beschwerdebeilage 24 besteht aus E-Mail-Verkehr vom 25. März 2022 zwischen der Versicherungsgesellschaft D, der Beschwer- deführerin und der B._______ LLC. Darin hielt der Software Development Manager der B._______ LLC fest, dass eine bestimmte E-Mail-Adresse bei der Versicherungsgesellschaft D an jenem Tag nicht funktioniere, und fragte an, ob es in Ordnung sei, wenn man die Anträge an eine andere E- Mail-Adresse bei der Versicherungsgesellschaft D schicke. Nachdem diese zweite E-Mail-Adresse ebenfalls nicht funktionierte, fragte der Software Development Manager der B._______ LLC an, wie vorzugehen sei für die Anträge, die bereit seien. In der darauffolgenden E-Mail wurde seitens der Versicherungsgesellschaft D ausgeführt, dass sie drei E-Mails erhalten habe und ihre E-Mail-Adressen funktionieren würden. Aus den eingefügten drei E-Mails ergibt sich, dass diese offenbar unterzeichnete Anträge im PDF enthielten. Der Absender lautet auf «Rechtsschutz [Kürzel der Be- schwerdeführerin]» und im Betreff sind die Namen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D vermerkt. Aus dieser Korrespondenz könnte zwar geschlossen werden, dass die B._______ LLC der Versicherungsgesellschaft D Versicherungsanträge geschickt hat. Allerdings steht im Widerspruch hierzu, dass die Absender der drei eingefügten E-Mails auf die Beschwerdeführerin lauten. Des

A-4047/2024 Seite 25 Weiteren bestehen mit Blick auf die Präsentation betreffend die B._______ LLC (Beschwerdebeilage 22; vgl. E. 3.4.6.2 «Lead-Generierung») und den Zusammenarbeitsvertrag (vgl. E. 3.4.6.1) nicht unwesentliche Indizien, wo- nach die B._______ LLC nicht als Untervermittlerin tätig war. Dem Gesag- ten nach kann aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2022 nicht ge- schlossen werden, dass die B._______ LLC tatsächlich als Untervermittle- rin tätig war und die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d i.V.m. Art. 45a MWSTG zur Anwendung kommt. 3.4.6.5 Als Beschwerdebeilage 25 wurde sodann eine E-Mail vom 27. Mai 2022 eingereicht, welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde. Darin teilt die B._______ LLC der Beschwerdeführerin mit, dass man pro Agent mit 27 Abschlüssen pro Monat rechnen könne und wie viele Agenten man deshalb benötige, um 450 Abschlüsse zu generieren. Weiter wird ausge- führt, dass die «Leads Conversion» bei 20% liege und 70% (300 Ab- schlüsse) von neuen «Leads» kommen würden, während 30% (150 Ab- schlüsse) von Kunden und alten Daten stammen würden. Am Schluss ist von 1'550 «Leads» im Juni die Rede. Wie in Beschwerdebeilage 23 ergibt sich aus der vorliegenden E-Mail sodann, dass sie gemäss Adresszeilen (angeblich) von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde (i.e. gemäss den Ausführungen in der Beschwerde). Allerdings lau- tet die Signatur am Schluss der E-Mail auf die Beschwerdeführerin selbst. Dieser Widerspruch wirft die Frage auf, ob diese E-Mail tatsächlich in die- ser Form verschickt wurde, was wiederum Einfluss auf deren Beweiswert haben kann. Dies kann indes offen bleiben, zumal durch die E-Mail vom 27. Mai 2022 ohnehin nicht geklärt ist, ob die B._______ LLC als Unterver- mittlerin oder lediglich in der Zuführung von Kunden gewirkt hat. Der Fokus auf «Leads» in der besagten E-Mail legt eher Letzteres nahe. 3.4.6.6 Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die B._______ LLC erst ab Januar 2022 als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe, was sich aus den detaillierten Reports zu den von der B._______ LLC an sie – die Beschwerdeführerin – gestellten Provisionsrechnungen ergebe (mit Verweis auf die Beschwerde- beilagen 15 und 16), ist sodann zu entgegnen, dass mit den entsprechen- den Rechnungen und den diesen zugrunde liegenden Reports betreffend den Inhalt der Leistungen der B._______ LLC nichts bewiesen werden kann (vgl. dazu auch E. 3.4.3).

A-4047/2024 Seite 26 3.4.7 Die Beweiswürdigung ergibt somit zusammenfassend, dass nicht be- wiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2021 und 2022 von Seiten der B._______ LLC nebst der Bezugsteuer unterliegen- den Leistungen auch solche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat, für die keine Bezugsteuer anfällt (zum erforderlichen Beweismass vgl. E. 1.5.3). Da es sich dabei um eine steuermindernde Tat- sache handelt, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast. Demnach ist davon auszugehen, dass die strittigen Leistungen (ebenfalls) der Bezugs- teuer unterliegen. 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-4047/2024 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

A-4047/2024 Seite 28

Versand:

A-4047/2024 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4047/2024
Entscheidungsdatum
21.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026