B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

Zwischenentscheid vom 14. März 2016 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

  1. A. _______,
  2. B. _______, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstandsbegehren vom 1. Dezember 2015.

A-383/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreffend Schadenersatzbegehren vom 11. November 2014 von A. _______ und der B. _______, deren Gesellschafterin und Geschäftsfüh- rerin mit Einzelunterschrift A. _______ ist, dass dieses abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 18. März 2015 abgewiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.— festgesetzt und den Ge- suchstellerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt (Ziff. 3). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4). B. A. _______ und die B. _______ reichten dem Bundesverwaltungsgericht in einem gemeinsamen Schreiben vom 14. September 2015 eine "öffentli- che Klage gegen Verfügung Eidgenössische Finanzdepartement und Vo- rinstanz mit Aktenzeichen [...] und Begehren Staatshaftung für Schäden und Unrecht wegen Vorsätzlich und Widerrechtliche und Strafbarer Amtli- che Tätigkeit von Mitarbeiter und Beamte nach VG" ein. Das Bundesver- waltungsgericht eröffnete unter der Verfahrensnummer A-6012/2015 ein Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gab das Bun- desverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruch- körpers und den Gerichtsschreiber namentlich bekannt (Instruktionsrichte- rin und mögliche Einzelrichterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Stephan Metzger). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 stellten A. _______ und die B. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) u.a. "einen Befangen- heitsantrag ... gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Zur Klärung dieses Antrags wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 6. Januar 2016 dem Gericht mitzuteilen, gegen wen konkret sich der Befangenheitsantrag richtet (Namen) und welcher konkrete Ausstandsgrund bei jeder der ge- nannten Personen vorliege. Die Frist blieb unbenützt. D. Zur Behandlung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwal- tungsgericht ein neues Verfahren mit der Nummer A-383/2016. Mit Zwi- schenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführerinnen

A-383/2016 Seite 3 die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstands- begehren mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungs- gericht bis zum 10. Februar 2016 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Auch diese Frist verstrich unbenützt. E. Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger wurden vom Bundesver- waltungsgericht zur Stellungnahme betreffend das Ausstandsbegehren im Verfahren A-6012/2015 aufgefordert, nachdem sie beide in frühere Verfah- ren mit den Beschwerdeführerinnen involviert gewesen waren. Sie liessen sich je mit Schreiben vom 21. Januar 2016 vernehmen. Beide erklärten, ihrer Ansicht nach bestünden keine Gründe, welche ihren Ausstand im Ver- fahren A-6012/2015 rechtfertigen würden. F. Die Beschwerdeführerinnen erhielten mit Schreiben vom 8. März 2016 je eine Kopie der Stellungnahmen der Richter Christoph Bandli und Jürg Stei- ger, der Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die beiden Richter vom 20. Januar 2016 sowie der Sendungsnachverfolgung vom 29. Februar 2016 zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren der Beschwerdefüh- rerinnen um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat das eidgenössische Finanzdeparte- ment EFD i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahme- grund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde im Verfahren A-6012/2015 voraussichtlich zuständig. Entspre- chendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbe-

A-383/2016 Seite 4 gehren (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E.1.1). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entschei- det über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Ver- fahren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenent- scheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E.1). Das Schreiben, in welchem den Beschwerdeführerinnen der Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid bekannt gegeben worden war, wurde of- fenbar erst nach Verstreichen der angesetzten Frist bis 10. Februar 2016 entgegen genommen. In diesem Zusammenhang war beim Gericht von der Schweizerischen Post AG die Meldung eingegangen, dass das Schreiben vom 20. Januar 2016 den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt werden konnte und "vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate)" bei der Poststelle lagere. Der Sendungsverfolgung bei der Schweizerischen Post AG kann entnommen werden, dass das Schreiben schliesslich am 15. Feb- ruar 2016 am Schalter zugestellt worden war. Wird eine Postsendung eingeschrieben versandt, so gilt sie grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als mitgeteilt, in welchem der Adressat die Sendung tat- sächlich in Empfang nimmt. Verläuft der Zustellversuch der Post erfolglos, so gilt die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist als zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu än- dern. Voraussetzung für diese Zustellfiktion ist allerdings, dass die Zustel- lung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis be- steht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, wel- che das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2; Urteil des BGer 2C-713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.115). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beschwer- deführerinnen machten ihre Beschwerde beim Gericht anhängig und stell- ten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 ein nicht hinreichend klar formu- liertes Ausstandsbegehren. Dementsprechend mussten sie damit rechnen,

A-383/2016 Seite 5 dass das Gericht darauf reagieren werde. Dementsprechend gilt die Zu- stellfiktion und damit die Verfügung vom 20. Januar 2016 als zugestellt. Selbst wenn die Zustellfiktion nicht gelten würde, ergäbe sich nichts ande- res. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bindet nicht nur die Behörden. Auch die Privaten haben in einem weiten Umfang zum guten Gelingen des Verfahrens beizutragen (vgl. Urteil des BGer 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.4). In diesem Sinne hätten die Beschwer- deführerinnen nach der Zustellung am 15. Februar 2016 reagieren müs- sen, falls sie einen Ausstandsgrund gesehen hätten. Indem sie dies bis zum 14. März 2016 nicht taten, ist nach Treu und Glauben davon auszu- gehen, dass sie keine Einwände gegen die Gerichtspersonen in dieser Sa- che haben. Nach dem Gesagten ist der Entscheid in der mit Schreiben vom 20. Januar 2016 angekündigten Gerichtsbesetzung zu fällen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen ihren Befangenheitsantrag "gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Bereits in früheren Verfahren mitgewirkt haben bei der im Verfahren A-6012/2015 angekündigten Gerichtsbesetzung Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger. Richterin Christine Ackermann und Gerichtsschreiber Stephan Metzger betrifft dieser Vorwurf nicht. So- wohl Richter Christoph Bandli als auch Richter Jürg Steiger sehen nach eigener Einschätzung keine Befangenheit, weder gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung noch in subjektiver Hinsicht. 2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und – entsprechend Art. 38 VGG – vor Bundesverwaltungsgericht konkre- tisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer ande- ren Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbe-

A-383/2016 Seite 6 teiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Le- bensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit, damit eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abgelehnte Ge- richtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Be- fangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objekti- ver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstands- pflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Ausstand von Ge- richtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als of- fen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungs- gerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.64). Die Beschwerdeführerinnen sind deshalb mit Schreiben vom 20. Januar 2016 ausdrücklich aufgefordert worden, sich zu ihrem Begehren näher zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie nicht wahr. Damit gilt, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich oder gegeben ist, welcher einen Wechsel im Spruchkörper des Verfahrens A-6012/2015 zur Folge hätte. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als un- terliegend. Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um "Prozesskostenhilfe" gestellt haben, wird über die Tragung der Gerichtskosten von Fr. 300.-- ausnahmsweise im Hauptverfahren entschie- den. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen.

A-383/2016 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Haupt- sache (Verfahren A-6012/2015). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – Richter Christoph Bandli (intern) – Richter Jürg Steiger (intern)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra- che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, A-383/2016
Entscheidungsdatum
14.03.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026