B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3809/2021

Urteil vom 23. August 2022 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.

Parteien

A._______, ..., vertreten durch Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt, Fabio Leonini, Rechtsanwalt, und Patrick Schönenberger, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Sicherstellungsverfügung.

A-3809/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Gestützt auf die Ergebnisse einer Verwaltungsstrafuntersuchung betref- fend verschiedene Einfuhren von Kunstgegenständen erliess die Eidge- nössische Zollverwaltung (EZV; ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV und im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen auch BAZG) unter anderem folgende Ver- fügungen: A.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) hinsichtlich nicht zur Versteuerung angemeldeter Kunst- gegenstände zur Nachleistung von Einfuhrsteuern von Fr. [...] und zur Be- zahlung von Verzugszinsen von Fr. [...], also zur Entrichtung eines Betra- ges von insgesamt Fr. [...] (Dossier Zollfahndung [nachfolgend: Dossier ZFA], act. 10.1.1). Diese Verfügung bezieht sich insbesondere auf die Fall- Dossiers [...]. Sie erwuchs nach Beschwerderückzug am 20. August 2015 in Rechtskraft (vgl. Dossier ZFA, act. 14.1.4/B3). A.b Die Zollkreisdirektion erklärte den Abgabepflichtigen sodann mit Ver- fügung vom 25. Juni 2015 wegen weiterer Nichtanmeldungen sowie wegen Falschanmeldungen der Einfuhr von Kunstgegenständen für Fr. [...] Ein- fuhrsteuern leistungspflichtig und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Ver- zugszinsen von Fr. [...], mithin zur Zahlung von insgesamt Fr. [...] (Dossier ZFA, act. 10.1.12.2). Diese Verfügung bezieht sich insbesondere auf die Fall-Dossiers [...]. Sie blieb unangefochten und erwuchs am 27. August 2015 in Rechtskraft (Dossier ZFA, act. 14.1.4/B3). A.c Dem Abgabepflichtigen wurde sodann mit Strafbescheid vom 24. März 2016 der Zollkreisdirektion wegen versuchter Hinterziehung und mehrfa- cher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern eine Busse von Fr. [...] und eine Spruchgebühr von Fr. [...] auferlegt (Dossier ZFA, act. 11.1.1). Auf eine Einsprache gegen diesen Strafbescheid hin bestätigte die Oberzolldi- rektion (nachfolgend: OZD) mit Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 die Busse. Zugleich auferlegte sie dem Abgabepflichtigen Gebühren von Fr. [...] (Akten OZD, act. 251). Das Bezirksgericht Bülach qualifizierte die Strafverfügung am 4. Mai 2018 als rechtskonform und auferlegte dem Ab- gabepflichtigen zusätzliche Verfahrenskosten von Fr. [...] (Akten OZD, act. 415), worauf das betreffende Urteil beim Obergericht des Kantons Zü- rich angefochten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte das

A-3809/2021 Seite 3 Verfahren gegen den Abgabepflichtigen am 4. Juni 2020 bezüglich einzel- ner Fall-Dossiers ein. Hinsichtlich weiterer Fall-Dossiers sprach es ihn vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei. Im Übrigen bestätigte es die erstin- stanzlichen Schuldsprüche, insbesondere für die folgenden Fall-Dossiers: [...]. Es bestrafte den Abgabepflichtigen mit einer Busse von Fr. [...] und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. [...] zu 80 % (Urteil des OGer ZH SU180025-O/U/hb vom 4. Juni 2020). In der Folge wurde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowohl von der EZV als auch vom Abgabepflichtigen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der EZV mit Urteil vom 12. November 2021 gut, wies die Beschwerde des Abgabepflichtigen ab, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020 auf, wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück und auferlegte dem Abgabepflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. [...] (Urteil des BGer 6B_938/2020, 6B_942/2020 vom 12. November 2021 [in BGE 148 IV 96 nicht vollständig publiziert]). Das diesbezügliche Verfahren ist soweit er- sichtlich noch hängig. B. Am 23. Juni 2021 verfügte die EZV gegenüber dem Abgabepflichtigen die Sicherstellung für Forderungen der EZV von insgesamt Fr. [...]. Sie ordnete an, dass der Abgabepflichtige die Sicherheit in Form von Geld für die For- derungen im genannten Umfang innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto der EZV zu leisten habe. Sodann belegte sie eine Reihe von Kunst- gegenständen, welche sich in den Räumlichkeiten des B._______ befun- den haben, mit Arrest. Die von der EZV sichergestellten Forderungen von Fr. [...] bestehen aus rechtskräftigen Einfuhrsteuern von Fr. [...], rechtskräftigen Zinsen von Fr. [...], aufgelaufenen Zinsen ab 25. Oktober 2014 bzw. ab 26. Juni 2015 bis 19. März 2020 von Fr. [...] und ab 1. Januar 2021 bis 22. Juni 2021 von Fr. [...], anteilsmässigen Kosten aus dem Verfahren von Kontosperrungen für rechtskräftige Forderungen von Fr. [...] sowie einem Anteil Bussen, Spruchgebühren und Schreibgebühren von insgesamt Fr. [...].

A-3809/2021 Seite 4 Die EZV begründete die für die Sicherstellung erforderliche Gefährdung der Forderungen damit, dass der Abgabepflichtige mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Forderungen in Verzug sei, sie davon ausgehen müsse, dass der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz im Ausland habe und sie in Bezug auf die betroffenen Forderungen über kein Zollpfand verfüge. Die Arrestlegung beziehe sich auf Kunstgegenstände. Auch wenn die Ei- gentümerschaft an diesen Gegenständen nicht abschliessend geklärt sei, sei jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage in den diversen Verfahren der EZV gegen den Abgabepflichtigen und weitere Beteiligte davon auszuge- hen, dass diese Gegenstände dem Abgabepflichtigen gehörten, so die EZV. C. Mit Eingabe vom 25. August 2021 erhebt der Abgabepflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sicherstellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellt folgende Begeh- ren: «1. Es sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2021, adressiert an den Beschwerdeführer, als nichtig festzustellen; unter gleichzeitiger sofortiger Herausgabe der nachfolgend aufgeführten Kunst- gegenstände: [Fall-Dossiers, Titel und Künstler] 2. Eventualiter, seien die Sicherstellungsverfügungen der Beschwerdegegne- rin vom 23. Juni 2021 adressiert an den Beschwerdeführer aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des Arrestbeschlags über die in Ziff. 1 auf- gelisteten Kunstgegenstände. 3. Sub-EventuaIiter, sei die Ziff. 3 Sicherstellungsverfügung um den Betrag von CHF [...] zu reduzieren auf höchstens CHF [...]. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen.» Weiter stellte er folgenden prozessualen Antrag: «Es sei vorfrageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz ( [...]) hat unter entsprechender Anpassung des Rubrums.»

A-3809/2021 Seite 5 D. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragt die EZV (nachfol- gend auch: Vorinstanz), es sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Fest- stellung der Nichtigkeit abzuweisen und es sei festzustellen, dass die ge- gen den Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung nicht nich- tig sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, eventuell sei dieser abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Nach angesetzter Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Januar 2022 und gut- geheissenem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. De- zember 2021 nimmt der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Januar 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er hält darin an seinen ge- stellten Rechtsbegehren fest, bestärkt die bereits vorgebrachte Argumen- tation und bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz. F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ange- fochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 50 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes

A-3809/2021 Seite 6 vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 211 Abs. 2 der Zollverord- nung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und von die- ser betroffen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutre- ten. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet einzig die Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021. Der Beschwerdeführer hat diese Sicherstellungsverfügung als Ganzes ange- fochten. Diese bildet den Streitgegenstand. Hingegen nicht Streitgegen- stand ist der Vollzug der Sicherstellungsverfügung und die damit einherge- hende Bewertung und Verarrestierung der in der Sicherstellungsverfügung genannten Kunstgegenstände. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegen- stands sind Sicherungsmassnahmen, welche die Vorinstanz zur Sicherung anderer Zollforderungen ergriffen hat. Auf entsprechende Ausführungen der Parteien ist daher nachfolgend nicht weiter einzugehen. 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 mit Hinweisen). 1.4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli- chen Norm (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss das Gericht unter Berück- sichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Diesfalls ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung), auf ihren Sinn und Zweck (teleologische Ausle- gung) und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Be- stimmungen zukommt (systematische Auslegung), abzustellen. Die Recht- sprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragma-

A-3809/2021 Seite 7 tischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungs- elemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1, 146 V 95 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4452/2021 vom 12. April 2022 E. 5.5.1). 1.5 Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung («Regelbeweismass»). Die erforderliche Überzeu- gung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Zollforderung, präjudiziert also nichts. Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, aber immerhin, dass die rechts- erheblichen Sachumstände glaubhaft gemacht werden (Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.1, 2C_96/2020 vom 11. No- vember 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO- CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 400 f.). Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer rechts- erheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer «gewis- sen Wahrscheinlichkeit» feststeht. Die Möglichkeit, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten, muss nicht ausgeschlossen sein. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). Was sodann im Verfügungsverfahren nur glaub- haft zu machen ist, darf die Beschwerdeinstanz ebenso zulässigerweise einer reinen prima-facie-Würdigung unterziehen (zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.2, 2C_523/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2.2). 2. Vorab ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers einzuge- hen. Neben der Anpassung des Rubrums beantragt er die vorfrageweise Feststellung, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz ([...]) habe. Er be- gründet diesen Antrag damit, dass bei erwartungsgemässer Bejahung des Wohnsitzes in der Schweiz der (mutmassliche) Arrestgrund der Vorinstanz hinfällig würde.

A-3809/2021 Seite 8 Da sich die Bejahung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die materielle Begründetheit der Sicherstellungsverfügung auswirken könnte, ist auf das als prozessualer Antrag formulierte Begehren auf vorfrageweise Feststellung des Wohnsitzes nicht einzutreten. Sofern sich die Tatsache des Wohnsitzes im Rahmen der materiellen prima-facie- Prüfung als relevant erweisen sollte, wird in diesem Zusammenhang da- rauf einzugehen sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Rubrum bereits mit Eingangsbestätigung bzw. Verfügung vom 30. August 2021 im Sinne des prozessualen Antrags angepasst wurde und auch das Rubrum des vorliegenden Entscheids entsprechend ausgestaltet ist, wobei der Ausge- staltung des Rubrums keine materielle Verbindlichkeit zukommt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seinem ersten Antrag um Feststel- lung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung (Sachverhalt Bst. C). Da- rauf ist als nächstes einzugehen. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist nach der Rechtsprechung «jederzeit und von Amtes wegen» zu beachten, sofern sich eine allfällige Nichtigkeit der Verfügung auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann (Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 144 IV 362 E. 1.4.3, 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich nach der sog. Evidenztheorie erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtig- keitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3; zum Gan- zen: BVGE 2015/15 E. 2.5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei augenscheinlich, dass weder ge- mäss Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG, SR 281.1) noch gemäss ZG ein Arrestgrund vorliege. Es seien mit der Sicherstellungsverfügung Kunstwerke einer Person verar- restiert worden, welche ganz offensichtlich Wohnsitz in der Schweiz habe und derart hohe Sicherheiten geleistet habe, dass die Forderung (selbst in

A-3809/2021 Seite 9 der von ihm [dem Beschwerdeführer] weiterhin bestrittenen Höhe) über- mässig sichergestellt sei. Aufgrund des fehlenden Arrestgrundes sei die Si- cherstellungsverfügung gegen ihn (den Beschwerdeführer) per se nichtig. 3.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Einwände zielen auf (mögliche) inhaltliche Mängel der Ver- fügung ab, welche grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung füh- ren. Ob die Sicherstellungsverfügung zu Recht ergangen ist und ob insbe- sondere eine Steuergefährdung vorliegt, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu untersuchen. Aufgrund der hohen offenen Zoll- forderungen gegen den Beschwerdeführer und des Umstandes, dass ak- tuell bereits diverse Zollforderungen aufgrund einer Steuergefährdung durch Beschlagnahme gesichert sind, ist es vorliegend zumindest nicht of- fensichtlich, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstel- lungsverfügung nicht erfüllt sein sollen. Demgemäss ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung abzuweisen. 4. Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes vorsehen, gilt für die Einfuhr- steuer die Zollgesetzgebung (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügun- gen. Dem BAZG obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 5. Wird für eine Zollforderung keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, kann das BAZG gemäss Art. 76 Abs. 2 ZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. 5.1 Da das Zollgesetz im Gegensatz zum Begriff der Zollschuld den Begriff der Zollforderung im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen nicht definiert und der Wortlaut nicht ohne Weiteres klar ist (Zollforderung, cré- ance douanière, credito doganale), stellt sich die Frage, welche Forderun- gen vom Begriff der Zollforderung umfasst sind. Aus der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft Zollgesetz], 646 Ziff. 2.3.2.1) ergibt sich, dass die Zollforderung nicht nur die Zollschuld, sondern auch weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zinsen, Bussen) beinhalten

A-3809/2021 Seite 10 kann. Da der Begriff der Zollforderung in den Räten nicht umstritten war, deutet die historische Auslegung insofern klar auf einen weiten Begriff der Zollforderung hin, welcher insbesondere auch Bussen umfasst. Das glei- che Verständnis ergibt sich aus der systematischen Auslegung: Im Zusam- menhang mit dem Zollpfand wird der Begriff der Zollforderung definiert und umfasst Zollabgaben und Zinsen, Abgaben und Zinsen nach nichtzollrecht- lichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Gebühren, Verfahrens- und an- dere Kosten (Art. 82 ZG und Art. 212 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 ZV; Urteil des BVGer A-2237/2018 vom 7. September 2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Da die Sicherstellungsverfügung und das Zollpfand beide die Sicherstellung von gefährdeten Zollforderungen bezwecken und diese beiden Siche- rungsinstrumente an die gleichen Voraussetzungen geknüpft sind (Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.3), hat die Zollfor- derung aus systematischen Gründen unabhängig vom Sicherungsmittel die gleichen Forderungen zu umfassen. Auch die teleologische Auslegung spricht für ein weites Verständnis der Zollforderung, da die Sicherungsmit- tel im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG bezwecken, jeden zollrechtlichen An- spruch abzusichern (Botschaft Zollgesetz, 646 Ziff. 2.3.2.1). Insgesamt ergibt damit die Auslegung, dass der Begriff der Zollforderung auch im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen Zollabgaben und Zinsen, Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bun- des, Bussen sowie Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten umfasst. 5.2 Die Sicherstellungsverfügung ist ein Zwangsmittel der Zollverwaltung und bezweckt das überfallartige Festhalten von Vermögensstücken, um sie einer zukünftigen Pfändung zuzuführen (Botschaft Zollgesetz, 649 Ziff. 2.3.2.3). Sie richtet sich stets gegen die Zollschuldnerin, das heisst diejenige Person, die im Einzelfall, sei es beispielsweise als Anmeldepflich- tige oder sei es als solidarisch Mithaftende, zur Zahlung angehalten wer- den kann. Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG (Art. 81 Abs. 3 ZG). 5.3 5.3.1 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) der Einbringlich- keit von Zollforderungen (Art. 200 und Art. 212 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 82 ZG) und ist das zweite Zwangsmittel zur Sicherung von Zollforderungen. Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein Zollpfandrecht: a. an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind; und b. an Waren bzw. Sachen, wel- che zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse

A-3809/2021 Seite 11 des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu si- chern hat, und geht sämtlichen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3 ZG). Das BAZG kann das Zollpfandrecht durch Be- schlagnahme geltend machen (Art. 83 Abs. 1 ZG). Die Beschlagnahme be- steht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen ge- richtet wird (Art. 83 Abs. 2 ZG). 5.3.2 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip (Art. 82 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Das Zollpfandrecht besteht mithin lediglich für bestimmte Waren bzw. Sachen sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche (Ur- teil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; BVGE 2017 III/2 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Es können damit folglich nicht beliebige Zölle sowie Einfuhrabgaben gesichert werden (vgl. ROGER M. CADOSCH, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 82 N 3). 5.4 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG und die Geltendmachung des Zollpfands im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ZG sind an die gleichen Voraussetzungen geknüpft (Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.3). Im Einzelnen gelten die nachfolgenden kumulativ zu erfüllenden Voraus- setzungen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3; Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2). 5.4.1 Erstens muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (E. 1.5), das Bestehen einer Zollforderung ange- nommen werden können. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf den Bestand als auch auf den Umfang der Zollfor- derung. Die Zollforderung muss dabei noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein (Art. 76 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 208 Abs. 1 Bst. a ZV; soweit in BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3 in einem obiter dictum erklärt wurde, die Be- schlagnahme müsse erfolgen, bevor die von der Verwaltung geltend ge- machte Forderung definitiv entsprechend dem ordentlichen Verwaltungs- verfahren festgesetzt worden sei, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2237/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2). 5.4.2 Zweitens darf die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme nur erfol- gen, wenn keine freiwillige Sicherheit geleistet wird oder die Bezahlung der

A-3809/2021 Seite 12 Zollforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht (Art. 76 Abs. 2 ZG). Eine Gefährdung ist nach geltender Praxis schon dann anzunehmen, wenn sie glaubhaft gemacht wird (E. 1.5). Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme darf überdies nur aufrecht- erhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefährdet erscheint (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2). Eine Zahlung kann nach Art. 76 Abs. 3 ZG namentlich als gefährdet er- scheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: a. mit der Zah- lung in Verzug ist; oder b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstal- ten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister lö- schen zu lassen. Die Aufzählung von Gefährdungsgründen ist nicht ab- schliessend. Die Zahlung der Zollforderung erscheint insbesondere auch als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht (Art. 208 Abs. 2 ZV i.V.m. Art. 76 Abs. 3 ZG). 5.4.3 Drittens muss der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bzw. die An- ordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staat- liche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Dies bedeutet, dass die Verwaltungsmass- nahme nicht einschneidender als erforderlich sein darf und sie zu unter- bleiben hat, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den an- gestrebten Erfolg ausreichen würde (Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.5.1, A-4979/2014 und A-6829/2014 vom 18. Februar 2015 E. 10). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung, ob der sichergestellte Betrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4.2, 2C_1057/2020 vom 17. August 2021 E. 3.1; BVGE 2017 III/2 E. 3.4.1). Zu beachten ist, dass Verhältnismässigkeitsüberlegungen aufgrund des An- wendungsgebots von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV) praxis- gemäss für das Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung nicht ausschlagge- bend sein können, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3). 5.5 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherstellungsverfügung nach

A-3809/2021 Seite 13 Art. 81 Abs. 1 ZG zu erlassen oder eine Beschlagnahme nach Art. 83 Abs. 1 ZG anzuordnen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1). 6. In rechtlicher Hinsicht bestritten ist vorliegend, ob die Sicherstellungsver- fügung zu Recht erlassen wurde. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sicherstellung der vorn in Sachverhalt Bst. A ge- nannten Einfuhrsteuer-, Zins-, Bussen-, Gebührenforderungen (nachfol- gend: streitbetroffene Zollforderungen) erfüllt waren und aktuell noch sind. 6.1 Als erstes ist zu prüfen, ob es sich bei den streitbetroffenen Zollforde- rungen um Zollforderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG handelt, welche durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gesichert werden kön- nen. 6.1.1 Zu den streitbetroffenen Zollforderungen zählen insbesondere die gemäss Sachverhalt Bst. A.a und A.b gestützt auf Art. 12 des Bundesge- setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) erhobene Nachforderungen für zu Unrecht nicht entrichtete Ein- fuhrsteuern sowie für Falschanmeldungen der Einfuhr von Kunstgegen- ständen. Da diese Einfuhrsteuern durch die EZV zu erheben sind, geht es bei den Nachforderungen (und den damit geltend gemachten Zinsen) um gegenüber der Zollverwaltung geschuldete Abgaben (und Zinsen) nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Zoll- forderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG, welche durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung der EZV gesichert werden können (E. 5.1). Die vorn unter Sachverhalt Bst. A.c erwähnte Busse wegen versuchter Hin- terziehung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern und die dazu auferlegten Strafverfahrensgebühren bilden ohne Weiteres Ansprüche der Zollverwaltung. Dies gilt schon deshalb, weil die Strafver- folgung bei der Einfuhrsteuer von Gesetzes wegen Aufgabe der EZV ist (E. 4). Vor diesem Hintergrund sind die erwähnte Busse und die genannten Gebühren für das Strafverfahren ihrer Art nach ebenfalls Zollforderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG, deren Sicherung durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung vorgesehen ist (E. 5.1). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Umfang der Abgabefor- derung gesetzlich nicht geregelt sei und er daraus ableitet, dass keine ge- nügende Grundlage für eine Sicherstellung von Bussen und Gebührenan- teilen bestehe, verkennt er, dass sich der Umfang der Zollforderung nicht

A-3809/2021 Seite 14 nur aus der ZV, sondern auch direkt aus der Auslegung von Art. 76 ZG ergibt. So wird etwa in der Botschaft zum Zollgesetz zu Art. 76 ZG explizit festgehalten, dass «die Zollforderung nicht nur die Zollschuld, sondern auch weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zinsen, Bussen) beinhalten kann» (Botschaft Zollgesetz, 646 Ziff. 2.3.2.1, zur Auslegung des Begriffs der Zollforderung: E. 5.1). 6.2 Zu prüfen gilt es sodann, ob die Begründetheit und die Höhe der streit- betroffenen Zollforderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenom- men werden kann (vgl. E. 5.4.1). 6.2.1 Von vornherein als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet er- scheinen die mit den Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 erhobenen Forderungen (Einfuhrsteu- ern von Fr. [...] und Verzugszinsen von Fr. [...]), da die entsprechenden Verfügungen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfü- gung vom 23. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen waren (Sachverhalt Bst. A.a und A.b). Das gleiche gilt für die anteilmässigen Kosten aus dem Verfahren von Kontosperrungen für rechtskräftige Forderungen von Fr. [...] und die aufgelaufenen Verzugszinsen vom 25. Oktober 2014 bzw. 26. Juni 2015 bis 19. März 2020 von Fr. [...] sowie die aufgelaufenen Verzugszin- sen vom 1. Januar 2021 bis 22. Juni 2021 von Fr. [...], da diese Zinsen auf damals bereits rechtskräftig festgesetzte Einfuhrsteuern beruhen. 6.2.2 Auch die im Zusammenhang mit dem Strafbescheid vom 24. März 2016 in Frage stehenden streitbetroffenen Zollforderungen (Anteil für Bus- sen, Spruchgebühren und Schreibgebühren von Fr. [...]) erweisen sich im Rahmen der hier einzig vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit ge- nügender Wahrscheinlichkeit begründet, zumal sie diejenigen Einfuhren betreffen, die zu den rechtskräftigen Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 (dazu E. 6.2.1) geführt haben. Auch wenn die Höhe der Busse noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde – das Verfahren ist soweit ersichtlich aktuell beim Obergericht des Kantons Zü- rich hängig (Sachverhalt Bst. A.c) – scheint der gesicherte Anteil für Bus- sen, Spruchgebühren und Schreibgebühren im Rahmen der prima-facie- Prüfung auch hinsichtlich dessen Umfang Bestand zu haben. 6.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen: Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verarrestie- rung von Kunstwerken für Bussen, Spruchgebühren und Schreibgebühren gegen die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung im Sinne

A-3809/2021 Seite 15 von Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschen- rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verstosse, verkennt er, dass es sich bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG um eine vorläufige Massnahme handelt, die keinen Einfluss auf Be- stand und Höhe der gesicherten Zollforderung hat (E. 1.5). So soll mit dem Erlass einer Sicherstellungsverfügung lediglich die spätere Einbringlichkeit einer Zollforderung, welche mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit be- steht und deren Zahlung als gefährdet erscheint, sichergestellt werden (E. 5.1 f.). Insofern ist in der vorläufigen Sicherung einer noch nicht rechts- kräftig festgesetzten Busse keine Vorverurteilung zu erblicken. 6.2.4 Insgesamt ergibt die prima-facie-Prüfung somit, dass die Begründet- heit der streitbetroffenen Zollforderungen sowie deren Höhe von insgesamt Fr. [...] mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. 6.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Bezahlung der streitbetroffenen Zoll- forderungen gegen den Beschwerdeführer als gefährdet erschien und ob diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 5.4.2). 6.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Sicherstellungsverfügung die Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen folgendermassen begründet: Erstens sei der Beschwerdeführer mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Zollforderung im Sinne von Art. 76 Abs. 3 Bst. a ZG in Verzug. Zweitens sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (Art. 76 Abs. 3 Bst. b ZG). Drittens verfüge sie (die Vorinstanz) in Bezug auf die streitbetroffene Forderung über kein Zollpfand (Art. 208 Abs. 2 ZV i.V.m. Art. 76 Abs. 3 ZG). In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz weiter einlässlich aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und ihr (der Vorinstanz) nicht eingehalten habe, mehreren Zahlungsaufforderungen nicht nachge- kommen sei, neben seinen Zollschulden über weitere Steuerschulden in der Höhe von über Fr. [...] verfüge, rechtskräftige Abgaben nach Eintritt der Rechtskraft in Zweifel gezogen habe und diese nach wie vor bestreite. Zu- letzt sei der Beschwerdeführer seiner am 7. Juni 2021 erfolgten Ankündi- gung, sämtliche offenen Zollforderungen zu begleichen, nicht nachgekom- men. Weiter bringt die Vorinstanz sinngemäss vor, dass keine Sicherheiten für die streitbetroffenen Zollforderungen bestünden. Mit Verweis auf das Urteil

A-3809/2021 Seite 16 des Bundesverwaltungsgerichts A-1742/2018 vom 7. September 2018 hält sie schliesslich fest, dass die Namenaktien der C._______ AG keine Si- cherheiten seien. Auch die Zollbeschlagnahmungen an gewissen verfah- rensgegenständlichen Objekten/Kunstgegenständen sicherten nicht alle Forderungen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen vorliege. Erstens gehe die Vorinstanz zu Unrecht und aktenwidrig von seinem Wohnsitz im Ausland aus. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Zweitens sei es unzutreffend, dass die Vorinstanz über kein Zoll- pfand verfüge. Das Zollpfand gemäss Art. 82 ZG bestehe von Gesetzes wegen. Drittens sei festzuhalten, dass er (der Beschwerdeführer) der ulti- mativen Zahlungsaufforderung der Vorinstanz aufgrund der Höhe des Be- trags nicht sofort habe nachkommen können. Er habe der Vorinstanz aber mehrfach mitgeteilt, dass er an der Ausarbeitung eines (realistischen) Zah- lungsplans interessiert sei. Allein wegen des Zahlungsverzugs könne je- doch keineswegs von einer Gefährdung der Zollforderung gesprochen wer- den. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer fest, dass die Forderungen mehrfach sichergestellt seien. 6.3.3 Unter Beachtung, dass die Gefährdung der streitbetroffenen Zollfor- derungen von der Vorinstanz nur glaubhaft zu machen ist und mit Blick auf die von dieser genannten Sachumstände ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2021 die streitbetroffenen Zollforderungen aufgrund des Zah- lungsverzugs des Beschwerdeführers als gefährdet erschienen und sich an der Gefährdungslage bis heute nichts massgeblich geändert hat. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehr- facher Aufforderung den rechtskräftigen Teil der streitbetroffenen Zollforde- rungen nicht beglichen hat; die Höhe der offenen Forderungen, welche der Beschwerdeführer nicht nur gegenüber der Vorinstanz, sondern auch ge- genüber weiteren Gläubigern hat (Urteil des BGer 2C_799/2017 vom 18. September 2018 Sachverhalt Bst. D und E. 10; Dossier ZFA, act. 14.4.7.15), bestreitet er nach wie vor, wobei er sich mit den entspre- chenden Zahlungen ebenfalls im Verzug befindet. Da die Zahlung der streitbetroffenen Zollforderungen bereits aufgrund von Art. 76 Abs. 3 Bst. a ZG infolge Zahlungsverzugs – bis heute unverändert – als gefährdet er- scheint, kann vorliegend offenbleiben, ob die streitbetroffenen Zollforderun- gen zusätzlich aufgrund eines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz oder

A-3809/2021 Seite 17 aufgrund eines fehlenden bzw. eines ungenügenden Zollpfandes als ge- fährdet erschienen. An diesem zur Gefährdungssituation gezogenen Schluss können die Vor- bringen des Beschwerdeführers nichts ändern. So führt er in seiner Be- schwerde selbst aus, er habe der ultimativen Zahlungsaufforderung der Vorinstanz aufgrund der Höhe des Betrags nicht «sofort» nachkommen können. Hinter dem vom Beschwerdeführer erwähnten Betrag stehen Zoll- forderungen, welche teilweise bereits im Jahr 2015 in Rechtskraft erwach- sen sind (siehe dazu Sachverhalt Bst. A.a und A.b sowie E. 6.2.1). Vor die- sem Hintergrund vermögen insbesondere die Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach allein wegen des Zahlungs- verzugs bzw. der Anfrage nach einem Zahlungsplan keineswegs von einer Gefährdung der Forderung gesprochen werden könne. Auch mit den Ausführungen, dass die Forderungen mehrfach gesichert seien, vermag der Beschwerdeführer im Rahmen der prima-facie-Prüfung nicht durchzudringen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten beschlag- nahmten Zollpfänder sichern aufgrund des Spezialitätsprinzips aus- schliesslich die mit den Zollpfändern zusammenhängenden Zollforderun- gen. Insofern gelten die beschlagnahmten Zollpfänder nicht als Sicherheit für die hier streitbetroffenen Zollforderungen. Auch die ins Feld geführten Namenaktien der C._______ AG dienen den streitbetroffenen Zollforderun- gen nicht als genügende Sicherheit. Denn wie das Bundesverwaltungsge- richt bereits in früheren Verfahren festgestellt hat, besteht auf Seiten der Vorinstanz begründeter Anlass zur Annahme, dass die Namenaktien der C._______ AG aufgrund der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 und der Nichtigkeitserklärung vom 20. Januar 2017 des Beschwerdeführers keine hinreichende Gewähr für die Einbringlichkeit der Zollforderungen bieten (Urteile des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 8.2.2.1 und 8.4.5, A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.2.2.1 und 8.4.5). Hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer erwähnten zusätzlich verarrestierten Kunstgegenstände gilt es festzuhalten, dass der Arrestvollzug jener Gegenstände mitunter zwar aufgrund des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung und vier weiteren, jedoch vorliegend nicht gegenständlichen Sicherstel- lungsverfügungen stattgefunden hat (Dossier ZFA, act. 14.37.226.9, 14.37.226.12, 14.37.226.15, 14.37.226.18 und 14.37.226.21). Sie konnten insofern im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsver- fügung noch keine Sicherheiten für die streitbetroffenen Forderungen dar-

A-3809/2021 Seite 18 stellen. Darüber hinaus dienen ein Teil der vom Beschwerdeführer erwähn- ten zusätzlich verarrestierten Kunstgegenstände als Sicherheiten für die mit den vier, vorliegend nicht gegenständlichen Sicherstellungsverfügun- gen gesicherten Zollforderungen. 6.4 Es bleibt schliesslich zu untersuchen, ob mit dem Erlass der Sicherstel- lungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wurde (E. 5.4.3). 6.4.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass jegliche Forderungen der Vorinstanz bereits mehrfach gesichert seien, weshalb deren Vorgehen unangemessen sei. Unter Anrechnung der per 18. Juni 2021 erfolgten Zahlung von Fr. [...] (diese Zahlung erfolgte, um die angesetzte Auktion vom 22. Juni 2021 abzuwenden) habe die gegenständ- lich im Raum stehende Forderungssumme der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung gesamthaft Fr. [...] betragen. Die- ser Betrag berücksichtige noch nicht einmal die sichergestellte Summe von Fr. [...], welche zur Zahlung der offenen Zollforderungen geleistet worden sei. Als Sicherheiten dieser Forderungen dienten nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die im Jahr 2015 übergebenen 15'252 Namenak- tien der C._______ AG mit einem Marktwert von Fr. [...]. Darüberhinaus, so der Beschwerdeführer, bestünden noch Beschlagnahmungen sowie Verarrestierungen von zahlreichen Kunstwerken im Wert von [mehreren Millionen] Schweizer Franken, was gerichtsnotorisch sei. Mit dem allgemeinen Verweis des Beschwerdeführers auf das Total der ge- gen ihn offenen Forderungssumme der Vorinstanz (deren Höhe von ihm bestritten wird) und einer ebenso allgemeinen Aufzählung von geleisteten Sicherheitsleistungen und gegen ihn ergriffenen Sicherungsmassnahmen vermag er hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Erlasses der angefoch- tenen Sicherstellungsverfügung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nach dem Gesagten weder die Namenaktien der C._______ AG noch die vom Beschwerdeführer erwähn- ten beschlagnahmten Kunstgegenstände Sicherheiten darstellen, welche die Einbringlichkeit der streitbetroffenen Zollforderungen sicherstellen (E. 6.3.3). Das gleiche gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die weiteren verarrestierten Kunstgegenstände. Die besagten Kunstgegen- stände wurden erst im Rahmen des Vollzugs der angefochtenen und vier weiteren, vorliegend nicht gegenständlichen Sicherstellungsverfügungen mit Arrest belegt (E. 6.3.3). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwiefern diese verarrestierten

A-3809/2021 Seite 19 Kunstgegenstände die Verhältnismässigkeit des Erlasses der angefochte- nen Sicherstellungsverfügungen beeinflussen sollten. Insgesamt vermö- gen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verhältnismäs- sigkeit des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nicht zu überzeugen. 6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Erlass einer Sicherstellungs- verfügung als gesetzliches Sicherungsmittel als geeignete Massnahme er- weist, um die Einbringlichkeit der streitbetroffenen Zollforderungen sicher- zustellen. 6.4.3 Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Erlasses der Sicherstellungsver- fügung ist weiter fraglich, ob eine mildere Massnahme in Betracht gekom- men wäre, die für den angestrebten Sicherungszweck ausgereicht hätte. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption der Sicherstellung von Zollforderungen, welche den Erlass einer Sicherstellungsverfügung oder die Geltendmachung des Zollpfands durch Beschlagnahme vorsehen, ist nachfolgend zu untersuchen, ob es unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes angezeigt gewesen wäre, die streitbetroffenen Zollfor- derungen durch Geltendmachung des Zollpfandrechts zu sichern. Allfällige andere Sicherungsmassnahmen sind im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV nicht zu prüfen (E. 5.4.3). Aufgrund des Spezialitätsprinzips kann das Zollpfandrecht nur für mit dem Zollpfand zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht werden, so- dass für die Sicherung einer Zollforderung grundsätzlich jedes mit diesen Zollforderungen zusammenhängende Zollpfand mit Beschlagnahme gel- tend zu machen ist. Angesichts der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr- steuer ist es der Konzeption des Zollpfandrechts immanent, dass die zu sichernden Zollforderungen zumeist nur einen Bruchteil des Verkehrswerts des Zollpfands ausmachen (vgl. auch Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.2 f.). So weisen die Kunstgegenstände, an wel- chen die Vorinstanz ein Zollpfandrecht für die streitbetroffenen Zollforde- rungen von Fr. [...] glaubhaft macht, einen Einkaufspreis von Fr. [...] auf (Dossier ZFA, act. 14.37.226.3 Beilage 4). Im Gegensatz dazu sind im Rahmen des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung unter anderem le- diglich die mit Arrest zu belegenden Gegenstände und der Ort, an dem sich diese befinden (Arrestort), genau zu bezeichnen (Art. 209 Bst. f ZV i.V.m Art. 81 ZG; vgl. auch Art. 274 Abs. 2 SchKG). Diese Arrestgegenstände

A-3809/2021 Seite 20 können dann (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen) im Arrestvollzug nach Massgabe der sicherzustellenden Zollforderungen mit Arrest belegt werden. Nach dem Gesagten ist vorliegend in der Geltendmachung des Zollpfand- rechts durch Beschlagnahme keine mildere Massnahme als der Erlass ei- ner Sicherstellungsverfügung zu erblicken, mit welcher der angestrebte Si- cherungszweck hätte erreicht werden können. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, inwiefern die Vorinstanz andere Arrestgegenstände hätte nennen können, mit welchen der angestrebte Sicherungszweck im Sinne einer milderen Massnahme hätte erreicht werden können. Damit erweist sich der Erlass der Sicherstellungsverfügung als erforderlich. 6.4.4 Wie bereits in E. 6.2.4 festgehalten wurde, kann die Begründetheit und die Höhe der streitbetroffenen Zollforderungen im Rahmen der prima- facie-Prüfung mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz mit Erlass der Sicherstellungsverfügung sichergestellte Betrag offensichtlich übersetzt sein soll (E. 5.4.3). 6.4.5 Schliesslich ist die vorliegende Sicherstellung der streitbetroffenen Zollforderungen als vorsorgliche Massnahme durch das öffentliche Inte- resse betreffend die Einbringlichkeit fraglicher Zollforderungen, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt, gerechtfertigt. Die vorliegende Sicherstellungsmassnahme ist dem Beschwerdeführer deshalb auch zumutbar. 6.4.6 Als Ergebnis der vorliegenden prima-facie-Würdigung ist festzuhal- ten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der Sicherstellungsver- fügung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt hat. 6.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung zur Sicherstellung der streitbe- troffenen Zollforderungen im Umfang von Fr. [...] erfüllt waren und noch sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherstellungsverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend als unbegründet abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

A-3809/2021 Seite 21 7. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

A-3809/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der im gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Gregor Gassmann

A-3809/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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