B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a lr
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.03.2018 (8C_504/2017)
Abteilung I A-4005/2016
Urteil vom 27. Juni 2017 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO, Sportpolitik und Ressourcen, Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-4005/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ trat am (...) mit einem auf zwei Jahre befristeten Vertrag als Leiterin (...) in die Dienste des Bundesamtes für Sport BASPO. Ab dem (...) übte sie in unbefristeter Stellung zunächst die Funktion Leiterin (...) aus, bevor sie bis zuletzt als Leiterin (...) für das BASPO tätig war. B. Am 25. August 2015 teilte das BASPO A._______ mündlich mit, aufgrund eines Stabilisierungsprogrammes des Bundes würden die Bereiche (...) und (...) aufgelöst, weshalb ihre Stelle auf Ende Dezember 2016 aufgeho- ben werde. C. Nachdem das BASPO A._______ gleichentags mündlich über die defini- tive Aufhebung ihrer Stelle per Ende 2016 informiert hatte, unterbreitete es ihr am 23. Februar 2016 eine vom BASPO bereits am 22. Februar 2016 unterzeichnete Vereinbarung im Sinne von Art. 104c der Bundespersonal- verordnung (BPV, SR 172.220.111.3). Am 8. März 2016 fand diesbezüglich eine Besprechung zwischen dem BASPO, A., ihrem Ehemann und Rechtsvertreter B. so- wie einem Vertreter des Personalverbandes des Bundes PVB statt. D. Mit E-Mail vom 29. März 2016 sandte A._______ (bzw. ihr Rechtsvertreter) dem BASPO einen "Annex zur Vereinbarung" vom 23. Februar 2016. Das BASPO machte A._______ mit E-Mail vom 5. April 2016 auf den Inhalt einer Vereinbarung nach Art. 104c BPV aufmerksam und äusserte die An- sicht, die Vereinbarung enthalte alle erforderlichen Bestandteile und be- dürfe keiner Ergänzung. Für den Fall des Ausbleibens einer Unterzeich- nung der Vereinbarung durch A._______ stellte das BASPO die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 104e BPV in Aussicht. E. Am 7. April 2016 wies das BASPO per E-Mail den von A._______ vorge- schlagenen Annex zurück. Es unterbreitete ihr sodann eine modifizierte Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV, welche neu eine Auflistung von vom BASPO als Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung von A._______ zu treffenden Massnahmen enthielt, und setzte ihr Frist zu
A-4005/2016 Seite 3 deren Unterzeichnung bis am 18. April 2016. Für den Unterlassungsfall for- derte das BASPO A._______ auf, innert der gleichen Frist im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Auflösung des Ar- beitsverhältnisses gestützt auf Art. 104e Abs. 1 BPV Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. April 2016 (nachfolgend: Begleitschreiben) retour- nierte A._______ die von ihr unterzeichnete ursprüngliche, vom BASPO bereits am 22. Februar 2016 unterzeichnete Vereinbarung (nachfolgend: Reorganisationsvereinbarung). Auf dieser hatte A._______ handschriftlich einen Vorbehalt betreffend das Begleitschreiben angebracht, das eine "uni- laterale Klarstellung" und die folgenden Erwartungen an das BASPO ent- hielt: "1. dass sämtliche Stellen in den Bereichen (...) und (...) am BASPO per 31. Dezember 2016 aufgehoben werden, und dass das BASPO im Falle einer späteren Weiterführung oder Wieder- oder Neuaufnahme bzw. Fi- nanzierung von Stellen oder Aktivitäten in diesen Bereichen diese vorab A._______ anbieten wird, bevor andere Personen bzw. eine Externali- sierung solcher Tätigkeiten oder Funktionen in Betracht gezogen wer- den; 2. dass bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle nachweislich sämtliche Möglichkeiten einer adäquaten Weiterbeschäftigung innerhalb des BASPO in Magglingen ausgeschöpft werden, bevor eine Weiterver- mittlung an andere Stellen innerhalb oder ausserhalb der Bundesverwal- tung in Betracht gezogen wird, und dass die 'Zumutbarkeit' anderer Stel- len nicht nur mechanisch nach den Vorgaben von BPV 104a beurteilt wird, sondern in[s]besondere auch mit Blick auf die allgemeinen Grund- sätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben, sowie unter Berücksichtigung von A.'s_______ hohen Qualifikationen, ihres berufli- chen Entwicklungspotenzials, sowie ihrer persönlichen Familiensituation; 3. dass dieses Schreiben oder die Unterzeichnung der beiliegenden Ver- einbarung in keiner Weise als A.'s_______ Einverständnis mit einer all- fälligen Kündigung, Rückstufung oder anderen unvorteilhaften Änderung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen zu verstehen ist, oder als Aner- kennung der Rechtmässigkeit solcher Massnahmen, und dass sie sich daher sämtliche rechtlichen und anderen Massnahmen zum Schutz ihrer legitimen Interessen vorbehält." F. Das BASPO bestätigte A._______ mit E-Mail vom 18. April 2016 den Erhalt
A-4005/2016 Seite 4 der unterzeichneten Reorganisationsvereinbarung mit Vorbehalt. Ein glei- chentags vorgesehenes Gespräch, das einen ersten Schritt im Rahmen des Stellensuchprozesses hätte darstellen sollen, sagte das BASPO ab mit der Begründung, es werde obsolet, nachdem A._______ die Vereinbarung nicht vorbehaltlos unterzeichnet habe. In ihrem Antwort-E-Mail teilte A._______ dem BASPO mit, der auf der Re- organisationsvereinbarung angebrachte Vorbehalt stelle weder die Gültig- keit der Vereinbarung noch ihre Bereitschaft, ihren vertraglichen oder ge- setzlichen Verpflichtungen nachzukommen, in Frage. Sie erkläre sich mit der Reorganisationsvereinbarung einverstanden, formuliere jedoch im Be- gleitschreiben ihre Erwartungen an das BASPO. G. Am 20. April 2016 bat das BASPO A._______ per E-Mail, ihr Verständnis des auf der Reorganisationsvereinbarung angebrachten Vorbehalts klarzu- stellen. Sei das Begleitschreiben als einseitige Erklärung zu betrachten, von der das BASPO lediglich Kenntnis nehmen solle, handle es sich nicht um einen Vorbehalt im juristischen Sinn. Andernfalls, wenn A._______ die Reorganisationsvereinbarung nur akzeptiere unter der Bedingung, dass das BASPO wiederum ihrem Begleitschreiben vom 15. April 2016 zu- stimme, werde es den Auflösungsprozess im Sinne von Art. 104e Abs. 1 BPV einleiten. A._______ erwiderte mit E-Mail vom 22. April 2016, das Begleitschreiben stelle "keinen Gültigkeitsvorbehalt für diese Vereinbarung" dar, sondern "eine die Vereinbarung ergänzende, unilaterale Klarstellung meiner Erwar- tungen und Rechtsauslegungen". Die Kündigungsandrohung habe "somit keinerlei Rechtsgrundlage". H. Mit E-Mail vom 26. April 2016 erklärte das BASPO gegenüber A., man gehe davon aus, dass die Reorganisationsvereinbarung nun ihre Wir- kung entfalte und zwar ausschliesslich im Wortlaut, der in der Vereinbarung selbst enthalten sei. A. nahm mit E-Mail vom 1. Mai 2016 erneut Stellung zu ihrem Be- gleitschreiben und äusserte die Ansicht, beim Vorbehalt handle es sich um einen rechtsgültigen Vorbehalt, das Begleitschreiben ergänze die Reinteg- rationsvereinbarung. Andernfalls "hätte der eingebrachte Vorbehalt ja über- haupt keine Rechtswirkungen und wäre damit von vornherein sinnlos". Das
A-4005/2016 Seite 5 Fehlen des Einverständnisses des BASPO zur unilateralen Klarstellung habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der beidseitig unter- zeichneten Vereinbarung. I. Das BASPO eröffnete A._______ mit E-Mail vom 10. Mai 2016, die Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben, nachdem sie nicht bereit sei, sich an den Inhalt bzw. Wortlaut der Reinteg- rationsvereinbarung zu halten. Es werde das Arbeitsverhältnis daher mit- tels anfechtbarer Verfügung auflösen. A._______ nahm am 13. Mai 2016 per E-Mail Stellung zur vom BASPO beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 löste das BASPO das Arbeitsverhältnis mit A._______ gestützt auf Art. 104e BPV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) per Ende August 2016 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es stellte fest, dass die Kündigung als von der Arbeit- nehmerin verschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV zu betrachten sei (Dispositiv-Ziff. 2). K. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren A-4005/2016) gegen diesen Entscheid des BASPO (nachfolgend: Vor- instanz) und verlangt dessen Aufhebung sowie die Erstreckung des Ar- beitsverhältnisses bis Ende Dezember 2016, eventualiter Ende September 2016. Sodann sei ihr eine Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahres- lohnes wegen missbräuchlicher – eventualiter wegen sachlich nicht ge- rechtfertigter – Kündigung zuzusprechen. Schliesslich sei ihr eine Entschä- digung in der Höhe eines Bruttojahreslohnes wegen unverschuldet erfolg- ter Kündigung zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. L. Mit E-Mail vom 7. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorin- stanz, ihr für bereits aufgewendete und noch anfallende Kosten für privaten Sprachunterricht den Betrag von Fr. 15'275.– zu erstatten.
A-4005/2016 Seite 6 Nach Durchführung von zwei Schriftenwechseln erliess die Vorinstanz am 22. August 2016 eine Verfügung, in welcher sie die Forderung der Be- schwerdeführerin auf Kostenübernahme für von ihr privat gebuchten Sprachunterricht abwies. M. Mit ebenfalls vom 22. August 2016 datierender Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Verfahren A-4005/2016. N. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2016 mit Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-5779/2016) mit dem Antrag, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr Fr. 15'275.– zu bezahlen als Rückerstattung bzw. Schadenersatz für ver- säumten Sprachunterricht, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Fälligkeit der jeweiligen Teilforderungen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. O. Am 27. September 2016 reicht die Beschwerdeführerin ihre Stellung- nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren A-4005/2016 ein. P. Vom gleichen Tag datiert eine Eingabe der Vorinstanz, mit der diese dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-4005/2016 zuständigkeitshal- ber ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. September 2016 be- treffend krankheitsbedingte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und das entsprechende Antwortschreiben der Vorinstanz vom 27. September 2016 zukommen lässt. Die Beschwerdeführerin nimmt am 18. Oktober 2016 Stellung zu dieser Eingabe der Vorinstanz. Q. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2016 die Abweisung der Beschwerde im Verfahren A-5779/2016. R. Die – versehentlich als Replik bezeichnete – Duplik der Vorinstanz im Ver- fahren A-4005/2016 datiert vom 22. Dezember 2016.
A-4005/2016 Seite 7 S. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 6. Januar 2017 ihre Schlussbemerkungen im Verfahren A-5779/2016 ein und reduziert ihr dies- bezügliches Rechtsbegehren auf Fr. 15'079.– zuzüglich Verzugszinsen. T. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 vereinigt das Bundesverwaltungsge- richt die beiden Beschwerdeverfahren A-4005/2016 und A-5779/2016, um sie unter erstgenannter Verfahrensnummer weiterzuführen. U. Am 17. Januar 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote mit Beilagen ein. V. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Ver- waltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurden und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 36 Abs. 1 BPG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren be- teiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen, mit welchen die Vorinstanz einerseits das bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst und andererseits ihr Kostenerstattungsgesuch abgewiesen hat, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zu den Beschwerden legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-4005/2016 Seite 8 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens- ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal- tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu- sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in- sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4729/2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.4.1 m.w.H.). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Arbeits- verhältnis ohne sachlich hinreichenden Grund aufgelöst. 3.1 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündi- gen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält einen nicht abschliessen- den Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Art. 104e Abs. 1 BPV sieht ergänzend vor, dass Angestellten, die nicht bereit sind, eine Verein- barung nach Art. 104c BPV abzuschliessen, aus Gründen nach Art. 10 Abs. 3 BPG gekündigt werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Bestimmung nicht so zu verstehen, dass neben der Weigerung, eine Vereinbarung zu unter- zeichnen, zusätzlich ein Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 BPG gege- ben sein muss. In diesem Fall wäre Art. 104e BPV entbehrlich: Bei Vorlie- gen eines der in Art. 10 Abs. 3 BPG (nicht abschliessend) genannten sach- lich hinreichenden Gründe kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis oh- nehin auflösen, ohne dass es dafür eines weiteren Anlasses – namentlich die Nichtbereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV – bedürfte. Art. 104e Abs. 1 BPV verweist einzig deshalb auf
A-4005/2016 Seite 9 Art. 10 Abs. 3 BPG, weil es sich bei dieser Bestimmung um die Delegati- onsnorm und den Grundtatbestand der ordentlichen Kündigung aus sach- lich hinreichenden Gründen handelt. Deutlicher als aus der deutschen und französischen Fassung geht dies aus der italienischen Fassung hervor, welche nicht auf die in Art. 10 Abs. 3 BPG exemplarisch genannten "Gründe", sondern lediglich auf die Bestimmung an sich verweist. Die feh- lende Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV bildet demnach für sich allein einen sachlich hinreichenden Kündigungsgrund (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.1.2.2 und 3.2.2.2 S. 23 [noch zu Art. 12 Abs. 6 des Bundespersonal- gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2001, nachfolgend: aBPG, i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlas- tungsprogrammen und Reorganisationen, SR 172.220.111.5, nachfolgend: Reorganisationsverordnung]; Kommentar des Eidgenössischen Personal- amtes EPA vom Januar 2015 [nachfolgend: EPA-Kommentar] zu Art. 104e Abs. 1 und 2 BPV). 3.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Stelle der Beschwerdeführerin im Zuge einer Reorganisation im Sinne von Art. 104 ff. BPV aufgehoben wurde und diese Bestimmungen vorliegend Anwendung finden. 3.2.1 Ob eine Verwaltungseinheit oder eine bestimmte Stelle noch ge- braucht wird, das heisst, ob eine Umstrukturierung angebracht ist, ist eine Frage der Verwaltungsorganisation. Über deren Zweckmässigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu entscheiden (vgl. vorste- hend E. 2). Eigentliche Reorganisationen sind der gerichtlichen Überprü- fung folglich weitgehend entzogen; geänderte Bedürfnisse der Verwaltung, die auf objektiven Gegebenheiten oder auf ordnungsgemäss zustande ge- kommenen Beschlüssen der zuständigen Behörden beruhen, sind grund- sätzlich als sachliche Gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG an- zuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher im We- sentlichen darauf zu prüfen, ob die Reorganisation auf ernstlichen Überle- gungen beruht und nicht einfach vorgeschoben ist, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Einfluss zu nehmen. Zu beurteilen ist mit- hin, ob mit der Umstrukturierung wirklich betriebliche Ziele verfolgt werden und ob zwischen den getroffenen Massnahmen und den in der Folge vor- genommenen Kündigungen ein hinreichender Kausalzusammenhang be- steht. Die betreffende Stelle muss aufgrund der Reorganisation weggefal- len sein. Ergibt sich jedoch, dass auch in Zukunft im Wesentlichen die glei- chen Aufgaben zu erledigen sind bzw. erfüllt werden, ist der geforderte
A-4005/2016 Seite 10 Kausalzusammenhang zu verneinen und eine Kündigung des Arbeitsver- hältnisses allein aufgrund der Reorganisation sachlich nicht gerechtfertigt. Eine blosse Stellenverschiebung – eine solche liegt vor, wenn anstelle ei- ner wegfallenden Stelle eine neue Stelle mit im Wesentlichen gleicher Um- schreibung und übereinstimmendem Anforderungsprofil in einer anderen organisatorischen Einheit geschaffen wird – stellt somit, für sich allein, kei- nen sachlichen Auflösungsgrund dar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-5665/2014 vom 29. September 2015 E. 4.3 m.w.H.). Diese Ausführungen müssen sinngemäss auch gelten, wenn im Rahmen eines Sparprogrammes gewisse Verwaltungseinheiten und/oder Stellen aufgehoben werden. Zu prüfen ist diesfalls, ob die Reorganisation tatsäch- lich als Teil der Sanierungsmassnahmen erfolgt und die betroffene Stelle aufgrund der Umstrukturierung wegfällt. Im Fall einer blossen Stellenver- schiebung liegt keine Reorganisation im Sinne des Gesetzes vor, welche die Angestellten zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV verpflichtet und die Arbeitgeberin ermächtigt, gestützt auf Art. 104e BPV das Arbeitsverhältnis aufzulösen. 3.2.2 Dass die Vorinstanz vom Stabilisierungsprogramm 2017–2019 des Bundes betroffen war und ist, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. In welcher Form die Vorinstanz die geforderten Sparmassnahmen umsetzt, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemässen Ermessen (vgl. vor- stehend E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich allerdings geltend, der tatsächliche Grund für die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bzw. die Streichung ihrer Stelle sei nicht das Stabilisierungsprogramm ge- wesen, sondern der Versuch ihres direkten Vorgesetzten, die von ihm ge- wünschten personellen Veränderungen durchzusetzen, namentlich einen ehemaligen Mitarbeitenden wieder als Leiter des Bereichs (...) einzustel- len. Bei ihren – von der Vorinstanz bestrittenen – Vorbringen in diesem Zusammenhang handelt es sich jedoch um unbelegte Parteibehauptungen oder um Umstände, die – selbst wenn sie zuträfen – nicht nachzuweisen vermöchten, dass die Vorinstanz die Stelle der Beschwerdeführerin ledig- lich zu "verschieben" beabsichtigte und die Reorganisation einzig vor- schob, um sich der Beschwerdeführerin zu entledigen. 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei trotz ausgezeichneter Qualifikationen und Leistungsbeurteilungen von ihrem Vorgesetzten ohne jede Rechtfertigung wiederholt und unter Missachtung der gesetzlichen Formvorschriften zugunsten von Deutschschweizer Kollegen aus ihren vertraglichen Funktionen verdrängt oder in diesen beschnitten worden.
A-4005/2016 Seite 11 Selbst wenn diese Vorwürfe zuträfen, liesse sich damit jedoch nicht bele- gen, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Stelle der Beschwerdeführerin per Ende 2016 bloss vorschob, um ihr Arbeitsverhältnis auflösen zu kön- nen. 3.2.2.2 Weiter habe die Vorinstanz ihre sprachliche Integration und Förde- rung jahrelang pflichtwidrig vernachlässigt, was ihre sprachliche Isolation und Marginalisierung zur Folge gehabt habe (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7). Die Vorinstanz hat die sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung – soweit dokumentiert – nie beanstandet und ihr stets gute Leistungen attestiert. Aus angeblich mangelhaften Sprachkennt- nissen und daraus sich ergebenden negativen Folgen für die berufliche In- tegration der Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe die Stelle der Beschwerdeführerin aufgeho- ben, um sie "loszuwerden". Wären die Sprachkenntnisse der Beschwerde- führerin für die Vorinstanz tatsächlich ein wesentliches Problem gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die Beschwerdeführerin nach Ablauf der befristeten Anstellung nicht unbefristet eingestellt hätte. 3.2.2.3 Ihr direkter Vorgesetzter soll der Beschwerdeführerin sodann im Sommer 2015 angekündigt haben, die Vorinstanz sei mit der Arbeit und dem Verhalten des für den Bereich (...) Verantwortlichen nicht zufrieden. Man werde daher unter dem Vorwand der vom Bundesrat angekündigten Sparmassnahmen den Bereich (...) per Ende 2016 aufheben, was dann automatisch die Kündigung des genannten Bereichsleiters erforderlich ma- che. Die Aktivitäten im Zusammenhang mit der (...) würden bei der Vorinstanz in der Folge für etwa zwei Jahre suspendiert, jedoch über ex- terne Mandate oder von der Vorinstanz finanzierte Projekte oder Stellen an anderen Institutionen weitergeführt. Spätestens 2019 werde der Bereich (...) wieder neu bei der Vorinstanz selbst aufgebaut und mit der Gruppe (...) zusammengelegt, wobei das durch den Weggang des für die (...) Ver- antwortlichen freigewordene Personalbudget für die Rückkehr eines ehe- maligen Mitarbeitenden verwendet werden solle. Diese Vorwürfe sind gänzlich unbelegt und betreffen im Übrigen nicht die Stelle der Beschwerdeführerin. Sie sind deshalb, selbst wenn sie zutreffen sollten, nicht geeignet nachzuweisen, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Stelle der Beschwerdeführerin nur vorschob, um deren Arbeitsverhält- nis beenden zu können.
A-4005/2016 Seite 12 3.2.2.4 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin überdies vor, mit dem Verantwortlichen (...) habe sich die Vorinstanz einvernehmlich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt, verbunden mit einer Freistellung ab Mitte April 2016 und voller Lohnfortzahlung bis Ende 2016. Ihr habe die Vorinstanz nie ein vergleichbares Angebot gemacht. Es ist nicht erkennbar, wie aus diesem Umstand auf treuwidrige Motive der Vorinstanz beim Entscheid über die Aufhebung der Stelle der Beschwerde- führerin geschlossen werden könnte. 3.2.2.5 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr Vorgesetzter habe ihr wiederholt beruhigende Zusicherungen betreffend eine interne Weiterbeschäftigung abgegeben, damit aber lediglich versucht, sie in fal- scher Sicherheit zu wiegen und zu einer bedingungslosen Unterzeichnung der Reorganisationsvereinbarung zu bewegen. Wie ein solches Verhalten, wenn es denn nachgewiesen werden könnte, belegen sollte, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Stelle der Beschwer- deführerin nur vorschob, um das Arbeitsverhältnis mit ihr beenden zu kön- nen, ist nicht ersichtlich. Die angeblichen Zusicherungen erfolgten notwen- digerweise erst nach der angekündigten Stellenaufhebung und mit Blick auf diese. 3.2.2.6 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz für die Zeit nach der definitiven Ankündigung der Stellenaufhebung Versäumnisse im Zusammenhang mit ihrer Stellensuche und eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 BPG vor. Da die Beschwerdeführerin es allerdings unterlassen hatte, die Reorganisationsvereinbarung zu unterzeichnen, war die Vorin- stanz nicht zu weitergehenden Bemühungen verpflichtet (vgl. nachfolgend E. 6.3). Mit Bezug auf ihre Motive für die Streichung der Stelle der Be- schwerdeführerin kann daraus nichts abgeleitet werden. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Stelle der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Reorganisation aufhob und vor- liegend die Bestimmungen von Art. 104 ff. BPV zur Anwendung gelangen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 BPV setzen die Departemente alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwal- tungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehrerer angestellter Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder
A-4005/2016 Seite 13 mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen (zur im Wesentlichen gleichlautenden, bis Ende November 2016 geltenden Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 BPV vgl. AS 2014 2172). Die Verwal- tungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der An- gestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an (Art. 104 Abs. 2 BPV). Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Ini- tiative zu entwickeln (Art. 104 Abs. 3 BPV). 3.3.2 Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarun- gen ab. Diese enthalten die gemeinsam zu ergreifenden Massnahmen, de- ren Dauer, die Leistungen der Arbeitgeberin sowie die Folgen einer Verlet- zung der Mitwirkungspflichten durch die Angestellten (Art. 104c BPV). Bei dieser Vereinbarung handelt es sich – wie bereits aus dem Wortlaut erhellt – um eine zweiseitige Übereinkunft. Die Arbeitgeberin ordnet die ge- mäss Art. 104c Abs. 2 BPV vorgesehenen Massnahmen mithin nicht ein- seitig an, sondern diese bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ange- stellten. Ausgearbeitet bzw. aufgesetzt wird die Vereinbarung indes – wie etwa der ebenfalls zweiseitige Arbeitsvertrag – grundsätzlich von der Ar- beitgeberin (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.1.2.2 S. 18 [zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Reorganisationsverordnung, welcher inhaltlich Art. 104c Abs. 1 BPV entspricht], wonach "l'employeur soumette un accord sur la recherche d'un nouvel emploi au travailleur touché par les mesures de restructuration" [Hervorhebung bereits im zitier- ten Entscheid]). Sie hat die angestellte Person wohl dazu anzuhören, ent- scheidet letztlich aber allein nach ihrem pflichtgemässen Ermessen über den Inhalt der Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus Art. 104e Abs. 1 BPG, welcher nicht an das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung an- knüpft, sondern an die fehlende Bereitschaft der Angestellten, die – von der Arbeitgeberin unterbreitete – Vereinbarung abzuschliessen. Können sich die Parteien nicht über diese einigen, steht es der Arbeitnehmerin zwar frei, sie nicht zu unterzeichnen. In diesem Fall muss sie aber mit ihrer Ent- lassung rechnen (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2.2.2 S. 25). Es handelt sich bei genauer Betrachtung also nicht um eine Verpflichtung, sondern bloss um eine Obliegenheit (vgl. dazu nachfol- gend E. 4.1).
A-4005/2016 Seite 14 Kündigt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin, weil diese die Vereinbarung nicht unterzeichnet, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Kündigung zu beurteilen, ob die Weige- rung der Arbeitnehmerin zu Recht erfolgte oder nicht (EPA-Kommentar zu Art. 104e Abs. 1 und 2 BPV). Fehlendes Vertrauen in die Arbeitgeberin ge- nügt dafür jedoch nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2.2.2 S. 23 f.). Im Übrigen hat sich das Bundesver- waltungsgericht in Zurückhaltung zu üben (vgl. vorstehend E. 2). 3.4 Die Vorinstanz legte der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 die Reorganisationsvereinbarung vor. Diese hatte die Vorinstanz tags zuvor zwar bereits unterzeichnet; sie gab der Beschwerdeführerin indes Gele- genheit, sich dazu zu äussern. In der Folge kam es denn auch zu einem mehrmaligen "Schriftenwechsel" und die Vorinstanz passte ihre Vereinba- rung – wenn auch nicht voll den Wünschen der Beschwerdeführerin ent- sprechend – an. War die ursprüngliche Vereinbarung betreffend die von der Vorinstanz als Arbeitgeberin zu ergreifenden einzelnen Massnahmen noch sehr vage ausgefallen, listete sie nun in (der neuen) Ziff. 4 auf einein- halb Seiten im Detail die Verpflichtungen der Vorinstanz auf. Jedenfalls in dieser Form entsprach die der Beschwerdeführerin unterbreitete Reorga- nisationsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 104c BPV. Die Vorin- stanz gab der Beschwerdeführerin sodann mehrmals zu verstehen, dass sie nur eine vorbehaltlose Unterzeichnung der Vereinbarung akzeptieren würde. Dazu war sie aus Gründen der Rechtssicherheit berechtigt. Am 15. April 2016 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die (ursprüngli- che) Reorganisationsvereinbarung, brachte allerdings einen Vorbehalt an, der auf das als "unilaterale Klarstellung" bezeichnete Begleitschreiben ver- wies. Nach einem weiteren Schriftenwechsel und der Feststellung der Vorinstanz, die Reorganisationsvereinbarung könne ausschliesslich ihrem Wortlaut entsprechend gelten, teilte die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2016 mit, es handle sich um einen "rechtsgültigen Vorbehalt". Damit brach- te sie zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt war, die Reorganisationsverein- barung vorbehaltlos abzuschliessen. Jedenfalls durfte die Vorinstanz die Äusserung der Beschwerdeführerin so verstehen, nachdem sie Letztere wiederholt aufgefordert hatte, die Vereinbarung vorbehaltlos zu unterzeich- nen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin anfügte, der Vorbehalt bzw. das Begleitschreiben habe keinerlei Auswir- kungen auf die Gültigkeit der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung. Massgebend war nicht (nur) der gültige, sondern der vorbehaltlose Ab-
A-4005/2016 Seite 15 schluss der Vereinbarung. Wäre die Beschwerdeführerin dazu bereit ge- wesen, hätte sie den Vorbehalt schlicht weglassen können, ohne dass sie deshalb auf ihr Begleitschreiben hätte zurückkommen müssen. 3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz berechtigt war, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BPG in Verbindung mit Art. 104e Abs. 1 BPV aufzulösen. Dies zumal sie die Beschwerdeführerin – nicht zuletzt in der Reorganisationsvereinbarung selbst – wiederholt auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht und ihr die Kündigung im Unterlassungsfall in Aussicht gestellt hatte. 4. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit der Be- schwerdeführerin aus sachlich hinreichenden Gründen auflöste, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin sie die Kündigung aussprechen durfte. Die Vorinstanz beendete das Arbeitsverhältnis in stillschweigender Anwendung von Art. 30a Abs. 2 Bst. b BPV, der eine ordentliche Kündi- gungsfrist von drei Monaten für Angestellte im zweiten bis und mit neunten Dienstjahr vorsieht, auf Ende August 2016. 4.1 Die in Art. 104e BPV genannten Kündigungsgründe sollen es der Ar- beitgeberin ermöglichen, ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Reorgani- sationsprozesses zu beenden, wenn eine angestellte Person ihre Mitwir- kungspflicht verletzt (Abs. 1 und 2) oder innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV trotz beid- seitiger Bemühungen keine zumutbare andere Stelle gefunden werden kann (Abs. 3). Wird eine Stelle aufgrund einer Umstrukturierung aufgeho- ben, besteht für die Arbeitgeberin regelmässig kein sachlich begründeter Anlass, das Arbeitsverhältnis bereits auf einen früheren Zeitpunkt hin auf- zulösen. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn die betroffene Arbeit- nehmerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Denn bei dieser han- delt es sich bei genauer Betrachtung lediglich um eine Mitwirkungsoblie- genheit (vgl. dazu Urteil des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.3 m.w.H.): Die angestellte Person ist nicht zum Abschluss einer Vereinba- rung und zur Annahme einer zumutbaren anderen Stelle verpflichtet, hat im Weigerungsfall aber die daraus resultierenden Rechtsfolgen, nament- lich die mögliche Kündigung durch die Arbeitgeberin, zu gewärtigen. Bis zur Aufhebung ihrer bisherigen Stelle ist die angestellte Person grund- sätzlich weiterzubeschäftigen, was sich auch aus dem Verhältnismässig- keitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt, dem
A-4005/2016 Seite 16 – wie jede Verwaltungsmassnahme – auch eine Kündigung zu entsprechen hat. Sie muss demnach für das Erreichen des im öffentlichen Interesse lie- genden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zumutbar sein (statt vieler Urteil des BVGer A-3750/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2 m.H.). Es ist in der Regel aber namentlich aus arbeitsorganisatorischen Gründen gerade nicht erforder- lich, das Arbeitsverhältnis auf einen früheren Zeitpunkt hin aufzulösen. 4.2 Im Fall der Beschwerdeführerin ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der ein Abweichen von den soeben geschilderten Grundsätzen rechtferti- gen würde. Die Vorinstanz legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, weshalb ihr eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich weigerte, die Reintegrationsvereinbarung zu un- terzeichnen, reicht dafür jedenfalls nicht. Die Vorinstanz hätte das Arbeits- verhältnis daher gestützt auf Art. 104e Abs. 1 BPV erst per Ende Dezember 2016, dem Zeitpunkt der geplanten Aufhebung der Stelle der Beschwerde- führerin, auflösen dürfen. Das Arbeitsverhältnis ist deshalb nachträglich ge- stützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. c BPG bis Ende Dezember 2016 zu erstre- cken und die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den ent- sprechenden Lohn nachzuzahlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin wäh- rend dieser Zeit ihre Arbeitsleistung nicht erbracht oder zumindest bzw. nur – und darüber hinaus erst mit Schreiben vom 22. September 2016 – bis Ende September 2016 angeboten hat. Aufgrund der Kündigung und des vorliegenden Verfahrens durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Vorinstanz ein entsprechendes Angebot ausschlagen würde (vgl. dazu Art. 108 Ziff. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220] analog; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 4A_289/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4.1 und 4C.155/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 5.2, ferner BGE 143 II 37 E. 5.2.2 S. 44, je m.w.H.). Zudem wusste die Vorinstanz seit Juni 2016 vom vorlie- genden Beschwerdeverfahren und den Begehren der Beschwerdeführerin, namentlich das Arbeitsverhältnis (wenn auch aus anderen Rechtsgründen) bis am 31. Dezember 2016 zu erstrecken. Es wäre daher an der Vorinstanz gelegen, die Beschwerdeführerin allenfalls zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Allfällige für den Zeitraum September bis Dezember 2016 bezogene Leis- tungen der Arbeitslosenkasse hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen
A-4005/2016 Seite 17 zu lassen (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG, SR 837.0]; ferner BGE 137 V 362 E. 4.1, wonach diese gesetzliche Subrogation der Arbeitslosenkasse einen Anspruch gegenüber der ehema- ligen Arbeitgeberin der versicherten Person verschafft, nicht jedoch einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Letzteren). 4.3 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Kündigungsfrist bzw. das Arbeitsverhältnis wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht auch gestützt auf Art. 30a Abs. 3 Bst. a BPV bzw. – zufolge zweier behaup- teter Krankheitstage im Juni 2016 – gestützt auf Art. 336c OR in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 2 BPG um einen Monat zu verlängern gewesen wäre. 5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. 5.1 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzuläs- sigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR (zu dessen An- wendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG) umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschlies- send ist. Eine Kündigung kann namentlich auch wegen der Art und Weise, wie das Recht ausgeübt wird, missbräuchlich sein (statt vieler Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2 m.w.H.). Aus diesem Grund kann eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht bereits deshalb ausge- schlossen werden, weil sie sachlich hinreichend begründet war. Keine Missbräuchlichkeit liegt demgegenüber bei einem bloss unanständigen, ei- nem geordneten Geschäftsverkehr unwürdigen Verhalten der kündigenden Arbeitgeberin vor (statt vieler Urteil des BVGer A-4128/2016 vom 27. Feb- ruar 2017 E. 6.2 m.w.H.). Die objektive Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung trägt die Arbeitnehmerin (statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 10.1 m.w.H.). 5.2 Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung lässt sich vorliegend nicht er- stellen. Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis zulässigerweise aufgelöst, da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, die Reorganisationsvereinba- rung (vorbehaltlos) abzuschliessen. Allein die Tatsache, dass die Vorin- stanz das Arbeitsverhältnis auf einen zu frühen Zeitpunkt hin beendet hat, führt nicht zu einer Missbräuchlichkeit der Kündigung.
A-4005/2016 Seite 18 Die Beschwerdeführerin geht in ihren Rechtsschriften eingehend auf das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Zusammenarbeit mit ihrem direkten Vorgesetzten und anderen Mitarbeitenden der Vorin- stanz ein. Sie erhebt in diesem Zusammenhang und namentlich auch mit Bezug auf die mehrmalige Anpassung ihrer Funktion verschiedene, zum Teil erhebliche Vorwürfe an die Adresse der Vorinstanz. Diese angeblichen Vorkommnisse standen jedoch nicht im Zusammenhang mit der Kündigung und waren insbesondere nicht Auslöser für dieselbe. Deshalb braucht an dieser Stelle nicht näher auf die – von der Vorinstanz mehrheitlich bestrit- tenen – Vorhaltungen eingegangen zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nie eine längerfristige Anstel- lung zusicherte, sondern – wenn überhaupt – nur in Aussicht stellte. Das- selbe gilt für das angebliche Hinhalten durch den direkten Vorgesetzten im Vorfeld der Bekanntgabe der definitiven Stellenaufhebung am 23. Februar 2016. Die Kündigung kann daher auch nicht aus diesem Grund als miss- bräuchlich bezeichnet werden. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst. a BPG. 6.1 Gemäss dieser Bestimmung richtet die Arbeitgeberin der gekündigten Arbeitnehmerin eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht. Vorausset- zung dafür ist indes, dass die Kündigung ohne Verschulden der angestell- ten Person erfolgt (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG sowie statt vieler Urteil des BVGer A-2846/2016 vom 18. April 2017 E. 3.6.2 m.w.H., ferner den EPA-Kommentar zu Art. 31 BPV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt namentlich dann als von der Arbeitnehmerin verschuldet, wenn es durch die Arbeitgeberin aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a–d oder Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die ange- stellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV). 6.2 An der Aufhebung ihrer Stelle trifft die Beschwerdeführerin keine Schuld. Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis aber letztlich nicht aufge- löst, weil die Beschwerdeführerin infolge der Umstrukturierung nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnte, sondern weil diese nicht bereit war, die Reorganisationsvereinbarung ohne Vorbehalt abzuschliessen. Darin ist ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal sie sich im Zu- sammenhang mit der verweigerten vorbehaltlosen Unterzeichnung der
A-4005/2016 Seite 19 Vereinbarung nicht auf ein unzulässiges Verhalten der Vorinstanz zu beru- fen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.1.2.2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BPG, ohne dass geprüft werden müsste, ob sie bei der Vorinstanz in einem sogenannten Monopolberuf oder mit sehr spezialisierter Funktion tätig war (vgl. Art. 78 Abs. 1 Bst. a BPV). 6.3 Dementsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführe- rin, die Vorinstanz habe Art. 19 Abs. 1 BPG verletzt, als unbegründet. Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Arbeitgeberin alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpft, bevor sie einer ange- stellten Person ohne deren Verschulden kündigt. Im Übrigen traf die Vorinstanz bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung der Reorganisationsvereinbarung erste Massnahmen zur Weiterbeschäfti- gung der Beschwerdeführerin. So erörterten die Parteien etwa anlässlich eines Gesprächs vom 6. April 2016 Fragen im Zusammenhang mit der Stellenvermittlung und der Vorbereitung für die berufliche Weiterentwick- lung. Erstmals am 22. April 2016 und in den folgenden Wochen in der Re- gel wöchentlich traf sich die Beschwerdeführerin zudem zu Sitzungen mit einem Berater des von der Vorinstanz mit dem Outplacement beauftragten externen Unternehmens. Da sich die Parteien in den ersten Wochen nach dem Bekanntwerden des definitiven Entscheides betreffend Aufhebung der Stelle der Beschwerdeführerin intensiv über die Reorganisationsvereinba- rung austauschten und deren Zustandekommen fraglich war, ist indes nachvollziehbar, dass sich der Aufwand der Vorinstanz im Hinblick auf eine (interne oder externe) Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Rahmen hielt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich aus Gesetz und Verordnung zwar nicht, dass sich die Arbeitgeberin im Fall einer Reor- ganisation erst nach Abschluss der Vereinbarung gemäss Art. 104c BPV um die interne oder externe Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin be- mühen muss. Im Fall einer Reorganisation können vor dem Abschluss ei- ner Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV, welche die Grundlage für den entsprechenden Prozess bildet, von der Arbeitgeberin aber jedenfalls nicht die gleichen Bemühungen verlangt werden wie danach (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2.2.2 S. 23 [noch zu Art. 4 Abs. 3 der Reorganisationsverordnung]).
A-4005/2016 Seite 20 7. Neben der Anfechtung der Kündigung verlangt die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die Erstattung von Kosten, die für private Sprachkurse an- gefallen sind. Sie macht geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihr bis zum Erreichen des Niveaus B2 ("gute Mittelstufe") – das den sprach- lichen Anforderungen ihrer Funktion zumindest weitgehend entspreche – Sprachunterricht in Deutsch anzubieten und zu bezahlen. Da die Vorin- stanz dies versäumt habe, sei sie berechtigt gewesen, sich die Kenntnisse privat anzueignen, und die Vorinstanz schadenersatzpflichtig. Die Vorinstanz bringt vor, sie habe die Sprachkenntnisse der Beschwerde- führerin nie beanstandet; diese hätten zur Ausübung ihrer Funktionen aus- gereicht und nie ein Problem dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe da- her keinen Anspruch auf weitergehenden Sprachunterricht gehabt. 7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gewisse durch die Vorinstanz vermittelte und bezahlte Sprachkurse be- suchte: Ab Oktober 2013 einen Gruppenkurs, der 20 Lektionen à 50 Minu- ten umfasste. Ab Herbst 2014 einen weiteren solchen Gruppenkurs, der allerdings wegen Lehrerwechsel und Unterbrüchen nur unregelmässig stattfand. Ab Sommer 2015 nahm die Beschwerdeführerin an einem Grup- penkurs mit zwei Lektionen pro Woche teil. Ab Mitte Januar 2016 erhielt die Beschwerdeführerin drei, ab Mitte April 2016 bis mindestens Anfang Juli 2016 fünf private Einzellektionen pro Woche. 7.2 Die Arbeitgeberin trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amts- sprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zwei- ten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader (Art. 4 Abs. 2 Bst. e bis BPG, in Kraft seit dem 1. Juli 2013; zu Art. 4 Abs. 2 Bst. e aBPG vgl. AS 2001 895). Die Arbeitgeberin trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung der An- gestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Sie kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen (Art. 4 Abs. 4 BPV). Als bedarfsorientiert gilt eine Ausbildung, wenn sie von der Arbeitgeberin angeordnet wird oder an der sie ein wesentliches Interesse hat, als bedürfnisorientiert eine solche, die vor allem auch im In- teresse der Angestellten liegt und ihrer persönlichen Weiterentwicklung dient (EPA-Kommentar zu Art. 4 Abs. 4–6 BPV; vgl. indes Art. 8 Abs. 4 der
A-4005/2016 Seite 21 Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 [SpV, SR 441.11]). Die Departe- mente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit nach den Art. 6–8d SpV (Art. 7 BPV, in Kraft seit dem 1. Oktober 2014; zu Art. 7 BPV in der Fassung vom 1. Januar 2002 bzw. 1. Juli 2010 vgl. AS 2001 2209 und AS 2010 2666). Der Bund fördert die Kenntnisse seines Personals in den Landessprachen (Art. 20 Abs. 1 des Sprachengesetzes [SpG, SR 441.1]). Die Arbeitgeberin sorgt dafür, dass alle Angestellten über die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen, alle Ange- stellten des mittleren Kaders über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügen sowie alle Angestellten des höheren Kaders und alle Angestellten des mittleren Kaders mit Führungsfunktion über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und über pas- sive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügen (Art. 8 Abs. 1 SpV). Die Arbeitgeberin bietet ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Fran- zösisch und Italienisch an (Art. 8 Abs. 2 SpV). Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen nicht, so ergreift die Ar- beitgeberin innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkennt- nisse notwendigen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 SpV). Die Ausbildung, die zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorien- tierte Aus- und Weiterbildung nach Art. 4 Abs. 4 BPV (Art. 8 Abs. 4 SpV). 7.3 Mit Sprachengesetz und -verordnung soll die Mehrsprachigkeit, auch innerhalb der Bundesverwaltung, gefördert werden (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 SpG). Die Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Bundesbehörden. Dies gilt auch für die entsprechenden Bestimmungen im Bundespersonalrecht, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 Bst. e bis BPG (Marginalie "Personalpolitik") und aus Art. 7 BPV (Zuständigkeit der Departemente) ergibt. Inwiefern die einzelnen Angestellten aus diesen Vorschriften indivi- duell durchsetzbare Rechte ableiten können, ist fraglich, aber zumindest während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn der Anspruch für die Zukunft eingefordert wird, vorstellbar (so hat etwa das Bundesverwaltungs- gericht – allerdings ohne eingehende Auseinandersetzung – die Anwen- dung von Art. 342 Abs. 2 OR auch im öffentlichen Personalrecht bejaht, vgl. Urteil A-196/2015 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.4). Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde jedoch nicht, die Vorinstanz habe ihr im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmungen aus-
A-4005/2016 Seite 22 reichenden Sprachunterricht zu gewähren, sondern rückwirkend die Be- zahlung von privat besuchten Sprachkursen. Eine nachträgliche Schaden- ersatzforderung gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR ist zwar – wenn die ent- sprechenden Voraussetzungen, namentlich die Kausalität, erfüllt sind – nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 342 N 8). Dazu wäre im vorliegenden Zusammenhang jedoch zumin- dest erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblichen Ansprüche vorgängig bei der Vorinstanz eingefordert (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR analog) und – im Fall einer Nichtbewilligung des Sprachunterrichts – sich gegen den entsprechenden Entscheid zur Wehr gesetzt hätte. Eine "Ersatzvornahme" kann – falls überhaupt – nur zulässig sein, wenn sie vor- gängig angedroht, die Arbeitgeberin mithin in Verzug gesetzt wurde. Soll- ten einzelne Angestellte gestützt auf Art. 8 SpV einen individuell durchsetz- baren Anspruch auf Sprachunterricht haben, läge es überdies jedenfalls in der Kompetenz und im pflichtgemässen Ermessen der Arbeitgeberin, die Rahmenbedingungen im Detail zu regeln, etwa den konkreten Anbieter des Sprachkurses zu bestimmen und mit diesem namentlich die finanziellen Konditionen auszuhandeln. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin im Übrigen bereits von der Arbeitgeberin bezahlten Sprachunterricht ver- mittelt und dieser wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin auch inten- siviert. Ferner bietet das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung für die gesamte Bundesverwaltung Sprachkurse an. Die Beschwerdeführerin begann mit den privaten Sprachkursen ohne vor- gängige Absprache mit der Vorinstanz und ohne eine Kostenübernahme beantragt zu haben. Soweit ersichtlich gelangte sie erst im Herbst/Winter 2015 erstmals mit dem – schliesslich abgewiesenen – Gesuch an die Vor- instanz, ihr die Kosten für den privaten Unterricht zu erstatten. Die Be- schwerdeführerin führt zwar an, sie habe gegenüber ihrem Vorgesetzten wiederholt auf ihr Bedürfnis hingewiesen, ihre Deutschkenntnisse zu ver- bessern. Erforderlich wäre aber zumindest gewesen, dass sie ihren be- haupteten Anspruch geltend gemacht, – wenn nötig – einen formellen Ent- scheid der Vorinstanz verlangt und sich gegen diesen zur Wehr gesetzt hätte. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass die Vorinstanz die Leis- tung oder das Verhalten der Beschwerdeführerin je wegen ihrer beschränk- ten Sprachkenntnisse in Französisch und Deutsch bzw. diese selbst bean- standet hätte. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz früh- zeitig auf diesen Umstand hingewiesen und Letztere Erstere trotzdem –
A-4005/2016 Seite 23 nach einem zweijährigen befristeten Arbeitsverhältnis – unbefristet ange- stellt, ohne sie zum Besuch von weitergehendem Sprachunterricht anzu- halten. 7.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus den Bestimmungen zu den Spesen bzw. Auslagen (namentlich Art. 18 Abs. 2 BPG, Art. 72 BPV und Art. 41 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur BPV [VBPV, SR 172.220.111.31] sowie Art. 327a OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vorab ist fraglich, ob diese Bestimmungen vor- liegend überhaupt Anwendung finden, ist doch die Kostenübernahme für Weiterbildungen in den speziellen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 4–6 BPV geregelt. Art. 41 Abs. 1 VBPV, wonach Auslagen nur vergütet werden, wenn sie der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometern Luftdistanz von ihrem Arbeits- und Wohnort entstehen, macht im Zusammenhang mit einer Wei- terbildung wenig Sinn (vgl. zum Zweck der Vorschrift den EPA-Kommentar zu Art. 41 Abs. 1 VBPV). Er hat überdies ausschliesslich dienstliche Ver- richtungen zum Gegenstand, als welche der privat besuchte Sprachunter- richt der Beschwerdeführerin nicht zu betrachten ist. Für den Anwendungs- bereich von Art. 327a OR gilt sodann, dass Weiterbildungskosten ohne be- sondere Abrede oder Anordnung durch die Arbeitgeberin von der Arbeit- nehmerin zu tragen sind, sofern dieser die Weiterbildung nicht nur mit Be- zug auf eine konkrete Stelle oder eine bestimmte Arbeitgeberin Vorteile verschafft (vgl. PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 18 N 28; STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 327a N 7 m.w.H.). Dies gilt klarerweise auch für die ex- ternen Sprachkurse, welche die Vorinstanz weder anordnete noch – mit Blick auf eine Kostenübernahme – genehmigte. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz "Schadenersatz" verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass solche Begehren, die sich grund- sätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) richten, beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD einzureichen sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 VG). Da aufgrund der Rechtsschriften davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine separate Schadenersatzklage an- hängig zu machen beabsichtigte, ist von einer Überweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG abzusehen 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass
A-4005/2016 Seite 24 die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Lohn für die Monate Septem- ber bis Dezember 2016 nachzuzahlen hat. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren betreffend die Rückerstattung der Weiterbildungskos- ten in ihren Schlussbemerkungen reduziert hat, sind die Beschwerden als zufolge teilweisen Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen sind sie abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Da entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von mutwilliger Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden kann, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Kostennote vom 17. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführe- rin eine Parteientschädigung von Fr. 22'913.70 für die Vertretung durch ih- ren Ehemann und die Beratung durch eine Anwaltskanzlei. Sie bringt vor, ihr Ehemann habe "die notwendigen Arbeiten über seine Firma C._______ GmbH zu Vorzugskonditionen erbringen" können. Zudem reicht sie eine Rechnung der erwähnten Anwaltskanzlei für den Zeitraum 21. März bis 14. Juli 2016 ein. 9.2.1 Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Darunter fallen die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; un- nötiger Aufwand wir nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Ver- tretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar oder die Entschädi- gung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Kein Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich bei nicht berufsmässiger Vertretung (Urteile des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.2 und A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 8.2.2, je m.w.H.). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin liess und lässt sich im inzwischen vereinig- ten Beschwerdeverfahren ausschliesslich durch ihren Ehemann persönlich vertreten, weshalb von einer Vertretung aus Gefälligkeit auszugehen ist,
A-4005/2016 Seite 25 die nicht berufsmässig erfolgt. Nichts daran zu ändern vermag der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin eine vom 16. Januar 2017 datierende und von ihrem Ehemann – Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift – unterzeichnete Rechnung der C._______ GmbH eingereicht hat. Sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren trat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stets als ihr Ehemann und Privat- person auf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als auch in vergleichbaren Fällen im All- gemeinen kein Entschädigungsanspruch besteht, namentlich beim in eige- ner Sache handelnden Anwalt, der nur bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung zugesprochen erhält (Urteile des BVGer A-3539/2016 vom 8. Juni 2017 E. 10.3 und A-4903/2016 vom 22. Mai 2017 E. 8.2, je m.w.H.). Dasselbe gilt für durch ihren eigenen Rechtsdienst ver- tretene Parteien (Art. 9 Abs. 2 VGKE; statt vieler Urteil des BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 6.3.1). Aussergewöhnliche Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteient- schädigung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die relativ umfangrei- chen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin enthalten viele Wiederho- lungen und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren irrelevante Ausführungen. 9.2.3 Soweit der Aufwand bei der beigezogenen Anwaltskanzlei vor dem Ergehen der angefochtenen Verfügungen anfiel, steht er im Zusammen- hang mit den erstinstanzlichen Verfahren vor der Vorinstanz, für die von vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7.3 m.w.H.). Ebenso wenig besteht hinsichtlich der darüber hinausgehenden Anwalts- kosten eine gesetzliche Grundalge für die Zusprechung einer Parteient- schädigung. Sie lassen sich nicht unter Art. 9 ff. VGKE subsumieren, da es an einer Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Anwaltskanzlei fehlt(e). Auch Art. 13 VGKE – der anders als etwa Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE ("namentlich") nicht explizit auf seine nicht abschliessende Natur verweist – ist zumindest dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Es rechtfer- tigt sich, die Beratungsdienstleistungen der Anwaltskanzlei entsprechend einem Parteigutachten zu behandeln. Der damit zusammenhängende Auf- wand kann ausnahmsweise entschädigt werden, wenn jenes entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat und eine wichtige Grundlage
A-4005/2016 Seite 26 für den Entscheid bildet (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 9 VGKE N 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.80, je mit Verweis auf BGE 115 V 62) bzw. wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteile des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.1 und 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2). Dies ist im Fall der vorliegenden Rechts- beratung zu verneinen, hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht doch von Amtes wegen anzuwenden (statt vieler Urteil des BVGer A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 2) und handelt es sich nicht um Fragen technischer Natur, die allenfalls den Beizug eines Sachverständigen erforderten. 9.2.4 Der Beschwerdeführerin ist demnach keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis- sen und die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Lohn für die Monate September bis Dezember 2016 nachzuzahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden – soweit sie nicht zufolge teilweisen Rückzugs gegenstandslos geworden sind – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
A-4005/2016 Seite 27 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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