B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3935/2018
Urteil vom 10. Oktober 2018 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz,
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
A-3935/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Ausgleichskasse des Kantons (...) (nachfolgend: Ausgleichs- kasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffan- geinrichtung) mit Schreiben vom 4. August 2017 A._______ als Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma B._______ (nachfol- gend: Arbeitgeber) zum zwangsweisen Anschluss, da dieser die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwor- tet habe. Gemäss Lohnbescheinigung des Jahres 2016 habe er nämlich versicherungspflichtiges Personal beschäftigt, sei jedoch keiner Vorsorge- einrichtung angeschlossen gewesen. A.b Auf Anfrage der Auffangeinrichtung stellte ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 15. August 2017 die Lohnbescheinigungen der Jahre 2013 bis 2015 zu. A.c Mit Schreiben vom 18. August 2017 gewährte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, ihr bis zum 17. Oktober 2017 die Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschluss- vereinbarung per 1. Dezember 2014 einzureichen oder nachzuweisen, dass die Versicherungspflicht entfalle. In weiterer Korrespondenz machte der Arbeitgeber u.a. geltend, C._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) sei bereits [früh]pensioniert, woraufhin ihn die Auffangeinrichtung darauf aufmerksam machte, dass die obligatorische Versicherungspflicht erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beendet werde. Der Arbeitnehmer – so die Auffangeinrichtung – erziele Einkommen über der Eintrittsschwelle von Fr. 21‘150.-- und sei demnach BVG-pflichtig. Zudem könne der Arbeit- geber allfällige Lohnkorrekturen bei der Ausgleichskasse veranlassen mit der Zustellung eines Rektifikats an die Auffangeinrichtung. Die Auffangein- richtung gewährte dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erneut das rechtliche Gehör und forderte ihn wiederum auf, ihr bis zum 13. Februar 2018 die Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschluss- vereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzu- weisen. Dieses Einschreiben wurde vom Arbeitgeber nicht abgeholt. Zwi- schenzeitlich stellte die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung die Lohn- bescheinigung des Jahres 2017 zu. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte die Auffangeinrichtung den rückwirkenden, zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers seit dem 1. Ja- nuar 2016 fest (Ziff. I des Dispositivs). In Ziff. II des Dispositivs der ange-
A-3935/2018 Seite 3 fochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflich- ten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen An- schlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenregle- ment zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrie- rende Bestandteile der Verfügung bildeten. Begründet wurde der Zwangs- anschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichs- kasse gehe hervor, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2016 Perso- nen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe der Arbeitgeber innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 29. März 2018 an die Auffangeinrichtung machte der Arbeitgeber geltend, sein ehemaliger Buchhalter habe den Lohn des be- sagten Arbeitnehmers für das Jahr 2016 gegenüber der Ausgleichskasse falsch deklariert und verwies auf den beigelegten Lohnausweis 2016, wel- cher für Januar bis Dezember 2016 lediglich einen Lohn von Fr. 18‘811.-- aufführte. B.b Mit Schreiben vom 4. April 2018 teilte die Auffangeinrichtung (noch- mals) mit, dass sie sich auf die bei der Ausgleichskasse deklarierten Löhne stütze, weshalb sie den zugestellten Lohnausweis nicht berücksichtigen könne. Bei der Ausgleichskasse sei – nach telefonischer Abklärung – noch keine Lohnkorrektur gemeldet worden; diese habe er zu veranlassen, mit der Zustellung eines Rektifikats an die Auffangeinrichtung. B.c Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte der Arbeitgeber der Auffangein- richtung mit, dass er bei der Ausgleichskasse eine Lohnkorrektur für den Arbeitnehmer beantragt habe, was die Ausgleichskasse auf Anfrage bestä- tigte. B.d Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 forderte die Auffangeinrichtung den Ar- beitgeber auf, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldungen der zu versichernden Personen einzureichen. Die Anmeldeformulare lau- teten dabei auf C._______ und D._______.
A-3935/2018 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ordnete die Auffangeinrichtung an, das An- schlussdatum erfolge neu per 1. Januar 2017 (Ziff. 1), wobei die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 825.-- zulasten des Arbeitgebers gingen (Ziff. 2). Dies mit der Begründung, die Lohnbescheinigung des Jahres 2016 sei kor- rigiert worden, weshalb die BVG-Pflicht für das besagte Jahr erloschen sei. Daher wurde das Anschlussdatum neu auf den 1. Januar 2017 festgelegt. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragt die Aufhe- bung der Verfügung und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Auffangeinrichtung. In der Verfügung vom 6. Juni 2018 sei festgehalten worden, dass für das Jahr 2016 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, wobei nicht begründet wor- den sei, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2018 beantragt die Auffangein- richtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. C._______ unterliege tatsächlich nicht der Versicherungspflicht in der beruflichen Vor- sorge, wohingegen bei D._______ für das Jahr 2017 die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Die notwendigen Infor- mationen zur inhaltlichen Beurteilung hätten Dokumenten, welche im Zeit- punkt der Verfügung bereits vorgelegen hätten, entnommen werden kön- nen. Die Begründungspflicht sei folglich nicht verletzt worden. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
A-3935/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzli- che Verfügung vom 6. Juni 2018. Mit dieser wurde einerseits der mit An- schlussverfügung vom 16. März 2018 festgestellte Zwangsanschluss per
A-3935/2018 Seite 6 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Be- weislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es ver- hält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache be- fasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist je- denfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.52). 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun- den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Ge- richt gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweis- lastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ab- leitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2 und A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, mit weiteren Hinweisen; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
A-3935/2018 Seite 7 1.5 1.5.1 Aufgrund des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Rechts auf einen begründeten Entscheid muss die- ser so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsach- lichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann mög- lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.6 und A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.1, mit weiteren Hin- weisen; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen fest- zulegen. Die notwendige Begründungsdichte ist dabei insbesondere ab- hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stel- lenden Rechtsfragen (BGE 142 II 324 E. 3.6 und BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2016 E. 3.1, mit weiterem Hin- weis). 1.5.2 Bei Verstössen gegen die behördliche Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung gibt oder die un- terinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine ge- nügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.7 und A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungs- pflicht, 1998, S. 214). 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
A-3935/2018 Seite 8 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre- ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Ur- teile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Im vorliegend relevanten Zeit- raum lag die Schwelle bei Fr. 21‘150.-- (AS 2014 3343). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Ar- beitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4, mit Hinweis). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versiche- rungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der
A-3935/2018 Seite 9 obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.5, mit Hinweis). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona- ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück- wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.3 2.3.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfü- gungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, mit weiterem Hinweis). 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange- sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten,
A-3935/2018 Seite 10 von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche An- spruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleis- tung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge- einrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes we- gen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffan- geinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Au- gust 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vor- sorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Ur- teile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3.2 und A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeein- richtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden; der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe des- halb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwil- lige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG gilt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1, Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Auf- wendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem An- schluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten so- dann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der Fas- sung vom 1. Januar 2018). Dieses Reglement sieht unter der Rubrik
A-3935/2018 Seite 11 «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es un- abhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements an- wendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zuläs- sig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.2, A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.). 3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefoch- tener Verfügung vom 6. Juni 2018 zu Recht festgestellt hat, dass der Ar- beitgeber seit dem 1. Januar 2017 der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen ist. 3.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer im Jahr 2017 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Somit ist als erstes der Frage nach- zugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand: 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglich falsch deklarierte Lohn von C._______ für das Jahr 2016 sei mittlerweile von der Ausgleichs- kasse «nach unten» korrigiert worden. In der Verfügung vom 6. Juni 2018 sei festgehalten worden, dass für das Jahr 2016 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, wobei nicht begründet worden sei, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde. Es fehle eine Ausei- nandersetzung mit der der Ausgleichskasse vorliegenden Lohnmeldung für das Jahr 2017, aus welcher entnommen werden könne, dass keine Löhne verzeichnet seien, welche die Eintrittsschwelle überschreiten würden und der Beschwerdeführer im Jahr 2017 folglich keine BVG-pflichtigen Arbeit- nehmer beschäftigt habe. Da der Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt sei, müsse der Beschwerdeführer auch die festgelegten Kosten [in Höhe von Fr. 825.--] nicht bezahlen (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.1.2 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung namentlich geltend, die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse für C._______ hätten ergeben, dass er für die Jahre 2015 bis und mit 2017 nicht der Ver- sicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterliege. Aus jenen für
A-3935/2018 Seite 12 D._______ hätte sich hingegen ergeben, dass im Jahr 2017 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschrit- ten worden sei. Sein Lohn vom 1. Januar bis 31. August 2017 habe ge- mäss Lohnbescheinigung 2017 Fr. 18‘986.-- betragen; dies ergebe ein auf- gerechnetes Jahreseinkommen von Fr. 28‘479.-- (Fr. 18‘986.-- / 8 × 12). In ihrem damaligen Anmeldeformular betreffend D._______ seien sie noch von einem Jahreslohn von Fr. 32‘547.56 (Fr. 18‘986.-- / 7 × 12) ausgegan- gen. Da bei beiden Berechnungsarten ein Jahreseinkommen über der Ein- trittsschwelle resultiere, könne die konkrete Ermittlung offengelassen wer- den. In ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 hätte sie zwar nicht explizit auf D._______ Bezug genommen, aus Dokumenten, welche im Zeitpunkt der Verfügung aber bereits vorgelegen hätten, hätten die notwendigen Infor- mationen zur inhaltlichen Beurteilung entnommen werden können. Die Be- gründungspflicht sei folglich nicht verletzt worden. Da bereits Leistungsan- sprüche eingetreten seien, sei der Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG per 1. Januar 2017 erfolgt (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeein- richtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeit- nehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitneh- mers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 3.1.3 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.1). Aus der dem Gericht vorliegenden – massgebenden (vgl. E. 2.1.2) – Lohn- bescheinigung 2017 ergibt sich, dass D._______ vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2017 einen Lohn in Höhe von insgesamt Fr. 18‘986.-- be- zogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei ei- nem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Vorliegend war D._______ bis Ende August 2017 beim Arbeitgeber angestellt. Da er im Monat Juli 2017 offenbar keinen Lohn erzielt hatte, stellt sich die Frage der Berechnungsmethode (also ob von einer Beschäftigung von 7 oder 8 Mo- naten ausgegangen werden muss). Das Gericht kann (gleich wie auch die Vorinstanz es getan hat) die Frage offen lassen, weil sich nach beiden mög- lichen Berechnungsmethoden ein Jahreslohn über dem massgebenden
A-3935/2018 Seite 13 Grenzwert für eine BVG-Pflicht ergibt (Fr. 28‘479.-- [Fr. 18‘986.-- / 8 × 12] bzw. Fr. 32‘547.56 [Fr. 18‘986.-- / 7 × 12]; vgl. E. 2.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.3) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten. 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ja- nuar 2017 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre er verpflichtet gewesen, sich per 1. Januar 2017 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.2.1). An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde, nichts zu än- dern. Zwar nimmt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 tat- sächlich keinen Bezug auf D.. Aus der Beilage zum Schreiben vom 9. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) war für den Beschwerdeführer aber ersichtlich, dass die Vorinstanz betreffend D. für das Jahr 2017 von einem aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 32‘547.56 ausging. Selbst unter Annahme eines Verstosses gegen die behördliche Begrün- dungspflicht könnte vorliegend der Mangel als behoben erachtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.3.2) und die Vorinstanz im Rah- men der Vernehmlassung eine genügende Begründung nachgeschoben hat (vgl. E. 1.5.2). 3.2 Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat D._______ das Unter- nehmen des Beschwerdeführers verlassen, dies Ende August 2017. Damit hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erwor- ben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich der Arbeitgeber freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Damit wurde der Beschwerdefüh- rer nach der in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen – also sozusagen «automatisch» – per Datum des Stellenantrittes des be- treffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen.
A-3935/2018 Seite 14 3.3 Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2018, mit welcher die Vorinstanz u.a. den zwangs- weisen Anschluss des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 feststellt (vgl. E. 1.3.1), als rechtskonform. Zu bestätigen sind auch die dem Be- schwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2), wozu in der Be- schwerde denn auch keine Rüge vorgebracht worden ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der ein- bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-3935/2018 Seite 15 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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