B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3646/2023
Urteil vom 1. November 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
MWST-Gruppe A._______ AG, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Vermittlung im Finanzbereich.
A-3646/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die MWST-Gruppe A._______ AG ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen. B. B.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 wandte sich das Gruppenmit- glied B._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) zur Prüfung und Be- stätigung der von ihr detailliert beschriebenen mehrwertsteuerlichen Kon- sequenzen einer von ihr geplanten Erweiterung des Geschäftsmodells im Bereich Hypothekarkredite an die ESTV. Dem genannten Schreiben legte sie den Entwurf einer Investorenvereinbarung betreffend «die Teilnahme an einer Hypothekenplattform und die damit verbundene Vermittlung von Hypotheken» (nachfolgend: Investorenvereinbarung) bei. Das Geschäfts- modell präsentierte die Steuerpflichtige im Wesentlichen wie folgt: B.b Die Grundidee des Modells bestehe darin, dass den Hypothekarkredit- suchenden nebst hauseigenen Angeboten auch Offerten anderer Investo- ren (z.B. Versicherungen, Pensionskassen) aufgezeigt werden sollen. Die Hypothekarkreditsuchenden könnten so Angebote vergleichen, ohne meh- rere Beratungsgespräche bei unterschiedlichen Anbietern führen zu müs- sen. Der Geschäftsablauf sehe folgendermassen aus: Ein Hypothekarkreditsuchender (bestehender Kunde oder neuer Kunde) vereinbare mit ihr – der Steuerpflichtigen – einen Termin, an welchem ein umfassendes Beratungsgespräch stattfinde. Sie – die Steuerpflichtige – nehme die Bedürfnisse des Hypothekarkreditsuchenden mit Blick auf die gesuchte Finanzierung auf und verlange die üblichen Details und Unterla- gen zur weiteren Prüfung (insbesondere zur Bonitätsprüfung). Ihr Kunden- berater erfasse diese Informationen im System, worüber geprüft werde, ob der Hypothekarkreditsuchende kreditfähig sei und ob die Voraussetzungen für Vergleichsangebote (bspw. selbstbewohntes Eigenheim, Privatperson ohne Erbengemeinschaft etc.) erfüllt seien. Falls ja, werde das Dossier auf einer Plattform als potentielles Hypothekarkreditgeschäft erfasst. Auf derselben Plattform hätten – nebst ihr (der Steuerpflichtigen) für ihre eigenen Produkte – etliche Investoren selbstständig und nach freiem Er- messen ihre Konditionen und Parameter eingegeben. Es handle sich dabei
A-3646/2023 Seite 3 um Angaben, zu welchen grundsätzlichen Rahmenbedingungen die einzel- nen Investoren bereit seien, Finanzierungen zu gewähren. Die Hypothekarplattform gleiche nun die Parameter des Hypothekarkredit- suchenden mit denjenigen von ihr – der Steuerpflichtigen – und der mögli- chen Investoren ab und generiere bei Übereinstimmung eine Auflistung möglicher Angebote. Diese Liste werde dem Hypothekarkreditsuchenden seitens ihres Kundenberaters vorgelegt. Die Rolle des Kundenberaters sei auf die Vorlage der Angebote beschränkt; er sei dabei neutral und gebe keine Empfehlungen ab. Komme über diese Plattform ein Geschäft zu Stande, so stelle sie – die Steuerpflichtige – für den Hypothekarkreditsuchenden die Hypothekarkre- ditdokumentation (Anmerkung des Gerichts: Kreditvereinbarung) aus, un- abhängig davon, ob die Hypothek über sie oder einen Investor laufen werde. Entscheide sich der Hypothekarkreditsuchende für einen Investor, so sei im Vertrag zwischen ihr und dem Hypothekarkreditsuchenden expli- zit festgehalten, dass die besagte Dokumentation (inklusive aller Hypothe- karforderungen und Kreditsicherheiten) von ihr – der Steuerpflichtigen – auf den Investor übertragen werde (Kreditvertrag mit Parteiwechsel nach dem Vertragsabschluss). Die Auszahlung des Kreditbetrags an den Hypo- thekarkreditsuchenden bzw. (nun) Kreditnehmenden erfolge über sie; dies entweder auf eigene Rechnung (wenn sie, die Steuerpflichtige, selbst die Kreditgeberin sei) oder zulasten des bei ihr geführten Kontokorrents des Investors. Ferner beauftrage der Investor sie – die Steuerpflichtige – mit der Bewirtschaftung seiner Kreditforderungen. Schliesslich zahle der In- vestor zuhanden von ihr – der Steuerpflichtigen – die vertraglich vorgese- hene Vermittlungsgebühr als Entschädigung für die Vermittlung der Hypo- thek, welche auf den Investor übertragen worden sei. B.c Die Steuerpflichtige präzisiert weiter, dass sie zwar ursprünglich selber Partei des vermittelten Hypothekarkreditvertrages sei, sie gehe jedoch den Vertrag mit dem Kreditnehmenden mit der Absicht und zum ausschliessli- chen Zweck der anschliessenden Übertragung dieses Hypothekarkredit- vertrages im Rahmen eines Parteiwechsels an den Investor ein. Da in die- sem Fall die Konditionen des Investors gelten würden, könne der Eintritt von ihr – der Steuerpflichtigen – in den Vertrag mit dem Kreditnehmenden ausschliesslich mit dem Ziel der anschliessenden Übertragung an den In- vestor (Parteiwechsel) erfolgen. Ferner werde dem Kreditnehmenden von Anfang an angezeigt, mit wem er ultimativ in einem Vertragsverhältnis sein werde und dass der von ihm unterschriebene Hypothekarkreditvertrag an
A-3646/2023 Seite 4 den Investor übertragen werde. Unter anderem deshalb seien alle Voraus- setzungen erfüllt, um die von ihr – der Steuerpflichtigen – vereinnahmte Vermittlungsgebühr als Entschädigung für von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a des Mehr- wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizie- ren. C. Mit Schreiben vom 16. März 2020 bezog die ESTV Stellung zum vorge- brachten Sachverhalt und dessen mehrwertsteuerlicher Würdigung durch die Steuerpflichtige. Abweichend von der Beurteilung der Steuerpflichtigen führte die ESTV aus, dass es sich bei der von den jeweiligen Investoren bezahlten Vermittlungsgebühr um ein Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung handle, welche von der Steuerpflichtigen ent- sprechend zu versteuern sei. D. Nachdem beide Seiten bei ihrer jeweiligen Rechtsauffassung blieben, ver- langte die Steuerpflichtige die Zustellung einer einlässlich begründeten Verfügung. E. E.a Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 wandte sich die ESTV an die Steuer- pflichtige und fragte an, ob das in Frage stehende Geschäftsmodell nun- mehr eingeführt worden sei und – soweit dies bejahrt werden könne – per wann. Je nach Antwort sei ein Leistungsentscheid (nach einer vorgängigen Revision) oder ein Feststellungsentscheid zu fällen. E.b Aus weiterer diesbezüglicher Korrespondenz ergab sich, dass das Ge- schäftsmodell inzwischen zwar eingeführt worden war, sich jedoch immer noch in der Pilotphase befand, womit sich der zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Teilen erst in Zukunft verwirklichen würde. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 stellte die ESTV fest, dass die von den jeweiligen Investoren an die Steuerpflichtige bezahlte Vermittlungsgebühr als Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung qualifiziert und nicht als Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungs- leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG.
A-3646/2023 Seite 5 G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Be- schwerdeführerin) Einsprache (Sprungbeschwerde) gegen die Verfügung der ESTV vom 15. Mai 2023 und stellt vorab den Verfahrensantrag, es sei die vorliegende Einsprache gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Weiter stellt sie die folgenden Rechtsbegehren: • Die Verfügung der ESTV vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. • Es sei festzustellen, dass die von ihr – der Beschwerdeführerin – im Zusammenhang mit der Hypothekenplattform vereinnahmten Vermittlungsentschädigungen als Entgelt für Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, qualifizieren. • Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprungbeschwerde stattgegeben wird. H. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 leitete die ESTV die Einsprache/Sprung- beschwerde im Sinne des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 beantragt die ESTV (nachfol- gend auch: Vorinstanz), die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. J. Mit Replik vom 14. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Einsprache/Sprungbeschwerde vom 15. Juni 2023 vollumfänglich fest. K. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-3646/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Ge- mäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Ein- sprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorlie- gende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 15. Juni 2023 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig. 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be- hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
A-3646/2023 Seite 7 rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu ent- sprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges In- teresse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5695/2019 vom 17. März 2021 E. 1.4). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsbegehren vorliegend in Form eines Feststellungsbegehrens gestellt. Dies ist mit Blick auf die Prozess- geschichte und den Umstand, dass es sich auch beim angefochtenen Ent- scheid um einen Feststellungsentscheid handelt, nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids ist somit auch für das vorliegende Verfahren zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer A-5695/2019 vom 17. März 2021 E. 1.4). 1.5 Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a - c VwVG). 2. Im Streit liegt die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Leistungen, die im Jahr 2019 und danach erbracht wurden bzw. zu erbringen sein werden. In materieller Hinsicht anwendbar ist daher das MWSTG in seiner ab 1. Ja- nuar 2018 geltenden, teilrevidierten Fassung (Änderung vom 30. Septem- ber 2016; AS 2017 3575) bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverord- nung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]). Rechtsprechung, welche sich noch auf das vorrevidierte MWSTG bzw. das Mehrwertsteuer- gesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für die hier anwendbaren Fassungen des MWSTG und MWSTV massgeblich ist.
A-3646/2023 Seite 8 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorlie- gens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind u.a. be- stimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberin- nen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG). Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekargeschäft. Als Kreditgewährung wird herkömmlicherweise die Hingabe von Kapital zur Nutzung verbunden mit der Begründung eines Rückzahlungsanspruchs bezeichnet. In welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt wird, kann angesichts der zahlreichen Arten von Kreditgeschäften nicht entscheidend sein. Die Kreditgewährung wird üblicherweise mit der Bezahlung von Zin- sen entgolten, welche infolge der Steuerausnahme nicht zu versteuern sind (Urteile des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5651/2013 vom 18. September 2014 E. 2.3.1). 2.2.2 2.2.2.1 Gemäss der Praxis der ESTV versteht man unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Ab- schluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwi- schen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Ver- trages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzge- schäfte beziehen. Inhaltlich kann die Vermittlung u.a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuwei- sen, mit der anderen Vertragspartei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt. Der Vermittler bringt also zwei Parteien zusammen und
A-3646/2023 Seite 9 wirkt auf sie ein, damit sie einen Vertrag abschliessen, wobei sein Beitrag von einer gewissen Adäquanz ist. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (u.a. Retrozessionen), gilt ein Eigeninte- resse nach der Praxis der ESTV als gegeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [fortan: MBI 14], Ziff. 5.10.1 [publiziert am 7. November 2013]). Liegt eine Vermittlertätigkeit im obigen Sinne vor, ist gemäss der Praxis der ESTV für deren steuerliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht entscheidend, wie das Entgelt festgelegt wird (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]). 2.2.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG im Rahmen einer direk- ten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Ver- trages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2 ff., 2C_1096/2018 vom 19. Sep- tember 2019 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.2.2, A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.1; vgl. auch NIKLAUS HONAUER et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, Rz. 1383 ff.). 2.2.2.3 Im Rahmen seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG orientierte sich das Bundesgericht u.a. stark an den Regelungen und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EU (BGE 145 II 270 E. 4.5.3). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des EuGH bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unter- scheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die
A-3646/2023 Seite 10 Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei er- bracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Ab- schluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck die- ser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC Financial Services, Slg. 2001 J-10237 Rz. 39 bzw. vom 5. Juli 2012 C-259/11 DTZ Zadelhoff vof, Slg. 2012 I-00000 Rz. 27). 2.2.2.4 Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundes- verwaltungsgericht mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 (betreffend Umsatzabgabe) fest, dass das Kriterium des fehlenden «Eigeninteresses am Inhalt des Vertrages» im Sinne des Ver- mittlungsbegriffs nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG ein wirt- schaftlicher Gesichtspunkt sei und somit unter einem solchen zu analysie- ren sei, welches Interesse die vermittelnde Person am Geschäft gehabt habe, auf dessen Abschluss sie hingewirkt habe. Der vermittelnden Person müsse durch den Inhalt des Vertrags ein Vorteil zukommen (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.2). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ESTV nach Treu und Glauben an ihre publizierte Praxis gebunden sei, wonach bei finanziellen Zuwendun- gen, die der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen wür- den, das Eigeninteresse des Vermittlers als gegeben gelte. Bestehe aller- dings keine Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR, bedeute dies e contrario nicht, dass per se kein Eigeninteresse seitens des Vermittlers vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht liess aber offen, ob diese Ablieferungspflicht ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Eigenin- teresses ist (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.3 und E. 3.2.6; HONAUER et al., a.a.O., Rz. 1392). 2.2.2.5 Die Praxis der ESTV, das Eigeninteresse bei einer Ablieferungs- pflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR immer zu bejahen, stösst in der Lehre auf Kritik (vgl. z.B. NIKLAUS HONAUER et al., a.a.O., Rz. 1394; HARUN CAN, Mehrwertsteuer auf Vermittlung von Hypotheken und Wertpapieren, in: Steuer Revue [StR] 76/2021, S. 443 ff., S. 452). Weiter halten dieselben Autoren dafür, dass in BGE 145 II 270 sowie im Urteil des BGer 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 die Vermittlungsleistung bejaht worden sei, obwohl die Vermittler ebenfalls eine grundsätzliche Ablieferungspflicht
A-3646/2023 Seite 11 im Sinn von Art. 400 Abs. 1 OR für ihre Vermittlungsentschädigung gehabt hätten. Daher sei die Praxis der ESTV grundsätzlich nicht haltbar und sei in diesem Punkt anzupassen (vgl. HONAUER et al., a.a.O., Rz. 1394; CAN, a.a.O., S. 452). 2.3 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be- trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Aus- gangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 und E. 3.5.2). 3. Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der von den jeweiligen Investoren an die Beschwerdeführerin bezahlten Vermittlungsgebühr um ein Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung handelt oder – wie die Be- schwerdeführerin vorbringt – um ein Entgelt für eine von der Steuer aus- genommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG. 3.1 3.1.1 Aus (dem Entwurf) der Investorenvereinbarung (act. 9 der vor- instanzlichen Akten), welche zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Investor abgeschlossen werden soll, geht – soweit wesentlich – u.a. Folgendes hervor: Gemäss Präambel beabsichtigt der Investor über die Hypothekenplattform eigene Hypotheken zu vergeben bzw. von der Beschwerdeführerin verge- ben zu lassen. Dabei ist geplant, dass die Beschwerdeführerin nach ein- gehender Beratung in eigenem Namen mit den Kreditnehmenden eine Hy- pothekarkreditdokumentation (Kreditvereinbarung zwischen der Be- schwerdeführerin und den Kreditnehmenden) abschliesst und diese auf den Investor überträgt. Ist der betreffende Hypothekarkredit im Zeitpunkt dieser Übertragung bereits ausbezahlt, wird gleichzeitig auch die Hypothe- karforderung an den Investor abgetreten. Es ist ferner beabsichtigt, dass die Beschwerdeführerin die Hypotheken im Auftrag des Investors verwaltet und als alleinige Schnittstelle zu den Kreditnehmenden wirkt. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll die Beschwerdeführerin für die Verwaltung der Hypo- theken, die Einziehung der Hypothekarforderungen und nach Absprache
A-3646/2023 Seite 12 für die allfällige Verwertung von Kreditsicherheiten verantwortlich sein (In- vestorenvereinbarung, Präambel Bst. B f.). Die Beschwerdeführerin überprüft hinsichtlich jeder Hypothekarforderung die Einhaltung der Finanzierungsparameter per Zeitpunkt des Finanzie- rungsvorschlags (Investorenvereinbarung, Ziff. 2.1 letzter Absatz). Weiter ist die Beschwerdeführerin gemäss den Vorgaben in Ziffer 3.1 der Investo- renvereinbarung verantwortlich für die Errichtung der entsprechenden Kre- ditsicherheiten (insbesondere Schuldbriefe) bzw. den Abschluss der dafür erforderlichen Sicherheitenverträge (Investorenvereinbarung, Ziff. 2.2.4 und 3.1). Bei auslaufenden Hypothekarkrediten berät die Beschwerdefüh- rerin die Kreditnehmenden hinsichtlich der Verlängerung / Refinanzierung des Hypothekarkredites. Dabei informiert die Beschwerdeführerin die Kre- ditnehmenden über das Angebot des Investors und (...) über allfällige ver- gleichende Angebote anderer Investoren sowie über das Angebot der Be- schwerdeführerin (Investorenvereinbarung, Ziff. 2.5.1). Für jede über die Hypothekenplattform an den Investor vermittelte Hypo- thek schuldet der Investor der Beschwerdeführerin per Übertragungsdatum eine Vermittlungsgebühr sowie eine Aufwandentschädigung. Die Höhe so- wohl der Vermittlungsgebühr als auch der Aufwandentschädigung richtet sich nach Anhang 4 zu dieser Vereinbarung (Investorenvereinbarung, Ziff. 4.2). Aus Anhang 4 der Investorenvereinbarung ergibt sich u.a., dass die Vermittlungsgebühr sämtliche Dienstleistungen der Beschwerdeführe- rin in Zusammenhang mit der Akquisition, Beratung und Vermittlung einer über die Hypothekenplattform vermittelten Hypothek beinhaltet. Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt 50 Basispunkte auf dem Gesamtdarle- hensbetrag jeder dem Investor über die Hypothekenplattform vermittelten Hypothek, jedoch mindestens CHF 1'000.- pro Hypothek. Die Aufwandent- schädigung beinhaltet sämtliche Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Bewilligung (inkl. Risikobeurteilung und Kredit- entscheid) sowie der Abwicklung (physische und technische Abwicklung) der über die Hypothekenplattform vermittelten Hypothek. Sie beträgt pro vermittelte Hypothek CHF 500.- für die Bewilligung sowie CHF 500.- für die Abwicklung. Vergleichbare Entschädigungen zugunsten der Beschwerde- führerin fallen bei Krediterhöhungen und Kreditverlängerungen an (Anhang 4 der Investorenvereinbarung). Weiter prüft die Beschwerdeführerin von den Kreditnehmenden gewünschte Änderungen am Kreditverhältnis hin- sichtlich deren Risikorelevanz und passt bestehende Hypothekarkredite – soweit die Bedingungen erfüllt sind – im Namen und Auftrag des Investors auf Wunsch der Kreditnehmenden an (Investorenvereinbarung, Ziff. 6).
A-3646/2023 Seite 13 Der Investor verzichtet während der Laufzeit der Vereinbarung darauf, die betreffenden Hypotheken ganz oder teilweise selbst zu verwalten. Der In- vestor ermächtigt die Beschwerdeführerin, zu diesem Zweck alles vorzu- kehren, was sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäss vernünftigem Ermes- sen für notwendig und erforderlich erachtet (Investorenvereinbarung, Ziff. 7.1 f.). Nebst den bereits beschriebenen Leistungen (Erstellung Hypo- thekarkreditdokumentation, Errichtung der Kreditsicherheiten, Durchfüh- rung der Kreditprüfung) erstellt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Servicings für die Investoren mindestens quartalsweise Detailreportings. Weiter stellt sie den Kreditnehmenden pro Hypothekarkonto die entspre- chenden Kontoauszüge sowie per Fälligkeitstag eine Abrechnung der je- weiligen Zins- oder Kapitalzahlungen zu, zieht alle unter den betreffenden Hypotheken fällig werdenden Zahlungen ein und überweist diese auf das für den Investor geführte Abwicklungskonto. Zusätzlich verwaltet die Be- schwerdeführerin die Kreditsicherheiten, ist für das Mahnwesen zuständig und führt (optional) das Recovery- und Vollstreckungsverfahren (Investo- renvereinbarung, Ziff. 7.1 bis 7.6). Die für die Bewirtschaftung der Hypo- theken zu bezahlende Servicing Fee beträgt CHF 400.- p.a. Neben der Servicing Fee stehen der Beschwerdeführerin sämtliche durch die Kredit- nehmenden zu tragenden und unter den betreffenden Hypothekarkreditdo- kumentationen anfallenden Bearbeitungsgebühren zu (Investorenverein- barung, Ziff. 7.7 i.V.m. Anhang 4 der Investorenvereinbarung). 3.1.2 Im Factsheet Hypothekenvergleich (act. 1 der vorinstanzlichen Ak- ten), welches an potentielle Kreditnehmende gerichtet ist, widerspiegeln sich im Wesentlichen die Bestimmungen in der Investorenvereinbarung. Die Beschwerdeführerin prüft für die Kreditnehmenden, welche Hypothe- karpartner (Investoren) in Frage kommen, vergleicht diese und legt den Kreditnehmenden verschiedene Angebote vor. Auf dieser Basis entschei- den sich die Kreditnehmenden für eines der Angebote, werden aber wäh- rend der gesamten Laufzeit von der Beschwerdeführerin betreut, auch wenn sie sich für ein Angebot eines Hypothekarpartners (bzw. nicht für das- jenige der Beschwerdeführerin selbst) entscheiden. Die Beratung ist bei Abschluss einer Hypothek kostenlos, ansonsten kostet diese einmalig CHF 240.-. 3.2 3.2.1 Im Rahmen der Verfügung vom 15. Mai 2023 begründete die ESTV ihre Rechtsauffassung, wonach die von den jeweiligen Investoren an die Beschwerdeführerin bezahlte Vermittlungsgebühr als Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung qualifiziere, in erster Linie damit,
A-3646/2023 Seite 14 dass sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf das vereinbarte Servicing insbesondere auch deshalb zur Vermittlung von Hypothekarkrediten ent- schlossen habe (und nicht nur hierfür, hauseigene Hypothekarkredite zu gewähren), um daraufhin die Bewirtschaftung dieser Hypothekarkredite gegen eine Servicing Fee in Höhe von CHF 400.- pro Jahr durchführen zu können. Neben der hinzukommenden Ertragsquelle eröffne sich für die Be- schwerdeführerin auf diese Weise, d.h. auf Grund ihrer Funktion als Schnittstelle zu den Hypothekarkreditnehmenden und der damit verbunde- nen persönlichen Betreuung der Letztgenannten, zusätzlich die Möglich- keit, ihren Kundenstamm zu erweitern und die Kunden langfristig an sich zu binden. Aus diesem Geschäftsmodell ergebe sich unabhängig von der Vermittlungsgebühr ein inhärentes wirtschaftliches Eigeninteresse der Be- schwerdeführerin an dem (nach dem vertraglich festgelegten Parteiwech- sel zu Stande gekommenen) Geschäft zwischen dem Hypothekarkreditsu- chenden und dem jeweiligen Investor. Weiter sah die ESTV im Rahmen der Verfügung vom 15. Mai 2023 ein Auf- tragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Kreditsuchen- den als zustande gekommen, womit die Vermittlungsgebühr der Heraus- gabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliege. Auf Grund dieser Tatsache gelte das Eigeninteresse der Beschwerdeführerin als gegeben, unabhän- gig davon, ob und in welchem Umfang der Hypothekarkreditsuchende sei- nerseits auf die Weiterleitung verzichte bzw. ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolge. Da bereits das festgestellte Eigeninteresse an dem (nach dem vertraglich festgelegten Parteiwechsel zu Stande gekommenen) Geschäft zwischen dem Hypothekarkreditsuchenden und dem jeweiligen Investor eine von der Steuer ausgenommene Finanzvermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG ausschliesse, erübrige sich die Prüfung der übrigen entsprechenden Voraussetzungen. Diesbezüglich könne aber festgehalten werden, dass zwischen dem Hypothekarkreditsuchenden und der Be- schwerdeführerin de facto ein Auftragsverhältnis zu Stande gekommen sei, insbesondere betreffend Leistungen beratender Art. Vor diesem Hinter- grund sei es äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten nicht vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit dieser ihr obliegenden Auftragsausführung gegenüber den Hypothekarkreditsuchenden erbringe, womit die Voraussetzung der eigenständigen Mittlertätigkeit (ebenfalls) nicht erfüllt wäre (selbst wenn der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Vertragsabschluss die notwendige Adäquanz aufweisen würde).
A-3646/2023 Seite 15 3.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren, wonach die von ihr im Zusammenhang mit der Hypothekenplattform vereinnahmten Vermittlungsentschädigungen als Entgelt für Leistungen, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, zu qua- lifizieren seien, damit, dass die entsprechenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vermittlung erfüllt seien. Erstens wirke sie – die Beschwerdeführerin – vorliegend als Mittelsperson auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalver- kehrs hin. Zweitens werde sie – die Beschwerdeführerin – selbst nicht Vertragspartei des vermittelten Grundgeschäfts, zumal die Kreditnehmenden wüssten, mit welchem externen Investor sie das Hypothekargeschäft eingehen wür- den und ihre Zustimmung zum Parteiwechsel erbringen würden. Zusam- menfassend könne festgehalten werden, dass sie – die Beschwerdeführe- rin – rechtlich für den kurzen Zeitraum zwischen Abschluss und obligatori- scher Übertragung Vertragspartei der Hypothekargeschäfte werde, aus wirtschaftlicher Sicht allerdings keine Parteistellung in den vermittelten Ge- schäften einnehme. Folglich sei auch diese Voraussetzung für das Vorlie- gen einer Vermittlung gegeben. Drittens habe sie – die Beschwerdeführerin – kein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages. Es sei zwar korrekt, wenn die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids ausführe, dass die Erträge aus der Bewirtschaf- tung eine zusätzliche Ertragsquelle darstellen würden. Die resultierenden Erträge – jährlich CHF 400.- pro Mandat – seien jedoch vernachlässigbar. Zudem resultierten die Erträge nicht unmittelbar aus der Vermittlertätigkeit, sondern aus den erbrachten Bewirtschaftungsleistungen. Genauso ver- halte es sich bei den positiven Effekten betreffend Kundengewinnung und -bindung. Das primäre Ziel der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Hypothekarplattform bestehe im Abschluss eigener Verträge und alter- nativ in der Erzielung von Vermittlungsprovisionen. Bei den aus den ver- mittelten Verträgen resultierenden Bewirtschaftungsmandaten inkl. inhä- rente Effekte im Zusammenhang mit der Kundenbindung handle es sich um branchenübliche Synergien aus dem Vermittlungsgeschäft. Solche Sy- nergien stellten lediglich ein mittelbares und immaterielles Interesse am Zustandekommen der Hypothekarverträge dar, welche weder den Vermitt- lungscharakter der Leistung noch die Stellung von ihr – der Beschwerde- führerin – als Vermittlerin beeinträchtigen würden. Zudem sei die tatsächli- che Ausgestaltung sowie der Inhalt der Verträge für sie – die
A-3646/2023 Seite 16 Beschwerdeführerin – irrelevant. Die Vermittlungsgebühr und allfällige po- sitive Synergieeffekte würden nämlich rein durch das Zustandekommen der Verträge aufgrund erfolgreicher Vermittlung entstehen und seien unab- hängig vom konkreten Vertragsinhalt. Zusammenfassend könne somit fest- gehalten werden, dass die Generierung von Bewirtschaftungsmandaten inkl. Nebeneffekten kein Eigeninteresse darstelle, welches das Vorliegen einer Vermittlung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziffer 19 Bst. a MWSTG ausschlies- sen würde. Sodann könne offen bleiben, ob – wie im angefochtenen Ent- scheid ausgeführt – zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und den Hypo- thekarkreditsuchenden ein Auftragsverhältnis zustande komme, welches die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR auslöse. Wie die ESTV auf die Idee komme, die seitens der externen Investoren – welche vorliegend Leistungsempfänger der Vermittlungsleistungen seien – für die Vermitt- lungsleistungen bezahlten Entgelte würden selbst ein Eigeninteresse be- gründen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn dem so wäre, dann wäre eine ausgenommene Vermittlungsleistung nie möglich, weil das Interesse des Vermittlers ja immer darauf ausgerichtet sei, ein Entgelt für seine Vermitt- lungstätigkeit zu generieren. Viertens liege eine eigenständige Mittlertätigkeit vor. Die wiederkehrenden, separat entschädigten Bewirtschaftungsleistungen seien als unabhängige Leistungen selbständig zu behandeln. Des Weiteren erbringe sie – die Be- schwerdeführerin – ihre Vermittlungsleistungen gegenüber den externen Investoren. Entgegen der Ansicht der ESTV hätten demnach die allfällig unentgeltlich erbrachten Beratungsleistungen an die Hypothekarkreditsu- chenden keinen Einfluss auf das Vermittlungsverhältnis zwischen ihr – der Beschwerdeführerin – und den externen Investoren. 3.2.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom 15. Mai 2023. Ergänzend führt sie aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den aus den vermittelten Verträgen resultierenden Bewirtschaf- tungsmandaten inkl. inhärente Effekte im Zusammenhang mit der Kunden- bindung lediglich um branchenübliche Synergien aus dem Vermittlungsge- schäft handle, sei nicht nur unbewiesen, sondern widerspreche auch der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin das Servicing der Hypotheken und ihre Funktion als alleinige Schnittstelle zu den Kreditnehmenden expli- zit vertraglich ausbedungen habe (mit Verweis auf Bst. C der Präambel und Ziff. 7 der Investorenvereinbarung). Die betreffenden Vorteile (unabhängig von der Vermittlungsgebühr eine zusätzliche Ertragsquelle
A-3646/2023 Seite 17 [Bewirtschaftungsgebühr] zu generieren sowie die Möglichkeit, durch die Funktion als alleinige Schnittstelle zu den Hypothekarkreditnehmenden den Kundenstamm zu erweitern und die Kunden langfristig an sich zu bin- den) würden durch die vertragliche Abmachung bewusst herbeigeführt, wo- mit es sich ganz offensichtlich nicht lediglich um Synergien aus dem Ver- mittlungsgeschäft handeln könne. Aufgrund der vertraglichen Ausgestal- tung der Investorenvereinbarung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Hypothekarsuchenden nicht nur Angebote ande- rer Investoren (und nicht nur hauseigene Angebote) aufzeige, um eine Ver- mittlungsprovision zu erzeugen, sondern gerade auch deshalb, damit sie die genannten Vorteile erzielen könne. Vor diesem Hintergrund spiele es auch keine Rolle, ob die Bewirtschaftungsgebühr für die Beschwerdefüh- rerin vernachlässigbar sei. Unklar sei in diesem Zusammenhang sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vermittlungsgebühr und all- fällige positive Synergieeffekte entstünden rein durch das Zustandekom- men der Verträge aufgrund erfolgreicher Vermittlung und seien unabhängig vom konkreten Vertragsinhalt. Nach dem Gesagten sei klar, dass die Be- schwerdeführerin vorliegend unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein In- teresse am Geschäft zwischen dem Kreditsuchenden und dem jeweiligen Investor habe. Weiter führt die ESTV betreffend Auftragsverhältnis und Herausgabepflicht ergänzend aus, vorliegend müsse aufgrund des Sachverhalts und den ent- sprechenden Ausführungen in der Investorenvereinbarung und im Fact- sheet Hypothekenvergleich davon ausgegangen werden, dass der Kredit- suchende der Beschwerdeführerin faktisch einen Auftrag (auch mündlich) erteile, ihn zu beraten und für ihn anlässlich dieses Beratungsgesprächs die Finanzierungsstrategie zu finden, ihm entsprechend seinen Wünschen die verschiedenen Konditionen der Investoren auf der Hypothekenplatt- form zu unterbreiten sowie ihm einen Investor zu «vermitteln». Auf Grund dieses de facto zu Stande gekommenen Auftragsverhältnisses und der ge- mäss Art. 394 ff. OR bestehenden Herausgabepflicht betreffend die vom jeweiligen Investor an die Beschwerdeführerin bezahlte Vermittlungsge- bühr, gelte ein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin am Inhalt des ab- zuschliessenden Hypothekarvertrages als erstellt. 3.2.4 Im Rahmen der Replik vom 14. November 2023 weist die Beschwer- deführerin nochmals darauf hin, unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung müsse man zum Schluss kommen, dass positive Syner- gieeffekte noch kein für die Vermittlung schädliches Eigeninteresse be- gründen würden. Weder die Kundenbindung noch die
A-3646/2023 Seite 18 Bewirtschaftungsgebühren stellten für die Beschwerdeführerin ein unmit- telbares und materielles Interesse am Zustandekommen des Vertrages dar. Zudem sei der Vertragsinhalt vorliegend völlig irrelevant für die Effekte der Kundenbindung oder für die Bewirtschaftungsgebühren. 3.3 3.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt das Vorliegen einer Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG voraus, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne sel- ber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (E. 2.2.2.2). Gemäss der Rechtspre- chung des EuGH, an welcher sich das Bundesgericht orientiert hat, bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mit- telsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typi- schen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien sol- cher Verträge erbracht werden. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Er- forderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (E. 2.2.2.3). Vorliegend ergibt sich sowohl aus der Investorenvereinbarung als auch aus dem Factsheet Hypothekenvergleich, dass die Beschwerdeführerin wäh- rend der ganzen Dauer des Hypothekarvertrages als einzige Schnittstelle zu den Kreditnehmenden fungiert, unabhängig davon, ob sie selbst Kredit- geberin ist oder nicht. Der Umstand, dass das Servicing durch die Be- schwerdeführerin erfolgt (E. 3.1.1) und sie demzufolge die einzige An- sprechpartnerin der Kreditnehmenden ist, betrifft auch das Verhältnis zwi- schen den Investoren und den Kreditnehmenden bzw. den Inhalt der ent- sprechenden Kreditverträge. An diesem spezifischen Inhalt der Kreditver- träge hat die Beschwerdeführerin – wie die ESTV zurecht vorbringt – zum einen insofern ein Eigeninteresse, als ihr das Servicing zu fortlaufenden Umsätzen verhilft. Zum anderen führt das Servicing im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der von ihr vermit- telten Hypothekarverträge und darüber hinaus hauptsächliche Ansprech- partnerin der Kreditnehmenden bleibt und diese Kunden längerfristig an sich bindet. Denn bei auslaufenden Hypothekarkrediten berät die Be- schwerdeführerin die Kreditnehmenden hinsichtlich der Verlängerung / Re- finanzierung des Hypothekarkredites, informiert die Kreditnehmenden über das Angebot des Investors und über allfällige vergleichende Angebote an- derer Investoren sowie über ihr eigenes Angebot (vgl. E. 3.1.1,
A-3646/2023 Seite 19 Investorenvereinbarung, Ziff. 2.5.1). Mit anderen Worten agiert die Be- schwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation nicht bloss als Vermitt- lerin der Kreditverträge. Vielmehr hat sie auch ein nachhaltiges wirtschaft- liches Eigeninteresse am Inhalt der vermittelten Verträge, der ihr zum einen Umsatz aus Servicing garantiert und zum anderen mit grosser Wahrschein- lichkeit zu weiteren Umsätzen im Rahmen der jeweiligen Verlängerungen / Refinanzierungen der Hypothekarkredite verhilft, indem die Beschwerde- führerin wiederum Hypothekarkredite vermitteln oder Eigengeschäfte ab- schliessen darf. 3.3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Wie gesehen (E. 3.2.2), bringt sie u.a. vor, bei den aus den vermittelten Verträgen resultierenden Bewirtschaftungsmandaten inkl. inhärente Ef- fekte im Zusammenhang mit der Kundenbindung handle es sich um bran- chenübliche Synergien aus dem Vermittlungsgeschäft. Solche Synergien stellten lediglich ein mittelbares und immaterielles Interesse am Zustande- kommen der Hypothekarverträge dar, welche weder den Vermittlungscha- rakter der Leistung noch die Stellung von ihr – der Beschwerdeführerin – als Vermittlerin beeinträchtigen würden. Zudem sei die tatsächliche Ausge- staltung sowie der Inhalt der Verträge für sie – die Beschwerdeführerin – irrelevant. Die Vermittlungsgebühr und allfällige positive Synergieeffekte würden nämlich rein durch das Zustandekommen der Verträge aufgrund erfolgreicher Vermittlung entstehen und seien unabhängig vom konkreten Vertragsinhalt. Hierzu ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass vergleichbare Platt- formen existieren (vgl. z.B. das Urteil des BVGer A-5117/2023 vom glei- chen Tag), deren Betreiber nach Vermittlung der Hypothek keinerlei Funk- tion hinsichtlich des vermittelten Hypothekarvertrags innehaben, sprich, die Bewirtschaftung der Hypothek und die Kundenpflege sind ab abgeschlos- senem Hypothekarvertrag Sache der Gläubiger. Die «positiven Synergie- effekte» entstehen demnach nicht automatisch durch das Zustandekom- men der Verträge aufgrund erfolgreicher Vermittlung. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin dafür besorgt sein, dass sie hinsichtlich der vermittel- ten Verträge mit dem Servicing betraut wird, denn nur so sichert sie sich die von ihr als Synergieeffekte bezeichneten Zusatzgeschäfte, die mit der langfristigen Kundenbindung einhergehen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Ausgestaltung sowie der Inhalt der vermittelten Ver- träge für die Beschwerdeführerin irrelevant sein sollten. Indem sich die Be- schwerdeführerin im Rahmen der Investorenvereinbarung das Servicing
A-3646/2023 Seite 20 der von ihr vermittelten Hypothekarverträgen sichert, nimmt sie direkten Einfluss auf den Inhalt des vermittelten Vertrages. Denn damit zwingt sie den Investor dazu, im Rahmen des vermittelten Hypothekarvertrages keine der Investorenvereinbarung zuwiderlaufende Bestimmungen betreffend Servicing aufzunehmen. Mit Bestimmungen in den vermittelten Hypothe- karverträgen betreffend Servicing, wonach Letzteres z.B. Sache des Inves- tors ist, würde der Investor vertragsbrüchig, was entsprechende Rechtsfol- gen zeitigen würde. Die Beschwerdeführerin hat damit sehr wohl ein Ei- geninteresse am Inhalt der vermittelten Verträge. Zudem besteht offen- sichtlich nicht lediglich ein mittelbares, immaterielles Interesse an den be- sagten Zusatzgeschäften. 3.3.3 Dem Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages, was im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung ge- mäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG ausschliesst (E. 2.2.2.2). 3.3.4 Vor diesem Hintergrund braucht auf die übrigen Vorbringen der Par- teien, insbesondere auch auf die Frage, ob vorliegend eine Ablieferungs- pflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR besteht und ob diese ein Eigeninteresse begründen würde, nicht näher eingegangen zu werden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Leistungen steuerbar sind, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
A-3646/2023 Seite 22 Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3646/2023 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)