B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3583/2020
Urteil vom 23. September 2020 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Kosten.
A-3583/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Rahmen eines Tarifprüfungsverfahrens bei der Energie Wasser Bern (ewb) korrigierte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) mit Verfügung vom 17. November 2016 diverse buchhalterische Positionen im Zusammenhang mit den Vorliegerkosten Netz für das Jahr 2009, dem Netznutzungstarif für das Jahr 2010 und den Elektrizitätstarifen für die Jahre 2009 und 2010. Zudem auferlegte die ElCom der ewb eine Gebühr von Fr. 293'940.-. B. Gegen diese Verfügung der ElCom erhob die ewb (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. März 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie bean- tragte die Aufhebung des Urteils vom 20. Februar 2019. Im Weiteren ver- langte sie – wie bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht – die Aufhe- bung der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Verfügung der ElCom vom 17. November 2016. D. Mit Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 wurde insoweit aufgehoben, als es die Gewinnabliefe- rung, die Berechnung der Pumpenergiekosten und die Gebühr betrifft. Die Sache wurde zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung, die Berechnung der Pumpenergiekosten und die Gebühr im Sinne der Erwä- gungen an die ElCom zurückgewiesen. Die Sache wurde zur Neuverle- gung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-3583/2020 wieder auf.
A-3583/2020 Seite 3 F. Mit Stellungnahme vom 4. September 2020 beantragt die Beschwerdefüh- rerin, die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien im Umfang von Fr. 33'000.- zu ermässigen und auf maximal Fr. 7'000.- festzulegen. Zudem sei die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) zu verpflichten, ihr eine Parteient- schädigung in der Höhe von mindestens Fr. 67'595.40 auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen (nachfolgend E. 2 f.). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung zu entschei- den (nachfolgend E. 4). 2. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so wer- den die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unter- liegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Aus- gang des Verfahrens. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.43). Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde- führenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5235/2018 vom 22. April 2020 E. 13.1). Keine Verfahrenskosten zu tragen hat die Vo- rinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahren im teilweise aufgehobenen Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 auf Fr. 40'000.- fest. Von diesem im bundesgericht- lichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuver- legung der Verfahrenskosten auszugehen. Vorliegend besteht sodann kein
A-3583/2020 Seite 4 Anlass, eine andere Kostenverteilung vorzunehmen als das Bundesge- richt. Der Streitgegenstand war vor beiden Gerichten identisch und hin- sichtlich der Kostentragung gelangt derselbe Grundsatz – die Kostenver- teilung gemäss dem Unterliegerprinzip – zur Anwendung. 3.2 Das Bundesgericht beziffert nicht direkt, in welchem Umfang die Be- schwerdeführerin als obsiegend zu betrachten ist. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerde in den Hauptpunkten als unbe- gründet abgewiesenen wurde. Die Beschwerde wurde lediglich hinsichtlich der Nebenpunkte der Gewinnablieferung an die Stadt Bern und der Be- rechnung der Pumpenergiekosten sowie – als Ausfluss daraus – auch hin- sichtlich der Gebühr von Fr. 293'940.- gutgeheissen (vgl. insbesondere E. 11). Die vom Bundesgericht vorgenommene Gewichtung, dass die Be- schwerdeführerin lediglich in drei Nebenpunkten teilweise obsiegte, ist auch für Bundesverwaltungsgericht bindend (vgl. zur Bindungswirkung ei- nes Rückweisungsentscheids Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In Berücksichtigung dessen erscheint es im vorliegenden Fall angemes- sen, von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von 1/4 auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. September 2020 – gestützt auf einer detaillierten Berechnung des Streitwerts der einzelnen Rechtsbegehren – geltend macht, sie sei im Um- fange von 82.5 % als obsiegend zu betrachten, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Ihre Forderung käme einem hauptsächlichen Obsiegen gleich, was im Widerspruch zu den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts steht. Ausgehend von den eingangs genannten Verfahrenskosten von Fr. 40'000.- und entsprechend dem teilweisen Unterliegen von 3/4 sind der Beschwerdeführerin somit reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 30'000.- aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind dem Kostenvorschuss von Fr. 40'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 10'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4. 4.1 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
A-3583/2020 Seite 5 SR 173.320.2]), wobei das Ausmass von Obsiegen und Unterliegen nach denselben Grundsätzen wie bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu bestimmen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.5). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 4.2 Die Beschwerdeführerin legte eine Kostennote über Fr. 81'933.80.- ins Recht, welche sich aus einem Honorar von Fr. 73'655.- (194.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 370.- bzw. Fr. 390.-), Auslagen von Fr. 2'209.65 und Mehrwertsteuer von Fr. 6'069.15 (8 % auf Fr. 75'864.65) zusammensetzt. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 75'864.65 erscheint dem Umfang und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens angemessen. Weil die Beschwerdeführerin vor- steuerabzugsberechtigt ist, kommt zu diesem Betrag kein Mehrwertsteuer- zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von rund 1/4 ist der Beschwerde- führerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 18'966.20.- zuzusprechen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3583/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-321/2017 Verfahrens- kosten von Fr. 30'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 40'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-321/2017 eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 18'966.20.- zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent- richten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. September 2020 (inkl. Beilage) geht an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 211-00016; Einschreiben; Beilage erwähnt) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
A-3583/2020 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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