B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.12.2015 (2C_1127/2015)
Abteilung I A-3845/2015
Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______, vertreten durch Luzi Cavelti, Rechtsanwalt, Tappolet & Partner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-KR).
A-3845/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 22. Oktober 2013 richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfolgend: "NTS" oder "ersuchende Behörde" genannt) ein Amts- hilfeersuchen betreffend A._______ (alias: [...]; nachfolgend: Steuerpflich- tiger) sowie eines zweiten Steuerpflichtigen (nachfolgend: Steuerpflichtiger 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Der NTS stützte sich dabei auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft getreten am 22. April 1981 (SR 0.672.928.11; nach- folgend: DBA-KR). A.b Der NTS begründet sein Ersuchen mit einer laufenden Steueruntersu- chung betreffend die beiden Steuerpflichtigen. Als in der Republik Korea ansässige Personen seien sie verpflichtet, ausländische Einkommensquel- len inkl. Zinsen, Dividenden, Einkommen aus Grundbesitz, Transferein- kommen etc. zu deklarieren. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem seit 2010 in der Republik Korea geltenden "Foreign Financial Accounts Repor- ting Requirement" (FFARR). Die beiden Steuerpflichtigen hätten zwar ei- nen Teil ihrer ausländischen Konten deklariert, doch habe der NTS festge- stellt, dass die Saldi auf den ausländischen Konten tatsächlich höher ge- wesen seien, als von den Steuerpflichtigen angegeben. Der NTS hege den Verdacht, die beiden Steuerpflichtigen hätten ein beachtliches Einkommen in Japan erwirtschaftet und diese Gelder, nach Reinvestitionen im Ausland, welche weitere Zins- und Dividendeneinkommen nach sich gezogen haben dürften – an den koreanischen Behörden vorbei – auf Bankkonten in der Schweiz transferiert. Es mache den Anschein, als hätten die beiden Steu- erpflichtigen jeweils dann grössere Summen von diesen Konten nach Ko- rea geholt, wenn sie bedeutende Beträge für Unternehmensübernahmen oder Fusionen benötigt hätten. A.c Der NTS hält in seinem Ersuchen fest, die genannten Steuerpflichtigen würden sich weigern, die entsprechenden Bankinformationen und entspre- chenden Unterlagen offenzulegen bzw. einzureichen. Die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Erlangung der nötigen Informationen seien erfolglos aus- geschöpft worden, weshalb man sich mit diesem Amtshilfeersuchen an die Schweiz wende.
A-3845/2015 Seite 3 B. B.a Nach Prüfung des Ersuchens trat die ESTV auf dieses ein und forderte die darin genannten Banken mit je separaten Editionsverfügungen vom 8. November 2013 auf, die ersuchten Informationen sowie die zugehörigen Unterlagen zu liefern. Gleichzeitig sollten sie den jeweiligen Steuerpflichti- gen über das laufende Amtshilfeverfahren informieren. B.b Die involvierten Banken kamen dieser Aufforderung betreffend den Steuerpflichtigen mit jeweiligen Schreiben an die ESTV vom 19. Novem- ber, 26. November sowie 28. November 2013 nach. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wurde dem Steuerpflichtigen durch die ESTV die beantragte Akteneinsicht gewährt. C.b In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 machte der Steuerpflichtige geltend, sämtliche Informationen betreffend den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 seien zu löschen und nicht zu über- mitteln. Zudem seien sämtliche Informationen, welche die schweizerische Gesellschaft X._______ AG betreffen, nicht an den NTS zu übermitteln. Ebenso seien Informationen, welche die Gesellschaft Y._______ Inc. mit Sitz in [Land] betreffen, zu löschen und nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Darüber hinaus wurde Einsicht in die von der ESTV bei der Z._______ Bank edierten Informationen beantragt. Diesbezüglich teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen telefonisch mit, dass diese Bank keine Bank- kundenbeziehung zu ihm in der angefragten Zeitperiode festgestellt habe und der ESTV somit keine Unterlagen dieser Bank vorliegen würden. C.c Mit Schreiben vom 4. April 2014 ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV um Einsicht in ein angeblich früheres Amtshilfeverfahren gegen ihn in Zusammenhang mit der japanischen Steuerbehörde. Diesbezüglich teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mit, dass ihr kein solches Amtshilfeverfahren bekannt sei. Gleichzeitig infor- mierte die ESTV den Steuerpflichtigen über den Inhalt der beabsichtigten Informationsübermittlung an den NTS im Rahmen des Amtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2013. C.d Mit Schreiben vom 13. und 24. Juni 2014 reichte der Steuerpflichtige der ESTV zwei weitere Stellungnahmen ein, in welchen er auch Bezug auf seine Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 nahm.
A-3845/2015 Seite 4 C.e In ihrer Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 betreffend das Ersuchen des NTS vom 22. Oktober 2013 kam die ESTV den Begehren des Steuer- pflichtigen weitgehend nach. In Bezug auf die erwähnten Stellungnahmen des Steuerpflichtigen hielt sie namentlich Folgendes fest: – Es sei beabsichtigt, dem NTS in Zusammenhang mit den edierten Unterlagen der T._______ Bank keine Kontoinformationen zu Bankkonten von Drittgesell- schaften (und somit zur X._______ AG, zur M._______ Inc. und zur F._______ SA) zu übermitteln. Dies, da das Ersuchen gemäss seinem Wort- laut nur solche Bankkonten umfasse, die vom Steuerpflichtigen in Eigenschaft als Inhaber gehalten würden. – Da nicht beabsichtigt werde, Bankunterlagen betreffend die X._______ AG zu übermitteln, erübrige sich auch die beantragte Schwärzung von darin enthal- tenen Namen. – In Zusammenhang mit der Z._______ Bank sei keine Information an den NTS beabsichtigt, zumal keine entsprechenden Informationen vorhanden seien. – Beabsichtigt sei die Informationsübermittlung in Zusammenhang mit der U._______ (nachfolgend: [...]), zumal der Steuerpflichtige Inhaber der Bank- kundenbeziehungen mit den Nummern [1] und [2] sei. – Beabsichtigt sei, im Grundsatz keine Informationen, welche vor dem 1. Januar 2011 datieren, zu übermitteln. Allerdings seien die Eröffnungsunterlagen eines Bankkontos für den (gesamten) Zeitraum des Bestehens einer Bankkunden- beziehung gültig und relevant, weshalb die Eröffnungsunterlagen, wie bei- spielsweise das Formular A, zu übermitteln seien. Allerdings würden alle Da- tumsangaben auf den Eröffnungsunterlagen, die vor dem 1. Januar 2011 da- tieren, in den zu übermittelnden Unterlagen von der ESTV geschwärzt. Das- selbe gelte für die Namen von Bankmitarbeitenden auf den Eröffnungsdoku- menten. Entsprechend dem Gesagten ordnete die ESTV in der Schlussverfügung an, dass dem NTS betreffend den Steuerpflichtigen Amtshilfe zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 wurden die dem NTS zu übermitteln- den Unterlagen bzw. Informationen aufgelistet. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 20. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Rück- weisung der Sache an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz). Diese sei an- zuweisen, die in Beilage 2 zur Beschwerde enthaltenen Aktenstücke aus
A-3845/2015 Seite 5 den Akten zu entfernen; eventualiter seien die Namen B., C., G._______ Ltd. und U._______ (Asia) Ltd. in diesen Aktenstü- cken unkenntlich zu machen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Unterlagen wird – soweit Entscheid relevant – in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS der Republik Korea zu Grunde. Dieses datiert vom 22. Oktober 2013 und stützt sich auf das bereits erwähnte DBA-KR. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. Sep- tember 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steuer- amtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall an- wendbaren DBA-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussver- fügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-KR (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand- lung der Beschwerde vom 18. Juni 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist somit gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset- zungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht ein- gereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist darauf einzutreten.
A-3845/2015 Seite 6 2. 2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfegesuch auf Art. 25 DBA- KR ("Informationsaustausch"). Dieser entspricht in seinem Wortlaut weit- gehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD (nachfolgend: OECD-MA). 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-KR tauschen die zuständigen Be- hörden beider Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zum Vollzug dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch wird dabei durch Art. 1 DBA-KR (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Gleichwohl enthält Art. 25 Abs. 3 DBA-KR bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat we- der Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im übli- chen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufs- geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Er- teilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). Die genannten Einschränkungen werden allerdings wiederum durch die Bestimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA-KR relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzu- lehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finan- zinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Ver- tragsstaates – sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter die- sem Absatz erforderlich ist – über die Befugnis, die Offenlegung der in die- sem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2).
A-3845/2015 Seite 7 Die Regelung von Art. 25 Abs. 5 DBA-KR bedeutet indes nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 25 Abs. 3 DBA-KR statuiert sind, kommen betreffend Bankinformatio- nen zur Anwendung. Dies soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinha- bers als Bank nichts zu tun haben (so zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 126, mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA-KR ist sodann die zugehörige Ziff. 2 von Art. XIV des Protokolls vom 28. Dezember 2010 zur Änderung des DBA-KR (nachfolgend: Änderungsprotokoll DBA-KR) zu beachten. Dieses wurde am 16. März 2012 von der Bundesversammlung genehmigt (SR 672.928.1) und trat per 25. Juli 2012 in Kraft (AS 2012 4069). In Art. XIV Ziff. 2 Bst. a des Änderungsprotokolls DBA-KR wird festgehal- ten, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der ersuchende Vertrags- staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. Gemäss Bst. b sind sich die Vertragsparteien einig, dass die Steuerbehör- den des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Iden- tifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburts- datum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen.
A-3845/2015 Seite 8 Gemäss Bst. c besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die in Art. 25 DBA-KR vorgesehene Amtshilfe nicht Mass- nahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen (sog. "fishing expeditions"). Festgehalten wird, dass Buchstabe b wichtige ver- fahrenstechnische Anforderungen enthält, welche "fishing expeditions" vermeiden sollen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Des Weiteren besteht gemäss Bst. d Einvernehmen darüber, dass Art. 25 DBA-KR die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf au- tomatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten er- warten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkom- mens nötigen Informationen zu liefern. Gemäss Bst. e besteht sodann auch Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Be- stimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steu- erpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersu- chenden Staat übermittelt werden. Einig sind sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichti- gen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht be- zwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder über- mässig zu verzögern. 2.2 2.2.1 Wie erwähnt, richtet sich der Vollzug der Amtshilfe nach dem StAhiG (E. 1.1). Zu beachten ist, dass gemäss 24a Abs. 2 StAhiG die per 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes betreffend Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 21a StAhiG auch auf Amtshilfeersu- chen Anwendung finden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- setzesänderung bereits eingereicht waren (so auch das vorliegende Ersu- chen). Soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwend- bar (Art. 5 Abs. 1 StAhiG). 2.2.2 Art. 4 StAhiG mit der Überschrift "Grundsätze" sieht in Abs. 1 vor, dass Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. In der Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes wird festgehal- ten, dass diese Vorschrift unter anderem die spontane Amtshilfe grundsätz- lich ausschliesst (BBl 2011 6193 ff., 6204). Unter spontaner (internationa- ler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an ausländische Behörden
A-3845/2015 Seite 9 zu verstehen, welche ohne konkretes Ersuchen erfolgt. Unterschieden werden kann dabei zwischen selbständiger bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe und ergänzender spontaner Amtshilfe. Unter ersterer ist die spontane Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeer- suchen zu verstehen. Unter letzterer die zusätzliche Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfeersuchens (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3098/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1; zum Begriff der spontanen Amtshilfe vgl. BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen).
2.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Als "betroffene Person" gilt gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 festgehalten, das Merkmal "betroffen" im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss formeller Art: Die Begriffsbestimmung knüpfe vom Wortlaut her einzig an der Erwähnung im Amtshilfeersuchen an. Diejenigen Personen, über welche im Ersuchen Informationen verlangt würden, seien insofern vom Verfahren im ersuchten Staat betroffen, als dessen Steuerbehörde zu prüfen habe, ob entsprechende (sie betreffende) Informationen übermittelt werden sollen. Diese Personen seien, weil der ausländische Staat Informationen über sie verlange, Gesuchsgegner. Zu prüfen sei jedoch, welche Bedeutung dem Begriff "betroffene Person" im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Informationen zu- komme. Hierzu bedürfe es insbesondere einer vertieften Auslegung der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG enthaltenen Wendung "Personen, die nicht vom Ersu- chen betroffen sind" (E. 3.3 des oben genannten Urteils). Diese Auslegung hat das Bundesgericht im Rahmen des genannten Urteils 2C_963/2014 vom 24. September 2015 vorgenommen. Es kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass sich die Auslegung der Wendung "vom Ersuchen (nicht) betroffen" – im Interesse des Abkommenszwecks – mas- sgeblich nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu vorne E. 2.1.1) richten müsse (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils). Entsprechend wurde im genannten Urteil entschieden, dass eine vom Be- schwerdegegner bevollmächtigte Person nicht als Person gesehen werden könne, deren Name nur "zufällig" in den Bankunterlagen auftauche. Viel- mehr stelle die Identität der bevollmächtigten Person ein wesentliches Ele-
A-3845/2015 Seite 10 ment bei der Überprüfung von Geldflüssen dar, weshalb die voraussichtli- che Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (E. 6.2 des genannten Urteils). 3. Betreffend das vorliegende Amtshilfeersuchen des NTS ist zunächst fest- zuhalten, dass dieses den Anforderungen gemäss Art. XIV Ziff. 2 des Än- derungsprotokolls DBA-KR entspricht. Insbesondere hat die ersuchende Behörde dargelegt, dass die innerstaatlichen Verfahren zur Beschaffung der ersuchten Informationen ausgeschöpft worden sind, ehe das Amtshil- feersuchen gestellt wurde. Sodann wurden die von der ersuchenden Be- hörde zu liefernden Angaben übermittelt. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches geltend gemacht (vgl. dazu E. 2.1.2). 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die Entfer- nung folgender Aktenstücke (der Beschwerde mit den Bezeichnungen Bei- lage 2a - 2f beigelegt) aus den dem NTS gemäss angefochtener Schluss- verfügung zu übermittelnden Unterlagen: – Beilage 2a: Seite 3 der Application to Open a Personal Account [1] (zu entfernen: "G._______ Ltd." und "U._______ [Asia] Ltd.") – Beilage 2b: Deckblatt des Portfolio valuation as of June 30, 2011 (zu entfernen: "G._______ Ltd.") – Beilage 2c: Seite 3 der Application to Open a Personal Account [2] (zu entfernen: "G._______ Ltd." und "U._______ [Asia] Ltd.") – Beilage 2d: Re: Close of A/C [2] [...] (zu entfernen: "B.") – Beilage 2e: Power of Attorney (zu entfernen: "C." inkl. Ad- resse unter "Legal domicile") – Beilage 2f: Re: Close of A/C [1] [...] (zu entfernen: "B.") Eventualiter seien die Namen B., C., G. Ltd. und U._______ (Asia) Ltd. in diesen Aktenstücken unkenntlich zu machen. Sein Begehren begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass diese Namen natürlichen bzw. juristischen Personen gehören, welche sel- ber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Eine Übermitt- lung der erwähnten Beschwerdebeilagen ohne Schwärzung der genannten Namen käme einem (unzulässigen) spontanen Informationsaustausch gleich (vgl. dazu E. 2.1.2 und 2.2.2).
A-3845/2015 Seite 11 3.1.2 Demgegenüber begründet die Vorinstanz die Verfügung der (unge- schwärzten) Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen namentlich damit, dass es sich bei den Namen, welche der Beschwerdeführer aus den zu übermittelnden Dokumenten entfernt wissen möchte, nicht um Namen unbeteiligter (Dritt-) Personen handle, deren Angaben gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG bzw. Art. 17 Abs. 2 StAhiG nicht zu übermitteln wären. 3.2 Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen:
3.2.1 Bei den Beilagen 2a und 2c zur Beschwerde vom 18. Juni 2015 han- delt es sich je um einen Auszug aus den Eröffnungsdokumenten der Kon- ten des Beschwerdeführers bei der U.. Gemäss Beschwerdefüh- rer sind diese Dokumente nicht zu übermitteln bzw. eventualiter die darin vermerkte c/o Adresse durch die Vorinstanz unkenntlich zu machen, zumal diese Information bzw. die c/o Adresse eine nicht vom Amtshilfeersuchen erfasste Gesellschaft betreffe. 3.2.1.1 Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 zutreffend festgestellt, lässt der Beschwerdeführer dabei ausser Acht, dass es sich bei der Angabe einer c/o Adresse um eine Ver- sandinstruktion für den Erhalt von Bankkorrespondenz handelt. Als c/o Ad- resse wird dabei der Name und die Adresse eines Dritten (hier die Gesell- schaft "G. Ltd") ausgewiesen. Der Zusatz "c/o" (englisch: "care of") bei einer Adresse ist mit "wohnhaft bei" zu übersetzen und entspricht dem deutschen Äquivalent "p. Adr." (per Adresse). Dabei handelt es sich um eine Abkürzung, welche die Zustellanweisung für Versandgut betrifft. Eine solche Anweisung wird beispielsweise dann verwendet, wenn ein Un- termieter ohne eigene Anschrift erreicht werden soll. Diese Möglichkeit kann jedoch auch dann genutzt werden, wenn der eigentliche Empfänger der Korrespondenz möchte, dass diese an eine andere als seine Privatad- resse geschickt wird. Die Gründe für ein solches Vorgehen können unter- schiedlicher Natur sein. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass es sich bei diesem Vorgehen um eine Vorsichtsmassnahme handelt, damit nicht bekannt wird, dass der eigentliche Empfänger eine entsprechende Bank- kundenbeziehung unterhält. Die c/o Adresse bzw. die Angaben betreffend eine solche Versandinstruk- tion sind der instruierenden Person zuzurechnen. Diese tut damit Kund, dass sie Versandgut, welches direkt an sie gerichtet ist, an dem von ihr bezeichneten Ort (Adresse) abholt bzw. als zugestellt erachtet. Aus diesem
A-3845/2015 Seite 12 Blickwinkel unterscheidet sich eine c/o Adresse nicht von einer persönli- chen Wohn-/Sitzadresse. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer angegebene c/o Adresse als Teil seiner Personalangaben bzw. Personalien zu betrachten ist. Sodann gehört die Information, an wen die jeweilige Bankkorrespondenz zu senden ist, zu den Eröffnungsmodalitäten und damit zu den Informatio- nen, welche von der ersuchenden Behörde erfragt worden sind ("Specific Information Requested: Copies of the opening account contracts, signature cards and personal information of agents or consignees"). Daher handelt es sich bei der Übermittlung dieser Information zum einen nicht um einen Fall spontaner Amtshilfe (E. 2.2.2), zum anderen ist diese Information als für die ersuchende Behörde als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren (E. 2.1.1). 3.2.1.2 Nach dem Dargelegten besteht keine Veranlassung, die c/o Ad- resse und somit die Angabe des Namens "G._______ Ltd" zu schwärzen. Dies gilt für die Beschwerdebeilagen 2a und 2c ebenso wie für die Be- schwerdebeilage 2b. Ob die Beschwerdebeilagen 2a und 2c aus einem anderen Grund – wie vom Beschwerdeführer beantragt – ganz aus den Akten zu entfernen sind, ist im Folgenden zu untersuchen: 3.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Entfernung der Beschwerdebei- lagen 2a und 2c auch mit der Begründung, dass der Name "U._______ (Asia) Ltd." darin enthalten sei. Eventualiter sei dieser Name unkenntlich zu machen. 3.2.2.1 Die Angabe "U._______ (Asia) Ltd." ist in den Eröffnungsdokumen- ten der Konten des Beschwerdeführers bei der U._______ unter Ziff. 4 (Correspondence) enthalten. Auch diese Angabe steht in Zusammenhang mit Versandinstruktionen an die Bank. Demgemäss soll sämtliche Bank- korrespondenz offenbar nicht dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnsitz bzw. an die angegebene c/o Adresse zugestellt werden, sondern soll bei der U._______ (Asia) Ltd. banklagernd ("hold mail") zur Abholung hinterlegt werden. Die Gründe für solche zulässigen Instruktionen können vielfältiger Natur sein. Bei der U._______ (Asia) Ltd. handelt es sich sodann um eine ausländi- sche Niederlassung jener Bank, bei welcher der Beschwerdeführer eine Bankkundenbeziehung unterhalten hat. Damit steht fest, dass der Name
A-3845/2015 Seite 13 "U._______ (Asia) Ltd." nicht zufällig in den Bankunterlagen des Be- schwerdeführers auftaucht. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Information, welche unter Art. 4 Abs. 3 und/oder Art. 17 Abs. 2 StAhiG fällt. Vielmehr ist die Angabe bzw. Widergabe von Versandinstruktionen als Teil der Eröffnungsdokumente zu qualifizieren, welche die ersuchende Be- hörde erfragt hat und welche als für diese voraussichtlich erheblich zu qua- lifizieren ist (vgl. E. 3.2.1.1). 3.2.2.2 Damit besteht keine Veranlassung, den Namen "U._______ (Asia) Ltd." zu schwärzen. Dies wiederum bedeutet, dass – in Verbindung mit dem oben in E. 3.2.1 ff. Gesagten – kein Grund besteht, die Beschwerdebeila- gen 2a und 2c nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln. 3.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass die Beschwerdebeila- gen 2d und 2f nicht an die ersuchende Behörde übermittelt bzw. eventua- liter der darin enthaltene Name "B." vor einer Übermittlung un- kenntlich gemacht wird. 3.2.3.1 Bei den in Frage stehenden Dokumenten handelt es sich um Kon- tosaldierungsaufträge bzw. Überweisungsinstruktionen des Beschwerde- führers. Aus ihnen geht hervor, wohin und an wen die Vermögenswerte auf den Bankkonten des Beschwerdeführers bei der Saldierung des Kontos geflossen sind, nämlich auf das Konto von "B.". Wie erwähnt (Sachverhalt Bst. A.b), ersucht der NTS um sämtliche Infor- mationen, welche mögliche Überweisungen, Transaktionen oder Entnah- men dokumentieren. Dies vor dem Hintergrund des dargelegten Sachver- halts, wonach vermutet wird, dass u.a. der Beschwerdeführer in Japan grosse Beträge aus Einkommen und Dividenden erzielt, diese in der Re- publik Korea aber nicht deklariert hat. Zudem geht die ersuchende Behörde davon aus, dass u.a. auch der Beschwerdeführer Vermögenswerte im Aus- land reinvestiert hat und Dividenden in Schweizer Bankkonten deponiert wurden, welche sich im Besitze des Beschwerdeführers oder des ebenfalls von der Untersuchung des NTS betroffenen Steuerpflichtigen 2 stehen. Des Weiteren hegt der NTS den Verdacht, dass die Vermögenswerte, wel- che in der Schweiz deponiert wurden, nach Korea flossen, sobald der Be- schwerdeführer oder der Steuerpflichtige 2 eine Gesellschaft übernahmen oder Transaktionen im Unternehmensbereich tätigten. Damit ist es für die ersuchende Behörde von voraussichtlicher Erheblichkeit zu erfahren, wo- hin und an wen die Gelder des Beschwerdeführers geflossen sind (vgl. E. 2.1.1).
A-3845/2015 Seite 14 3.2.3.2 Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der neusten bundesge- richtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet (E. 2.3.2) festzuhalten, dass es sich bei "B." nicht um einen "unbeteiligten Dritten" im Sinne des StAhiG handelt. Entsprechend sind die als Beschwerdebeilage 2d und 2f bezeichneten Dokumente ohne Schwärzungen an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln. 3.2.4 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde- beilage 2e nicht an die ersuchende Behörde übermittelt bzw. eventualiter der darin enthaltene Name "C." vor einer Übermittlung unkenntlich gemacht wird. 3.2.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei C._______ um den koreanischen und bei B._______ um den japanischen Namen ein und derselben Person handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage 2e eingereichten Dokument handelt es sich um eine Vollmacht von C._______ auf dem Konto lautend auf den Beschwerdeführer. Die Vollmachtsunterlagen betref- fend das Konto des Beschwerdeführers sind ebenfalls Teil der Kontoeröff- nungs-Dokumente. Die Vollmacht ist zu Gunsten von C._______ ausge- stellt, welcher die Vollmacht mit B._______ unterzeichnet hat. Wie erwähnt, gehören beide Namen ein und derselben Person. Die ersuchende Behörde fragt im Rahmen ihres Amtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2013 nach Vollmachten ("Copies of the opening account contracts, signature cards and personal information of agents or consig- nees") betreffend die Konten des Beschwerdeführers bei U._______. Da- mit wird beabsichtigt zu erfahren, ob und gegebenenfalls wer neben dem Beschwerdeführer auf die Gelder, welche auf dem entsprechenden Konto liegen, zugreifen und entsprechend verschieben kann. Aus den Bankkontounterlagen geht hervor, dass der Vollmachtinhaber und jene Person, an welche die Vermögenswerte des saldierten Bankkontos geflossen sind, ein und dieselbe Person ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bliebe ohne entsprechende Amtshilfeleistung unentdeckt, dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers weiterhin in diesem Kreis zirkulieren und in die USA verschoben wurden.
A-3845/2015 Seite 15 Die hier zu beurteilende – von der ersuchenden Behörde erfragte – Infor- mation erweist sich nach dem Dargelegten ohne Weiteres als voraussicht- lich erheblich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DBA-KR. Zudem betrifft sie nicht Personen, welche als "unbeteiligte Dritte" zu qualifizieren wären. 3.2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der neusten bundesge- richtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet (E. 2.3.2) festzuhalten, dass der Name des Bevollmächtigten "C._______" nicht zu schwärzen und auch das als Beschwerdebeilage 2e bezeichnete Dokument der ersuchenden Behörde zu übermitteln ist.
3.3 3.3.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Nichtübermittlung der in der Beschwerde bezeichneten Unter- lagen (Beschwerdebeilagen 2a - 2f) nicht stattzugeben ist. Aus den glei- chen Gründen sind die eventualiter beantragten Schwärzungen der ge- nannten Namen nicht angezeigt. Dies, zumal es sich dabei nicht um "Dritt- namen" handelt, welche rein "zufällig" in den Bankunterlagen auftauchen. Vielmehr stehen diese Informationen in direkter Beziehung zum Beschwer- deführer und zum koreanischen Amtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2013 und sind als voraussichtlich erheblich einzustufen. 3.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Schlussverfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-3845/2015 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
A-3845/2015 Seite 17 die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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