Abt ei l un g I A-39 7 4 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. MWST; baugewerblicher Eigenverbrauch (1/01 – 4/05). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 39 74 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. X._______, Innenausbau, Wand- und Bodenbeläge, wird seit dem
A- 39 74 /2 0 0 8 preis der Wohnung gewährten Rabatte noch die zur Hauptsache von seinem pensionierten Vater (mit dessen eigenen Werkzeugen und Kleinmaschinen) unentgeltlich getätigten Ausbauarbeiten, welche ein Geschenk an die Familie darstellten und mit seiner Geschäftstätigkeit nichts zu tun hätten. Für das gesamte verwendete Material habe er keinerlei Vorsteuer geltend gemacht, denn die entsprechenden Kosten seien direkt seinem Privatkonto belastet worden. Zudem verfüge seine Wohnung über einen tieferen Ausbaustandard als vergleichbare Woh- nungen, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Seine eigene Arbeitsleistung sei ausserhalb der normalen Arbeitszeit erfolgt und es sei entgegen der Annahme der ESTV unmöglich gewesen, dass er Ei- genleistungen im Umfang von 600 Stunden erbracht habe. Daraus fol- ge, dass der Steuertatbestand von Art. 9 MWSTG nicht erfüllt sei. D. Aufforderungsgemäss verbesserte der Steuerpflichtige in der Folge die Einsprache und die ESTV hiess diese am 27. Mai 2008 teilweise (im Umfang von gerundet Fr. 1'590.--) gut, wies sie im Restbetrag von Fr. 2'678.95 (recte: Fr. 2'678.40 [Fr. 4'268.40 ./. Fr. 1'590.--]) jedoch ab (Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung ihres Einspracheentscheides im gutgeheissenen Punkt erwog die ESTV, sie habe bei der Berechnung der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer vorsteuerbelastete Material- einkäufe von sanitären Apparaten und Fenstern sowie vorsteuerbelas- tete Einkäufe von Gipser- bzw. Malerarbeiten und solche im Bereich der Haustechnik fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht. Die Abwei- sung im übrigen Teil begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit den selben Argumenten, die zum abweisenden ersten Entscheid ge- führt hatten, wobei sie beifügte, sie habe der Steuerbemessung nicht den Preis gemäss den Verkaufsprospekten zugrunde gelegt, sondern nur die „Bau- und Erstellungskosten“; der Gewinnanteil der Verkäufer sei unberücksichtigt geblieben, weshalb selbstredend auch allfällige Rabatte nicht zu berücksichtigen seien. Den behaupteten vergleichs- weise tieferen Ausbaustandard seiner Wohnung habe der Einsprecher nicht nachgewiesen. E. Am 16. Juni 2008 reicht der Steuerpflichtige gegen diesen Einspra- cheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be- antragt sinngemäss, diesen im Umfang von Fr. 2'678.95 (recte: Fr. 2'678.40) aufzuheben; ihm sei diese bereits bezahlte Steuer wieder gutzuschreiben. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 stellt die Se ite 3
A- 39 74 /2 0 0 8 ESTV den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers abzuweisen. Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be- schwerde gegen die angefochtene Verfügung (Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008) sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge- mäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer hat den Einspracheentscheid frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Er ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtli- che Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er- brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a–c MWSTG). Se ite 4
A- 39 74 /2 0 0 8 2.2Eigenverbrauch liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend ent- nimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vor- steuerabzug berechtigt haben, und die sie u.a. für unternehmens- fremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet (Art. 9 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Baugewerblicher Eigenverbrauch gemäss Art. 9 Abs. 2 MWSTG liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person: 1.) an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder ent- geltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21 MWSTG), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hiefür nicht für die Versteuerung optiert (Bst. a); 2.) Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht optiert (Bst. b). Zu den Eigenleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG (Tatbestand „für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit ver- wendet“) zählt das Bundesgericht jene Arbeiten, die der Steuerpflich- tige persönlich vornimmt, daneben solche, die von seinen Angestellten oder seinen Familienangehörigen ausgeübt werden und insofern ihm zuzurechnen seien (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2008 vom 4. November 2008 E. 2.3). Dementsprechend seien die Unterhaltsar- beiten am Golfplatz durch Angestellte des subjektiv steuerpflichtigen Golfclubs mehrwertsteuerlich Letzterem zuzurechnen und durch die- sen im baugewerblichen Eigenverbrauch zu versteuern, auch wenn er sie nicht persönlich ausgeführt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abga- berecht [ASA] 73 S. 493). Gleich sei mit Bezug auf Hauswartsleis- tungen für den steuerpflichtigen Vermieter (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 30. März 2001, veröffentlicht in ASA 72 S. 158) sowie Bau- arbeiten durch Häftlinge einer steuerpflichtigen Strafanstalt zu deren Gunsten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2006, veröffent- licht in ASA 76 S. 786) entschieden worden. Ebenso seien Frondienst- leistungen an einem Bauwerk durch Vereinsmitglieder für den steuer- pflichtigen Verein diesem zuzurechnen und im Eigenverbrauch zu ver- steuern (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2008 vom 4. November 2008 E. 2.3). Se ite 5
A- 39 74 /2 0 0 8 2.3Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen aus seinem unternehmerischen Bereich bestimmungswidrig nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung, bei- spielsweise privaten Zwecken, zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (DANIEL RIEDO, mwst.com, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 5 und 8 zu Art. 9). Der baugewerbliche Eigenverbrauch stellt beschränkt auf die hier inte- ressierende private Verwendung gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG ebenfalls einen solchen mehrwertsteuerlichen Endverbrauch dar (vgl. JÖRG BÜHLMANN, mwst.com, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 Abs. 2; vgl. RIEDO, a.a.O., Rz. 20 ff.). Dessen Besteuerung solle sicherstellen, dass Bau- werke, die für private Zwecke bestimmt sind, steuerlich in gleichem Masse erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezo- gen worden wären (Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamen- tarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 2.1 mit Hinweisen auf Rechtspre- chung und Lehre; vgl. auch Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.6 E. 3c aa). Es gelte, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden zwischen steuerpflichtigen Unternehmen, die Arbeiten an Bauwerken für private Zwecke selber vornehmen, und Unternehmen, die dafür steuerbelas- tete Drittleistungen in Anspruch nehmen. Das Ziel der Besteuerung sei die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Arbeiten für einen nicht steuerbaren Zweck verwenden, sowie nicht steuerpflichtigen Un- ternehmen und Privaten; letztlich eine gleiche Belastung der End- konsumenten herbeizuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 2001, a.a.O., E. 2c bb und cc, vom 7. März 2003, a.a.O., E. 2.1). 2.4Mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage beim baugewerbli- chen Eigenverbrauch bildet der Preis (ohne den Wert des Bodens), wie er im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rech- nung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4 MWSTG). Der Gesetzgeber belässt Se ite 6
A- 39 74 /2 0 0 8 es also nicht bei der Korrektur des unberechtigten Vorsteuerabzugs, sondern er berücksichtigt auch die eigenen Wertschöpfungskompo- nenten des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers. Der baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt aber zum entsprechen- den Vorsteuerabzug (Art. 38 Abs. 2 Bst. d MWSTG). 2.5Gemäss der Praxis der ESTV schliesslich liegt Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG nur bezüglich der durch den Steuer- pflichtigen selbst ausgeführten Arbeiten vor. Zu den selbst ausgeführ- ten Arbeiten, welche den Eigenverbrauchstatbestand „Arbeiten an Bauwerken für private Zwecke“ auslösen, zählt die ESTV nebst den durch den Steuerpflichtigen eigens verrichteten Tätigkeiten auch jene durch „seine Betriebsangehörigen (inkl. entgeltlich oder unentgeltlich mitarbeitende Familienmitglieder) oder durch zugemietetes Personal“ (vgl. Spezialbroschüre [Nr. 04] Eigenverbrauch der ESTV vom Juli 2000 bzw. vom Dezember 2007 [610.530.04] Ziff. 7.4.1). 2.6Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmate- rialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfs- mittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, BGE 129 II 114 E. 3.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE 128 I 288 E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 125 II 333 mit Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom Se ite 7
A- 39 74 /2 0 0 8 18. April 1999 [BV; SR 101]; BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 129 II 249 E. 5.4). 2.7Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip heraus- ragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuer- pflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV), wo- bei unter dem Terminus “Gesetz“ das so genannte Gesetz im formellen Sinn zu verstehen ist (vgl. anstelle vieler BGE 128 II 112 E. 5). Kein dem Gesetzmässigkeitsprinzip genügender Rechtssatz ist eine Verwal- tungsverordnung oder eine bestehende interne Praxis (BVGE 2007/41 E. 4.1, 7.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.5). 3. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 eine sich im Rohbau befindende 4,5-Zimmerwohnung für den späteren pri- vaten Gebrauch erworben. Der Beschwerdeführer selbst, dessen Ehe- frau und die Kinder, in erheblichem Ausmass aber auch sein Vater, nahmen Arbeiten an der Wohnung vor, welche danach als Privatwoh- nung der Familie des Beschwerdeführers diente. Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig darüber, ob für diese Arbei- ten an der Wohnung überhaupt eine Eigenverbrauchsteuer geschuldet ist, überdies über die allfällige Bemessungsgrundlage. 3.1Da eine private Verwendung der genannten Arbeiten erfolgte, gehen die Parteien vorliegend mit Recht von der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG aus (und nicht von Bst. a). Mit der Formu- lierung „Arbeiten der genannten Art“ nimmt Abs. 2 Bst. b direkten Be- zug auf Bst. a dieser Vorschrift. Damit wird klar, dass Eigenverbrauch gemäss Bst. b gleicherweise nur dann ausgelöst wird, wenn die Arbei- ten an Bauwerken verrichtet werden (vgl. Bst. a), auch wenn dies dem Gesetzestext nicht ausdrücklich zu entnehmen ist. Dass im vorlie- genden Fall solche Arbeiten an einem Bauwerk (die 4,5-Zimmerwoh- nung im Rohbau) gegeben sind, ist unbestritten. Ebenso wenig im Streit liegt der Umstand, dass Bst. b den Kreis des Steuergegenstan- des enger zieht; während Bst. a auch Arbeiten in den Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs einschliesst, die der Steuerpflich- tige „vornehmen lässt“, trifft dies gemäss Wortlaut von Bst. b nur für Se ite 8
A- 39 74 /2 0 0 8 Arbeiten zu, die der Steuerpflichtige „vornimmt“. Umstritten ist im Grunde genommen aber – nebst der Frage nach der Steuerbemessung –, ob die fraglichen Arbeiten seiner Familienange- hörigen als durch den Beschwerdeführer „vorgenommen“ zu gelten ha- ben bzw. diesem mehrwertsteuerlich zuzurechnen sind, auch wenn er sie nicht persönlich ausgeführt hatte. Das Bundesgericht hat wie er- wähnt (E. 2.2) für den baugewerblichen Eigenverbrauch festgehalten, darunter fielen jene Arbeiten, die der Steuerpflichtige persönlich vor- nimmt, daneben solche, die von seinen Angestellten oder seinen Fami- lienangehörigen ausgeübt werden und insofern ihm zuzurechnen sei- en. Mangels Streitgegenstand hatte das Bundesgericht nicht zu klären, wie weit der Kreis der „Familienangehörigen“ zu ziehen ist. Vorwiegend diese Frage ist vorliegend zu klären. Es gilt dabei und damit bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG „Arbeiten, die der Steuerpflichtige für private Zwecke vor- nimmt“ massgeblich zu berücksichtigen, dass anders als in den bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen (vgl. E. 2.2 hievor), die vorlie- gend zu beurteilenden Arbeiten nicht in steuerausgenommene Leis- tungen, sondern in eine private Verwendung, mithin in mehrwertsteu- erlichen Endverbrauch, münden. 3.2Zweifelsfrei sind für die durch den Beschwerdeführer persönlich und eigenhändig verrichteten Arbeiten an der Wohnung sämtliche Tat- bestandselemente von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG erfüllt (vgl. E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht substantiell, für eige- ne Arbeiten eine Eigenverbrauchsteuer zu schulden. Vielmehr macht er geltend, als „Einmannbetrieb“ sei seine eigene Arbeitsleistung auf wenige Stunden beschränkt gewesen. Die Eigenverbrauchsteuer bemisst sich nach dem Preis der selbst ver- richteten Arbeiten, wie ihn der Beschwerdeführer im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rechnung stellen würde. Dieser baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt den Beschwerdeführer aber zum entsprechenden Vorsteuerabzug (E. 2.4). Für die vom Beschwerdeführer eigenhändig verrichteten Arbeiten an der Privatwohnung ist folglich Eigenverbrauchsteuer geschuldet und die Beschwerde insoweit abzuweisen. Se ite 9
A- 39 74 /2 0 0 8 3.3Gleich verhält es sich für die durch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verrichteten Arbeiten an der Wohnung im Rohbau. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, sie hätten einfachere Malerarbeiten ausgeführt. Zwar sind solche Familienmitglieder nicht per se durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG abgedeckt. Da überdies nicht nachge- wiesen ist, dass sie in einem Angestelltenverhältnis zum Beschwerde- führer stehen oder ihre Arbeiten auf andere Art entgeltlich verrichtet haben, ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, sie seien zur betrieblichen Sphäre des Beschwerdeführers zu zählen bzw. sie seien „Betriebsangehörige“ (so aber die Verwaltungspraxis, E. 2.5). Im erwähnten obiter dictum (E. 3.1) stellt das Bundesgericht aber fest, dem steuerpflichtigen Eigenverbraucher im Baugewerbe seien auch die Arbeiten seiner Familienmitglieder zuzurechnen. Dem kann mit Blick auf die ratio dieser Eigenverbrauchsteuer für jene Familien- mitglieder, die – wie im vorliegenden Fall seine Ehefrau und die Kinder – zusammen mit dem Steuerpflichtigen das fragliche Bauwerk nach- haltig privat nutzen, im Ergebnis zugestimmt werden. Stellt der bauge- werbliche Eigenverbrauch – wie hier – einen mehrwertsteuerlichen Endverbrauch dar, dann soll dessen Besteuerung mit Bezug auf die Endverbraucher sicherstellen, dass Bauwerke, die für private Zwecke bestimmt sind, steuerlich in gleichem Masse erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären, bzw. soll letzt- lich eine gleiche Belastung der Endkonsumenten herbeigeführt werden (E. 2.3). Das Ziel dieser Eigenverbrauchsteuer wird dergestalt mass- geblich aus der Sicht des Endverbrauchers definiert, was sich ange- sichts des Wesens der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer (Art. 1 Abs. 1 MWSTG) nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu aufdrängt. Werden also in der Praxis Arbeiten von Familienmitgliedern, die da- nach im gleichen Haushalt leben wie der steuerpflichtige Eigenver- braucher, diesem mehrwertsteuerlich zugerechnet, dann verletzt dies in teleologischer und systematischer Auslegung kein Bundesrecht. Denn der Endverbrauch der Familienmitglieder an der Wohnung wird aus mehrwertsteuerlicher Sicht dem Steuerpflichtigen zugeordnet, was rechtfertigt, dass mit deren Beitrag, der direkt zu diesem Endverbrauch führt, Gleiches zu geschehen hat. Den Materialien sind keinerlei ein- schlägige Hinweise zu entnehmen, auch keine solchen, die einen ge- genteiligen Schluss zuliessen. Eine verfassungskonforme Auslegung führt zur gleichen Schlussfolgerung. Blieben diese Arbeiten seiner Fa- Se it e 10
A- 39 74 /2 0 0 8 milienmitglieder ohne Steuerfolgen, wäre der Beschwerdeführer im Wettbewerb mit Unternehmen bevorteilt, die für private Zwecke ver- wendete Bauwerke steuerbelastete Drittleistungen in Anspruch neh- men, was mit der fraglichen Eigenverbrauchsteuer ebenfalls vermie- den werden wollte (E. 2.3). Die Eigenverbrauchsteuer auf den vorsteuerabzugsberechtigten Arbei- ten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers an der fragli- chen Privatwohnung bemisst sich ebenfalls nach dem Preis, wie ihn der Beschwerdeführer im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rechnung stellen würde (E. 3.2). Auch diesbezüglich ist also die Beschwerde abzuweisen. 3.4Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit den durch den Vater des Be- schwerdeführers verrichteten Arbeiten verhält. Die Vorinstanz macht mit Recht nicht geltend, dass der Vater für sich selbst den Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs erfüllt, denn er ist nicht subjektiv steuerpflichtig und nutzt die ausgebaute Wohnung nicht für eigene private Zwecke. Es kann sich wiederum höchstens fragen, ob seine Arbeiten dem Beschwerdeführer mehrwert- steuerlich zuzurechnen sind und deshalb dessen Eigenverbrauch aus- lösen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Vater in einem Angestell- tenverhältnis zum Beschwerdeführer stand oder zugemietet wurde oder sonst in irgend einer Weise entgeltlich für den Sohn tätig war oder unter der betrieblichen Aufsicht der beschwerdeführerischen Fir- ma stand. Solches macht die ESTV denn auch nicht geltend. Insofern ist nicht einzusehen, wie die Arbeiten des Vaters an der Privatwoh- nung des Beschwerdeführers dessen betrieblichen Sphäre zugerech- net werden könnten. Anders als die Ehefrau und die Kinder des Be- schwerdeführers kann der Vater, der die fragliche Privatwohnung nicht mitbewohnt, auch nicht als Endverbraucher seiner eigenen Arbeiten gelten. Die privat verrichteten Arbeiten des Vaters können folglich un- ter dem Titel baugewerblicher Eigenverbrauch nicht dem Beschwerde- führer zugerechnet werden. Wenn die ESTV in Anwendung ihrer eigenen Verwaltungsverordnung (E. 2.5) die Eigenverbrauchsbesteuerung auf solche Familienmitglieder Se it e 11
A- 39 74 /2 0 0 8 ausweitet, die weder zur betrieblichen Sphäre des steuerpflichtigen Ei- genverbrauchers gehören noch die Baute bzw. die Arbeiten für eigene private Zwecke mitverwenden, ist dies mit dem strengen Legalitäts- prinzip im Abgaberecht nicht zu vereinbaren bzw. stellt dieseine unzu- lässige Ausweitung des Steuersubjekts in Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG dar. Es stellt sich in diesem Zusammenhang überdies unweigerlich die Frage, wo denn die ESTV die Grenze ziehen will; lösen auch Familien- mitglieder wie Grosseltern, Cousins und Cousinen, Neffen und Nichten oder gar noch entferntere Verwandte mit ihren Arbeiten für einen Steu- erpflichtigen dessen Eigenverbrauch aus? Diese Fragestellung ver- deutlicht, dass es nicht auf den Verwandtschaftsgrad ankommen kann, sondern darauf, ob die Familienmitglieder der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen oder dem Kreise der steuerpflichtigen Endver- braucher zuzurechnen sind. Keines der Auslegungselemente führt zu einem gegenteiligen Schluss. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG beschränkt die Arbeiten, welche im Eigenverbrauch zu besteuern sind, auf jene des Steuer- pflichtigen, umfasst also anders als Bst. a nicht auch jene, die er vor- nehmen lässt (E. 2.2 und 3.1). Deswegen und auch in einer systemati- schen Sicht (im Verhältnis zu Bst. a) ist der Passus „Arbeiten (...) vor- nimmt“ (Bst. b) eher restriktiv auszulegen, jedenfalls restriktiver als der Passus „Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt“ (Bst. a). Wenn also die ESTV diese Textstelle des Gesetzes so versteht, dass auch Arbei- ten von Familienmitgliedern jeglicher Art, hier der Vater, die weder der betrieblichen Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind noch die Baute privat mit diesem mitbenutzen, dann ist dies mit einer gram- matikalischen und systematischen Auslegung kaum vereinbar. Das historische und teleologische Auslegungselement bestätigen dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Eigenverbrauchsteuer ei- ne gleichmässige Belastung der Endverbraucher sicherstellen und auch die Wertschöpfung des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers steu- erlich belasten (E. 2.3, 2.4 sowie 3.3). Folgerichtig ist, wenn die ESTV alle Wertschöpfungskomponenten in die Steuerbemessung einbezieht, die dem Betriebsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, un- ter Einschluss der Wertschöpfung jener Privaten, die, wie er selbst, dessen Leistungen und die eigenen verbrauchen wie namentlich die Familienangehörigen, die die Baute zusammen mit ihm bewohnen. In- des entspricht es weder dem Ziel dieser Eigenverbrauchsbesteuerung noch dem Willen des Gesetzgebers, auch Wertschöpfungskomponen- ten von unentgeltlich tätigen betriebsfremden Dritten, wie hier sein Va- Se it e 12
A- 39 74 /2 0 0 8 ter, steuerlich zu erfassen. Es verhält sich mit solchen Arbeiten nicht anders als mit allen übrigen Gefälligkeitsdiensten oder Fronarbeiten ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer. Das vorliegen- de Ergebnis erweist sich überdies als verfassungskonform. Der Be- schwerdeführer als Endverbraucher der Arbeiten seines Vaters wird dem nichtsteuerpflichtigen Endverbraucher gleichgestellt, der die un- entgeltliche Arbeit am Eigenheim durch dessen ebenfalls anderorts wohnenden Vater oder andere vergleichbare Personen in Anspruch nimmt (massgebliche Sicht des Verbrauchers, E. 3.3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Es erübrigt sich deshalb eine Prüfung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage nach der Bemessung der Steuer auf den Arbeiten des Vaters sowie nach der Relevanz des seitens des Beschwerdeführers geltend ge- machten Umstandes, dass der Vater seine eigenen Werkzeuge und Kleingeräte verwendete. 3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine selbst verrichteten Bauarbeiten und jene seiner Ehefrau und Kinder an der fraglichen Privatwohnung im Eigenverbrauch zu versteuern und zwar nach dem Preis, wie er sie unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt hätte. Nicht Bemessungsgrundlage bilden jedoch die Arbeiten seines Vaters, da darauf keine Eigenverbrauchsteuer geschuldet ist. Eine verbindliche Ausscheidung der Arbeiten des Beschwerdeführers (inkl. jener der Ehefrau sowie der Kinder) von jenen seines Vaters hat die ESTV nicht vorgenommen, weil sie eine solche – in der Annahme, die Arbeiten des Vaters seien zu berücksichtigen – zur Bemessung der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer nicht benötigte. Lediglich beiläufig und ohne entsprechende Relevanz beziffert sie die eigenen Arbeiten des Beschwerdeführers mit rund 600 Stunden. Diese Annahme ist nicht belegt und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Die Sache ist deshalb zur Berechnung des Umfangs der im Eigenverbrauch zu ver- steuernden Arbeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau so- wie Kinder und damit zum Neuentscheid über die Steuerbemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der Steuerbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorins- tanz mehrfach vorbrachte, seine Wohnung weise einen vergleichswei- Se it e 13
A- 39 74 /2 0 0 8 se tiefen „Ausbaustandard“ aus, was zu berücksichtigen sei. Er bot der Verwaltung wiederholt u.a. das Beweismittel des Augenscheins an. Die ESTV hat sich mit diesem Beweisantrag jedoch nie auseinanderge- setzt und jeweils stillschweigend einzig auf die Beweislastverteilung verwiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer trage für sein un- bewiesenes Vorbringen als steuermindernde Tatsache die Beweislast, weshalb diesbezüglich zu seinen Ungunsten zu entscheiden sei. Die- ses Vorgehen, die substantiiert angebotenen Beweismittel ohne jegli- che sachgerechte Begründung abzulehnen, stellt eine Gehörsverlet- zung dar und ist rechtswidrig, kann hier jedoch so lange folgenlos blei- ben, als die ESTV die Eigenverbrauchsteuer weisungsgemäss nach den durch den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder ver- richteten Arbeiten bemisst. Auf den „Ausbaustandard“ kommt es dies- falls nicht mehr an (vgl. auch Einspracheentscheid Ziff. 4.2). 4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der vor- instanzliche Einspracheentscheid im entsprechenden Umfang aufzu- heben und die Sache an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer als teilweise un- terliegende Partei hat die Verfahrenskosten (Fr. 700.--) im Umfange von Fr. 200.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 500.--) zu- rückzuerstatten. Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer weder vertreten ist noch weitere notwendige Auslagen ersichtlich sind, ist von einer Par- teientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 - 9 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der vorinstanzliche Ein- spracheentscheid im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Sa- che an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zu- rückgewiesen. Se it e 14
A- 39 74 /2 0 0 8 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 700.-- werden dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auf- erlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoJeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15