B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3924/2017

Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann, Merkurstrasse 45, 8032 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10

A-3924/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig- nerin auf. B. Am 15. Juni 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10, welcher sein Amt am 1. Januar 2017 angetreten hatte, für seine Leistungen die Rechnung 007/2017 (Verfahren: diverse; Enteignungsnummer: diverse): Gemäss der beiliegenden Honorarabrechnung setzt sich das Taggeld über Fr. 53‘035.34 aus folgenden Aufwandskategorien zusammen: Abrech- nungswesen Flughafen (01.01.2017 – 31.05.2017: Fr. 1‘200.--), Admin All- gemeinaufwand (01.11.2016 – 31.12.2016: Fr. 5‘616.67; 01.01.2017 – 31.05.2017: Fr. 23‘336.--), Admin Allgemeinaufwand Flughafen (01.11.2016 – 31.12.2016: Fr. 3‘866.67; 01.01.2017 – 31.05.2017: Fr. 9‘000.--) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flugha- fen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (01.01.2017 – 31.05.2017: 21 Positionen über Fr. 10‘016.--). Die aufgelisteten 265.18 Stunden werden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- verrechnet. C. Mit Rechnungsverfügung vom 15. Juni 2017 ordnete der Präsident der ESchK 10 Folgendes an:

  1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, die Kosten von Fr. 62‘462.39 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 007/2017 zu bezahlen.
  2. Fr. 28‘363.37 werden der Flughafen Zürich AG definitiv auferlegt, Fr. 34‘099.02 vorläufig. Beteiligte Taggeld AHV/IV/ ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total A._______ 53‘035.34 3‘301.45 822.05 57‘158.84 Staatsgebühr 5‘303.55 Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss Total 62‘462.39

A-3924/2017 Seite 3 3. Die vorläufigen Kosten werden nach Jahresabschluss den Enteignern auferlegt und der Flughafen Zürich AG anteilsmässig nach Zahlungs- eingang gutgeschrieben. 4. [Einzahlungsmodalitäten] Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Flughafen Zürich AG als Enteig- nerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Rechnung 007/2017 be- treffe die ausgewiesenen Leistungen des Präsidenten für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 und basiere auf einem Tagessatz von 6.5 Stunden. Eine Aufteilung der Leistungen auf die einzelnen Verfah- ren und eine separate, verfahrensbezogene Rechnungsstellung sei nur mit massivem administrativem Mehraufwand und entsprechenden Kostenfol- gen zu Lasten der Enteigner zu bewältigen. Von den 265.18 Stunden wür- den 144.76 Stunden Allgemeinaufwand betreffen, welche auch anderen Enteignern zugutekomme. Es sei davon auszugehen, dass der Anteil der Flughafenfälle weiterhin den Löwenanteil ausmache. Zudem könne die Verteilung des Allgemeinaufwands auf alle Enteigner erst nach dem Jah- resabschluss erfolgen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es da- her gerechtfertigt, den Allgemeinaufwand vorläufig der Flughafen Zürich AG aufzuerlegen. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung vom 15. Juni 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend Vo- rinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt sie folgende An- träge:

  1. Die Rechnungsverfügung des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission vom 15. Juni 2017 betreffend seine eigene Honorarabrechnung im Umfang von Fr. 62‘462.40 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei für eine rechtskonforme, verfahrensbezogene Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Allgemeinkosten, welche keinem Verfahren zugewiesen werden können sowie Kosten vor der Aufnahme der Prä- sidentenfunktion seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht über bestimmte Aufwandpositi- onen direkt entscheiden will, sei die ESchK 10 im Rahmen dieses Ver- fahrens zu verpflichten, eine detaillierte und nachvollziehbare Abrech- nung betreffend die Leistungen des Präsidenten in der Zeitperiode vom
  3. Januar bis 31. Mai 2017, ev. vom 1. November bis 31. Mai 2017, zu edieren.

A-3924/2017 Seite 4 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESchK 10 be- ziehungsweise der Staatskasse. 4. [Prozessualer Antrag] In materieller Hinsicht macht sie geltend, dass sämtliche Leistungen des Präsidenten nicht substantiiert seien, keine Gesetzesgrundlage für Hono- rarforderungen vor einer Amtseinsetzung bestünde sowie die Rechnung zu einem unzulässigen Zeitpunkt gestellt worden sei. Ausserdem komme der ihr vorläufig auferlegte „Allgemeinaufwand“ einem unzulässigen Kosten- vorschuss für andere Enteigner zu ihren Lasten gleich. Ferner seien nicht verfahrensbezogene Allgemeinkosten und Kosten für das Abrechnungswe- sen durch das Bundesverwaltungsgericht oder den Bund zu tragen bzw. – bei ausreichendem Verfahrensbezug – zumindest vorzuschiessen. Schliesslich sei auch ein unzulässiger Stundenansatz angewandt worden. E. Am 2. August 2017 reicht der Präsident der ESchK 10 eine Aufsichtsan- zeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ein (Verfahren 12T_2/2017). Unter anderem beantragt er darin, dass der ESchK 10 und/oder dem betroffenen Mitglied persönlich ein Anwalt zur ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechts- lage für sämtliche Verfahren beiseite zu stellen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 setzt der Instruktionsrich- ter die Vernehmlassungsfrist aus und sistiert das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der Verwaltungskommission des Bundes- gerichts betreffend die Gewährung eines Rechtsbeistands. G. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weist das Begehren des Präsidenten der ESchK 10 um Gewährung eines Rechtsbeistands am 12. Dezember 2017 ab. Aufgrund seines bevorstehenden Rücktritts reicht der Präsident der ESchK 10 am 14. Dezember 2017 eine vorläufige Ver- nehmlassung ein. Darin beantragt er unter Kostenfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die an- gefochtenen Honorare seien vom Bund bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vorzufinanzieren. Eventualiter seien diese vom Bund zu tragen, soweit sie nicht der Beschwerdeführerin auferlegt würden. Am 15. Dezember 2017 tritt der Präsident der ESchK 10 von seinem Amt zu- rück.

A-3924/2017 Seite 5 H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 hebt der Instruktionsrichter die Verfahrenssistierung auf und setzt der Vorinstanz Frist bis zum 30. Januar 2018 zur allfälligen Ergänzung der vorläufigen Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017. Die Vorinstanz lässt diese Frist ungenutzt verstrei- chen. I. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 19. April 2018 ihre Schlussbemerkungen ein. Am 18. Mai 2018 erstattet der Vizepräsident der Vorinstanz unaufgefordert eine nachträgliche Ergänzung der Vernehmlas- sung. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:

  1. Die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 28‘952.-- (zuzüglich Sozialabga- ben) an die Vorinstanz mit der Feststellung zurückzuweisen, dass die- ser Betrag Allgemeinaufwand darstellt.
  2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Eventuell, soweit der Be- trag von Fr. 9‘483.35 für Aufwendungen von A._______ im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2016 nicht der Beschwerdeführe- rin auferlegt werden können, sei dieser Betrag an die Vorinstanz mit der Feststellung zurückzuweisen, dass es sich um Allgemeinaufwand der Vorinstanz handelt, und die Beschwerde sei im Restbetrag abzu- weisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reicht die Beschwerdeführerin unaufge- fordert eine Stellungnahme zur nachträglichen Ergänzung ein, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juli 2018 wiederum unaufgefordert Stel- lung nimmt. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-3924/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. HEINZ HESS/HEIN- RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einver- nehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermas- sen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsiden- ten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45 VwVG), allerdings nur, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; HESS/WEIBEL, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG). 1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor- instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.1). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG). 1.3 In Bezug auf die definitive Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 28‘363.37 liegt ein anfechtbarer Kostenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusam- menhängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu eingehend Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nach- folgend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.).

A-3924/2017

Seite 7

1.4 Hinsichtlich der vorläufigen Auferlegung der Verfahrenskosten im Um-

fang von Fr. 28‘952.-- zzgl. den darauf fallenden Sozialversicherungsbei-

trägen beantragt die Vorinstanz die Rückweisung an sie zur Neubeurtei-

lung.

1.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene

Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die

Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2

VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfü-

gung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der

Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die

tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und

das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil

BGer 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; MO-

SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-

richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211).

1.4.2 Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem

Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer

vorläufigen Auferlegung von Verfahrenskosten um eine Zwischenverfü-

gung (vgl. Urteil BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Ur-

teil A-4910/2012] E. 3.3). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde kann nur

eingetreten werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 VwVG

erfüllt sind (vgl. oben E. 1.1). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im

Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt vor, wenn ein drohender Scha-

den auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teil-

weise behoben werden könnte. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen

tatsächlichen – namentlich wirtschaftlichen oder prozessökonomischen In-

teressen – genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung

nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Ver-

fahrens zu verhindern. Auch das Gebot der Rechtssicherheit kann ein

schutzwürdiges Interesse darstellen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 20

  1. 1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015
  2. 2.2; Urteile BVGer A-5157/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.1 und A-

7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,

a.a.O., Rz. 2.47; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weis-

senberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 4 ff. zu

Art. 46 VwVG mit Hinweisen).

A-3924/2017 Seite 8 1.4.3 Die angeordnete Pflicht zur vorläufigen Tragung und Bezahlung der Kosten für den Allgemeinaufwand der ESchK, welcher dieser in einem be- stimmten Zeitraum generell – also nicht nur im Zusammenhang mit den Flughafenverfahren – entstanden sind, kommt einer teilweisen Leistung ei- nes Kostenvorschusses zugunsten anderer Enteigner gleich, ohne dass die Beschwerdeführerin dafür von diesen entschädigt würde. Die sich dar- aus allfällig ergebenden Rückforderungs- und Entschädigungsprozesse würden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in wirtschaftlicher Hinsicht darstellen. Die Rechnungsverfügung ist, soweit sie der Beschwer- deführerin den Rechnungsbetrag nur vorläufig auferlegt, daher ebenfalls anfechtbar. 1.5 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Ad- ressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zah- lungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 15. Juni 2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, wes- halb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu be- finden ist (vgl. Urteil A-4910/2012 E. 1.3). 2.2 Die Beschwerdeinstanz setzt der Vorinstanz nach Einreichung einer Beschwerde Frist zur Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit Be- zug auf Ausführungen in einer verspätet eingereichten Vernehmlassung gilt, dass die Beschwerdeinstanz sie trotz der Verspätung zu berücksichti- gen hat, sofern sie ausschlaggebend erscheinen. Im Beschwerdeverfahren zu beachten sind verspätete Eingaben in erster Linie dann, wenn sie neue entscheidrelevante Tatsachen enthalten, die den Streitgegenstand betref- fen (BGE 136 II 165 E. 4.2; Urteile BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3 und B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 2.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.42; FRANK SEETHALER/KASPAR

A-3924/2017 Seite 9 PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O. Rz. 23 zu Art. 57 VwVG mit Hin- weisen). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun- gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän- diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefoch- tenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; THOMAS FLÜ- CKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Be- hörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht ge- rügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Ent- scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.). 3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenent- scheid (Entscheid über die Kostenverteilung und -höhe) von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der Präsident der ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Eini- gungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil A-504/2018 E. 2.2.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.2.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die aufgelaufenen Kosten

A-3924/2017 Seite 10 der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Gemäss der beilie- genden Honorarabrechnung sollten mit dem in Rechnung gestellten Tag- geld Leistungen in verschiedensten Enteignungsverfahren abgegolten werden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Präsident in den einzel- nen Verfahren für die einzelrichterliche Beurteilung des jeweiligen Falles und somit für die Fällung der Kostenentscheide zuständig war. Falls dem nicht so wäre, würde dies zwar nicht zur Nichtigkeit der Rechnungsverfü- gung führen, aber gegebenenfalls zu deren Aufhebung (Urteil A-504/2018 E. 2.2.4). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid befugt war, kann aber offen bleiben, weil die Sache ohnehin aufgrund der gegebenen Aktenlage an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 5.5). 4. Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbst- ständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein ei- genes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bun- desverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich miss- bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkreti- sierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteig- nungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) vor, dem Enteigner die mit seinen Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 – 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 – 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 – 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kos- ten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten

A-3924/2017 Seite 11 Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfal- lende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äqui- valenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. Septem- ber 2012 E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.). In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozial- versicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV 2013); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der Arbeits- leistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Einzelfall zu- sammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stel- len (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3]). Die Stellvertreter des Präsidenten, die Mitglieder und der Aktuar stellen jeweils dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre Bemühungen Rechnung; dieser prüft die Rechnungen und erstellt daraus eine Gesamtrechnung, welche er visiert. Den sich daraus ergebende Be- trag stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Staatsgebühr und den Sozialbeiträgen in Rechnung. Die kostenpflichtige Partei hat den gesamten Rechnungsbetrag dem Präsidenten der Schätzungskommission zu über- weisen, der die interne Verteilung vornimmt (Art. 21 GebV 2013 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend VVESchK 2013]). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodi- sche Zwischenabrechnungen erstellen (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013).

A-3924/2017 Seite 12 5. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die nicht verfahrensbezogene Rechnungsstellung. 5.1 Im Wesentlichen führt sie aus, dass die Kosten nach Art. 54 Abs. 1 VVESchK 2013 verfahrensbezogen und nach Abschluss der Einigungs- und Schätzungsverhandlungen der kostenpflichtigen Partei aufzuerlegen seien. Letztere Vorschrift werde mit der vorliegenden Rechnungsstellung missachtet. Die Honorare seien im Umfang von 77% nicht bezogen auf ein bestimmtes Verfahren erhoben, sondern als Aufwand für „Abrechnungswe- sen“, „Allgemeinaufwand“ und als „Allgemeinaufwand Flughafen“ verrech- net worden. Der Einwand, eine Verfahrenszuordnung wäre nur mit massi- vem administrativem Aufwand zu bewältigen, sei nicht zu hören und recht- fertige kein Abweichen vom Verordnungstext. 5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Allgemeinaufwand, welcher allen Enteignern zugutekomme, nach dem in der Zwischenzeit ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (BGE 144 II 167) zunächst vom Bund vorzuschiessen und die definitive Kostenvertei- lung erst später vorzunehmen sei. Bei der Kostenposition „Allgemeinauf- wand Flughafen“ handle es sich hingegen um enteignerbezogene Allge- meinaufwendungen. Eine Verteilung auf die einzelnen Verfahren würde ihr und dem Bundesverwaltungsgericht einen erheblichen Aufwand verursa- chen. Zudem sei unklar, nach welchem Schlüssel die enteignerbezogenen Allgemeinaufwendungen verteilt werden müssten. Es rechtfertige sich des- halb, enteignerbezogene Allgemeinaufwendungen ohne Verteilung auf ein- zelne Fälle dem Enteigner aufzuerlegen. Die Kostenposition „Abrechnun- gen“ stehe im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz geführten Fällen und den dadurch versachten, sie betreffenden allgemeinen Aufwendungen (Allgemeinaufwand Flughafen) und der Zu- satzinfrastruktur Hofackerstrasse. Die Rechnungsstellung gehöre zu den Obliegenheiten des Präsidenten, weshalb sein Aufwand für die Rech- nungsstellung der Rechnungsadressatin verrechnet werden könne. Even- tuell seien die Kosten vom Bundesverwaltungsgericht als Allgemeinauf- wand zu tragen. 5.3 Das Einigungsverfahren (Art. 46 ff. EntG) und das Verfahren vor der Schätzungskommission (Art. 66 ff. EntG) sind auf konkrete Enteignungs- verfahren ausgerichtet. Auch die Kostenentscheide werden verfahrensbe- zogen gefällt (vgl. Art. 114 Abs. 4 EntG). Demzufolge hat die Rechnungs- stellung im Rahmen der End- oder den Zwischenabrechnungen sowie die

A-3924/2017 Seite 13 Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ebenfalls bezogen auf ein konkretes Verfahren zu geschehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 VVESchK 2013). Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV 2013 gibt weiter vor, dass die in einem konkreten Verfahren angefallenen Aufwände und Auslagen der Mitglieder des Spruchkörpers, der beigezogenen besonderen Sachverständigen so- wie der Aktuare zusammen in Rechnung zu stellen sind. Dazu kommt der auf ein konkretes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil (vgl. oben E. 4), welcher allerdings separat in Rechnung gestellt werden darf (vgl. Ur- teil A-4910/2012 E. 4.5.3.1). Bei der Zuweisung des Gemeinkostenanteils dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Ei- nigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem Fall genau dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand entsprechen. Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umstän- den rechtfertigen lassen (Urteile A-514/2013 E. 7.4, A-4910/2012 E. 4.5.1 und A-1157/2012 E. 13). Von einer fallspezifischen Zuweisung der Ge- meinkosten kann nur bei deren vorläufigen Auferlegung abgesehen wer- den, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht (Urteile A-4910/2012 E. 3.3 und A-1157/2012 E. 5.2). Um die Ver- fahrenskosten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüfen zu können, genügt die blosse Angabe über die Höhe der Taggelder, Ausla- gen und des Gemeinkostenanteils nicht. Zusätzlich müssen die Kostenpo- sitionen inhaltlich ausreichend begründet werden, so dass die kostenpflich- tigen Parteien in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Nähere Angaben über die Tätigkeiten und die zeitliche Beanspruchung sind bereits im Rahmen der Kostenentscheide zu machen (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018 E. 7.5). 5.4 Die Rechnung 007/2017 verletzt diese Vorgaben. Sie vermengt ver- schiedene verfahrensbezogene Aufwände aus diversen konkreten Verfah- ren sowie Gemeinkosten zu einer Gesamt(zwischen)rechnung. Zulässig ist indes nur eine separate Gesamt(zwischen-)rechnung je Verfahren, in wel- cher die in der betreffenden Rechnungsperiode angefallenen Taggelder und Auslagen aller in das Verfahren involvierten Mitglieder der Vorinstanz sowie allenfalls der auf das Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zu- sammen in Rechnung gestellt werden. Zudem unterliess es die Vorinstanz,

A-3924/2017 Seite 14 im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nä- here Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Auf- wänden des Präsidenten konkret zugrunde liegen, zu machen. Ob die ent- sprechenden Kosten vor dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. Ferner weist die Beschwerdeführerin bezüglich der Rechnungsposition „Admin Allgemeinaufwand“ zu Recht darauf hin, dass eine vollständige vorläufige Auferlegung zu ihren Lasten teilweise einem gesetzlich nicht vorgesehenen Kostenvorschuss zu Gunsten anderer Ent- eigner gleichkommen würde. Die Vorinstanz anerkennt inzwischen auch, dass zunächst hätte geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Kostenposition überhaupt eine teilweise Kostentragungs- pflicht trifft. Das Gleiche gilt für die Kostenposition „Abrechnungswesen Flughafen“. Nur falls ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang mit den Enteignungsverfahren der Beschwerdeführerin besteht, dürfen ihr diese Kosten auferlegt werden. Des Weiteren kann von einer Aufteilung der (flughafenbezogenen) Gemeinkosten auf die einzelnen Verfahren nicht ab- gesehen werden. Es besteht stets die Möglichkeit, dass die enteignete Par- tei die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG (teilweise) tra- gen muss. Nur weil dieser Fall selten zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die gesetzlichen Vorgaben einer verfahrensbezogenen Abrechnung nicht zu beachten. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Aufteilung der Ge- meinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Verfahren besondere Schwierigkeiten verursachen sollte. Erstens dürfte die Anzahl der aktiv bearbeiteten Verfahren weit unter der Anzahl der bloss hängigen liegen und überschaubar sein. Und zweitens haben die Vorgänger des zu- rückgetretenen Präsidenten eine solche Aufteilung jahrelang praktiziert, ohne dass es diesbezüglich zu Beschwerdeverfahren gekommen ist. Die Vorinstanz kann sich an jener Praxis bzw. dem jahrelang angewandten Ver- teilschlüssel orientieren, welcher sich offenbar bewährte. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer- den müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisver- fahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; PHILIPPE WEIS- SENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung und die damit zu- sammenhängende Kostenauferlegung neu vorgenommen werden. Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedarf es dafür Angaben zur

A-3924/2017 Seite 15 Art der Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen, sofern über deren Taggelder und Auslagen nicht bereits rechtskräftig ent- schieden worden ist. Zudem müssen die Gemeinkosten auf die einzelnen in Frage kommenden Kostenträger (Bund; verschiedene Enteigner) und deren Verfahren aufgeteilt werden, was eine eingehende Auseinanderset- zung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen erfordert. Mit anderen Wor- ten sind umfangreiche Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb gut- zuheissen und die Sache mit folgenden zusätzlichen Weisungen i.S.v. Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5.1 Der Präsident war als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt für die Vorinstanz tätig, weshalb er ein Taggeld von Fr. 1‘300.-- für seine Auf- wände verrechnen durfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Gerechnet auf eine Stunde ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 152.95. Die langjäh- rige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zur Herleitung des Stundenansatzes der anwendbare Taggeldansatz durch 8.5 zu teilen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt. Was die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gegen diese Praxis vorbringt, wurde in jenem Urteil beurteilt (vgl. eingehend Urteil A-504/2018 E. 8). Entgegen der vorliegen- den Rechnung (Stundenansatz von Fr. 200.--) wird die Vorinstanz die Auf- wände des Präsidenten zu einem Stundensatz von Fr. 152.95 zzgl. den Sozialversicherungsbeiträgen abrechnen müssen. Diesbezüglich macht der Vizepräsident in der nachträglichen Vernehmlassung zwar geltend, dass dem Präsidenten im Zusammenhang mit seiner Anstellung von Seiten der Aufsichtsdelegation versprochen worden sei, er könne einen Stunden- ansatz von Fr. 200.-- verrechnen. Dem habe die Beschwerdeführerin an einer Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher die Aufsichtsdelegation und die Präsidiumsmitglieder der Vorinstanz ebenfalls teilgenommen hät- ten, nicht widersprochen. Soweit der Vizepräsident daraus etwas zu Guns- ten des ehemaligen Präsidenten ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der ehemalige Präsident begründete in der von ihm verfassten Vernehmlassung seine Forderung für einen Stundenansatz von Fr. 200.-- nicht mit einer derartigen Zusicherung der Aufsichtsdelegation oder der Be- schwerdeführerin, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass jene ihm gegenüber eine schützenswerte Vertrauensgrundlage geschaffen hät- ten. Zwar wurde im Anschluss an jene Sitzung ein Weisungsentwurf aus- gearbeitet, welcher einen Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen hätte. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung befand sich die betreffende Weisung jedoch nach wie vor im Entwurfsstadium. Eine Rechtsgrundlage für eine

A-3924/2017 Seite 16 Abrechnung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gegenüber der Be- schwerdeführerin bestand daher nicht. Im Übrigen wurde in der Folge der Entwurf aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin zurückgezogen, was zusätzlich dafür spricht, dass zuvor keine sicheren Zusagen bezüglich der Höhe der verrechenbaren Stundenansätzen gemacht worden sind. 5.5.2 Der Präsident tätigte unbestrittenermassen Aufwände für die Vo- rinstanz vor seinem Amtsantritt am 1. Januar 2017. In diesem Zusammen- hang führt er aus, dass die Beschwerdeführerin und die Aufsichtsbehörde sehr eng in die vor der Amtseinsetzung erbrachten Leistungen involviert gewesen seien. Diese hätten u.a. eine Sitzung mit dem Flughafen, die Übernahme der Lokalitäten an der Hofackerstrasse in Anwesenheit eines Vertreters des Flughafens sowie einen Mail- und Telefonverkehr mit einem Vertreter des Flughafens umfasst. Es verstosse gegen Treu und Glauben, nachträglich die Zahlung dieser ausdrücklich auch von der Beschwerde- führerin gewünschten Leistungen zu verweigern. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Präsident diese Leistungen vor seinem Amtsan- tritt erbrachte. Zudem liegt den Akten auch ein Ausdruck eines im Dezem- ber 2016 stattgefundenen Mailverkehrs zwischen dem designierten Präsi- denten und der Beschwerdeführerin bei. Dieser beinhaltet den Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags von Büroräumlichkeiten. Die Beschwerde- führerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Präsident zu jenem Zeitpunkt noch kein Mitglied der Vorinstanz war. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Entschädigung seines vorpräsidialen Aufwands ausgeschlossen ist. Nur dürfte die allfällige Rechtsgrundlage für seine Forderung nicht im EntG und den dazugehörenden Verordnungsbestimmungen begründet sein, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht zum Personal der Vorinstanz gehörte (vgl. oben E. 4). Die Vorinstanz darf daher über die geltend ge- machten Aufwände nicht entscheiden. 6. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. 6.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Ur- teil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

A-3924/2017 Seite 17 6.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3924/2017 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rechnungsverfügung vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 007/2017; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde) – die Aufsichtsdelegation ESchK

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Andreas Kunz

A-3924/2017 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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