B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3997/2019
Urteil vom 7. November 2019 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
Erbengemeinschaft X._______, bestehend aus:
gegen
Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Definitive Höhe der Einmalvergütung (EIV).
A-3997/2019 Seite 3 Sachverhalt: A. F._______ und G._______ kauften am 16. September 2014 die Liegen- schaft (Grundstück mit im Bau stehendem Doppeleinfamilienhaus) am (...) in (...). Der Verkäufer, X., verpflichtete sich gemäss Kaufvertrag ein Doppeleinfamilienhaus mit einer Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: PV-Anlage) schlüsselfertig zu erstellen. B. Nachdem X. am 28. Februar 2015 verstarb, ging die Verpflichtung gemäss Kaufvertrag auf die Erbengemeinschaft X._______ über. Diese besteht aus A., B., C._______ und D._______ (nachfol- gend: Erbengemeinschaft). Die Treuhänderin der Erbengemeinschaft mel- dete die PV-Anlage am 22. Oktober 2015 bei der Swissgrid AG für die Ein- malvergütung an. C. Am 2. Dezember 2015 wurde die PV-Anlage in Betrieb genommen und am 17. Dezember 2015 fand die Übergabe des Objekts an F._______ und G._______ statt. D. Am 25. Januar 2016 teilte die Swissgrid AG der Erbengemeinschaft in ei- nem Bescheid mit, dass basierend auf den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Einmalvergütung erfüllt wären und die PV-Anlage, KEV-Projekt (...), grundsätzlich förderungswürdig sei. Der Leistungsan- spruch auf die Einmalvergütung entstehe jedoch erst, wenn die Anlage in Betrieb genommen worden sei und sie nach der Realisierung effektiv die Voraussetzungen erfülle. E. Am 28. Januar 2016 meldete die Treuhänderin der Erbengemeinschaft die Inbetriebnahme der PV-Anlage per 2. Dezember 2015 bei der Swissgrid AG. F. Die Gemeindewerke Y._______ beglaubigten am 28. Januar 2016 die Daten des KEV-Projekts (...) und überwiesen diese am 29. Januar an die Swissgrid AG. In der Beglaubigung wurde G._______ als KEV-Empfänger bzw. Einmalvergütungsempfänger aufgeführt.
A-3997/2019 Seite 4 G. Aufgrund der Beglaubigung forderte die Swissgrid AG die Erbengemein- schaft bzw. deren Vertreterin E._______ auf, ihr das Formular "KEV-Emp- fängerwechsel" zuzustellen. Sollte X._______ als KEV-Empfänger ver- merkt bleiben, müsste die Beglaubigung entsprechend korrigiert werden. H. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bestätigte die Swissgrid AG G._______ den Empfängerwechsel für das KEV-Projekt (...) und ihn als KEV-Empfänger ab September 2014. I. Am 5. September 2016 erliess die Swissgrid AG den Bescheid an die Er- bengemeinschaft. Sie beschied, dass die Voraussetzungen für die Einmal- vergütung erfüllt seien und der definitive Einmalvergütungssatz für die PV- Anlage Fr. 3'425.– betrage. J. Am 30. September 2016 reichten F._______ und G._______ bei der Eid- genössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch ein, indem sie beantragten, dass die Einmalvergütung ihnen zugesprochen werden soll. K. Die ElCom sistierte das Verfahren am 20. Dezember 2016, um einen Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es ebenfalls um die Frage der Auszahlung der Einmalvergütung gehe, abzuwarten. L. Nachdem das Verfahren am 11. März 2019 wiederaufgenommen wurde, verfügte die ElCom am 11. Juni 2019, dass der Bescheid der Swissgrid AG vom 5. September 2016 aufgehoben werde und das Gesuch bzw. die Be- schwerde von F._______ und G._______ gutgeheissen werde. Die Einmal- vergütung in der Höhe von Fr. 3'425.– sei an F._______ und G._______ auszubezahlen. Der Erbengemeinschaft auferlegte die ElCom unter soli- darischer Haftung eine Gebühr von Fr. 500.–. Zur Begründung führte die ElCom aus, zum Zeitpunkt des Bescheids hätte die Swissgrid Kenntnis der neuen Betreiber gehabt. Ihr war spätestens am 19. Februar 2016, als sie den Kaufvertrag vom 16. September 2014 erhielt, bekannt, dass F._______ und G._______ die neuen Eigentümer und Be- treiber der PV-Anlage seien und diese bis heute unbestrittenermassen be- treiben würden. Sie habe damit vor dem positiven Bescheid betreffend die
A-3997/2019 Seite 5 Höhe der Einmalvergütung vom 5. September 2016 Kenntnis von den neuen Betreibern gehabt, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, die Ein- malvergütung diesen auszuzahlen. M. Am 7. August 2019 reicht die Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwer- deführerinnen) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be- antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Pronovo AG (ehemals Swissgrid AG; nachfolgend: Erstinstanz) habe den definitiven Einmalvergütungssatz des KEV-Projekts (...) an die Beschwerdeführerin- nen auszubezahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vo- rinstanzlichen Verfahrens seien unter solidarischer Haftbarkeit F._______ und G._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) aufzuerlegen. Zudem seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen für die jeweiligen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu be- zahlen. Zusammenfassend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie zum Zeit- punkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Einmalvergütung, nämlich am 2. Dezember 2015, als die PV-Anlage in Betrieb genommen worden sei, Betreiber dieser Anlage gewesen seien. Der massgebliche Stichtag für die Beurteilung der Frage, wer Betreiber sei, sei das offizielle Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Dies sei der 2. Dezember 2015. Insbeson- dere seien die Begriffe "Eigentümer" und "Betreiber" nicht miteinander zu verwechseln. Bei der Einmalvergütung der PV-Anlage komme es einzig auf den Betreiber an. Der Besitzesantritt durch die Beschwerdegegner und da- mit der Übergang des Vertragsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr sei erst am 17. Dezember 2015 mit der Schlüsselübergabe er- folgt, sodass bei der Inbetriebnahme am 2. Dezember 2015 der Besitz an der PV-Anlage ausschliesslich bei den Beschwerdeführerinnen gelegen habe, weshalb sie bereits deshalb als Betreiber zu betrachten seien. N. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 29. August 2019 auf eine Ver- nehmlassung und verweist vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 11. Juni 2019. O. In ihrer Beschwerdeantwort (Poststempel: 11. September 2019) beantra- gen die Beschwerdegegner, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Sie bringen vor, für die Einmalvergütung sei einzig die Eigentümerstellung
A-3997/2019 Seite 6 im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids massgebend. Die Erstinstanz sei spätestens am 19. Februar 2016 bekannt gewesen, dass sie Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage seien und diese bis heute unbestrittenermas- sen betreiben würden. Die PV-Anlage sei einzig und alleine in ihrem Inte- resse erbaut worden, damit sie diese betreiben könnten. P. Die Erstinstanz beantragt mit Eingabe vom 16. September 2019 die Abwei- sung der Beschwerde. Grundsätzlich verweist sie auf die Verfügung der Vorinstanz. Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, also im Zeitpunkt des Erlasses des definitiven Bescheids, seien gemäss Kaufvertrag die Be- schwerdegegner an der Anlage berechtigt gewesen, weshalb die Auszah- lung der Einmalvergütung an die neuen Eigentümer zu erfolgen habe. Q. In ihren Schlussbemerkungen vom 4. Oktober 2019 bekräftigen die Be- schwerdeführerinnen ihre bisherigen Vorbringen und halten an ihren Anträ- gen fest. R. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend im Streit liegenden Bescheids der Erstinstanz am 5. September 2016 galt, war die Vorinstanz für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25 Abs. 1 bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014;
A-3997/2019 Seite 7 vgl. Bundesamt für Energie, Erläuternder Bericht zur Revision der Energie- versorgung, Oktober 2013, S. 11). Diese Zuständigkeit blieb vorliegend übergangsrechtlich unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Recht bestehen (Art. 74 Abs. 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG, SR 730.0]). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar (Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Be- schwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Be- schwerdeführerinnen sind als Verfahrensbeteiligte formelle Adressaten der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Seit dem Erlass des vorliegend im Streit liegenden Bescheids der Erst- instanz am 5. September 2016 wurden sowohl das Energiegesetz als auch die Energieverordnung geändert. Deshalb stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. 3.1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist beim Fehlen von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in
A-3997/2019 Seite 8 der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirkli- chung des streitigen Sachverhalts Geltung hat (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 3.1 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3). In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das Bundesverwaltungsgericht – soweit keine besondere Regelung besteht – die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 und 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A- 730/2018 vom 15. August 2018 E. 3.1 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20). 3.1.2 Vorliegend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2019 ange- fochten. Diese hebt den Bescheid der Erstinstanz vom 5. September 2016 auf. Die materielles Recht betreffenden Übergangsbestimmungen in den Art. 72 ff. EnG und Art. 79 f. der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) betreffen nicht die vorliegend relevanten Gesetzes- bestimmungen (Art. 24 und 25 EnG). Es liegen auch keine zwingenden Gründe vor, die für die ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts sprechen würden. Entsprechend ist das Recht anwendbar, das zum Zeit- punkt des Erlasses des Bescheids der Erstinstanz am 5. September 2016 in Kraft war. Angewendet werden deshalb vorliegend das Energiegesetz vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014 (nachfolgend: EnG 2014), und die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, Stand am 1. August 2016 (nachfolgend: EnV 2016). 3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversor- gung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG 2014 statuiert als Ziel die verstärkte Nut- zung von einheimischen und erneuerbaren Energien. 3.3 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elekt- rizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab 10 kW gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort
A-3997/2019 Seite 9 eignen und keine Einmalvergütung gemäss Art. 7a bis in Anspruch genom- men wurde (Art. 7a Abs. 1 EnG 2014). Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG 2014). Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen unter 30 kW können einen einmaligen Beitrag gemäss Art. 7a ter in Anspruch nehmen (Einmalvergü- tung; Art. 7a bis Abs. 1 EnG 2014). Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen (Art. 7a ter Abs. 1 EnG 2014). Der Bundesrat regelt das Antragsverfahren (Art. 7a ter Abs. 2 Bst. a EnG 2014). 3.4 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft (der Erstinstanz) anzumelden (Art. 3g Abs. 1 EnV 2016). Diese prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises prüft sie weiter, ob das Projekt in der Zubaumenge oder in der maximalen Summe der Zuschläge Platz findet. Sie teilt dem Antragstel- ler das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (Art. 3g Abs. 3 EnV 2016). Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu mel- den. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbe- zahlt (Art. 3h Abs. 4 EnV 2016). Die Betreiber, die ein Projekt angemeldet haben, melden der nationalen Netzgesellschaft die Inbetriebnahme der An- lage und reichen gleichzeitig die Unterlagen nach Anhang 1.8 EnV 2016 ein. Die Betreiber mit einem Wahlrecht üben dieses mit der Inbetriebnah- memeldung endgültig aus. Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern, die eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen wollen und die Voraussetzun- gen dafür erfüllen, mit einem Bescheid die Höhe der Einmalvergütung mit (Art. 6c EnV 2016). 3.5 Betreiber von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch für das System nach Art. 7a EnG 2014 eingereicht haben, können wählen, ob sie die Anmeldung nach Art. 7a aufrechterhalten oder eine Ein- malvergütung beantragen (Art. 28d Abs. 4 EnG 2014). Eine Einmalvergü- tung nach Art. 7a bis EnG in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, sofern die neue Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist. Eine Einmalvergütung können ausserdem die Betreiber von zwischen dem
A-3997/2019 Seite 10 zember 2012 für die Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG 2014 angemel- det haben. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW bis zu weniger als 30 kW können zwischen Einspeisevergütung und Ein- malvergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung (Art. 6b EnV 2016). Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen kann (Art. 6b EnV 2016), gilt die Anmeldung für eine Vergütung nach diesem Kapitel (kostendeckende Einspeisevergütung) und für die Einmalvergütung. Ausbezahlt wird nur eine der beiden Vergütungen. Betreiber, die zwischen einer Vergütung nach diesem Kapitel und einer Einmalvergütung wählen können, müssen dieses Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3 EnV 2016) nicht vor der Inbetriebnahme der Anlage ausüben (Art. 3g ter EnV 2016). 4. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig, an wen die Erstinstanz die Einmalvergütung auszuzahlen hat. Nicht strittig ist, dass für die PV-Anlage, KEV-Projekt (...), die Voraussetzungen für die Auszahlung der Einmalver- gütung erfüllt sind und diese Fr. 3'425.– beträgt (Art. 7a bis f. EnG 2014 und Art. 6b ff. EnV 2016). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Einmalvergütung am 2. Dezember 2015, als die PV-Anlage in Betrieb genommen worden sei, Betreiber dieser Anlage gewesen seien. Zudem hätten sich die Beschwerdegegner auch nicht um eine Anmeldung der PV-Anlage bemüht. Bis zur Übergabe des Objekts und damit dem Besitzesantritt durch die Beschwerdegegner am 17. Dezember 2015 sei der Strombezug aus der PV-Anlage mit den Be- schwerdeführerinnen abgerechnet worden. 5.2 Die Beschwerdegegner entgegnen, massgebend sei einzig die Eigen- tümerstellung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die definitive Höhe der Einmalvergütung. Der Vorinstanz sei spätestens am 19. Februar 2016 bekannt gewesen, dass sie Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage seien und diese bis heute unbestrittenermassen betreiben würden. 5.3 Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführer- rinnen die Anlage in ihrem eigenen Namen anmeldete und nicht im Namen
A-3997/2019 Seite 11 der Beschwerdegegner; der Anmeldung des KEV-Projekts (...) vom 21. Oktober 2015 sind denn auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen die Anmeldung im Namen der Beschwer- degegner hätten machen wollen. Damit ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerinnen die PV-Anlage in ihren Namen anmeldeten und den Antrag auf Vergütung stellten; sie sind damit die Antragsteller im Sinne von Art. 3g EnV 2016. 5.4 Die Vorinstanz bringt dazu vor, dass vorliegend geprüft werden müsse, ob die Erstinstanz zum Zeitpunkt des Bescheids gemäss Art. 6c Abs. 3 EnV 2016 Kenntnis von den neuen Betreibern hatte. Wer zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs am 2. Dezember 2015 Betreiber der PV- Anlage gewesen sei, könne offengelassen werden, da die Erstinstanz zum Zeitpunkt, in dem sie den Bescheid erlassen habe, nämlich am 5. Septem- ber 2016, bereits wusste, dass die Liegenschaft mit der PV-Anlage an die Beschwerdegegner verkauft worden sei. Sie sei deshalb verpflichtet gewe- sen, die Einmalvergütung an die Beschwerdegegner auszuzahlen. 5.5 Art. 7a bis Abs. 1 EnG 2014 sieht vor, dass die Betreiber von Photovol- taik-Neuanlagen unter 30 kW einen einmaligen Beitrag gemäss Art. 7a ter EnG 2014
in Anspruch nehmen können (Einmalvergütung). 5.5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 7a bis Abs. 1 EnG 2014 so zu verstehen, dass der Anspruch auf Einmal- vergütung nicht dem Investor der PV-Anlage, sondern dem tatsächlichen Betreiber der Photovoltaikanlage zusteht. Der Anspruch auf Einmalvergü- tung entsteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbe- sondere die Inbetriebnahme der Anlage und, soweit erforderlich, die Aus- übung des Wahlrechts zugunsten der Einmalvergütung (Art. 7a bis f. EnG 2014 und Art. 6b f. EnV 2016; vgl. Urteil des BVGer A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.6). Gleichzeitig ist der Antragsteller gemäss Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 auch verpflichtet, die Übertragung der Anlage auf einen neuen Inhaber umgehend der Erstinstanz zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt. Diese Verordnungs- bestimmung dient der Erleichterung des Vollzugs und soll die Erstinstanz von Verwaltungsarbeiten entlasten. Die Bestimmung besagt, dass die Erst- instanz die Vergütung rechtsentlastend an den bei ihr registrierten Eigen- tümer der Photovoltaikanlage leisten kann, solange ihr ein neuer Eigentü- mer nicht gemeldet wurde.
A-3997/2019 Seite 12 5.5.2 Die Erstinstanz kann sich in jedem Fall höchstens so lange auf Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 stützen und an den Antragsteller auszahlen, als ihr kein neuer Eigentümer respektive Betreiber der Photovoltaikanlage bekannt ist. Liegt das Eigentum an der Photovoltaikanlage im relevanten Zeitpunkt bei einer anderen Person als dem Antragsteller und ist dies der Erstinstanz bekannt, hat sie die Einmalvergütung an den aktuellen Eigentümer respek- tive Betreiber auszuzahlen. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung ist es dabei nicht von Bedeutung, ob ihr der Eigentümerwechsel vom Antragstel- ler gemeldet wurde oder ob sie anderweitig davon Kenntnis erhielt. Der Antragsteller ist zwar gemäss der Bestimmung dazu verpflichtet, einen Ei- gentumsübergang der Erstinstanz unverzüglich zu melden, jedoch kann es nicht Zweck dieser Bestimmung sein, dass der Antragsteller durch die Ver- weigerung einer formellen Meldung die Auszahlung der Einmalvergütung an sich selber erzwingen kann, obwohl er nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist (Urteil des BVGer A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 7.3). 5.5.3 Vorliegend erhielt die Erstinstanz von den Gemeindewerken Y._______ mit Schreiben vom 29. Januar 2016 die Beglaubigung der Da- ten der Produktionsanlage Photovoltaik, bei der als Name der Produktions- anlage "PV DEFH G." vermerkt war. Am 2. Februar 2016 wurde X. – zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben – von der Erstinstanz informiert, dass aus der Beglaubigung hervorgehe, dass neu die Be- schwerdegegner als KEV-Empfänger vermerkt werden müsse und bat ihn, den Wechsel mittels dem "KEV-Empfängerwechsel" vorzunehmen und zu retournieren oder andernfalls die Beglaubigung korrigieren zu lassen. So- weit aus den Akten ersichtlich, wurde dieses Formular der Erstinstanz nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bestätigte die Erstinstanz den Beschwerdegegnern den Empfängerwechsel für das KEV-Projekt: (...). Somit war ihr spätestens am 19. Februar 2016 bekannt, dass die Be- schwerdegegner die neuen Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage sind und diese betreiben. Als die Erstinstanz am 5. September 2016 ihren Bescheid mit dem defini- tiven Einmalvergütungssatz von Fr. 3'425.– erliess, musste sie somit die (Eigentümer-)Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt beurteilen. Selbst wenn die Leistung der Anlage mit 4.05 kWp derjenigen der Inbetriebnahmemeldung entspricht, dient die Zeit zwischen dem provisorischen Bescheid über die grundsätzlich förderungswürdige PV-Anlage und dem Bescheid über die definitive Festsetzung der Höhe der Einmalvergütung dazu, die Daten zu überprüfen, um anschliessend definitiv verfügen zu können. Dies ist im pro- visorischen Bescheid vom 25. Januar 2016 auch explizit festgehalten;
A-3997/2019 Seite 13 nämlich, dass ein Leistungsanspruch auf die Einmalvergütung erst ent- stehe, wenn die Anlage in Betrieb genommen worden sei und die Anlage nach der Realisierung effektiv die Voraussetzungen für die Einmalvergü- tung erfülle. Gibt es in der Zwischenzeit Veränderungen in der Leistung der PV-Anlage oder anderweitige Änderungen – wozu auch ein Eigentümer- bzw. Betreiberwechsel der PV-Anlage gehört – dient der definitive Be- scheid dazu, den provisorischen Entscheid entweder zu bestätigen oder den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und zu korrigieren. Der mass- gebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Fragen, wer Betreiber der An- lage ist und an wen die Auszahlung der Einmalvergütung zu erfolgen hat, ist somit jener, in dem der definitive Bescheid erlassen wurde, vorliegend also der 5. September 2016. Entsprechend war die Erstinstanz verpflichtet, die Einmalvergütung den Beschwerdegegnern, die am 5. September 2016 sowohl Eigentümer als auch Betreiber der PV-Anlage waren, auszuzahlen. Zudem wäre es den Beschwerdeführerinnen freigestanden, sich den An- spruch auf die Einmalvergütung von den Beschwerdegegnern abgelten zu lassen, was im Kaufvertrag vom 16. September 2014 jedoch nicht festge- halten wurde. Auch im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind die Be- schwerdegegner Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch für jene des vorinstanz- lichen Verfahrens zu befinden. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerin- nen als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’000.– fest- gesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihnen geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. Entsprechend sind den Beschwerdeführerinnen auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Recht auferlegt worden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegen- den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). Parteien, welche nicht vertreten sind, werden nur die notwendigen Auslagen gemäss Art. 13
A-3997/2019 Seite 14 VGKE ersetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.64 Fn. 179). Diese umfassen Spesen für Reisekosten, Verpflegungskosten, Übernach- tungskosten sowie Kosten für Kopien, sofern sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 – 4 VGKE) und einen allfälligen Ver- dienstausfall (Art. 13 Bst. b VGKE). Derartige Kosten werden von den Be- schwerdegegnern nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche angefallen sein sollten. Eine Parteientschädigung ist ihnen deshalb nicht zuzusprechen. Als unterliegende Partei haben die Be- schwerdeführerinnen weder in diesem Verfahren noch in jenem vor der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3997/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’000.– festgesetzt und den Be- schwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
A-3997/2019 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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