Abt ei l un g I Postfac h CH-3 00 0 Be r n 1 4 Telefo n +4 1 (0) 5 8 70 5 2 5 02 Fax + 41 (0 )58 70 5 2 9 80 www.bun d esv erwa lt un g s g er ic h t .c h Geschäfts-Nr. A-3768/2008 zi s/ scj {T 0/ 2} Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8 In der Beschwerdesache X._______, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 4. Quartal 2002; Umsatzdifferenzen), B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 37 68 /2 0 0 8 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Die X._______ ist seit dem 28. April 1998 im Handelsregister des Kantons A._______ eingetragen und bezweckt Entwicklung, Förderung und Management von Investitionsprojekten im In- und Aus- land. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteili- gen oder sich mit diesen zusammen schliessen. Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1999 gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 12. September 2002 forderte die Verwaltung von der Gesellschaft einen Betrag von Fr. ... nach. Gleichzeitig verlangte die ESTV von der X._______ Unterlagen im Zusammenhang mit Vorsteuerkürzungen bei gemischter Verwendung. Mit der EA Nr. ... betreffend die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 forderte die ESTV einen weiteren Betrag von Fr. ... (nebst Verzugszins) nach. Begründet wurde diese Nachforderung mit Umsatzdifferenzen, Steuersatzdifferenzen, Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland, Vorsteuerkorrekturen, Vorsteuerkürzungen aufgrund gemischter Verwendung und Privatanteil an Fahrzeugen. Da die X._______ innert Frist die geforderten Beträge nicht bezahlte, machte die ESTV mit Zahlungsbefehl vom 13. November 2003 bei der Gesellschaft den Betrag von Fr. ... nebst 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2002 geltend. Die X._______ erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 29. Januar 2004 bestätigte die Verwaltung die bestehende Forderung und verpflichtete die Gesellschaft zur Zahlung von Fr. ... (Fr. ... ./. Fr. ... aus Steuerguthaben betreffend das 3. Quartal 2003) nebst 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2002 sowie Fr. ... aufgelaufener Verzugszins. Per 11. Februar 2004 rechnete die ESTV einen Betrag von Fr. ... (Vorsteuerüberhang zu Gunsten der Gesellschaft betreffend das 4. Quartal 2003) an. Am

  1. März 2004 erhob die X._______ gegen den Entscheid vom 29. Januar 2004 Einsprache und beantragte dessen Aufhebung. Se ite 2

A- 37 68 /2 0 0 8 B. Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2008 hiess die ESTV die Ein- sprache teilweise gut und hielt fest, die X._______ schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002) noch den Betrag von Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 16. April 2002 (Ziff. 1 Dispositiv). Zusätzlich wurde die Gesellschaft dazu verpflichtet einen weiteren Betrag von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 16. April 2002 an Mehrwertsteuer für denselben Zeitraum zu bezahlen (Ziff. 3 Dispositiv). C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 bzw. Verbesserung vom 4. Juni 2008 er- hebt die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Ein- spracheentscheid vom 30. April 2008 Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 zur Leistung eines Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. ... bis zum 2. Juli 2008 auf. Für den Fall, dass dieser Betrag nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, wurde ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Diese Zwischenverfügung wurde am 16. Juni 2008 mit Rückschein an die Gesellschaft zugestellt. Am 12. Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht beim Bundesgericht "Beschwerde" gegen diesen Zwischenentscheid erhoben und beantragt, ihr sei "wegen Mittellosig- keit die unentgeltliche Prozessführung" zu gewähren sowie ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Urteil vom 22. Juli 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil nicht dargelegt werde, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen soll, und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. ... für das bundes- gerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht wies in der Begründung zudem darauf hin, dass juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden kann (E. 2.2). D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2008 auf, den Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 21. August 2008 zu bezahlen und wies auf die Rechtsfolgen des Nichtbezahlens (Nichteintreten) hin. Se ite 3

A- 37 68 /2 0 0 8 Mit Eingabe vom 19. August 2008 (Postaufgabe 20. August 2008) stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts- pflege". Zur Begründung führte die Gesellschaft insbesondere aus, sie sei zwar vom Bundesgericht auf die Unmöglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für juristische Per- sonen im Urteil vom 22. Juli 2008 hingewiesen worden, doch solle es einem mittellosen Laien ermöglicht werden, sich vor Gericht professio- nell verteidigen zu können. In jenen Fällen, in denen ein Laie von einem staatlichen Organ "unqualifiziert angegriffen" und in der Existenz gefährdet worden sei, müsse Hilfe von einem Gericht verlangt werden können. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine "1-Mann-AG", Y._______ halte 100 % der Aktien. In den Ge- schäftsjahren 2000 bis 2004/05 habe jeweils ein Verlust resultiert. Der Schuldenstand der Gesellschaft per 31. Dezember 2006 belaufe sich auf ca. Fr. .... Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Dies umfasst auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 1.1). 1.2Die Regelung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung ist auf natürliche Personen zugeschnitten, juristische Per- sonen können diese grundsätzlich nicht beanspruchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 sowie 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine juristische Person kann nicht arm oder be- dürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sein und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. BGE 119 Ia 339 E. 4b). Ausnahmsweise Se ite 4

A- 37 68 /2 0 0 8 kann einer juristischen Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege zustehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind; dazu zählen neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubiger (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.2; BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, eine juristische Person. Der Umstand, dass es sich dabei offensichtlich um eine "1-Mann-AG" handelt, ändert nichts an dieser Beurteilung. Juristischen Personen kann jedoch gemäss der in E. 1.2 zitierten lang- jährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden. Die Beschwerde- führerin hat weder vorgebracht noch bewiesen, dass es sich bei der fraglichen Mehrwertsteuerforderung um das einzige Aktivum der Ge- sellschaft handelt und dass ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Antrag der Beschwerde- führerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung ist daher abzuweisen. 2.2Das Bundesgericht hat, wie im Sachverhalt unter A erwähnt, in diesem Urteil die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden kann. Trotzdem hat die Ge- sellschaft am 19. / 20. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Vorgehensweise der Be- schwerdeführerin ist als mutwillig zu bezeichnen und wird im Rahmen der Kostenverlegung anlässlich des vom Bundesverwaltungsgerichts in dieser Rechtssache zu erlassenden Urteils entsprechend zu würdi- gen sein (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 2.3Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Zwischenentscheid vom 30. Juli 2008 aufgefordert, den Kostenvor- schuss von Fr. ... bis zum 21. August 2008 zu Gunsten der Ge- richtskasse einzubezahlen. Diese Frist ist der Gesellschaft vorläufig abzunehmen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung neu anzusetzen. Se ite 5

A- 37 68 /2 0 0 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 19. / 20. August 2008 um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses (21. August 2008) wird der Beschwerdeführerin abgenommen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheides neu angesetzt werden. 3. Die Verfahrenskosten dieses Zwischenentscheides bleiben bei der Hauptsache. 4. Diese Zwischenverfügung geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, Se ite 6

A- 37 68 /2 0 0 8 deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7

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Entscheidungsdatum
26.08.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026