BGE 143 II 37, BGE 123 II 16, 2C_191/2007, 2C_410/2008, 2C_621/2018
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.08.2018 (2C_621/2018)
Abteilung I A-3735/2017
Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. Klaus Tappolet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Vorinstanz.
Gegenstand
Emissionsabgabe; Erlass.
A-3735/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (im Folgenden auch: die Steuerpflichtige) mit Sitz in D._______ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Aufbau und die Pflege einer Sammlung zeitgenössischer Kunst [...]. Die Steuerpflichtige weist ein voll liberiertes, aus 5'000 Namenaktien zu je Fr. 1'000.- bestehen- des Aktienkapital auf. Die Aktien werden zu 70 % durch B._______ und zu 30 % durch die C._______ AG gehalten. Am 22. September 2010 wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Aktionärinnen im Umfang von insgesamt Fr. 34'800'000.- (bzw. Fr. 24'360'000.- [B.] sowie Fr. 10'440'000.- [C. AG]) «als Kapitaleinlage» auf – der Steuerpflichtigen gewährte, zinslose – Aktionärs- darlehen verzichten. B. B.a Seit dem 27. Oktober 2010 korrespondierte die Steuerpflichtige (bzw. ihre Rechtsvertretung) mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nach- folgend: ESTV) betreffend die Frage, in welchem Umfang die Steuerpflich- tige aufgrund des erwähnten Verzichtes auf Darlehensforderungen die Emissionsabgabe schuldet und ob sowie gegebenenfalls inwieweit die ge- schuldete Abgabeforderung zu erlassen ist. Weil die ESTV im Rahmen die- ser Korrespondenz zunächst eine Emissionsabgabe von Fr. 348'000.- ge- fordert hatte, bezahlte die Steuerpflichtige diesen Betrag am 17. Dezember 2010 unter Vorbehalt. Mit Valuta 31. Januar 2011 überwies die Steuerpflichtige der ESTV einen ihr in Rechnung gestellten Verzugszinsbetrag von Fr. 1'208.35. B.b Mit Schreiben vom 1. April 2015 erklärte die ESTV, der Forderungsver- zicht von Fr. 34'800'000.- unterliege abzüglich des in Art. 6 Abs. 1 Bst. k des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG, SR 641.10) statuierten Freibetrages von Fr. 10'000'000.- der Emissions- gabe von 1 %. Die ESTV ging mithin nunmehr von einer (ohne Berücksich- tigung bereits geleisteter Zahlungen) geschuldeten Emissionsabgabe von Fr. 248'000.- (statt wie bisher Fr. 348'000.-) aus. Die ESTV führte überdies aus, dass die geschuldete Emissionsabgabe von Fr. 248'000.- im Betrag von Fr. 26'000.- erlassen werde.
A-3735/2017 Seite 3 B.c Mit Blick auf ihre Ausführungen im genannten Schreiben vom 1. April 2015 bezahlte die ESTV der Steuerpflichtigen am 15. April 2015 einen Be- trag von Fr. 26'000.- sowie am 17. April 2015 einen solchen von Fr. 100'000.- zurück. C. Nachdem die Steuerpflichtige am 15. November 2016 mittels Rechtsver- zögerungsbeschwerde gefordert hatte, die Hauptabteilung Direkte Bun- dessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV sei anzuwei- sen, innert angemessener Frist über den beantragten Steuererlass zu be- finden, erliess die ESTV am 12. Dezember 2016 einen Entscheid, mit wel- chem sie das Erlassgesuch abwies (die erwähnte Rechtsverzögerungsbe- schwerde wurde in der Folge aufgrund dieses Entscheids als gegenstands- los geworden abgeschrieben [Abschreibungsentscheid des BVGer A-7131/2016 vom 6. März 2017]). D. Auf eine Einsprache der Steuerpflichtigen vom 19. Januar 2017 hin ver- fügte die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 was folgt: «1. Die Einsprache der A._______ AG [...] vom 19. Januar 2017 wird ab- gewiesen. 2. Die A._______ AG [...] schuldet der ESTV die Emissionsabgabe im Umfang von insgesamt CHF 248'000.00. 3. Die A._______ AG [...] hat der ESTV zu Recht die Emissionsabgabe im Umfang von CHF 222'000.00 bezahlt. Sie schuldet der ESTV somit den Restbetrag von CHF 26'000.00 und hat diesen unverzüglich zu entrichten. 4. Die A._______ AG [...] schuldet der ESTV für den Zeitraum vom 22. November 2010 bis 17. Dezember 2010 den Verzugszins von Fr. 1'208.35 und hat diesen Betrag mit Valuta 31. Januar 2011 zurecht bezahlt. 5. Die ESTV schuldet der A._______ AG [...] auf dem Betrag der zu viel bezahlten Emissionsabgabe von CHF 100'000.00 einen Vergütungs- zins für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis 17. April 2015, aus- machend CHF 21'639.00.
A-3735/2017 Seite 4 6. Die ESTV verrechnet ihre ausstehende Forderung gemäss vorstehen- dem Dispositiv mit dem der A._______ AG [...] zustehendem Vergü- tungszins gemäss Ziff. 5. Die Verrechnung erfolgt bei Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.» E. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 sei «auf dem gesamten Betrag von CHF 248'000 der Erlass nach Art. 12 StG» zu gewähren (Beschwerde, S. 2). Eventualiter verlangt die Beschwerde- führerin, der erwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf einem Teilbetrag von Fr. 168'000.- ein Erlass im Sinne von Art. 12 StG zu gewähren. Was den Zins betrifft, fordert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr «für die zu viel entrichtete Emissionsabgabe [...] einen Verzugszins von 5% p.a. seit dem 17. Dezember 2010 zu bezah- len [...] [und] ihr den am 14.01.2011 in Rechnung gestellten und bezahlten Verzugszins von CHF 1'208.35 anteilsmässig zurückzuerstatten» (Be- schwerde, S. 2). Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung zulasten der Vorinstanz. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2017, die Be- schwerde sei vollumfänglich sowie kostenpflichtig abzuweisen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid auf eine ak- tenkundige Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. August 2010 abstellen sollte, ersucht die Vorinstanz ferner darum, dass bei der Kostenverlegung berücksichtigt wird, dass diese Bilanz erst mit der Beschwerde eingereicht worden sei (Vernehmlassung, S. 3). G. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 31. August 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
A-3735/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfü- gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwer- deinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent- scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2, A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4). 2. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Betei- ligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 StG). Der Begründung von Beteili- gungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG gleichgestellt sind Zu- schüsse, welche die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an
A-3735/2017 Seite 6 die Gesellschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetra- gene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossen- schaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG hat die Bedeutung eines Ersatztatbestandes zur Regel von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG und bezweckt, die Vermeidung der Emissionsabgabe auf dem genannten Weg auszuschliessen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabga- ben, BBl 1972 II 1278 ff., 1290; MARCO DUSS et al., in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bundesge- setz über die Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar Steuer- recht II/3], Art. 5 N. 45). Zuschüsse können in Form von Bar- oder Sacheinlagen, durch Gutschrift oder Verrechnung oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und of- fen oder verdeckt erfolgen (vgl. zum Zuschuss in Form eines Forderungs- verzichtes Urteil des BVGer A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 4.1.3, mit Hinweisen; siehe ferner DUSS et al., in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 5 N. 58). 2.2 Gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG sind von der Emissionsabgabe ausgenommen die bei offenen Sanie- rungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Er- höhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zu- schüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierun- gen, soweit (1.) bestehende Verluste beseitigt werden und (2.) die Leistun- gen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft Fr. 10'000'000.- nicht übersteigen. 2.3 2.3.1 Bei (abgabepflichtigen) Zuschüssen entsteht die Emissionsabgabe- forderung im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e StG). Mass- gebend ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in welchem der Zuschuss ge- leistet wird (Urteil des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.3), also der Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes (BEAT KÖNIG, in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 7 N. 46). Die Abgabeforderung beträgt 1 % des Betrages des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StG). Die Abgabeforderung wird bei Zuschüssen 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung fällig (vgl. Art. 11 Bst. c StG; siehe zum Zeitpunkt der
A-3735/2017 Seite 7 Abgabeentrichtung auch Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 3. De- zember 1973 über die Stempelabgaben [StV, SR 641.101]). 2.3.2 Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitster- mine ausstehen, ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (vgl. Art. 29 StG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]). Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 72). 2.3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich, wenn Vergü- tungszinsen nicht gesetzlich vorgesehen sind, nur ausnahmsweise aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien, dass ein Vergütungszins zu bezahlen ist. Ver- gütungszinsen rechtfertigen sich nach dieser Rechtsprechung insbeson- dere dort, wo auch der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung einen Verzugszins oder Verspätungszins schuldet (BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteile des BGer 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2). Das Bundesgericht hat in BGE 108 Ib 12 E. 3 ohne nähere Begründung in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der früheren Verordnung vom 30. Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (AS 1978 1800) einen Vergütungszins auf der Rückerstattung einer zu Un- recht erhobenen Stempelsteuer zugesprochen. Nach Darstellung in BGE 143 II 37 E. 5.3 hat das Bundesgericht aber in der Folge die Ausrich- tung eines solchen Vergütungszinses (mit Urteil vom 25. November 1983, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 53, S. 558 ff.) auf Fälle eingeschränkt, bei welchen der Abgabepflichtige zur Vermeidung einer ge- setzlichen Verzugszinspflicht gezwungen ist, eine ihm gegenüber verfügte Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen, und er die Abgabepflicht gleichzeitig mit Rechtsmitteln bestreitet. 2.4 Art. 12 StG bestimmt, dass die Emissionsabgabe gestundet oder erlas- sen wird, wenn bei einer offenen oder stillen Sanierung ihre Erhebung eine offenbare Härte für die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bedeuten würde. Sowohl die (offene oder stille) Sanierung (dazu nachfolgend E. 2.4.1) als auch die offenbare Härte (dazu nachfolgend E. 2.4.2) sind un- abdingbare Voraussetzungen für den Erlass der Emissionsabgabe (vgl. Ur- teil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4).
A-3735/2017 Seite 8 Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Stundung im Sinne von Art. 12 StG vorliegen, ist der Zeitpunkt, in welchem die zu erlassende Abgabeforderung entstanden ist, also der Zeitpunkt der Umsetzung der massgebenden Sanierungs- massnahmen (IVO P. BAUMGARTNER, in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 16). 2.4.1 2.4.1.1 Eine Sanierung im Sinne von Art. 12 StG liegt vor, wenn Massnah- men getroffen werden, um ein Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Kri- sensituation herauszuführen und seinen Fortbestand zu sichern. Handlun- gen, welche nur kurz greifen und die wirtschaftliche Tätigkeit des Unter- nehmens nicht auch längerfristig abzusichern vermögen, gelten nicht als Sanierung im Sinne von Art. 12 StG. Im Weiteren setzt eine solche Sanie- rung begriffsnotwendig die Beseitigung von Verlusten voraus (Urteile des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.1, A-801/2007 vom 22. Februar 2010 E. 2.2.1.1; Entscheid des Bundesrates vom 19. August 1992, in: ASA 61, S. 676 f.; MAURUS WINZAP, in: Xavier Oberson/Pascal Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 12 N. 9). 2.4.1.2 Ein Erlass der Abgabe kommt nur dann in Frage, wenn der Abga- bepflichtige sanierungsbedürftig ist. Eine Sanierungsbedürftigkeit setzt nach Art. 12 StG voraus, dass die Sanierungsmassnahmen zum Ausgleich sog. echter Verluste verwendet werden. Dies bedingt, dass der Abgabe- pflichtige über keine Reserven mehr verfügt, welche die Verluste decken würden (Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] vom 9. Dezember 1980, in: ASA 49, S. 446 f.; IVO P. BAUMGARTNER, in: Kom- mentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 27). Darunter fallen sowohl offene wie auch stille Reserven. Eine Unterscheidung nach der Art der Reserven er- folgt nach der Verwaltungspraxis nicht (vgl. Ziff. 3.3.3 des Kreisschrei- bens der ESTV Nr. 32 «Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genos- senschaften» vom 23. Dezember 2010; siehe dazu auch Urteile des BVGer A-5872/2008 vom 16. Juli 2010 E. 3.1.1, A-801/2007 vom 22. Februar 2010 E. 2.2.1.2). Letzteres wird in der Literatur so interpretiert, dass nach der Verwaltungspraxis unerheblich ist, ob aus rechtlichen oder anderweitigen Gründen keine Verrechnung der Reserven mit den Verlusten möglich ist (BAUMGARTNER, in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 28, insbeson- dere mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesrates vom 21. Februar 1996, in: ASA 65, S. 487 ff. [= RDAF 1997 II S. 439 ff.; vgl. zu diesem Ent- scheid hinten E. 4.3.2.2]).
A-3735/2017 Seite 9 Sanierungsmassnahmen dürfen auch nicht dazu führen, dass nach der Ausbuchung der Verluste ein Betrag zur Bildung von Reserven verbleibt. Daraus ergibt sich, dass der Teil eines Forderungsverzichtes, welcher den Verlustvortrag übersteigt, nicht in den Genuss eines Erlasses kommen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft die Bildung einer Sa- nierungsreserve, welche im laufenden Geschäftsjahr zur Vornahme von geplanten Sanierungsmassnahmen wieder aufgelöst wird (BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 12 N. 37; WINZAP, a.a.O., Art. 12 N. 15; THOMAS KUNZ/FREDY BRÜGGER, Emissionsabgabe – Möglichkeiten und Grenzen des Erlasses, in: Steuer Revue 2006, S. 266 ff., S. 269; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-801/2007 vom 22. Februar 2010 E. 2.2.1.2). Darüber hinaus kann praxisgemäss auch ein den sofortigen Verlustabbau übersteigender Zu- schuss als eine zum Steuererlass berechtigende Sanierung qualifiziert werden, wenn die dadurch geschaffene Reserve die für das Folgejahr der Sanierung budgetierten Verluste abdecken soll und in diesem Zeitraum auch tatsächlich zum Ausgleich der Verluste verwendet wird (vgl. MAJA BAUER-BALMELLI/THOMAS M. FISLER, Die Praxis der Bundessteuern, Stem- pelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 1, 2017, Art. 12 N. 56). 2.4.1.3 Eine offene Sanierung ist gegeben, wenn das Aktienkapital zwecks Beseitigung von Verlusten herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht wird. Bei der stillen Sanierung werden die Verluste der Gesellschaft mittels Forderungsverzichten oder à-fonds-perdu-Zuschüssen der Aktionäre ge- deckt (Urteil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.2; CONRAD STOCKAR, Der Erlass der eidgenössischen Emissionsabgabe, in: Der Schweizerische Treuhänder [ST] 5/82, S. 2). 2.4.2 Bei Anerkennung der Sanierung wird nach der Verwaltungspraxis das Vorliegen einer offenbaren Härte vermutet und der Erlass grundsätzlich ge- währt. Keine offenbare Härte liegt jedoch nach der Praxis vor, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zurück- zuführen ist oder wenn die Gesellschaft nicht mit genügendem Eigenkapi- tal ausgestattet war (vgl. Urteile des BVGer A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2.3.4, A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3, A-801/2007 vom 22. Februar 2010 E. 2.2.2; BEUSCH, a.a.O., S. 217; WINZAP, a.a.O., Art. 12 N. 27). Der Erlass wird somit insbesondere dann verweigert, wenn die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft auf das Fehlen hinreichender eigener Mittel (sog. Unterkapitalisierung) zurückzuführen ist (Urteil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3; IVO P. BAUMGARTNER, in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 46). Der Erlass der Stempelab-
A-3735/2017 Seite 10 gabe darf nicht dazu führen, unterkapitalisierten Gesellschaften die Kapi- talbeschaffung unter Umgehung der Abgabe zu ermöglichen (Entscheid des Bundesrates vom 15. Januar 1986, in: ASA 55, S. 155; siehe zum Gan- zen Urteil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3). Die Angemessenheit des «verstempelten» Eigenkapitals wird von der ESTV nach den in ihrem Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 ange- führten Ansätzen überprüft (Praxis bestätigt in Entscheid des Bundesrates vom 17. November 2004, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.36 E. 4.2 und 5.2). Darin wird in einer Tabelle für jede Position der Aktivseite der Bilanz festgelegt, wie hoch das Fremdkapital maximal sein darf. Mittels Umkehrschlusses lässt sich derselben Tabelle entneh- men, wie hoch der Eigenfinanzierungsgrad für jede Aktivposition mindes- tens sein muss (vgl. KUNZ/BRÜGGER, a.a.O., S. 270). Bei der Berechnung des Mindesteigenkapitals ist eine schematische Betrachtungsweise gebo- ten (vgl. FELIX SCHALCHER, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften im schweizerischen Steuerrecht, 2008, S. 179 Fn. 1087). Bei Vorliegen einer Unterkapitalisierung wird der Erlass allerdings nur insoweit verwehrt, als verdecktes Eigenkapital festgestellt wird (vgl. WINZAP, a.a.O., Art. 12 N. 28 f. zu Art. 12; kritisch zum herrschenden Recht: MARTIN KOCHER, Die «Corporate Governance»-Vorlage und der steuerrechtliche Sanierungsbe- griff, in: ASA 77 S. 282 ff., insbesondere S. 307 f.; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die am 22. September 2010 ver- einbarten Forderungsverzichte der beiden Aktionärinnen B._______ und C._______ AG von insgesamt Fr. 34'800'000.- einen der Emissionsabgabe unterliegenden Zuschuss im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG bilden. Auch besteht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit, dass die entsprechende Leistung der beiden Aktionärinnen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG im Umfang von Fr. 10'000'000.- von der Emissionsabgabe ausgenommen ist. Fraglich und zu klären ist, ob die auf dem verbleibenden Betrag von Fr. 24'800'000.- angefallene Emissionsabgabe von 1 % (vgl. E. 2.3.1) bzw. von Fr. 248'000.- gestützt auf Art. 12 StG ganz oder teilweise erlassen wer- den kann.
A-3735/2017 Seite 11 4. 4.1 Vorab ist zu klären, welcher Zeitpunkt beim hier zu würdigenden Fall für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Steuererlasses massge- bend ist. Abzustellen ist – wie dargelegt – auf den Zeitpunkt, in welchem die zu er- lassende Abgabeforderung entstanden ist bzw. die interessierende Sanie- rungsmassnahme umgesetzt wurde (vgl. vorn E. 2.4). Vorliegend ist dies der Zeitpunkt, per welchen der Zuschuss von Fr. 34'800'000.- geleis- tet wurde (Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes, vgl. vorn E. 2.3.1). Da die beiden Aktionärinnen der Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 22. September 2010 «per 1.1.2010» auf ihre Darlehensforderungen verzichteten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 18 Blatt 5), ist letzterer Zeitpunkt massgebend. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kann keine Rede davon sein, dass der fragliche Zuschuss emissionsabgaberechtlich gesehen erst am 22. September 2010 geleistet wurde. Dieser Zeitpunkt ist nämlich der im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebende Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes. 4.2 Am 1. Januar 2010 (bzw. per 31. Dezember 2009) wies die Beschwer- deführerin in ihrer Bilanz unbestrittenermassen einen Gesamtverlustbetrag von Fr. 29'404'921.71 auf. Nach Abzug des nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG von der Steuer ausgenommenen Betrages von Fr. 10'000'000.- war somit im massgebenden Zeitpunkt des Zuschusses (vgl. E. 4.1) ein Verlustbetrag von Fr. 19'404'921.71 vorhanden. 4.3 4.3.1 Es fragt sich, ob es sich beim zuletzt genannten Betrag von Fr. 19'404'921.71 emissionsabgaberechtlich um einen echten Verlust han- delte, also die Beschwerdeführerin (vor Erhalt des Zuschusses) über keine diesen Betrag deckende Reserven verfügte. Denn nur soweit dies der Fall wäre, könnte dieser Verlust im entsprechenden Umfang eine Sanierungs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründen und liesse sich der hier interessierende Zuschuss im Zusammenhang mit Art. 12 StG (teil- weise) als Sanierungsmassnahme zum Ausgleich dieses Verlustes aner- kennen (vgl. E. 2.4.1.2). Es ist unbestritten, dass per 1. Januar 2010 (bzw. per 31. Dezember 2009) bei der Beschwerdeführerin stille Reserven im Betrag von Fr. 15'000'000.- auf dem Aktivum «Kunstwerke» vorhanden wa- ren (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 11 Blatt 3). Würde der vorn in
A-3735/2017 Seite 12 E. 2.4.1.2 genannten Verwaltungspraxis gefolgt, würde der Verlust von Fr. 19'404'921.71 im Betrag dieser stillen Reserven (für die Zwecke der Emissionsabgabe) keinen echten Verlust bilden. Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, bei den erwähnten stillen Reserven würde es sich um Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem An- lagevermögen handeln, dessen Veräusserung die unveränderte Weiterfüh- rung ihres Unternehmens mit dem statutarischen Gesellschaftszweck «Aufbau und Pflege einer Sammlung zeitgenössischer Kunst [...]» gefähr- den würde. Soweit solche Zwangsreserven nach der Verwaltungspraxis zu einer Reduktion des Umfanges der (für die Voraussetzung der Sanierungs- bedürftigkeit massgebenden) echten Verluste führen würden, sei dies un- vereinbar mit dem Zweck von Art. 12 StG. 4.3.2 4.3.2.1 In der Literatur wird mitunter die Meinung vertreten, dass bei der Prüfung des erwähnten Erfordernisses, dass weder offene noch stille Re- serven bestehen (vgl. E. 2.4.1.2), nur stille Willkür- sowie Ermessensreser- ven, nicht aber Zwangsreserven einzubeziehen seien (in diesem Sinne PE- TER UEBELHART/THOMAS LINDER/FELIX SCHALCHER, Sanierung von Kapital- gesellschaften und Genossenschaften, in: ST 3/11, S. 182 ff., S. 183; WIN- ZAP, a.a.O., Art. 12 N. 21; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 12 N. 29 und 53; HANS ULRICH MEUTER, Sanierung einer Aktiengesellschaft, in: Zür- cher Steuerpraxis [ZStP] 2/1998, S. 79 ff., S. 88. Allgemein zum steuer- rechtlichen Sanierungsbegriff STEPHAN KUHN/RENÉ SCHREIBER, Sanierung von Unternehmungen, in: ST 10/10, S. 695 ff., S. 695 f.). Zwangsreserven entstehen «von selbst», also ohne Zutun des Unterneh- mens, und zwar als Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert sowie dem gesetzlich zulässigen Höchstwert (siehe STEPHAN DEKKER, in: Jeanette K. Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, 2016, Art. 959c N. 15, mit Hinwei- sen). Per 1. Januar 2010 zu beachten ist als handelsrechtliche Höchstbe- wertungsvorschrift, welche die Entstehung von Zwangsreserven zur Folge haben kann, insbesondere aArt. 665 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) in der Fassung des Bundes- gesetzes vom 4. Oktober 1991 (AS 1992 733 ff.). Danach darf das Anlage- vermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten abzüglich der notwendigen Abschreibungen bewertet werden. Eine Bewer- tung zum Geschäftswert, wie er nach der allgemein geltenden Bewertungs- vorschrift von aArt. 960 Abs. 2 OR massgebend war, ist somit nach
A-3735/2017 Seite 13 aArt. 665 OR in der am 1. Januar 2010 in Kraft gewesenen Fassung im Aktienrecht unzulässig, soweit dieser Wert die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten übersteigt (vgl. LUKAS IMARK/LORENZ LIPP, in: Vito Roberto/Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], CHK - Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpa- piere – Bucheffektengesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 960 OR N. 7; anders dage- gen noch Urteil des BGer vom 28. April 1961, in: ASA 30, S. 188 ff., E. 3c, wo das Bundesgericht die Auffassung als vertretbar bezeichnete, dass zum Beispiel eine Liegenschaft, welche an sich unter aArt. 665 OR in der [früheren] Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 [AS 1937 185 ff.] fallen würde, gestützt auf den allgemeinen Grundsatz von aArt. 960 Abs. 2 OR mit einem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigenden Betrag in die Bilanz eingesetzt werden darf, «wenn und soweit ein offensichtlicher und nach menschlichem Ermessen als dauernd zu betrachtender Mehrwert angenommen werden darf»). Ohne Realisierung der entsprechenden Vermögenswerte lassen (und lies- sen) sich Zwangsreserven nur bei Grundstücken und Beteiligungen zur Be- seitigung einer Unterbilanz auflösen (vgl. Art. 670 Abs. 1 Satz 1 OR; LUKAS GLANZMANN, Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschul- dung, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2017, S. 387 ff., S. 395). Bei der Auflösung von Zwangsreserven bei Grundstücken und Be- teiligungen ist handelsrechtlich zudem eine Aufwertungsreserve zu bilden (vgl. Art. 670 Abs. 1 Satz 2 OR), welche nur mittels Umwandlung in Aktien- kapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewer- teten Aktiven aufgelöst werden kann (vgl. Art. 671b OR). Mit anderen Wor- den darf eine solche Aufwertungsreserve nicht mit dem Bilanzverlust ver- rechnet werden (WINZAP, a.a.O., Art. 12 N. 21; vgl. auch THOMAS MEISTER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 671b N. 1, wonach die Aufwertungsreserve die Verwendung des Auf- wertungsgewinnes für Verlustverrechnungen verhindert). Mit Blick auf diese Eigenheiten von Zwangsreserven (bzw. angesichts der erwähnten gesetzlichen Beschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten der Gesellschaft in Bezug auf die Entstehung und Auflösung von Zwangs- reserven) ist es geboten, jedenfalls Zwangsreserven auf betriebsnotwen- digem Anlagevermögen nicht mit einzubeziehen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 12 StG um die Ermittlung der Höhe allfälliger, gegen die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft sprechender stiller Reserven geht. Zu Ungunsten der um einen Erlass im Sinne von
A-3735/2017 Seite 14 Art. 12 StG ersuchenden Gesellschaft zu berücksichtigen sind bei der Prü- fung der Sanierungsbedürftigkeit nämlich nur Reserven, die es der Gesell- schaft ermöglichen, die Verluste selbst zu kompensieren (vgl. Urteil des BVGer A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2.3.1) bzw. aus eigener Kraft zu überleben (vgl. HANS PETER HOCHREUTENER, Ergänzungsband zu 'Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer', 2017, N. 58). Eine solche Behandlung von Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen bei der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit steht im Ein- klang mit dem Sinn und Zweck von Art. 12 StG, zum Fortbestand von in eine finanzielle Notlage geratenen Unternehmen sowie zur Sicherstellung ihres Weiterbetriebes beizutragen (im Ergebnis ebenso BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 12 N. 3 und 53). Zum hier gezogenen Schluss passt, dass Zwangsreserven nicht als stille Reserven im Sinne des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechtes betrachtet werden (siehe zum buchführungs- und rechnungslegungsrechtlichen Begriff der stillen Reserven DEKKER, a.a.O., Art. 959c N. 15, mit Hinweisen). Jedenfalls mit Bezug auf Zwangs- reserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen ist nicht ersichtlich, weshalb diese für die Zwecke des Tatbestandes von Art. 12 StG abwei- chend von der buchführungs- sowie rechnungslegungsrechtlichen Termi- nologie als stille Reserven behandelt werden sollten. Im dargelegten Sinne ist der Begriff der bei der Prüfung der Sanierungsbe- dürftigkeit als Voraussetzung des Steuererlasses nach Art. 12 StG zu be- rücksichtigenden stillen Reserven dahingehend zu verstehen, dass Zwangsreserven auf dem betrieblichen Anlagevermögen nicht als stille Re- serven gelten (und damit nicht mit einzubeziehen sind). Ferner ist entspre- chend dieser Betrachtung der Verwaltungspraxis, wonach unerheblich ist, ob aus rechtlichen oder anderweitigen Gründen keine Verrechnung der Re- serven mit den Verlusten möglich ist (vgl. E. 2.4.1.2), nicht uneingeschränkt zu folgen. – Anzumerken ist in diesem Kontext, dass sich die Vorinstanz bezeichnenderweise nicht mit der Frage nach der Rechtsmässigkeit ihrer Praxis im vorliegenden Fall auseinandersetzt. 4.3.2.2 Die ältere emissionsabgaberechtliche Rechtsprechung vermag die soeben gezogenen Schlüsse nicht umzustossen: Zwar wurde in einem Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992 (in: VPB 57.20) festgehalten, ein Sanierungsbedarf im Sinne von Art. 12
A-3735/2017 Seite 15 StG bestehe im Fall, dass Aktiven unterbewertet oder Passiven überbe- wertet sind, nur dann, wenn nach einer Korrektur dieser Bewertungen noch ein Verlust resultiere (E. 4.3.2 des Entscheids). Doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen im Sinne einer solchen Korrektur aufzulösen wären. Zu- dem lässt sich nicht mit Recht behaupten, es könnten in einer Konstellation wie der vorliegenden nur dann echte, Anlass zu einer Sanierung im Sinne von Art. 12 StG gebende Verluste vorliegen, wenn nach Elimination von Verlusten mit gegen den Wortlaut von aArt. 665 OR (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 733 ff., 786]) verstossen- den Aufwertungsbuchungen Verluste übrigblieben (in dieser Richtung je- doch in Bezug auf die entsprechende Vorschrift von aArt. 665 OR in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 [AS 1937 185 ff.] Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 9. De- zember 1980, in: ASA 49, S. 445 ff., E. 5). Eine Obliegenheit des Steuer- pflichtigen, mit solchen Aufwertungsbuchungen Verluste zu tilgen, lässt sich namentlich nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil vom 28. April 1961 (in: ASA 30, S. 188 ff.) in E. 3c im Zusammenhang mit der früheren Wehrsteuer eine gegen aArt. 665 OR in der Fassung vom 18. Dezember 1936 verstossende, aber von der Generalversammlung der Gesellschaft genehmigte sowie seitens der Aktionäre unangefochten gebliebene Aufwertung als für die Steuerbe- hörde verbindlich bezeichnete. Auch der Entscheid des Bundesrates vom 21. Februar 1996 in ASA 65, S. 487 ff. (= RDAF 1997 II S. 439 ff.) ist für die vorliegend interessierende Thematik nicht einschlägig, da es dabei um die Frage nach einem Erlass im Sinne von Art. 12 StG bei einer Sonderkonstellation, nämlich bei einer bankenrechtlich zur Bildung von Reserven verpflichteten Bank ging (vgl. dazu E. 3.3 dieses Entscheids). Entsprechendes gilt auch für den Ent- scheid des EFD vom 29. September 1997, wonach im Zusammenhang mit einem Erlass gemäss Art. 12 StG bankenrechtliche Vorschriften nicht als relevantes Hindernis für eine Verlustbeseitigung mittels Abbaus von Reser- ven ins Feld geführt werden können (vgl. zu diesem Entscheid BAUER-BAL- MELLI/FISLER, a.a.O., Art. 12 StG N. 51). Ausschlaggebend für diese beiden Entscheide war insbesondere die Überlegung, dass Banken gegenüber Gesellschaften, welche nur dem Gesellschaftsrecht unterstehen, nicht pri- vilegiert werden dürfen. Vergleichbare Fragen der Gleichbehandlung sämt- licher Steuerpflichtiger stellen sich bei einer Nichtberücksichtigung von Zwangsreserven auf dem betriebsnotwenigen Anlagenvermögen – soweit ersichtlich – nicht.
A-3735/2017 Seite 16 4.3.3 Im vorliegenden Fall wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die unter der Bezeichnung «Kunstwerke» per 31. Dezember 2009 bzw.
A-3735/2017 Seite 17 2011 bzw. bis zum 1. Januar 2012 nicht zur Ausbuchung von Verlusten ver- wendet (vgl. auch das aktenkundige E-Mail vom 18. März 2014 [= Akten Vorinstanz, act. 13], wo ausgeführt wird, es sei beabsichtigt, die Sanie- rungsreserve von [gerundet] Fr. 5'395'078.- in der Jahresrechnung 2013 mit dem aufgelaufenen Verlustvortrag zu verrechnen). Es lässt sich damit nicht davon sprechen, dass die gebildete Sanierungsreserve im laufenden Geschäftsjahr des Zuschusses zwecks Vornahme von geplanten Sanie- rungsmassnahmen wieder aufgelöst wurde. Anders als die Beschwerde- führerin geltend macht, kann auch nicht angenommen werden, dass die Reserve, welche mit dem Zuschuss geschaffen wurde, für das Folgejahr der Sanierung budgetierten Verluste abgedeckt hat und sie in diesem Zeit- raum auch tatsächlich zum Ausgleich der Verluste verwendet wurde. Die vorn erwähnten Ausnahmen vom Grundsatz, dass der den Verlustvortrag überschiessende Teil eines Forderungsverzichtes nicht in den Genuss ei- nes Erlasses kommen darf (vgl. E. 2.4.1.2), sind somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig. 4.5 Zu prüfen ist sodann für den noch verbleibenden Emissionsabgabebe- trag von Fr. 194'049.22 (= Fr. 248'000.- – Fr. 53'950.78), ob trotz der Sa- nierungsbedürftigkeit keine offenbare Härte gegeben war bzw. ob die Be- schwerdeführerin vor Erhalt des Zuschusses nicht mit ausreichendem Ei- genkapital ausgestattet, also unterkapitalisiert war. Die Verfahrensbeteiligten gehen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu- treffend davon aus, dass unter Anwendung der Ansätze des Kreisschrei- bens Nr. 6 der ESTV und bei Veranschlagung der Kunstwerke zum mass- gebenden Verkehrswert, d.h. zum verbuchten Wert zuzüglich des Betrages der Zwangsreserven von Fr. 15'000'000.-, ein Soll-Eigenkapital der Be- schwerdeführerin per 1. Januar 2010 von Fr. 19'925'444.- resultieren würde. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, ob zur Feststellung einer allfälligen Unterdeckung der letztere Betrag von Fr. 19'925'444.- lediglich mit dem Aktienkapital der Beschwerdeführerin von Fr. 5'000'000.- oder stattdessen mit der Summe aus diesem Aktienkapital und den Zwangsre- serven von Fr. 15'000'000.- zu vergleichen ist: Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, der Betrag von Fr. 15'000'000.- lasse sich nicht zweimal – einmal bei der Berechnung des notwendigen Eigenkapitals und nochmals bei der Beurteilung des vorhandenen Eigenkapitals – berück- sichtigen, fordert die Beschwerdeführerin, die Zwangsreserven seien bei der Prüfung der Eigenkapitalausstattung anzurechnen.
A-3735/2017 Seite 18 Wie BAUMGARTNER (a.a.O., Art. 12 N. 53) richtigerweise festhält, muss eine offenbare Härte im Sinne von Art. 12 StG – «dann bejaht werden, wenn zwar Reserven bestehen, deren Auflösung jedoch die unveränderte und uneingeschränkte Weiterführung des Unternehmens gefährden würde». Mit Blick auf diesen Umstand müssen die vorliegenden Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin genügend kapitalisiert war, in dem Sinne zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, als das Soll-Eigenkapital der Summe des Aktienkapitals und der Zwangsreserven gegenüberzustellen ist. Anders als dies die Vorinstanz suggeriert, läuft das nicht auf eine dop- pelte Berücksichtigung der Zwangsreserven zugunsten der Beschwerde- führerin hinaus. Der Einbezug des Reservebetrages bei der Ermittlung des massgebenden Verkehrswertes der Kunstwerke als Grundlage zur Bestim- mung des Soll-Eigenkapitals wirkt sich nämlich im Vergleich zu einem Ab- stellen auf die Buchwerte dieser Kunstwerke insofern zulasten der Be- schwerdeführerin aus, als sich damit dieses minimal notwendige Eigenka- pital erhöht. Es erweist sich somit, dass dem Soll-Eigenkapital der Beschwerdeführerin von Fr. 19'925'444.- ein Kapital von Fr. 20'000'000.- (= Fr. 5'000'000.- [Ak- tienkapital] + Fr. 15'000'000.- [Zwangsreserven auf dem betrieblichen An- lagevermögen]) gegenüberstand. Demzufolge war die Beschwerdeführerin nicht unterkapitalisiert und war eine offenbare Härte im Sinne von Art. 12 StG gegeben. Es wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die übrigen Voraussetzun- gen für den Erlass des hier interessierenden Emissionsabgabebetrages von Fr. 194'049.22 erfüllt sind. 5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die unter Berücksichti- gung der Abgabebefreiung von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG verbleibende Emis- sionsabgabeforderung von Fr. 248'000.- im Umfang von Fr. 194'049.22 zu erlassen. Es trifft damit die Beschwerdeführerin, soweit von den geleisteten Zahlungen und Rückerstattungen abgesehen wird, eine Abgabeschuld von Fr. 53'950.78.
A-3735/2017 Seite 19 6. Was die Verzugszinsen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 6.1 6.1.1 Entsprechend dem vorn Ausgeführten schuldete die Beschwerdefüh- rerin ohne den erwähnten Steuererlass eine Emissionsabgabe von Fr. 248'000.-. Die entsprechende Abgabeforderung entstand dabei am
A-3735/2017 Seite 20 Emissionsabgabe nicht berücksichtigt würden. Es spricht jedoch nichts da- gegen, die erwähnte, ursprünglich für den Zeitraum vom 22. November 2010 bis 17. Dezember 2010 geleistete Zahlung von Fr. 1'208.35 auf den Betrag des Verzugszinses von Fr. 2'397.81, welchen die Beschwerdefüh- rerin gemäss den vorstehenden Ausführungen für die Zeitspanne vom 31. Januar 2010 bis 17. Dezember 2010 schuldet (vgl. E. 6.1.2), anzurech- nen. 6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht einen Verzugszinsbetrag von Fr. 1'208.35 bezahlt hat und sie bei Nichtberücksichtigung weiterer, allenfalls erfolgter Zahlungen an die ESTV (vgl. dazu hinten E. 8) noch (Rest-)Verzugszinsen von Fr. 1'189.46 für die Zeit vom 31. Januar 2010 bis 17. Dezember 2010 zu entrichten hat. 7. Zu beurteilen bleibt der Antrag, es sei auf dem Betrag, welcher an die Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten ist, ein «Verzugszins» (recte: ein Ver- gütungszins) ab dem 17. Dezember 2010 auszurichten. Zwar ist auch bei der Rückerstattung nicht geschuldeter Emissionsabga- ben grundsätzlich die Bezahlung eines Vergütungszinses denkbar (vgl. E. 2.3.3). Indessen ist zu beachten, dass bei einem Sanierungszu- schuss wie dem vorliegenden auf einer ersten Stufe – namentlich unter Berücksichtigung der Regelung des Freibetrages von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG – zu bestimmen ist, ob bzw. in welcher Höhe überhaupt ein abgabe- pflichtiger Betrag vorliegt. Erst auf einer zweiten Stufe stellt sich – auf ent- sprechendes Gesuch hin (vgl. Art. 17 Abs. 1 StV) – die Frage, ob die auf diesem Betrag grundsätzlich geschuldete Emissionsabgabe nach Art. 12 StG erlassen werden kann. Wenn an sich ein abgabepflichtiger Betrag gegeben ist, entsteht die ge- setzliche Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins auf dem Abgabebetrag bei Vorliegen eines Erlassgesuches nicht erst, wenn das Gesuch behördlicher- seits erstinstanzlich oder mit einem Rechtsmittelentscheid abgewie- sen wurde, sondern bereits ab Fälligkeit des ausstehenden Abgabebetra- ges (vgl. zur Entstehung der Verzugszinspflicht vorn E. 2.3.2). Auch be- schlägt ein positiver Erlassentscheid, an welchen die Entstehung eines An- spruches auf Vergütungszins auf dem zurückzuerstattenden Betrag bei ei- ner vor diesem Entscheid unter Vorbehalt erfolgten Abgabezahlung an- knüpfen müsste, als solcher nicht die Entstehung, sondern nur den (allfäl-
A-3735/2017 Seite 21 ligen) erlassweisen Untergang der bereits existierenden Verzugszinsforde- rung. Insofern besteht in der vorliegende Konstellation, bei welcher der von der Beschwerdeführerin geforderte Vergütungszins – anders als der unbe- strittene Vergütungszins von Fr. 21'639.- auf dem infolge der Anwendbar- keit von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG von Beginn weg zu Unrecht entrichteten Betrag von Fr. 100'000.- – auf einen Abgabebetrag entfallen würde, der einzig infolge Gewährung des (Teil-)Erlasses der Abgabe nicht geschuldet ist, kein enger Konnex zwischen Verzugs- und Vergütungszins, der aus- nahmsweise die Ausrichtung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vergü- tungszinses rechtfertigen würde (vgl. E. 2.3.3). Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche für die Zuerkennung des für die Zeit ab dem 17. Dezember 2010 verlangten Vergütungszinses an die Beschwerdefüh- rerin sprechen. Der erwähnte Antrag ist somit unbegründet und abzuweisen. 8. Es ist unbestritten, dass sich zurzeit per Saldo ein von der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit der Emissionsabgabe auf dem Zuschuss ihrer Aktionärinnen bezahlter Betrag von Fr. 222'000.- bei der ESTV befin- det (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Einspracheentscheids). Die ESTV hat folglich der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen diesem Betrag zum einen und der Abgabeschuld von Fr. 53'950.78 sowie des noch geschulde- ten Verzugszinses von Fr. 1'189.46 für die Zeit vom 31. Januar 2010 bis 17. Dezember 2010 zum anderen, also einen Betrag von (gerundet) Fr. 166'859.80 zurückzuerstatten. 9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Disposi- tiv-Ziff. 2-4 des angefochtenen Einspracheentscheids sind dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit den gemäss Vereinbarung vom 22. September 2010 gewährten Darlehensver- zichten stehende Emissionsabgabeforderung von Fr. 248'000.- im Umfang von Fr. 194'049.22 zu erlassen und ihr unter Berücksichtigung der Verzugs- zinsen ein Betrag von Fr. 166'859.80 zurückzuerstatten ist. Da die ESTV im vorliegenden Fall im Ergebnis über keine ausstehende Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, ist sodann Disposi- tiv-Ziff. 6 des Einspracheentscheids ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
A-3735/2017 Seite 22 10. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Nach dem Vorstehenden unterliegt die Beschwerdeführerin unter Berück- sichtigung der Abgabeforderung von Fr. 248'000.-, deren Erlass vor dem Bundesverwaltungsgericht im Streit liegt, zu rund 20 %. Entsprechend hat sie 20 % der auf Fr. 9'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]) und damit Fr. 1'800.- zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 7'200.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Ausgangsgemäss ist der teilweise bzw. im Umfang von rund 80 % obsiegenden Beschwerdeführerin sodann eine reduzierte, mangels Kos- tennote praxisgemäss auf Fr. 10'800.- festzusetzende Parteientschädi- gung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 VGKE). 11. Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen Erlassentscheid im Sinne von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) handelt, kann es nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2-4 des ange- fochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin die im Zusam- menhang mit den gemäss Vereinbarung vom 22. September 2010 gewähr- ten Darlehensverzichten stehende Emissionsabgabeforderung von Fr. 248'000.- im Umfang von Fr. 194'049.22 erlassen und ihr seitens der ESTV unter Berücksichtigung der Verzugszinsen ein Betrag von
A-3735/2017 Seite 23 Fr. 166'859.80 zurückerstattet wird. Dispositiv-Ziff. 6 dieses Einspracheent- scheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 9'000.- festgesetzt und im Umfang von Fr. 1'800.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 7'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'800.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
A-3735/2017 Seite 24 Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: