B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3857/2023
Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
CKW AG (vormals Centralschweizerische Kraftwerke AG), vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt, und lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachdeklaration kalkulatorischer Kapitalkosten.
A-3857/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (heute: CKW AG; nachfolgend: CKW) beantragte am 7. Juli 2021 bei der Eidgenössischen Elektrizitäts- kommission (ElCom), es sei die Nachdeklaration kalkulatorischer Kapital- kosten für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 zu genehmigen. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die ElCom den Antrag der CKW vom 7. Juli 2021 ab. In der Begründung erwog die ElCom, dass die CKW mit der Anpassung der Nutzungsdauer der hier relevanten Netzanlagen von 35 auf 60 Jahren zwar grundsätzlich die Möglichkeit habe, die Anlagen für die Geschäfts- jahre 2019/2020 und 2020/2021 sowie für die künftigen Geschäftsjahre entsprechend aufzuwerten (vgl. BGE 138 II 465). Fraglich sei jedoch, ob die Aufwertung noch rückwirkend für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 zu genehmigen sei, bei denen die IST-Daten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 7. Juli 2021 schon vorgelegen hätten. Ob eine Kostenrechnung nachträglich geändert werden könne, sei weder im Strom- versorgungsgesetz noch in dessen Ausführungserlassen geregelt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sei in den Weisungen 1/2020 resp. 5/2022 der EICom übereinstimmend festgehalten, dass die Kostenrechnung mit deren Einreichung grundsätzlich endgültig sei. Davon ausgenommen seien Anpassungen aufgrund von Rückmeldungen im ordentlichen Kostenrech- nungsprozess oder späteren Anweisungen der Behörde. Gemäss den Wei- sungen könne ausnahmsweise eine nachträgliche Anpassung der Kosten- rechnung auf begründeten Antrag hin genehmigt werden. Analog der Ver- jährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sei eine solche Anpassung höchstens für die letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahre zulässig, was vorliegend eingehal- ten sei. Nebst der Einhaltung der Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR sei für die Genehmigung des Antrags der CKW vorauszusetzen, dass auch die zu- sätzlichen Voraussetzungen des öffentlichen Rechts erfüllt seien. Die Netz- betreiber seien verpflichtet, die Kostenrechnung bis spätestens zum 31. August der ElCom einzureichen (Art. 11 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]; Art. 7 Abs. 7 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]; je in den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden
A-3857/2023 Seite 3 Fassungen [nachfolgend: aStromVG; aStromVV]). Es handle sich hier um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Die Kostenrechnung ermögliche es der ElCom, die anrechenbaren Kosten und damit die Tarife zu überprü- fen (vgl. Art. 6 und Art. 14 ff. aStromVG). Nur eine einheitliche Form und ein festgelegter Zeitpunkt für die Einreichung der Kostenrechnung lasse es zu, dass sie die Tarife systematisch vergleichen könne (vgl. Art. 19 Abs. 1 aStromVV). Die Kostenrechnung bilde die Grundlage der Tarife, welche nach Art. 6 Abs. 3 aStromVG grundsätzlich für mindestens ein Jahr fest seien. Angesichts der Weisung 5/2022 und vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Kostenrechnung gemäss dem Stromversorgungsrecht seien für eine nachträgliche Anpassung somit qualifizierte Gründe, insbe- sondere solche in Richtung eigentlicher Revisionsgründe, vorauszusetzen. Entgegen der Rüge der CKW sei die rechtsgleiche Behandlung gewähr- leistet, da jeder Netzbetreiber einen valablen Grund für die rückwirkende Anpassung der Kostenrechnung benötige. Die Begründung der CKW, die Geschäftsleitung habe mangels automati- sierter Datenüberprüfung erstmals im Jahr 2021 Kenntnis von der mögli- chen Aufwertung der Anlagewerte erhalten, genüge vorliegend nicht, um die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen ausnahmsweise zu- zulassen. Jene Aufwertung sei stromversorgungsrechtlich nicht zwingend, weshalb die EICom diese Korrektur in einem Tarifprüfungsverfahren nicht vornehmen würde. Die Aufwertung bilde vielmehr ein strategischer Unter- nehmensentscheid. Spätestens mit Erlass von BGE 138 II 465 sei der CKW bekannt gewesen, dass eine entsprechende Aufwertung grundsätz- lich zulässig sei. Soweit die CKW erkläre, die Daten damals aus Effizienz- gründen nicht vollständig geprüft zu haben, sei dies ebenfalls als strategi- scher Unternehmensentscheid zu werten. Die CKW vermöge daher nicht darzutun, dass ihr die relevanten Tatsachen nicht rechtzeitig habe bekannt sein können. Der Antrag der CKW sei deshalb abzuweisen. C. Gegen diese Verfügung erhob die CKW (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 10. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit fol- genden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission El- Com vom 6. Juni 2023 (Referenz/Aktenzeichen 212-00394) aufzuheben; 2. Es sei der CKW AG die Nachdeklaration kalkulatorischer Kapitalkosten für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 und die daraus
A-3857/2023 Seite 4 resultierende zusätzliche Deckungsdifferenz in der Höhe von CHF (...) (Unterdeckung) per Ende des Geschäftsjahrs 2018/2019 zu genehmi- gen." Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 1. Oktober 2006 die Nutzungsdauer der hier relevanten Netzanlagen von 35 auf 60 Jahre angepasst. Eine Aufwertung der ursprünglich zu schnell abgeschrie- benen Anlagewerten auf die Restwerte der sachgerechten Nutzungsdauer habe jedoch nicht stattgefunden, wovon die Geschäftsleitung im Jahr 2021 Kenntnis erhalten habe. Die Aufwertung sei grundsätzlich rechtmässig, was in der angefochtenen Verfügung auch anerkannt werde. Die Durchset- zung ihrer Forderung habe sich daher einzig nach der fünfjährigen Verjäh- rungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR zu richten, die vorliegend eingehalten sei. Es sei sachgerecht, die privatrechtliche Verjährungsfrist analog anzuwen- den, die eine klare Regelung biete und der Rechtssicherheit diene. Bei ei- ner analogen Anwendung seien die privatrechtlichen Bestimmungen ge- samthaft in ihrem eigenen rechtlichen Kontext anzuwenden und ihr Sinn dürfe nicht verfälscht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00075 vom 21. August 2007 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 132 V 404 E. 5.2). In der angefochtenen Verfügung werde die Genehmigung da- gegen zusätzlich davon abhängig gemacht, dass qualifizierte, insbeson- dere revisionsähnliche Gründe vorlägen. Die ElCom habe damit Voraus- setzungen aufgestellt, die dem Privatrecht fremd seien. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, es fehle eine gesetzliche Grund- lage, um zusätzliche Voraussetzungen für eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung einzuführen. Keine der von der ElCom genannten Ge- setzesbestimmungen regle die Endgültigkeit einer Kostenrechnung. Als Gesetzesgrundlage könnten weder die Weisung 5/2022 noch die Gesamt- heit des Stromversorgungsrechts dienen. Auch sei es nicht sachgerecht, die Voraussetzungen für die Revision von Beschwerdeentscheiden auf die Kostenrechnung anzuwenden (vgl. Art. 66 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Vielmehr sei die Kostenrechnung systemimmanent schon angesichts des Instruments der Deckungsdifferenzen nachträglich abänderbar. So könne die ElCom An- passungen im Tarifverfahren noch nach Jahren kostenwirksam verfügen (vgl. Urteil des BGer 2C_109/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4). Überdies bestehe ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Richtigstellung der Kosten- rechnung. Im Verwaltungsverfahren seien aufgrund des Untersuchungs- grundsatzes sowohl echte als auch unechte Noven zulässig und es könn- ten neue Beweismittel jederzeit nachgereicht werden (vgl. Art. 12 VwVG). Angesichts der Einhaltung der Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR sei
A-3857/2023 Seite 5 schliesslich eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu rügen, da kein vernünftiger Grund bestehe, die Kor- rektur ab dem Geschäftsjahr 2019/2020 zu erlauben, aber für die Ge- schäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 zu verweigern. Die unklaren Vo- raussetzungen, die die ElCom an eine nachträgliche Anpassung der Kos- tenrechnung stelle und die in der Weisung 5/2022 auch nicht enthalten seien, widersprächen der Rechtssicherheit. Es sei geradezu unausweich- lich, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt würden. Die beantragte nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen, so die Beschwerdeführerin in der weiteren Begründung, sei stromversorgungs- rechtlich geboten und es lägen sehr wohl qualifizierte Gründe vor. Die Nut- zungsdauer der Anlagen habe sie am 1. Oktober 2006 angepasst, d.h. noch vor Erlass des StromVG und der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 465. Gesetzlich sei sie zur Effizienz verpflichtet (Art. 15 Abs. 1 aSt- romVG; Art. 19 Abs. 1 aStromVV), weshalb sie nicht jedes Jahr umfangrei- che Datenprüfungen durchführen könne. Unter dem alten IT-System sei eine automatisierte Abfrage und Auswertung von Daten nur sehr einge- schränkt möglich und mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen. Zudem sei das Know-how für das alte IT-System aufgrund per- soneller Wechsel zunehmend verloren gegangen. Die mögliche Aufwer- tung habe sie daher erst mit Einführung des neuen ERP-Systems (Enter- prise Resource Planning) entdecken können. Es sei unzulässig, wenn Kos- tenrechnungen nachträglich gekürzt, aber nicht erhöht werden könnten. Auch sei nicht anzunehmen, dass sie auf diese Einnahmen habe verzich- ten wollen. Als Verteilnetzbetreiberin obliege es ihr, ein sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten und für die Instand- haltung, den Unterhalt und die Erneuerung des Netzes zu sorgen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a aStromVG; Art. 5 aStromVV). Sie sei darauf angewiesen, ihre rechtmässige Forderung auf Aufwertung durchsetzen zu können, da die Quellen zur Finanzierung des Netzbetriebs regulatorisch eng begrenzt seien (vgl. Art. 14 und Art. 15 aStromVG; Art. 7 Abs. 3 und Art. 12 ff. aSt- romVV). Die Betriebspflicht sei mit der verfassungsmässigen Eigentums- garantie und der Wirtschaftsfreiheit nur vereinbar, wenn ihre Einnahmen langfristig gesichert seien. Aus den genannten Gründen sei ihre Be- schwerde daher gutzuheissen.
A-3857/2023 Seite 6 D. In der Vernehmlassung vom 20. September 2023 hält die ElCom (nachfol- gend: Vorinstanz) an der angefochtenen Verfügung fest. In der Begründung weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, dass die analoge Anwendung der Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR lediglich festlege, in welchem Zeitraum ein Anspruch geltend gemacht werden könne. Ob überhaupt ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung der Kos- tenrechnung bestehe, richte sich hingegen nach dem Stromversorgungs- recht. Die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung rechtfertige sich nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Netzbetreiber einen valablen Grund geltend mache oder aber wenn ein stromversorgungsrechtswidriger Zustand vorliege, der korrigiert werden müsse. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Deckungsdifferenzen nicht dazu dienen, Änderungen in den IST-Kosten vorzunehmen. Die Aufwertung sei freiwillig, weshalb kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Richtigstellung bestehe, wie dies in der Beschwerde gerügt werde. Das Aufwertungspotential hätte der Beschwerdeführerin als sorgfältig agierende Netzbetreiberin zumindest seit dem Erlass von BGE 138 II 465 bekannt sein müssen. Es sei insbe- sondere angesichts früherer Verfahren nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin damals mit der möglichen Aufwertung nicht befasst habe (vgl. Verfahren der Vorinstanz 952-09-068; Urteil des BVGer A-5141/2011 vom 29. Januar 2013; Verfügung der Vorinstanz 211-00011 vom 3. Juli 2014 und Abschlussschreiben Netzkosten der Vorinstanz 211- 00033 vom 15. September 2017). Im Rahmen der geltenden Cost-Plus- Regulierung könne der Netzbetreiber ohnehin alle ihm entstandenen Netz- kosten in die anrechenbaren Kosten einrechnen (vgl. Art. 15 Abs. 3 aSt- romVG). Auch vor dem Hintergrund der Pflicht zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes liege es im Ermessen des Netzbetreibers, ob er die Aufwertungsgewinne realisieren möchte (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.2). E. In den Schlussbemerkungen vom 23. Oktober 2023 bestreitet die Be- schwerdeführerin die Ausführungen in der Vernehmlassung im Einzelnen. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass der Anspruch auf Aufwertung gemäss BGE 138 II 465 nicht vereitelt werden dürfe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setze die Durchsetzung eines rechtmässigen Anspruchs nicht voraus, dass damit ein gesetzeswidriger Zustand beseitigt würde. Sie habe den Anspruch auch nicht verwirkt, da
A-3857/2023 Seite 7 die in der Vernehmlassung genannten früheren Verfahren mit dem vorlie- genden Streitgegenstand nichts zu tun hätten. F. Auf die weiteren Ausführungen und die bei den Akten liegenden Schriftstü- cke ist, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2025 sind verschiedene Änderungen des StromVG sowie der StromVV in Kraft getreten (AS 2024 679; 2024 706). Für die hier zu beurteilende Streitsache wurde keine explizite übergangsrechtliche Rege- lung getroffen, weshalb die allgemeinen intertemporalen Regeln gelten. Diese besagen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwer- debeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4 mit Hinweisen), in materieller Hinsicht dagegen grundsätzlich die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; zum Ganzen Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 288 ff.; je mit Hinweisen). Was die verfah- rensrechtlichen Bestimmungen betrifft, so ist demnach davon auszugehen, dass insbesondere das neue gesetzliche Beschwerderecht der Vorinstanz gemäss Art. 23 Abs. 2 StromVG sofort Anwendung findet. In materieller Hinsicht ist indes das alte Recht anwendbar, da die angefochtene Verfü- gung noch vom 6. Juni 2023 datiert und die vergangenen Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 betrifft. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde
A-3857/2023 Seite 8 zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen bzw. durch diese materiell beschwert. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Vor Bundesverwaltungsgericht kann nebst Rechtsverletzung und Sachver- haltsfeststellung auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Fungiert allerdings als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene un- abhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eige- nem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fach- instanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Eine solche Fachbehörde ist auch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Netzbetreiber einmischen (Urteile des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4 und 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 2.2 und 3.4.1). Wenn der Aufsichtsbehörde nur eine Gesetzmässigkeits- und keine Er- messensprüfung zukommt, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich des Beaufsichtigten eingreifen (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.2); zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Aufsichts- behörde diesen Bereich respektiert (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 4.5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Antrag der Beschwerde- führerin vom 7. Juli 2021 auf Nachdeklaration kalkulatorischer Kapitalkos- ten für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 zu genehmigen ist.
A-3857/2023 Seite 9 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass gemäss BGE 138 II 465 die Aufwertung von in der Finanzbuchhaltung bereits abgeschriebenen Netzanlagen grundsätzlich zulässig sei. Die Durchsetzung dieses Anspruchs dürfe nicht vereitelt werden, indem ihr die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen verweigert werde. Dage- gen hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung an der angefochtenen Ver- fügung fest und verweist auf die dortigen Erwägungen. 3.2 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 aStromVG). Nach Art. 15 Abs. 1 aStromVG gelten als anrechenbare Kosten u.a. die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähi- gen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebs- gewinn (sog. Cost-Plus-Regulierung; vgl. TANJA SARAH PETRIK-HALTINER, Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife, 2017, S. 151 f. mit weiteren Hinweisen). Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ur- sprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalku- latorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 aStromVG; vgl. BGE 138 II 465 E. 4.2). In BGE 138 II 465 befasste sich das Bundesgericht mit der Aufwertung von in der Finanzbuchhaltung bereits abgeschriebenen Anlagen. Es erkannte, dass gemäss Art. 15 Abs. 3 aStromVG die Kapitalkosten der Netze aus- drücklich auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkos- ten zu ermitteln sind, nicht auf Basis von Buchwerten. Als Grundlage für die kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen, so das Bundesgericht, ist somit nicht der Buchwert massgeblich, sondern die Kostenrechnung (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 aStromVG; Art. 7 aStromVV), die aus verschiedenen Gründen von der Finanzbuchhaltung abweichen kann. Abschreibungen, welche aus steuerlichen oder finanziellen Gründen vorgenommen wurden und zu stillen Reserven führten, können nach der gesetzlichen Regelung wieder bis zum Anschaffungswert aufgewertet werden, wenn dieser höher ist als der Buchwert (E. 4.6.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend sind sich die Parteien im Grunde darin einig, dass die Be- schwerdeführerin am 1. Oktober 2006 die Nutzungsdauer der betreffenden Netzanlagen von 35 auf 60 Jahre anpassen durfte. Aufgrund der Recht- sprechung gemäss BGE 138 II 465 ist des Weiteren im Grunde unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin mit der Anpassung der Nutzungsdauer
A-3857/2023 Seite 10 grundsätzlich eine entsprechende Aufwertung vornehmen darf. Die Vorinstanz lässt es denn auch zu, dass die Beschwerdeführerin die Auf- wertung für die Geschäftsjahre 2019/2020 und 2020/2021 sowie für die künftigen Geschäftsjahre berücksichtigt. Es handelt sich dabei um diejeni- gen Geschäftsjahre, bei denen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 7. Juli 2021 die IST-Daten noch nicht vorlagen. Demgegenüber ist strittig geblieben, ob die Beschwerdeführerin die Auf- wertung auch nachträglich für die vergangenen Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 vornehmen darf, bei denen zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung am 7. Juli 2021 die IST-Daten schon berücksichtigt waren. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 138 II 465 zur nachträglichen Anpassung der Kosten- rechnung nicht geäussert hat. Diese Frage hat sich im damaligen bundes- gerichtlichen Verfahren nicht gestellt. In dem Punkt liegt somit noch keine einschlägige Rechtsprechung vor, auf die sich die Beschwerdeführerin be- rufen könnte. Insofern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz den bundesgerichtlich anerkannten Anspruch auf Aufwer- tung vereiteln würde, wie dies die Beschwerdeführerin rügt. 4. 4.1 In der Hauptsache stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, es sei bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz qualifizierte Gründe für die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen voraussetze. Die Vorinstanz hält hingegen in der Vernehmlassung an ihrer Rechtsauffas- sung fest. Im Folgenden ist zunächst ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zu geben. Anschliessend sind die erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu prüfen. 4.2 4.2.1 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrech- nung. Die Kostenrechnung ist der Vorinstanz jährlich bis spätestens zum 31. August vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 aStromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 7 aSt- romVV; vgl. Urteil des BGer 2C_109/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.2; MOIRA OLIVER, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 11 StromVG Rz. 5 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG
A-3857/2023 Seite 11 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 aStromVG). Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der Vorinstanz, sondern der Ver- teilnetzbetreiber (Art. 6 Abs. 1 und 3 aStromVG). Die Vorinstanz überwacht die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügun- gen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 aStromVG). Sie ist insbesondere für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitäts- tarife von Amtes wegen zuständig und kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b aStromVG; vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteil des BGer 2C_109/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1; DANIELA WYSS, Kommentar Energierecht, Art. 22 StromVG Rz. 4 ff. und Rz. 17 ff.; je mit Hinweisen). Nach Art. 19 Abs. 1 aStromVV führt die Vorinstanz zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. 4.2.2 Die Vorinstanz erliess am 20. September 2022 die Weisung 5/2022 betreffend Kostenrechnung: Einreichung und nachträgliche Anpassung (nachfolgend: Weisung 5/2022), die die Weisung 1/2020 vom 20. Februar 2020 ersetzte. Beide Weisungen sehen übereinstimmend vor, dass die Kostenrechnung mit deren Einreichung bei der Vorinstanz grundsätzlich endgültig ist. Ausgenommen sind Anpassungen aufgrund von Rückmel- dungen im ordentlichen Kostenrechnungsprozess oder späteren Anwei- sungen der Vorinstanz (Ziff. 3 Bst. a). Eine nachträgliche Anpassung in der Kostenrechnung kann von der Vorinstanz ausnahmsweise auf begründe- ten Antrag hin genehmigt werden (Ziff. 3 Bst. b). Analog der Verjährungs- frist in Art. 128 Ziff. 1 OR ist eine solche nachträgliche Anpassung höchs- tens für die letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahre zulässig (Ziff. 3 Bst. d). Eine Weisung der Vorinstanz begründet im Gegensatz zu Rechtsverord- nungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sicherzustellen. Auch ist sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an eine vorinstanzliche Weisung ge- bunden. In der Rechtspraxis kann sie bei der Entscheidfindung in der Regel gleichwohl mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. PETRIK-HALTINER, a.a.O., S. 30 f.; vgl.
A-3857/2023 Seite 12 allgemein zu Verwaltungsverordnungen BGE 146 I 105 E. 4.1; BVGE 2024 IV/1 E. 4.2.5; je mit Hinweisen).
A-3857/2023 Seite 13
4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Durchsetzung der Forderung einzig nach der fünf- jährigen Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR richten dürfe. 4.3.2 Die Verjährung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, weshalb öffentlich-rechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung un- terliegen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben. Beim Fehlen gesetzli- cher Bestimmungen über Verjährungsfristen ist auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen. Fehlen solche, so kann das Gericht privatrechtliche Bestimmungen analog anwenden oder selbst eine Regelung aufstellen (vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2, 126 II 49 E. 2; Urteil des BVGer A-4977/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 153 ff. und Rz. 767 ff.; THOMAS MEIER, Verjäh- rung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 23 ff.; ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1/1995 S. 48 ff.; je mit Hinweisen). 4.3.3 Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als auf die nach- trägliche Anpassung der Kostenrechnung die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR analog anzuwenden ist, wie dies Ziff. 3 Bst. d der Weisung 5/2022 auch ausdrücklich vorsieht. Das öffentliche Recht schliesst diese analoge Anwendung des privatrechtlichen Verjährungs- rechts nicht aus. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Frist mit Einreichung des Antrags vom 7. Juli 2021 gewahrt hat. Hin- gegen ist vorliegend strittig, ob die analog anzuwendende Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR als abschliessende Regelung zu verstehen ist. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die Verjäh- rung rechtsprechungsgemäss auch der Wahrung der Rechtssicherheit dient. Daraus lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass ausschliesslich auf die Verjährungsbestimmung von Art. 128 Ziff. 1 OR abzustellen wäre, um die Zulässigkeit einer nachträglichen Anpassung der Kostenrechnung zu beurteilen. Denn im konkreten Zusammenhang könnte es gerade der Rechtssicherheit abträglich sein, sollte es den Netzbetreibern vorausset- zungslos erlaubt sein, ihre Kostenrechnung nach deren Einreichung bei
A-3857/2023 Seite 14 der Vorinstanz und nach Vorliegen der IST-Daten noch abzuändern. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Argument der Rechtssicher- heit nicht durchzudringen. Zur Untermauerung ihres Standpunktes führt die Beschwerdeführerin zu- dem die Rechtsprechung an, wonach bei einer analogen Anwendung die privatrechtlichen Bestimmungen gesamthaft in ihrem eigenen rechtlichen Kontext anzuwenden seien und ihr Sinn nicht verfälscht werden dürfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00075 vom 21. August 2007 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 132 V 404 E. 5.2). Dem ist zu entgegnen, dass die analoge Anwendung des Privatrechts nicht zu einer Verdrängung von bestehendem öffentlichen Recht führen darf. Vorliegend bildet nicht das Privatrecht, sondern die Stromversorgungsgesetzgebung den mass- gebenden rechtlichen Kontext für die Forderung der Beschwerdeführerin. Fraglos kann das Stromversorgungsrecht zusätzliche spezialgesetzliche Vorschriften enthalten, die dem Privatrecht fremd sind. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb sich aus diesem Umstand eine verfälschte Rechtsanwen- dung ergeben könnte. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Ansicht somit nicht zu über- zeugen, dass für die Durchsetzung ihrer Forderung einzig die Einhaltung der Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR ausschlaggebend sein sollte. Ob eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung zu genehmigen ist, beurteilt sich vielmehr und in erster Linie nach dem Stromversorgungs- recht. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es fehle eine gesetzliche Grundlage im Stromversorgungsrecht, um zusätzliche Voraussetzungen für die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung einzuführen. 4.4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer ge- setzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatli- cher Akt auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinrei- chend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlas- sen worden ist (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BVGE 2014/8 E. 2; Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.2; je mit weiteren Hin- weisen). Die durch das Gesetzmässigkeitsprinzip bewirkte Bindung der Verwaltungsbehörden an das Gesetz dient sowohl der Rechtssicherheit, nämlich der Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns, als auch der
A-3857/2023 Seite 15 Rechtsgleichheit, indem durch die Bindung an eine generell-abstrakte Re- gelung gewährleistet ist, dass die Verwaltungsbehörden in ähnlich gelager- ten Fällen gleich entscheiden (vgl. BVGE 2009/37 E. 4; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329 f.). Die anzuwendenden Rechtssätze müs- sen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf dabei nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allge- meine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Ausle- gung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt u.a. von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sach- gerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 144 I 126 E. 6.1, 143 I 310 E. 3.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 342 ff.; je mit Hinweisen). 4.4.3 Hinsichtlich der bestrittenen Gesetzesgrundlage ist zu erkennen, dass nach Art. 11 Abs. 1 aStromVG die Netzbetreiber die Kostenrechnung der Vorinstanz innert der jährlichen Frist einzureichen haben. Die Einrei- chungspflicht ist somit auf formeller Gesetzesstufe verankert. Die Kosten- rechnung dient der Vorinstanz dazu, die anrechenbaren Kosten zu über- prüfen (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizi- tätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1649). Zu beachten ist, dass die Vorinstanz die Aufsicht über 600 Netzbetreiber aus- übt, die jährlich ihre Kostenrechnungen vorlegen. Die Vorinstanz ist mithin für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben darauf angewiesen, dass den ein- gereichten Kostenrechnungen eine gewisse Beständigkeit seitens der Netzbetreiber zukommt. Wäre es den Netzbetreibern hingegen möglich, die Kostenrechnung nachträglich nach Belieben abzuändern, könnten sie die gesetzliche Einreichungspflicht von Art. 11 Abs. 1 aStromVG umgehen. Die Gesetzesbestimmung würde obsolet und die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz erheblich beeinträchtigt. Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck ergibt sich demnach, dass Art. 11 Abs. 1 aStromVG eine nachträg- liche Anpassung der Kostenrechnung seitens der Netzbetreiber nur aus- nahmsweise zulässt. Was die Bestimmtheit von Art. 11 Abs. 1 aStromVG angeht, so geht es aus dem Gesetzestext selbst hervor, dass die Netzbetreiber ihre Kostenrech- nung innert Frist der Vorinstanz einzureichen haben. Sie können ihr Han- deln entsprechend danach ausrichten. Die Pflicht der Netzbetreiber zur
A-3857/2023 Seite 16 Einreichung der Kostenrechnung ist daher auch mit einer ausreichenden Bestimmtheit im Gesetz statuiert. Es ist zwar zutreffend, dass Art. 11 Abs. 1 aStromVG nicht explizit regelt, wie mit nachträglichen Änderungsanträgen umzugehen ist. Dies lässt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass eine Kostenrechnung stets nachträglich abänderbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier auf eine weitergehende Regelung verzichtet hat, um der Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum zu belassen. Es wird der Vorinstanz damit ermöglicht, bei der Genehmigung den konkreten Umstän- den des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine solche Differenzierung im Anwendungsfall erscheint sachgerecht, da die nachträgliche Anpassung einer Kostenrechnung höchst unterschiedlich gelagerte Sachverhalte be- schlägt und dies in einer stark technisch geprägten Materie. 4.4.4 In Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 aSt- romVG legen Ziff. 3 Bst. a und Bst. b der Weisung 5/2022 fest, dass die Kostenrechnung mit deren Einreichung grundsätzlich endgültig und die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung nur ausnahmsweise zu ge- nehmigen ist. In der angefochtenen Verfügung wird dieser Grundsatz ei- nerseits präzisiert, als die Kostenrechnung erst dann als endgültig im Sinne der Weisung 5/2022 gilt, wenn nach der Einreichung auch die IST-Daten vorliegen. Andererseits wird die Weisung dahingehend konkretisiert, als für die Genehmigung qualifizierte Gründe, insbesondere solche in Richtung eigentlicher Revisionsgründe, vorauszusetzen sind. Mit dem Hinweis auf die Revisionsgründe knüpft die Vorinstanz an einem bewährten Rechtsbegriff an. Zu den Revisionsgründen gemäss allgemei- ner Praxis zählen namentlich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismit- tel, die zur Zeit eines Entscheids der Behörde vorhanden waren, aber – trotz hinreichender Sorgfalt – erst nachträglich in Erfahrung gebracht wer- den konnten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BVGE 2019 I/8 E. 4.2.3; KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 66 Rz. 25 ff.; je mit Hinweisen). Auch wenn die von den Netzbetreibern eingereichte Kosten- rechnung sicherlich nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid gleichge- setzt werden kann, so erscheint die Orientierung am Revisionsrecht doch sachgerecht, um die Genehmigung auf die besonders gewichtigen Fälle einzugrenzen. Auf diese Weise wird der gesetzliche Ausnahmecharakter der nachträglichen Anpassung der Kostenrechnung gewahrt. Zugleich nennt die Vorinstanz aber zu Recht die Revisionsgründe nur beispielhaft
A-3857/2023 Seite 17 und nicht im Sinne einer abschliessenden Regelung. Das gewählte Vorge- hen belässt der Vorinstanz weiterhin einen gewissen Beurteilungsspiel- raum im Einzelfall, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 aStromVG steht. Das Bundesverwaltungsge- richt sieht daher keinen Grund, hier gegenüber der Fachbehörde korrigie- rend einzugreifen. 4.4.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei das Legalitätsprinzip ver- letzt, erweist sich somit als unbegründet. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, schon ange- sichts des Instruments der Deckungsdifferenzen sei es systemimmanent, dass die Kostenrechnung nachträglich abänderbar sei. 4.5.2 Die sog. Deckungsdifferenzen entstehen aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Tarifkalkulation, Tarifeinnahmen und den effektiven Kosten eines Geschäftsjahres. Deckungsdifferenzen ergeben sich u.a. bei Abweichungen zwischen Plankosten und den tatsächlichen Kosten oder bei Abweichungen, die im Rahmen einer Prüfung durch die Vorinstanz fest- gestellt werden (vgl. Ziff. 2 der Weisung 3/2024 betreffend Deckungsdiffe- renzen Netz und Energie aus den Vorjahren vom 5. März 2024, Ziff. 2 der Weisung 2/2019 vom 5. März 2019). Der Abbau der Deckungsdifferenzen hat grundsätzlich über drei Jahre zu erfolgen (vgl. allgemein zu den De- ckungsdifferenzen im Bereich der Netzkosten Art. 18a und Art. 19 Abs. 2 aStromVV; ANDRE SPIELMANN, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 17; PETRIK-HALTINER, a.a.O., S. 231 f.; je mit weiteren Hinweisen). 4.5.3 Das Instrument der Deckungsdifferenzen kommt in der Praxis regel- mässig vor allem beim Ausgleich der Ist-Kosten zu den Plankosten zur An- wendung. Aus dem Instrument der Deckungsdifferenzen kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Kostenrechnung gar keine Bestän- digkeit zukommt und auch die IST-Kosten ohne Weiteres nachträglich ab- geändert werden könnten. Der Ausgleich über die Deckungsdifferenzen vermag an der Pflicht von Art. 11 Abs. 1 aStromVG nichts zu ändern, dass die Netzbetreiber der Vorinstanz ihre Kostenrechnung jährlich einzureichen haben. Wie gesehen lässt diese Gesetzesbestimmung eine nachträgliche Anpassung seitens der Netzbetreiber nur ausnahmsweise zu (vgl. vorste- hend E. 4.4.3).
A-3857/2023 Seite 18 4.5.4 Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus dem Instrument der Deckungsdifferenzen nicht abzuleiten, dass eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung voraussetzungslos zulässig wäre. 4.6 4.6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, dass im Verwal- tungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte und echte sowie un- echte Noven zulässig seien. Auch neue Beweismittel könnten jederzeit nachgereicht werden. 4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbe- halt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dür- fen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, be- kannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel (vgl. BVGE 2024 IV/1 E. 5.6.1, 2012 /21 E. 5.1; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204; je mit weiteren Hinweisen). 4.6.3 Vorliegend gilt es zu unterscheiden zwischen den spezialgesetzli- chen Bestimmungen des Stromversorgungsrechts und den allgemeinen prozessualen Bestimmungen, die im Rahmen eines Beschwerdeverfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht gelten. Letztere können nicht dazu füh- ren, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 11 Abs. 1 aStromVG nicht mehr anzuwenden ist, demgemäss eine nachträgliche Anpassung der Kos- tenrechnung nur ausnahmsweise zulässig ist. Es hat daher dabei zu blei- ben, dass die Genehmigungsfähigkeit des Antrags nach den dargelegten Vorgaben des Stromversorgungsrechts zu beurteilen ist. 4.6.4 Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht hilft somit nicht weiter, um die hier strittige Frage der nachträglichen Anpassung der Kostenrech- nung zu beurteilen. 4.7 4.7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die angefochtene Verfü- gung verletze die Rechtssicherheit, das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot.
A-3857/2023 Seite 19 4.7.2 Der Grundsatz der Rechtssicherheit folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV in Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist. Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschut- zes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.2, 134 V 145 E. 5.2). Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, das diese in ei- nem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Be- hörden haben, dient die Rechtssicherheit dazu, die Voraussehbarkeit, Be- rechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 625). Wie gesehen ist in Art. 11 Abs. 1 aStromVG hinreichend legiferiert, dass die Netzbetreiber zur jährlichen Einreichung der Kostenrechnung verpflich- tet sind (vgl. vorstehend E. 4.4.3). Insoweit besteht schon auf Gesetzes- stufe ein Mindestmass an Rechtssicherheit. Hinzu kommt, dass die Wei- sung 5/2022 eine einheitliche Genehmigungspraxis der Vorinstanz für die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung implementieren soll, was ebenfalls der Wahrung der Rechtssicherheit dient. In der Weisung 5/2022 sind zwar die zulässigen Gründe für eine nachträgliche Anpassung nicht eigens aufgeführt. Auch verzichtet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf, diese Gründe abschliessend festzulegen. Die Fachbe- hörde behält sich damit einen gewissen Beurteilungsspielraum für den Ein- zelfall vor, was bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich kann ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4.4.4 verwiesen werden. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Rechtssicherheit durch die angefochtene Verfügung gefährdet sein könnte. 4.7.3 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getrof- fen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1, 145 II 206 E. 2.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572 ff.; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung in Bezug auf die einzelnen Geschäftsjahre rügt, ist ihr nicht zu folgen. Zwar konnte sie mit Einreichung des Antrags am 7. Juli 2021 die Verjährungsfrist von
A-3857/2023 Seite 20 Art. 128 Ziff. 1 OR unbestrittenermassen sowohl für die Geschäftsjahre ab 2019/2020 als auch für die früheren Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 wahren. Bei den früheren Geschäftsjahren handelt es sich je- doch um eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen, die aus Sicht des Stromversorgungsrechts zusätzliche Rechtsfragen aufwirft. Da keine gleichgelagerten Fälle vorliegen, ist es zulässig, dass die Vorinstanz diese dementsprechend unterschiedlich behandelt. Ferner ist nicht ersicht- lich, dass die Vorinstanz vergleichbaren Anträgen anderer Netzbetreiber anders begegnet wäre. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde ihren Beurteilungsspielraum rechtsungleich ausübt. 4.7.4 Das Verbot willkürlichen Handelns geht aus Art. 9 BV hervor. Willkür liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1, 142 V 513 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605; je mit Hinweisen). Inwieweit über die bereits behandelten Rügen zur Wahrung der Rechtssi- cherheit und Rechtsgleichheit hinaus ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegen sollte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher substanziiert. 4.7.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Rechtssicherheit, die Rechtsgleichheit sowie das Willkürverbot seien in der angefochtenen Ver- fügung verletzt, erweisen sich demnach insgesamt als nicht stichhaltig. 5. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz qualifizierte Gründe, insbesondere solche in Richtung eigentlicher Revisionsgründe, verlangen darf, um eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung ausnahmsweise zu genehmigen. Abschliessend ist zu prüfen, ob solche Gründe im konkreten Fall gegeben sind. 6. 6.1 Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es lä- gen sehr wohl qualifizierte Gründe für die nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen vor, weshalb der Antrag vom 7. Juli 2021 zu genehmi- gen sei. Demgegenüber hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung fest.
A-3857/2023 Seite 21 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde einerseits darauf, dass sie das Aufwertungspotential der betreffenden Netzanlagen erst im Jahr 2021 mit Einführung des neuen IT-Programms habe erkennen können. 6.2.2 Vorliegend passte die Beschwerdeführerin die Nutzungsdauer der betreffenden Netzanlagen schon am 1. Oktober 2006 an, als das StromVG noch nicht in Kraft war. Es bestand für sie damals in der Tat noch keine Veranlassung zu prüfen, ob die Anlagen aus Sicht des Stromversorgungs- rechts aufgewertet werden könnten. Der Beschwerdeführerin hätte es aber im Jahr 2012 nach Kenntnisnahme von BGE 138 II 465 (vgl. vorstehend E. 3.2) offen gestanden, das Aufwertungspotential ihrer Anlagen intern ab- klären zu lassen. Der effiziente Netzbetrieb, wie er insbesondere in Art. 15 Abs. 1 aStromVG zum Ausdruck kommt, schliesst nicht per se aus, dass die Netzbetreiberin infolge eines neuen Leitentscheids des Bundesgerichts zusätzliche Abklärungen für ihr eigenes Unternehmen trifft. Hätte die Be- schwerdeführerin im Nachgang zu BGE 138 II 465 eine interne Prüfung vorgenommen, hätte sie die Möglichkeit zur Aufwertung erkennen und diese rechtzeitig in den Kostenrechnungen für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 berücksichtigen können. Angesichts der Bedeu- tung, die die Beschwerdeführerin der Aufwertung aus unternehmerischer Sicht beimisst, wäre eine zeitnahe Prüfung naheliegend gewesen. Es ist nicht einsichtig und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert aufge- zeigt, dass dies einen geradezu unverhältnismässigen Aufwand verursacht hätte. Es mag zutreffend sein, dass das alte IT-System der Beschwerde- führerin für eine solche Datenabfrage und -auswertung ungeeignet war. Die Wahl eines geeigneten IT-Systems lag jedoch im Verantwortungsbe- reich der Beschwerdeführerin. Ebenso lag die damalige Personalsituation in ihrem Verantwortungsbereich, womit auch der von ihr angeführte Know- how-Verlust hinsichtlich des alten IT-Systems nicht zu ihren Gunsten ge- wertet werden kann. Es überzeugt deshalb nicht, dass die Beschwerdefüh- rerin aus Effizienzüberlegungen auf eine zeitnahe Prüfung verzichten musste. Indem sie davon absah, verzichtete sie zwar nicht direkt auf eine Aufwertung der Anlagen, nahm aber zumindest in Kauf, dass diese Mög- lichkeit für ihr Unternehmen nicht oder nicht rechtzeitig erkannt wird. Dass laut der Beschwerdeführerin die Geschäftsleitung von der Sachlage erst anlässlich der Einführung des neuen ERP-Systems im Jahr 2021 erfuhr, ist demnach im Wesentlichen eine Folge ihres eigenen unternehmerischen Handelns. Mit der nötigen Umsicht hätte die Beschwerdeführerin früher
A-3857/2023 Seite 22 Kenntnis davon erhalten und so den Antrag vom 7. Juli 2021 auf nachträg- liche Anpassung der Kostenrechnungen vermeiden können. In diesem Punkt besteht somit keinen Grund von der Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz abzuweichen. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich andererseits auf den Standpunkt, dass die Genehmigung des Antrags vom 7. Juli 2021 stromversorgungs- rechtlich geboten sei. 6.3.2 Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht des Stromversor- gungsrechts nicht dazu verpflichtet ist, die Aufwertungsmöglichkeiten ge- mäss BGE 138 II 465 (vgl. vorstehend E. 3.2) vollständig auszuschöpfen. Diese Aufwertung ist stromversorgungsrechtlich nicht zwingend, sondern der Entscheid unterliegt der unternehmerischen Verantwortung der Ener- gieversorgungsunternehmen. Es ist zulässig, zugunsten der Endverbrau- cher davon abzusehen (vgl. SPIELMANN, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 17). Im konkreten Fall kann der Antrag mithin nicht damit be- gründet werden, es sei ein bundesrechtswidriger Zustand nachträglich zu korrigieren. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Durchsetzung einer Forderung nicht stets dazu dienen muss, einen rechts- widrigen Zustand zu beseitigen. Für die sich hier stellende Frage, ob eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen ausnahmsweise zulässig ist, kann es aber sehr wohl von Bedeutung sein, ob mit der Genehmigung ein Verstoss gegen das Stromversorgungsrecht beseitigt wird oder nicht. Wie gesehen liegt im konkreten Fall keine Rechtswidrigkeit bei den Kos- tenrechnungen für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 vor. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Cost-Plus-Regulierung alle ihr entstandenen Netzkosten in die anrechen- baren Kosten einrechnen kann (vgl. vorstehend E. 3.2). Sie sollte daher – unabhängig von der streitbetroffenen Aufwertung – finanziell in der Lage sein, den Betriebspflichten nachzukommen und insbesondere das Netz zu unterhalten und zu erneuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Bst. a aSt- romVG; Art. 5 aStromVV). So weist auch die Vorinstanz in der Vernehm- lassung darauf hin, dass diese Aufwertung lediglich zu einem Zusatzge- winn für die Netzbetreiberin führe, der für den Aspekt der sicheren Elektri- zitätsversorgung nicht massgebend sei (vgl. in diesem Sinne BGE 138 II 465 E. 8.6.2). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass ein
A-3857/2023 Seite 23 Verstoss gegen die verfassungsmässige Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 BV) zu verzeichnen wäre, wie dies in der Beschwerde ergänzend angemerkt wird. Die Beschwerdeführe- rin kann daher den Antrag nicht damit rechtfertigen, dass dieser zur Wah- rung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erforderlich ist. 6.4 Aufgrund der aufgezeigten Gesamtumstände ist demnach im Ergebnis zu erkennen, dass keine qualifizierten Gründe, insbesondere solche in Richtung eigentlicher Revisionsgründe, bestehen, die eine nachträgliche Anpassung der Kostenrechnungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2021 auf Nachdeklaration kalkulatorischer Kapitalkosten für die Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 nicht ge- nehmigt hat. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 8. 8.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse beträgt sie Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist vorliegend von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Unter Berück- sichtigung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten auf Fr. 15'000.-- festgesetzt. 8.3 Sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) wie auch der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 9. Aufgrund des neu eingeführten gesetzlichen Beschwerderechts der
A-3857/2023 Seite 24 Vorinstanz gemäss Art. 23 Abs. 2 StromVG (vgl. vorstehend E. 1.1) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, seine Zustellungspraxis in diesem Bereich anzupassen. Das vorliegende Urteil wird neu der Vorinstanz statt dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) per Ge- richtsurkunde zugestellt.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3857/2023 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und zur Kenntnisnahme von E. 9 an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
A-3857/2023 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3857/2023 Seite 27 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00394; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (zur Kenntnisnahme von E. 9; Einschrei- ben)