B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3755/2020
Urteil vom 14. Juli 2022 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._____, (...), vertreten durch Thierry Cagianut und Christian Rigert, Rechtsanwälte, (...), (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-3755/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 richtete die Swedish Tax Agency, Unit for International Cooperation (nachfolgend: STA) ein Amtshilfeersu- chen betreffend A._____ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidge- nössische Steuerverwaltung (ESTV). Darin ersuchte sie um die folgenden Informationen für den Zeitraum vom (...) bis (...): For all accounts in B._____ in the name of C._____ Ltd (either alone or jointly with others) including but not restricted to account number [...] and any ac- counts in the name of A._____ (either alone or jointly with others):
A-3755/2020 Seite 3 in den Panama Papers erwähnt worden sei. Die Gesellschaft sei im Jahr (...) aus dem Register gelöscht worden. Die STA führt weiter aus, sie habe die betroffene Person aufgefordert, In- formationen zu ihren ausländischen Gesellschaften und diesbezüglichen Einkünften sowie zu sämtlichen ausländischen Bankkonten von ihr oder ihren Gesellschaften einzureichen. Die betroffene Person habe ihr mitge- teilt, dass sie als Zahnarzt und Forscher tätig gewesen sei und ein Zahn- implantat entwickelt habe, dessen Patent sie später verkauft habe. Auch habe sie Immobilien- und Aktiengeschäfte getätigt. Die betroffene Person habe bestätigt, wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft zu sein, welche (...) in ihrem Auftrag auf (...) gegründet worden sei. Die Gesellschaft habe Bankkonten in verschiedenen Ländern, darunter in der Schweiz, eröffnet und es hätten Überweisungen stattgefunden. Wegen Meinungsverschie- denheiten mit früheren Geschäftspartnern habe sie Schwierigkeiten, die geforderten Unterlagen zu den Akten zu reichen. Sie, die STA, habe trotz mehrfacher Aufforderungen nicht alle Informatio- nen und Unterlagen der betroffenen Person erhalten. Sie habe alle mögli- chen Mittel ausgeschöpft, um in Schweden an die für eine korrekte Fest- setzung der geschuldeten Einkommenssteuern notwendigen Informatio- nen zu gelangen. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 1. April 2020 forderte die ESTV die B._____ Bank dazu auf, ihr die ersuchten Informationen innerhalb von 10 Kalender- tagen ab Erhalt des Schreibens zuzustellen. Gleichzeitig ersuchte sie die B._____ Bank, die im Ausland ansässige betroffene Person mittels beige- legten Informationsschreibens über das laufende Amtshilfeverfahren zu in- formieren und diese aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Per- son oder eine Adresse in der Schweiz zu bezeichnen. B.b Mit E-Mail vom 8. April 2020 übermittelte die B._____ Bank die ersuch- ten Informationen an die ESTV. Auf telefonische Rückfrage der ESTV hin erklärte sie, dass das Informationsschreiben an die letztbekannte Korres- pondenzadresse der Gesellschaft übermittelt worden sei. Diese laute auf die D._____ SA in (...). Das Informationsschreiben sei nicht an die be- troffene Person geschickt worden, da die B._____ Bank keine Beziehun- gen zur betroffenen Person unterhalte und auch nie eine Beziehung zu dieser unterhalten habe.
A-3755/2020 Seite 4 B.c Am 20. April 2020 nahm die D._____ SA telefonisch mit der ESTV Kon- takt auf. Gemäss Absprache mit der ESTV übermittelte sie am 24. April 2020 ein auf den 22. April 2020 datiertes Informationsschreiben der ESTV an die betroffene Person. B.d Am 18. Mai 2020 erhielt die betroffene Person das Informationsschrei- ben der ESTV zugestellt. Innert der angesetzten Frist von 10 Tagen ab Er- halt des Schreibens wurde keine zur Zustellung bevollmächtigte Person oder Adresse in der Schweiz bezeichnet. C. Mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2020 entschied die ESTV, der STA in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten (Dispositiv-Ziffer 1). Die Dispositiv-Ziffer 1 und die Rechtsmittelbelehrung wurden am 23. Juni 2020 im Bundesblatt eröffnet. D. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 beantragt die betroffene Person (nach- folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch ihre Anwälte, beim Bundes- verwaltungsgericht die Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Juni 2020. Die Sache sei an die ESTV zurückzuweisen und diese zu verpflich- ten, ihm (dem Beschwerdeführer) die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Einreichung einer Stellungnahme vor Erlass einer neuen Schlussverfü- gung zu gewähren. Eventualiter sei ihm im Rahmen des Beschwerdever- fahrens vollumfänglich Einsicht in die Akten der ESTV und die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Zulässigkeit der beabsichtigten Übermittlung der Unterlagen an die STA zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 und E-Mail vom 5. August 2020 gewährte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Akten- einsicht. F. Mit als «Stellungnahme (als Nachtrag zur Beschwerde vom 23. Juli 2020)» bezeichneter Eingabe vom 28. August 2020 wiederholt der Beschwerde- führer die Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2020 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Amtshilfe auf das Ersuchen der STA vom 13. Februar 2020 wegen Verletzung des
A-3755/2020 Seite 5 Subsidiaritätsprinzips und wegen Vorliegens einer unzulässigen Beweis- ausforschung zu verweigern. G. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2020 beantragt die ESTV, «die Beschwerde vom 23. Juli 2020 inkl. Nachtrag zur Beschwerde vom 28. Au- gust 2020» sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge- stützt auf das Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41, nachfolgend: DBA CH-SE) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die in- ternationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vor- liegenden Fall anwendbaren DBA CH-SE (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-SE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 – 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit ge- geben. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist mit Blick auf die ihn betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell
A-3755/2020 Seite 6 beschwert. Er ist damit und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 wurde der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Ab. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. Mit seinem Hauptantrag beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er sei nicht korrekt über das gegen ihn laufende Amtshilfe- verfahren informiert worden und habe daher nicht am vorinstanzlichen Ver- fahren teilnehmen können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt sei. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be- troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind ge- nügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 135 I 279 E. 2.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht
A-3755/2020 Seite 7 wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Ok- tober 2016 E. 2.2.1). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die – wie in Amtshilfeverfahren das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) – über eine umfassende Kognition verfügt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 2.1.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör wird im StAhiG u.a. durch Art. 14 StAhiG konkretisiert, wonach die ESTV verpflich- tet ist, die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeer- suchens zu informieren (BGE 145 II 119 E. 4.2. und 7.2; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.2). Wenn eine betroffene und damit zur Beschwerde berechtigte Person im Ausland ansässig ist, ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Per- son aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Per- son zu bezeichnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 StAhiG). Die Information über den Weg der Informationsinhaberin beruht auf der Erwartung, dass diese alles Notwendige unternimmt, um die betroffene Person über ein laufendes Amtshilfeverfahren zu informieren (Urteil des BGer 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Die ESTV kann die im Ausland ansässige beschwer- deberechtigte Person auch direkt informieren, wenn es zulässig ist, Schrift- stücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 14 Abs. 4 Bst. a StAhiG) oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzel- fall ausdrücklich zustimmt (Art. 14 Abs. 4 Bst. b StAhiG). Kann eine be- schwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen; die ESTV fordert die beschwerdeberech- tigte Person auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeich- nen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen (Art. 14 Abs. 5 StAhiG). Die beiden in Art. 14 Abs. 5 StAhiG vorgesehenen alternativen Zustellungs- möglichkeiten (Veröffentlichung im Bundesblatt oder Information über die ersuchende Behörde) sind gegenüber der direkten Information nach Art. 14 Abs. 4 StAhiG subsidiär (BGE 145 II 119 E. 7.2). Kommt Art. 14 Abs. 5
A-3755/2020 Seite 8 StAhiG zur Anwendung, kann die ESTV zwischen den genannten Zustel- lungsmöglichkeiten auswählen (BGE 145 II 119 E. 7.2.2). 2.1.4 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG, BGE 144 II 401 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig (vgl. BGE 132 I 249 E. 6). Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (BGE 122 I 97 E. 3.aa; 111 V 149 E. 4.c; BVGE 2009/43 E. 1.1.7). Ausschlaggebend ist, ob die betroffene Partei im Einzelfall durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; 111 V 149 E. 4.c). Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 I 97 E. 3.aa; 111 V 149 E. 4.c). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe vorliegend keine ge- setzliche Grundlage für die Übermittlung des Informationsschreibens vom 22. April 2020 über die D._____ SA an ihn (den Beschwerdeführer) bestan- den. Informationsinhaberin gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG sei die B._____ Bank gewesen. Die Vorinstanz sei zudem befugt gewesen, ihm die Schrift- stücke direkt per Post zuzustellen. Dass die Zustellung nicht direkt per Post, sondern über die D._____ SA erfolgt sei habe dazu geführt, dass er den offiziellen Charakter des Schreibens und folglich dessen Wichtigkeit nicht wahrgenommen habe. Dies habe wiederum dazu geführt, dass er keine in der Schweiz zur Zustellung bevollmächtigte Person bezeichnet habe und seine Rechte im Amtshilfeverfahren vor der Vorinstanz nicht habe wahren können. 2.3 Die Vorinstanz hält dagegen, sie sei gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG be- fugt gewesen, das Informationsschreiben über die Informationsinhaberin, d.h. die B._____ Bank, zuzustellen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Zustellung direkt durch diese zu erfolgen habe. Entscheidend sei, dass das Informationsschreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und dass dieser folglich Kenntnis vom Amtshilfeverfahren hatte. Der offizielle Charakter des Amtshilfeschreibens sei unter anderem durch den Briefkopf inkl. Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkennbar gewe- sen.
A-3755/2020 Seite 9 2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 das Informationsschreiben der ESTV zugestellt erhalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Die Frage, ob gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG ein Informationsschreiben direkt durch die Informationsinhaberin zu erfolgen hat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, oder ob es übereinstim- mend mit der Auffassung der Vorinstanz auch indirekt, d.h. über eine Dritt- person, übermittelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Dem Be- schwerdeführer ist nämlich durch die so erfolgte Zustellung kein Nachteil entstanden (vgl. oben E. 2.1.4). Zweck der Informationspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG ist es, dass die betroffene Person über den Eingang des Amtshilfegesuchs orientiert wird, sofern darauf eingetreten wird (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3 m.w.H.). Dieser Zweck wurde vorliegend mit der Zustellung des Informationsschreibens am 18. Mai 2020 erreicht. Der Beschwerdeführer verfügte über die volle, ge- mäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG angesetzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Informationsschreibens, um der ESTV eine zur Zustellung bevollmäch- tigte Person oder Adresse in der Schweiz zu bezeichnen. Insoweit als der Beschwerdeführer ausführt, er habe infolge der Zustellung durch die D._____ SA den offiziellen Charakter des Schreibens nicht erkannt, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen weist die ESTV in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass das Informationsschreiben vom 22. April 2020 aufgrund des Briefkopfs und des Wappens unschwer als offizielles Schreiben zu er- kennen war. Dass der Beschwerdeführer fortgeschrittenen Alters ist und das Schreiben in englischer Sprache verfasst war, ist in diesem Zusam- menhang nicht ausschlaggebend. Denn, wie bereits erwähnt, war der offi- zielle Charakter des Schreibens erkennbar. Es war ausserdem persönlich an ihn gerichtet (siehe Adresskopf und Anrede), enthielt Angaben zur Kon- taktperson mit Name, Adresse, Telefon und E-Mail, was auch ohne Fremd- sprachenkenntnisse verständlich ist, und war handschriftlich unterzeichnet. Das Schreiben nannte in der Betreffzeile die «Swiss Confederation» sowie das «Kingdom of Sweden» und im Eingangssatz explizit die C._____ Ltd (in Grossbuchstaben), überdies enthielt es mehrere Hinweise auf Geset- zesartikel. Somit musste dem Beschwerdeführer auch trotz fehlender Sprachkenntnisse klar sein, dass das Schreiben von gewisser Wichtigkeit sein könnte. Zudem enthielt das Schreiben auf der dritten Seite einen Ab- schnitt zum selber ausfüllen, was impliziert, dass möglicherweise vom Empfänger ein aktives Tun erwartet wird; auch dies war unschwer auch ohne Fremdsprachkenntnisse verständlich. Vom Beschwerdeführer hätte aufgrund der vorgängigen geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft daher erwartet werden dürfen, dass er bei Unklarheiten wenigstens eine Rückfrage an den Absender stellt. Es oblag nach der Zustellung somit ihm,
A-3755/2020 Seite 10 auf das Schreiben der ESTV zu reagieren, um seine Parteirechte zu wah- ren. Er hatte nach der Zustellung ausreichend Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich wahrzu- nehmen. Zum andern wäre das Schreiben auch bei einer «direkten» Über- mittlung über die B._____ Bank nicht von der ESTV direkt zugestellt wor- den. Eine direkte Information der betroffenen Person nach Massgabe von Art. 14 Abs. 4 StAhiG erfolgt nur dann, wenn das gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG an die Informationsinhaberin gestellte Ersuchen zu keinem Erfolg führt und der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig gewahrt werden muss (vgl. BGE 145 II 119 E. 6.2 und 7). Es ist somit nicht ersichtlich, dass die «indirekte» Zustellung des Informationsschreibens über die D._____ SA dem Beschwerdeführer vorliegend zu irgendeinem Nachteil gereichte. 2.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Art und Weise der Information des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme vor Erlass einer neuen Schlussverfügung. Zudem beantragt er für den Fall, dass die Schlussverfügung nicht gemäss dem Hauptantrag aufgehoben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich Einsicht in die Akten der ESTV und die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Zulässigkeit der beabsichtigten Übermittlung der Unterlagen an die STA zu gewähren. 3.2 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2020 und E-Mail vom 5. August 2020 Akteneinsicht (vgl. Sachver- halt Bst. E). Mit Eingabe vom 28. August 2020 nahm der Beschwerdefüh- rer ausführlich zur Zulässigkeit der angeordneten Amtshilfe Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. F). Mit Vernehmlassung vom 18. September 2020 liess sich die Vorinstanz zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer- deführers verlauten (vgl. Sachverhalt Bst. G). 3.3 Da dem Beschwerdeführer vollumfänglich Akteneinsicht gewährt wurde und er dazu Stellung nehmen konnte, ist der Antrag auf Rückwei- sung an die Vorinstanz abzuweisen. Zudem ist der mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 gestellte Eventualantrag des Beschwerdeführers gegen- standslos geworden.
A-3755/2020 Seite 11 4. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe erfüllt sind. Dazu wird zunächst auf die staatsvertragliche Grundlage für das Amtshilfeersuchen eingegangen (E. 4.1). Anschliessend werden die Rügen des Beschwerdeführers geprüft. Dieser macht geltend, dass die angefochtene Schlussverfügung das Sub- sidiaritätsprinzip verletze (E. 4.2) und eine unzulässige Beweisausfor- schung darstelle (E. 4.3). 4.1 4.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber Schweden sind die Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu vereinbarte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welche seit dem 5. August 2012 in Kraft sind (vgl. Art. XIV des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Änderungsproto- koll]). Diese sind auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen vom 13. Feb- ruar 2020, mit welchem um Informationen betreffend den Zeitraum vom (...) bis (...) ersucht wird, anwendbar (vgl. Art. XV Ziff. 2 Bst. d des Ände- rungsprotokolls). Sie entsprechen im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Mus- terabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkom- men und Vermögen (vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwi- schen der Schweiz und Schweden, BBl 2011 7155, 7165). 4.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider- spricht. 4.1.3 In Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE sind die Angaben aufgeführt, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2 StAhiG ist aufgrund der in Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE statuierten
A-3755/2020 Seite 12 Regelung nicht einschlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4; 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.2]). Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält diese verlangten Angaben, was im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. 4.2 4.2.1 Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE besteht Ein- vernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel ausgeschöpft hat, sofern dies nicht mit unverhältnis- mässigen Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei handelt es sich um das sogenannte Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu BGE 144 II 206 E. 3.3 mit Hin- weisen). 4.2.2 Gemäss Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111) bindet ein rechtskräftiger Vertrag die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Daraus folgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Amtshilfe in Steuersachen, dass prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdar- stellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrecht- liches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4; 143 II 224 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Angewandt auf das Subsidiaritätsprinzip bedeutet dies, dass kein Anlass besteht, an einer von der ersuchenden Behörde ab- gegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Sub- sidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtig- keit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.5.2; A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.5.2). 4.2.3 Was unter den «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH- SE nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen «sämtlicher» möglicher Mittel verlangt wird (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1). Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersu- chenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unver- hältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschan- cen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit
A-3755/2020 Seite 13 eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte. Dass es der ersuchenden Be- hörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf, insbesondere dann, wenn die Person gemäss dem anwendbaren Recht zur Einreichung aller wesentlichen Unterlagen verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.2.5). Es kann einem Staat auch nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichtigen weiter in Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen, auch wenn bereits ein Amtshilfegesuch gestellt wurde (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.2.2). 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, die STA habe ihn nur ein einziges Mal auf schriftlichem Weg, nämlich mit Schreiben vom 20. März 2019, dazu aufgefordert, verschiedene Informationen und Konto- auszüge einzureichen. Er habe die STA mit Schreiben vom 19. Juni 2019 darüber informiert, dass er dabei sei, die ersuchten Antworten und Doku- mente aufzutreiben. Mit Schreiben vom 9. Oktober und 31. Oktober 2019 habe er weitere Informationen und Unterlagen betreffend Sachverhalte in Schweden eingereicht und der STA mitgeteilt, dass er sich bewusst sei, dass er noch nicht alle angeforderten Unterlagen aus dem Ausland gelie- fert habe und dies sobald als möglich nachholen werde. Sein Rechtsver- treter in Schweden stehe auch weiterhin in regelmässigem telefonischem Kontakt mit der STA. Aus dem Schriftenverkehr mit der STA gehe hervor, dass er mit der STA kooperierte und bemüht war, die angeforderten Unter- lagen einzureichen. Als lediglich wirtschaftlich Berechtigter der Gesell- schaft habe er mehr Zeit benötigt, um die ersuchten Unterlagen einzu- reichen. Die STA habe ihm diesbezüglich nie eine Mahnung zukommen lassen oder eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt. Da- mit habe die STA die üblichen Mittel zur Beschaffung der ersuchten Unter- lagen bei weitem nicht ausgeschöpft. Angesichts der kooperativen Haltung sei es der STA zumutbar gewesen, ihm eine Mahnung mit einer letztmali- gen Frist zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen zuzustellen, bevor sie das Amtshilfeersuchen stellte. 4.2.5 Die Vorinstanz hält dagegen, die STA habe erklärt, alle üblichen In- formationsquellen ausgeschöpft zu haben. Für sie habe vorliegend kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestanden. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten nichts daran zu än-
A-3755/2020 Seite 14 dern. Die Schriftwechsel zeigten vielmehr, dass die STA dem Beschwerde- führer genügend Zeit gelassen habe, um die entsprechenden Informatio- nen im internen Steuerverfahren zu übermitteln. 4.2.6 Vorliegend besteht aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips (vgl. oben E. 4.2.2) grundsätzlich kein Anlass, an der Erklärung der STA zu zweifeln, wonach sie alle möglichen Mittel ausgeschöpft habe, um die notwendigen Informationen in Schweden aufzutreiben (vgl. Sachver- halt Bst. A.b). Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Schrif- tenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter in Schweden und der STA ist zudem nicht geeignet, um ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung zu begründen. Gemäss der vom Be- schwerdeführer eingereichten Übersetzung des Schreibens der STA vom 20. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine erste Frist bis zum 23. April 2019 angesetzt, um die geforderten Informationen einzureichen. Wie dem ebenfalls in Übersetzung zu den Akten gereichten Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2019 zu ent- nehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer anschliessend eine weitere Frist bis am 31. Oktober 2019 eingeräumt («He is requested to provide an answer on October 31 at the latest»). Ob diese Fristansetzung tatsächlich mündlich erfolgte, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2020, Ziff. 13), lässt sich gestützt auf die Akten nicht erkennen. Tatsache ist jedoch, dass das Amts- hilfeersuchen der STA erst am 13. Februar 2020 und somit mehrere Mo- nate nach Verstreichen dieser Frist und rund elf Monate nach der ersten Aufforderung erfolgte. Die Schlussfolgerung der STA, wonach sie sämtli- che Mittel ausgeschöpft habe, um in Schweden an die geforderten Infor- mationen zu gelangen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu bezweifeln (vgl. Urteile des BVGer A-7413/2018 vom 8. Oktober 2020 E. 10.4; A-1146/2019 vom 6. September 2019 E. 5.2.1; A-5647/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3.3). Kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 selbst einräumte, dass dieser aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit früheren Geschäftspartnern Schwierigkeiten habe, gewisser Unterlagen habhaft zu werden (vgl. Bei- lage 17 zur Stellungnahme vom 28. August 2020, Ziff. 1). Die STA hatte damit keinen Anlass davon auszugehen, dass die Ansetzung einer weite- ren Frist oder das Aussprechen einer Mahnung zum gewünschten Erfolg führen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert auch die Tatsache, dass sein Rechtsvertreter in Schweden weiterhin in Kontakt mit der STA steht nichts an diesem Ergebnis (vgl. oben E. 4.2.3).
A-3755/2020 Seite 15 4.2.7 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, die Er- klärung der STA in Zweifel zu ziehen, weshalb in Anwendung des völker- rechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen ist, dass die STA alle in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel aus- geschöpft hat. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip vorliegend eingehalten. 4.3 4.3.1 Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE besteht Ein- vernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung (in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE) auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin be- steht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbe- langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Er- heblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichti- gen Person unwahrscheinlich ist. 4.3.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften bezieht sich auf die Erhebung der Steuer durch den ersuchen- den Staat (BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Sie muss sich bereits aus dem Amts- hilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; Ur- teil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.4.3, je mit Hinwei- sen). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl ge- stellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Er- hebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «vor- aussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss, wobei im Ein- klang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. oben E. 4.2.2) ver- mutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt. Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraus- sichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Hingegen spielt es keine Rolle, wenn sich – einmal beschafft – herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Es liegt nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es
A-3755/2020 Seite 16 fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität ent- spricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen ei- nen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 144 II 29 E. 4.2.2; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1 ff.). Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff (der voraussichtlichen Erheblichkeit) bildet dabei eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). 4.3.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu- chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.7). 4.3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Amtshilfeersuchen vom 13. Februar 2020 lägen keine hinreichenden Verdachtsmomente zu- grunde, wonach er in den Jahren (...) bis (...) Einkommen von der Gesell- schaft bezogen habe. Der STA läge lediglich ein Urteil aus dem Jahr (...) vor, gemäss welchem er Einkommen von der Gesellschaft bezogen habe. Dieses könne sich aber zwangsläufig nur auf den Zeitraum vor (...) bezie- hen. Das Amtshilfeersuchen sei demnach als «fishing expedition» zu qua- lifizieren und die ESTV habe gestützt auf Art. 7 Bst. a StAHiG nicht darauf eintreten dürfen.
A-3755/2020 Seite 17 4.3.6 Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt in erster Linie dem ersuchenden Staat zu (vgl. oben E. 4.3.3). Vor- liegend ist ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung klar gegeben: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer in Schweden im Sinne des Abkommens steuerpflichtig ist. Es ist eben- falls unbestritten, dass er wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft ist und dass der STA ein Urteil aus dem Jahr (...) vorliegt, wonach in der Ver- gangenheit Überweisungen vom Konto der Gesellschaft auf ein Konto in Schweden getätigt wurden, über welches der Beschwerdeführer verfügen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend in der Vernehmlassung vom 18. September 2020 ausführt, scheint es damit zumindest nicht ausge- schlossen, dass solche Zahlungen möglicherweise auch in den nachfol- genden Jahren stattgefunden haben könnten. Damit besteht eine vernünf- tige Möglichkeit, dass sich die angefragten Informationen für die Steuerer- hebung in Schweden als erheblich erweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es dabei nicht erforderlich, dass die STA über kon- krete Informationen über in diesen Jahren erfolgte Zahlungen verfügt (vgl. oben E. 4.3.4). Die Vorinstanz hat in ihrer Schlussverfügung somit richtigerweise festgestellt, dass die ersuchten Informationen für die kor- rekte Erhebung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers voraus- sichtlich erheblich sind. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Amtshilfeverpflichtung der Schweiz im vor- liegenden Fall gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-3755/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
A-3755/2020 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand: (...)