B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 25.11.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten 2C_941/2022)

Abteilung I A-3798/2022

Urteil vom 8. November 2022 Besetzung

Einzelrichterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A., vertreten durch B., Rechtsanwalt, und C., Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei D., Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-NL).

A-3798/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. April 2022 richtete der Belastingdienst der Niederlande (nachfol- gend: BD oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.6; nach- folgend: DBA CH-NL) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Per- son) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). B. Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 29. Juli 2022 gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts- hilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) eine Schlussverfügung. Sie ver- fügte darin, dass betreffend die betroffene Person Amtshilfe geleistet werde. C. Mit elektronischer Eingabe datierend vom 1. September 2022 erhob die betroffene Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), vertreten durch B._______ und C., beide Rechtsanwälte bei Anwaltskanzlei D., beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. Juli 2022. D. Unter Bezugnahme auf die Einträge in der Sendungsverfolgungsnummer (Nr. [...]) betreffend die A-Post Plus Sendung der Post CH AG, unter wel- cher die Schlussverfügung versendet wurde, forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. September 2022 auf, sich zum (massgeblichen) Zustellzeitpunkt der angefochtenen Schlussverfügung zu äussern. E. Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Einhaltung der Be- schwerdefrist.

A-3798/2022 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 16. September 2022 erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie im vorliegenden Fall den Samstag, 30. Juli 2022 als massgeblichen Zustellzeitpunkt der angefochtenen Schlussverfügung erachtet. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 stellte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe vom 16. September 2022 der Vorinstanz zu und forderte ihn zur Stellungnahme auf. H. Mit Eingabe vom 30. September 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass vorliegend der Dienstag, 2. August 2022 als Zustellzeitpunkt der angefoch- tenen Schlussverfügung massgeblich sei. Auf die rechtzeitig erhobene Be- schwerde vom 1. September 2022 sei folglich einzutreten. I. Die Vorinstanz reichte am 14. Oktober 2022 (eingegangen beim Bundes- verwaltungsgericht am 17. Oktober 2022) eine unaufgeforderte Stellung- nahme ein.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG sowie Art. 32 VGG e contrario). Vorlie- gend ist eine solche Schlussverfügung angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. B), weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist.

A-3798/2022 Seite 4 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Ur- teil des BVGer A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1). 2.1. 2.1.1. Gegen eine Schlussverfügung der ESTV kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf die Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge- ben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.1.2. Mitteilungsbedürftige Verfügungen gelten rechtsprechungsgemäss als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dies ist der Fall, sobald sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person befindet (vgl. Urteil des BGer 2C_1032/2019 vom 1. März 2020 E 3.2). Dass die betroffene Person davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1 und 122 I 139 E. 1). 2.2. 2.2.1. Die ESTV eröffnet ihre Schlussverfügung der beschwerdeberechtig- ten Person schriftlich (Art. 17 Abs. 1 SAthiG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG). Dabei steht ihr bei postalischer Übermittlung einer Schlussverfügung na- mentlich auch die einfache, d.h. uneingeschriebene Sendung als Zustellart offen (vgl. Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 2.2.2. Im Verfahren A-Post Plus werden Sendungen wie gewöhnliche un- eingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Ad- ressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwe- senheit des Adressaten – im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung – keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. A-Post Plus Sendungen werden jedoch ebenfalls mit einer Nummer versehen, was

A-3798/2022 Seite 5 die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (sog. «Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.2.2). Dabei wird die Zustellung erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird und sich damit in dessen Machtbereich befindet (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Gemäss Leistungsbeschrieb der Post CH AG werden A-Post Plus Sendun- gen von Montag bis Samstag ausgeliefert («Am nächsten Werktag beim Empfänger [Mo.-Sa]»; https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe- schweiz/a-post-plus, zuletzt besucht am 4. November 2022). 2.3. 2.3.1. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Ver- waltungsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599, E. 2.4.1; FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 10). Für die Einhaltung der Beschwerdefrist trägt hingegen die Partei bzw. ihre Vertretung die Beweislast (BGE 139 V 176 E. 5.2; URS PETER CAVELTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 21 N 13 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung im Briefkasten bzw. Postfach des Adressaten. Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss auch für das Verfahren A-Post Plus, bei welchem – wie erläutert (vgl. E. 2.2.2) – der Zustelldienst den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt im elektronischen System für die Sendungsverfolgung festhält (vgl. Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 und 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 sowie Urteil des BVGer A- 5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.5). Mit dem entsprechenden Eintrag im «Track & Trace» Auszug wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird damit lediglich, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2.; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3).

A-3798/2022 Seite 6 Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler bzw. für eine nicht korrekte Eintragung des Zustellzeitpunkts im «Track & Trace» Auszug vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3). 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus Sendung beginnt in An- wendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreters abge- legt wird (vgl. Urteile des BGer 2C463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4; 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.7). 2.4.2. Vereinbart der Empfänger mit der Post CH AG eine Spezialzustel- lung, welche in den üblichen Zustellungsvorgang eingreift – beispielsweise einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung, so vermag eine solche Vereinbarung die Frist weder zu hem- men noch zu verlängern (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4). 2.5. Besteht eine spezielle Zustellungsvereinbarung, so wird die Post CH AG als Hilfsperson der rechtsunterworfenen Partei tätig. Damit hat letztere Fehlleistungen der Post CH AG, welche diese nach Abschluss des ordentli- chen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu ver- treten (vgl. Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligatio- nenrecht) [OR; SR 220]). Nichts anderes ergibt sich, wenn die rechtsunter- worfene Person sich einer Rechtsvertretung bedient. Während die Vertre- tung sich das Verhalten der Post CH AG anrechnen lassen muss, hat die rechtsunterworfene Person sich das Verhalten ihrer Vertretung zuzurech- nen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 3e; 144 IV 176 E. 4.5.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.4). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 1. September 2022 recht- zeitig, d.h. innert Frist, erhoben wurde. Hierfür ist entscheidend, zu wel- chem Zeitpunkt die angefochtene Schlussverfügung in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt ist, die – wie soeben erwähnt – ihrerseits als Hilfsperson des Beschwerdeführers wirkt (vgl. E. 2.4 und 2.5).

A-3798/2022 Seite 7 3.1. Dem Begleitschreiben vom 29. Juli 2022 zur angefochtenen Schluss- verfügung (Beilage 2 zur Beschwerdeschrift, Seite 1 [«Begleitnotiz]) ist zu entnehmen, dass die fragliche Sendung an die Korrespondenzadresse von Rechtsanwalt B._______ bei der Anwaltskanzlei D._______, (...), adres- siert war. Den Angaben im «Track & Trace» Auszug zur entsprechenden Sendungsverfolgungsnummer der Post CH AG zufolge, wurde die Sen- dung am Freitag, 29. Juli 2022, um 18:21 Uhr per A-Post Plus versandt. Den Angaben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die besagte Sendung am Samstag, 30. Juli 2022 nach der Ankunft um 7:20 Uhr an der Abhol- /Zustellstelle sodann um 7:23 Uhr dem Empfänger nicht erfolgreich habe zugestellt werden können (Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung») und die Zustellung schliesslich am Dienstag, 2. August 2022 um 5:47 Uhr via Postfach erfolgt sei (Vermerk «Zugestellt via Postfach»). 3.2. Die Vorinstanz erachtet in vorliegendem Fall den Samstag, 30. Juli 2022 als massgeblichen Zustellungszeitpunkt. Eine telefonische Abklärung bei der Post CH AG habe ergeben, dass dieser ein Auftrag der Kanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorliege, wonach Postzustellun- gen an das Postfach besagter Kanzlei nur von Montag bis Freitag vorzu- nehmen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in BGE 141 II 429 E. 3.1 und im Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3 und 3.4 gälten Verfügungen, die per A-Post Plus am Samstag zugestellt wurden, grundsätzlich als ordnungsgemäss zugestellt; allfällige, vereinbarte Spezi- alzustellungs- bzw. Zurückbehaltungsaufträge vermöchten die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern. 3.3. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter erachtet hingegen den Dienstag, 2. August 2022 vorliegend als massgeblichen Zustellzeit- punkt der angefochtenen Schlussverfügung. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter unter Beilage entspre- chender E-Mail Korrespondenz zwischen der Post CH AG und dem «Office Manager» der Kanzlei der Rechtsvertreter (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2022, Beilage 1) geltend, dass eine ausdrückliche Zusiche- rung der Post CH AG bestehe, wonach an einem Samstag eingehende Post nicht durch Einlegen von Sendungen in das Postfach der Anwalts- kanzlei zugestellt werden würde. Hintergrund dieser Vereinbarung sei die Verhinderung fristauslösender Zustellungen an die Anwaltskanzlei an Samstagen. Unter Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Be- weiswert des «Track & Trace» Auszuges bei A-Post Plus Sendungen (Urteil

A-3798/2022 Seite 8 des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3) macht der Beschwer- deführer geltend, es liege aufgrund der Angaben im vorliegenden «Track & Trace» Auszug ein Indiz dafür vor, dass am Samstag, 30. Juli 2022 in tat- sächlicher Hinsicht keine Zustellung ins Postfach der Kanzlei erfolgte, son- dern die Zustellung – wie vermerkt – erst am Dienstag, 2. August 2022 vorgenommen worden sei. Infolgedessen habe sich die fragliche Sendung der Vorinstanz am Samstag, 30. Juli 2022 auch nicht im Machtbereich der Kanzlei befunden, wo diese sie theoretisch hätte zur Kenntnis nehmen kön- nen. Der an einem Samstag durch die Post CH AG im System [«Track & Trace»] angebrachte Vermerk «erfolglose Zustellung» bedeute im Übrigen ausdrücklich nicht, dass eine Zustellungshandlung erfolgt sei. Dieser Ver- merk habe gemäss Mitteilung der Post CH AG lediglich intern-technische Gründe. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit bzw. Relevanz der von der Vorinstanz erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in seinem Fall. Vorliegend liege nämlich weder ein Fall einer Ferienrückbe- haltung bzw. eines Rückbehaltungsauftrags von Postsendungen vor, noch sei die Zustellfiktion einer eingeschriebenen Sendung zu beurteilen. Im Un- terschied zu den vom Bundesgericht in den genannten Fällen zu beurtei- lenden Konstellationen sei die beschwerdegegenständliche Sendung zu- dem gerade nicht im «Track & Trace» Auszug als am Samstag «zugestellt» vermerkt worden. 3.4. 3.4.1. Aus den hiervor genannten Vorbringen der Vorinstanz und des Be- schwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters erhellt, dass die Post CH AG an Samstagen keine Sendungen an die Anwaltskanzlei D._______ zu- stellt. Im Zusammenhang mit dem Leistungsangebot der Post CH AG (Zu- stellung von A-Post Plus Sendungen auch an Samstagen; vgl. E. 2.2.3) lässt sich sodann der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten E-Mail vom (...) von E., «Office Manager» der An- waltskanzlei D. (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2022, Beilage 1), entnehmen, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustellung von Sendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei D._______ von die- ser selber stammt und die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um diese «Spezialzustellungsvereinbarung» wussten. 3.4.2. Die hier interessierende A-Post Plus Sendung, welche die angefoch- tene Schlussverfügung beinhaltete, ist zufolge der Angaben im «Track & Trace» Auszug (vgl. E. 3.1) am Samstag, 30. Juli 2022 (um 7:20 Uhr) bei

A-3798/2022 Seite 9 der zuständigen Abhol-/Zustellstelle eingetroffen. Dort wurde sie (um 7:23 Uhr) mit dem Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung» gescannt und schliesslich erst am nächsten Werktag (Dienstag, 2. August 2022) via Post- fach zugestellt (respektive anschliessend und gleichentags gemäss Anga- ben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit der «normalen Postauslieferung» der Kanzlei überbracht). Vor dem Hintergrund der erwiesenermassen bestehenden «Spezialzustel- lungsvereinbarung» zwischen der Anwaltskanzlei D._______ und der Post CH AG (vgl. E. 3.3) deuten die Angaben im «Track & Trace» Auszug ge- samthaft darauf hin, dass am Samstag, 30. Juli 2022, drei Minuten nach Eintreffen der Sendung bei der zuständigen Abhol-/Zustellstelle – entgegen dem aufgeführten Vermerk – durch die Post CH AG kein erfolgloser Zu- stellversuch an den Empfänger unternommen wurde. Hingegen ist davon auszugehen, dass die Sendung vereinbarungsgemäss nach dem Eintref- fen bei der zuständigen Abhol-/Zustellstelle bis zur faktischen Zustellung am Dienstag, 2. August 2022, durch die Post CH AG zurückbehalten wurde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Sendung ohne die beste- hende «Spezialzustellungsvereinbarung» bzw. im Rahmen des üblichen Zustellvorgangs (vgl. E. 2.2.3) der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers am Samstag, 30. Juli 2022 zugestellt worden wäre. Folglich hat der Eintrag im «Track & Trace» Auszug, wonach die vorliegend interessierende Sendung vermutungsweise am Dienstag, den 2. August 2022 zugestellt wurde, als wiederlegt und somit fehlerhaft zu gelten (vgl. E. 2.3.2 und 2.4.2). 3.4.3. Die in vorliegendem Fall zwischen der Anwaltskanzlei der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers und der Post CH AG bestehende «Spe- zialzustellungsvereinbarung» erinnert gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung an einen freiwilligen (in casu wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränkten) Rückbehaltungsauftrag. Ein solcher Rückbehal- tungsauftrag ist zwar zulässig, er vermag – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – den Fristenlauf durch Hinauszögerung des Zustellzeitpunkts je- doch weder – wie von der Kanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers gerade beabsichtigt – zu hemmen noch zu verlängern (vgl. E. 2.4.2). Es ist daher der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die ange- fochtene Schlussverfügung als am Samstag, den 30. Juli 2022, zugestellt zu gelten hat. Rechtsprechungsgemäss gilt die angefochtene Verfügung ebenfalls in diesem Zeitpunkt als eröffnet (vgl. E. 2.2.2).

A-3798/2022 Seite 10 3.4.4. Am hiervor Gesagten vermag auch der Einwand des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers, dass die Sendung am Samstag, 30. Juli 2022 gar nicht in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt sei, nichts zu ändern. Auch wenn die bestehende Vereinbarung zwischen der Post CH AG und der Anwaltskanzlei D._______ faktisch eine Zustellung am Sams- tag verhindert hat, verblieb die angefochtene Schlussverfügung dennoch einzig deshalb bei der Abhol-/Zustellstelle der Post CH AG, weil die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers bzw. die Kanzlei auf eine samstägliche Zustellung verzichtet. Wie soeben erwähnt (vgl. E. 3.4.3) vermag eine Ver- einbarung, welche die faktische Nichtzustellung einer Postsendung an be- stimmten Tagen zur Folge hat – entgegen der Auffassung der Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers – nicht zu bewirken, dass damit der recht- lich relevante Zustellungs- und folglich der Eröffnungszeitpunkt der Schlussverfügung zu Gunsten des Empfängers auf später verlegt wird. 3.5. 3.5.1. Nachdem festgestellt wurde, dass die vorliegend interessierende Sendung und mit dieser die Schlussverfügung vom 29. Juli 2022 als (im rechtlichen Sinne) am Samstag, 30. Juli 2022, zugestellt und eröffnet zu gelten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die gegen die Schlussverfügung am 1. September 2022 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 3.5.2. Der Fristenlauf setzte vorliegend am auf die Eröffnung der Schluss- verfügung folgenden Tag, mithin am Sonntag, 31. Juli 2022, ein (vgl. E. 2.1). Die dreissigtägige Beschwerdefrist endete demnach am Montag, 29. August 2022 (vgl. E. 2.4). Die Beschwerde, welche beim Bundesver- waltungsgericht am 1. September 2022 auf elektronischem Weg einging (vgl. Sachverhalt Bst. C), erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und so- mit verspätet. 3.5.3. Aufgrund der bestehenden «Spezialzustellungsvereinbarung» zwi- schen der Anwaltskanzlei D._______ und der Post CH AG handelte letz- tere im vorliegend zu beurteilenden Zustellungsvorgang als Hilfsperson der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.5 und 3.3). Die von der Post CH AG fehlerhaft vermerkten Zustellungsangaben im vorliegenden «Track & Trace» Auszug (vgl. E. 3.4.2) hat sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folglich anrechnen zu lassen. Das daraus resultie- rende Fristversäumnis der Rechtsvertretung, die wiederum Hilfsperson des Beschwerdeführers ist – ist sodann dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. ebenfalls E. 2.5).

A-3798/2022 Seite 11 3.6. Nach dem hiervor Ausgeführten ist auf die verspätet eingereichte Be- schwerde nicht einzutreten. Der vorliegende Entscheid ergeht im einzel- richterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 208 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VGKE). 4.2. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3798/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

A-3798/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand:

A-3798/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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24.03.2026