A-3791/2022

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3791/2022

Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz, Änderung im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS).

A-3791/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. Mai 2022 reichte A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich den (...) 2006 als Geburtsdatum an. B. Am 23. Juni 2022 wurde A._______ vom SEM zu seinen persönlichen Um- ständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, am (...) 2006 nach europäischem Kalender bzw. am (...) 1385 nach afghanischem Kalender geboren zu sein. Auf die Ergänzungsfrage, woher er sein Geburtsdatum kenne, antwortete A., seine Mutter habe ihm dieses mitgeteilt, vorher hätte er es nicht gekannt. Als Beleg reichte er eine Kopie seiner «Tazkara» (amtliches afghanisches Identitätsdokument mit Foto; vgl. hierzu Urteil BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6.2 m.w.H.) ein. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM am 27. Juni 2022 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechts- medizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) er- stellen. Zusammenfassend ergab das Gutachten vom 5. Juli 2022 für den Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren. Dies sei mit dem angege- benen Alter von 16 Jahren und zwei Monaten nicht vereinbar. D. Am 25. Juli 2022 wurde A. vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört und erneut zum Geburtsdatum befragt. Auf Nachfrage nach sei- nem Geburtsdatum nannte A._______ den (...) 1385, woraufhin er sich im nächsten Satz (...) korrigierte. Sein Geburtsdatum nach europäischem Ka- lender gab er abermals mit dem (...) 2006 an. Am Ende der Anhörung teilte das SEM A._______ mit, es beabsichtige, ihn gestützt auf die Ergebnisse des Altersgutachtens für volljährig zu erklären. Dieser lehnte die Änderung ab. E. Am 26. Juli 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) 2006 auf den (...) 2004 und fügte einen Bestreitungsvermerk an. Die erfolgte Mutation teilte es A._______ am 28. Juli 2022 per E-Mail mit. Mit schriftlicher

A-3791/2022 Seite 3 Stellungnahme vom 29. Juli 2022 erklärte sich dieser mit der vorgenom- menen Altersanpassung nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 2. August 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen. Das Geburtsdatum von A._______ wurde im ZEMIS mit dem Datum (...) 2004 erfasst (Dispositivziffer 8). G. Am 31. August 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv- ziffer 8 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei Dispositivziffer 8 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 verzichtete das Bundes- verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt gut, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit bestätigt. Die entsprechende Be- stätigung reichte er am 13. September 2022 nach. I. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. J. Mit Replik vom 31. Oktober 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung der Vorinstanz weiterhin nicht einverstanden. K. Mit Duplik vom 5. Dezember 2022 und Schlussbemerkungen vom 5. Ja- nuar 2022 hielten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer jeweils an ih- ren Standpunkten vollumfänglich fest.

A-3791/2022 Seite 4 L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücken wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

A-3791/2022 Seite 5 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom (...) 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. Sep- tember 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburts- datums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss aDSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren ge- mäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde

A-3791/2022 Seite 6 den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mit- zuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personen- daten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, im ZEMIS sei der (...) 2006 als sein Geburtsdatum einzutragen. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid insbe- sondere auf das von ihr eingeholte medizinische Altersgutachten. Sie lasse jedoch ausser Acht, dass die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und 2 Monaten befinde sich innerhalb der Standard-Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren. Bei dieser Sachlage bilde das gutachterlich festgestellte Mindestalter kein Indiz für seine Volljährigkeit und könne ihm auch nicht als Widerspruch zum angegebenen Alter entgegengehalten werden. Zudem

A-3791/2022 Seite 7 stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des Altersgutachtens in Frage. Die dort festgehaltenen Erkenntnisse beruhten auf der Anwendung von Referenzstudien, die seiner paschtunischen Ethnie bzw. afghanischen Herkunft nicht Rechnung tragen würden. Weiterhin bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz bei der Al- terseinschätzung nicht sämtliche Indizien berücksichtigt habe, die für oder gegen die Richtigkeit der fraglichen Altersangaben sprechen. Das Alters- gutachten des IRM St. Gallen, welches weder für die Voll- noch für die Min- derjährigkeit Anhaltspunkte biete, bilde lediglich ein Element bei der Beur- teilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjäh- rigkeit. Die widerspruchsfreien, substantiierten, plausiblen sowie nachvoll- ziehbaren Angaben, die er im Zuge der Erstbefragung zu seiner Biographie (inkl. Geburtsdatum) gemacht habe, seien als starkes Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum zu werten. Auch seine Angaben anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2022 seien widerspruchsfrei, plausibel und stimm- ten weitgehend mit jenen in der Erstbefragung überein. Die Vorinstanz habe ihm während der Anhörung denn auch kein einziges Mal vorgehalten, seine Antworten seien vage, unsubstantiiert oder ausweichend. Er sei auch nicht aufgefordert worden, seine Aussagen zu verbessern. Zwar habe er sich bezüglich seines Geburtsdatums nach afghanischem Kalender geirrt. Dieser Irrtum sei aber nachvollziehbar, da ihm die jeweiligen Geburtsdaten von seiner Mutter erst nach der Ankunft in die Schweiz genannt wurden. Nach europäischem Kalender habe er dasselbe Datum angegeben, das er bereits bei der Erstbefragung angegeben hatte. Schliesslich könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er kein Original seiner «Tazkara» vor- gelegt hatte. Das Fehlen des Originals der «Tazkara» spreche auch nicht dafür, das von ihm angegebene Alter sei unglaubwürdig. 4.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft dar- zulegen, weshalb sie seinen Antrag vollumfänglich ablehnt. Es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei minder- jährig oder dass seine Altersangaben wahrscheinlicher seien als die von der Vorinstanz festgesetzten. Demnach sei er sein Geburtsdatum im ZEMIS auf dem (...) 2004 zu belassen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, das vom Beschwerdeführer an- gegebene Alter könne aufgrund der forensischen Altersschätzung nicht zu- treffen. Das anhand der zahnärztlichen Untersuchung bzw. der Schlüssel- beinanalyse errechnete Mindestalter von 17 bzw. 16.4 Jahren liege

A-3791/2022 Seite 8 deutlich über dem geltend gemachten Alter von 16 Jahren und 2 Monaten. Beide Untersuchungsarten würden ein durchschnittliches Lebensalter von 22 bzw. 19 Jahren ergeben, weswegen eine Minderjährigkeit als unwahr- scheinlich erscheine. Das tatsächliche Alter der untersuchten Person liege aus statistischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit näher beim Durch- schnittsalter als beim Mindestalter. Gegen die Behauptung des Beschwer- deführers, das Altersgutachten sei fehlerhaft, wendet die Vorinstanz ein, gemäss Gutachten bestünden keine Anhaltspunkte für gravierende inter- ethnische Unterschiede im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der se- xuellen Reifeentwicklung. Damit lägen zwei Merkmale vor, die zur Alters- einschätzung herangezogen werden könnten, und zwar unabhängig von Herkunft bzw. Ethnie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchliche Altersangaben ge- macht. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2022 habe er angegeben, am (...) 1385 geboren zu sein, diese Angabe aber gleich darauf auf den (...) 1385 korrigiert. Die korrigierte Angabe stimme nicht mit dem Geburtsdatum überein, welches der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und auf dem Personalienblatt angegeben hatte. Dieser Widerspruch sei nicht nach- vollziehbar, da der Beschwerdeführer ausgesagt habe, sein Geburtsdatum genau zu kennen. Der Beschwerdeführer sei zudem den gestellten Fragen ausgewichen und habe sie häufig mit ungenauen, teilweise widersprüchli- chen Angaben beantwortet. Seine Äusserungen zum Alter – sowie zu an- deren Themen wie z.B. zum Zeitpunkt wichtiger biographischer Ergebnisse oder zu Art und Umständen der Bedrohung durch die Taliban – seien auch sehr vage und unsubstantiiert gewesen. Der eingereichten Kopie der «Tazkara», in der das Geburtsdatum überstempelt und daher nicht lesbar sei, komme im Übrigen nur ein geringer Beweiswert zu. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer legt für das von ihm behauptete Geburtsdatum keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt sich auf ein Gutachten, in dem mit einer statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das Alter des Beschwerdeführers liegen könnte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln.

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Seite 9

Dabei obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS ein-

getragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2004) korrekt ist.

Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm gel-

tend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig beziehungsweise zumin-

dest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin

eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt

keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im

ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher

ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom

23. August 2021 E. 3.5).

5.2 Gestützt auf das Altersgutachten geht die Vorinstanz davon aus, den

(...) 2004 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum feststellen zu können.

5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen

medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge-

wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res-

pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da-

bei grundsätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche

körperliche Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bundesverwal-

tungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resul-

tate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3

  1. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022
  2. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4).

5.2.2 Das Gutachten des IRM St. Gallen vom 5. Juli 2022 ist von ärztlichen

Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemein-

schaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für

Rechtsmedizin (AGFAD). Es basiert auf einer rechtsmedizinischen Unter-

suchung, einer Röntgenuntersuchung der Hand, einer Computertomogra-

phie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie einer Panoramarönt-

genuntersuchung des Gebisses.

5.2.2.1 Laut Gutachten konnten die sexuellen Reifezeichen der primären

Geschlechtsorgane nicht nach TANNER beurteilt werden, da der Beschwer-

deführer eine Inspektion der Genitalregion verweigerte. Anhand des Be-

haarungsmusters könne jedoch auf eine zumindest begonnene sexuelle

Reifeentwicklung geschlossen werden. Lege man das angegebene Le-

bensalter von 16 Jahren und 2 Monaten zugrunde, liege die gemessene

Körpergrösse von (...) cm auf der 66. Perzentile. Das gewogene Körper-

gewicht von (...) kg befinde sich knapp über der 47. Perzentile.

A-3791/2022 Seite 10 Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 und D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2). Bei der körperlichen Untersuchung konnten beim Beschwer- deführer aber keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeein- flussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungs- störung festgestellt werden. Sexuelle Reifezeichen und anthropometrische Daten stünden ebenfalls nicht zueinander im Widerspruch. 5.2.2.2 Der radiologische Befund der Hand ergab beim Beschwerdeführer ein mittleres skelettales Alter nach THIEMANN, NITZ und SCHMELING von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) bzw. nach GREULICH und PYLE ein Alter von 19 Jah- ren. Gemäss den aktuellen Ergebnissen von TISÈ entspräche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Gemäss den Festlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- weistauglichkeit von Altersabklärungen lassen sich gestützt auf die Hand- knochenaltersanalyse allerdings keine zuverlässigen Angaben zum Alter machen (BVGE 2019 I/6 E. 6.1; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat- sächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussage insbesondere auf die Si- tuation bezieht, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestell- ten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; Urteil des BVGer D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 E. 6.3.4 m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Das vom Beschwerde- führer behauptete Geburtsdatum vom (...) 2006 entspricht im Zeitpunkt der Begutachtung einem Alter von 16 Jahren und 2 Monaten und liegt somit innerhalb der normalen Abweichung der Handknochenanalyse von bis zu drei Jahren. Somit lässt sich gestützt auf die radiologische Untersuchung der Hand keine klare Aussage zum Alter des Beschwerdeführers machen. Die Handknochenanalyse kann somit kein Indiz dafür bilden, dass der Be- schwerdeführer täuschende Angaben über sein Alter gemacht hätte (vgl. Urteile des BVGer A-1079/2022 vom 25. April 2023 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.6). 5.2.2.3 Die computertomographische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ergab rechts- und linksseitig ein Stadium 3a nach KELLINGHAUS und SCHMELING. Das vorliegende Stadium 3a ent- spräche nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren.

A-3791/2022 Seite 11 5.2.2.4 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung kann beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fänden sich in Regio 18, 28, 38 und 48 je- weils ein Mineralisationsstadium von H nach DEMIRJAN. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen lassen. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne liesse bei einer männli- chen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schlies- sen. Das Gutachten hält fest, dass die definierten Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklung von allen ethni- schen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlau- fen würden. Infolgedessen seien die angewendeten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden sig- nifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beo- bachtet werden, weshalb Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Nach Kenntnisstand des IRM St. Gallen gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männli- chen, afghanischen Population. 5.2.2.5 Aufgrund dieser Untersuchungen gelangte das IRM St. Gallen zu folgenden Schlussfolgerungen: Gestützt auf die erhobenen Befunde er- gebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde resul- tiere im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, das zum Untersu- chungszeitpunkt einem chronologischen Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten entsprach, könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftli- chen Studienlage nicht zutreffen. 5.3 Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analy- sen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Sinngemäss kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen auch bei einem streitigen Alter unterhalb der Volljährigkeit beigezogen

A-3791/2022 Seite 12 werden (Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4 Vorliegend ergab die Schlüsselbeinanalyse rechts- und linksseitig ein durchschnittliches Lebensalter von 19 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Bei der Untersuchung des Mineralisationsstadiums der Weis- heitszähne wurde ein Durchschnittsalter von 22 Jahren und ein Mindestal- ter von 17 Jahren festgestellt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für ein Mindestalter von 16.4 Jahren vor. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung sind - wie in der Be- schwerde zu Recht konstatiert wird - für sich alleine gesehen zwar insofern zu relativieren, als das Gutachten festhält, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden und eine Ver- gleichsstudie zu einer männlichen, afghanischen Population nach dem Kenntnisstand des IRM St. Gallen nicht existiere (vgl. Urteil des BVGer A-3867/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.7.4). Das Altersgutachten basiert aber nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchun- gen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis ge- führt, dessen Beweiskraft durch das Fehlen von Vergleichsstudien nicht wesentlich geschmälert wird. 5.5 Der Beschwerdeführer stützt das von ihm geltend gemachte Geburts- datum ([...] 2006) auf sein Aussageverhalten im Asylverfahren. 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat auf dem von ihm ausgefüllten Personali- enblatt und in der Erstbefragung einheitlich den (...) 2006 als sein Geburts- datum angegeben, wobei dieses Datum dem (...) 1385 nach afghanischem Kalender entspricht (Akten der Vorinstanz (...); Erstbefragungsprotokoll, Ziff. 1.06). Den (...) 2006 gab er auch im Zuge der Anhörung vom 25. Juli 2022 zunächst als Geburtsdatum an (Anhörungsprotokoll, F93). Anlässlich der Anhörung irrte sich jedoch der Beschwerdeführer über sein Geburts- datum nach afghanischem Kalender. Zunächst gab er den (...) 1385 an, korrigierte aber diese Angabe gleich auf den (...) 1385 (Anhörungsproto- koll, F93).

A-3791/2022 Seite 13 Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu den persönlichen Le- bensumständen weisen keine gravierenden Widersprüche auf und sind grundsätzlich plausibel. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere schlüssige Angaben zu seiner Herkunft und zu den Asylgründen (insbe- sondere zur Art und zu den Umständen der Bedrohung durch die Taliban) sowie zu den Identitätspapieren und den Ausreisumständen machen. Seine Aussagen weisen aber vereinzelte Ungereimtheiten auf, so bei- spielsweise betreffend den Umzug in die Stadt (vgl. Anhörungsprotokoll, F39 f.) oder die Einschulung (vgl. Anhörungsprotokoll, F65 f. und F90). 5.5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, weist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Widersprüche auf. Daraus auf sehr vage, unsub- stantiierte und unzutreffende Aussagen zu schliessen, geht aber zu weit. Der Beschwerdeführer hat aber sowohl zum Tag als auch zum Monat und Jahr seiner Geburt nach europäischem Kalender von Anfang an dieselben Angaben gemacht, d.h. ständig und ohne Widersprüche den (...) 2006 als Geburtsdatum genannt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Angabe seines Geburtsdatums nach afghanischem Kalender anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2022. Hier irrte sich der Beschwerdeführer lediglich über den Monat seiner Geburt, wobei er den Monat zunächst übereinstimmend mit früheren Angaben nannte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz er- scheint diese Ungereimtheit nicht als derart gravierend, dass deswegen sämtliche sein Alter betreffende Aussagen bezweifelt werden müssen. Da- bei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen die jeweiligen Geburtsdaten erst nach Ankunft in die Schweiz erfahren hat. Insgesamt erweisen sich somit die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum als glaubhaft. Allerdings ist sein Aussageverhalten auch nicht völlig frei von Widersprüchen und nicht sehr detailliert. Diese Umstände sind zwar nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der gemachten Aussagen, insbesondere jene zum Geburtsdatum, in ihrer Gesamtheit zu entkräften, wie dies die Vorinstanz annimmt. Sie vermindern aber bis zu einem gewissen Grad den Beweiswert der Angaben. 5.6 Der «Tazkara» kommt praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, selbst wenn diese im Original vorliegt (statt vieler BVGE 2019 I/6 E. 6.2 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2826/2022 vom 21. September 2023 E. 5.1 und E-1772/2023 vom 8. November 2023 E. 5.3; ausführlich dazu Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.5). Im hier zu beur- teilenden Fall liegt bloss eine Kopie der «Tazkara» des Beschwerdeführers

A-3791/2022 Seite 14 vor. Das darin enthaltene Geburtsdatum ist überstempelt und kann nicht vollständig gelesen werden. Sie stellt deshalb lediglich ein sehr schwaches Indiz für das Alter des Beschwerdeführers dar. 5.7 Im Ergebnis ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. Das gutachterlich festgestellte Mindestalter steht im Wider- spruch zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum. Für das behauptete Datum sprechen hingegen die Aussagen des Be- schwerdeführers im Asylverfahren, die zwar grundsätzlich glaubwürdig, aber weder völlig widerspruchsfrei noch sehr detailliert sind. Die Kopie der «Tazkara» bildet im Übrigen nur ein sehr schwaches Indiz für das Alter des Beschwerdeführers. In Gesamtwürdigung der Indizien überwiegt der Beweiswert des medizini- schen Altersgutachtens, das auf mehreren Einzeluntersuchungen - na- mentlich einer doppelseitigen Schlüsselbeinanalyse sowie einer zahnärzt- lichen Untersuchung - basiert, gegenüber den Angaben des Beschwerde- führers und der Kopie seiner «Tazkara». Demnach erscheint das aktuell im ZEMIS eingetragene Datum ([...] 2004) wahrscheinlicher als das geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006). 6. In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und rechts- genüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern und mit welchen Mitteln der Sachverhalt im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz vervollstän- digt werden soll. Dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal er sich bereits gegen die Erstellung des Altersgutachtens an sich zur Wehr gesetzt hat und er die Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkennt- nisse für unzulässig hält. Insofern erscheint es widersprüchlich, der Vor- instanz ein rechtswidriges Vorgehen beim Erstellen des Altersgutachtens vorzuwerfen und von ihr zugleich weitere, nicht näher benannte Sachver- haltsabklärungen zu fordern. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualan- trag des Beschwerdeführers abzuweisen. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist.

A-3791/2022 Seite 15 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unent- geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

A-3791/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Ivan Gunjic

A-3791/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3791/2022 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)

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26.02.2024
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24.03.2026