B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-363/2016
Urteil vom 22. April 2016 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt, Bau- und Verkehrsdepartement, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 7, c/o Prof. Dr. Beatrice Wagner Pfeifer, Postfach 526, 4010 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand
Parteientschädigung; Rechtsverweigerung.
A-363/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. Februar 2012 meldete A._______ bei der Eidgenössischen Schät- zungskommission Kreis 7 (nachfolgend: ESchK) im Zusammenhang mit dem Bau der Zollfreistrasse Lörrach-Weil eine nachträgliche Entschädi- gungsforderung an. Er hatte verschiedene Risse und weitere Schäden an seinem Wohnhaus festgestellt, die seines Erachtens auf die Bauarbeiten zurückgingen. Die stellvertretende Präsidentin der ESchK liess die nach- trägliche Entschädigungsforderung am 25. Mai 2012 zu. B. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 entschied die ESchK materiell über die nach- trägliche Entschädigungsforderung. Das Dispositiv dieses Entscheids lau- tet wie folgt: "1. Die Begehren des Klägers werden vollumfänglich abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von CHF 7'000 zu- gesprochen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, deren Höhe erst später festge- setzt wird, sind gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG vom Enteigner zu tragen." C. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies A._______ die stellvertretende Präsidentin der ESchK darauf hin, dass die Höhe der Kosten gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2015, insbesondere die Höhe seiner Parteientschädigung, noch nicht festgelegt worden sei. Die ESchK werde gebeten, den nachträglichen Entscheid über die Kostenhöhe möglichst bald zu treffen. Nach Angaben von A._______ teilte ihm die stellvertretende Präsidentin anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom 16. November 2015 mit, es sei einzig die Höhe der vom Kanton Basel-Stadt zu bezahlenden Gerichts- kosten noch offen. D. Mit Schreiben vom 26. November 2015 wandte sich lic. iur. B., Ad- vokat, an die stellvertretende Präsidentin der ESchK und teilte mit, er sei von A. mit der Wahrung von dessen Interessen betraut worden. Er warf der stellvertretenden Präsidentin "ein dem Tatbestand des Amtsmiss-
A-363/2016 Seite 3 brauchs im Sinne von Art. 312 StGB zumindest gefährlich nahekommen- des Handeln gegen Treu und Glauben" sowie eine Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung vor und machte geltend, die Frage der Parteientschä- digung sei noch offen. Diese werde in der Honorarnote, die anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2015 eingereicht worden sei, auf gut Fr. 20'000.– (recte: Fr. 12'900.–) beziffert. Er, B., gebe der stellvertretenden Präsidentin nunmehr die letzte Gelegenheit, die Sache selber in Ordnung zu bringen, und erwarte das vollständige, begründete, formrichtige und kor- rekt eröffnete Nachtragsurteil der ESchK binnen 14 Arbeitstagen. E. In ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2015 an B. führte die stell- vertretende Präsidentin der ESchK aus, mit dem Urteil vom 1. Juli 2015 sei keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Unter den Vorausset- zungen von Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) könne die Schätzungskommission von der Zusprechung einer solchen Entschädigung absehen. Angesichts des vollständigen Un- terliegens von A._______ in einem Verfahren, das von ihm selbst eingelei- tet worden sei, habe die ESchK von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Basel-Stadt aufer- legt worden unter Offenlassung des genauen Betrags. F. Am 18. Januar 2016 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine "Beschwerde betreffend Rechtsver- zögerung und Rechtsverweigerung" ein. Er macht geltend, er habe An- spruch auf ein "Nachtragsurteil" der ESchK zur Frage der Parteientschädi- gung. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunt, das EntG verwende den Begriff "Kosten" als Oberbegriff für die Gerichtskosten einerseits und die aussergerichtlichen Kosten, d.h. die Parteikosten, andererseits. Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1. Juli 2015 sei daher dahingehend zu verste- hen, dass sowohl über die Höhe der Gerichtskosten als auch über Bestand und Höhe der Parteientschädigung noch ein Entscheid ergehen werde. G. Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventua- liter sei sie abzuweisen.
A-363/2016 Seite 4 Die Vorinstanz macht geltend, aus dem Dispositiv des Urteils vom 1. Juli 2015 gehe hervor, dass dem Kanton Basel-Stadt allein die Kosten des Ver- fahrens, nicht aber eine Entschädigung für die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt würden. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren nicht vertreten gewesen. An der Verhandlung vom 11. Mai 2015 sei er zwar mit dem befreundeten Juristen B._______ erschienen, der auch ein Plädoyer gehalten habe. Dieser habe dem Gericht jedoch keine Voll- macht überreicht. Zudem habe der Beschwerdeführer während des ge- samten dreieinhalb Jahre dauernden Verfahrens alle Eingaben selber ein- gereicht. Die Honorarnote über 70 Stunden zu Fr. 180.– zuzüglich Spesen, die B._______ anlässlich der Verhandlung eingereicht habe, habe daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu begründen vermögen. Aus diesen Gründen habe im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Die Vorinstanz stellt sich entsprechend auf den Standpunkt, dass der Be- schwerdeführer, um noch eine Parteientschädigung erhältlich zu machen, fristgerecht gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 hätte Beschwerde führen müssen. Eine solche Beschwerde wäre aber, so die Vorinstanz weiter, oh- nehin abzuweisen gewesen. Dies selbst dann, wenn die Beschwerdein- stanz B._______ als Vertreter des Beschwerdeführers anerkannt hätte. Denn die nachträgliche Entschädigungsforderung sei mit dem Urteil vom
A-363/2016 Seite 5 2016 an seiner Beschwerde fest. Er führt aus, es möge der Absicht der Vorinstanz entsprochen haben, ihm eine Parteientschädigung zu verwei- gern, doch habe sie es versäumt, dies ins Urteil zu schreiben. In einem Rechtsstaat gebe es keine stillschweigenden Verfügungen oder Verfügun- gen "zwischen den Zeilen". Betreffend die Parteientschädigung sei somit noch keine Verfügung ergangen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach ihm ohnehin keine Parteientschädigung zustehe, würden sodann be- stritten. So sei er im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise unterlegen, sei ihm doch immerhin eine Billigkeitsentschädigung von Fr. 7'000.– zuge- sprochen worden. Weiter sei B._______ in den mündlichen Verhandlungen stets anstandslos als sein Vertreter akzeptiert worden. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Schätzungskommis- sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), so- weit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensge- setz (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann gestützt auf Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit Beschwerde geführt werden. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf ein "Nach- tragsurteil" der Vorinstanz zur Frage der Parteientschädigung. Er geht da- von aus, dass seine Beschwerde, mit der er den Erlass dieses Nachtragur- teils verlangt, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 VwVG an keine Frist gebunden ist. Wie an dieser Stelle aufzuzeigen ist, kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden.
A-363/2016 Seite 6 1.2.1 Die Vorinstanz trifft in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 ihres Urteils vom
A-363/2016 Seite 7 unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden, habe der An- trag deshalb als unbeurteilt zu gelten und sei die Revision zuzulassen (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a; vgl. auch BGE 133 IV 142 E. 2.3). Wie aus BGE 114 Ia 332 hervorgeht, ist diese Praxis auch in Beschwerde- verfahren heranzuziehen, in denen der unteren Instanz eine Rechtsverwei- gerung durch Nichtbeurteilung eines Antrags auf Parteientschädigung vor- geworfen wird. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts kann selbst dann, wenn der Antrag einer obsiegenden Partei auf Entschädigung ohne Begründung übergangen wird, nicht ohne Weiteres auf eine fälschli- che Nichtbeurteilung dieses Antrags geschlossen werden. Sei die Ableh- nung des Antrags aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der Umstände ohne Weiteres verständlich, sei zu vermuten, dass das Gericht den Antrag in entsprechendem Sinne beurteilt habe. Le- diglich dann, wenn die Ablehnung des Antrags aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne Weiteres verständlich sei, dürfe aus der fehlenden Begründung gefolgert werden, der Antrag auf Parteientschädigung sei unbeurteilt geblieben (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a und 2b, bestätigt in Urteilen des BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 7.1 und 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2). 1.2.3 Sollte der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 unbeurteilt geblieben sein, hätte dieser somit noch Anspruch auf einen entsprechenden Entscheid. Allerdings hätte er den Umstand, dass sein prozessualer Antrag übergangen worden ist, im Rah- men einer Beschwerde gegen den das Urteil vom 1. Juli 2015 geltend ma- chen müssen. Da mit diesem Urteil über sämtliche Begehren in der Sache entschieden worden ist, liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor und bleibt für eine gesonderte Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde kein Raum (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 114 Ia 332 so- wie Urteile des BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 und 5A_885/ 2014 vom 19. März 2015: In diesen Fällen wurde der jeweilige Endent- scheid angefochten). 1.2.4 Allein der Umstand, dass die Beschwerde fälschlicherweise als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 50 Abs. 2 VwVG deklariert wird, rechtfertigt es nicht, darauf nicht ein- zutreten. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Be-
A-363/2016 Seite 8 schwerdebegehren hervorgeht, einen Entscheid über die Parteientschädi- gung erwirken will. Es ist daher angezeigt, die die Beschwerde als Be- schwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 entgegenzunehmen. 1.3 Es gilt somit eine "normale" Beschwerde zu behandeln, die sich gegen einen von der unteren Instanz erlassenen Entscheid richtet. In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erho- ben wurde. 1.3.1 Das Urteil vom 1. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Zustelldatum ist der 2. Juli 2015. Ausgehend von diesem Datum wurde die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG verpasst. Zu beachten ist indes, dass der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils falsch verstanden hatte: Er ging davon aus, dass der Beschwerde- gegner auch zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet wird und über deren Höhe ebenfalls noch ein Entscheid ergehen werde. Als juristi- scher Laie konnte er nicht ohne Weiteres erkennen, dass sich Dispositiv- Ziffer 3 allein auf die Gerichtskosten bezieht und sich das Dispositiv somit nicht zu einer Parteientschädigung äussert. Eine Erwägung, die zum bes- seren Verständnis dieser Dispositiv-Ziffer hätte beitragen können, enthält das Urteil nicht. Aus diesen Gründen musste dem Beschwerdeführer nicht bewusst sein, dass er das Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung anzufechten hat, um noch eine Parteientschädigung erhältlich zu machen. Es rechtfertigt sich daher, analog die Kriterien heranzuziehen, die im Fall von Eröffnungs- mängeln, insbesondere fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrun- gen, zur Anwendung kommen. 1.3.2 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass verspä- tete oder anderweitig mangelhafte Rechtsmittel als gültig anzuerkennen sind. Allerdings darf der Eröffnungsmangel für die Partei nicht ohne Weite- res erkennbar gewesen sein und dürfen die Betroffenen auch nicht einfach zuwarten, wenn sie Anlass zur Annahme haben, eine Behörde könnte ihnen gegenüber einen Eröffnungsfehler begangen haben (vgl. dazu LO- RENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 38 Rz. 1 bis 12). Den Schutz von Art. 38 VwVG kann etwa beanspruchen, wer sich nach Treu und Glauben auf eine Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, in der
A-363/2016 Seite 9 eine unzutreffenden Beschwerdefrist angegeben wurde. Wer die Unrichtig- keit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen kön- nen, kann sich demgegenüber nicht auf diese Bestimmung berufen. Aller- dings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 und Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.107). Weiter spielt die Bestimmung von Art. 38 VwVG eine Rolle, wenn ein Ent- scheid einer von mehreren Parteien zu Unrecht nicht zugestellt worden ist. Die Beschwerdefrist beginnt für diese Partei mangels Mitteilung zunächst nicht zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Es stellt sich aber die Frage, wie es sich verhält, wenn der Betroffene aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis vom Entscheid erlangt: Zwar muss er den Entscheid nicht innert Frist seit dieser Kenntnisnahme anfechten. Allerdings darf er auch nicht einfach untätig bleiben, sondern hat die je nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen. Er hat also darum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, um über die Ergreifung ei- nes Rechtsmittels entscheiden zu können. Doch erst, wenn er einmal im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Ele- mente ist, läuft die Beschwerdefrist (vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3 und Urteil des BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 2.3.1). 1.3.3 Vorliegend ist zu beachten, dass die "Mahnungsschreiben" an die Vorinstanz angeblich von B._______ ausgearbeitet worden sind (vgl. Schlussbemerkungen, S. 5). Dieser hat somit spätestens am 7. September 2015 (Datum des ersten entsprechenden Schreibens) Kenntnis vom Urteil der Vorinstanz gehabt. Am 25. November 2015 wurde er vom Beschwer- deführer zudem schriftlich als Vertreter bevollmächtigt. Als Inhaber des Anwaltspatents dürfen von B._______ bessere Rechts- kenntnisse erwartet werden als vom Beschwerdeführer selber (vgl. in die- sem Zusammenhang BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 und Urteil des BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1). Es fragt sich daher, ob B._______ hätte erkennen müssen, dass eine Beschwerde ge- gen das Urteil vom 1. Juli 2015 einzureichen ist, und er, indem er dies nicht umgehend veranlasste, eine grobe prozessuale Unsorgfalt begangen hat. Dies ist indes zu verneinen. Denn B._______ ist nicht ohne Weiteres einem
A-363/2016 Seite 10 Anwalt gleichgestellt, der berufsmässig als Vertreter tätig ist (vgl. dazu E. 7.2). Es ist daher nicht gerechtfertigt, auf ihn den gleich hohen Sorgfalts- massstab anzuwenden wie auf praktizierende Anwälte. Auch ist er mit bun- desrechtlichen Verwaltungs- bzw. Enteignungsverfahren offensichtlich nicht vertraut. Jedenfalls unter diesen Umständen kann nicht gesagt wer- den, es liege eine geradezu grobe prozessuale Unsorgfalt vor. 1.3.4 Somit ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer bzw. B._______ alle nach dem Umständen gebotenen Schritte unternommen haben, um näheres bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erfahren, und zu welchem Zeitpunkt sie schliesslich im Besitze aller we- sentlichen Informationen waren: Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Telefonats vom 16. November 2015 mit der stellvertretenden Präsidentin der Vorinstanz erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass kein Entscheid betreffend Parteientschädi- gung mehr ergehen werde. Darauf erfolgte am 26. November 2015, d.h. lediglich 10 Tage später, eine schriftliche Nachfrage durch B.. Aus dem Antwortschreiben der stellvertretenden Präsidentin vom 2. Dezember 2015 an B. ging sodann klar hervor, dass der Beschwerdegegner nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde. Demnach ist das Schreiben vom 2. Dezember 2015 als Ausgangspunkt für den Lauf der Beschwerdefrist zu nehmen. Es kann frühestens am 3. De- zember 2015 zugestellt worden sein. Die am 18. Januar 2016 eingereichte Beschwerde wahrt die Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des Frist- stillstands während der Festtage) damit auf den Tag genau. 1.3.5 Die Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Hauptpartei des Enteignungsverfahrens und Gläubiger der geltend gemachten Parteientschädigung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Art. 78 Abs. 1 EntG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde als Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2015 entgegenzunehmen ist (E. 1.2). Sie gilt als rechtzei- tig eingereicht (E. 1.3) und die Legitimationsvoraussetzungen sind erfüllt (E. 1.4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
A-363/2016 Seite 11 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aus- sergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezah- len. 3.1 Art. 115 Abs. 1 EntG weist die Pflicht zur Tragung der Parteikosten demnach grundsätzlich dem Enteigner zu. Anders als nach Art. 64 VwVG gilt somit nicht das Unterliegerprinzip. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 2c, Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5 [vor E. 5.1] und Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 7.2). Allerdings steht es dem Enteigneten nicht zu, sich der Enteignung mit jedem Mittel und unter beliebigem Kostenaufwand zu widersetzen (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 2c). Wer- den seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, kann die Parteientschädigung daher gekürzt oder ganz gestrichen werden (vgl. Art. 115 Abs. 2 EntG). Bei missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verpflichtet werden (vgl. Art. 115 Abs. 3 EntG). Nicht anwendbar sind diese Grundsätze, wenn es um eine nachträgliche Entschädigungsforderung gemäss Art. 41 EntG geht und die Vorausset- zungen zur nachträglichen Geltendmachung fehlen. In diesem Fall sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zu verteilen (vgl. Art. 115 Abs. 4 i.V.m. Art. 114 Abs. 3 EntG). Das BZP seinerseits verweist in Artikel 69 Ab- satz 1 auf das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Gestützt darauf kommt das Unterliegerprinzip zur Anwendung (vgl. dazu Urteil des BVGer A-365/2008 vom 25. November 2008 E. 6.3, bestätigt in Urteil des BGer 1C_27/2009 vom 17. September 2009 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-4357/2012 vom 24. Juni 2014 E. 8.1).
A-363/2016 Seite 12 3.2 Hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung geht aus Art. 115 Abs. 1 EntG lediglich hervor, dass für die "notwendigen aussergerichtlichen Kosten" eine "angemessene Entschädigung" geschuldet ist. Weiter kann indes Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) analog herangezogen werden. Dieser Artikel wiederum sieht in sei- nem Absatz 2 vor, dass sinngemäss auf Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abgestellt wird. Ein Heranzie- hen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 115 EntG vereinbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-2153/ 2012 vom 1. April 2014 E. 10.5 und A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 9.5). Wie aus der VGKE hervorgeht, setzt sich die Parteientschädigung aus den Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren Auslagen der Partei zusam- men (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs- mässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), hinzu kommen die Ausla- gen der Vertretung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE). Zu den weiteren Auslagen der Partei gehören unter anderem die Spesen, soweit diese Fr. 100.– übersteigen (vgl. dazu Art. 13 VGKE). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- entschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 unbeurteilt geblieben ist. Wie auf- gezeigt, darf aus der fehlenden Begründung nur dann gefolgert werden, der Antrag auf Entschädigung sei unbeurteilt geblieben, wenn die Ableh- nung dieses Antrags aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht ohne Weiteres verständlich ist (vgl. E. 1.2.2). 4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer sei nicht vertreten gewesen, weshalb ihm auch keine Kosten für eine Vertretung zu ersetzen seien. Aus den Vorakten geht jedoch hervor, dass an der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2012 und an der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 neben dem Beschwer- deführer selber auch B._______ anwesend war. An letzterer Verhandlung hat B._______ das Plädoyer gehalten. Die stellvertretende Präsidentin als
A-363/2016 Seite 13 Verfahrensleiterin hatte dagegen keine Einwände. Zumindest an der Ver- handlung vom 11. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer demnach von B._______ vertreten. Der Einwand der Vorinstanz, B._______ habe keine Vollmacht eingereicht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Nach Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössi- schen Schätzungskommissionen (SR 711.1; nachfolgend: VSchK) haben sich Parteivertreter zwar durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Diese Regelung entspricht derjenigen von Art. 40 Abs. 2 BGG, die im Verfahren vor Bundesgericht gilt. Die Schätzungskommission dürfte demnach ver- pflichtet sein, stets eine schriftliche Vollmacht einzufordern (anders aller- dings Art. 11 Abs. 2 VwVG). Selbst das Bundesgericht ist jedoch gehalten, einen Vertreter, der sich nicht unaufgefordert durch schriftliche Vollmacht ausweist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung ei- ner solchen aufzufordern (vgl. dazu Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Partei kann dabei auch Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Ver- treter vorgenommenen worden sind, nachträglich noch genehmigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 BZP [e contrario]; vgl. dazu: BGE 113 II 113 E. 1). Es wäre nötigenfalls somit an der Vorinstanz gewesen, eine schriftliche Vollmacht einzufordern. Festzuhalten ist demnach, dass die Vorinstanz B._______ an der Verhand- lung vom 11. Mai 2015 hat plädieren lassen, ohne von ihm eine schriftliche Vollmacht einzuverlangen oder ihn zur Nachreichung einer solchen aufzu- fordern. Sie kann dem Beschwerdeführer den Umstand, dass keine schrift- liche Vollmacht vorliegt, daher nicht entgegen halten. Ihr Standpunkt, der Beschwerdeführer sei auch an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 nicht vertreten gewesen, erweist sich damit als unhaltbar. Kommt hinzu, dass sich B._______ an der Verhandlung vom 11. Mai 2015 ausdrücklich als Vertreter des Beschwerdeführers bezeichnet und eine entsprechende Kos- tennote eingereicht hat (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2015, S. 51). Es hätte sich daher geradezu aufgedrängt, näher auf die Frage der Parteientschädigung einzugehen. 4.2 Es fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz erst in ihrer Vernehmlas- sung geltend macht, es habe kein Vertretungsverhältnis vorgelegen. Im Schreiben vom 2. Dezember 2015 an B._______ führte die stellvertretende Präsidentin noch aus, es sei in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 EntG von
A-363/2016 Seite 14 der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen worden. Es ver- steht sich indes von selbst, dass dies im Schätzungsentscheid zu erwäh- nen gewesen wäre. 4.3 Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuge- sprochen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im Urteil vom 1. Juli 2015 un- beurteilt geblieben ist. 5. Bleibt ein Antrag auf Parteientschädigung im verfahrensabschliessenden Endentscheid unbeurteilt, stellt dies eine Rechtsverweigerung dar (vgl. dazu BGE 114 Ia 332 E. 2a [in fine] und Urteil des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 und 2.6). Das Bundesgericht hat es in einem solchen Fall abgelehnt, selber über die Parteientschädigung zu entscheiden, und wies die Sache hierzu an die untere Instanz zurück. Dies, weil der Ent- scheid über die Parteientschädigung in jenem Fall einen Ermessensent- scheid darstellte, in den es nur mit Zurückhaltung eingegriffen hätte. Es sei daher nicht seine Sache, so das Bundesgericht, den Antrag auf Parteient- schädigung zu prüfen und damit sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.6). Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung geäussert und sich da- rauf festgelegt, dass keine solche Entschädigung zuzusprechen sei. Der Beschwerdeführer konnte in seinen Schlussbemerkungen zu diesen Aus- führungen Stellung nehmen und hat diese Gelegenheit auch wahrgenom- men. Weiter kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheide der Vor- instanz mit voller Kognition, d.h. auch auf Angemessenheit hin, überprüfen (vgl. E. 2). Solange es diese Kognition voll ausschöpft und sich bei der Überprüfung des Standpunkts der Vorinstanz keine Zurückhaltung aufer- legt, spricht nichts dagegen, abschliessend über die Parteientschädigung zu befinden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vielmehr zu einem formalistischen Leerlauf führen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. in die- sem Zusammenhang BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und Urteil des BVGer A-7097/ 2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.1.2 betreffend die Heilung von Gehörsverlet- zungen).
A-363/2016 Seite 15 6. Wie erwähnt, hatte sich die stellvertretende Präsidentin der Vorinstanz im Schreiben vom 2. Dezember 2015 noch auf den Standpunkt gestellt, es sei in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 EntG von der Zusprechung einer Partei- entschädigung abgesehen worden. In der Vernehmlassung hält die Vor- instanz im Sinne eines Eventualstandpunkts an dieser Argumentation fest. 6.1 Nach Art. 115 Abs. 2 EntG kann von der Zusprechung einer Parteient- schädigung an den Enteigneten nur dann abgesehen werden, wenn des- sen Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden. Gemäss Dispositiv des Urteils vom 1. Juli 2015 werden die Begehren des Be- schwerdeführers "vollumfänglich abgewiesen" (vgl. Ziff. 1) und ihm eine "Billigkeitsentschädigung" von Fr. 7'000.– zugesprochen (vgl. Ziff. 2). Die Vorinstanz ist der Ansicht, damit habe sie das nachträgliche Entschädi- gungsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 115 Abs. 2 EntG vollständig abgewiesen. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren das Be- gehren, es seien ihm sämtliche Schäden an seiner Liegenschaft zu erset- zen, die sich durch den Bau der Zollfreistrasse ergeben hätten. Er bean- tragte damit eine Enteignungsentschädigung im Sinn von Art. 16 ff. EntG (vgl. Rechtsschrift vom 14. Februar 2012, S. 1). Die Vorinstanz kam in ih- rem Urteil zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen den Bauar- beiten an der Zollfreistrasse und den Schäden am Wohnhaus könne weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden. Unter diesen Umstän- den sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen des Bundes- gerichts in BGE 131 II 65 eine "Billigkeitsentschädigung" zuzusprechen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015 E. 5.5). Auch eine solche Entschädigung stellt indes eine Enteignungsentschädi- gung im Sinn von Art. 16 ff. EntG dar. Denn das Bundesgericht hat in BGE 131 II 65 keine neue Entschädigung eingeführt. Es hat lediglich festgehal- ten, wenn der Kausalzusammenhang zwischen Bauarbeiten und Gebäu- deschäden weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden könne, falle auch die Möglichkeit in Betracht, einen nach Billigkeitsüberle- gungen festzusetzenden Beitrag zur Schadensbehebung zuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65 E. 3). Es geht somit um eine Erleichterung der Beweis- last, welche den Enteigneten hinsichtlich der Kausalität trifft (vgl. Urteil des BGer 1C_460/2013 vom 6. November 2013 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2014/16 E. 12.3).
A-363/2016 Seite 16 Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers demnach nicht vollständig abgewiesen, sondern die beantragte Enteignungsentschädi- gung wenigstens teilweise zugesprochen. Dass in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 1. Juli 2015 etwas anderes suggeriert wird, ändert daran nichts. 6.3 Festzustellen ist immerhin, dass ein verhältnismässig kleiner Betrag zugesprochen wurde. Ob das Begehren des Beschwerdeführers damit "zum grösseren Teil" abgewiesen worden ist, kann jedoch offen bleiben. Denn unter den gegebenen Umständen besteht ohnehin kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die Parteikosten trägt. So hat das Bundesgericht in BGE 131 II 65 festgehalten, es könne von einem Laien nicht verlangt werden, den schwierigen Beweis dafür zu erbringen, dass die Rissbildung an einem Gebäude auf die Bauarbeiten des Enteig- ners zurückzuführen sei. Ebenso wenig könne von ihm erwartet werden, dass er einen Experten mit Abklärungen betraue, seien doch in den Schät- zungskommissionen selbst die nötigen Fachleute vertreten oder können solche zusätzlich beigezogen werden (vgl. BGE 131 II 65 E. 3). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schäden an seinem Wohnhaus auf die Bauarbeiten zurückgeführt hatte, den entsprechenden Nachweis dann aber nicht erbringen konnte, rechtfertigt es daher nicht, die Parteient- schädigung zu kürzen oder ganz zu streichen. 6.4 Da vorliegend eine Enteignungsentschädigung zugesprochen wurde, kann im Übrigen nicht gesagt werden, es habe an den Voraussetzungen zur Geltendmachung einer nachträglichen Entschädigungsforderung ge- fehlt. Es kommt daher nicht in Frage, die Kosten gestützt auf Art. 114 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 4 EntG nach den allgemeinen Grundsätzen des BZP zu verteilen. Offen zu lassen ist, wie zu verfahren ist, wenn sich die nachträg- liche Entschädigungsforderung in einem ähnlich gelagerten Fall als gänz- lich unbegründet erweist. 6.5 Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 7. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur dann zuzusprechen, wenn beim Berechtigten überhaupt ersatzfähige Kosten angefallen sind. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für die Aufwendungen von B._______ eine Entschädigung zu leisten.
A-363/2016 Seite 17 7.1 Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer an der Schätzungsver- handlung vom 11. Mai 2015 von B._______ vertreten (vgl. E. 4.1). Demge- genüber weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- führer während des vorangehenden Verfahrens alle Eingaben selber ein- gereicht hatte. B._______ trat einzig an der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2012 gegenüber der Vorinstanz auf. In der Folge hat der Beschwer- deführer seine Eingaben aber weiterhin persönlich eingereicht. Auch liess er sich die Mitteilungen der Vorinstanz persönlich zustellen (vgl. dazu Schreiben vom 17. März 2013 betreffend Ferienabwesenheit). In einem Fristerstreckungsgesuch vom 24. Dezember 2013 wies er zwar darauf hin, sein "Rechtsbeistand" B._______ habe noch nicht Zeit gehabt, "mir bei der Abfassung einer Rechtsschrift zu helfen". Auch aus dieser Formulierung geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von B._______ vertreten lassen wollte. Abgesehen von der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 und allenfalls der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2012 ist B._______ vor der Vorinstanz somit nicht als Vertreter des Beschwer- deführers aufgetreten. Der Beschwerdeführer macht in den Schlussbemerkungen indes geltend, es könne für die Parteientschädigung keine Rolle spielen, ob der von der Partei beauftragte Jurist im Schriftverkehr nach aussen in Erscheinung trete oder nicht. Dabei übersieht er jedoch, dass die Parteientschädigung nur die Kosten für eine Vertretung vor der Schätzungskommission zu de- cken hat, nicht aber die Kosten für andere Dienstleistungen von Anwälten oder sonstigen Juristen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Zieht die Partei einen Anwalt zur Beratung bei, der gegenüber der Schät- zungskommission nicht in Erscheinung tritt, sind ihr die entsprechenden Kosten daher nicht zu ersetzen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 7.3, A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 14.2 und A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 10.2). Es ist kein Grund ersicht- lich, vorliegend anders zu verfahren. So hat B., wie es im erwähn- ten Fristerstreckungsgesuch heisst, beim Verfassen der Rechtsschriften "geholfen". Damit ist erstens unklar, wie weit seine Sorgfaltspflichten in die- sem Zusammenhang gingen. Und zweitens lässt sich unter diesen Um- ständen der Aufwand, der für die Erarbeitung der Rechtsschriften geltend gemacht wird, nicht überprüfen. Es besteht daher kein Anlass, B. in diesem Zusammenhang einem Vertreter gleichzustellen. Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer lediglich an der Ver- handlung vom 11. Mai 2015 und allenfalls an derjenigen vom 23. Mai 2012
A-363/2016 Seite 18 von B._______ vertreten wurde. Nachfolgend ist zu prüfen, ob wenigstens in diesen Zusammenhang eine Parteientschädigung geschuldet ist. 7.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE sind der Partei unter dem Titel "Kos- ten der Vertretung" die Kosten für einen Anwalt oder für eine nichtanwaltli- chen berufsmässige Vertretung zu ersetzen. Im Fall einer nicht berufsmäs- sigen Vertretung, die etwa aus Gefälligkeit erfolgt, ist grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77). Da das Kriterium der Berufsmässigkeit im Vordergrund steht, gelten nicht alle Anwälte als Vertreter im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VGKE. Vo- raussetzung dafür ist vielmehr, dass der Anwalt im Anwaltsregister einge- tragen oder anderweitig – z.B. als Angestellter eines Verbands oder einer anderen Institution – als berufsmässiger Vertreter tätig ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 9.2 sowie WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 9 VGKE Rz. 2). Vorliegend ist B._______ nicht im Anwaltsregister eingetragen. Auch han- delt es sich bei ihm nicht anderweitig um einen berufsmässigen Vertreter: Wie er anlässlich der Schätzungsverhandlung vom 11. Mai 2015 ausführte, hatte er die Vertretung des Beschwerdeführers "im Sinne eines absoluten Einzelfalles" übernommen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2015, S. 51). Damit sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine Kos- ten für die Vertretung durch B._______ zu ersetzen. 7.3 Zu berücksichtigen ist, dass auch einer Partei, die sich nicht vertreten lässt und den Prozess selber führt, grundsätzlich keine Parteientschädi- gung zusteht. Dies, weil für den persönlichen Arbeitsaufwand und die Um- triebe der Partei in der Regel keine Parteientschädigung gewährt wird. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ist gemäss dem Bundesgericht indes- sen von dieser Betrachtungsweise abzuweichen. Eine entsprechende Aus- nahmesituation ist gegeben, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Unter einem "hohen Arbeitsaufwand" versteht das Bundesgericht dabei einen Ar- beitsaufwand, "welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt" (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Die Par- teientschädigung bemisst sich dabei nicht nach den Ansätzen, die im Fall einer berufsmässigen Vertretung gelten (auch wenn es sich bei der Partei
A-363/2016 Seite 19 um einen solchen Vertreter handelt), sondern ist unter dem Titel der "wei- teren Auslagen der Partei" zuzusprechen (in diesem Sinne: Urteil des BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3). Nach Art. 13 VGKE, welcher sich zu diesen Auslagen äussert, wird der reine Zeitaufwand einer Partei aller- dings nicht entschädigt bzw. nur dann, wenn diese in bescheidenen finan- ziellen Verhältnissen lebt. Gemäss einem Teil der Lehre ergeben sich aus der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch weiter- gehende Ansprüche (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 7 VGKE Rz. 5 und Art. 13 VGKE Rz. 1; anders: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.78). Im Fall einer nicht berufsmässigen Vertretung fällt zwar nicht auf Seiten der Partei, allenfalls aber auf Seiten des Vertreters ein besonders hoher Ar- beitsaufwand an. Es wäre daher näher zu prüfen, ob die Überlegungen des Bundesgerichts auch auf einen solchen Fall zu übertragen sind (in diesem Sinne WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 9 VGKE Rz. 3). Dies würde be- deuten, dass sich die Parteientschädigung nicht nach den Ansätzen be- misst, die im Fall einer berufsmässigen Vertretung gelten, der Partei gege- benenfalls aber ein gewisser Betrag zuzusprechen wäre, um den Vertreter für seinen Zeitaufwand zu entschädigen. Hierzu müsste allerdings vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VGKE abgewichen werden. Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden: Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, wären ohnehin nur die Bemühungen von B._______ im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 11. Mai 2015 (Dauer: ca. 4 Stunden) und allenfalls an derjenigen vom 23. Mai 2012 (Dauer: 2 Stunden) zu berücksichtigen, da sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht hat vertreten lassen (vgl. für die Zeitangaben Kostennote vom 11. Mai 2015). Es ist damit nicht von einem "hohen Arbeitsaufwand" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. 7.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer lediglich an der Ver- handlung vom 11. Mai 2015 und allenfalls an derjenigen vom 23. Mai 2012 vertreten gewesen ist; eine Parteientschädigung wäre von Vornherein nur in diesem Zusammenhang zuzusprechen (E. 7.1). Da es sich bei B._______ nicht um einen berufsmässigen Vertreter handelt, ist jedoch auch insoweit keine Entschädigung geschuldet (E. 7.2), dies zumal bei B._______, soweit er den Beschwerdeführer vertreten hat, kein besonders hoher Arbeitsaufwand angefallen ist (E. 7.3). Mangels ersatzfähiger Kosten ist dem Beschwerdeführer demnach keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
A-363/2016 Seite 20 8. Zusammengefasst ist der Antrag auf Parteientschädigung im Urteil vom
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent- eigner (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigne- ten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG). 9.2 Die Verfahrenskosten wären somit grundsätzlich dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass das Beschwerdeverfahren wahrscheinlich hätte vermieden werden können, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Urteil mit dem Antrag auf Parteientschädigung auseinandergesetzt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind insofern als unnötig zu betrachten. Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, rechtfertigt es sich, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.3 Der Beschwerdeführer beantragt auch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung und reicht eine Kostennote ein. Er hat die Beschwer- deschrift und die Schlussbemerkungen aber wiederum persönlich einge- reicht. Es sind ihm daher keine Kosten für eine Vertretung zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass diese Rechtsschriften angeblich von B._______ ausgearbeitet worden sind (vgl. dazu E. 7.1). Im Übrigen handelt es sich bei B._______ nicht um einen berufsmässigen Vertreter, weshalb ohnehin keine Entschädigung geschuldet wäre (vgl. dazu E. 7.2). Dies, zumal es sich beim Beschwerdeverfahren nicht um ein aufwändiges Verfahren han- delte (vgl. dazu E. 7.3). Dem Beschwerdeführer ist damit keine Parteient- schädigung zuzusprechen.
A-363/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 18. Januar 2016 wird als Beschwerde gegen das Ur- teil der Vorinstanz vom 1. Juli 2015 entgegengenommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
A-363/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand: