B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-389/2017

Urteil vom 13. September 2017 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ SA, vertreten durch Dr. iur. Monika Gattiker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2010 und 2011).

A-389/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ SA bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Waadt den Betrieb und die Finanzierung eines Zentrums zur Ent- wicklung der traditionellen chinesischen Medizin (nachfolgend: TCM). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) nahm die A._______ SA rückwirkend per 1. Januar 2006 in ihr Register der mehr- wertsteuerpflichtigen Personen auf. Nach Korrespondenz mit der A._______ SA bzw. ihrer Vertreterin erklärte die ESTV mit Schreiben vom 6. Juli 2011 gegenüber dieser Gesellschaft, mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen seien die Heilbehandlungen ihrer TCM-Therapeuten als von der Mehrwertsteuer ausgenommen zu qualifi- zieren. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte die ESTV der A._______ SA mit, dass sie mit Wirkung per 1. Januar 2006 im Register der mehrwertsteuer- pflichtigen Personen gelöscht worden sei. A.b Nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen kam die ESTV zum Schluss, dass die erwähnten Heilbehandlungen entgegen der Darstellung im genannten Schreiben vom 6. Juli 2011 steuerbar sind und deshalb eine subjektive Steuerpflicht der A._______ SA ab dem 1. Januar 2006 besteht. Infolgedessen nahm die ESTV ein weiteres Mal eine rückwirkende Eintra- gung der A._______ SA per 1. Januar 2006 im Register der mehrwertsteu- erpflichtigen Personen vor und teilte dies der A._______ SA mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 mit. A.c Nach weiterer Korrespondenz mit der A._______ SA, in deren Rahmen die Gesellschaft (wie schon zuvor) ihre Steuerpflicht bestritt, erliess die ESTV am 27. August 2015 eine Verfügung. Damit ordnete sie an, dass (a) die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der A._______ SA für die Steuerperioden 2010 und 2011 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011) auf Fr. 57'313.00 festgesetzt werde, und (b) die Gesellschaft der ESTV diesen Betrag zuzüglich Verzugszins ab dem 15. April 2011 zu be- zahlen habe. Bei der Festsetzung der erwähnten Mehrwertsteuerforderung ging die ESTV davon aus, dass allfällige, in der Zeit vom 6. Juli bis 31. Dezember

A-389/2017 Seite 3 2011 von der A._______ SA erzielte Umsätze zwar nach dem Gesetz steu- erbar sind. Es behandelte diese Umsätze jedoch als steuerausgenommen, und zwar mit der Begründung, sie habe der A._______ SA mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 2011 die vertrauensbegründende Falschauskunft er- teilt, dass die von den TCM-Therapeuten erbrachten Heilbehandlungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Da die A._______ SA trotz einer dahingehenden Aufforderung der ESTV (vom 27. April 2015) keine separate Umsatzaufstellung für den Zeitraum vom 6. Juli bis 31. Dezember 2011 vorgelegt hatte, schätzte die ESTV in der genannten Verfügung die von der A._______ SA in diesem Zeitraum fakturierten Entgelte bzw. die nach Ansicht der ESTV aufgrund des Vertrauensschutzprinzips als steuer- ausgenommen zu qualifizierenden Umsätze auf 50 % des im Jahr 2011 verbuchten Gesamtumsatzes. B. B.a Gegen die genannte Verfügung erhob die A._______ SA am 5. Okto- ber 2015 «Einsprache». B.b Im Laufe des Einspracheverfahrens teilte die ESTV der A._______ SA mit, dass aufgrund der Ausführungen in der «Einsprache» – anders als in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2015 – davon auszugehen sei, dass die A._______ SA seit März 2011 keine Umsätze mehr erzielt bzw. keine Dienstleistungen mehr erbracht habe. Weil mit dieser Beendi- gung der unternehmerischen Tätigkeit auch die Steuerpflicht der A._______ SA geendet habe, habe entgegen der angefochtenen Verfü- gung für die Zeitspanne vom 6. Juli bis 31. Dezember 2011 von vornherein kein Vertrauensschutzanspruch bestanden. Folglich werde im zu fällenden Einspracheentscheid die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2011 um Fr. 6'924.95 zu erhöhen und auf Fr. 13'849.90 festzusetzen sein. Weil die in den Jahren 2010 und 2011 von der A._______ SA erzielten Um- sätze – anders als von der ESTV in der Verfügung vom 27. August 2015 angenommen – nicht auf die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2011, sondern auf die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2010 bis

  1. Quartal 2011 verteilt gewesen seien, werde überdies das für die Berech- nung des Verzugszinses massgebende mittlere Verfalldatum neu auf den
  2. November 2010 festzulegen sein (vgl. zum Ganzen Schreiben der ESTV vom 20. September 2015). Die ESTV gab der A._______ SA mit ihrem Schreiben vom 20. September 2015 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Erhöhung der Mehrwertsteuer-

A-389/2017 Seite 4 forderung betreffend die Steuerperiode 2011 und zur geplanten Neufest- setzung des mittleren Verfalldatums zu äussern. Die A._______ SA liess die ihr in diesem Zusammenhang angesetzte Frist zur freigestellten Stel- lungnahme ungenutzt verstreichen. B.c Mit Entscheid vom 25. November 2016 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die von der A._______ SA am 5. Oktober 2015 gegen die genannte Verfügung erhobene «Einsprache» ohne Auferlegung von Kosten sowie ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Zudem ordnete die Vorinstanz (im Sinne der mit ihrem Schreiben vom 20. Septem- ber 2016 angekündigten reformatio in peius) an, dass (a) die Mehrwert- steuerforderung gegenüber der A._______ SA für die Steuerperioden 2010 und 2011 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011) auf Fr. 64'237.95 festgesetzt werde, und (b) die Gesellschaft der ESTV diesen Betrag zu- züglich Verzugszins seit dem 30. November 2010 zu bezahlen habe. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2017 lässt die A._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragen, unter Aufhebung des «Einspracheentscheids» vom 25. November 2016 und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Vorinstanz sei zu bestätigen, dass «die Leistungen der Beschwerde- führerin nicht der MWST-Pflicht unterstehen, sondern es sich um von der MWST ausgenommene Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. a [recte: Ziff. 3] MWSTG [= Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] handelte» (Be- schwerde, S. 2). D. Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuwei- sen und der angefochtene «Einspracheentscheid» sei vollumfänglich zu bestätigen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-389/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Am 1. Januar 2010 sind das MWSTG und die zugehörige Mehrwert- steuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Das MWSTG trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep- tember 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300). Letzteres Gesetz, das auf den

  1. Januar 2001 in Kraft getreten war, hatte seinerseits die Verordnung vom
  2. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 258) ersetzt. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum aMWSTG und zur aMWSTV verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegen- den Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bun- desgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen mehrwertsteuerrechtlichen Ein- spracheentscheid der ESTV an. Der Einspracheentscheid stellt eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hin- sicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zu bestätigen, dass ihre Leistun- gen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG steuerausgenommen sind. Soweit sich dieses Feststellungsbegehren auf die von der Beschwerdefüh- rerin in den Steuerperioden 2010 und 2011 erbrachten Leistungen bezieht, ist es gegenüber dem negativen Leistungsbegehren auf Aufhebung der seitens der Vorinstanz angeordneten Leistungspflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids) subsidiär. Es kann bereits anhand dieses Leis- tungsbegehrens entschieden werden, ob die Leistungen der Beschwerde- führerin aus diesem Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig sind oder nicht. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (vgl. BVGE 2007/24

A-389/2017 Seite 6 E. 1.3; Urteile des BVGer A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.1, A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3). Soweit das erwähnte Feststellungsbegehren Steuerperioden nach der Steuerperiode 2011 betreffen sollte, wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten. Diese Steuerperioden können nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil sie weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch es nach richtiger Gesetzesaus- legung hätten sein sollen (vgl. zum Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege anstelle vieler Urteil des BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; CHRISTOPH AUER, Streitgegen- stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro- zessmaximen, 1997, S. 35, 63, N. 403 f.; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf. 2013, N. 686 ff.). Mit den genannten Einschränkungen ist auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unan- gemessenheit erheben (Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachver- halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erach- tet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 349 E. 1a; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-2122/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2, A-1103/2011 vom 7. Juli 2016 E. 1.4).

A-389/2017 Seite 7 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER et al., a.a.O., N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Ver- waltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2, A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.6). 1.6 Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. dazu anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrig- keit die Anwendung zu versagen (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu UL- RICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetz- gebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung ent- spricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1). 1.7 Die Konkretisierung einer Norm erfolgt durch Auslegung. Als Aus- gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der betreffenden Vorschrift zu betrachten. Ist dieser nicht ganz klar bzw. bestehen Gründe für die An- nahme, er gebe nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Diesfalls ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung), auf ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung), abzustellen. Das Bundesgericht hat sich dabei stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 141 V 197 E. 5.2, 140 II 289 E. 3.2 ff., 138 III 359 E. 6.2, 134 II 249 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3824/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.4.2).

A-389/2017 Seite 8 2. 2.1 Subjektiv steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer- pflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Bei der Ermittlung des massgebenden Umsatzes nicht zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Entgelte für von der Steuer aus- genommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG, soweit für diese Leistungen nicht gemäss Art. 22 MWSTG optiert wurde (Urteil des BVGer A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.2; REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, 2012, Art. 10 N. 76). Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTG mit dem Inkrafttreten des MWSTG besteht, ist ge- mäss Art. 113 Abs. 1 MWSTG dieses Gesetz auf die in den vorangegan- genen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 MWSTG, wonach bei der in dieser Vorschrift statuierten Anwendbarkeit des früheren Rechts Art. 113 MWSTG vorbehalten bleibt). Die Steuerpflicht beginnt nach Art. 14 Abs. 1 MWSTG mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Sie endet gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a MWSTG mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. 2.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Per- sonen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit die- ses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 In Art. 21 MWSTG sind als (objektive) Steuerausnahmen sog. «un- echte» Steuerbefreiungen statuiert. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher die Leistung erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen auf dem entsprechenden Um- satz belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger über- wälzt. Es wird aufgrund der Systemwidrigkeit dieser in Art. 21 MWSTG ge- nannten Steuerausnahmen davon ausgegangen, dass diese «eher restrik- tiv» bzw. zumindest nicht extensiv zu handhaben sind (BGE 124 II

A-389/2017 Seite 9 372 E. 6a, 124 II 193 E. 5e; Urteil des BGer 2A.305/2002 vom 6. Ja- nuar 2003 E. 3.2). Primär sind die Ausnahmebestimmungen nach Art. 21 MWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck «richtig» auszulegen (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.3.3; BVGE 2016/23 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-7514/2014 vom 4. Februar 2016 E. 2.4.2; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Auslegung N. 27 f.). 2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG sind von der Mehrwert- steuer ausgenommen (soweit hier interessierend) die von Ärzten, Natur- ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heil- behandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbrin- ger und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. 2.3.2.1 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. h MWSTV na- mentlich «Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen». 2.3.2.2 Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, wenn er oder sie im Besitze der nach kantonalem Recht erfor- derlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTV) oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist (Art. 35 Abs. 1 b MWSTV). Nach konstanter Rechtsprechung kann dabei (mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, nur einen staatlich anerkannten Heilberuf ausübende Leis- tungserbringer von der Ausnahme profitieren zu lassen,) unter der Zulas- sung zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzge- bung nur eine positive Genehmigung verstanden werden kann, nicht aber ein blosses Dulden. Auch ein bewusster Verzicht des kantonalen Gesetz- gebers auf eine entsprechende Regelung genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Anwendbarkeit der Steuerausnahmevorschrift (zum MWSTG: Urteile des BVGer A-6231/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4, A-7514/2014 vom 4. Februar 2016 E. 2.4.7; zum aMWSTG: Urteil des BGer 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2534/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 2.2.3, A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2.3, A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.2). In der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang zudem ausgeführt, dass ein Dokument,

A-389/2017

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welches bestätige, dass ein Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden

könne, nicht als positive Genehmigung im massgebenden Sinne zu quali-

fizieren sei (zum MWSTG: Urteil des BVGer A-7514/2014 vom 4. Februar

2016 E. 2.4.7; zum aMWSTG: Urteil des BVGer A-2534/2012 vom 30. Ok-

tober 2013 E. 4.2.1).

2.3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 MWSTV gelten als Heilbehandlungen die

Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen

Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen so-

wie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstö-

rungen des Menschen dienen. Nicht als Heilbehandlungen gelten nament-

lich: Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der He-

bung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich

aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersu-

chung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin,

einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärzt-

lichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. a

MWSTV).

2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Steuer ausgenom-

mene Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG in Ver-

bindung mit Art. 34 f. MWSTV vorliegen, wenn kumulativ die folgenden

drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum MWSTG: Urteile des BVGer

A-6231/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.5, A-7514/2014 vom 4. Februar 2016

  1. 2.4.4; zum aMWSTG: Urteil des BGer 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006
  2. 2.3):

 Die Tätigkeit muss von einem unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG

fallenden Leistungserbringer ausgeführt werden;

 der Leistungserbringer muss über die nach dem kantonalen

Recht erforderliche Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus-

übung verfügen oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der

kantonalen Gesetzgebung zugelassen sein;

 es muss eine Heilbehandlung im Sinne der Gesetzgebung ausge-

führt werden.

2.3.5 Das Bundesgericht hat bereits in BGE 124 II 193 E. 7c (zur aMWSTV)

festgehalten, dass nichts dagegen einzuwenden sei, wenn von der Steuer

ausgenommene Umsätze danach definiert würden, ob die Leistung von ei-

ner nach dem massgeblichen Recht zur Berufsausübung zugelassenen

A-389/2017 Seite 11 Person erbracht werde (vgl. dazu auch [ebenfalls zur aMWSTV] Urteil des BGer 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 E. 6.2; [zur aMWSTV und zum aMWSTG] Urteil des BVGer A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.5). Bei den parlamentarischen Beratungen zur Vorschrift von Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG, welche lediglich mit redaktionellen Änderungen in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG überführt worden ist, wurde das Abstellen auf die kantona- len Berufsausübungsbewilligungen insbesondere mit dem Hinweis auf Ab- grenzungsschwierigkeiten zwischen ärztlichen und nicht ärztlichen Leis- tungen im Rahmen von MWST-Kontrollen gerechtfertigt. Zudem wurde ins Feld geführt, dass die Regelung den einzelnen Kantonen überlassen wer- den solle, weil das Gesundheitswesen Sache der Kantone sei und nicht- mittels des Mehrwertsteuergesetzes ein Entzug von Kompetenzen erfol- gen solle (siehe zum Ganzen [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-6231/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.6 [insbesondere mit Hinweis auf das Votum Gysin, AB 1999 N 815]). Mit der Problematik, dass das Abstellen auf kantonale Regelungen betref- fend Berufsausübungsbewilligungen zu Ungleichbehandlungen und Steu- erverzerrungen führen kann, da dieselbe Leistung durch Leistungserbrin- ger mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation – je nach kantonaler Gesetzgebung – einmal der Steuer untersteht bzw. von ihr aus- genommen ist, haben sich sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskom- mission (Entscheid der SRK 2003-126 vom 19. April 2005 E. 3b/bb [zum aMWSTG; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006]) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.1 [zum aMWSTG], A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 3.1 [zur aMWSTV und zum aMWSTG]) bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, weil jede kantonale Re- gelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Da jedoch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung im Bundesgesetz selbst enthalten sei, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV keine Möglichkeit, die Norm aufzuhe- ben oder ihr die Anwendung zu versagen (siehe zum Ganzen [zum MWSTG] Urteil des BVGer A-6231/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.6, mit weiteren Hinweisen; allgemein zum Anwendungsgebot vorn E. 1.6).

A-389/2017 Seite 12 2.4 2.4.1 In Ziff. 2.8 der MWST-Branchen-Info der ESTV Nr. 21 «Gesundheits- wesen» (im Folgenden: MBI 21) findet sich folgende Regelung betreffend die mehrwertsteuerliche Anerkennung von Naturheilpraktikerinnen und Na- turheilpraktikern als Erbringer von Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG: «Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Naturheilpraktiker und Naturheil- praktikerinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewil- ligung zur selbstständigen Berufsausübung als – Naturarzt oder Naturärztin; – Heilpraktiker oder Heilpraktikerin; oder – einer anderen Bezeichnung für eine spezifische, im Bereich der Na- turheilkunde ausgeübte Tätigkeit (z.B. Osteopath oder Osteopathin) sind;

oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV). Einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt ist eine Bestäti- gung des Kantons, dass die betreffende Person zur Ausübung von Heilbe- handlungen an kranken oder verletzten Personen berechtigt und zur Berufs- ausübung zugelassen ist. Ein Dokument, das bestätigt, dass der Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden kann, gilt nicht als Bestätigung im vorgenannten Sinn.» 2.4.2 Die Kategorie des «ambulanten Behandlungszentrums» figuriert (an- ders als früher in der Branchenbroschüre Nr. 24 zur aMWSTV und in der Branchenbroschüre Nr. 20 «Gesundheitswesen» zum aMWSTG) neu in der MBI 21. Ziff. 5.1 MBI 21 sieht diesbezüglich (soweit hier interessierend) Folgendes vor: «Ambulante Behandlungszentren sind Einrichtungen, die ambulant Heilbe- handlungen an Patienten vornehmen, bei denen weder ein Spitalaufenthalt noch eine Bettlägerigkeit erforderlich ist. Darunter fallen beispielsweise juristi- sche Personen oder Personengesellschaften, bei denen Angehörige von Heil- und Pflegeberufen (-> Ziff. 2) angestellt sind und die Heilbehandlungen erbrin- gen, sowie HMO-Praxen von Krankenversicherern. Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten ambulante Behandlungszentren, • in denen gewährleistet ist, dass eine oder mehrere als Erbringer von Heilbehandlungen gemäss Ziffer 2 anerkannte Personen zu 100 % anwesend sind; und

A-389/2017 Seite 13 • die im Besitz der kantonalen Institutsbewilligung sind, soweit eine sol- che nach kantonalem Recht erforderlich ist. Erfüllt ein Zentrum diese Voraussetzungen nicht, sind sämtliche durch das Zentrum erbrachten Leistungen zum massgebenden Steuersatz steuerbar, mit Ausnahme der Heilbehandlungen, die von einer Person durchgeführt werden, die gemäss Ziffer 2 als Erbringer von Heilbehandlungen anerkannt ist. Das Zentrum muss nachweisen können, dass die Behandlung von dieser Person erbracht wurde.» 3. 3.1 Das Gesundheitsgesetz des Kantons Waadt ist das «Loi sur la santé publique» vom 29. Mai 1985 (LSP; Recueil systématique de la législa- tion vaudoise 800.01). Soweit nichts anderes vermerkt ist, wird im Folgen- den jeweils auf die vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesene Fassung dieses Erlasses Bezug genommen und galten dabei die entsprechenden Bestimmungen nicht nur in diesem Zeitraum, sondern während der gesamten, hier interessierenden Zeitspanne. 3.2 3.2.1 Das LSP regelt in dessen Kapitel VII (Art. 74 ff.) die Berufe des Ge- sundheitswesens («Professions de la santé»). Gemäss Art. 74 Abs. 1 Satz 1 LSP in der seit dem 1. Juni 2009 geltenden Fassung regelt der Staatsrat, (a) welche Berufe des Gesundheitswesens diesem Kapitel des Gesetzes unterstehen, (b) die Voraussetzungen der Ausübung der ent- sprechenden Berufe und (c) deren Ausübung. Nach Art. 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LSP in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2009 gültig gewesenen Fassung ordnete der Staatsrat die Ausübung der dem Kapitel VII des Ge- setzes unterstellten Berufe des Gesundheitswesens und den Zugang zu den Berufen des Gesundheitswesens. Der Staatsrat kann die Ausübung der in Art. 74 Abs. 1 LSP genannten Be- rufe vom Erwerb praktischer Erfahrung abhängig machen (Art. 74 Abs. 2 LSP). 3.2.2 Nach Art. 75 Abs. 1 LSP ist für die selbständige Ausübung der «pro- fessions de la santé» eine Bewilligung des Gesundheitsdepartements er- forderlich. Die Erteilung der Bewilligung setzt gemäss Art. 75 Abs. 3 (Bst. a) LSP in der seit dem 1. Juni 2009 geltenden Fassung insbesondere den Besitz eines in der Schweiz gemäss einem internationalen Abkommen, dem Bundesrecht oder gemäss einem Konkordat anerkannten Titels vo- raus.

A-389/2017 Seite 14 Für ausländische Staatsangehörige, die kraft internationaler Abkommen das Recht besitzen, ohne Bewilligung einen Beruf des Gesundheitswesens in der Schweiz während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr selbständig auszuüben, besteht nach Art. 75 Abs. 7 LSP in der am 1. Juni 2009 getre- tenen Fassung dieser Vorschrift nur eine Meldepflicht und die Pflicht, die eigenen Diplome vorzuweisen. Sonderregelungen bestehen sodann in Bezug auf bestimmte Berufe (vgl. Art. 75 Abs. 4 LSP). Zu diesen Sonderregelungen zählte insbeson- dere die per 1. Juni 2009 aufgehobene Vorschrift von aArt. 91 Abs. 1 (Bst. a) LSP, wonach die Bewilligung der selbständigen Ausübung eines medizinischen Berufes («profession médicale») – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Konstellationen gemäss aArt. 91 Abs. 2 LSP – insbeson- dere ein eidgenössisches Diplom des entsprechenden Berufes voraus- setzte. Als medizinischer Beruf im Sinne des Gesetzes galt und gilt dabei nach Art. 90 Abs. 1 LSP der Arztberuf (Art. 90 Abs. 1 LSP). Sodann bleiben gemäss Art. 75 Abs. 8 LSP in der am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung die Regelungen des Bundesge- setzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizi- nalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) auf jeden Fall vorbehalten. 3.2.3 3.2.3.1 Das vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesene, vom Staatsrat des Kantons Waadt erlassene «Règlement concernant l'exercice des professions de la santé» vom 10. September 2003 (im Fol- genden: aREPS) galt nach dessen Art. 1 Abs. 1 für folgende Berufe des Gesundheitswesens: «Ambulancier, chiropraticien, diététicien, droguiste, ergothérapeute, hygié- niste dentaire, infirmière, infirmière assistante, laborantine médicale, logopé- diste-orthophoniste, masseur médical, médecin, médecin-dentiste, opticien, ostéopathe, pharmacien, physiothérapeute, podologue, psychothérapeute non médecin, sage-femme, technicien en radiologie médicale, technicien de salle d'opération, thérapeute de la psychomotricité.» Gemäss Art. 2 aREPS hatte der Angehörige eines Berufes des Gesund- heitswesens (bzw. ein Angehöriger eines der hiervor aufgelisteten Berufe), der seinen Beruf ausüben wollte, unter Vorbehalt von Art. 76 LSP (zur Aus- übung der Tätigkeit in unselbständiger Stellung) ein schriftliches Gesuch beim Gesundheitsamt zu stellen.

A-389/2017 Seite 15 3.2.3.2 Das «Règlement concernant l'exercice des professions de la santé» vom 26. Januar 2011 (Recueil systématique de la législation vau- doise 811.01.1; im Folgenden: REPS), das mit Wirkung ab 1. Januar 2011 an die Stelle des aREPS trat, gilt für folgende Berufe des Gesundheitswe- sen (Art. 2 REPS): «Ambulancier, assistante en soins et en santé communautaire, chiropraticien, diététicien, droguiste, ergothérapeute, hygiéniste dentaire, infirmière, infir- mière assistante, logopédiste-orthophoniste, masseur médical, médecin, mé- decin-dentiste, opticien ou optométriste, orthoptiste, ostéopathe, pharmacien, physiothérapeute, podologue, psychothérapeute non médecin ou psycho- logue-psychothérapeute, sage-femme, technicienne en analyses biomédi- cales, technicien en radiologie médicale, technicien de salle d'opération, thé- rapeute de la psychomotricité.» Gemäss Art. 3 Abs. 1 REPS ist ein Gesuch um Bewilligung der Berufsaus- übung im Sinne der Art. 75 f. LSP oder eine Meldung im Sinne von Art. 75 Abs. 7 LSP (in der am 1. Juni 2009 getretenen Fassung) schriftlich beim zuständigen Amt für das Gesundheitswesen einzureichen. 3.2.4 Art. 94 Abs. 1 LSP zählt die Kompetenzen auf, welche nach dem Recht des Kantons Waadt – unter Vorbehalt der Zuweisung entsprechen- der Befugnisse an andere unter das Gesetz fallende Berufsgruppen (vgl. Art. 94 Abs. 2 LSP) – allein Ärzten («médicins») zustehen. Dazu zählt insbesondere die Kompetenz, den physischen oder psychischen Zustand von Personen zu ermitteln oder einzuschätzen und entsprechend den all- gemein anerkannten Regeln der Kunst bzw. gemäss dem allgemein aner- kannten Berufswissen und dem Stand der Wissenschaft Massnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung der Gesundheit dieser Personen vorzu- schreiben («seul qualité [...] pour déterminer ou apprécier l'état physique ou psychique des personnes et prescrire les mesures propres à la conser- vation et au rétablissement de leur santé selon l'état des connaissances professionnelles et scientifiques admises»; vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. a LSP). 3.2.5 Gemäss Art. 186 Abs. 1 LSP wird namentlich, wer ohne dazu berech- tigt zu sein, als Arzt gehandelt hat, bestraft. Indessen kann nach Art. 186 Abs. 2 LSP von jeder Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Täter aus einem ehrbaren Motiv gehandelt und seine Handlung keinen Schaden verursacht hat. 3.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hatte in seinem Urteil GE.1999.0015 vom 13. April 1999 (= Beschwerdebeilage 9) zu entschei- den, ob einer Veterinärmedizinerin, welche an der Universität B._______

A-389/2017 Seite 16 promoviert worden war und später im Ausland namentlich eine Ausbildung in Akupunktur am Menschen absolviert hatte, die Akupunkturbehandlung von seitens Ärzten des Kantons Waadt zugewiesenen Patienten erlaubt werden kann. Das kantonale Verwaltungsgericht erklärte in seinem Urteil für die Frage, ob die Akupunkturbehandlung bewilligungspflichtig ist, für entscheidend, ob solche Behandlungen medizinischen Tätigkeiten im Sinne von Art. 94 LSP gleichkommen. Entsprechend seiner früheren Rechtsprechung, wo- nach TCM-Behandlungen unter Art. 94 LSP fallen und deshalb bewilli- gungspflichtig sind, kam das Gericht zum Schluss, dass beim zu beurtei- lenden Fall für die Akupunkturbehandlungen eine Bewilligung der selbstän- digen Ausübung des Arztberufes erforderlich ist. Mit der Begründung, die Veterinärmedizinerin verfüge nicht über ein eidgenössisches Humanmedi- zindiplom, verneinte das Gericht zugleich sinngemäss das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen (bzw. das Vorliegen der Bewilligungsvoraus- setzung im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Bst. a LSP) und untersagte der Be- troffenen folglich die Durchführung der in Frage stehenden Akupunkturbe- handlungen (siehe zum Ganzen E. 2 ff. des Urteils). 4. Am 1. September 2007 ist für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des MedBG an die Stelle der kantonalen Bewilligungspflichten für die selbständige Aus- übung der ärztlichen Tätigkeit eine bundesrechtliche Bewilligungspflicht getreten, da nach Art. 34 MedBG Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG ihren Beruf nur mit einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, selbständig ausüben dürfen (beide Vorschriften sind am 1. September 2007 in Kraft getreten). Nicht als Ärzte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG (bzw. im Sinne des MedBG) zu qualifizieren sind indessen Angehörige von Berufen, die ausschliesslich auf dem Gebiet der Komplementärmedizin anzusiedeln sind (vgl. zum Be- griff des universitären Medizinalberufes im Sinne des MedBG BORIS ET- TER, Medizinalberufegesetz [MedBG], Handkommentar, 2006, Art. 2 N. 12, mit Hinweisen). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Zentrum betrieb, in welchem ambulante TCM-Behandlungen durchgeführt und in geringem Umfang auch Umsätze aus dem Verkauf von Produkten erzielt wurden. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass im hier interes- sierenden Zeitraum die Leitung des Zentrums Dr. med. C._______ oblag,

A-389/2017 Seite 17 diese Ärztin über eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Arzt- berufes im Kanton Waadt verfügte und mit einem Pensum zwischen 50- 60 % für die Beschwerdeführerin tätig war. Einigkeit besteht auch dahinge- hend, dass Dr. med. C._______ vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 keine der Beschwerdeführerin zuzurechnende Heilbehandlungen durch- führte. In diesem Zeitraum haben indessen die bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesenen TCM-Therapeuten D., E., F._______ und G._______ im Behandlungszentrum TCM-Behandlungen mit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen- den Umsätzen durchgeführt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht in Abrede gestellt wird auch, dass die Beschwerdeführerin ihre unter- nehmerische Tätigkeit Ende März 2011 beendete. In rechtlicher Hinsicht richtigerweise unbestritten ist (nunmehr) auch, dass die Beschwerdeführerin, wenn die zuletzt genannten Umsätze aus TCM- Behandlungen D.s, E.s, F.s und G.s als steuerbare Umsätze im Sinne des MWSTG zu qualifizieren wären, (jeden- falls) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zur Beendigung der unternehme- rischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 31. März 2011 obligatorisch steuerpflichtig gewesen wäre und sie gegebenenfalls für diese Zeit Mehr- wertsteuern von Fr. 64'237.95 zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Novem- ber 2010 zu bezahlen hätte. Zu Recht nicht in Frage gestellt wird auch, dass die Umsätze aus den letzt- genannten TCM-Behandlungen nur dann (nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG sowie unter Vorbehalt der Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen) als steuerausgenommen zu qualifizieren sind, wenn diese TCM- Therapeuten der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum entwe- der über die nach dem kantonalen Recht (allenfalls) erforderliche Bewilli- gung zur selbständigen Berufsausübung verfügten (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTV) oder nach der kantonalen Gesetzgebung zur Ausübung der TCM-Behandlungen zugelassen waren (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Von vornherein nicht für eine Behandlung dieser Umsätze als steuerausgenommen ins Feld führen lässt sich nämlich die (allfällige) An- wesenheit von Dr. med. C. im Behandlungszentrum, war diese Leiterin des Behandlungszentrums der Beschwerdeführerin doch unbe- strittenermassen nur maximal im Rahmen ihres Pensums von 50-60 %, also nicht zu 100 % vor Ort anwesend (vgl. dazu vorn E. 2.4.2). Unklar und im Folgenden zu klären ist nach dem Gesagten, ob D., E., F. und G._______ im Zeitraum vom 1. Januar 2009

A-389/2017 Seite 18 bis 31. März 2011 über die nach dem kantonalen Recht (allenfalls) erfor- derliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügten (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTV) oder nach der kantonalen Gesetzgebung zur Ausübung der TCM-Behandlungen zugelassen waren (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass verschiedene aktenkundige Dokumente des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt grundsätzlich Aufschluss dar- über geben könnten, ob (a) die TCM-Therapeuten der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum nach dem kantonalen Recht eine Bewil- ligung zur selbständigen Berufsausübung benötigten sowie gegebenen- falls über eine solche Bewilligung verfügten und (b) ob diese TCM-Thera- peuten (alternativ) nach der kantonalen Gesetzgebung zur Durchführung der TCM-Behandlungen zugelassen waren: 5.2.1 Betreffend die vier genannten TCM-Therapeuten der Beschwerde- führerin sowie betreffend einen weiteren TCM-Therapeuten namens H._______ liegen fünf Schreiben des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt vom 27. Juni 2011 vor, die als «Attestation[s] concernant la médicine traditionnelle chinoise dans le Canton de Vaud» bezeichnet sind. Die Schreiben enthalten dabei (soweit hier interessierend) folgende, abgese- hen vom Namen des jeweiligen TCM-Therapeuten identische Ausführun- gen (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 3 ff.): «Les personnes pratiquant la médicine traditionnelle chinoise ne sont pas des professionnels de la santé au sens du droit sanitaire vaudois. Toutefois et sur la base de la Loi sur la santé publique et de la jurisprudence constante des Tribunaux vaudois, ils sont habilités à pratiquer leur profession dans le canton de Vaud et à dispenser des traitements médicaux à des per- sonnes malades ou blessées. De fait, cette habilitation à pratiquer est valable pour : [Name des TCM-Therapeuten] [...] pour la période du [Angabe der Zeitspanne] au Centre[s] de [Name] – [Name einer Gesellschaft]» Als Geltungsdauern der «attestations» sind die Zeitspannen vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2010, 1. Januar 2006 bis 27. Juni 2011, 1. Januar 2010 bis 27. Juni 2011 und 1. Mai 2010 bis 27. Juni 2011 angegeben. Die «at- testations» sollen nach ihrem Wortlaut entweder für die Tätigkeit an den

A-389/2017 Seite 19 «Centres de I._______ & K.» der L. Sàrl oder am «Centre de M.» der N. S.A. gültig gewesen sein. In einem mit den genannten «attestations» vergleichbaren Schreiben des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt an die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin vom 31. März 2011 wird festgehalten, dass TCM-Thera- peuten, welche für Gesellschaften der (namentlich die N._______ SA und die Beschwerdeführerin mit umfassenden) O._______-Gruppe tätig seien, ihren Beruf im Kanton Waadt ausüben sowie medizinische Behandlungen an kranken oder verletzten Personen durchführen dürften, obschon sie keine Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinne des Gesundheits- rechts des Kantons Waadt seien (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 1). 5.2.2 Mit E-Mail vom 6. September 2011 erklärte das Gesundheitsamt des Kantons Waadt sodann gegenüber der ESTV, dass es sich bei den ausge- stellten «attestations» nicht um Berufsausübungsbewilligungen im formel- len Sinne handle. Der Passus «ils sont habilités à pratiquer leur profession dans le canton de Vaud et à dispenser des traitements médicaux à des personnes malades ou blessées» in den Schreiben bedeute, dass bei TCM praktizierenden Personen ohne anerkanntem medizinischen Diplom ge- stützt auf Art. 186 Abs. 2 LSP von der Einleitung einer Strafverfolgung we- gen illegaler Tätigkeit im Bereich der Medizin abgesehen werde, solange aus den Behandlungen kein Schaden entstehe. Im Weiteren seien die Grundsätze, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt in einem Urteil vom 13. April 1999 betreffend die Ausstellung der Bewilligung für nicht professionelle Praktizierende von Berufen des Gesundheitswesens («concernant la délivrance d’autorisation pour les non-professionnels de la santé») aufgestellt habe, nach wie gültig (siehe zum Ganzen Beschwerde- beilage 9; gemeint ist in diesem Zusammenhang das hiervor [in E. 3.3] er- wähnte Urteil). 5.2.3 In einem anderen aktenkundigen Schreiben, das an die Beschwer- deführerin adressiert ist, hatte das Gesundheitsamt des Kantons Waadt bereits am 4. Juni 2007 insbesondere Folgendes festgehalten (Ak- ten Vorinstanz, act. 15 S. 3): «Nous rappelons que la médicine traditionnelle chinoise n’est pas une activité reconnue par la loi vaudoise sur la santé publique. Il s’agit formellement d’un exercice sans droit de la médicine, donc d’une contravention à la loi précitée. Les contrevenants ne sont cependant pas poursuivis s’ils obéissent à un mo- bile honorable et si leur acte ne produit pas de résultat dommageable [...].»

A-389/2017 Seite 20 5.2.4 Anders als in den hiervor genannten Dokumenten beschränkt sich das Gesundheitsamt des Kantons Waadt in einem weiteren, unter anderem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2013 im Wesentlichen darauf, auf frühere Korrespondenz zu verweisen (Akten Vorinstanz, act. 15 S. 4). Auf dieses Schreiben wird daher im Folgenden nicht näher eingegangen. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vier TCM-Therapeuten der Beschwerde- führerin (D., E., F._______ und G._______) gemäss dem im massgebenden Zeitraum geltenden Recht des Kantons Waadt für die selbständige Ausübung ihres Berufes eine Bewilligung benötigten. Die hiervor zitierten Ausführungen des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt und die weiteren aktenkundigen Dokumente dieser Behörde lassen jedenfalls, wenn es um die hier zu klärende Frage geht, ob nach der kan- tonalen Gesetzgebung eine Bewilligungspflicht bestand, keine eindeutigen Schlüsse zu. Denn zum einen könnte die Aussage des Gesundheitsamtes, dass TCM-Praktizierende nicht zu den Angehörigen von Berufen des Ge- sundheitswesens im Sinne des Gesundheitsrechts des Kantons Waadt zählen (vgl. insbesondere vorn E. 5.2.1), dahingehend verstanden werden, dass das LSP im massgebenden Zeitraum auf solche Personen keine An- wendung fand und dementsprechend weder ein gesetzliches Verbot von TCM-Behandlungen noch eine diesbezügliche gesetzliche Bewilligungs- pflicht gegeben war. Zum anderen liesse sich aus den Ausführungen, wo- nach das Praktizieren von TCM formell einen Verstoss gegen das LSP bilde (vgl. vorn E. 5.2.3), (gegenteilig) ableiten, dass diese Tätigkeit nach Auffassung des Gesundheitsamtes an sich von Gesetzes wegen entweder gänzlich verboten ist oder zumindest einer Bewilligung bedarf. Angesichts der hiervor erwähnten Unklarheit der Darstellung des Gesund- heitsamtes des Kantons Waadt rechtfertigt es sich, die Frage nach der kan- tonalrechtlichen Bewilligungspflicht unter Heranziehung der vorstehend genannten bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebung (vgl. E. 3 f.) näher zu untersuchen. 6.2 Die vier TCM-Therapeuten der Beschwerdeführerin waren mit Blick auf ihre ausschliessliche Tätigkeit im Bereich der Komplementärmedizin von vornherein nicht als Ärzte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG zu qua-

A-389/2017 Seite 21 lifizieren (vgl. E. 4). Folglich bestand keine (bundesrechtliche) Bewilli- gungspflicht nach Art. 34 MedBG und gab es somit Raum für eine kanto- nalrechtliche Bewilligungspflicht. 6.3 Es ist zu Recht unbestritten, dass TCM-Therapeuten als solche weder im LSP, noch im aREPS oder dem REPS ausdrücklich genannt sind. Eine Bewilligungspflicht für die selbständige Berufsausübung könnte im relevan- ten Zeitraum folglich von vornherein nur unter der Voraussetzung bestan- den haben, dass der Beruf des TCM-Therapeuten unter eine der in Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS aufgelisteten Berufsbezeichnungen zu subsumieren war. Denn nur unter dieser Voraussetzung wäre das Vor- schriften über Bewilligungspflichten enthaltende VII. Kapitel des LSP (mit- samt der bis Ende Mai 2009 gültig gewesenen Vorschrift von aArt. 91 Abs. 1 LSP) anwendbar (so ausdrücklich Art. 74 Abs. 1 LSP in der seit dem

  1. Juni 2009 geltenden Fassung) und hätte der Staatsrat des Kantons Waadt gemäss Art. 74 Abs. 2 LSP die Befugnis, die Ausübung des Berufes des TCM-Therapeuten vom Erwerb praktischer Erfahrungen abhängig zu machen. Nur unter dieser Voraussetzung würde ferner (infolge Anwend- barkeit des genannten Kapitels des Gesetzes) Art. 75 LSP greifen, wonach die selbständige Berufsausübung grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, und/oder aber für die Zeit bis Ende Mai 2009 – sofern der Beruf des TCM- Therapeuten als «profession médicale» im Sinne des Gesetzes zu qualifi- zieren wäre – nach aArt. 91 Abs. 1 LSP eine Bewilligungspflicht bestehen (vgl. zum Ganzen E. 3.2.1 f.). Soweit ersichtlich ist einzig eine Qualifikation des TCM-Therapeuten als Arzt («médecin») im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS denk- bar. 6.4 Ob TCM-Therapeuten als Ärzte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS zu qualifizieren sind, ist durch Auslegung dieser Verordnungs- bestimmungen zu ermitteln (vgl. E. 1.7). 6.4.1 Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS lässt hin- sichtlich der hier aufgeworfenen Frage, ob TCM-Therapeuten als «méde- cins» im Sinne dieser Vorschriften gelten, keine eindeutigen Schlüsse zu. 6.4.2 In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass das übergeordnete LSP dem Staatsrat zwar die Kompetenz einräumt, die unter das VII. Kapitel des Gesetzes fallenden Berufe des Gesundheitswesens zu benennen

A-389/2017 Seite 22 (vgl. Art. 74 Abs. 1 LSP; vorn E. 3.2.1), der Staatsrat dabei aber selbstre- dend einen Beruf, welcher in diesem Kapitel des Gesetzes geregelt wird (wie etwa den Beruf des Arztes [vgl. Art. 94 f. LSP]), nicht von der Unterstellung unter diesen Gesetzesabschnitt ausnehmen kann. Daraus folgt, dass TCM-Praktizierende jedenfalls dann als «médecins» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS qualifiziert werden müssen, wenn sie unter den Begriff des Arztes im Sinne des VII. Kapitels des Ge- setzes fallen. Da TCM-Behandlungen durchführende Personen nach der kantonalen Rechtsprechung mit Blick auf Art. 94 LSP als Ärzte zu qualifizieren sind (vgl. E. 3.3), ergibt sich aus dem Gesagten, dass solche Personen auch unter den Begriff «médecin» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS fallen. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass die er- wähnte frühere Rechtsprechung in der hier interessierenden Zeitspanne (1. Januar 2009 bis 31. März 2011) ganz oder teilweise nicht mehr mass- gebend gewesen sei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass die Bewilligungspflicht für die selbständige Ausübung des Arzt- berufes in der Fassung des LSP, welche dieser Rechtsprechung zugrunde lag, in aArt. 91 LSP und nicht in der für die Zeit ab 1. Juni 2009 (auch) für Ärzte massgebenden Vorschrift von Art. 75 LSP geregelt war. Die gesetz- liche Umschreibung der Tätigkeiten, welche nach dieser Judikatur die Qua- lifikation als Arzt im Sinne des Gesetzes (namentlich im Sinne von Art. 90 LSP) begründen, hat nämlich keine Änderungen erfahren (vgl. Art. 94 LSP in der Fassung der Gesetzesrevision vom 20. Mai 1997). Der hier vorgenommenen Anknüpfung an die genannte kantonale Recht- sprechung steht auch die Einführung der erwähnten bundesrechtlichen Be- willigungspflicht des MedBG per 1. September 2007 nicht im Wege. Selbst wenn mit dem Erlass dieses Gesetzes der Regelungsspielraum der Kan- tone betreffend die Ausübung des Arztberufes auf ihrem Gebiet einge- schränkt wurde, bestehen nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber des Kantons Waadt den Begriff des Arztes im LSP im hier interessierenden, nicht vom MedBG erfassten Regelungsbereich im Vergleich zur Ordnung, die für die erwähnte Judikatur massgebend war, neu fassen wollte. 6.4.3 Nach dem Gesagten bestehen auch keine historischen Auslegungs- elemente, welche gegen die Annahme sprechen, dass TCM-Therapeuten Ärzte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS sind.

A-389/2017 Seite 23 6.4.4 In teleologischer Hinsicht ist festzustellen, dass eine Qualifikation von TCM-Therapeuten als Ärzte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS dem in Art. 2 Abs. 1 LSP statuierten Zweck des Gesetzes, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung beizutragen und die kollektive so- wie individuelle Verantwortung auf dem Gebiet der Gesundheit zu stärken, jedenfalls nicht zuwiderläuft. Denn die mit einer solchen Qualifikation ver- bundene Unterstellung der TCM-Therapeuten unter das VII. Kapitel des Gesetzes hat zur Folge, dass diese nicht mehr voraussetzungslos ihren Beruf ausüben können und verschiedene Pflichten erfüllen müssen (wie etwa eine Geheimhaltungspflicht [vgl. Art. 80 LSP] und eine Meldepflicht [vgl. Art. 84 Abs. 1 LSP]). 6.4.5 Es ergibt sich somit, dass TCM-Therapeuten als Ärzte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS bzw. Art. 2 REPS gelten. 6.5 Da ein TCM-Therapeut als Arzt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 aREPS (und Art. 90 Abs. 1 LSP) bzw. Art. 2 REPS zu qualifizieren ist (vgl. E. 6.4), waren für die Frage, ob die vier TCM-Therapeuten der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum für die selbständige Ausübung ihres Berufes eine Bewilligung benötigten, (gemäss Art. 74 Abs. 1 LSP in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 aREPS) für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 aArt. 91 LSP und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2011 Art. 75 LSP massgebend. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 bestand für die selbständige Ausübung des Berufes des TCM-Therapeuten eine Bewilligungspflicht nach aArt. 91 LSP, da gemäss dieser Vorschrift jede selbständige Aus- übung des Arztberufes bewilligungspflichtig war. Auch für die selbständige Ausübung der Tätigkeit als TCM-Therapeut in der Zeitspanne vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2011 waren die vier TCM- Therapeuten der Beschwerdeführerin bewilligungspflichtig: Es ist zu Recht unbestritten, dass die vier TCM-Therapeuten nicht qua in- ternationaler Abkommen das Recht hatten, ihren Beruf in der Schweiz wäh- rend maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig aus- zuüben. Damit griff die in Art. 75 Abs. 7 LSP in der am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der Bewilli- gungspflicht von Art. 75 Abs. 1 LSP von vornherein nicht. Da auch keine andere Ausnahmebestimmung anwendbar war, war für die selbständige

A-389/2017 Seite 24 Ausübung des Berufes des TCM-Therapeuten durch die genannten Ange- stellten der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2011 gemäss Art. 75 Abs. 1 LSP eine Bewilligung erforderlich. 7. 7.1 Im hier interessierenden Zeitraum verfügten die vier TCM-Therapeuten der Beschwerdeführerin nicht über die gemäss dem Gesagten zur selb- ständigen Berufsausübung erforderliche Bewilligung im Sinne von aArt. 91 bzw. Art. 75 Abs. 1 LSP: Insbesondere lassen sich die «attestation[s] concernant la médicine tradi- tionnelle chinoise dans le Canton de Vaud» (E. 5.2.1) nicht als Bewilligun- gen gemäss aArt. 91 bzw. Art. 75 Abs. 1 LSP qualifizieren. Schon aufgrund des in diesen Schreiben enthaltenen Hinweises, dass TCM-Praktizierende keine Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne des waadtländischen Gesundheitsrechts seien, sind diese «attestations» nach Treu und Glau- ben nicht als Berufsausübungsbewilligungen im Sinne von aArt. 91 bzw. Art. 75 Abs. 1 LSP zu betrachten. Das Gesundheitsamt hat denn auch mit E-Mail vom 6. Mai 2011 nicht von ungefähr erklärt, dass es sich bei diesen «attestations» um keine Berufsausübungsbewilligungen im formellen Sinne handle (E. 5.2.2). Aufgrund der Tatsache, dass in diesem E-Mail im Zusammenhang mit den «attestations» von TCM praktizierenden Perso- nen ohne anerkanntem medizinischen Diplom gesprochen wird, ist zudem davon auszugehen, dass diese Behörde namentlich das Vorliegen der nach Art. 75 Abs. 3 Bst. a LSP in der seit dem 1. Juni 2009 in Kraft stehen- den Fassung geltenden Bewilligungsvoraussetzung eines in der Schweiz (gemäss einem internationalen Abkommen, dem Bundesrecht oder ge- mäss einem Konkordat) anerkannten Titels (vgl. E. 3.2.2) nicht prüfte oder im Rahmen einer Prüfung verneinte und sie die «attestations» dementspre- chend von vornherein nicht als Bewilligungen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 LSP verstand. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das kantonale Gesundheitsamt vor Ausstellung der «attestations» untersucht hätte, ob (für den Zeitraum bis Ende Mai 2009) nach aArt. 91 LSP ein eidgenössi- sches Arztdiplom notwendig war und ob die vier TCM-Therapeuten der Be- schwerdeführerin gegebenenfalls über ein solches Diplom verfügten. Die Verfahrensbeteiligten nehmen vor diesem Hintergrund zu Recht an, dass vorliegend keine formellen Bewilligungen zur selbständigen Berufs- ausübung erteilt worden sind (vgl. Beschwerde, S. 8).

A-389/2017 Seite 25 7.2 Es steht nach dem Gesagten fest, dass die TCM-Therapeuten der Be- schwerdeführerin während der massgebenden Zeitspanne nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTV über die nach dem Recht des Kantons Waadt erforderliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfüg- ten. Die Steuerausnahme für Heilbehandlungen könnte deshalb vorliegend nur unter der Voraussetzung zur Anwendung kommen, dass die vier TCM- Therapeuten in dieser Zeit gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV nach der kantonalen Gesetzgebung zur Heilbehandlung (der hier in Frage stehen- den Art) zugelassen waren. Letzteres war aber nicht der Fall: Aufgrund der Erklärung des Gesundheitsamtes des Kantons Waadt, es werde bei einer Durchführung von TCM-Behandlungen ohne anerkanntem medizinischen Diplom prinzipiell gestützt auf Art. 186 Abs. 2 LSP von einer Strafverfolgung wegen gemäss dem LSP (formell) illegaler Tätigkeit abge- sehen (vgl. E. 5.2.2), erscheint es zwar nicht als ausgeschlossen, dass in diesem Kanton während der relevanten Zeitspanne bei TCM-Praktizieren- den praxisgemäss (auch) auf die Durchsetzung der gesetzlichen Bewilli- gungspflicht verzichtet wurde. Selbst wenn die vorstehend genannten «at- testations» und das zugehörige Schreiben des Gesundheitsamtes vom 31. März 2011 im Rahmen einer solchen Praxis ausgestellt worden wären, könnte aber in diesen (überwiegend ohnehin nicht den ganzen hier mass- gebenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 abdeckenden) Dokumenten keine positive Genehmigung der selbständigen Ausübung der Tätigkeit als TCM-Therapeut «nach der kantonalen Gesetzgebung» im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV erblickt werden. Denn bezeichnen- derweise war nach den einschlägigen kantonalen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen für die selbständige Ausübung dieses Berufes – wie ausgeführt – eine Bewilligung erforderlich (vgl. E. 6). Eine generelle Zulassung aufgrund der kantonalen Gesetzgebung im Sinne einer positiven Genehmigung kann auch nicht im Umstand gese- hen werden, dass nach Art. 186 Abs. 2 LSP bei der strafbaren Ausübung einer Tätigkeit ohne die dafür erforderliche Bewilligung unter den vorn in E. 3.2.5 erwähnten Voraussetzungen auf die Strafverfolgung verzichtet werden kann. Solches wird denn auch vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Es ergibt sich somit, dass die TCM-Leistungen der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens der nach dem kantonalen Recht erforderlichen Be- rufsausübungsbewilligung bzw. mangels einer Zulassung der Durchfüh- rung von TCM-Behandlungen nach der kantonalen Gesetzgebung nicht als

A-389/2017 Seite 26 von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten können. Daran ändern auch die mit den vor- stehenden Erwägungen weder ausdrücklich noch implizit widerlegten Vor- bringen der Beschwerdeführerin nichts: 7.3.1 Von vornherein nicht stichhaltig sind die Ausführungen der Beschwer- deführerin, soweit diese auf der Annahme beruhen, dass die selbständige Ausübung des Berufes des TCM-Therapeuten im massgebenden Zeitraum nach der Gesetzgebung des Kantons Waadt nicht bewilligungspflichtig war. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, trifft diese An- nahme nämlich nicht zu. Aus diesem Grund greift die Beschwerdeführerin auch ins Leere, soweit sie sinngemäss geltend macht, mit dem angefoch- tenen Einspracheentscheid werde die mehrwertsteuerliche Unterschei- dung zwischen Bewilligung, Zulassung und blosser Duldung verwischt und es müsse für die Differenzierung zwischen Zulassung und blosser Duldung auf den Anwendungsbereich des LSP bzw. auf den Umfang der gesund- heitspolizeilichen Kompetenzen der kantonalen Gesundheitsbehörde ab- gestellt werden. 7.3.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die vorge- legten «attestations» des Gesundheitsamtes seien als Zulassungen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV zu qualifizieren, weil mit diesen Schreiben einzig TCM-Behandlungen in den Behandlungszentren der Be- schwerdeführerin und einer weiteren Gesellschaft der O._______-Gruppe als zulässig bezeichnet würden. Wie ausgeführt, sind diese «attestations» aber schon deshalb keine Zulassungen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV, weil sie nicht der Gesetzgebung des Kantons Waadt entsprechen (vgl. E. 7.2). 7.3.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist im vorliegen- den Kontext irrelevant, dass ihre vier TCM-Therapeuten im sog. erfah- rungsmedizinischen Register (EMR) eingetragen waren. Ebenso wenig et- was zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass (angeblich) aufgrund der Eintragung der TCM-Therapeuten im EMR eine Abrechnung durch die Krankenkassen im Rahmen der Zu- satzversicherungen möglich gewesen ist (vgl. zu letzterem Punkt auch Ur- teil des BVGer A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3.2). Die Eintra- gung im EMR (vgl. Beschwerdebeilage 3) und die (allfällige) Möglichkeit der Abrechnung über die Zusatzversicherungen ändern nämlich nichts am mehrwertsteuerlich entscheidenden Umstand, dass den vier TCM-Thera-

A-389/2017 Seite 27 peuten – wie erwähnt – die nach dem kantonalen Recht erforderliche Be- willigung zur selbständigen Berufsausübung fehlte und sie nicht qua einer positiven Genehmigung (ohne formelle Bewilligung) nach der kantonalen Gesetzgebung zu dieser Berufsausübung zugelassen waren (eine Rege- lung im Recht des Kantons Waadt, wonach im EMR eingetragene und/oder zur Abrechnung über die Zusatzversicherungen berechtigte TCM-Thera- peuten bewilligungsfrei zur Durchführung von TCM-Behandlungen zuge- lassen sind, bestand nicht). 7.3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf das Gleichbehand- lungsgebot. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, ihre vier TCM- Therapeuten hätten in den meisten (anderen) Kantonen aufgrund ihrer Qualifikationen – nötigenfalls unter Absolvierung einer von ihnen abzule- genden Prüfung – eine formelle Bewilligung erhalten können. Es sei unter Gleichheitsaspekten nicht einsichtig, weshalb eine TCM-Behandlungsleis- tung je nachdem, ob sie im Kanton Waadt oder in einem anderen Kanton erbracht worden sei, mehrwertsteuerpflichtig sei. Dies gelte umso mehr, als die vier TCM-Therapeuten der Beschwerdeführerin ihre Behandlungen bei den gleichen Versicherungen und zu gleichen Tarifen abgerechnet hät- ten wie vergleichbare, nicht mehrwertsteuerpflichtige Behandlungen von TCM-Therapeuten ausserhalb des Kantons Waadt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass das Ab- stellen auf das Vorliegen von Berufsausübungsbewilligungen im Ge- setz selbst vorgesehen ist und die daraus folgenden potentiellen Ungleich- behandlungen vom Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen wur- den. Da überdies keine Indizien dafür bestehen, dass der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nicht den wahren Rechtssinn dieser Bestim- mung wiedergibt, ist sie entsprechend anzuwenden (Urteil des BVGer A-6231/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3; vorn E. 2.3.5). Sinngemäss fordert die Beschwerdeführerin zwar womöglich auch – unter Hinweis auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von vergleichbaren, in anderen Kantonen erbrachten TCM-Leistungen sowie unter Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV – eine verfassungskon- forme Auslegung von Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV (vgl. Beschwerde, S. 9). Da die Ausblendung der Verhältnisse in anderen Kantonen jedoch bereits durch Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG bundesgesetzlich vorgegeben ist, greift das verfassungsrechtliche Anwendungsgebot (Art. 190 BV) soweit hier in- teressierend aber auch auf das Verordnungsrecht durch (vgl. PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19

A-389/2017 Seite 28 N. 40), so dass im Rahmen der Anwendung von Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV kein Raum für die Berücksichtigung von Rechtsgleichheitsüberle- gungen der von der Beschwerdeführerin genannten Art besteht. Entspre- chendes gilt auch für die Anwendung der hier einschlägigen, für das Bun- desverwaltungsgericht als Verwaltungsverordnung (vgl. E. 1.5) nicht ver- bindlichen MBI 21. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich zwar auch auf den Standpunkt, dass es willkürlich und überspitzt formalistisch wäre, eine Mehrwertsteuer- pflicht einzig deshalb zu bejahen, weil die von den für das Gesundheitswe- sen zuständigen kantonalen Behörden ausgestellten Dokumente zu den Voraussetzungen der Berufsausübung nicht ausdrücklich als Bewilligung bezeichnet sind. Indessen wird vorliegend ebenso wenig wie nach der Be- gründung des angefochtenen Entscheids allein auf die Bezeichnung der vom Gesundheitsamt des Kantons Waadt ausgestellten Dokumente zur Tätigkeit der beiden TCM-Therapeuten abgestellt. Ob die genannte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, braucht hier deshalb nicht geklärt zu werden. 7.3.6 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass das in der Ver- nehmlassung erwähnte Urteil des BVGer A-2534/2012 vom 30. Oktober 2013 eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Konstel- lation betraf. Es erscheint nicht als von vornherein abwegig, dass die Vorinstanz sich auf das genannte Urteil berief, wurden doch die bei der seinerzeit beurteilten Konstellation in Frage stehenden Tätigkeiten (soweit ersichtlich) auf ähnli- che Weise behördlicherseits auf Zusehen hin (bloss) geduldet wie die hier streitigen TCM-Behandlungen (das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei unter anderem wegen der blossen Duldung der Tätigkeiten die Vorausset- zungen der einschlägigen Steuerausnahmevorschrift [damals Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG] als nicht erfüllt erachtet [vgl. Urteil des BVGer A-2534/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2.1]). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei diesem Urteil nur um Tätigkeiten zur Hebung des Wohlbefin- dens (Herstellung und Verkauf von Oligo-Elementen, essentiellen Ölen so- wie kosmetischen Produkten) gegangen sei. Sollte die Beschwerdeführerin damit geltend machen wollen, dass dieses Urteil – anders als der vorlie- gende Sachverhalt – keine Heilbehandlung im mehrwertsteuerlichen Sinne betraf (vgl. dazu vorn E. 2.3.3), stösst sie aber ins Leere. Das Gericht be- gründete nämlich im betreffenden Fall die Nichtanwendung der Steueraus-

A-389/2017 Seite 29 nahmevorschrift für Heilbehandlungen nicht etwa mit dem Fehlen einer sol- chen Behandlung, sondern (wie vorliegend) mit dem Fehlen der nach dem kantonalen Recht erforderlichen Bewilligung bzw. dem Fehlen einer Zulas- sung der selbständigen Berufsausübung nach der kantonalen Gesetzge- bung (vgl. Urteil des BVGer A-2534/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2). 7.3.7 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist im Übrigen vor- liegend nicht relevant, ob es mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) fragwürdig ist, Personen wie den hier interessierenden TCM-Therapeuten «die Tätig- keit zu untersagen, nur weil das veraltete kantonale Gesundheitsgesetz die Tätigkeit nicht ausdrücklich regelt» (Beschwerde, S. 13). Aufgrund der bun- desgesetzlich vorgegebenen und damit gemäss Art. 190 BV bindenden Ordnung ist nämlich bei der hier zu beurteilenden Konstellation für die mehrwertsteuerliche Behandlung einzig entscheidend, dass die selbstän- dige Ausübung von TCM-Behandlungen in der streitbetroffenen Zeit- spanne weder (formell) bewilligt noch aufgrund der kantonalen Gesetzge- bung zugelassen war. 8. 8.1 Es erweist sich somit, dass die TCM-Leistungen der Beschwerdefüh- rerin in der Zeitspanne vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 nicht als von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten können. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht eine obligatorische Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

  1. Januar 2010 bis 31. März 2011 angenommen und hat die ESTV ebenso zu Recht die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, ihr für diese Zeit Mehr- wertsteuern von Fr. 64'237.95 zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Novem- ber 2010 zu bezahlen (vgl. E. 5.1). Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten – auch in Bezug auf die Nebenfolgen (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des Einspracheentscheids sowie Art. 84 Abs. 1 MWSTG) – zu bestätigen. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist dementsprechend, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), abzuweisen. 8.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festzu- setzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-

A-389/2017 Seite 30 desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-389/2017 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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13.09.2017
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