B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3787/2018

Urteil vom 30. April 2019 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Veranlagung Personenwagen.

A-3787/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. November 2017 meldete die Zollagentur B._______ GmbH (nach- folgend: Spediteurin) bei der Zollstelle Embrach-Freilager (nachfolgend: Zollstelle) eine für die A._______ AG bestimmte Sendung eines Personen- wagens des Typs Porsche 911 Speedster (fortan: Fahrzeug) mit der Fahr- gestell-Nr. (...) im elektronischen Verfahren (e-dec) zur Einfuhr an. B. Die Anmeldung des Fahrzeugs durch die Spediteurin erfolgte provisorisch, da im Zeitpunkt der Einfuhr noch Abklärungen bezüglich „inländische Rück- waren“ gemacht werden mussten. Da die Zollstelle die von der Spediteurin eingereichten Unterlagen für eine zoll- und automobilsteuerfreie Einfuhr des Fahrzeugs als inländische Rückware als nicht ausreichend erachtete, erhob sie mit Veranlagungsverfügung Zoll Nr. (...) vom 12. Dezember 2017 (fortan: Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2017) einen Zollbetrag in Höhe von CHF 170.80 und Automobilsteuern in Höhe von CHF 4‘256.05. C. Mit einem an die Zollstelle gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2018 erhob die A._______ AG (fortan: Abgabepflichtige) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2017 und beantragte, das Fahrzeug sei zollfrei zu veranlagen. D. Nachdem die Zollstelle die Abgabepflichtige mit Schreiben vom 2. März 2018 u.a. dazu aufgefordert hatte, ihr bis spätestens 1. April 2018 die schweizerische Ausfuhrzollanmeldung betreffend das Fahrzeug einzu- reichen und diese seitens der Abgabepflichtigen nicht fristgerecht einge- reicht wurde, überwies die Zollstelle die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion). E. Letztere nahm die Eingabe der Abgabepflichtigen als Beschwerde entge- gen und teilte dieser mit Schreiben vom 16. April 2018 mit, dass Rückwa- ren, die nicht an den ursprünglichen Absender zurückgingen, nur innert fünf Jahren nach der Ausfuhr zoll- und automobilsteuerfrei wieder eingeführt werden könnten. Die Wiedereinfuhr innert fünf Jahren sei jedoch mangels aktenkundiger schweizerischer Ausfuhrzollanmeldung nicht nachgewie- sen, weshalb die Beschwerde nicht gutgeheissen werden könne. Die Zoll- kreisdirektion forderte die Abgabepflichtige dazu auf, bis zum 4. Mai 2018

A-3787/2018 Seite 3 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.- zu leisten, wenn sie an der Beschwerde festhalten sollte, machte die Abgabepflichtige jedoch gleich- zeitig darauf aufmerksam, dass bei einem Rückzug der Beschwerde innert derselben Frist keine Verfahrenskosten erhoben würden. F. Die Abgabepflichtige hielt in der Folge an der Beschwerde fest, worauf die Zollkreisdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) diese mit Beschwerdeent- scheid vom 29. Mai 2018 kostenpflichtig abwies. G. Dagegen erhob die Abgabepflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2017 sei aufzuheben und die bereits geleistete Automobilsteuer im Umfang von CHF 4‘256.50 sei ihr zurückzuerstatten. Weiter seien ihr die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.- zurückzuerstatten und eine Parteientschädigung auszurichten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragt die Oberzolldirek- tion (OZD) namens der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. I. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegend streitbetroffene Einfuhr erfolgte im Jahr 2017. Somit ist das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) anwendbar. Für die Automobilsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Automobil- steuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) nichts anderes be-

A-3787/2018 Seite 4 stimmt (vgl. Art. 7 AStG). Als Ausführungserlass zum AStG ist die Automo- bilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV; SR 641.511) anwend- bar. 1.2 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentschei- den) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügun- gen nach Art. 5 VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contra- rio in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG; ausführlich dazu Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Ver- fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl. 2007, N. 447). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der Einschrän- kung gemäss E. 1.4 hiernach – einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Be- schwerdeentscheid der Zollkreisdirektion vom 29. Mai 2018. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutivef- fekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2017 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt

A-3787/2018 Seite 5 von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an be- stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel- nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren ge- schlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än- dern wird (BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdi- gung abgewiesen (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 1.4.3 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.144). 1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Ur- teil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; MO-

A-3787/2018 Seite 6 SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.150). Abgesehen von Besonderhei- ten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprin- zips mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tat- sachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforde- rung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abga- beaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 1.4). 1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor- men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefoch- tenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem – sofern es sich dabei um Automobile han- delt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Ab- weichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefrei- ungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 AStG). Wer Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen grundsätzlich beweisbelastet (vgl. vorne E. 1.5.3 und BVGE 2015/37 E. 3.1).

A-3787/2018 Seite 7 2.2 2.2.1 Grundsätzlich zollfrei ist insbesondere die Einfuhr inländischer Rück- waren: Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZG sind inländische Waren, welche unver- ändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, zollfrei. Verändert wieder eingeführte Waren sind nach Art. 10 Abs. 2 ZG zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückge- sandt werden. Rückwaren, die nicht zum ursprünglichen Versender zurück- kommen, dürfen nur innert fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder ein- geführt werden (Art. 10 Abs. 3 ZG). Bei der Wiedereinfuhr werden die er- hobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert (Art. 10 Abs. 4 ZG). 2.2.2 Die bei inländischen Rückwaren unter bestimmten Voraussetzungen greifende Zollbefreiung bezweckt, eine Ware, welche bei ihrer Wieder- einfuhr prinzipiell zollpflichtig wäre, ohne zusätzliche Abgaben wieder dem freien Verkehr zuzuführen, weil sie aus wirtschaftlicher Sicht unabhängig vom physischen Verlassen des schweizerischen Territoriums stets zum «inländischen» Markt zählte. Der Importeur kommt somit in Genuss der Zollbefreiung, ohne dass die Ware, wie etwa beim Veredelungsverkehr oder den Zollerleichterungen nach Verwendungszweck, ein besonderes Zollverfahren benötigen würde. Von den Zollbefreiungs- bzw. Erleichterungstatbeständen in Art. 9 und 12-14 ZG unterscheiden sich die Rückwaren grundsätzlich dadurch, dass sie nicht bestimmungsgemäss verwendet werden können. Indem der Bundesrat in der Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [nachfolgend: Botschaft zum ZG] auch Waren, die vorübergehend zu bestimmten Zwecken verwendet werden, als inländische Rückwaren zulässt (BBl 2004 567, 596 f.), was auch der geltenden Praxis entspricht (Ziff. 2.1 der Publikation 18.85 der EZV mit dem Titel «Zoll- und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren» in der ab dem 1. Mai 2018 gültigen Fassung [nachfolgend: Publikation 18.85]), wurde diese Systematik jedoch durchbrochen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Abgrenzung zur vorübergehenden Verwendung gemäss Art. 9 ZG, wobei Ware, für welche das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäss Art. 58 ZG gewählt wurde, nach Überschreitung der dort geltenden Zweijahresfrist gemäss Rechtsprechung und Praxis nicht mehr als Rückware behandelt werden kann (vgl. zum Ganzen IVO GUT, in: Handkommentar ZG, Vorbemerkungen zu den Rückwaren [Art. 10 und 11], N. 2 ff.; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2002-039 vom 25. September 2002, VPB 67.45 E. 3c). Der Anspruch auf zollfreie Wiedereinfuhr inländischer Rückwaren bildet somit eine gesetzlich

A-3787/2018 Seite 8 statuierte Ausnahme vom zollrechtlichen Territorialitätsprinzip, nach welchem unter Vorbehalt von Sondervorschriften im Rahmen eines Zollverfahrens sowie vorbehältlich anderer Ausnahmen jede Ware des freien Inlandverkehrs ihren zollrechtlichen Status mit dem Überschreiten der Zollgrenze verliert (BVGE 2015/37 E. 3.2.2; ARPAGAUS, a.a.O., N. 540). 2.2.3 Für eine Wiedereinfuhr im Sinne von Art. 10 ZG ist zwingend, dass vorgängig eine Ausfuhr stattgefunden hat. Eine Ausfuhr im zollrechtlichen Sinn ist das Überführen von Waren ins Zollausland (Art. 6 Bst. h ZG), wofür gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. g ZG ein eigenständiges Zollverfahren vorge- sehen ist (vgl. SIMEON L. PROBST, in: Handkommentar ZG, Art. 61 N. 1). Gemäss Art. 61 Abs. 1 ZG gilt, dass Waren des zollrechtlich freien Ver- kehrs, die ins Zollausland verbracht werden sollen, zum Ausfuhrverfahren anzumelden sind. Damit eine Wiedereinfuhr erfolgen kann, muss die Ware demnach vorgän- gig definitiv ausgeführt worden sein, i.e. das Ausfuhrverfahren gemäss Art. 61 ZG muss durchgeführt worden sein (ARPAGAUS, a.a.O., N. 543; GUT, a.a.O., Art. 10 N. 2; vgl. zur Notwendigkeit der Anmeldung zur Zollab- fertigung betreffend ausländische Rückwaren BGE 89 I 542 E. 2). 2.2.4 Des Weiteren muss die Ware bei der Wiedereinfuhr in den zollrecht- lich freien Verkehr gemäss Art. 48 ZG überführt werden. Das Zollgesetz schreibt nicht vor, dass die Ware zum ursprünglichen Versender zurück- kommen muss (vgl. Art. 10 Abs. 3 ZG). Eine Rücknahme durch den Ver- sender ist beispielsweise nicht sinnvoll, wenn Rückwaren direkt der Ent- sorgung zugeführt oder durch ein spezialisiertes Unternehmen als Rest- posten verwertet werden (GUT, a.a.O., Art. 10 N. 3 ff.). 2.2.5 Als unverändert im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ZG gilt eine inländische Rückware auch dann, wenn sie im Ausland lediglich zu einem bestimmten Zweck gebraucht wurde (vgl. auch vorne E. 2.2.2 und BVGE 2015/37 E. 3.2.4). 2.2.6 Die Fünfjahresfrist von Art. 10 Abs. 3 ZG wurde mit dem Erlass des ZG eingeführt, weil der Gesetzgeber der Auffassung war, dass der Beweis für das Bestehen des Anspruchs auf Zollbefreiung erschwert ist, wenn die Ware an eine andere Person als an den ursprünglichen Versender zurück- kommt (vgl. Botschaft zum ZG, BBl 2004 567, 597; BVGE 2015/37 E. 3.2.5).

A-3787/2018 Seite 9 2.3 Für die Automobilsteuer sieht Art. 12 Abs. 1 AStG verschiedene Befrei- ungstatbestände vor, nämlich – soweit vorliegend interessierend – die Be- freiung der Einfuhr von Automobilen, welche aufgrund besonderer Um- stände zollfrei sind (Bst. a der Bestimmung), sowie die Befreiung der Ein- fuhr und der Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Ab- kommen steuerfrei sind (Bst. d der Bestimmung). Die Regelung der Einzel- heiten ist nach Art. 12 Abs. 3 AStG dem Bundesrat übertragen (vgl. dazu auch BVGE 2015/37 E. 3.3). 2.4 2.4.1 In Art. 2 Abs. 1 stipuliert das ZG einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten völkerrechtlicher Verträge. Er bringt geltendes Verfassungsrecht auf der Grundlage der in der Schweiz herrschenden monistischen Theorie zum Ausdruck. Die völkerrechtlichen Bestimmungen gehen anderslauten- den Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich vor (vgl. THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Handkommentar ZG, Art. 2 N. 4; Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV). Ein von der Bundesversammlung genehmigter Staats- vertrag wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Vertrags- staaten völkerrechtlich verbindlich; er erlangt zusammen mit der völker- rechtlichen auch landesrechtliche Wirkung. Er kann vom Bürger vor Gericht angerufen bzw. von den Behörden als Grundlage einer Entscheidung her- angezogen werden, wenn er unmittelbar anwendbar (self-executing) ist. Dies setzt voraus, dass die angerufene staatsvertragliche Regelung inhalt- lich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids bilden zu können. Die erforderliche Bestimmtheit geht vor allem blossen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch Bestimmungen, die eine Ma- terie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Er- messens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, son- dern an den Gesetzgeber richten (vgl. BGE 124 IV 23 E. 4a; BVGE 2015/37 E. 7.1.1). 2.4.2 Das Bundesgericht ist bislang im Bereich der staatsvertraglichen Bestimmungen des formellen Zollrechts, welche ausdrücklich eine rechtli- che Harmonisierung der Zollformalitäten bezwecken, zurückhaltend. Es hat in einem Urteil die direkte Anwendbarkeit von Ziffer 43 der Anlage B.1 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisie- rung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen; SR 0.631.20) mit der Begründung abgelehnt, Art. 2 des Kyoto-Abkommens sowie die Ab- fassung der Anlage B.1 insgesamt würden den Vertragsstaaten einen er- heblichen Gestaltungsspielraum einräumen. Dies wird von verschiedenen

A-3787/2018 Seite 10 Lehrmeinungen, die die genannte Norm als ausreichend klar und bestimmt und somit justiziabel bezeichnen, kritisiert (vgl. BGE 124 IV 23 E. 4b f.; COTTIER/HERREN, in: Handkommentar ZG, Art. 2 N. 8 ff.; ARPAGAUS, a.a.O., N. 335). 2.4.3 Das Kyoto-Abkommen trat für die Schweiz am 13. Juli 1977 in Kraft. Gemäss dessen Art. 2 Satz 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Ver- einfachung und die Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck unter den im Kyoto-Abkommen vorgesehenen Bedingun- gen nach den Normen und empfohlenen Praktiken in den Anlagen zu die- sem Übereinkommen zu richten (BVGE 2015/37 E. 3.5.1). 2.4.3.1 Anhang III Besondere Anlage B Kapitel 2 des am 26. Juni 1999 abgeschlossenen (und für die Schweiz am 3. Februar 2006 in Kraft getre- tenen) Protokolls zur Änderung des Kyoto-Abkommens (fortan: Kyoto-Pro- tokoll; SR 0.631.21) enthält Regelungen zur «Wiedereinfuhr in unveränder- tem Zustand», worunter nach den Begriffsbestimmungen dieses Kapitels das Zollverfahren verstanden wird, «mit dem Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden dürfen, so- fern sie im Ausland weder bearbeitet, verarbeitet noch ausgebessert wor- den sind und sofern alle Beträge, die aufgrund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, oder alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, entrichtet wur- den» (Wortlaut der in AS 2009 1195 ff., 1204, abgedruckten Übersetzung des französischen Originaltextes. Der erwähnte Anhang III trat für die Schweiz am 8. Dezember 2008 in Kraft; vgl. zum Kyoto-Protokoll auch BVGE 2015/37 E. 3.5.1). Die «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand» wird gemäss Anhang III Besondere Anlage B Kapitel 2 Ziff. 2.3 des Kyoto-Protokolls, wenn es die Umstände rechtfertigen, auch dann gestattet, wenn die Ware von einer anderen Person als dem Exporteur eingeführt wird. Weiter wird gemäss Anhang III Besondere Anlage B Kapitel 2 Ziff. 2.4 die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland benutzt oder beschädigt wurden oder verdorben sind (Wortlaut gemäss der in AS 2009 1195 ff., 1204, abgedruckten Übersetzung des französischen Originaltextes).

A-3787/2018 Seite 11 2.4.3.2 Das Kyoto-Protokoll sieht grundsätzlich vor, dass Waren, die ein- oder ausgeführt werden, dem Zoll anzumelden sind, wobei den Vertrags- staaten empfohlen wird, dass Waren dem Zoll in einer anderen Form als mit der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die zum zollrecht- lich freien Verkehr veranlagt bzw. definitiv ausgeführt werden sollen, ent- halten sind (Anhang III Besondere Anlage B Kapitel 1 [betreffend Einfuhr] sowie Anhang III Besondere Anlage C [betreffend definitive Ausfuhr] des Kyoto-Protokolls). Allerdings wird für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand von Umschliessungen, Behältern, Paletten und gewerblichen Be- förderungsmitteln, die zur internationalen Beförderung von Waren benutzt werden, keine schriftliche Zollanmeldung verlangt, sofern den Zollbehör- den hinreichend nachgewiesen wird, dass sich die Umschliessungen, Be- hälter, Paletten und gewerblichen Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Aus- fuhr im zollrechtlich freien Verkehr befanden (Ziff. 2.10 Anhang III Beson- dere Anlage B Kapitel 2 des Kyoto-Protokolls in der in AS 2009 1195 ff., 1205, abgedruckten Übersetzung des französischen Originaltextes). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass das Fahrzeug nach erfolgter Verzol- lung anlässlich einer ersten Einfuhr in die Schweiz in den freien inländi- schen Verkehr überführt worden war (vgl. act. 9 Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2009). Darüber hinaus ist unbestritten, dass das genannte Fahrzeug am 11. November 2018 wiederum zur Einfuhr angemeldet wurde. Strittig ist dahingegen, ob das Fahrzeug bei seiner erneuten Einfuhr in die Schweiz als inländische Rückware zu gelten hat und somit automobilsteu- erfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Fahrzeug sei anläss- lich seiner erneuten Einfuhr in die Schweiz als inländische Rückware zu qualifizieren und damit von der Automobilsteuer zu befreien. Sie begründet dies damit, dass sich das Fahrzeug seit seiner Einfuhr im Jahre 2009 im- mer in der Schweiz befunden habe. Erst Anfang 2017 habe das Fahrzeug die Schweiz verlassen, um an einer Auktion versteigert zu werden. Dies lasse sich mittels Zeugenaussagen und weiteren Beweismitteln belegen. Das Fahrzeug sei somit innert fünf Jahren wieder eingeführt worden. Man könne nicht sagen, weswegen für die vorgängige Ausfuhr des Fahrzeugs

A-3787/2018 Seite 12 keine Zollanmeldung vorgenommen worden sei. Dies könne jedoch im vor- liegenden Falle nicht entscheidend sein, da die Einhaltung der fünfjährigen Frist auch durch andere Beweismittel belegt werden könne. 3.3 Die Vorinstanz bringt hiergegen im Wesentlichen vor, zwingende Voraussetzung für eine Einfuhrveranlagung als inländische Rückware sei die ordnungsgemässe Zollveranlagung bei der vorangegangen Ausfuhr des Fahrzeuges. Die entsprechenden Dokumente lägen jedoch nicht vor. 3.4 Es fragt sich – im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen – zunächst, ob vorliegend aufgrund eines internationalen Abkommens eine Befreiung von der Automobilsteuer greift (vgl. E. 1.5.4, 2.1, 2.3 und 2.4.1). 3.4.1 Das Kyoto-Protokoll sieht – wie erwähnt – für gewisse Fälle der Wie- dereinfuhr einer Ware in unverändertem Zustand die Möglichkeit der Ver- anlagung unter Befreiung «von Einfuhrzöllen und -steuern» vor (vgl. E. 2.4.3.1 f.). Allerdings sind gemäss dem Kyoto-Protokoll Waren, die ein- oder ausge- führt werden, dem Zoll grundsätzlich anzumelden, wobei den Vertragsstaa- ten empfohlen wird, dass Waren dem Zoll in einer anderen Form als mit der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der An- meldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt bzw. definitiv ausgeführt werden sollen, enthalten sind. Eine Lockerung dieses Prinzips im Zusammenhang mit der Wieder- einfuhr in unverändertem Zustand (i.e. Verzicht auf eine schriftliche Zollan- meldung) betrifft lediglich Umschliessungen, Behälter, Paletten und ge- werbliche Beförderungsmittel (E. 2.4.3.2). 3.4.2 Die Vorinstanz verstösst demnach nicht gegen das Kyoto-Protokoll, wenn sie die Zoll- und Automobilsteuerbefreiung des Fahrzeuges als inlän- dische Rückware (E. 2.2 f.) nur gewährt, wenn unter anderem die ord- nungsgemässe Zollveranlagung bei der vorangegangen Ausfuhr des Fahr- zeuges vorliegt. Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise, die darauf abzie- len, die Einhaltung der fünfjährigen Frist zwischen Ausfuhr und Wiederein- fuhr zu beweisen, verzichtet werden (E. 1.5.2). Offen bleiben kann hier, ob die erwähnten Regelungen des Kyoto-Protokolls self-executing-Charakter besitzen, also unmittelbar anwendbar sind (E. 2.4.1 f.). Ferner muss nach dem Ausgeführten an dieser Stelle nicht geklärt werden, ob diese Rege- lungen für die schweizerische Automobilsteuer überhaupt gelten. Nach

A-3787/2018 Seite 13 dem Ausgeführten besteht somit vorliegend kein sich aus einem internati- onalen Abkommen ergebender Anspruch auf Befreiung von der Automobil- steuer (vgl. dazu BVGE 2015/37 E. 7.1.1). 3.5 Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Einfuhr des Fahrzeu- ges aufgrund von Art. 10 ZG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG von der Automobilsteuer zu befreien ist. 3.5.1 Damit eine Wiedereinfuhr im Sinne von Art. 10 ZG stattfinden kann, ist zwingend, dass vorgängig eine Ausfuhr stattgefunden hat. Zollrechtlich ist unter einer Ausfuhr das Überführen von Waren ins Zollausland zu ver- stehen, wozu das Ausfuhrverfahren gemäss Art. 61 ZG durchgeführt wer- den muss (E. 2.2.3). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen für die zollfreie Wiedereinfuhr von Waren im Sinne von Art. 10 ZG nicht erfüllt, wenn die Ware im Rahmen der vorgängigen Ausfuhr nicht dem Ausfuhr- verfahren gemäss Art. 61 ZG zugeführt wurde und dementsprechend für die Ausfuhr keine ordnungsgemässe Zollveranlagung vorliegt. 3.5.2 Die Vorinstanz macht die zollfreie Wiedereinfuhr von inländischer Rückware demnach zurecht vom Vorliegen einer Ausfuhrveranlagung ab- hängig. Da diese hier nicht vorliegt, ist die Wiedereinfuhr des Fahrzeugs nicht zollfrei (vgl. E. 1.5.3). Auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.5.2). Dementsprechend ist die Einfuhr des Fahrzeugs auch nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG von der Automobilsteuer zu befreien (E. 2.3). 4. Da im Übrigen keine andere vorliegend einschlägige Steuerbefreiungsvor- schrift ersichtlich ist, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das streit- betroffene Fahrzeug anlässlich der Einfuhr im Jahre 2017 der Automobil- steuer unterliegt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – unbegründet und demzufolge abzuweisen. Der angefochtene Beschwer- deentscheid der Zollkreisdirektion vom 29. Mai 2018 ist – auch hinsichtlich der Kostenfolge (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschwerdeent- scheids; Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. b VwVG) – zu bestätigen. 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 1‘000.- festzu- setzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63

A-3787/2018 Seite 14 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1‘000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon

A-3787/2018 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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30.04.2019
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24.03.2026