B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.05.2018 (1C_547/2017)
Abteilung I A-3666/2015
Urteil vom 7. September 2017 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS, Raum und Umwelt VBS, Vorinstanz.
Gegenstand
Fluglärm- und Schadstoffbelastung durch Kampfjets im Trainingsraum West der Schweizer Luftwaffe.
A-3666/2015 Seite 3 Sachverhalt: A. Im Jahr 2010 gelangten A._______ und verschiedene weitere Personen (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Eidgenössische Departement für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS und ersuchten um Feststel- lung, dass die in den Jahren 2006-2009 durch Flugbewegungen von F/A- 18- und Tiger-Kampfjets verursachten Lärm- und Schadstoffimmissionen im Gebiet Meiringen und Umgebung widerrechtlich (gewesen) seien. Mit Verfügung vom 23. November 2010 trat das VBS auf das Begehren nicht ein, mit der Begründung, es mangle an einem schutzwürdigen Feststel- lungsinteresse. Am 7. September 2011 korrigierte das Bundesverwaltungs- gericht diese Verfügung und stellte fest, es bestehe insoweit ein schutz- würdiges Feststellungsinteresse, als es um die aus dem Trainingsbetrieb über Meiringen und Umgebung resultierende Lärm- und Schadstoffbelas- tung gehe (Urteil A-101/2011). Mit Urteil 1C_455/2011 vom 12. März 2012 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid. Ausserdem hielt es fest, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Militärflugplatz Meiringen ste- henden Immissionen seien gemäss dem insoweit verbindlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im hängigen Flugplatz-Sanierungsverfahren zu beurteilen. Eine Koordination beider Verfahren erscheine allerdings als sinnvoll. B. In der Folge nahm das VBS das Verfahren wieder auf und beauftragte die K._______, die Lärm- und Schadstoffbelastung im Gebiet Meiringen und Umgebung durch Flugbewegungen von Kampfjets im Trainingsraum West zu ermitteln. Am 12. Mai 2014 reichte die Beauftragte dem VBS den Bericht "Fluglärm und Luftbelastung im Trainingsraum West der Luftwaffe" vom 8. Mai 2014 ein. Danach resultiert aus den fraglichen Flugbewegungen im Gebiet Meiringen und Umgebung nach der eigens für die Fragestellung entwickelten Berechnungsmethode ein Beurteilungspegel Lr von 42 dB(A). Dieser Wert liege deutlich unter dem Planungswert von 50 dB(A) für die Empfindlichkeitsstufe I gemäss dem für Lärm von Militärflugplätzen gelten- den Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Im Mittel etwa knapp einmal pro Woche sei im Weiteren wäh- rend etwa 30 Sekunden mit einem durch einen F/A-18-Kampfjet erzeugten Momentanpegel von über 70 dB(A) zu rechnen (Maximalpegel Überflug, Lmax). Zusätzlich erfolgten etwa einmal pro Woche Überflüge mit Werten von 65-70 dB(A). Angesichts der berechneten Lärmpegel sei kaum mit ge-
A-3666/2015 Seite 4 sundheitlichen Auswirkungen zu rechnen, zumal die tatsächliche Lärmbe- lastung wegen des gewählten konservativen Berechnungsansatzes eher geringer sei. Die Lärmbelastung durch den Trainingsbetrieb der Luftwaffe im Luftraum verletze demnach die gesetzlichen Anforderungen nicht. Hinsichtlich der Schadstoffbelastung sei zu beachten, dass gemäss einer von der Berner Wirtschaft beco veranlassten Messkampagne in den Jah- ren 2011/2012 im Umfeld des Militärflugplatzes Meiringen trotz dessen eher ungünstigen topographischen Lage keine erhöhte Belastung vorgele- gen habe. Angesichts dieser Messergebnisse und aus physikalischen Gründen sei in keinem Fall mit bodennahen Immissionen aus dem militäri- schen Flugbetrieb zu rechnen. Der Betrieb des Militärflugplatzes und der Trainingsräume habe somit keine relevanten lufthygienischen Auswirkun- gen in der Region. C. C.a Am 12. September 2014 äusserten sich die Gesuchsteller zum Bericht der K._______ und kritisierten diesen in verschiedener Hinsicht. Insbeson- dere beanstandeten sie dessen Beschränkung auf den Trainingsraum West, die namentlich dazu führe, dass die im Tiefflug erfolgenden Ab- und Anflüge in Meiringen ausser Acht blieben. Zudem wiesen sie darauf hin, dass das Abstützen auf Durchschnittswerte bzw. der damit einhergehende Verdünnungseffekt – weil lebensfremd und dem Schutzgedanken des Um- weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) widerspre- chend – in der Rechtsprechung vermehrt unter Druck gerate. C.b Am 30. Oktober 2014 nahm auch das Bundesamt für Umwelt BAFU zum Bericht der K._______ Stellung, ausserdem zur Kritik der Gesuchstel- ler. Es erachtete das Vorgehen der K._______ zur Ermittlung der Lärmbe- lastung grundsätzlich als sinnvoll und deren der Lärmberechnung zu- grunde gelegten Annahmen im Allgemeinen als plausibel und ausgewo- gen. Zudem erklärte es sich mit der Beurteilung der Lärmbelastung als nicht gegen die gesetzlichen Anforderungen verstossend einverstanden. Hinsichtlich der Frage der Schadstoffbelastung führte es aus, es gebe kei- nen Grund, an den Messresultaten der von der beco veranlassten Studie zu zweifeln. Es sei demnach empirisch nachgewiesen, dass der Betrieb des Militärflugplatzes und der Trainingsräume keine relevanten lufthygieni- schen Auswirkungen in der Region habe.
A-3666/2015 Seite 5 C.c Am 12. November 2014 äusserte sich die K._______ zu den Stellung- nahmen der Gesuchsteller und des BAFU. Sie verteidigte die angewandte Methode und führte insbesondere aus, gemäss der Umweltschutzgesetz- gebung seien Immissionsgrenzwerte weitgehend Jahresmittelwerte; Maxi- malpegelbetrachtungen seien aber in den Bericht eingeflossen. Im Weite- ren hielt sie fest, die unmittelbar mit dem Militärflugplatz zusammenhän- genden Immissionen seien gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts im hängigen Sanierungsverfahren zu beurteilen. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das VBS gestützt auf den Bericht der K._______ fest, die durch Flugbewegungen von Kampfjets im Trai- ningsraum West verursachte „Lärm- und Schadstoffbelastung“ in Meirin- gen und Umgebung habe im Zeitraum 2006-2009 unterhalb der Planungs- werte der Empfindlichkeitsstufe I gemäss Anhang 8 LSV gelegen (Disposi- tiv-Ziff. 1a). Die genannten Immissionen seien weder vor noch nach 2009 übermässig oder widerrechtlich gewesen (Dispositiv-Ziff. 1b). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Berechnung der K._______ bilde aufgrund der angewandten Methode, die insbesondere auch den Einfluss von Einzelereignissen berücksichtige, und der sehr kon- servativen Annahmen bis auf wenige topographische Ausnahmen (bspw. SAC-Hütten auf über 3‘000 m ü.M.) die tatsächlichen Lärmverhältnisse ab. Die Gesuchsteller würden demnach nicht durch übermässige Jetlärmim- missionen aus dem Betrieb des Trainingsraums betroffen. Was die Schad- stoffbelastung betreffe, so zweifelten weder die Fachleute des Schweizeri- schen Tropen- und Public Health-Instituts noch jene des BAFU die Mess- resultate der von der beco veranlassten Studie an. Es sehe daher keinen Anlass für weitere Abklärungen und erachte die Schadstoffbelastungen aufgrund der Jetflugbewegungen im Haslital als unwesentlich und für den Menschen ungefährlich. E. Gegen diese Verfügung des VBS (nachfolgend: Vorinstanz) erheben A._______ und verschiedene weitere Personen (nachfolgend: Beschwer- deführende) am 9. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Instruktion und Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die in den Jahren 2006-2015 durch Flugbe- wegungen der F/A-18- und Tiger-Kampfjets verursachten Lärm- und Schadstoffimmissionen im Gebiet Meiringen und Umgebung widerrechtlich
A-3666/2015 Seite 6 (gewesen) seien. Neben diesen Begehren stellen sie verschiedene Verfah- rensanträge. Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren bringen sie neben der Rüge der Gehörsverletzung (vgl. dazu E. 8.1) insbesondere vor, der Bericht der K._______ beschränke sich zu Unrecht auf den Trainingsraum West und lasse den durch die Ab- und Anflüge in Meiringen sowie das Luftkampftrai- ning im Raum Axalp entstehenden Fluglärm ausser Acht. Die von der K._______ angewandte Methode zur Ermittlung des Fluglärms sei weiter in verschiedener Hinsicht zu kritisieren. Insbesondere würden durch die Festlegung eines durchschnittlichen Empfangspunkts auf 1'500 m ü.M. und die Anwendung eines statistischen Berechnungsansatzes die realen Lärm- belastungen bis zur Unkenntlichkeit verdünnt sowie Einzelereignisse, die Wertung von Maximalpegeln und die damit einhergehende Störwirkung nicht berücksichtigt. Der Bericht der K._______ vermöge ferner auch in Bezug auf die Schadstoffbelastung nicht zu überzeugen. Die Flugbewe- gungen ab dem Jahr 2006 verletzten die einschlägigen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung. Da die Lärm- und Schadstoffimmissionen die körperliche und geistige Integrität der Bevölkerung in schwerwiegender Weise beeinträchtigten und auch die Wirtschaft sowie die Flora und Fauna in Mitleidenschaft zögen, seien zudem die Menschenwürde, das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit und die Eigentumsgarantie verletzt. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf eintrete. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung, an der sie festhält. Im Weiteren äussert sie sich zur Rüge der Gehörsverlet- zung und zu den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführenden. G. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer – als „Replik und eine Vervoll- ständigung der Beschwerde vom 9. Juni 2015“ betitelten – Eingabe vom 9. Oktober 2015 an ihrer „Klage und Beschwerde“ fest und äussern sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. August 2015 sowie zu den Stel- lungnahmen des BAFU vom 30. Oktober 2014 (vgl. Bst. C.b) und der K._______ vom 12. November 2014 (vgl. Bst. C.c). Sie präzisieren zudem ihre in der Beschwerde gestellten Beweisanträge, namentlich hinsichtlich der Akten, deren Herausgabe sie verlangen. Im Weiteren erklären sie sich mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden, die von ihnen gerügte Ge- hörsverletzung als geheilt zu betrachten.
A-3666/2015 Seite 7 H. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Duplik vom 26. November 2015 haupt- sächlich zu den präzisierten Beweisanträgen der Beschwerdeführenden sowie zur Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Oktober 2015, mit der sie aufgefordert wird, dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Akten einzureichen. Namentlich erläutert sie die Auswahl der dem Gericht gestützt auf diese Verfügung eingereichten Unterlagen. I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 ordnet der Instruktionsrichter für den 2. Februar 2016 eine Instruktionsverhandlung an. Anlässlich dieser Verhandlung kommen die Parteien überein, kein gerichtliches Gutachten einzuholen, sondern stattdessen den Bericht der K._______ durch die Eid- genössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa plausibilisie- ren zu lassen. Dies in der Weise, dass der Empa konkrete Fragen zum Bericht vorgelegt werden. Die Vorinstanz erklärt sich zudem bereit, dem Bundesverwaltungsgericht gewisse weitere, in der Verfügung des Instruk- tionsrichters vom 28. Oktober 2015 erwähnte Unterlagen einzureichen. Der Instruktionsrichter hält diese Ergebnisse der Instruktionsverhandlung in seiner Verfügung vom 8. Februar 2016 fest. Zudem stellt er den Parteien den Entwurf des Fragenkatalogs für die Empa zu und gibt ihnen Gelegen- heit, allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. Im Weiteren ordnet er einen Augenschein mit anschliessender öffentlicher Parteiverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK an, ohne das Datum bereits festzulegen. J. Am 18. Februar 2016 lässt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die anlässlich der Instruktionsverhandlung in Aussicht gestellten ergänzen- den Unterlagen zukommen. Am 8. März 2016 reichen die Beschwerdefüh- renden dem Gericht verschiedene Zusatzfragen zuhanden der Empa ein. Ausserdem reichen sie eine mit „Militärflugplatz Meiringen und Trainigs- raum TRA-West – Stellungnahme zur Fluglärmbeurteilung“ betitelte Stel- lungnahme der L._______ vom 4. März 2016 ein. Das im Auftrag des Ho- teliervereins Brienz und der Interessengemeinschaft für weniger Fluglärm in der Alpenregion (IGF) erstellte Dokument soll den aktuellen Erkenntnis- stand zur Fluglärmwahrnehmung zusammenfassen und sich zur Methodik der Beurteilung des aus dem Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen und des Trainingsraums West resultierenden Fluglärms äussern. Am 9. März 2016 reicht auch die Vorinstanz dem Gericht eine Zusatzfrage zuhanden der Empa ein.
A-3666/2015 Seite 8 K. Mit Verfügung vom 22. März 2016 stellt der Instruktionsrichter der Empa den definitiven Fragenkatalog zu. Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellt er fest, dass innert Frist kein Ablehnungsbegehren gegen den zuständigen Experten der Empa eingegangen sei, und ersucht diesen, den Expertise- auftrag auszuführen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 lässt er dem Exper- ten die gewünschten, von der Vorinstanz am 16. Juni 2016 eingereichten Berechnungsgrundlagen der K._______ zukommen. Am 8. Juli 2016 reicht der Experte seinen Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2016 ein, in dem er die ihm unterbreiteten Fragen einzeln beantwortet. Er beurteilt im Rahmen seiner Antworten die Methode der K._______ zur Lärmermittlung wie auch ihre Umsetzung im vorliegenden Fall grundsätzlich als sinnvoll und korrekt. Zudem ist er mit den Schlussfolgerungen der K._______ betreffend die Lärmbelastung einverstanden. L. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 gibt der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, zum Untersuchungsbericht des Empa-Experten Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen zu stellen. Am 19. August 2016 reichen die Be- schwerdeführenden eine Stellungnahme der L._______ vom 18. August 2016 mit verschiedenen Fragen zum Untersuchungsbericht ein. Am 5. Ok- tober 2016 beantwortet der Experte der Empa diese Fragen. Am 22. No- vember 2016 äussert sich die Vorinstanz sowohl zu diesen Fragen als auch zu den diesbezüglichen Antworten des Empa-Experten und erklärt sich mit Letzteren einverstanden. M. Am 20. Dezember 2016 nehmen die Beschwerdeführenden zum Untersu- chungsbericht und zu den Antworten des Empa-Experten vom 5. Oktober 2016 Stellung. Ausserdem reichen sie eine Stellungnahme der L._______ vom 17. November 2016 zu diesen Antworten ein. Ferner beantragen sie eine ausschnittsweise Neuberechnung der Lärmbelastung im Raum Brienz unter Einbezug des Axalp-Schiessens sowie basierend auf Flugrouten und Flugzustandsdaten, überdies den Beizug weiterer Akten und die Einver- nahme der in der Eingabe vom 9. Oktober 2015 (vgl. Bst. G) genannten Zeugen. Am 20. Januar 2017 äussern sie sich ausserdem zur Stellung- nahme der Vorinstanz vom 22. November 2016. Diese wiederum äussert sich am gleichen Tag zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 20. Dezember 2016 und der L._______ vom 17. November 2016.
A-3666/2015 Seite 9 N. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 lädt der Instruktionsrichter für den 16. Mai 2017 zu einem Augenschein mit anschliessender öffentlicher Parteiver- handlung vor. Anlässlich des Augenscheins wird an zwei Standorten die von verschiedenen Bewegungen von Kampfjets resultierende Lärmbelas- tung wahrgenommen, insbesondere die Lärmbelastung aus dem Flugbe- trieb im Trainingsraum West. Ausserdem erhalten die Parten und deren Vertreter Gelegenheit, sich zu den Flugbewegungen und zur Lärmbelas- tung zu äussern. An der öffentlichen Parteiverhandlung halten die Partei- vertreter je einen Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführenden verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Feststellungsver- fügung gemäss Art. 25 VwVG und damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG. Sie stammt von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung zudem auch materiell beschwert und damit – im zulässigen Umfang (vgl. dazu E. 2.2) – ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
A-3666/2015 Seite 10 1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.2 und 2.2) darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wo- bei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder un- technischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, jeweils mit Hinweisen). 2.2 Wie erwähnt (vgl. Bst. A), geht die angefochtene Verfügung auf ein Be- gehren aus dem Jahr 2010 zurück, mit dem gestützt auf Art. 25 VwVG der Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt wurde, wonach die in den Jahren 2006-2009 durch Flugbewegungen von F/A-18- und Tiger- Kampfjets verursachten Lärm- und Schadstoffimmissionen im Gebiet Mei- ringen und Umgebung widerrechtlich (gewesen) seien. Da die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht eintrat, wurde sie vom Bundesverwaltungsge- richt auf Beschwerde hin angehalten, das Begehren insoweit an die Hand zu nehmen, als es die aus dem Trainingsbetrieb über Meiringen und Um- gebung resultierende Lärm- und Schadstoffbelastung betreffe; die Recht- mässigkeit des Betriebs des Militärflugplatzes Meiringen sei hingegen im hängigen Flugplatz-Sanierungsverfahren zu beurteilen (vgl. Urteil A-101/2011 vom 7. September 2011, nachfolgend: Urteil A-101/2011). Ge- gen diesen Entscheid erhob die Vorinstanz Beschwerde beim Bundesge- richt; die Beschwerdeführenden ergriffen hingegen kein Rechtsmittel. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_455/2011 vom 12. März 2012 (nachfolgend: Urteil 1C_455/2011), mit dem es die Beschwerde der Vorinstanz – soweit es darauf eintrat – abwies, entsprechend fest, soweit das Bundesverwaltungsgericht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der unmittelbar im Zusammenhang mit dem Militärflugplatz Meiringen stehen- den Immissionen verneine, sei dieser Entscheid verbindlich.
A-3666/2015 Seite 11 Die angefochtene Verfügung trägt dem Rechnung. Sie beschränkt sich un- geachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Fortset- zungsbegehren vom 29. Mai 2012 und im gleich gelagerten Schreiben vom 14. August 2012 eine Beurteilung des ursprünglichen Begehrens verlang- ten, auf die Frage der Übermässigkeit und Widerrechtlichkeit der durch die Flugbewegungen von Kampfjets im Trainingsraum West verursachten Lärm- und Schadstoffbelastung im Gebiet Meiringen und Umgebung. Ge- genstand der angefochtenen Verfügung und damit Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich diese Frage (zur genauen Tragweite dieser Beschränkung des Streitgegengenstands und zu deren Bedeutung für die von den Beschwerdeführenden verlangte Gesamtbetrachtung nach Art. 8 USG vgl. E. 4.3.1 f.). Soweit die Beschwer- deführenden mit ihren Beschwerdebegehren am ursprünglichen Begehren festhalten und eine Feststellung betreffend die aus den Kampfjet-Flugbe- wegungen in der Region resultierende Lärm- und Schadstoff-Gesamtbe- lastung verlangen, gehen sie somit über den Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens hinaus. Auf ihre Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten. Auf ihre entsprechenden Vorbringen ist zudem grundsätzlich nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Soweit sich die zu überprüfende Verfügung auf ein behördlich bestelltes Gutachten stützt, darf es von diesem allerdings nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen dessen Schlüssigkeit ergeben. Erscheint ihm diese in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat es nöti- genfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben bzw. erheben zu lassen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_589/2014 vom 3. Dezember 2016 E. 5; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.146; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 485).
A-3666/2015 Seite 12 3.2 Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung, die aus den Flugbewegungen von Kampfjets im Trainingsraum West resultierende Lärm- und Schadstoff- belastung im Gebiet Meiringen und Umgebung sei weder vor noch nach 2009 übermässig oder widerrechtlich gewesen, wie erwähnt (vgl. Bst. D) auf den von ihr in Auftrag gegebenen Bericht der K._______ vom 8. Mai 2014, der zu diesem Schluss kommt (vgl. Bst. B), mithin auf ein behördlich bestelltes Gutachten. Ob die angefochtene Verfügung zu bestehen ver- mag, hängt somit im Wesentlichen davon ab, ob dieser Bericht eine taug- liche Grundlage bildet oder dies, wie die Beschwerdeführenden mit einer Reihe unterschiedlich gelagerter Vorbringen geltend machen, zu verneinen ist. Diese Frage ist nachfolgend in der vorstehend dargelegten, einge- schränkten Weise zu prüfen. Massgeblich ist mithin, ob sich aus den Vor- bringen der Beschwerdeführenden, der weiteren Verfahrensbeteiligten und den übrigen Akten ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Be- richts ergeben oder diese in wesentlichen Punkten als zweifelhaft er- scheint. Dabei ist zunächst (vgl. E. 4) auf den Einwand der Beschwerde- führenden einzugehen, der Bericht beschränke sich zu Unrecht auf den Trainingsraum West und lasse den durch die Ab- und Anflüge in Meiringen sowie das Luftkampftraining im Raum Axalp entstehenden Fluglärm ausser Acht bzw. nehme keine Gesamtbeurteilung der Fluglärmimmissionen vor, obschon eine solche erforderlich sei. 4. 4.1 Wie dargelegt (vgl. Bst. A und E. 2.2), bejahte das Bundesverwaltungs- gericht in seinem teilweise nicht angefochtenen, teilweise vom Bundesge- richt bestätigten Urteil A-101/2011 ein Feststellungsinteresse der Be- schwerdeführenden nur insoweit, als es um die aus dem Trainingsbetrieb über Meiringen und Umgebung resultierende Lärm- und Schadstoffbelas- tung gehe. Gestützt darauf gab die Vorinstanz ein entsprechend be- schränktes Gutachten bei der K._______ in Auftrag (vgl. Bst. B). Deren Bericht stimmt vom Gegenstand her somit mit dem in den beiden Rechts- mittelverfahren verbindlich definierten zulässigen Gegenstand des von den Beschwerdeführenden initiierten Feststellungsverfahrens nach Art. 25 VwVG überein. Soweit diese die Beschränkung des Berichts allein schon deshalb als unzulässig betrachten, weil sie mit ihrem ursprünglichen Fest- stellungsbegehren eine Gesamtbeurteilung der aus den Kampfjet-Flugbe- wegungen in der Region Meiringen und Umgebung resultierenden Lärm- und Schadstoffbelastung verlangten, ignorieren sie demnach die rechts- kräftige Beschränkung des Verfahrensgegenstands.
A-3666/2015 Seite 13 4.2 Dies schliesst freilich nicht aus, dass ihre Rüge, der Bericht der K._______ beschränke sich zu Unrecht auf den Trainingsraum West und lasse den durch die Ab- und Anflüge in Meiringen sowie das Luftkampftrai- ning im Raum Axalp entstehenden Fluglärm ausser Acht, aus anderen Gründen berechtigt sein könnte. So könnte der beschränkte Gegenstand des Berichts deshalb nicht genügen, weil – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – die Unterscheidung zwischen Immissionen, die unmittelbar mit dem Militärflugplatz Meiringen zusammenhängen, und solchen, die dies nur mittelbar tun, praktisch unmöglich sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bundesgericht im er- wähnten Urteil 1C_455/2011 eine Koordination des auf die Flugbewegun- gen von Kampfjets im Trainingsraum West beschränkten Feststellungsver- fahrens und des Verfahrens betreffend die Sanierung des Militärflugplatzes Meiringen zwar deshalb als sinnvoll erachtete, weil beide Verfahren die Im- missionen von Militärflugzeugen im Raum Meiringen beträfen und die Un- terscheidung zwischen Immissionen, die unmittelbar, und solchen, die nur mittelbar mit dem Flugplatz zusammenhingen, nicht leicht fallen dürfte. In der Folge entwickelte die K._______ allerdings die in ihrem Bericht ange- wandte Methode, die eine Unterscheidung der Lärmimmissionen ermög- licht. Ob diese Methode im Einzelnen zu überzeugen vermag, wird zwar, wie erwähnt, noch näher zu prüfen sein (vgl. E. 5 f.); diese Frage ist an dieser Stelle aber nicht weiter von Belang. Von Interesse ist einzig, dass mit der Methode die nur von den Flugbewegungen von Kampfjets im Trai- ningsraum West herrührenden Lärmimmissionen in der Region Meiringen und Umgebung erfasst bzw. berechnet werden können, aus „technischen“ Gründen mithin keine Notwendigkeit für einen Bericht besteht, der über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus auch die aus anderen Flugbewegungen von Kampfjets in der Region Meiringen und Umgebung resultierenden Lärmimmissionen erfasst. 4.3 Die Notwendigkeit eines derartigen Berichts ergibt sich im Weiteren auch nicht daraus, dass – wie die Beschwerdeführenden ausserdem vor- bringen – nach Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamt- haft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. 4.3.1 Wie aus dem Urteil A-101/2011 des Bundesverwaltungsgerichts her- vorgeht (vgl. E. 4.4.4 des Urteils), bejahte dieses ein Feststellungsinte- resse hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit der aus den Flugbewe- gungen vom Kampfjets im Trainingsraum West resultierenden Lärm- und
A-3666/2015 Seite 14 Schadstoffimmissionen letztlich deshalb, weil es an einem laufenden Ver- fahren mangle, in dem diese Frage geklärt werden könne. Demgegenüber verneinte es ein solches Interesse in Bezug auf die Frage der Rechtmäs- sigkeit des Flugplatzbetriebs, weil diese Frage im Rahmen des laufenden Flugplatz-Sanierungsverfahrens überprüft werden könne. Ausschlagge- bend für die Bejahung oder Verneinung des Feststellungsinteresses war letztlich somit, ob die jeweilige Frage in einem laufenden Verfahren über- prüft werden kann oder nicht. Obschon es sich in seinem Urteil nicht aus- drücklich zur Frage der Gesamtbeurteilung sämtlicher aus den Flugbewe- gungen von Kampfjets in der Region Meiringen und Umgebung herrühren- den Lärm- und Schadstoffimmissionen äusserte, folgt aus dem erwähnten Kriterium, dass es ein Feststellungsinteresse insoweit implizit verneinte, kann und muss eine derartige Gesamtbeurteilung aufgrund der gegebenen Verhältnisse doch grundsätzlich im laufenden Flugplatz-Sanierungsverfah- ren erfolgen. Es bejahte mithin ein Feststellungsinteresse nur insoweit, als es um eine separate Beurteilung der erwähnten Immissionen aus dem Flugbetrieb im Trainingsraum West geht, da einzig diese Frage nicht in ei- nem laufenden Verfahren überprüft werden kann. Auch das Bundesgericht, das sich in seinem Urteil 1C_455/2011 ebenfalls nicht zur Frage äusserte, ging von einem entsprechend eingeschränkten Feststellungsinteresse aus, machte doch insbesondere seine Begründung für die von ihm empfohlene Verfahrenskoordination (vgl. E. 4.2) wenig Sinn, wenn im Feststellungsver- fahren betreffend den Trainingsraum West eine Gesamtbeurteilung zu er- folgen hätte. 4.3.2 Damit erweist sich der Einwand, der Bericht der K._______ hätte auch die Lärmimmissionen aus den weiteren Flugbewegungen von Kampfjets im Gebiet Meiringen und Umgebung berücksichtigen und eine Gesamtbeurteilung nach Art. 8 USG vornehmen müssen, bereits deshalb als unzutreffend, weil der Streitgegenstand des Feststellungsverfahrens in den beiden erwähnten Rechtsmittelverfahren rechtskräftig auf die separate Beurteilung der Auswirkungen des Flugbetriebs im Trainingsraum West be- schränkt wurde. Da im Rahmen des hängigen Flugplatz-Sanierungsverfah- rens grundsätzlich eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden kann und muss, ist im Weiteren sichergestellt, dass eine derartige Betrachtung grundsätzlich erfolgen wird. Die Vorinstanz stellt eine Gesamtbeurteilung der Lärmimmissionen denn auch in Aussicht. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Beschränkung des Feststellungsverfahrens und ent- sprechend des Berichts des K._______ auf den erwähnten Streitgegen- stand sei mit Art. 8 USG nicht vereinbar ist. Gleiches gilt im Übrigen hin- sichtlich Art. 40 Abs. 2 LSV, wonach die Belastungsgrenzwerte auch dann
A-3666/2015 Seite 15 überschritten sind, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Bericht der K._______ beschränke sich zu Unrecht auf den Trainingsraum West und lasse den weiteren Militärfluglärm in der Region Meiringen und Umgebung ausser Acht, ist ihre Kritik demnach unbegründet. Die Beschränkung des Berichts auf den Trainingsraum West ist im Weiteren auch in Bezug auf die Frage der Schadstoffbelastung nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet der vorstehenden Ausführungen allein schon deshalb, weil sich der Bericht insoweit auf eine Studie stützt, die nicht zwischen den Auswirkungen der verschiedenen Bewegungen von Kampfjets in der Region unterscheidet (vgl. Bst. B). 4.5 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den sonstigen Einwänden der Be- schwerdeführenden gegen den Bericht der K._______ verhält. Dabei ist hinsichtlich der Einwände gegen die Lärmermittlung, auf die zunächst ein- zugehen ist, zu beachten, dass diesen die Überzeugung zugrunde liegt, die K._______ hätte eine Gesamtbeurteilung vornehmen müssen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Einwände bezieht sich deshalb auf den Um- stand, dass die Methode der K._______ andere Lärmimmissionen als die aus den Flugbewegungen im Trainingsraum West, namentlich die Lärmim- missionen durch die Starts und Landungen auf dem Militärflugplatz Meirin- gen, nicht in die Lärmermittlung einbezieht. Insoweit ist auf die Einwände grundsätzlich nicht einzugehen, ergibt sich doch bereits aus dem zur Zu- lässigkeit der Beschränkung des Berichts Gesagten, dass die entspre- chenden Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen. Auf die Einwände ge- gen die Lärmermittlung wird nachfolgend somit grundsätzlich nur insoweit eingegangen, als damit das Vorgehen der K._______ zur Ermittlung der vorliegend interessierenden Jetlärmimmissionen aus dem Trainingsraum West kritisiert wird bzw. der Bericht in Bezug auf die Ermittlung dieser Lär- mimmissionen in Zweifel gezogen werden soll. Dabei werden zunächst die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zur Lärmermittlung der K._______ dargestellt (E. 5). Anschliessend (E. 6) wird geprüft, ob sich da- raus oder aus den sonstigen Akten ernsthafte Einwände gegen die Schlüs- sigkeit des Berichts ergeben oder diese in wesentlichen Punkten als zwei- felhaft erscheint.
A-3666/2015 Seite 16 5. 5.1 Soweit hier zumindest teilweise von Interesse, bringen die Beschwer- deführenden hinsichtlich der Ermittlung der Lärmimmissionen im Wesent- lichen vor, der Bericht der K._______ stelle zu Unrecht auf Durchschnitts- werte ab, die zudem auf der Basis zahlreicher Annahmen, namentlich der fragwürdigen Annahme einer räumlichen Gleichverteilung der Flugrouten im Trainingsraum West, und in schwer nachvollziehbarer Weise berechnet würden. Erforderlich sei jedoch die Feststellung der konkreten Lärmbelas- tung bzw. Störwirkung im Einzelfall resp. die Beurteilung von Einzelereig- nissen und damit eine Wertung von Maximalpegeln, gehe es doch um die Gefährdung der Gesundheit und Integrität der betroffenen Personen. Dass die LSV eine Wertung von Maximalpegeln bei Fluglärm – wie er hier zu beurteilen ist – nicht vorsehe, ändere daran nichts. Mangelhafte Verord- nungen dürften nicht als Alibi für die Abweisung der berechtigten Forderun- gen der Betroffenen auf körperliche und geistige Integrität herangezogen werden. Im Zusammenhang mit dieser grundsätzlichen Kritik erheben die Be- schwerdeführenden verschiedene, zumindest teilweise auch hier interes- sierende konkrete Einwände. So bringen sie vor, die Berechnung der Jah- resmittelwerte und des „Maximalpegels Überflug“ sei wirklichkeitsfremd. Der Vergleich letzteren Pegels mit dem Lärm am Strassenrand bei der Vor- beifahrt eines Lastwagens mache zudem keinen Sinn, da dieser Lärm nur entlang der Strasse zu hören, nicht aber flächendeckend sei. Auch seien alle linearen Mittelwertberechnungen falsch, weil die Lärmausbreitung im Raum nicht linear erfolge. Zudem könne nicht nur auf die Höhe über Meer abgestellt werden, weil Menschen und Tiere auch an den Hängen der Täler lebten und der Echo-Effekt hinzukomme. Diesen berücksichtige der Bericht aber ebenso wenig wie den Umstand, dass die Beeinträchtigungen des Tourismus vor allem in den Bergen stattfinde, wo die Flughöhe über Grund sehr tief sei. Auch ziehe er den Fluglärm der Pilatus PC-21, die meistens auf ca. 3‘000 m.ü.M., also auf Gipfelhöhe, flögen und deren Lärm zwar nicht so laut sei wie der der F/A-18, aber von der Frequenz her für das menschliche Ohr sehr unangenehm, nicht in die Lärmberechnung ein. Zu- dem nehme er bei dieser Berechnung den Abzug von 8 dB(A) vor, der auch bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für den Lärm von Militärflugplät- zen zur Anwendung komme. Dafür gebe es jedoch keine wissenschaftliche Begründung und folglich keine Rechtsgrundlage (Art. 15 USG). Auch die Sensitivitätsüberlegungen im Bericht vermöchten nicht zu überzeugen. Darüber hinaus mangle es in verschiedener Hinsicht an den erforderlichen
A-3666/2015 Seite 17 tatsächlichen Grundlagen. So lägen insbesondere die Flugrouten- und Flugzustandsdaten nicht vor. Sie beantragten deshalb eine ausschnitts- weise Neuberechnung der Lärmbelastung im Raum Brienz, unter Einbezug der Axalp-Schiessens, basierend auf Flugrouten- und Flugzustandsdaten. 5.2 5.2.1 Die L._______ bringt in ihrer von den Beschwerdeführenden einge- reichten Stellungnahme vom 4. März 2016 (vgl. Bst. J) gestützt auf exemp- larisch erwähnte Fluglärmstudien hinsichtlich des Flugplatzes Meiringen und des Trainingsraums West vor, es könne vermutet werden, dass die 25 %-Schwelle für den Anteil stark belästigter Personen mutmasslich in der Grössenordnung von 55 dB(A) +/- 5 dB(A) liegen dürfte, also deutlich nied- riger sei als die bisherigen Grenzwerte der LSV. Für eine genauere Aus- sage sei allerdings eine Berücksichtigung der Situation an den Flughäfen erforderlich, an der die jeweiligen Daten erhoben worden seien. Gleichwohl liessen die Ergebnisse jüngerer Fluglärmstudien einen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Analyse der Grundlagendaten und gegebenenfalls die Beurteilungspraxis erkennen. Beachtet werden sollte bei der Diskussion um die Grenzwerte in jedem Fall, dass der Militärflugbetrieb aufgrund des Berechnungsverfahrens der LSV bereits eine Pegelkorrektur von - 8 dB(A) gegenüber der Zivilluftfahrt geniesse. 5.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 führt sie aus, sofern der nächtliche Flugbetrieb als regelmässig einzustufen wäre, müsste die Pegelkorrektur von - 8 dB(A) gestrichen und die heutige Lärmbeurteilung entsprechend angepasst werden. Gleiches gelte bei seltenem Flugbetrieb, sowohl nachts als auch an den Wochenenden. Es sei ihr im Weiteren be- wusst, dass es kaum machbar sei, im Rahmen von Forschungsprojekten die Beantwortung bestimmter Fragen vorgängig zu garantieren. Sofern das SiRENE-Projekt (vgl. dazu E. 5.4.1) im Hinblick auf die beobachteten Än- derungen der Belastungs-Wirkungsbeziehungen keine zuverlässigen Kau- salzusammenhänge darstellen könne, halte sie es aber für dringend erfor- derlich, entsprechend weiterführende Untersuchungen zeitnah durchfüh- ren zu lassen. Hinsichtlich des Einflusses von Maximalpegeln auf die Wir- kung von Fluglärm lasse sich festhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt of- fenbar nur eingeschränkt wissenschaftliche Grundlagendaten verfügbar seien, um eine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können.
A-3666/2015 Seite 18 In Bezug auf die Prognosegenauigkeit für die Lärmbelastung im Trainings- raum West teile sie die Ansicht des Empa-Gutachters, dass eine aus- schnittsweise Neuberechnung der Immissionen unter Verwendung empiri- scher Daten über die Flugrouten und den Flugzeugtyp sinnvoll sei. Dabei wäre es zunächst völlig ausreichend, für die vermutlich exponiertesten Zo- nen im Raum Meiringen und Brienz eine ausschnittsweise Berechnung, basierend auf Flugrouten- und Flugzustandsdaten, durchzuführen. Da sich die Flugrouten wahrscheinlich in diesem Bereich verdichteten, könne dies die Lärmimmissionen erheblich beeinflussen. Die im Bericht der K._______ angenommene räumliche Gleichverteilung der Flugrouten im Trainingsraum West halte sie für sehr fragwürdig. Sie sehe im Weiteren keinen Grund, warum die im erwähnten Bereich auftretenden Immissionen der Trainingsflüge und des Axalp-Schiessens nicht in einer Gesamtlärmbe- urteilung berücksichtigt werden sollten. 5.3 5.3.1 Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 (vgl. Bst. C.b) zum Bericht der K._______ – soweit hier von Interesse – aus, für die Abschätzung der Lärmbelastung aus dem Trainingsraum West sei als Grundlage Anhang 8 der LSV betreffend „Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen“ herangezogen worden. Die Abschätzung ba- siere somit auf einem Beurteilungspegel Lr, der auf einem energetischen Mittelwert (Leq) der akustischen Immissionen beruhe. Für die Abschätzung dieser Immissionen hätten diverse Annahmen getroffen werden müssen. Diese erschienen im Allgemeinen plausibel und ausgewogen. Mit der Wahl der Immissionsorthöhe von 1‘500 m ü.M. werde die Methode allerdings eingeschränkt. Höher gelegene Immissionsorte wie eine Alp, eine SAC- Hütte oder Aussichtsberge seien damit ausgeschlossen. Immissionen an solchen Orten könnten aber mit der gleichen, nur leicht modifizierten Me- thode ebenfalls abgeschätzt werden. Die Annahme, dass der Trainings- raum gleichmässig beflogen werde, sei im Weiteren zwar verständlich, aber eine Näherung, die im Bericht nicht weiter diskutiert werde. Es wäre hilfreich zu wissen, um welchen Faktor die konkrete Verteilung nach Auf- fassung der Luftwaffe an expliziten Orten abweichen könne. Ein Faktor 2 hätte beispielsweise örtlich eine Änderung oder Schwankung von 3 dB zur Folge. Andererseits seien konservative Annahmen getroffen worden, in- dem alle Flugbewegungen mit F/A-18 (statt ¾ F/A-18 und ¼ Tiger) berech- net und die Leistungssetzung der Flugzeuge und damit die Lärmemissio- nen ebenfalls eher zu hoch angesetzt worden seien.
A-3666/2015 Seite 19 5.3.2 Ein berechneter Lr nach Anhang 8 LSV von 42 dB(A) durch Flüge im Trainingsraum auf grosser Höhe demonstriere, dass eine merkbare Lärm- belastung vorliege und eine Abschätzung möglich sei. Reklamationen von Orten auf einer Höhe von 1‘500 m ü.M. seien nicht auszuschliessen und grundsätzlich ernst zu nehmen. Allerdings führe die mittlere Belastung über ein halbes Jahr auch in Erholungszonen (Empfindlichkeitsstufe I) zu keinen Überschreitungen der Planungswerte nach Anhang 8 LSV. Dies zeige, dass Lärmbelastungen in der Nähe von Flugplätzen deutlich grösser seien als Belastungen durch die Trainingsräume der Luftwaffe. Für die Abschät- zung kurzzeitiger Störungen werde im Bericht der K._______ zusätzlich auch eine Maximalpegelabschätzung (Lmax) vorgenommen, allerdings nur für eine Höhe von 570 m ü.M. Auch hier erschienen das Vorgehen plausibel und die Annahmen ausgewogen. Allerdings seien die gemachten Aussa- gen auf Ortschaften auf der Höhe von 570 m ü.M. oder tiefer einge- schränkt. Mit der Aussage im Bericht, die Lärmbelastungen durch die Trai- ningsflüge in grosser Höhe verletzten die gesetzlichen Anforderungen nicht, sei es einverstanden. Aussagen zu Lr und Lmax für höher gelegene Gebiete wären aber hilfreich und wünschenswert. 5.3.3 Echoeffekte durch die Berge könne das menschliche Ohr im Weite- ren manchmal wahrnehmen. Die Störwirkung und auch der Einfluss auf den Lr gemäss Anhang 8 LSV sei im Allgemeinen aber vernachlässigbar. Bei der Mittelung über die sechs verkehrsreichsten Monate im Jahr handle es sich sodann nicht um eine Verdünnung, sondern um eine Beurteilung mittels Lärmdosis. Die Beurteilung basierend auf einer Dosis sei wichtig, da Lärmerzeuger sonst ihre Lärmphasen ausdehnen könnten, ohne dass der Beurteilungspegel sich ändere. Beispielsweise könnte ein Flugplatz ohne Mittelung über die Beurteilungszeit, das heisst bei einer reinen Maxi- malpegelbetrachtung, seine Betriebszeiten ausdehnen oder die Anzahl Be- wegungen erhöhen, ohne dass eine Veränderung der Lärmbeurteilung re- sultierte. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine energetische Mittelung handle, was bewirke, dass der Pegel im Vergleich zur Störwirkung eher zu wenig abnehme, wenn über eine längere Ruhezeit zu mitteln sei. Die Grenzwerte gemäss Anhang 8 LSV basierten im Übrigen auf Berichten der vom Bundesrat eingesetzten Eidgenössischen Kommis- sion für Lärmbekämpfung EKLB.
A-3666/2015 Seite 20 5.4 5.4.1 Der Experte der Empa führt in seinem Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2016 (vgl. Bst. K) aus, solange kein spezifisches Beurteilungsver- fahren für den militärischen Fluglärm in Trainingsräumen bekannt sei, er- scheine es sinnvoll, diesen analog zu Anhang 8 LSV zu beurteilen, unter- scheide sich sein Charakter doch nicht grundsätzlich von dem des militäri- schen Fluglärms in unmittelbarer Nähe von militärischen Flugplätzen. Die in Anhang 8 vorgesehene Pegelkorrektur von - 8 dB(A) berücksichtige die eingeschränkte Betriebszeit der Militärflugplätze bzw. den Umstand, dass deren Betrieb mit wenigen Ausnahmen in den Bürozeiten ablaufe, und bilde die im Vergleich zum Strassenlärm geringere Störwirkung des Militär- fluglärms ab. Die in der Stellungnahme der L._______ vom 4. März 2016 korrekt wiedergegebenen Erkenntnisse der wissenschaftlichen Lärmfor- schung liessen sich nicht so interpretieren, dass die Situation im Trainings- raum West aktuell grundsätzlich anders beurteilt werden müsste als Mili- tärfluglärm in der Umgebung von militärischen Flugplätzen oder Verkehrs- lärm von Strasse, Bahn und zivilen Flughäfen und Flugplätzen gemäss der LSV derzeit beurteilt würden. Sicher wäre es nicht sinnvoll, vor Abschluss des grossen, vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten For- schungsprojekts SiRENE betreffend kurz- und langfristige Auswirkungen der Verkehrslärmbelastung aus den vorliegenden wissenschaftlichen Stu- dien voreilig Schlüsse zu ziehen und die Beurteilungsverfahren und Grenz- werte der LSV ohne grundlegende Diskussion zu ändern. 5.4.2 Die Berechnung des Beurteilungspegels gestützt auf den Bewe- gungssatz der Luftwaffe mit einer Schätzung der Bewegungszahlen und Flugzeiten in den sechs verkehrsreichsten Monaten ergebe sich sodann aus Anhang 8 LSV und sei methodisch richtig. Die Schätzung der Bewe- gungszahlen und Flugzeiten erscheine plausibel. Zwar hätten aufgrund fehlender detaillierter Grundlagendaten vereinfachte Annahmen getroffen werden müssen; diese seien aber nachvollziehbar und plausibel. Die An- nahmen bezüglich Emissionsquellen und Empfangspunkte seien (mit Aus- nahme der oberen Grenze) ebenfalls sinnvoll und würden – zusammen mit jenen zu den Bewegungsdaten – nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Die Vernachlässigung der Reflexionen („Echowirkung“) könne toleriert wer- den. Das Kugelschalenmodell sei ein vernünftiger Ansatz, um Immissionen im Trainingsraum West statistisch zu untersuchen bzw. ein pragmatischer und sinnvoller Ansatz, um angesichts der fehlenden Informationen (detail- lierte Angaben oder zumindest Annahmen) zu Flugbahnen, Empfänger- punkten und typenspezifischen Flugbahn-/Flugrouten-Belegungen die
A-3666/2015 Seite 21 Grössenordnung der Fluglärmbelastung abzuschätzen. Es liege in der Na- tur der Sache, dass eine solche Abschätzung mit erheblicher Unsicherheit behaftet sei. Da alle Grenzwerte der LSV deutlich eingehalten würden, sei eine detailliertere Abschätzung trotz der relativ grossen Berechnungsunsi- cherheit jedoch kaum nötig, um die Frage der Einhaltung/Überschreitung von Grenzwerten zu beantworten. Zu bemerken sei allerdings, dass die Berechnungen mit einer sehr viel geringeren Unsicherheit durchgeführt werden könnten, wenn die Inputdaten besser wären. 5.4.3 Die Berechnungen im Bericht seien im Weiteren nicht genügend de- tailliert dokumentiert, um sie ohne die Excel-Dateien lückenlos nachvollzie- hen zu können. Aus diesen Dateien gingen das konzeptionelle Vorgehen und die getroffenen Annahmen aber hervor, wenn auch nicht auf den ersten Blick. Die Emissionspegel der F/A-18 seien korrekt berechnet, auch wenn sie Anlass zu gewisse Bemerkungen gäben. Die Formel zur Berechnung des Beurteilungspegels sei korrekt, die angenommenen Emissionspegel und relevanten Ausbreitungsdistanzen seien sinnvoll. Die Berechnung des Beurteilungspegels enthalte einen kleinen Fehler, nach dessen Korrektur ein etwas höherer Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) resultiere. Dies habe aber keine Auswirkung auf die Beurteilung und Schlussfolgerung im Be- richt. Die Annahmen zum Maximalpegel seien im Weiteren sinnvoll, die Maxi- malpegel und der Pegelzeitverlauf richtig berechnet. Die Berechnung der Pegelhäufigkeiten sei zwar im Detail nicht nachvollziehbar; auf eine Nach- berechnung sei jedoch verzichtet worden, weil die Grössenordnung der do- kumentierten Resultate sinnvoll erscheine. Den Maximalpegel nicht in die Berechnung des Beurteilungspegels einfliessen zu lassen, sei methodisch zulässig; ihn einfliessen zu lassen, wäre methodisch sogar falsch. Das Ver- fahren nach Anhang 8 LSV für die Berechnung des Beurteilungspegels und das Grenzwertschema seien ein Ganzes und basierten bezüglich des Mili- tärfluglärms, inkl. des Lärms der Kampfjets F/A-18 und Tiger, auf dem Leq. Der Einfluss der Lärmspitzen sei nach dem Ansatz der LSV bereits im Leq enthalten. Überschallknalle könnten zwar nicht in diese Beurteilung einbe- zogen werden. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass deren Einbezug den Bericht der K._______ massgeblich verändern würde. Diese habe im Weiteren sogar eine Abschätzung der Maximalpegelhäufigkeiten gemacht und die Resultate mit der Beurteilung von Maximalpegeln nach dem deut- schen Fluglärmgesetz verglichen. Auch hier – in Übereinstimmung mit der Beurteilung gemäss Anhang 8 LSV – habe sie zeigen können, dass die
A-3666/2015 Seite 22 Pegel die gesetzlichen Anforderungen erfüllten und somit kaum gesund- heitsschädigend seien. Eine analoge Anwendung des Verfahrens, wie es bei den Helikoptern angewendet werde, also die Berücksichtigung des Ma- ximalpegels, erscheine im Übrigen nicht sinnvoll. 5.4.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 führt der Empa-Experte (u.a.) aus, die Aussage zu den Überschallknallen im Unter- suchungsbericht sei nicht präzis. Gemeint sei, dass plötzlich auftauchende laute Militärjets ähnliche Störwirkungen bei den Betroffenen haben könnten wie Überschallknalle. Der Einbezug der Störwirkungen der vergleichsweise kleinen Anzahl Überschallflüge zusätzlich zu jenen der Trainingsflüge än- dere die Gesamtaussage des Berichts der K._______ kaum. Aus wissen- schaftlicher Sicht wäre die spezielle Störwirkung der Überschallflüge im schweizerischen Alpenraum zusätzlich zu den Trainingsflügen allerdings durch Studien zu untersuchen. Welchen quantitativen Einfluss das Vorliegen besserer Inputdaten auf die Prognosegenauigkeit haben würde, sei im Weiteren schwer abzuschätzen. Notwendig wären vorerst die Flugbahnen der Flüge (Cockpit-Daten) sowie das Mengengerüst. Nützlich wären auch Angaben zur Leistungssetzung der Flugzeuge in den verschiedenen Phasen eines Flugs. Da sich für Be- rechnungen unter Einbezug der Flugbahnen keine grundsätzlichen techni- schen Schwierigkeiten böten, wäre zumindest eine ausschnittsweise Be- rechnung der Lärmbelastung sicher sinnvoll. 5.5 Die Vorinstanz nimmt in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nur punktuell zur Kritik der Beschwerdeführenden am Bericht der K._______ Stellung und verweist im Übrigen auf ihre Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung. Sie bringt insbesondere vor, die Empa habe weder behauptet, es fehlten Grundlagen für eine Lärmbeurtei- lung, noch Cockpit-Daten oder Ähnliches verlangt. Vielmehr habe sie im Untersuchungsbericht ausgeführt, der Ansatz sowie die Berechnungen im Bericht der K._______ seien nachvollziehbar und plausibel. Die Empa und die L._______ erachteten weiter zwar eine ausschnittsweise Berechnung der Lärmbelastung gestützt auf die Cockpit-Daten, das Mengengerüst so- wie die Leistungssetzung der Flugzeuge als sinnvoll. Zumindest die Empa stelle dabei aber klar, dass eine ergänzende Berechnung lediglich die Prognosegenauigkeit erhöhen könnte und sie den Bericht der K._______ nicht grundsätzlich anzweifle. Die L._______ halte demgegenüber die gleichmässige Verteilung der Flugrouten und damit das Resultat der K._______-Berechnung für fragwürdig. Als Lösung schlage sie aber vor,
A-3666/2015 Seite 23 einen Berechnungsausschnitt aufgrund einer Mutmassung zu wählen. Dies würde die Prognosegenauigkeit für den gesamten Trainingsraum jedoch eher senken. Für die Berechnung der K._______ sei ferner ein sehr kon- servativer Ansatz gewählt und das Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit bereits berücksichtigt worden. Der Aufwand für eine ausschnittsweise Berechnung sei überdies nur unwesentlich geringer als der für eine Gesamtberechnung für den Trainingsraum West mit empi- rischen Cockpit-Daten, wobei in erster Linie die Beschaffung und Aufberei- tung der Daten aufwändig sei. Sie beantrage entsprechend, auf weiterge- hende Berechnungen zur Lärmbelastung aus dem Trainingsraum zu ver- zichten. Die Ergänzungsfrage der L._______ an den Empa-Experten betreffend die Vereinbarkeit der Pegelkorrektur von - 8 dB(A) mit nächtlichem Flugbetrieb (vgl. Bst. L) suggeriere sodann einen Flugbetrieb, wie er auch in Zukunft nicht vorgesehen sei. Im Bereitschaftsdienst der Luftpolizei während 24 Stunden sei kein regelmässiger und geplanter Flugbetrieb in den Nacht- stunden vorgesehen. Die regulären Betriebszeiten mit Trainingsbetrieb veränderten sich somit nicht. Die permanente Interventionsbereitschaft werde zudem nicht ab Meiringen, sondern ab Payerne und subsidiär grund- sätzlich ab Emmen sichergestellt. Die Diskussion über aktuelle For- schungsergebnisse, laufende Forschungsprogramme und allfällige künf- tige Studien sei im vorliegenden Fall weiter unerheblich; massgeblich seien die geltenden Grenzwerte bzw. rechtlichen Vorgaben. Zum Vorwurf der gleichmässigen Flugberechnung sei anzufügen, dass jede Lärmermittlung gemäss der LSV mit Durchschnittsannahmen erfolge. 6. 6.1 Aus den ausführlich zitierten Stellungnahmen des fachkundigen BAFU und des Fachexperten der Empa wird deutlich, dass diese das Vorgehen der K._______ sowohl vom Ansatz her als auch in der konkreten Umset- zung grundsätzlich als sinnvoll und korrekt beurteilen. Insbesondere kom- men sie zum Schluss, dass die K._______ die gemäss Anhang 8 LSV für die Beurteilung des Fluglärms von Militärflugplätzen geltenden Vorgaben zu Recht und richtig auf die hier interessierende Frage angewandt sowie, soweit erforderlich, sinnvolle, plausible und nachvollziehbare Annahmen getroffen und die erforderlichen Berechnungen – mit Ausnahme des klei- nes Fehlers bei der Berechnung des Beurteilungspegels Lr, der sich aber nicht weiter auswirkt – richtig vorgenommen habe. Ausserdem, dass sie
A-3666/2015 Seite 24 auch die ergänzende Maximalpegelabschätzung (Lmax) grundsätzlich kor- rekt und mit plausiblen, ausgewogenen und sinnvollen Annahmen durch- geführt habe. Das BAFU wie auch der Empa-Experte sind zudem mit dem von der K._______ aus den berechneten Ergebnissen gezogenen Schluss, die Lärmbelastungen durch die Trainingsflüge in grosser Höhe verletzten die gesetzlichen (rechtlichen) Anforderungen nicht, sowohl in Bezug auf den Lr als auch den Lmax einverstanden. Gewisse Vorbehalte gegenüber dem Bericht der K._______ ergeben sich aus den Stellungnahmen der Fachbehörde und des Fachexperten lediglich insoweit, als keine Lr- und Lmax-Berechnung für Immissionsorte oberhalb der der jeweiligen Berechnung zugrunde gelegten massgeblichen Immis- sionsorthöhe (1‘500 m ü.M. [Lr] bzw. 570 m ü.M. [Lmax]) vorliegen und die Lärmberechnung bzw. -abschätzung aufgrund fehlender (genauer) Input- daten und entsprechend zu treffender Annahmen mit erheblicher Unsicher- heit behaftet ist. Obschon diese Umstände die Aussagekraft des Berichts einschränken, folgern daraus allerdings weder das BAFU noch der Empa- Experte, der Bericht ermögliche keine ausreichende Abschätzung bzw. Be- urteilung der hier interessierenden Lärmimmissionen. Aus den jeweiligen Stellungnahmen wird vielmehr deutlich, dass das BAFU die Berechnung des Lr bzw. Lmax für höher gelegene Orte und der Empa-Experte eine ausschnittsweise Lärmberechnung unter Einbezug der Flugspuren zwar als hilfreich oder wünschenswert bzw. sinnvoll, nicht jedoch als zwingend notwendig erachten. Ebenso geht aus den Ausführungen des BAFU zur von der K._______ angenommenen Gleichverteilung der Flugbewegungen im Trainingsraum West hervor, dass es auch insoweit genauere Angaben zwar als hilfreich, jedoch wegen der der Lärmberechnung zugrunde geleg- ten „konservativen“ Annahmen, die eher zu einer Überbewertung der Lär- mimmissionen führen, nicht für zwingend erforderlich hält. Das BAFU und der Empa-Experte qualifizieren den Bericht der K._______ mithin als in seiner Aussagekraft zwar beschränkte, jedoch pragmatische und aufgrund der vorliegenden Umstände – namentlich des deutlich unter dem Pla- nungswert der Empfindlichkeitsstufe I gemäss Anhang 8 LSV liegenden Lr, der gesundheitlich kaum relevanten Maximalpegelbelastung und der von der K._______ getroffenen „konservativen“ Annahmen – auch ausrei- chende Berechnung bzw. Abschätzung der aus den Kampfjet-Flugbewe- gungen im Trainingsraum West im Gebiet Meiringen und Umgebung resul- tierenden Lärmimmissionen.
A-3666/2015 Seite 25 6.2 6.2.1 Diese Beurteilung und damit auch den Bericht der K._______ vermö- gen die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden nicht ernsthaft in Zwei- fel zu ziehen. Zunächst ist nicht zu erkennen, inwiefern das Abstellen auf den Lr, also eine auf dem energetischen Mittelwert (Leq) der akustischen Immissionen beruhende Grösse, und die Anwendung der Pegelkorrektur von - 8 dB(A) entgegen der Ansicht des BAFU und des Empa-Experten zu beanstanden sein sollten. Zum einen entspricht beides den Vorgaben von Anhang 8 LSV, dessen analoge Anwendung die Fachbehörde und der Fachexperte befürworten, zum anderen kann im jetzigen Zeitpunkt weder aus den von der L._______ zitierten Studienergebnissen noch aus laufen- den Forschungsprogrammen bzw. -vorhaben oder mit Blick auf künftige solche Programme und Vorhaben gefolgert werden, das Abstellen auf Durchschnittswerte und/oder die Pegelkorrektur für den hier interessieren- den Militärfluglärm seien mit den Vorgaben des USG nicht vereinbar. Ebenso wenig ergibt sich solches aus der von den Beschwerdeführenden erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Vorinstanz bringt hin- sichtlich der Pegelkorrektur ferner überzeugend vor, dass kein Flugbetrieb geplant ist, der deren Anwendung in Frage stellen würde. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern die Berechnung des – nicht linear be- rechneten, sondern logarithmisch addierten – Lr und des Lmax entgegen der Beurteilung der Fachbehörde und des Fachexperten wirklichkeitsfremd sein sollte und wieso Reflexionen („Echowirkung“) oder Überschallknalle dennoch berücksichtigt werden müssten. Ebenso wenig, wieso der Ver- gleich des Lmax mit dem Lärm am Strassenrand bei der Vorbeifahrt eines Lastwagens trotz des im Bericht berechneten Pegels und der Pegelhäufig- keiten, die der Empa-Experte in der Grössenordnung als sinnvoll beurteilt, keinen Sinn machen sollte. 6.2.2 Den Bericht nicht grundsätzlich bzw. ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag sodann, dass keine Berechnungen des Lr für Orte oberhalb von 1‘500 m ü.M. und des Lmax für Orte oberhalb von 570 m ü.M. vorliegen. Zwar schränkt dies, wie ausgeführt, die Aussagekraft des Berichts ein. Mit der Fachbehörde und dem Fachexperten ist jedoch davon auszugehen, dies ändere unter den gegebenen Umständen, insbesondere den vorste- hend genannten (vgl. E. 6.1), nichts am Ausreichen des Berichts. Die K._______ weist im Rahmen ihrer Sensitivitätsüberlegungen – die vom BAFU, soweit es sich implizit dazu äussert, bestätigt werden, weshalb be- reits aus diesem Grund kein Anlass besteht, sie in Frage zu stellen – im
A-3666/2015 Seite 26 Übrigen zu Recht darauf hin, die gewählte Höhe des Empfangspunktes von 1‘700 m (recte: 1'500 m) ü.M. liege deutlich höher als die Gegend um den Brienzersee. Es kann entsprechend entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführenden nicht gesagt werden, der Bericht lasse in grundsätzli- cher Weise ausser Acht, dass Menschen und Tiere auch an den Hängen und nicht nur auf dem Talgrund lebten und die Beeinträchtigungen des Tou- rismus vor allem in den Bergen stattfinde. Nicht weiter von Interesse ist in diesem Zusammenhang, wie es sich mit dem Fluglärm der Pilatus PC-21 verhält. Dieser bildet nicht Gegenstand des auf den Fluglärm von Kampfjets beschränkten Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführen- den, weshalb deren Einwand, er werde zu Unrecht nicht in die Lärmbe- rechnung einbezogen, ins Leere geht. 6.2.3 Den Bericht ebenfalls nicht grundsätzlich bzw. ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag ferner der Umstand, dass, wie erwähnt, die darin vorge- nommene Lärmabschätzung bzw. -berechnung aufgrund fehlender (ge- nauer) Inputdaten und entsprechend zu treffender Annahmen mit erhebli- cher Unsicherheit behaftet ist. Auch hier ist mit der Fachbehörde und dem Fachexperten davon auszugehen, dies schränke zwar die Aussagekraft des Berichts ein, ändere unter den gegebenen Umständen, insbesondere den vorstehend genannten (vgl. E. 6.1), jedoch nichts daran, dass er eine ausreichende Beurteilung bzw. Abschätzung der hier interessierenden Lär- mimmissionen ermöglicht. Ergänzend sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführenden beantragte ausschnittsweise Neu- berechnung auf der Grundlage von Flugrouten- und Flugzustandsdaten unter den gegebenen Umständen weder als sinnvoll noch verhältnismässig erscheint. Wie dargelegt, geht es Beschwerdeführenden nicht um eine se- parate Beurteilung des Fluglärms aus dem Trainingsraum West, sondern um eine Gesamtbeurteilung aller aus den Flugbewegungen von Kampfjets im Gebiet Meiringen und Umgebung resultierenden Lärmimmissionen. Dazu trüge die beantragte ausschnittsweise Neuberechnung, die aus den dargelegten Gründen auf die Jetlärmimmissionen aus dem Trainingsraum West zu beschränken wäre und den Lärm im Zusammenhang mit den Schiessübungen auf der Axalp nicht berücksichtigen könnte, jedoch unbe- strittenermassen nichts Massgebliches bei. 6.3 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich nach dem Gesagten somit nichts, was den Bericht der K._______ in Bezug auf die aus den Kampfjet-Flugbewegungen im Trainingsraum West in der Region Meiringen und Umgebung resultierenden, hier interessierenden Lärmim-
A-3666/2015 Seite 27 missionen ernsthaft als zweifelhaft erscheinen liesse bzw. dessen Schlüs- sigkeit ernsthaft in Frage stellte. Ebenso wenig folgt solches aus den Aus- führungen der L._______ und der weiteren Verfahrensbeteiligten oder fin- det es sich sonst in den Akten. Der Bericht wird im Übrigen auch nicht durch die Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins in Frage gestellt. Die Vorinstanz durfte entsprechend hinsichtlich der Frage der erwähnten Lär- mimmissionen darauf abstellen. Soweit die Beschwerdeführenden in die- ser Hinsicht ergänzende Beweismassnahmen beantragen, denen noch nicht stattgegeben wurde, sind ihre Anträge deshalb abzuweisen. Gleiches gilt, soweit sich entsprechende Beweisanträge auf andere als die streitge- genständlichen Lärmimmissionen beziehen. 6.4 Gestützt auf den Bericht der K._______ durfte die Vorinstanz die aus den Flugbewegungen von Kampfjets im Trainingsraum West in der Region Meiringen und Umgebung resultierenden Lärmimmissionen ohne Weiteres als weder übermässig noch widerrechtlich beurteilen. Die Beschwerde er- weist sich insoweit daher als unbegründet. Nachfolgend zu klären bleibt, wie es sich mit der durch entsprechende Flugbewegungen verursachten Schadstoffbelastung in dieser Region verhält (vgl. E. 7). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen im vorliegenden Beschwerdever- fahren vor, der Bericht der K._______ zur Schadstoffbelastung (vgl. Bst. B) sei nicht überzeugend; die K._______ übersehe zudem ihre Ausführungen in der „Klage“. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Bst. C.a) kritisieren sie in allgemeiner Weise, die Beurteilung in Ziff. 4 des Berichts (Ziff. 4.1 betrifft die Lärmbe- lastung, Ziff. 4.2 die Belastung mit Luftschadstoffen) sei untragbar, un- brauchbar und nicht lösungsorientiert, weil die Methode der Analyse und der Berechnung grundlegend falsch sei. Der komplexe Fragenbereich der Fluglärmbelastung und der Schadstoffe könne nur empirisch angegangen werden, wobei im angesprochenen Gebiet Lärmmessungen und Befragun- gen der Anwohner durchgeführt werden müssten. 7.2 Das BAFU führt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 30. Ok- tober 2014 zum Bericht der K._______ aus, es gebe keinen Grund, an den Messresultaten der Studie der beco – auf die sich K._______ in ihrem Be- richt abstützt (vgl. Bst. B) – zu zweifeln. Wie von den Beschwerdeführen- den in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 gefordert, sei damit empirisch nachgewiesen, dass der Betrieb des Militärflugplatzes und der
A-3666/2015 Seite 28 Trainingsräume keine relevanten lufthygienischen Auswirkungen in der Re- gion habe. 7.3 Diese Ausführungen des BAFU überzeugen. In der Tat ist nicht ersicht- lich, wieso an den Messresultaten der Studie der beco und der Beurteilung dieser Resultate durch die Fachleute des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts – die das Risiko für eine Gesundheitsgefährdung als vernachlässigbar gering einschätzen – und damit an der darauf gestützten Beurteilung der K._______ zu zweifeln sein sollte. Die Beschwerdeführen- den erläutern denn auch nicht, wieso sie der Bericht der K., der im Übrigen auch auf ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren eingeht, hin- sichtlich dieser Frage nicht zu überzeugen vermag. Ebenso wenig, ob und, falls ja, wieso sich die K. nicht auf Studie der beco und die ent- sprechenden Messresultate hätte abstützen dürfen, obschon sie selber in der Stellungnahme vom 12. September 2014 im vorinstanzlichen Verfah- ren ausdrücklich eine empirische Überprüfung (auch) dieser Frage ver- langten. Eine Erklärung findet sich auch nicht in den weiteren Ausführun- gen zur Schadstoffbelastung in der Beschwerde, ebenso wenig im ur- sprünglichen Rechtsschutzbegehren, zumal darin nicht auf die erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt durchgeführte Studie der beco eingegangen wird. 7.4 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich somit auch in dieser Hinsicht keine ernsthaften Einwände gegen den Bericht der K._______. Auch in den Stellungnahmen der weiteren Verfahrensbeteilig- ten und den sonstigen Akten findet sich nichts, was den Bericht insoweit als zweifelhaft erscheinen liesse bzw. dessen Schlüssigkeit in Frage stellte. Damit durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch insoweit darauf abstellen. Soweit sich die Beweisanträge der Beschwerdeführen- den, denen noch nicht stattgegeben wurde, (auch) auf diese Frage bezie- hen, sind sie daher ebenfalls abzuweisen. 7.5 Gestützt auf den Bericht durfte die Vorinstanz die aus den Kampfjet- Flugbewegungen im Trainingsraum West in der Region Meiringen und Um- gebung resultierende Schadstoffbelastung ohne Weiteres als weder über- mässig noch widerrechtlich beurteilen. Die Beschwerde erweist sich dem- nach auch insoweit als unbegründet. Soweit darauf einzutreten ist, ist sie deshalb mitsamt dem erwähnten Antrag auf ausschnittsweise Neuberech- nung der Lärmbelastung ohne weitere Ausführungen vollumfänglich abzu- weisen.
A-3666/2015 Seite 29 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Sie haben deshalb die unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 6‘000.– für den Untersuchungsbericht der Empa vom 7. Juli 2016 auf insgesamt Fr. 9‘000.– (Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.–) festzusetzen- den Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der von ihnen gerügten, im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geheilten Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren (keine Zu- stellung der Stellungnahmen des BAFU vom 30. Oktober 2014 und der K._______ vom 12. November 2014 [vgl. Bst. C.c], keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu), sind ihnen diese Kosten allerdings bloss im redu- zierten Umfang von Fr. 8‘000.– aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.114a m.w.H.). Der Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– ist diesem Betrag anzurechnen. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegenden Beschwerdeführenden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3666/2015 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 8‘000.– unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 5‘000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Der Einzahlungsschein wird mit separater Post zugestellt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das BAFU (zur Kenntnis) – M._______, Experte der Empa, Dübendorf (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
A-3666/2015 Seite 31 Versand: