B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3814/2014
Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Einwohnergemeinde St. Stephan, handelnd durch Gemeinderat, Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan, Beschwerdeführerin,
gegen
Montreux - Berner Oberland - Bahn AG, Rue de la Gare 22, Case postale 1426, 1820 Montreux 1, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung; Sanierung Bahnübergang Streckenab- schnitt Moos-Matten.
A-3814/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. August 2013 ersuchte die Montreux - Berner Oberland - Bahn AG (MOB) das Bundesamt für Verkehr BAV um Genehmigung der Planvorlage für die Sanierung des in der Einwohnergemeinde St. Stephan gelegenen Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage. Das BAV eröff- nete darauf ein vereinfachtes eisenbahnrechtliches Plangenehmigungs- verfahren im Sinne von Art. 18i des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). In dessen Rahmen gewährte es neben dem Kan- ton Bern, der sich für die Erteilung der Plangenehmigung aussprach, auch der Einwohnergemeinde St. Stephan die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. Oktober und 20. Dezember 2013 teilte deren Ge- meinderat dem BAV im Wesentlichen mit, solange ihm kein Gesamtkon- zept für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge auf dem Gemeindegebiet vorliege, aus dem alle vorgesehenen Massnah- men und deren Konsequenzen, namentlich in finanzieller Hinsicht, hervor- gingen, könne er dem (Einzel-) Projekt der MOB nicht zustimmen (im erst- genannten Schreiben wird diese Kernaussage auch als "Antrag" bezeich- net). Am 14. Januar 2014 informierte die MOB das BAV in einer E-Mail, sie habe sich am 10. Januar 2014 mit den Behörden der Einwohnergemeinde St. Stephan getroffen. Dabei sei über das gesamte Sanierungskonzept und über die Verteilung der Kosten für die Sanierung des Bahnübergangs Stei- matte gesprochen worden. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 genehmigte das BAV die Planvorlage der MOB mit Auflagen (Dispositivziff. 1 und 2). Hinsichtlich der Vorbringen der Einwohnergemeinde St. Stephan führte es aus, dieser sei gemäss der E- Mail der MOB vom 14. Januar 2014 das gesamte Sanierungskonzept vor- gestellt worden. Ihr Antrag auf Vorlage eines Gesamtkonzepts könne daher als erledigt abgeschrieben werden. Kostenfragen bildeten im Weiteren nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfah- rens, weshalb insoweit nicht auf die Vorbringen der Gemeinde eingetreten werde (vgl. Ziff. B.3.2; ausserdem Dispositivziff. 3). C. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Ein- wohnergemeinde St. Stephan (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinn- gemäss, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beurteilung
A-3814/2014 Seite 3 einer Variante, die sie im Plangenehmigungsverfahren neu aufgegriffen habe, jedoch nicht geprüft worden sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen (rückwärtige Erschliessung der südlich des Bahnübergangs Steimatte ge- legenen, über diesen erschlossenen und vom Ehepaar A._______ be- wohnten Liegenschaft ... [nachfolgend: Liegenschaft A.]). Zur Begründung bringt sie vor, gemäss den Planungen betreffend die Um- nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes und die Verbesserung des Hochwasserschutzes entlang der Simme solle auf dem neu zu erstellen- den Simmendamm ein Fuss- und Radweg angelegt werden, um den Lang- samverkehr vom Flugplatzareal wegverlegen und eine Entflechtung der dortigen Verkehrsströme herbeiführen zu können. In diesem Zusammen- hang solle in Kürze eine neue Strasse von der bereits bestehenden Quar- tierstrasse zur Liegenschaft A. erstellt werden. Durch die rückwär- tige Erschliessung der Liegenschaft werde die Sanierung des Bahnüber- gangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage hinfällig. Da dieser nur noch Kulturland erschliessen werde, könne er mit einem Andreaskreuz o- der einer Bedarfsschranke gesichert werden. Eine Sanierung des Bahn- übergangs für Fr. 400'000.– für das Ehepaar A._______ sei im Übrigen un- verhältnismässig und daher auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2014, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Be- gründung führt sie aus, es sei ihr gänzlich unbekannt, dass die Beschwer- deführerin im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die erwähnte Va- riante (rückwärtige Erschliessung der Liegenschaft A._______; nachfol- gend: Alternativprojekt) aufgegriffen habe; entsprechende Informationen seien bei ihr nicht eingegangen. Die Projekte zur Umnutzung des ehema- ligen Militärflugplatzes und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bil- deten im Weiteren nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Gleiches gelte für Kostenfragen. Gegenstand des Plangenehmigungsver- fahrens sei einzig das von der MOB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eingereichte Sanierungsprojekt. Dessen Realisierung verunmögliche die erwähnten weiteren Projekte nicht. Ebenso wenig vermöge die Beschwer- deführerin darzutun, dass es gegen die gesetzlichen Vorgaben verstosse. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Au- gust 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, der Bahnübergang Steimatte sei aus Sicherheitsgründen so
A-3814/2014 Seite 4 schnell wie möglich mit einer Blinklichtsignalanlage zu sanieren. Es komme daher nicht in Frage, auf das genehmigte Sanierungsprojekt zu verzichten und die Ausarbeitung des Alternativprojekts, das ihr die Beschwerdeführe- rin erst im Verlauf des Plangenehmigungsverfahrens vorgelegt habe, (un- endlich lang) abzuwarten; die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des Strassenverkehrs gehe vor. F. Mit Schreiben vom 2. September 2014 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie unterstütze vollumfänglich die Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese verzichtet mit Schreiben vom 10. September 2014 auf weitere Bemerkun- gen und verweist auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlas- sung. G. Am 12. September 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung von Bemerkungen um einen Monat. Zur Be- gründung bringt sie vor, es seien verschiedene Beteiligte involviert, wes- halb die für eine Stellungnahme erforderlichen Abklärungen komplex und zeitaufwändig seien. Am 15. September 2014 erstreckt der Instruktions- richter die Frist bis zum 13. Oktober 2014. H. Am 13. Oktober 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis zum 10. November 2014. Zur Begründung führt sie namentlich aus, es sei erst am 3. Oktober 2014 möglich gewesen, eine erste Koordinationssitzung mit der Beschwerdegegnerin und dem in die Planung involvierten Ingenieurbüro (Theiler Ingenieure AG; nachfolgend: Büro Theiler) durchzuführen. Anlässlich dieser Sitzung hätten sich die Teil- nehmenden grundsätzlich darauf geeinigt, auf die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzich- ten und stattdessen das Alternativprojekt zu realisieren. Zu dessen Kon- kretisierung werde am 14. Oktober 2014 eine weitere Sitzung stattfinden. Am 14. Oktober 2014 erstreckt der Instruktionsrichter die Frist ausnahms- weise bis zum 10. November 2014. I. Am 10. November 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis zum 10. Dezember 2014. Sie bringt vor, nach der Durchführung der Besprechungen im Oktober 2014 habe das Alternativ- projekt weiter konkretisiert werden können. Trotz intensiver Terminsuche
A-3814/2014 Seite 5 werde es jedoch erst am 11. November 2014 möglich sein, eine Bespre- chung mit jenen Amtsstellen durchzuführen, die für das Projekt zu begrüs- sen seien. Erst danach könne das Büro Theiler das definitive Projekt inkl. Baugesuch mit allen von den Amtsstellen verlangten Unterlagen ausarbei- ten. Erst wenn das Dossier vorliege, könne sie eine Stellungnahme verfas- sen. Am 17. November 2014 erklärt die Vorinstanz, sie habe gegen eine weitere Fristerstreckung nichts einzuwenden; die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht. Am 4. Dezember 2014 erstreckt der Instruktionsrichter die Frist ein weiteres Mal und fordert die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Dezember 2014 zum Stand des Verfahrens Stellung zu nehmen und allfällige Bemerkungen einzureichen. J. Am 19. Dezember 2014 reicht die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Sie beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum 30. April 2015 zu sistieren, damit sie versuchen könne, mit der Beschwerdegegnerin und den Anwohnern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine Sistierung nicht möglich sein, sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten. Sollte auch dieser Antrag abzuweisen sein, bitte sie die Beschwerdegeg- nerin um Kenntnisnahme, dass sie keinen Sanierungsbeitrag leisten könne. Zur Begründung des Sistierungsgesuchs bringt sie namentlich vor, sie sei nach wie vor an der Realisierung des Alternativprojekts interessiert. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 sistiert der Instruktionsrich- ter das Verfahren bis zum 30. April 2015, nachdem sich die Beschwerde- gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 ebenfalls für dieses Vorgehen ausgesprochen und die Vorinstanz dieses in ihrer Stellung- nahme vom gleichen Datum nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Er fordert die Beschwerdeführerin zudem auf, das Bundesverwaltungsgericht bis spätestens 30. April 2015 über das Ergebnis der (Einigungs-) Bemühungen zu informieren, und kündigt provisorisch einen Augenschein für den 8. Mai 2015 an. L. Mit Schreiben vom 30. April 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um eine Verlängerung der Sistierung bis zum 30. Juni 2015. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin und sie hätten in der Zwischenzeit wei-
A-3814/2014 Seite 6 tere Abklärungen getroffen und sich darauf geeinigt, mit den beiden be- troffenen Grundeigentümern (B._______ [Liegenschaft A.] und C. [Liegenschaft ...; unmittelbar nördlich des Bahnübergangs Steimatte gelegen]) eine Lösung zu suchen. Die Beschwerdegegnerin habe den beiden Eigentümern mit Schreiben vom 30. April 2015 Gelegen- heit gegeben, bis zum 15. Mai 2015 zu den Vorschlägen Stellung zu neh- men. Die Beschwerdegegnerin und sie rechneten damit, dass es bis zum 30. Juni 2015 dauern werde, bis eine schriftliche und unterzeichnete Ver- einbarung mit den beiden Eigentümern vorliege. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 kündigt der Instruktionsrichter de- finitiv die Durchführung eines Augenscheins am 8. Mai 2015 an. Neben der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lädt er auch die beiden betroffenen Grundeigentümer ein, welche die Vor-instanz nicht in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen hatte. Weiter teilt er mit, über das erneute Sistierungsgesuch werde erst nach dem Augen- schein entschieden. N. Am Augenschein vom 8. Mai 2015 besichtigt die Delegation des Bundes- verwaltungsgerichts den Bahnübergang Steimatte und die Örtlichkeiten des Alternativprojekts. Die beiden betroffenen Grundeigentümer B._______ und C._______ erklären unmissverständlich, sie lehnten das Alternativprojekt ab. Letzterer erklärt zudem ausdrücklich, er befürworte die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blink- lichtsignalanlage. Aus den Ausführungen der beiden Gemeindevertreter D._______ und E._______ sowie des in die Planung involvierten Mitarbei- ters des Büros Theiler, F._______, wird ausserdem deutlich, dass hinsicht- lich des Alternativprojekts noch Fragen offen sind und allein für dessen Pla- nung und Ausarbeitung mit weiteren 5-7 Monaten zu rechnen wäre. O. Auf die sonstigen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
A-3814/2014 Seite 7 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern diese von einer Vor- instanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist eine Ver- fügung im genannten Sinn. Sie stammt von einem Bundesamt und damit von einer zulässigen Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Regelung ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich darauf aber berufen, wenn es von der angefochtenen Verfügung gleich oder ähnlich betroffen ist wie ein Privater oder in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt wird. So werden Gemeinden etwa als legitimiert er- achtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Inte- ressen geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.87 und 2.89 mit Hinweisen). Das Erfordernis der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ergibt sich auch aus den Regeln für das eisenbahnrechtliche Plan- genehmigungsverfahren des Bundes. Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren während der 30-tägigen Auflagefrist nach Art. 18d Abs. 2 EBG bei der Genehmigungs- behörde gegen das Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG (SR 711) Partei ist. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Auch die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen mit Einsprache zu wahren (Art. 18f Abs. 3 EBG). Im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plan- genehmigungsverfahren, in dem das Plangenehmigungsgesuch weder pu- bliziert noch öffentlich aufgelegt wird, hat die Genehmigungsbehörde die Planvorlage den Betroffenen zu unterbreiten, soweit diese nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Die Betroffenen können an- schliessend innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 18i Abs. 3 EBG). Tun sie dies nicht, sind sie auch hier vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 18i Abs. 4 i.V.m. Art. 18f Abs. 1 EBG; BGE 131 II 581 E. 2.2; Urteile
A-3814/2014 Seite 8 des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.9.4 und A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3). 1.2.1 Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. September 2013 über das Plangenehmigungsgesuch der Be- schwerdegegnerin und stellte ihr die Planvorlage zu. Sie wies sie darauf hin, dass das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei und setzte ihr im Einklang mit Art. 18i Abs. 3 EBG, wonach die Genehmi- gungsbehörde bei Kantonen und Gemeinden unter Ansetzung einer ange- messenen Frist Stellungnahmen einholen kann, Frist bis zum 18. Oktober 2013, um sich zum Sanierungsvorhaben zu äussern. In der Stellungnahme von diesem Datum erklärte die Beschwerdeführerin, wie erwähnt (vgl. Bst. A), sie könne dem (Einzel-) Projekt zur Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage nicht zustimmen, solange ihr kein Gesamtkonzept für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahn- übergänge auf dem Gemeindegebiet vorliege, aus dem alle vorgesehenen Massnahmen und deren Konsequenzen, namentlich in finanzieller Hin- sicht, hervorgingen. Sie erhob jedoch weder ausdrücklich Einsprache ge- gen das Plangenehmigungsgesuch noch brachte sie konkrete Einwendun- gen gegen die Planvorlage vor. Sinngemäss ging aus ihrer Stellungnahme – wie auch jener vom 20. Dezember 2013 – jedoch hervor, dass sie die Erteilung der Plangenehmigung ablehnte, da sie der Ansicht war, sie könne die Planvorlage ohne Kenntnis des Gesamtprojekts nicht beurteilen und eine mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger öffentlicher Interessen durch das Sanierungsprojekt daher nicht ausschliessen. Ihre Stellungnahme entsprach somit dem Gehalt nach einer zulässigen Einsprache im Sinne von Art. 18i Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18f Abs. 1 EBG und wurde von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, auch in diesem Sinn entgegengenommen und behandelt. Sie erfolgte weiter innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist, weshalb sie ungeachtet der 30-tätigen Einsprachefrist von Art. 18i Abs. 3 EBG als fristgerecht einge- reicht zu qualifizieren ist, wurde die Beschwerdeführerin doch weder auf diese Frist noch die Möglichkeit zur Einsprache hingewiesen (vgl. BGE 131 II 581 E. 2.2.4 f.; Urteil des BVGer A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3). Mit der Erteilung der Plangenehmigung wies die Vorinstanz das sinngemässe (Einsprache-) Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die Planvorlage nicht zu genehmigen, implizit ab. Die Beschwerdeführerin ist demnach als im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterliegend und damit als formell beschwert im Sinne von Art. 18i Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18f Abs. 1 EBG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren.
A-3814/2014 Seite 9 1.2.2 Mit ihrer Beschwerde will die Beschwerdeführerin einerseits als Trä- gerin der kommunalen Planungshoheit verhindern, dass der Bahnüber- gang Steimatte auf eine Weise saniert wird, die ihrer Ansicht nach den Be- strebungen, auf dem neu zu erstellenden Simmendamm einen Fuss- und Radweg anzulegen und dabei als erste Etappe die Liegenschaft A._______ rückwärtig zu erschliessen, nicht Rechnung trägt. Andererseits will sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer finanziellen Interessen durch eine allfällige Beteiligung an den Kosten für das vorgesehene Sanierungs- vorhaben vermeiden. Damit macht sie schutzwürdige öffentliche Interes- sen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung gel- tend (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.2). Sie er- scheint somit auch als materiell beschwert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Gemäss der Rechtsprechung zum eisenbahnrechtlichen Plangenehmi- gungsverfahren des Bundes sind im Einspracheverfahren alle Einwendun- gen vorzubringen, die während der Auflage- resp. Einsprachefrist erhoben werden können. Allfällige Änderungswünsche oder Alternativvorschläge sind möglichst genau und umfassend darzulegen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass bereits im Einspracheverfahren im Interesse der Kon- zentration alle Einwendungen, Änderungswünsche und Alternativvor- schläge gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsent- scheid einfliessen können. Der Streitgegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens bestimmt sich demnach durch die im Ein- spracheverfahren gestellten Begehren und kann im Anschluss an den Ein- spracheentscheid bzw. die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erwei- tert werden. Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind deshalb nur zuläs- sig, soweit sie zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand des Ein- spracheverfahrens bildeten. Es geht daher namentlich nicht an, erst im Be- schwerdeverfahren neue, bis dahin unbekannte Varianten einzubringen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 30 E. 2 und 2.1 ff.; BVGE 2011/33 E. 3; Ur- teile des BVGer A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.1 und A-1836/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3). 1.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 1.2.1), beantragte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss, es sei die Planvorlage der Be- schwerdegegnerin nicht zu genehmigen, und begründete dies in ihrer Stel- lungnahme vom 18. Oktober wie auch jener vom 20. Dezember 2013 da- mit, sie könne die Planvorlage ohne Kenntnis des Gesamtkonzepts für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge auf dem Ge-
A-3814/2014 Seite 10 meindegebiet nicht beurteilen und nachteilige Auswirkungen des Sanie- rungsprojekts daher nicht ausschliessen. Konkrete Kritik an der Planvor- lage brachte sie hingegen nicht vor. Solches tat sie auch nicht im Anschluss an die Sitzung mit der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2014 (vgl. Bst. A), an der offenbar das Gesamtkonzept und die Verteilung der Kosten für die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte besprochen wurden. Sie wurde von der Vorinstanz allerdings auch nicht zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert, und zwar obwohl diese, wie erwähnt (vgl. Bst. A), durch eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2014 über die Sitzung informiert war und sich wegen der Thematisierung des Gesamtkonzepts anlässlich dieser Sitzung die Einholung einer ent- sprechenden Stellungnahme aufgedrängt hätte. Dies umso mehr, als mit einer spontanen Stellungnahme der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu rechnen war, da diese mit ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 der Aufforderung der Vorinstanz nachgekommen war, allfällige ab- schliessende Bemerkungen einzureichen. Unter diesen Umständen darf der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auch nach der erwähnten Sitzung vom 10. Januar 2014 keine Beurteilung der Planvorlage vornahm und keine konkrete Kritik daran äusserte. Ebenso wenig darf da- raus die Konsequenz gezogen werden, sie habe die Möglichkeit verwirkt, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechende Ein- wendungen gegen die Planvorlage vorzubringen. Andernfalls würde ihr die zweifelhafte Verfahrensführung der Vorinstanz zum Nachteil gereichen. Auch wenn nur schwer verständlich ist, wieso sie in ihren vor der Sitzung vom 10. Januar 2014 eingereichten Stellungnahmen gänzlich auf eine Be- urteilung der Planvorlage und auf das Vorbringen konkreter Kritikpunkte verzichtete, ihr Vorgehen mithin als fragwürdig erscheint, rechtfertigt es sich daher, auf ihre Vorbringen insoweit einzugehen, als sie im vorliegen- den Beschwerdeverfahren entsprechende Einwendungen vorbringt. So- weit sie geltend macht, die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte für Fr. 400'000.– sei unverhältnismässig, und implizit (Beschwerde) bzw. ex- plizit (Stellungnahme vom 19. Dezember 2014) beantragt, die Plangeneh- migungsverfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben, ist dies nach- folgend deshalb – sofern auch sonst auf die Beschwerde eingetreten wer- den kann – materiell zu prüfen. Es kann entsprechend offen bleiben, ob die Verhältnismässigkeit der Planvorlage nicht ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist.
A-3814/2014 Seite 11 1.3.2 Anders zu beurteilen ist hingegen das Vorbringen der Beschwerde- führerin betreffend das Alternativprojekt (rückwärtige Erschliessung der Liegenschaft A.). Die Beschwerdeführerin bringt dieses Projekt zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren vor, obwohl sie es ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen und damit sicher- stellen können, dass im Plangenehmigungsentscheid auch darüber befun- den werden kann. Indem sie dies nicht tat, obschon es ihr möglich gewesen wäre, handelte sie auf eine Weise, welche die dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.3) gerade verhindern sollen. Die Äusserung des an der Planung beteiligten F. am Augenschein, die Idee zu diesem Projekt sei erst im Januar/Februar 2014 entstanden (vgl. Protokoll Augenschein S. 5 i.f.), vermag daran nichts zu ändern. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführe- rin betreffend das Alternativprojekt bzw. auf ihr sinngemässes Beschwer- debegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Prüfung dieses Projekts an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann daher nicht eingetreten werden. Es besteht entsprechend auch kein An- lass, das vorliegende Verfahren zur Weiterentwicklung dieses Projekts zu sistieren, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwer- deführerin abzuweisen ist. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Beschwerdegegnerin über das Al- ternativprojekt informierte, diese die entsprechende Information jedoch nicht an die Vorinstanz weiterleitete. Als Gesuchstellerin im vorinstanzli- chen Verfahren, die nach der damals geltenden Rechtslage verpflichtet war, den Bahnübergang Steimatte bis Ende des Jahres 2014 zu sanieren, hatte die Beschwerdegegnerin ein nachvollziehbares Interesse, dass das Plangenehmigungsverfahren nicht durch das Alternativprojekt der Be- schwerdeführerin in die Länge gezogen wird. Dies musste dieser klar sein. Sie durfte deshalb nicht ungeprüft davon ausgehen, die Beschwerdegeg- nerin werde der Vorinstanz das Projekt zur Kenntnis bringen; vielmehr hätte sie diese selber informieren müssen. Dies gilt umso mehr, als es den üblichen Verfahrensgepflogenheiten entsprochen hätte, was ihr bekannt gewesen sein dürfte, zumindest aber hätte bekannt sein sollen. Es gilt wei- ter ungeachtet der erwähnten zweifelhaften Verfahrensführung der Vo- rinstanz (vgl. E. 1.3.1). Weder der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober noch jener vom 20. Dezember 2013 waren irgendwelche Hinweise auf ein mögliches Alternativprojekt zu entnehmen. Da auch die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz nicht über das Projekt informierte,
A-3814/2014 Seite 12 hatte diese daher keinen Anlass, bei der Beschwerdeführerin in dieser Hin- sicht nachzufragen. Sie durfte sich deshalb auf die Prüfung der ihr einge- reichten Planvorlage beschränken. 1.3.3 Auch wenn somit nicht auf das Alternativprojekt eingegangen werden kann, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass dieses, wie sich am Au- genschein zeigte (vgl. Bst. N), von den beiden betroffenen Grundeigentü- mern klar abgelehnt wird (vgl. Protokoll Augenschein S. 5). Ausserdem wäre, wie sich am Augenschein ebenfalls zeigte (vgl. Bst. N), allein für die Planung und Ausarbeitung des Projekts mit weiteren 5-7 Monaten zu rech- nen (vgl. Protokoll Augenschein S. 8). Dies, obschon der Beschwerdefüh- rerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrere Fristerstreckungen gewährt wurden, um das Projekt voranzubringen (vgl. Bst. G-I), und das Verfahren zu diesem Zweck zudem für eine kurze Zeit sistiert wurde (vgl. Bst. J und K). Angesichts dieser Umstände erscheint es zweifelhaft, ob das Projekt über- haupt bzw., falls ja, ob es innert nützlicher Frist realisiert werden kann. Seine Realisierung wird im Weiteren durch die Sanierung des Bahnüber- gangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage nicht verunmöglicht. Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, dass das Interesse der Beschwerdeführe- rin an einem weiteren Aufschub dieser Sanierung das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegegnerin an der möglichst ra- schen Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dem Bahnübergang bzw. der möglichst raschen Realisierung des vorgesehenen Sanierungsprojekts überwiegen würde (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 9.4, 9.8, 10.6 und 11). 1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb im erwähnten Um- fang (vgl. E. 1.3.1 f.) darauf einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni- tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes- recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung – wie im vorliegenden Fall – die Beurteilung von Fachfragen
A-3814/2014 Seite 13 durch die fachkundige Vorinstanz voraussetzt und dieser – wie hier der Vo- rinstanz (vgl. E. 4.2 f.) – in der Rechtsanwendung ein weiter Entschei- dungsspielraum zukommt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berühr- ten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägun- gen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 296 E.4.4.3; 133 II 35 E. 3; BVGE 2013/9 E. 3.9; 2011/11 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4 m.w.H.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). 3. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung erging gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt (10. Juni 2014) geltende Rechtslage, insbesondere die damals geltenden massgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnver- ordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1). Per 1. November 2014 und damit während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestimmungen teilweise geändert (vgl. Änderung der EBV vom 19. September 2014, AS 2014 3169). Gemäss der Übergangsregelung zu die- ser Änderung ist ein Bahnübergang innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen, wenn er nicht den massgeblichen Bestim- mungen in der geänderten Fassung entspricht (vgl. Art. 83f Abs. 1 und 2 EBV). Die Sanierungsbedürftigkeit eines Bahnübergangs und die Art und Weise seiner Sanierung richten sich somit nach den geänderten Bestim- mungen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb anhand dieser Bestim- mungen bzw. der aktuellen Rechtslage zu prüfen (vgl. TSCHANNEN/ ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG sind die Eisenbahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Nach Art. 19 Abs. 1 EBG haben sie namentlich die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen
A-3814/2014 Seite 14 und Sachen notwendig sind. Solche Vorschriften finden sich insbesondere in der unter anderem gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen EBV. 4.2 Die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen wird im 6. Ab- schnitt der EBV in den Art. 37 und 37a ff. geregelt. Nach Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anla- gen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahnübergängen und die vorgese- henen Sicherungsmassnahmen sind in Art. 37c EBV aufgeführt. Das Eid- genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion UVEK hat zudem gestützt auf Art. 81 EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert; abrufbar unter: <www.bav.admin.ch> > Grundlagen > Vorschrif- ten > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV] > AB-EBV [gültig ab
A-3814/2014 Seite 15 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über den Bahnübergang Stei- matte werde lediglich eine ständig bewohnte Liegenschaft (Liegenschaft A.) erschlossen, in der bloss zwei Personen (Ehepaar A.) leben. Die Sichtverhältnisse auf dem Bahnübergang seien zudem gut. An- gesichts dieser Umstände sei die Sanierung des Bahnübergangs mit einer Blinklichtsignalanlage für Fr. 400'000.– unverhältnismässig. Es sei deshalb darauf zu verzichten. 5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, über den Bahnübergang Steimatte würden ein Wohnhaus (Liegenschaft A.) sowie diverse Scheunen und Landwirtschaftsbetriebe erschlossen. Ausserdem ermögliche er den direkten Zugang zum ehemaligen Militärflugplatz. Obwohl die Sichtdistanz genügend sei, verkehrten die Züge schnell (80 km/h), weshalb die vorge- sehene Blinklichtsignalanlage (in der Beschwerdeantwort etwas unklar als "Rotlicht" bezeichnet) aus Sicherheitsgründen notwendig sei und der Bahnübergang so schnell wie möglich saniert werden müsse. 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie komme gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgeblichen ge- setzlichen Bestimmungen entspreche und ihm keine höherrangigen öffent- lichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Es könne deshalb mit diesen Auflagen genehmigt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren bringt sie vor, die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage entspreche den gesetzlichen Vorgaben resp. die Be- schwerdeführerin lege nicht dar, dass das Sanierungsprojekt gegen diese Vorgaben oder (sonstwie) gegen Bundesrecht verstosse. Die vorgesehene Sanierung diene im Weiteren der Verminderung des Unfallrisikos und der Förderung eines sicheren und möglichst ungestörten Bahnbetriebs. Der Verordnungsgeber habe mit Art. 37b Abs. 1 EBV zum Ausdruck gebracht, dass er der Unfallverhütung auf Bahnübergängen eine hohe Bedeutung zumesse. Am Augenschein erklärt G. von der Vorinstanz ergän- zend, die Züge kämen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h, die Sichtweite Richtung Osten (Matten) genüge nicht und betrage lediglich rund 300 m. Der Bahnübergang müsse daher gemäss den rechtlichen Vor- gaben mit einer Blinklichtsignalanlage saniert werden (vgl. Protokoll Au- genschein S. 3 und 6).
A-3814/2014 Seite 16 5.4 5.4.1 Der Bahnübergang Steimatte führt über eine eingleisige Bahnstrecke und ist zurzeit lediglich passiv mit Andreaskreuzen gesichert. Gemäss den Projektunterlagen (Dokument "BUe Steimatte" S. 8) beträgt der Verkehr auf der Strasse weniger als 5 Personenäquivalente pro Stunde (PA/h). Da davon 3 PA/h auf landwirtschaftliche Fahrzeuge entfallen, ist er als schwach zu beurteilen (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b EBV, Ziff. 1.1). Die täglich knapp über 50 Züge verkehren mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h, weshalb der Schienenverkehr nicht als langsam qualifiziert werden kann (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b EBV, Ziff. 1.2). Die Sicht- weite Richtung Westen (St. Stephan) reicht aus. Ob dies auch für jene Richtung Osten (Matten) gilt, ist, wie dargelegt (vgl. E. 5.1 ff.), streitig. Über den Bahnübergang wird zum einen die ständig bewohnte Liegenschaft des Ehepaars A._______ erschlossen. Zum anderen wird er regelmässig zu landwirtschaftlichen Zwecken benützt. Dies insbesondere von C., der, wie erwähnt (vgl. Bst. L), die unmittelbar nördlich des Bahnübergangs gelegene Liegenschaft ..., bewohnt, und vom Pächter von B. (vgl. Protokoll Augenschein S. 5 und 9). Vereinzelt dürfte er ausserdem auch anderweitig benützt werden (vgl. Dokument "BUe Steimatte" S. 6 und 8; Ausführungen Beschwerdegegnerin [vorne E. 5.2]). 5.4.2 Aus der vorstehenden Beschreibung des Bahnübergangs Steimatte wird deutlich, dass die in Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1-3 EBV genannten Ausnahmefälle (vgl. dazu E. 4.3) vorliegend nicht gegeben sind. Weder ist der Bahnübergang nur für den Fussgängerverkehr geöffnet (Ziff. 1) noch ist der Schienenverkehr langsam (Ziff. 2). Über den Bahnübergang wird zudem eine bewohnte Liegenschaft erschlossen; auch steht er gemäss der Signalisation nicht nur einem beschränkten Personenkreis offen (Ziff. 3). Ein Fortbestehen der gegenwärtigen Situation, d.h. eine bloss passive Si- cherung des Bahnübergangs mit Andreaskreuzen, ist nach Art. 37c EBV demnach nicht möglich; vielmehr ist der Bahnübergang zu sanieren. Wegen des schwachen Strassenverkehrs kommt dabei nach Art. 37c Abs. 3 Bst. b EBV eine Sanierung mit einer Blinklichtsignal- oder einer Be- darfsschrankenanlage statt einer Schranken- oder Halbschrankenanlage in Betracht. Gemäss dem Regelwerk Technik Eisenbahn "Bahnübergang Basisdokumentation" des Verbands öffentlicher Verkehr (VÖV) vom 5. Ok- tober 2012 (R RTE 25931) ist – von einer, soweit ersichtlich, hier nicht mas- sgeblichen Ausnahme abgesehen – eine standardisierte Blinklichtsignal- anlage zu wählen, wenn der Bahnübergang auf der Strecke liegt, diese
A-3814/2014 Seite 17 eingleisig ist und die Bahn mit einer Geschwindigkeit von maximal 100 km/h verkehrt (vgl. R RTE 25931, Ziff. 4.2.2, Bild 3 [S. 26]; zur Beachtlich- keit des Regelwerks als Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewähr- ter Fachstellen vgl. Art. 2 Abs. 2 EBV i.V.m. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 2; Urteil des BVGer A-7569/2007 vom 19. November 2008 E. 6.6.4). Diese Voraussetzungen sind beim Bahnübergang Steimatte erfüllt. Bei dessen Sanierung kommt daher einer Blinklichtsignalanlage Vorrang gegenüber einer Bedarfsschrankenanlage zu, die im Übrigen – da er nicht nur einem beschränkten Personenkreis ("Berechtigten") offensteht – gemäss dem er- wähnten Regelwerk automatisch sein müsste (vgl. R RTE 25931, Ziff. 4.2.2, Bild 3 [S. 26]). 5.4.3 Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, den Bahnübergang Stei- matte mit einer Blinklichtsignalanlage zu sanieren, trägt demnach – wie selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt – den Vorgaben der EBV und des R RTE 25931 Rechnung. Zu prüfen bleibt, ob es dennoch unverhältnismässig ist. 5.5 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen zu stehen, die dem bzw. den von der Massnahme Betroffenen auferlegt werden (vgl. statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 Rz. 1 ff.). 5.5.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die vorgesehene Sanie- rungsmassnahme das Unfallrisiko auf dem Bahnübergang Steimatte redu- zieren und dadurch die Verkehrssicherheit verbessern und einen möglichst ungestörten Bahnbetrieb fördern würde. Sie ist demnach zur Verwirkli- chung dieser im Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegeg- nerin liegenden Ziele geeignet. 5.5.2 Dass diese Ziele mit einer milderen Massnahme verwirklicht werden könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Eine automatische Bedarfsschrankenanlage, wie sie nach dem R RTE 25931 unter den gegebenen Umständen erforderlich wäre (vgl. E. 5.4.2), unterschiede sich in der Technik kaum von einer nor-
A-3814/2014 Seite 18 malen Schrankenanlage (vgl. R RTE 25931 Ziff. 6.1.4). Auch ist anzuneh- men, dass sich die Kosten dafür etwa in der gleichen Höhe bewegen wür- den. Dass sie die Benützer des Bahnübergangs weniger beeinträchtigen würde als die vorgesehene Blinklichtsignalanlage, ist zudem nicht erkenn- bar. Massgebliche Hinweise, dass andere, weniger aufwändige Siche- rungsmassnahmen den gegebenen Verhältnissen gerecht würden, liegen im Weiteren keine vor. Angesichts der Fachkenntnisse, die der differenzier- ten Regelung von Art. 37c EBV und dem R RTE 25931 zugrunde liegen, besteht deshalb kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die gemäss dieser Regelung im vorliegenden Fall zu erstellende Blinklichtsignalanlage dem auf dem Bahnübergang Steimatte bestehenden Sicherheitsrisiko ange- messen Rechnung trägt. Die Erforderlichkeit der vorgesehenen Sanie- rungsmassnahme ist demnach ebenfalls zu bejahen. 5.5.3 Inwiefern diese Massnahme unzumutbar sein sollte, führt die Be- schwerdeführerin nicht weiter aus. Insbesondere bringt sie nicht vor, sie führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung privater Interes- sen. Ihre Stellungnahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren legen vielmehr nahe, sie befürchte in erster Linie, durch das Sanierungsprojekt finanziell übermässig belastet zu werden. Damit macht sie letztlich geltend, dieses trage in dieser Hinsicht ihren öffentlichen Interessen nicht Rech- nung bzw. die Plangenehmigung der Vorinstanz basiere insoweit auf einer falschen Interessenabwägung. Ob sie sich bei einer Realisierung des Pro- jekts an den Sanierungskosten wird beteiligen müssen und falls ja, in wel- chem Umfang, geht aus den Akten allerdings nicht hervor und ist unklar. Die Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Selbst wenn die Be- schwerdeführerin einen namhaften Beitrag an die Sanierung des Bahn- übergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage leisten müsste, er- wiese sich dies wegen des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegegnerin an der Verwirklichung der erwähnten Ziele als gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden betroffenen Grundeigentümer, die bei einer Realisierung des Projekts allenfalls eben- falls einen Teil der Sanierungskosten zu übernehmen haben werden, wie erwähnt (vgl. Bst. N und E. 1.3.3), nicht gegen die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs mit einer Blinklichtsignalanlage stellen; einer von ihnen (C._______) unterstützt sie sogar ausdrücklich. Soweit eine Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zulässig ist (vgl. E. 1.3.1 f.), ist demnach nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen falsch gewichtet hätte. Ebenso wenig kann gesagt werden, das Sanierungsprojekt habe unverhältnismässige Folgen.
A-3814/2014 Seite 19 5.5.4 Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegende Gemeinden haben die Kosten allerdings nur zu überneh- men, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungs- verfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (vgl. Urteil des BVGer A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 9; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005, S. 457 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.47 Fn. 137). Dies ist vorliegend der Fall. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher keine Kosten zu tragen, weshalb keine solchen zu erheben sind. 7. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bundesbehörden haben keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsie- genden Vorinstanz steht somit keine Entschädigung zu. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren selber geäussert und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Sie hat daher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE), weshalb keine solche zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
A-3814/2014 Seite 20 1. Das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – B., ... (Einschreiben z.K.) – C., ... (Einschreiben z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
A-3814/2014 Seite 21 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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