B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 16.04.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_177/2024)
Abteilung I A-3886/2023
Urteil vom 15. März 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES).
A-3886/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (Datum) richtete die Spanish National Tax Administ- ration Agency (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) ein Amtshil- feersuchen betreffend den im Jahr (...) verstorbenen A._______ (nachfol- gend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) und bezeichnete B., C., D._______ und E._______ (Rechtsnachfolger 1 bis 4) als Rechtsnachfolger der be- troffenen Person. A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt führte die AEAT im Wesentlichen aus, sie führe eine Steuerprüfung bezüglich der betroffenen Person durch. Da- bei gehe es um die individuelle Einkommensteuer der Jahre 2018 und 2019. Die betroffene Person sei in diesem Zeitraum nach der Sonderrege- lung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer besteuert worden (Art. 93 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November 2006 über die individuelle Einkommenssteuer). Dieses spezielle Steuerregime, wofür verschiedene Kriterien erfüllt sein müssten, bewirke, dass eine in Spanien ansässige Person nur für Einkünfte aus spanischen Quellen besteuert werde, nicht aber auf dem weltweiten Einkommen und Vermögen. Sie – die AEAT – bezweifle indes aus verschiedenen Gründen, dass die betroffene Person tatsächlich Anspruch auf die Anwendung dieser Steuerregelung ge- habt habe. Unter anderem das Alter der betroffenen Person, die fragwür- dige Geschäftstätigkeit des Unternehmens, in welchem die betroffene Per- son offenbar beschäftigt gewesen sei und das sehr knappe Einreisedatum nach Spanien, um die einschlägigen Kriterien gerade noch zu erfüllen, wür- den die genannten Zweifel wecken. Die AEAT führt weiter aus, dass wenn die betroffene Person die Kriterien nicht erfülle, sie stattdessen bezüglich des weltweiten Einkommens und Vermögens besteuert würde. Im Laufe des Steuerverfahrens seien die Rechtsnachfolger der betroffenen Person um Auskunft gebeten worden. Diese hätten jedoch erklärt, dass sie auf- grund des Todes der betroffenen Person kaum in der Lage seien, die an- geforderten Daten zu liefern. A.c Konkret ersuchte die AEAT die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 um die Übermittlung der folgenden Informa- tionen:
A-3886/2023 Seite 3 a. Identification (name, last name, address, date of birth) of the account holder(s), the beneficial(s) owner(s) or the authorized person(s); b. The copy of the following documents:
A-3886/2023 Seite 4 D. Am 5. Juli 2023 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber der betroffenen Person bzw. gegenüber ihren Rechtsnachfolgern. Die ESTV verfügte, dass sie der AEAT Amtshilfe leiste und bezeichnete die von der Bank edierten, zu übermittelnden Informationen. In diesem Zusammen- hang hielt die ESTV fest, dass Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, von ihr – der ESTV – geschwärzt worden seien. Überdies hielt die ESTV im Rahmen ihrer Schlussverfügung vom 5. Juli 2023 fest, dass sie die AEAT auf das Spezialitätsprinzip und den Grundsatz der Geheimhaltung hinweisen werde. E. Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. Juli 2023 erheben die Rechtsnachfolgerin 1 und der Rechtsnachfolger 2 gegen die Schluss- verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 5. Juli 2023 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, es sei der AEAT betreffend die betroffene Person keine Amtshilfe zu leisten. F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsnachfolgerin 1 und den Rechtsnachfolger 2 darum, bis zum 14. August 2023 eine Beschwerdeschrift auf Deutsch einzureichen, welche die Unterschriften im Original enthalte. Weiter ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsnachfolgerin 1 und den Rechtsnachfolger 2 darum, bis zum 14. August 2023 eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen bevollmächtigten Vertreter mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben. Überdies forderte das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, bis zum 14. Au- gust 2023 eine Vollmacht der übrigen Erben einzureichen, welche die Rechtsnachfolgerin 1 und den Rechtsnachfolger 2 (auch) zur Beschwerde- erhebung in deren Namen berechtige, zumal die Erben einer Erbenge- meinschaft nur zusammen Beschwerde führen könnten bzw. eine notwen- dige Streitgenossenschaft bilden würden. G. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (eingegangen beim Bundesverwaltungs- gericht am 9. August 2023) reichten die Rechtsnachfolger 1 bis 4 (nachfol- gend auch: Beschwerdeführende) eine von ihnen allen unterschriebene und in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift ein. Zudem gaben sie für das vorliegende Verfahren eine Zustelladresse in der Schweiz be- kannt.
A-3886/2023 Seite 5 H. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 10. Juli 2023 sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vom 10. Juli 2023 kostenpflichtig abzuweisen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der AEAT ge- stützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amts- hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall an- wendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), so- weit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben. 1.3 Art. 18a StAhiG sieht vor, dass Amtshilfe betreffend verstorbene Per- sonen geleistet werden kann. Deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechts- nachfolger erhalten Parteistellung. Die Schweiz hat laut der entsprechen- den Botschaft sicherzustellen, dass Informationen über verstorbene Per-
A-3886/2023 Seite 6 sonen in jedem Fall ausgetauscht werden können. Deshalb darf die ge- mäss schweizerischem Recht fehlende Partei- und Prozessfähigkeit nicht dazu führen, dass die staatsvertraglich geschuldete Leistung von Amtshilfe allein aus diesem Grund verunmöglicht wird. Vielmehr erhalten «Personen (einschliesslich Verstorbener), Sondervermögen und andere Rechtseinhei- ten, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, Partei- stellung» (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 2018 zur Umset- zung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und In- formationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Län- derüberprüfung der Schweiz, BBl 2019 279, 303; vgl. auch Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 1.4). Im vorliegenden Fall erheben die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnach- folger der betroffenen Person gemeinsam Beschwerde gegen die Schluss- verfügung der ESTV vom 5. Juli 2023 (Sachverhalt, Bst. G). Ihnen kommt demnach im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung zu (vgl. Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Februar 2024 E. 1.5). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich ein- zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die vertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersa- chen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-ES). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Protokolls vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (AS 2013 2367, nachfol- gend: Änderungsprotokoll vom 27. Juli 2011). Diese sind am 24. August 2013 in Kraft getreten und auf das vorliegende Amtshilfeersuchen, welches
A-3886/2023 Seite 7 die Steuerjahre 2018 und 2019 betrifft, anwendbar (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011). 2.2 Art. 25bis DBA CH-ES entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. No- vember 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Dop- pelbesteuerungsabkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen, BBl 2011 9153, 9160). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES tau- schen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informa- tionen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Un- terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht- lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-ES (unter das Abkommen fallende Steuern) eingeschränkt. 2.3 2.3.1 Die formellen Voraussetzungen für Amtshilfebegehren gestützt auf das DBA CH-ES sind in Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls zum DBA CH-ES geregelt. Demnach besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehör- den des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der verlangten Informationen.
A-3886/2023 Seite 8 2.3.2 Das Amtshilfeersuchen vom (Datum) erfüllt diese formellen Voraus- setzungen. Etwas anderes wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. 2.4 2.4.1 Gemäss Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls zum DBA CH-ES besteht Ein- vernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weitge- henden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steu- erbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Vo- raussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Buchstaben a-e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksa- men Informationsaustausch behindern. 2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Voraussetzung der voraus- sichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Über- mittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. 2.4.3 Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt in erster Linie dem ersuchenden Staat zu (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwen- det zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plau- sibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022
A-3886/2023 Seite 9 E. 2.3.4; A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2; A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Der ersuchte Staat darf die Auskünfte mit der Be- gründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheb- lich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung we- nig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4). 2.4.4 Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Ver- fahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 218 E. 3.6; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). 2.4.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne wahrscheinlich ist. Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steu- erpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Ur- teile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.8; A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2.2.5; A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 4.10, je m.w.H.). Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Bestimmung
A-3886/2023 Seite 10 des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatz- frage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom er- suchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f. und 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteile des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2; A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). 2.5 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7; 144 II 206 E. 4.4; 143 II 224 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Die Vermutung des guten Glaubens kann nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen wer- den (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit ge- bunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.3; A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der er- suchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person im ersuch- ten Zeitraum nach der Sonderregelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer besteuert worden sei (nachfolgend: Impatriates
A-3886/2023 Seite 11 tax regime). Die betroffene Person habe deshalb nicht als in Spanien an- sässig gegolten, habe sich aber aus beruflichen Gründen in Spanien auf- gehalten.
Bis zum heutigen Datum – so führen die Beschwerdeführenden weiter aus – sei die betroffene Person für die Steuerperioden 2018 und 2019 dem Impatriates tax regime unterstellt, zumal die spanischen Steuerbehörden bisher keinerlei anderslautende Entscheidung getroffen hätten. Gemäss dem Impatriates tax regime müsse die jeweilige Person bloss Steuern be- treffend das weltweite Lohneinkommen in Spanien bezahlen, nicht jedoch betreffend anderweitiges Einkommen (z.B. Kapitalerträge), und gelte dabei für andere steuerliche Zwecke als nicht in Spanien ansässig. Aus diesem Grund hätten die spanischen Steuerbehörden weder die materielle noch die territoriale Befugnis, um die in Frage stehenden Informationen einzu- fordern, solange sie – die spanischen Steuerbehörden – keinen Beschluss gefasst hätten, der besage, dass die betroffene Person im Zeitraum 2018 bis 2019 als in Spanien ansässig gelte und sie von der Anwendung des Impatriates tax regime ausschliesse. Ausserdem würden sich die angefor- derten Informationen nicht auf Arbeitseinkommen beziehen, sondern auf Kapitaleinkünfte, die nach dem Impatriates tax regime von der Besteue- rung in Spanien ausgenommen seien.
3.2 Den Beschwerdeführenden ist diesbezüglich vorab zu entgegnen, dass die AEAT gemäss ihrem Amtshilfeersuchen aus verschiedenen Gründen bezweifelt, dass die betroffene Person tatsächlich Anspruch auf die Anwen- dung des Impatriates tax regime gehabt hat. Unter anderem das Alter der betroffenen Person, die fragwürdige Geschäftstätigkeit des Unternehmens, in welchem die betroffene Person offenbar beschäftigt gewesen sei, und das sehr knappe Einreisedatum nach Spanien, um die einschlägigen Kri- terien gerade noch zu erfüllen, würden diese Zweifel wecken (vgl. Sach- verhalt Bst. A.b). Mit anderen Worten hat die AEAT Grund zur Annahme, die betroffene Person könnte in Spanien unbeschränkt, d.h. bezüglich ihres weltweiten Einkommens und Vermögens, steuerpflichtig sein. Auf diese Sachverhaltsdarstellung ist im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips grundsätzlich abzustellen (E. 2.5). Weiter ist den Beschwerdeführenden zu entgegnen, dass es nach gelten- der Rechtsprechung zur Erfüllung des Kriteriums der voraussichtlichen Er- heblichkeit bereits genügt, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder – im vorliegenden Fall – eine unbe- schränkte Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen
A-3886/2023 Seite 12 könnten. Daran ändert auch nichts, dass möglicherweise ein anderer Staat (ebenfalls) die unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person für sich beansprucht. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen ei- nes Amtshilfeverfahrens zu lösen. Überdies muss – nach geltender Recht- sprechung – ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amts- hilfeersuchen in Bezug auf die (unbeschränkte) Besteuerung gestellt wer- den kann (E. 2.4.5). Mit anderen Worten sind die spanischen Steuerbehör- den nicht gezwungen, der betroffenen Person mittels Verfügung zuerst den Anspruch auf eine Besteuerung nach dem Impatriates tax regime formell zu entziehen und die unbeschränkte Steuerpflicht festzustellen, bevor sie ein entsprechendes Amtshilfegesuch stellen dürfen. Vor diesem Hintergrund, d.h. der Tatsache, dass die AEAT Grund zur An- nahme hat, die betroffene Person könnte in Spanien unbeschränkt steuer- pflichtig sein, erscheint die voraussichtliche Erheblichkeit der geforderten Unterlagen (betreffend Kapitalerträge) ohne weiteres als gegeben (E. 2.4.2 ff.). Sodann gilt, dass sich die Schweiz als ersuchter Staat nicht zum inner- staatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats (Spa- nien) zu äussern hat. Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchen- den Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informa- tionen entgegensteht (z.B. weil – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – vor der Stellung eines Amtshilfeersuchens ein Entscheid der spanischen Steuerbehörden betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht der betroffe- nen Person hätte ergehen sollen), so hat die betroffene Person bzw. deren Rechtsnachfolger dies vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (E. 2.4.4). 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Vo- raussetzungen der Amtshilfeleistung vorliegend erfüllt sind. Die Be- schwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.– festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
A-3886/2023 Seite 13 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon
A-3886/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3886/2023 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)