B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 29.07.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_393/2025)

Abteilung I A-3617/2023

Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Sven Kuhse, Rechtsanwalt und MLaw Cornelia Mattig, LL.M., Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-US).

A-3617/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Steuerbehörde der USA, der Internal Revenue Service des US De- partment of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde), stellte am (...) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) ein Amtshilfeersuchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde). Das Amtshilfeersuchen be- trifft (...) B._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und C._______ (nachfolgend: betroffene Person 2). Als Informationsinhaberin wurde u.a. die D._______ Ltd. (nachfolgend: Bank 1 oder Informationsinhaberin) ge- nannt. A.b Der IRS führt zusammengefasst insbesondere aus (sinngemäss aus dem Englischen übersetzt), das Amtshilfeersuchen stehe im Zusammen- hang mit einer gegen die betroffenen Personen 1 und 2 geführten Steuer- strafuntersuchung betreffend die Einkommenssteuern für die Steuerperio- den 2009 bis 2021 (Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021). Bei der betroffenen Person 1 handle es sich um (...) der E.; (ein bestimmter Prozentsatz) der Anteile der E. würden durch die in (Drittstaat) domizilierte F._______ Ltd. gehalten. Letztere sei in Besitz der (in einem anderen Drittstaat) domizilierten G._______ Ltd., welche wie- derrum vom H._______ Trust (nachfolgend: Trust), ebenfalls mit Sitz in (Drittstaat), beherrscht werde. Im Rahmen einer Foreign Account Tax Com- pliance (nachfolgend: FATCA) Meldung habe er (der IRS) von einer ande- ren Bank (Name im Amtshilfeersuchen durch die ESTV geschwärzt; nach- folgend: Bank 2) erfahren, dass ein Konto auf den Namen der F._______ Ltd. laute und bei diesem die betroffene Person 1 als wirtschaftlich berech- tigte Person geführt werde. Die betroffene Person 1 halte oder kontrolliere mindestens ein Konto bei der Informationsinhaberin und habe die Überwei- sung von ungefähr (mehreren Millionen USD) und weiterer Sicherheiten von unbekanntem Wert vorgenommen oder diese veranlasst. Zudem sei die betroffene Person 1 als Settlor des Trusts identifiziert worden. Aus den von der Bank 2 übermittelten Unterlagen (insbesondere Know Your Custo- mer Dokumentation) gehe sodann hervor, dass die betroffene Person 1 als Aktionärin (einen bestimmten Prozentsatz) der Anteile der E._______ halte, wodurch sie ein jährliches Einkommen von (mehreren Millionen USD) generieren würde. Als Staatsbürger der USA seien die betroffenen

A-3617/2023 Seite 3 Personen 1 und 2 verpflichtet, ihr weltweites Einkommen zu deklarieren. In ihren gemeinsam eingereichten Steuererklärungen in den untersuchten Steuerperioden hätten sie (die betroffenen Personen 1 und 2) weder Ent- schädigungen, Dividenden oder sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit der E._______ deklariert noch Einkünfte aus in der Schweiz gelegenen Quellen oder in der Schweiz gehaltene Bankkonten oder sonstige Vermö- genswerte («Assets») angegeben. Ebenso wenig habe die betroffene Per- son 1 jemals ihr Eigentum an der E., am Trust, an der G. Ltd. oder der F._______ Ltd. offengelegt. Aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse hege er (der IRS) den begründeten Verdacht, dass die betroffene Person 1 verschiedene ausländische Gesellschaften und Fi- nanzkonten sowie Scheingeschäfte («sham transactions») dazu benutzt habe, um Einkünfte im Zusammenhang mit der E._______ und weiteren möglichen ausländischen Quellen vor dem US Fiskus zu verheimlichen. A.c Der IRS ersucht die ESTV um Übermittlung verschiedener Unterlagen zu Bankkonten u.a. bei der Informationsinhaberin betreffend den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021. Konkret ersucht werden die folgenden Informationen: «[...] all records in the custody, possession, or control of the Bank that re- late to accounts at the Bank owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B., C., F._______ Ltd., G._______ Ltd., I., J. Ltd., or H._______ Trust, regarding the period of September 23, 2009, through December 31, 2021. [...]. For each account, such records should include, but not be limited to, the following:

  1. Regardless of date, information regarding the identification and open- ing of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial own- ership;
  2. Account statements (including asset statements) and income state- ments prepared by the Bank;
  3. Information regarding account transactions: such information would in- clude including bank drafts, certified checks, cashier’s checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such

A-3617/2023 Seite 4 transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such trans- actions (if providing aII such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required); 4. Correspondence and communications regarding the account; 5. Internal management information system data regarding the account; 6. Internal Bank communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account; 7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and 8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information re- flects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of col- lateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compli- ance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayer to declara- tion of the accounts, or earnings from the account, to the U.S. tax au- thorities.» Der IRS präzisiert im Amtshilfeersuchen zudem, dass er ausdrücklich um die Übermittlung der Identifikationsinformationen sämtlicher in den ersuch- ten Unterlagen erscheinenden Personen ersuche und in den Unterlagen keine Datumsangaben unkenntlich gemacht werden sollen. A.d Ferner bestätigte der IRS, dass das Amtshilfeersuchen im Einklang mit dem DBA CH-US stehe; dass das Ersuchen dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Behörde entspreche und die Informationen unter vergleichbaren Umständen eingeholt werden könnten; dass alle nach dem innerstaatlichen Verfahren üblichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausgeschöpft worden seien, ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigen Aufwand führen würden; dass sämtliche im Rah- men dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen in Anwendung

A-3617/2023 Seite 5 von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US nur im Zusammenhang mit den vom Ab- kommen umfassten Steuern und nur gegenüber den berechtigten Perso- nen und Behörden bekannt gegeben werden würden; dass die Informatio- nen in mit der Steuererhebung zusammenhängenden Zivil- und Strafver- fahren verwendet werden dürfen, worunter namentlich Verfahren betref- fend die Verletzung von Deklarationspflichten betreffend ausländische Finanzkonten fallen würden. B. B.a Im Anschluss an eine Rückfrage der ESTV an den IRS betreffend die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für die Steuerperiode 2021 und die entsprechende Antwort des IRS ersuchte die ESTV die Informationsinha- berin mit Editionsverfügung vom 1. Juni 2022, ihr die ersuchten Informati- onen und Unterlagen zuzustellen. Die ESTV ersuchte zudem um Mittei- lung, ob sich in den an sie (die ESTV) zugestellten Unterlagen Informatio- nen über Drittpersonen befänden, die in Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteils seien, welches der Informationsinhaberin unter- sage, dem IRS ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens Informationen, die eine Identifikation dieser Drittpersonen ermöglichten, zu übermitteln. Die ESTV ersuchte die Informationsinhaberin gegebenenfalls solche Drittper- sonen über das vorliegende Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 teilte die Informationsinhaberin der ESTV innert erstreckter Frist mit, dass im Zusammenhang mit der Editions- verfügung eine Geschäftsbeziehung identifiziert werden konnte. Diese be- treffe das Konto Nr. (...), lautend auf die F._______ Ltd. (nachfolgend: Kon- toinhaberin), welches am (...) eröffnet und am (...) geschlossen worden sei. Die Informationsinhaberin liess der ESTV die erfragten Unterlagen be- treffend das hiervor genannte Konto zukommen, mit dem Hinweis, dass darin zwar keine Personen, die in Besitz eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Zivilurteils seien, welches ihr (der Informationsinhaberin) die Informationsübermittlung untersage, jedoch Drittpersonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1) (namentlich Bankmitarbeitende) erscheinen würden. B.c Nachdem A._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) von der Informationsinhaberin über die beabsichtigte Informations-über- mittlung an den IRS im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeersuchens in- formiert wurde, liess er mit Schreiben vom 22. Juni 2022 gegenüber der ESTV erklären, dass er sich der Übermittlung seines Namens und allfälliger

A-3617/2023 Seite 6 weiterer, ihn betreffender Identifikationsmerkmale widersetze und bean- tragte deren Weglassung bzw. Schwärzung. Zudem wurde um vollumfäng- liche Akteneinsicht sowie – im Falle einer Abweisung der genannten An- träge – um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. B.d Am 17. November 2022 teilte der zuständige Sachbearbeiter der ESTV der Rechtsvertretung der beschwerdeberechtigten Person telefo- nisch mit, dass «in Absprache mit (...) entschieden wurde, dass die Mitar- beiternamen nicht geschwärzt würden» und stellte ein Notifikationsschrei- ben in Aussicht. B.e Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 informierte die ESTV die be- schwerdeberechtigten Person über das vorliegende Amtshilfeverfahren (wobei Informationen, welche die beschwerdeberechtigte Person nicht be- träfen, nicht offengelegt und/oder durch Platzhalter gekennzeichnet wor- den seien) und gewährte ihr Einsicht in die diese betreffenden Verfahrens- akten. Die ESTV erklärte, dass sie nach Prüfung des Amtshilfeersuchens und der von der Informationsinhaberin erhaltenen Informationen zum Schluss komme, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe er- füllt seien, weshalb dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen sei. Unter Wie- dergabe der vom IRS ersuchten Informationen bzw. unter Beilage der re- levanten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen teilte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person mit, dass sie der ersuchenden Behörde wie folgt zu antworten beabsichtige: «Information provided by (D._______ Ltd.) According to (D._______ Ltd.), following accounts owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B., C., F._______ Ltd., G._______ Ltd., I., J. Ltd., or H._______ Trust, regarding the period of September 23, 2009, through De- cember 31, 2021 could be identified by (D._______ Ltd.):

  • Account N°(...) held in the name of F._______ Ltd. Please note that according to (D._______ Ltd.), the account was opened on (...) and closed on (...). Please refer to the documents provided by (D._______ Ltd.) in the folder “Enclosure 01”. Enclosure 01 contains the following documents:

A-3617/2023 Seite 7

  1. Contract and company documents (account opening, signature cards, IRS forms);
  2. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Man- danten übermittelt];
  3. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Man- danten übermittelt];
  4. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Man- danten übermittelt];
  5. Customer information;
  6. Correspondence / Internal Communication;
  7. Contact notes;
  8. Payment records;
  9. Compliance clarifications (KYC and MLDS);
  10. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Man- danten übermittelt]. Concerning question 7, please note, that we understand the term REGI file to mean all the correspondence sent to the client. These documents can be found (in the form of account statements, asset statements, individual receipts, customer information or, if applicable, correspondence) in the above-mentioned enclosures. Concerning question 5 please note that according to (D._______ Ltd.), the bank does not have a corresponding internal management system in place, which is why no corresponding data exist. Information provided by [...] [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt].» Ferner erklärte die ESTV, dass der IRS im Amtshilfeersuchen um die Iden- tifikationsdaten sämtlicher in den angeforderten Dokumenten erscheinen- den Personen ersuche, so auch insbesondere um die Offenlegung der Identität von Bankmitarbeitenden. Aufgrund der Begründung im Amtshil- feersuchen sei die voraussichtliche Erheblichkeit der vollständigen Unter- lagen gegeben und beabsichtige sie (die ESTV) keine Schwärzungen von Bankmitarbeiterangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterla- gen vorzunehmen. Abschliessend setzte die ESTV der beschwerdeberech- tigten Person eine Frist, um eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Informationsübermittlung abzugeben oder allfällige

A-3617/2023 Seite 8 Einwände dagegen mitzuteilen. Im letztgenannten Fall werde sie (die ESTV) eine Schlussverfügung erlassen. B.f Innert erstreckter Frist hielt die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 6. Januar 2023 an ihrem Schwärzungsantrag fest und er- klärte, weshalb die sie betreffenden Informationen für das dem Amtshilfeer- suchen zugrunde liegende Steuerstrafverfahren ihrer Auffassung nach nicht voraussichtlich erheblich seien und daher dem IRS nicht übermittelt werden dürften. B.g Am 23. Mai 2023 erliess die ESTV gegenüber der beschwerdeberech- tigten Person eine (als Verfügung bezeichnete) Schlussverfügung. Darin verfügte sie, dass dem Antrag der beschwerdeberechtigten Person, wo- nach ihre «Daten, die mit dem Bankkonto bei (D._______ Ltd.) in Verbin- dung stehen, in sämtlichen zur Übermittlung angedachten Unterlagen zu schwärzen seien», nicht stattgegeben werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 1). Mit der (Schluss-)Verfügung stellte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person weitere, in der Sache ergangenen Akten sowie die zur Übermittlung vorge- sehenen und die beschwerdeberechtigte Person betreffenden Unterlagen «aufgrund der unpräzisen Bezeichnung des Enclosure 01 durch die ESTV auf dem USB-Stick des Schreibens vom 7. Dezember 2022» nochmals mit «präzisierter Bezeichnung» als Beilage (auf einem neuen USB-Stick) zu. C. C.a Dagegen erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Der Beschwerdeführer beantragt – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV – die Aufhebung der (Schluss-)Verfügung vom 23. Mai 2023 sowie die Unkenntlichmachung der an den IRS zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen hinsichtlich seines Namens und übriger, ihn betreffender Identifikationsmerkmale; die ESTV sei anzuweisen, diese Unkenntlichmachungen vorzunehmen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei in das Dispositiv der Schlussverfügung ein Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen, mit welchem der IRS bei der Übermittlung der Informationen darauf hingewiesen werde, dass die Identifikationsmerkmale des Beschwerdeführers nur in Verfahren gegen die im Amtshilfeersuchen genannten Personen hinsichtlich des er- wähnten Tatbestandes verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US geheim zu halten seien.

A-3617/2023 Seite 9 C.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 stellte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023. C.c Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit der Be- schwerde teilweise anonymisierte Beilagen eingereicht wurden, forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischen- verfügung vom 27. Juli 2023 auf, sich im Rahmen der Vernehmlassung zu allfälligen Geheimhaltungsgründen zu äussern und verfügte, dass über den Antrag auf Verfahrensvereinigung nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz und im Anschluss an eine allfällige diesbezügliche Stellung- nahme des Beschwerdeführers entschieden werde. C.d Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Ziff. 3 der Anträge). Zu- dem stellte sie die folgenden (prozessualen) Anträge: «1) Es sei festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführenden der Verfahren A-3617/2023, A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023 keine berech- tigten Geheimhaltungsgründe bestehen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, die jeweiligen geheimhaltungswürdigen Dokumente im Sinne von Art. 27 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) explizit zu benennen, sowie auszuführen, gegenüber welchen Beschwerdeführenden Geheim- haltungsinteressen bestehen. Es sei durch die Beschwerdeführenden zu begründen, wie eine Verfahrensvereinigung der Verfahren A-3617/2023, A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023 vor Bundesverwaltungsgericht etwaige Ge- heimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden verletzt [sic] würden. 2) Das Verfahren A-3617/2023 sei zu vereinigen mit den Verfahren A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023.» Im Zusammenhang mit der beantragten Verfahrensvereinigung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrer bisherigen Begründung fest (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) und erklärte zudem, dass die Schwärzungen in den

A-3617/2023 Seite 10 Beschwerdebeilagen nicht von ihr (der ESTV), sondern von der Rechts- vertretung des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Geheim- haltungsgründe, die einer Verfahrensvereinigung entgegenstünden, seien aus ihrer Sicht (i.e. aus Sicht der ESTV) keine ersichtlich. C.e Mit Stellungname vom 31. August 2023 sprach sich der Beschwerde- führer innert erstreckter Frist aus verschiedenen Gründen gegen die bean- tragte Verfahrensvereinigung aus. Die Vorinstanz nahm hierzu mit Eingabe vom 14. September 2023 Stellung und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. C.f Am 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2023 ein und hält an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Ferner nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 14. September 2023 betreffend Verfahrensvereinigung und erachtete eine solche weiterhin als nicht geboten. C.g Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 wies die damals zu- ständige Instruktionsrichterin die beantragte Verfahrensvereinigung sowie die weiteren prozessualen Anträge der Vorinstanz ab, soweit darauf einge- treten wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner wurde verfügt, dass über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der Zwischenverfügung vom 8. November 2023 im Endentscheid entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 2). C.h Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 13. November 2023 ihre Dup- lik ein. Darin hält sie an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde fest und reicht «weitere in der Sache ergangenen Akten des Amtshilfeverfahrens» (act. Nr. 38: Aktennotiz betr. «Status Update» vom 24. August 2023) ein. C.i Am 21. November reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme (Triplik) ein und hält an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 23. Juni 2023 fest. C.j Am 4. Februar 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensparteien eine Änderung im Spruchkörper mit. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien in ihren Eingaben und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-3617/2023 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-US zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steuer- amtshilfegesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben ab- weichende Bestimmungen des DBA CH-US (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 handelt es sich um eine solche Schlussverfügung, auch wenn sie von der Vorinstanz lediglich als «Verfügung» bezeichnet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.g). Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig ist. 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist mit Blick auf die ihn betreffenden, gemäss der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; vgl. zur Parteistellung von Bankmitarbeitenden in Amtshilfeverfahren grundlegend: BGE 143 II 506 E. 4). Zudem hat der Be- schwerdeführer seine Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Somit ist auf die Beschwerde – vorbehältlich E. 2.3.2 – einzutreten. 1.3.2 Ficht ein Bankmitarbeitender die ihm gegenüber erlassene Schluss- verfügung der ESTV an, ist der Verfahrensgegenstand auf die Unkenntlich- machung der den Bankmitarbeitenden betreffenden Information be- schränkt und kann die Erteilung der Amtshilfe nicht als Ganzes infrage ge- stellt werden (BGE 143 II 506 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 13].

A-3617/2023 Seite 12 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Ent- scheide und Verfügungen grundsätzlich in vollem Umfang (sog. volle Kog- nition). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend. Dieser An- spruch ist formeller Natur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7302/2018 vom 26. Mai 2020 E. 3.1.1 m.w.H.), weshalb auf die diesbezüglichen Rü- gen des Beschwerdeführers vorab einzugehen ist. 2.1 2.1.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor ein Entscheid erlassen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3 m.H.). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Ele- mente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts mög- licherweise relevant sein können, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BVGer A-5482/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde bzw. das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht bzw. die Behörde hat leiten lassen und auf die sich sein bzw. ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate

A-3617/2023 Seite 13 Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheid- gründe in früheren Schreiben (in derselben Sache) an den Verfügungsad- ressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2). 2.1.2 Für die internationale Amtshilfe in Steuersachen erwähnt Art. 15 Abs. 1 StAhiG als Aspekte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit, dass die beschwerdeberechtigten Personen sich am Ver- fahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen können. Mit Art. 17 Abs. 1 StAhiG wird die ESTV sodann verpflichtet, jeder beschwerdebe- rechtigten Person eine Schlussverfügung zu eröffnen, in der die Amtshilfe begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt wird. In der Botschaft zum StAhiG wird zu letzterer Vorschrift insbesondere Folgendes ausgeführt (Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegeset- zes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193 ff., 6218): «Die ESTV wird in der Praxis je nach beschwerdeberechtigter Person ver- schiedene Schlussverfügungen erlassen. Während jene an die betroffenen Person ausführlicher Natur sind, beschränkt sich die an eine andere be- schwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen.» 2.1.3 Das Bundesgericht lässt es zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die – wie namentlich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 1.4) – zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen be- rechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1). Wird die vorinstanzliche Ge- hörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Urteil des BVGer A.3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinander- gesetzt habe. Die Vorinstanz gäbe bloss die von ihm (dem Beschwerde- führer) vorgebrachten Einwände gegen die Übermittlung der ihn betreffen- den Informationen und die theoretischen Grundlagen der Amtshilfe wieder.

A-3617/2023 Seite 14 Die voraussichtliche Erheblichkeit, ebenso wie die Verhältnismässigkeit der Übermittlung seiner Identifikationsmerkmale, werde unter lapidarem Verweis auf die Behauptungen des IRS im Amtshilfeersuchen bejaht. Von einer eigentlichen Prüfung dieser Faktoren und der gesetzlich vorgesehe- nen Vornahme einer Interessenabwägung sowie einer gehörigen und rechtsgenügenden Subsumtion sehe die Vorinstanz in der Schlussverfü- gung kurzerhand ab. Dies sei vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Schlussverfügung den «in unzulässiger Absprache mit (...) und offensichtlich aus politischen Gründen gefällten» Entscheid, nach- träglich formalisieren wolle, nicht weiter verwunderlich. 2.3 2.3.1 In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6 ff.) und im Übrigen da- nach auch in der Vernehmlassung (S. 5 ff.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die ausführlichen Erklärungen im Amtshilfeersuchen – auf welche grund- sätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip E. 3.6 hiernach) – be- gründete die Vorinstanz, weshalb die Angaben zum Beschwerdeführer ih- rer Auffassung nach für das in den USA geführte Verfahren voraussichtlich erheblich seien und weshalb eine Nichtübermittlung dieser Angaben in den ersuchten Unterlagen dem Zweck des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zuwiderlaufen würde. Zudem verweist die Vorinstanz in der Schlussverfü- gung auf die Korrespondenz im vorinstanzlichen Verfahren, namentlich auf das Informationsschreiben vom 7. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.e), in welchem sie festhält, dass dem Amtshilfeersuchen des IRS entsprochen werde und in welchem sie die zur Übermittlung vorgesehenen – und den Beschwerdeführer betreffenden – Unterlagen bekannt gibt. Im Übrigen wies die Vorinstanz in der angefochtenen Schlussverfügung da- rauf hin, dass es der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Missachtung der geltenden Rechtsprechung unterlassen habe, in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück substantiiert darzulegen, weshalb in den je- weiligen Dokumenten sein Name zu schwärzen sei (vgl. Schlussverfügung S. 6, Ziff. 1.3). Unter Berücksichtigung dieses Umstands hat die Vor-in- stanz die wesentlichen Faktoren auch hinreichend gewürdigt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung offensichtlich möglich war, wie seiner Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben zu entnehmen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. E. 2.1.1). 2.3.2 Am soeben Gesagten vermögen auch die Ausführungen des Be- schwerdeführers in Bezug auf den Kontakt der Vorinstanz zur (...) (vgl.

A-3617/2023 Seite 15 Sachverhalt Bst. B.d; vgl. Beschwerde Rz. 22 ff. , Replik Rz. 42-45, Triplik Rz. 7-9) nichts zu ändern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz sich bei der Entscheidfindung von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen bzw. die angefochtene Schlussverfügung «aus politischen Gründen» ge- fällt worden wäre. Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Amtsgeheimnisverletzung rügen wollen, wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 2.4 Allerdings wurden dem Beschwerdeführer «weitere in der Sache er- gangene Akten» von der Vorinstanz erst als Beilage zur angefochtenen Schlussverfügung und somit erst nachdem der Entscheid erlassen wurde, zugestellt (vgl. act. 31, Beilagen 2-4 [Beilage 1 betrifft eine Telefonnotiz der Vorinstanz mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers]). Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör dar (E. 2.1.1). Es handelt sich bei diesen Akten allerdings lediglich um Aktennotizen betreffend «Status Updates», in welchen von der Vorinstanz jeweils festgehalten wurde, dass sie den IRS über den aktuellen Stand des Amtshilfeverfahrens unterrichtet habe. Insofern ist von einer äusserst ge- ringfügigen Gehörsverletzung auszugehen und hatte der Beschwerdefüh- rer zudem Gelegenheit, sich diesbezüglich in vorliegendem Verfahren zu äussern, womit die Gehörsverletzung geheilt wurde. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigt sich im vor- liegenden Fall aufgrund der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung nicht (vgl. E. 2.1.3). 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des da- zugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nach- folgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 3.2 f., je m.w.H.).

A-3617/2023 Seite 16 Art. 26 DBA CH-US ist seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145) und findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Da- tum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. Sep- tember 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhält- nisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsproto- kolls vom 23. September 2009 – d.h. ab dem 23. September 2009 bestan- den oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungspro- tokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteue- rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009], BBl 2010 235, 242). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch- setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbe- reich) nicht eingeschränkt. 3.2.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informa- tionen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraus- sichtlichen Erheblichkeit beruht; vgl. ferner BGE 139 II 404 E. 7.2.3, wo- nach bereits der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US in der Fassung vom 2. Ok- tober 1996 (AS 1999 1460; nachfolgend: aDBA CH-US) verwendete Begriff der «Notwendigkeit» ein Synonym für die «voraussichtliche Erheblichkeit» gewesen sei). 3.3 3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden

A-3617/2023 Seite 17 Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, be- steht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Ver- bot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). 3.3.2 Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersu- chens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Infor- mationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Informationen können ferner auch dann als voraussichtlich er- heblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innstaatlichen Rechts qua- lifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20.September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 3.3.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich somit da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zu- sammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im auslän- dischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161

A-3617/2023 Seite 18 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1; A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Namentlich liegt es nicht am er- suchten Staat, ein Amtshilfeersuchen oder die Übermittlung von Auskünf- ten zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 m.w.H.). Somit darf der er- suchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur dann verweigern, wenn ein Zu- sammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.). In letz- terem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5). 3.3.4 Informationen zu einem Bankkonto sind laut ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an die- sen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff.; 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5947/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8 m.w.H.). So kann ein ent- sprechendes Amtshilfeersuchen namentlich darauf abzielen, die Steuerbe- messungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat die betroffene Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Ferner stellt das Zwischenschalten einer Sitzgesellschaft in einem Land, das für fiktive Domizilierungen be- kannt ist, ein klassisches Mittel zur Abschirmung von Vermögenswerten und Verschleierung von steuerbaren Zahlungsströmen vor der Steuerbe- hörde dar (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 m.w.H.).

3.4 3.4.1 Gemäss Ziff. 10 [zu Art. 26] des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stel- lung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

A-3617/2023 Seite 19 i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnli- che identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10). 3.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind (vgl. E. 3.4.1 hiervor), folgt daraus, dass sich der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen im Ein- zelfall beschränkt (Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, S. 242) und kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Okto- ber 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 3.5 3.5.1 Durch Art. 4 Abs. 3 StAhiG sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun ha- ben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen. Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Per- sonen ist demnach nicht zulässig, ausser die Informationen sind voraus- sichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; 143 II 506 E. 5.2.1). Es gilt dabei zwischen den Interessen dieser Personen und derjenigen des ersuchenden Staates abzuwägen (vgl. Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1). Die Übermittlung der Namen von Drittpersonen wird in diesem Sinne nur zuge- lassen, wenn sie mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steu- erzweck voraussichtlich erheblich und folglich auch verhältnismässig ist,

A-3617/2023 Seite 20 weil eine Unterbindung der Information das Amtshilfeersuchen seines Sin- nes entleeren würde. Der Name einer Drittperson kann folglich in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu er- hellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3 in fine; 142 II 161 E. 4.6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.7 f.). Grundsätzlich ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG erst zu prüfen, wenn von einer voraussichtlichen Erheblich- keit auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 5.4.2). 3.5.2 Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich Konstellationen zu beurteilen, in welchen sich die Frage stellte, ob Namen und andere Identi- fikationsmerkmale von Drittpersonen für den im Amtshilfeersuchen geltend gemachten Zweck voraussichtlich erheblich bzw. notwendig waren (vgl. Übersicht in BGE 144 II 29 E. 4.2.4). In Bezug auf Bankmitarbeitende hielt das Bundesgericht fest, dass deren Name im Regelfall nichts mit dem gel- tend gemachten Steuerzweck zu tun habe und daher nicht voraussichtlich erheblich sei (BGE 144 II 29 E. 4.2.4; 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.7.2.3; 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 5.2 und 5.2.2). Entspre- chend seien die Namen von Bankmitarbeitenden durch die ESTV in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten grundsätzlich zu schwärzen, ausser wenn sie aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich erschie- nen und ihre Übermittlung verhältnismässig sei (vgl. BGE 143 II 406 E. 5.2.1 [«sauf si ceux-ci apparaissent, pour un motif ou un autre, vraisem- bablement pertinents et leur remise proportionnée»]). Der Grundsatz, dass Namen von Bankmitarbeitenden nicht voraussichtlich erheblich seien und darum nicht übermittelt werden dürften, stehe unter dem Vorbehalt von Si- tuationen, in welchen der ersuchende Staat ausdrücklich nach diesen Da- ten ersucht und diese nachweislich notwendig sind (BGE 144 II 29 E. 4.3 in fine [«où l’Etat requérant demanderait expressément ces données et que celles-ci présenteraient un caractère nécessaire avéré»]). 3.6 3.6.1 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenar- beit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmiss- brauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218

A-3617/2023 Seite 21 E. 3.3; 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfah- ren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht wegen offen- sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5; 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.). 3.6.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig wider- spruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informa- tionen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. Sep- tember 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmo- mente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1, E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3.6.3 Bestreitet die betroffene – bzw. i.c. die beschwerdeberechtigte – Per- son – den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 3.7 3.7.1 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Infor- mationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der inter- nationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatli- chem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zu- gänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechts- mitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern

A-3617/2023 Seite 22 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die genannten Zwecke ver- wenden (sachliche Dimension des Spezialitätsprinzips). Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (persönliche Di- mension des Spezialitätsprinzips; vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4; Ur- teil des BVGer A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 2.5). 3.7.2 Spezialitätsvorbehalte brauchen dem ersuchenden Staat grundsätz- lich nur speziell angezeigt zu werden, wenn sie sich nicht direkt aus dem völkerrechtlichen Rechts- oder Amtshilfevertrag ergeben. Ordnet der völ- kerrechtliche Vertrag – wie vorliegend Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US – die Ver- wendungsbeschränkung an, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sich der ersuchende Staat nach Treu und Glauben an diese Verpflichtung halten wird. Da jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt gemäss den auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des OECD- Musterabkommens (nachfolgend: OECD-MA) beruhenden Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (einschliesslich Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009) reicht und ob ihm namentlich eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert und ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 13 E. 3). 3.8 3.8.1 Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren in Art. 70 DSG ist es nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unter- stehen dem bisherigen Recht. 3.8.2 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grund- rechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 aDSG). Es gilt unter anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch die Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b aDSG), zu denen die Vorinstanz gehört (Urteil des BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1). Grundsätzlich findet das aDSG im Bereich der internationalen

A-3617/2023 Seite 23 Amtshilfe Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG e contrario; Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 E. 3.1; BVGE 2015/13 E. 3.2). Es findet hingegen keine Anwendung, wenn die Bestimmungen in einem anderen Gesetz – also einem Doppelbesteuerungsabkommen (aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) oder dem StAhiG (insbesondere Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zum DSG: BGE 143 II 506 E. 5.2.2) – einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Perso- nen bieten (Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2; A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3 m.w.H.). 3.8.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 aDSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffe- nen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Ge- setzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Be- kanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2 aDSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (ins- besondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Aus- land garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das aDSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchen- den Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a aDSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5059/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.3.3; A-3332/2020 vom 11. Januar 2023 E. 10.2; A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.4; A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH- US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom (...) anwendbar ist. Die entsprechen- den Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind erfüllt (vgl. E. 3.1). 4.2 4.2.1 Sodann ist festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US (vgl. E. 3.4) erfüllt: Es enthält den Namen und die Adresse der in die Untersuchung einbezogenen Personen (die betroffenen Personen 1 und 2), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (23. September 2009 – 31. Dezember 2021), den Steuerzweck, für den die

A-3617/2023 Seite 24 Informationen verlangt werden («criminal income tax investigation; United States federal income taxes»), eine ausführliche Schilderung des Zusam- menhangs des Ersuchens mit der steuerstrafrechtlichen Untersuchung in den USA sowie eine Beschreibung der verlangten Informationen und den Namen der Informationsinhaberin (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass der IRS auch den Beschwerdeführer hätte namentlich identifizieren müssen. Dem- nach handelt es sich nicht um ein Ersuchen «aufs Geratewohl», weshalb keine unzulässige Beweisausforschung vorliegt (vgl. E. 3.4). 4.2.2 Von einer «Beweisausforschung bei Bankmitarbeitenden» ist eben- falls nicht auszugehen. Denn der IRS ersucht nicht wahllos um Mitteilung der Identität sämtlicher Bankmitarbeitenden, sondern nur von denjenigen, die in den – grundsätzlich voraussichtlich erheblichen Bankdokumenten (vgl. E. 6.3.3.1) – erscheinen. Der Beschwerdeführer figuriert in den Bank- dokumenten als zuständiger Bankkundenberater der Kontoinhaberin. Da zwischen Letzterer und der betroffenen Person 1 eine vermutete Verbin- dung besteht (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und E. 6.3.2 hiernach), bezieht sich das Amtshilfeersuchen auch in Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine konkrete Anfrage im Einzelfall. Ferner verlangt der IRS nicht, dass die Bankmitarbeitenden bereits als Zeugen befragt werden, sondern ersucht lediglich um die Mitteilung ihrer Identifikationsdaten, mit der Begründung, dass diese Informationen ihm (dem IRS) dabei helfen können, die Kontrolle der betroffenen Person über die fraglichen Konten zu eruieren und zu prü- fen, ob es sich bei den im Amtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften um Scheinfirmen handle. Eine (zukünftige) Umgehung der Amts- bzw. Rechts- hilfe durch den IRS ist darin nicht zu erblicken (vgl. zudem Urteil des BGer 2C_282/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1, wonach ein Amtshilfeersuchen von einem Staat insbesondere gestellt werden kann, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu ver- langen). 5. Der Beschwerdeführer hält die Übermittlung seines in den Unterlagen der Informationsinhaberin auftauchenden Namens und anderer Identifikations- merkmale an den IRS aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person, sondern um eine Drittperson. Entsprechend rich- tet sich die Zulässigkeit der Übermittlung von ihn betreffenden Informatio- nen grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 3.5).

A-3617/2023 Seite 25 Im vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraum war der Beschwerdeführer Mitarbeiter der Informationsinhaberin und sein Name und/oder sein Kürzel bzw. Visum erscheinen in verschiedenen zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Kontoinhaberin (vgl. hierzu E. 6.3.3.1). Der Beschwer- deführer und die Vorinstanz weisen übereinstimmend auf die bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach Informationen zu Bank- mitarbeitenden in der Regel mangels voraussichtlicher Erheblichkeit im Rahmen der amtshilfeweisen Informationsübermittlung unkenntlich zu ma- chen sind, ausser sie erscheinen aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich oder der ersuchende Staat ersucht ausdrücklich danach und die Informationen sind erforderlich sowie deren Übermittlung verhältnismässig (vgl. E. 3.5.2). Dabei lag in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen bisher keine Konstellation vor, in welcher der ersuchende Staat ausdrück- lich um die Namen von Bankmitarbeitenden ersucht hätte. In casu hat der IRS im Amtshilfeersuchen aber explizit um die Übermittlung der Identifika- tionsdaten von sämtlichen in den ersuchten Bankunterlagen erscheinen- den Drittpersonen, namentlich auch von Bankmitarbeitenden, ersucht (vgl. Amtshilfeersuchen S. 15 f.). Es handelt sich somit – wie die Vorinstanz zu- recht ausführt – um eine vom bisherigen Regelfall abweichende Konstella- tion. Hauptstreitpunkt bildet somit vorliegend die Frage, ob die den Beschwer- deführer betreffenden Daten für den mit dem Amtshilfeersuchen verfolgten Zweck voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 6) und ihre Übermittlung ver- hältnismässig ist (vgl. E. 7). Dabei ist auch auf die datenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. E. 7.4). Anschliessend ist auf die weiteren Rügen (vgl. E. 8) und den Eventualantrag (vgl. E. 10) des Beschwerdeführers einzugehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Name erscheine als bank- intern zugewiesener Kundenberater der Kontoinhaberin rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen; mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt habe er nichts zu tun. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermöge die explizite Nennung der Offenlegung der Namen von sämtlichen Bankmitarbeitenden im Amtshilfeersuchen nichts am Feh- len der voraussichtlichen Erheblichkeit seiner Identifikationsdaten zu än- dern. Vielmehr bedürfe es gemäss Bundesgericht für die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen zu Bankmitarbeitenden des Nachweises einer über die generelle Erforderlichkeit hinausgehenden Notwendigkeit. Die diesbezügliche Prüfung könne nicht einfach durch einen pauschalen

A-3617/2023 Seite 26 Vermerk im Amtshilfeersuchen, wonach die Identitäten aller Personen «vo- raussichtlich erheblich» seien, ausgehebelt werden. Ohne eine Begrün- dung der Relevanz einer angeblichen konkreten Involvierung, könnte sich inskünftig kein Bankmitarbeiter mehr gegen die Übermittlung seiner Daten im Rahmen eines diesen nicht betreffenden Amtshilfeverfahrens zur Wehr setzten und wären alle Bankmitarbeitenden somit schlechter gestellt als mögliche Mittäter der Steuersubjekte. Zudem könnte die ersuchende Be- hörde in jedem zukünftigen Fall eine solch allgemeine Begründung einfüh- ren, was insbesondere zu einer Aushöhlung der verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Bankmitarbeitenden, insbesondere der Gewährung von rechtlichem Gehör und Rechtsweggarantie, führen würde. Die voraussichtliche Erheblichkeit seiner Identifikationsmerkmale – so der Beschwerdeführer weiter – ergäbe sich aus dem Amtshilfeersuchen nicht. Vielmehr werde eine solche durch die zur rechtshilfeweisen [recte: amts- hilfeweisen] Übermittlung vorgesehenen Dokumente gerade widerlegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Identifikationsmerk- male für das Verständnis der Dokumente und insbesondere für die Analyse der darin ersichtlichen Geldflüsse nicht relevant. Ebenso wenig bestehe eine Möglichkeit, aufgrund seiner Identifikationsmerkmale die Kontrolle des Steuersubjekts über das fragliche Konto zu eruieren und einen allfälligen Scheingesellschaftscharakter festzustellen. Als lediglich in die bankintern vorgegebenen Tätigkeiten involvierter Bankmitarbeiter könne er (der Be- schwerdeführer) kein «Licht in das ganze Konstrukt» bringen, wie dies die Vorinstanz unzutreffend behaupte. Als zugewiesenem Kundenberater sei ihm (dem Beschwerdeführer) ausschliesslich die Funktion zugekommen, zusammen mit anderen Bankmitarbeitenden eingegangene Zahlungsauf- träge oder Depoteingänge und -ausgänge zu erfassen bzw. zu kontrollie- ren und zu visieren sowie gegebenenfalls telefonische Rückbestätigungen solcher Aufträge sicherzustellen, oder Dokumente einzuholen und diese seitens der Bank gegenzuzeichnen, soweit dies erforderlich gewesen sei. Über allfällige telefonische Rückbestätigungen hinaus habe er (der Be- schwerdeführer) mit der Kontoinhaberin bzw. mit deren Exponenten keinen Kontakt gehabt; ein Kontakt mit den Steuersubjekten habe zu keiner Zeit bestanden. In seiner Funktion als zugewiesener Kundenberater habe er (der Beschwerdeführer) lediglich die notwendigen bankinternen Aufgaben wahrgenommen, was jede beliebige Kundenbeziehung hätte betreffen können und keiner Kenntnis des Kundendossiers bedürft habe. Seine Iden- tifikationsmerkmale auf den ausschliesslich bankinternen Formularen seien für die in den USA untersuchten Steuerpflichten offensichtlich

A-3617/2023 Seite 27 unerheblich und die amtshilfeweise Übermittlung seiner Daten daher nicht zulässig. 6.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass die ersuchende Behörde im vorlie- genden Amtshilfeersuchen explizit um die Übermittlung der vollständigen Namen von sämtlichen in den erbetenen Unterlagen erscheinenden Dritt- personen, insbesondere auch von Bankmitarbeitenden, ersuche und dabei auch deren voraussichtliche Erheblichkeit begründe. Demensprechend könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Infor- mationen betreffend die Mitarbeitenden der Informationsinhaberin etwas mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun hätten, weshalb sie als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren seien. Schliesslich sei die Frage, ob der Beschwerdeführer «Kundenberater» der Bank 1 gewesen sei oder nicht, vorliegend nicht von ihr (der Vorinstanz) zu überprüfen. Die exakte Rolle des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit bei der Bank 1 sei von der ersuchenden Behörde zu beurteilen. Eine solche Beurteilung dürfe von ihr (der ESTV) als ersuchter Behörde nicht vorgenommen werden. 6.3 6.3.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die amtshilfeweise Übermittlung von Informationen zu Bankmitarbeitenden bei ausdrückli- chem Ersuchen einer – über die voraussichtliche Erheblichkeit hinausge- hende – nachgewiesenen Notwendigkeit bedürfte, ist nicht zu folgen. We- der Art. 4 Abs. 3 StAhiG noch der hier einschlägige Art. 26 DBA CH-US er- fordern eine «über die generelle Erforderlichkeit hinausgehende Notwen- digkeit» der ersuchten Informationen. Mit der vom Beschwerdeführer er- wähnten Formulierung «caractère necessaire avéré» des Bundesgerichts in BGE 144 II 29 (vgl. E. 3.5.2) kann somit nichts anderes gemeint sein, als dass die explizit erfragten Informationen zu Bankmitarbeitenden notwendig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-US bzw. voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US und Art. 4 Abs. 3 StAhiG sein müssen (zur Gleichwertigkeit dieser Begriffe vgl. E. 3.2.2). 6.3.2 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.3.3). Hierzu hat sich der IRS im vorliegenden Amtshilfeersuchen im Wesentlichen wie folgt geäussert: Der IRS möchte mit dem Amtshilfeersuchen überprüfen, ob die betroffenen Personen 1 und 2 ihren Deklarationspflichten nachgekommen sind («This request seeks documents related to the bank accounts in order to

A-3617/2023 Seite 28 determine if the subject of this request properly reported his income»). Ge- mäss bisheriger Kenntnis des IRS werde die Kontoinhaberin – indirekt über die G._______ Ltd. – durch den Trust gehalten, dessen Settlor die be- troffene Person 1 sei. Durch dieses Konstrukt halte die betroffene Per- son 1– wiederrum indirekt über den Trust und die Kontoinhaberin – Anteile an der E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die betroffene Person 1 habe ihre Verbindungen zu den erwähnten Gesellschaften bzw. zum be- sagten Trust in ihren Steuererklärungen bzw. -formularen nicht offengelegt und damit zusammenhängende Vermögen bzw. Einkünfte mutmasslich nicht deklariert. Die betroffene Person 1 und ihre Berater («advisors») hät- ten – so der IRS weiter – einen Plan ausgeführt, um ihn (den IRS) vorsätz- lich zu täuschen und um die Besteuerung substantieller Beträge zu umge- hen. Dabei seien insbesondere Trusts und Domizilgesellschaften einge- setzt worden, um falsche Aufzeichnungen zu erstellen und entweder fal- sche oder überhaupt keine Steuererklärungen bzw. -formulare einzu- reichen. Somit habe die betroffene Person 1 ihn (den IRS) absichtlich ge- täuscht, indem sie ihr wirtschaftlich zuzurechnende Vermögenswerte ver- steckte («concealed») und diese Vermögenswerte und daraus resultie- rende Einkünfte nicht deklarierte. Der IRS hat im Amtshilfeersuchen umfassende Auskünfte über sämtliche Bankverbindungen u.a. bei der Informationsinhaberin erbeten, zu welchen die betroffene Person 1 mutmasslich – direkt oder indirekt über die im Amtshilfeersuchen genannten Gesellschaften – in Verbindung steht. So vermutet der IRS im Zusammenhang mit der Kontoinhaberin insbeson- dere, dass die betroffene Person 1 wirtschaftlich Berechtigte an deren Kon- ten bei der Informationsinhaberin sei oder darüber verschiedene steuerre- levante Transaktionen habe abwickeln lassen. Zu den erbetenen, umfas- senden Bankunterlagen zählen insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen zu Zeichnungsberechtigungen («Signature Cards»), Transak- tionslisten sowie Korrespondenzen und bankinterne Kommunikation (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Ferner erklärt der IRS, sämtliche in den ersuchten Bankunterlagen erschei- nenden Identifikationsdaten zu Drittpersonen seien voraussichtlich erheb- lich für die Beurteilung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffe- nen Personen. Daher ersuche er (der IRS) ausdrücklich um die Übermitt- lung der Identität von sämtlichen Drittpersonen, insbesondere auch von Bankmitarbeitenden («please provide in the requested documents the identifying information of all persons because this information is forseeably relevant to the tax matter that is the subject of this request. Further, making

A-3617/2023 Seite 29 redactions or utilizing placeholders weakens the evidentiary value of the documents. Based on the experience of IRS examiners and U.S. tax au- thorities, there is a reasonable possibility that identities of certain catego- ries of persons, beyond the taxpayer who is the subject of this request, may be relevant to our tax investigation: The identity of bank employees, [...]»). In Bezug auf Informationen zu u.a. Bankmitarbeitenden präzisiert der IRS, diese seien für die Steuer(straf)untersuchung relevant, weil solche Infor- mationen ihm (dem IRS) helfen könnten, den Grad der Kontrolle der be- troffenen Person 1 über das Bankkonto zu bestimmen und festzustellen, ob es sich bei der Domizilgesellschaft um eine Scheinfirma handle («[...] may be relevant to the tax investigation because such information will help the IRS to determine to degree of the subject’s control over the account and whether the domiciliary company is a sham entity.»). Zudem sei die Identität von Personen, denen eine wirtschaftlich berechtigte Person Kon- toeröffnungsunterlagen (wie beispielsweise potentiell betrügerische W- 8BEN Formulare oder das Formular A) zur Verfügung stellte, ebenfalls vo- raussichtlich erheblich, da diese Personen wichtige Quellen für weitere In- formationen darstellen bzw. potentiell Zeugen im Steuer(straf)verfahren und nachgelagerter Gerichtsverfahren sein könnten («Finally, a person, whether or not within any of the foregoing categories, could be in posses- sion of relevant documents or information or may be potential witness for the investigation and subsequent court proceeding. For example: Individu- als to whom a beneficial owner provided the account openening docu- ments, such as potentially fraudulent Form W-8BEN or Form A, may be relevant to our investigation as significant potential sources of additional information.»). Schliesslich betont der IRS, dass er auch um die Identität von anderen, als den in den erwähnten Kategorien genannten Drittperso- nen ersuche, da bereits der Umstand, dass diese in den ersuchten Unter- lagen erscheinen, deren Identität voraussichtlich erheblich erscheinen lasse («Even for thrid parties, who do not fit in one of the aforementioned categories, their being identified in the documents requested makes it likely that their identities are relevant. Therefore, the IRS believes, the identifying information of all persons included in the requested documents is foresee- ably relevant (and necessary), and is specifically requesting all identifying information included in the requested documents»). 6.3.3 6.3.3.1 Die ersuchten Bankunterlagen (vgl. E. 6.3.2 hiervor) sind recht- sprechungsgemäss geeignet, um die tatsächliche Kontrolle über ein Bank- konto zu eruieren und steuerrelevante Geldflüsse zuzuordnen (vgl.

A-3617/2023 Seite 30 E. 3.3.4). Sie sind somit grundsätzlich für die in den USA geführte Steuer- strafuntersuchung voraussichtlich erheblich. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Name oder andere Identifikations- merkmale (Visum oder Unterschrift) erscheinen in verschiedenen zur Über- mittlung vorgesehenen Bankunterlagen:

  • in «Enclosure 01 Contract and company documents» als «RM» («Re- lationship Manager») auf Unterschriftenkarten und Erklärungen betref- fend automatischer Informationsaustausch (act. 31, pag. 00426, 00430, 00481, 00491; vgl. Beschwerdebeilagen 11-14);
  • in «Enclosure 06 Correspondence – Internal Communication» auf For- mularen betreffend Auftrag an Bank zur Löschung einer Vollmacht, An- zeige eines Wechsels von Domizil/Adresse/Kontaktdaten und Anzeige einer Titelauslieferung sowie betreffend interner Abwicklung eines Zah- lungsauftrags und einer Titeleinlieferung (act. 31, pag. 01496, 01497, 01499, 01501, 01503, 01505-01512; vgl. Beschwerdebeilagen 15-23);
  • in «Enclosure 07 Contact notes» im Zusammenhang mit der Registrie- rung telefonisch rückbestätigter Zahlungsaufträge (act. 31, pag. 01561, 01563; vgl. Beschwerdebeilagen 24 und 25);
  • in «Enclosure 08 Payment records» im Zusammenhang mit der Kon- trolle bzw. Abwicklung von diversen erfassten Zahlungsaufträgen (act. 31, pag. 01579, 01581, 01588, 01594, 01595, 01599, 01602, 01610, 01612, 01619, 01623, 01624-01627, 01629, 01630, 01631, 01695-01700, 01702, 01707, 01736, 01738, 01742, 01744; vgl. Be- schwerdebeilagen 26-55). Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.6.1) ist auf die Erklärungen des IRS im Amtshilfeersuchen (vgl. E. 6.3.2 hiervor) abzu- stellen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es handle sich dabei um unbelegte und unzutreffende Pauschalbehauptungen. Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.3) steht es der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht zu – in Wider- spruch zur Erklärung der ersuchenden Behörde und ohne entsprechende Nachweise – , die Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundelie- genden Überprüfung zu negieren. Folglich kann in casu nicht gesagt wer- den, es stimme nicht, dass Informationen zu (sämtlichen) in den Unterla- gen figurierenden Bankmitarbeitenden für die Bestimmung der Kontrolle über die jeweilige Kontoinhaberin und für die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen Scheingesellschaft (i.c. der Kontoinhaberin als Domizil-

A-3617/2023 Seite 31 gesellschaft) hilfreich sein könnten bzw. dass Personen, die Kenntnis über Kontoeröffnungsunterlagen haben, wichtige Quellen für weitere Informati- onen bzw. potentiell Zeugen seien. Ob bzw. inwieweit die bankinterne Funktion der Bankmitarbeitenden für die dem vorliegenden Amtshilfeersu- chen zugrunde liegende Steuer(straf)untersuchung in den USA von Bedeu- tung ist oder nicht, kann nur der IRS abschliessend beurteilen. Insofern gelingt es dem Beschwerdeführer denn auch nicht, die Erklärungen des IRS klarerweise und mittels Urkunden bzw. mittels den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen zu widerlegen (vgl. E. 3.6.3). Denn der Be- schwerdeführer widerlegt die Erklärungen des IRS damit gerade nicht, son- dern setzt diesen lediglich seine eigene Auffassung entgegen. Die Vor- instanz weist schliesslich zurecht darauf hin, dass die ersuchende Behörde nicht verpflichtet ist, jede Tätigkeit und Funktion von einzelnen Bankmitar- beitenden während der Dauer der Kundenbeziehung zu kennen. Der Zweck des Amtshilfeersuchens besteht vorliegend eben gerade darin, durch die gelieferten Informationen bestehende Vermutungen zu verifizie- ren und allenfalls neue Erkenntnisse zu erhalten (vgl. E. 6.3.3 hiervor). 6.3.3.2 Als zuständiger Kundenberater und namentlich zur Kontrolle und Freigabe von Zahlungsaufträgen berechtigte Person musste der Be- schwerdeführer unter anderem darüber im Bilde sein, wer im Namen der Kontoinhaberin handeln durfte, ansonsten die bankinternen Kontrollme- chanismen (namentlich das Vieraugenprinzip) obsolet wären. Entspre- chend bestätigte der Beschwerdeführer regelmässig Zahlungsaufträge te- lefonisch und stand hierzu mit Personen in Kontakt, die seitens der Konto- inhaberin zur Erteilung von Zahlungs- bzw. Investitionsaufträgen befugt (...) (vgl. E. 6.3.3.1 sowie insbesondere act. 31 [Enclosure 06], pag. 01513). Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kennt- nisse des Beschwerdeführers betreffend Zahlungsabwicklungen (und so- mit betreffend Geldflüssen) sowie betreffend Befugnissen zur Auftragser- teilung im Namen der Kontoinhaberin (und somit betreffend [faktischer] Kontrolle) für das Verständnis des vermuteten Konstrukts und damit für die Besteuerung der betroffenen Personen 1 und 2 relevant sein könnten. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht – zumindest indirekt über die Kontoinhaberin bzw. deren Konto bei der Informationsinhaberin – ein hinreichender Konnex zwischen den ihn als in den ersuchten Unterla- gen figurierenden Bankmitarbeiter betreffenden – und vom IRS ausdrück- lich ersuchten – Informationen und dem im Amtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalt. Dass sich die Identität des Beschwerdeführers im ameri- kanischen Steuer(straf)verfahren gegen die betroffenen Personen 1 und 2

A-3617/2023 Seite 32 schlussendlich als unerheblich herausstellen könnte, schadet dabei nicht (E. 3.3.2). 6.3.3.3 Nach dem Gesagten können der Name und die übrigen Identifika- tionsmerkmale des Beschwerdeführers in den zu übermittelnden Unterla- gen im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 3.3.3) für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein, weshalb sie als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind. 6.3.4 Da die Identifikationsmerkmale des Beschwerdeführers als voraus- sichtlich erheblich zu betrachten sind (E. 6.3.3.3 hiervor), erfüllen sie den Zweck des vorliegenden Amtshilfeersuchens, respektive gehen sie – ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – grundsätzlich nicht über das hinaus, was zu dessen Erreichung notwendig ist, womit die diesbezüg- liche Verhältnismässigkeit gegeben ist (vgl. E. 3.3.1). 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob überwiegende Interessen des Beschwerde- führers der beabsichtigten Informationsübermittlung entgegenstehen und die Informationsübermittlung aus diesem Grund in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG unverhältnismässig wäre (vgl. E. 3.5). 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei schlichtweg nicht ersichtlich, wie die anbegehrte Unkenntlichmachung seiner Identifikationsmerkmale in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen den Zweck des Amtshilfeersu- chens unterminieren bzw. eine Schwärzung seines Namens bzw. seiner Identifikationsmerkmale in den zu zur Übermittlung vorgesehenen Doku- menten diese unverständlich machen oder ihnen gar die Beweiskraft neh- men könnte. Auch diesbezüglich genüge eine bloss gegenteilige Behaup- tung, wie sie von der ESTV in der angefochtenen Schlussverfügung aus dem Amtshilfeersuchen übernommen worden sei, gerade nicht. Das rein fiskalische Interesse des IRS an der Informationsübermittlung rechtfertige keine potentielle Verletzung seiner (i.e. des Beschwerdeführers) Persön- lichkeitsrechte. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet, der IRS habe nachvollziehbar begründet, in- wiefern die Unkenntlichmachung der ersuchten Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde. So habe dieser ausgeführt, dass Schwärzungen den Wert der Information schwächen würden und Platzhal- ter keine akzeptable Option seien, da sie (die Vorinstanz) die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Steuerpflichtigen nicht kennen könne.

A-3617/2023 Seite 33 Zudem würde eine Schwärzung der ersuchten Informationen einen Ab- gleich zwischen den beim IRS bereits vorhandenen Informationen zu invol- vierten Personen und den übermittelten Informationen verhindern. Es be- stünden – so die Vorinstanz abschliessend – keine höherwertigen Interes- sen des Beschwerdeführers, welche der Übermittlung der Informationen über ihn entgegenstehen würden. 7.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dass und inwiefern die Unkenntlichmachung des Namens des Beschwerdeführers die Steuer- (straf)untersuchung in den USA vereiteln würde, geht aus dem Amtshilfeer- suchen selbst hervor. Denn darin erklärt der IRS, dass es für ihn wichtig sei, die Beziehung der [in den Bankunterlagen figurierenden] Drittperson zum Steuersubjekt zu kennen; Platzhalter seien namentlich darum keine Option, da andere Dokumente oder Beweismittel, über welche der IRS, nicht aber die ESTV verfüge, Hinweise und Verbindungen zu den in den ersuchten Unterlagen figurierenden Drittpersonen liefern könnten («In ge- neral, it is important to know the relationship of the third party to the tax- payer. Placeholders are not an acceptable option because [...] separate documents or evidence, held by the IRS, but not by the Swiss information holder or the SFTA, could provide links and connections to third parties identified in the requested documents»). Abschliessend erwähnt der IRS, dass in Fällen, die vor Gericht verhandelt würden, unbearbeitete Original- dokumente nötig sein könnten und der ersuchte Staat gemäss Ziff. 10 Bst. c des Protokolls beglaubigte Kopien von unbearbeiteten Originaldoku- menten zur Verfügung stelle, wenn die ersuchende Behörde ausdrücklich darum ersuche. Auf diese Ausführungen des IRS ist in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.6.1) ebenfalls abzustellen. Dies gilt im Übri- gen auch vor dem Hintergrund, dass der IRS gemäss Ausführungen im Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem vergangenen FATCA- Verfahren über Informationen verfüge, gemäss welcher die Kontoinhaberin nach Schliessung des Kontos bei der Informationsinhaberin ein Konto bei einer anderen Bank eröffnet habe, zu welcher ein ehemaliger Mitarbeiter der Informationsinhaberin gewechselt habe (vgl. Amtshilfeersuchen S. 4). Die Unkenntlichmachung der Identifikationsmerkmale des Beschwerdefüh- rers könnte den Abgleich mit vorhandenen Informationen durch den IRS darum möglicherweise tatsächlich vereiteln und damit dem Zweck der Amtshilfe zuwiderlaufen.

A-3617/2023 Seite 34 Die Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden Identifikations- daten ist somit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.5.1) als verhältnismässig zu qualifizieren. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in den USA bestehe ein Man- gel an Kontrolle über die Verwendung und Weitergabe von Daten Drittbe- troffener und sei eine beliebige Verwendung solcher Daten durch den IRS bereits Programm. Im Anwendungsbereich des DSG gelte jede Bekannt- gabe von Personendaten in ein Land, welches – wie die USA – über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfüge, als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit und sei darum unverhältnismässig und un- zulässig. 7.4.2 Die angefochtene Schlussverfügung datiert vom 23. Mai 2023 und erging somit vor Inkrafttreten des neuen DSG. Für die vorliegend zu beur- teilende Beschwerde wäre somit das aDSG einschlägig (vgl. E. 3.8.1). Da sich jedoch vorliegend die den Beschwerdeführer betreffenden Informatio- nen als voraussichtlich erheblich erweisen (vgl. E. 6.3.3.3) und ihre Über- mittlung verhältnismässig ist (E. 7.3), geht Art. 4 Abs. 3 StAhiG dem aDSG vor und kommt Letzteres vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.8.2). Entsprechend braucht auf die datenschutzrechtlichen Rügen des Be- schwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden. Diesbezüglich sei immerhin erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte programma- tische Weitergabe und beliebige Weiterverwendung von Daten Dritter in den USA unbelegt ist. Hingegen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrau- ensprinzips (vgl. E. 3.6.1) der Erklärung des IRS, wonach die erhaltenen Informationen nur im Zusammenhang mit den vom Abkommen umfassten Steuern und nur gegenüber den berechtigten Personen und Behörden be- kannt gegeben werden würden (vgl. Sachverhalt Bst. A.d), zu vertrauen. 7.4.3 Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann geltend macht, er könne ohne Weiteres ein zivilrechtliches Urteil erstreiten, welches die Weitergabe seiner Daten in die USA für unzulässig erklären würde, kann er damit im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht wäre an ein solches zivilrecht-li- ches Urteil im Amtshilfeverfahren grundsätzlich nicht gebunden (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.3).

A-3617/2023 Seite 35 8. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Quelle der Infor- mationen, gestützt auf welche sich der IRS überhaupt erst zu einem Amts- hilfeersuchen veranlasst gesehen habe, sei zumindest zweifelhaft. So sei vom IRS in Eigenregie abgedeckt worden, wer ihm die Dokumente bzw. Informationen unter welchen Umständen zugetragen habe. Es sei folglich nicht auszuschliessen, sondern vielmehr zu befürchten, dass die Informa- tionen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Andernfalls bestünde keine Veranlassung, deren Herkunft in einer Weise zu kaschieren, wie es im Amtshilfeersuchen erfolgt sei. Damit verletze das Amtshilfeersuchen den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb die ihn (den Beschwerdeführer) betreffende Informationsübermitt- lung (auch aus diesem Grund) nicht zulässig sei. 8.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass im Amtshilfeersuchen bei den Ausführungen zum Hintergrund des Amtshilfeersuchens gewisse Stellen geschwärzt worden sind. Diese Schwärzungen wurden allerdings nicht vom IRS, sondern von der ESTV vorgenommen («redacted by FTA»). Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass damit Namen von anderen Banken und bei diesen geführte Kontonummern unkenntlich gemacht wurden. Trotz Vornahme dieser Schwärzungen bleibt ersichtlich bzw. geht aus dem Amtshilfeersuchen hervor, dass der IRS im Rahmen einer vorgängigen FATCA Meldung Unterlagen zu einem Konto der Kontoinhaberin von einer Drittbank (Bank 2) erhalten habe, bei welcher die betroffene Person 1 als wirtschaftlich Berechtigte geführt worden sei (vgl. Amtshilfeersuchen S. 3 ff.). Eine «zweifelhafte Quelle» liegt damit of- fensichtlich nicht vor und sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, wo- nach die Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG erlangt worden wären. Da es sich im Übrigen bei den geschwärzten Drittbanken und Kontonummern um Informationen zu Konkurrenzunternehmen der Informationsinhaberin und Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt, ist von einem beste- henden privaten Geheimhaltungsinteresse auszugehen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VwVG nicht zu beanstanden sind. 9. Zusammengefasst erweisen sich die Informationen zum Beschwerdeführer als für die in den USA geführte Steuer(straf)untersuchung voraussichtlich erheblich (E. 6.3.3.3). Ihre Übermittlung ist verhältnismässig (E. 7.3). Folg- lich ist die Vorinstanz dazu berechtigt, die ersuchten Bankunterlagen

A-3617/2023 Seite 36 hinsichtlich des Namens und den übrigen Identifikationsmerkmalen des Beschwerdeführers dem IRS ungeschwärzt zu übermitteln. 10. Somit bleibt abschliessend auf den Eventualantrag des Beschwerdefüh- rers einzugehen. 10.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der vorinstanzlichen Vorgehensweise sei nicht sichergestellt, dass bei Gewäh- rung der Amtshilfe seine Daten zweckgemäss verwendet würden, weshalb die angefochtene Schlussverfügung antragsgemäss mit einem Speziali- tätsvorbehalt zu versehen sei, der die Verwendung seiner Informationen ausdrücklich auf Verfahren betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 beschränke. Insoweit die Vorinstanz auf Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussver- fügungen vom (...) und den darin angeblich angebrachten Verwendungs- vorbehalt verweise, sei dies unbelegt und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 10.2 Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, sie habe in der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung festgehalten, dass sie die ersuchende Behörde anlässlich einer allfälligen Übermittlung darauf hinweisen werde, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermitteln- den Informationen gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US nur in Verfahren be- treffend die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet werden dürfen. Zu- dem würden sämtliche Übermittlungsschreiben, welche sie (die Vor- instanz) an die ersuchende Behörde verschickt, einen Spezialitätsvorbe- halt enthalten. 10.3 Zwar ist auf die Zusicherung des IRS betreffend die Einhaltung der abkommensrechtlichen Verwendungsbeschränkung – wie erwähnt (vgl. E. 7.4.2) – zu vertrauen. Ebenso ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorinstanz entsprechend ihrer Erklärung in Ziff. 2 der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung anlässlich der Informationsübermittlung einen Spezialitätsvorbehalt anbringen wird. Hierfür spricht auch die Erklä- rung der Vorinstanz, sie habe in den Schlussverfügungen vom (...), welche dasselbe Amtshilfeersuchen betreffen, in Dispositiv-Ziff. 3 insbesondere verfügt, dass sie die ersuchenden Behörde anlässlich der Informations- übermittlung darauf hinweisen werde, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gemäss die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet wer- den dürfen. Allerdings weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass dies dem Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu

A-3617/2023 Seite 37 entnehmen ist. Da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und dieses vorliegend nicht auf Ziff. 2 der Begründung verweist, ist die Vo- rinstanz – dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend – anzuwei- sen, einen Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und den darin erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Tragweite des Spezialitätsvorbehalts (vgl. E. 3.7.2). Somit ist die Vorinstanz anzuweisen, den IRS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermitteln- den Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US in den Verfahren be- treffend die betroffene Person 1 und die betroffene Person 2 verwendet werden dürfen. Damit würde im Übrigen Art. 6 aDSG der Übermittlung der Informationen nicht entgegenstehen (vgl. E. 3.8.3). 11. Die Beschwerde ist lediglich bezüglich Spezialitätsvorbehalt (E. 10.3) gut- zuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- aufzu- erlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ihr sind darum auch im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Antrags auf Verfahrensvereinigung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. C.g) keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. 12.2 Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die diesem erwachsenen notwendigen Kosten in endsprechend reduziertem Umfang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff VGKE). Das

A-3617/2023 Seite 38 Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädi- gung in Anwendung von Art. 14 VGKE und von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Re- gel ohne eingehende Begründung. Die reduzierte Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Darin mitberücksichtigt ist die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung im Zusammen- hang mit der Abweisung ihres Antrags auf Verfahrensvereinigung. 13. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3617/2023 Seite 39 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen (E. 11) den IRS darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US im Verfahren betreffend B._______ und C._______ verwendet werden dürfen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'600.-- auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Ana Pajovic

A-3617/2023 Seite 40

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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A-3617/2023 Seite 41 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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27.06.2025
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