B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-358/2024
Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______, ..., vertreten durch Patrick Loosli, LL.M., und Pierre Scheuner, Fürsprecher, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Spenden (Steuerperioden 2017 bis 2018).
A-358/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ (nachfolgend: Stiftung) ist eine privatrechtliche Stiftung. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Förderung der Erforschung und der Bekämpfung [bestimmter Krankheiten]. Weiter betreibt sie gemäss ihrer Zweckbestimmung Aufklärungs- und Präventionsarbeit in der Bevöl- kerung auf diesen Gebieten und berät und betreut Betroffene und ihre An- gehörige. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Mehrwertsteuer rechnet sie nach der effektiven Methode und nach vereinbarten Entgelten ab. B. B.a Per 1. Januar 2017 wurde die Stiftung – nach einem Unterbruch – wie- der ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 bat die Stiftung um Bestätigung, dass bei ihr kein nicht-unternehmerischer Bereich vorliege und dass sie die Vor- steuerkorrektur nach dem Umsatzverhältnis und die Vorsteuerkürzung im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz vornehmen könne. B.c Die ESTV antwortete am 10. Juli 2018, die Stiftung verfüge über einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Bereich. Die Vor- steuerkorrektur solle nach der 3-Topf-Methode vorgenommen werden. Die Berechnung der Vorsteuerkürzung durch die Stiftung sei falsch, da nach der (damals gültigen) Verwaltungspraxis die Spenden nicht in den Umsatz- schlüssel einzubeziehen seien. B.d Am 18. April 2019 erklärte die Stiftung, an ihren Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 2018 festzuhalten. B.e Die ESTV kündigte mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 eine Kontrolle der Steuerperioden 2017 bis 2018 bei der Stiftung an. Die Kontrolle wurde am 5. und 8. November 2019 durchgeführt. Das Ergebnis wurde in der Ein- schätzungsmitteilung (EM) Nr. ***1 vom 24. August 2020 festgehalten. Da- mit legte die ESTV die Steuerforderung für die Periode 2017 auf Fr. 29'507.-- und jene für die Periode 2018 auf Fr. 32'463.-- fest und machte eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 283'285.-- gel- tend. Die Festsetzung basierte auf der Korrektur der Vorsteuer aufgrund gemischter Verwendung, der eine Unterteilung in einen unternehmerischen sowie einen nicht-unternehmerischen Bereich zugrunde lag.
A-358/2024 Seite 3 B.f Nachdem die Stiftung die Korrektur mit Eingabe vom 24. September 2020 bestritten hatte, erliess die ESTV am 22. August 2022 eine Verfü- gung. Neu qualifizierte sie die «Gönnerbeiträge» als Entgelt für eine steu- erbare Leistung, weshalb die Stiftung nur über einen unternehmerischen Bereich verfüge. Die Steuerforderung wurde neu auf Fr. 426'613.-- festge- setzt, was zu einer Steuerkorrektur zugunsten der ESTV von Fr. 647'928.-- führte. B.g Diese Verfügung focht die Stiftung bei der ESTV am 21. September 2022 mit Einsprache an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. August 2022 aufzuheben und festzustellen, dass sie ein einheitliches Unternehmen ohne nicht-unternehmerischen Bereich sei. Die Steuerforde- rung sei zu ihren Gunsten auf minus Fr. 111'108.-- für die Steuerperiode 2017 und auf minus Fr. 110'207.-- für die Steuerperiode 2018 festzusetzen. Die ESTV habe den Sachverhalt in Bezug auf die Spenden und einen all- fälligen zusätzlichen Vorsteuerabzug nicht richtig abgeklärt. Zudem halte sie (die Stiftung) daran fest, dass es sich bei den Zuwendungen der Gön- nerinnen und Gönner um Spenden handle. B.h Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2023 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Sie setzte die Steuer- nachforderung nunmehr auf Fr. 323'426 fest, was zu einer Korrektur zu ih- ren Gunsten von Fr. 544'741.-- zuzüglich Verzugszins führe. Die Anpas- sung betraf einen fälschlicherweise doppelt rückgängig gemachten Vor- steuerabzug sowie Anpassungen der Vorsteuerabzugsberechtigung auf- grund von Korrekturen der Umsatzsteuer. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 15. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. November 2023 aufzuheben und die Steuerforderung für die Steuerpe- riode 2017 auf Fr. 29'507.-- und jene für die Steuerperiode 2018 auf Fr. 32'463.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Steuerforderung für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 24'344.-- und jene für die Steuerperiode 2018 auf Fr. 29'063.-- festzusetzen, subeventualiter jene für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 111'018.-- und jene für die Steuerperiode 2018 auf Fr. 109'900.--; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin hält zum Hauptantrag fest, die freiwilligen Beiträge der Gönnerinnen und Gönner seien als Spenden zu qualifizieren. Im Lichte
A-358/2024 Seite 4 der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei vom Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs auszugehen und die Steuerforderung gemäss der EM Nr. ***1 vom 24. August 2020 festzusetzen (Bst. B.e). Bei den von ihr ausgegebenen Gutscheinen für einen «[Gesundheitscheck]», den jeder Gönner und jede Gönnerin erhalte, der oder die mindestens Fr. 60.-- spende, handle es sich jeweils um einen Leistungsgutschein, nicht einen Wertgutschein. Der Leistungsgutschein stelle eine Vorauszahlung auf eine konkret umschriebene Leistung dar. Werde ein Leistungsgut- schein nicht innert der Gültigkeitsfrist eingelöst, so fehle es an einer Leis- tung und die Zahlung für den nicht eingelösten Gutschein stelle ein Nicht- entgelt dar. Es spiele also eine Rolle, ob der Gutschein eingelöst werde oder nicht. Selbst wenn die Abgabe von Gutscheinen für einen «[Gesund- heitscheck]» als steuerbare Leistung zu qualifizieren sei, liege nur «im Um- fang der eingelösten Gutscheine ein Leistungsaustausch vor». Werde der Gutschein nicht eingelöst, bleibe die Zahlung des Gönners bzw. der Gön- nerin ein mehrwertsteuerlich nicht relevantes Nichtentgelt. Die blosse Ab- gabe des Gutscheins sei für sie – die Beschwerdeführerin – mit praktisch keinen Kosten verbunden. Erst wenn die Spenderin oder der Spender den Gutschein einlöse, fielen bei ihr Kosten an. Insgesamt seien für sie die Kosten nicht höher, als wenn sie dem Spendenaufruf Karten oder etwas Ähnliches beilegen würde. Ihren Eventualantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass das Entgelt (also die Spende) aufzuteilen wäre, wenn mit der ESTV (nachfol- gend auch: Vorinstanz) davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Abgabe des Gutscheins um eine steuerbare und bei der Online- und Tele- fonberatung, die jedem Gönner bzw. jeder Gönnerin zur Verfügung stehen, um eine von der Steuer ausgenommene Leistung handle. Zahle der Gön- ner oder die Gönnerin mindestens Fr. 60.-- sei das Entgelt in einen steuer- baren und einen von der Steuer ausgenommenen Anteil aufzuteilen. Bei Einlösung des Gutscheins müsse sie – die Beschwerdeführerin – Fr. 36.-- bezahlen. Dementsprechend sei das Entgelt im Verhältnis von Fr. 36.-- zu Fr. 24.-- oder von 60 % [Anmerkung des BVGer: Entgelt für steuerbare Leistung] zu 40 % [Anmerkung des BVGer: Entgelt für von der Steuer aus- genommene Leistung] aufzuteilen. Was Fr. 60.-- übersteige, sei als Spende zu qualifizieren. Bei Zahlungen unter Fr. 60.-- sei auch nicht der ganze Betrag als ausgenommen zu betrachten. Was Fr. 24.-- [Anmerkung des BVGer: Entgelt für von der Steuer ausgenommene Leistung] über- steige, sei als Spende zu qualifizieren.
A-358/2024 Seite 5 Der Subeventualantrag wird so begründet, dass, wenn die gesamten Zah- lungen der Spenderinnen und Spender ein Entgelt für eine Leistung dar- stellten, die Zahlungen unter Fr. 60.-- als von der Steuer ausgenommener Umsatz zu behandeln seien. Ab einem Betrag von Fr. 60.-- sei das Entgelt auf einen steuerbaren und einen von der Steuer ausgenommenen Teil auf- zuteilen. Bei Fr. 60.-- erhalte die Spenderin oder der Spender einen Gut- schein, für welchen sie – die Beschwerdeführerin – bei dessen Einlösung Fr. 36.-- bezahlen müsse. Dementsprechend sei das Entgelt im Verhältnis von Fr. 36.-- zu Fr. 24.-- oder von 60 % zu 40 % aufzuteilen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Beschwer- deführerin vertrete in ihrer Beschwerde einen neuen Standpunkt, indem sie vorbringe, gestützt auf die neuste Rechtsprechung neben dem unterneh- merischen auch über einen nicht-unternehmerischen Bereich zu verfügen. Die Vorinstanz begründet ihren Antrag damit, nur Gönnerinnen und Gön- ner, die mindestens Fr. 60.-- geben würden, erhielten einen Gutschein für einen «[Gesundheitscheck]», welcher Fr. 49.-- koste. Auch stünden die kostenfreie telefonische Beratung und die Online-Beratung zur Verfügung. Dass ihr durch die Abgabe des Gutscheins nur geringe Kosten anfielen, sei eine Parteibehauptung der Beschwerdeführerin. Werde eine «Spende» von mindestens Fr. 60.-- gegeben, erhalte die Person im nächsten Jahr einen Gutschein für einen «[Gesundheitscheck]». Alle Spenderinnen und Spender würden Gönnerinnen und Gönner. Diese erhielten viermal jährlich das Gönnermagazin. Sie würden zu Vorsorgeaktionen und Vorträgen ein- geladen, könnten auf die Online-Beratung und (solange [sie] betrieben wurde) [die telefonische Beratung] zugreifen und erhielten eine Spenden- bestätigung. Wer mehr als Fr. 60.-- gebe, erhalte zudem einen Gutschein für einen «[Gesundheitscheck]». Bei der Online-Beratung und [der telefo- nischen Beratung handle es sich um von der Mehrwertsteuer ausgenom- mene Leistungen, die Ausgabe des Gutscheins sei eine steuerbare Leis- tung. Der Gutschein könne nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern in zertifi- zierten Apotheken eingelöst werden. Die Leistung der Beschwerdeführerin bestehe also nicht in der Durchführung des «[Gesundheitschecks]», son- dern im Versprechen der Kostenübernahme. Es handle sich demnach we- der um einen Leistungs- noch um einen Wertgutschein.
A-358/2024 Seite 6 Der Gutschein werde erst nach Erhalt von mindestens Fr. 60.-- zugestellt. Es handle sich also auch nicht um einen Spendenaufruf unter Beilage ei- nes Gegenstandes, selbst wenn dem Gutschein ein weiterer Einzahlungs- schein beigelegt werde. Die Beschwerdeführerin weise nur einen Bereich auf. Die im Zusammen- hang mit dem «[Gesundheitscheck]» stehenden Einnahmen seien ein zum Normalsatz steuerbares Entgelt. Selbst wenn ein separater Bereich ange- nommen werde, bewirke die betreffende Unternehmenseinheit entweder überhaupt keine Einnahmen aus Leistungen oder tue dies zumindest nicht in nachhaltiger Art. Die Beschwerdeführerin erziele aber dauerhaft wesent- liche Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen und steuerbaren Leistungen. Es liege kein nicht-unternehmerischer Bereich vor. Eine Grundlage für die Aufteilung des Entgelts liege nicht vor, denn es werde kein Spendenanteil offen ausgewiesen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – in den folgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich ge- gen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zu- ständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
A-358/2024 Seite 7 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert, welche von diesem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht be- troffen ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Sie ist da- her zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; ferner Urteil des BGer 1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.6). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer- deinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochte- nen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Be- gründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 150 II 346 E. 2.5.2, 148 II 73 E. 8.3.1; BVGE 2024 IV/2 E. 2.2, 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.5 und 5.8.3.5). 1.6 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent- scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
A-358/2024 Seite 8 Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unterneh- merischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Sie wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unterneh- men mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) er- hoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG in seiner hier anwendbaren, bis 31. Dezem- ber 2024 geltenden Fassung [AS 2009 5203]). Soweit nicht anders erwähnt, beziehen sich die folgenden Ausführungen jeweils auf die heute geltende Fassung des MWSTG, bzw. ist im vorliegen- den Zusammenhang nicht relevant, dass zwischenzeitlich Änderungen ein- getreten sind. Die Rechtsprechung zu älterem Recht wird zitiert, soweit sie für den vorliegenden Fall noch von Bedeutung ist. 2.2 Steuerobjekt der Inlandsteuer sind die durch die steuerpflichtige Per- son gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwar- tung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfän- ger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Damit ein Vorgang mehrwertsteuerrechtlich relevant ist, muss ein Leistungsverhält- nis zwischen Leistung und Entgelt, also eine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung, vorliegen (Urteile des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4.3, A-4980/2022 vom 11. Juni 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_433/2024 vom 16. Dezember 2024] E. 3.2.1.4; PIERRE-MARIE GLAUSER, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Das Vorliegen einer Leis- tung ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen
A-358/2024 Seite 9 (Urteile des BVGer A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 2.3.2, A-5831/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.3, A-4980/2022 vom 11. Juni 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_433/2024 vom 16. Dezember 2024] E. 3.2.1.4; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 18 N 45). Die Frage, ob einer Gegenleistung der Charakter eines Entgelts zukommt, ist aus Sicht des Leistungsempfängers zu beur- teilen (BGE 140 I 153 E. 2.5.2 und 3.3.5; Urteil des BGer 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3; Urteil des BVGer A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 2.3.3; zum Ganzen auch: CLAVADETSCHER, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 78 ff.; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteu- ergesetz, 4. Aufl. 2024, N 699). 2.3.2 Wenn ein Unternehmensträger im Sinne von Art. 10 MWSTG Leis- tungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsich- tigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen er- zielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Das Erzie- len von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG schliesst das Vorliegen einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit nicht aus und kann insofern durchaus Bestandteil einer solchen sein. Zu- dem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unter- nehmen begründen (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kom- mentar], Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wort- laut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2009 5203: nachfolgend: MWSTG 2009] und Art. 10 Abs. 1 und 1 bis MWSTG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fas- sung [AS 2017 3575; nachfolgend: MWSTG 2016] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.6.2.1, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 N 23; vgl. HONAUER/PROBST/ROH- NER/FREY, a.a.O., N 525). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden
A-358/2024 Seite 10 (Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Ur- teil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.6.2.1, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Er- zielung von Einnahmen (vgl. HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., N 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon PETER SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizeri- schen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63, S. 393 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Urteil des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.6.2.1; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kom- mentar, Art. 10 MWSTG N 52). 2.4 2.4.1 Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht (E. 2.3.1), hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (Urteil des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4.3; CLAVADETSCHER, Kommentar MWSTG, Art. 18 N 14 f.). 2.4.2 Mangels Leistung – bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirt- schaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt (vgl. E. 2.3.1) – gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a-l MWSTG genann- ten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelte; vgl. Urteile des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4.7, A-6558/2020 vom 13. April 2022 [bestätigt durch BGE 149 II 255] E. 4.1 m.w.H., A-2566/2020 vom 11. November 2021 [bestätigt durch BGE 149 II 43] E. 2.5). 2.4.3 Zu den sog. Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählen un- ter anderem Spenden (Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG).
A-358/2024 Seite 11 2.4.4 Eine Spende gemäss Art. 3 Bst. i MWSTG ist eine freiwillige Zuwen- dung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.4.1, 141 II 182 E. 3.3). Die Spende erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine Zuwendung, wobei es sich auch dabei um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung handeln kann, welche die spendende Person erbringt oder veranlasst. Von der «Freiwilligkeit» der Zuwendung ist auszugehen, wenn die spendende Person keiner gesetzlichen oder (vertrags-)rechtlichen Ver- pflichtung unterliegt, die empfangende Person zu begünstigen. Sodann setzt Art. 3 Bst. i MWSTG einerseits eine Begünstigungsabsicht voraus, die sich im Willen äussert, die empfangende Person zu bereichern. Der tatsächlichen Entreicherung auf Ebene der spendenden Person steht die beabsichtigte Bereicherung auf Ebene der empfangenden Person gegen- über. Anderseits ergeht die Spende frei von der Erwartung einer rechtser- heblichen Gegenleistung. Die Spende erfolgt mithin nicht, um auf diese Weise eine von der begünstigten Person erbrachte individuell-konkrete (Haupt-)Leistung abzugelten (BGE 149 II 255 E. 2.4.2.1 m.w.H.). Die spen- denempfangende Person kann weitgehend nach Gutdünken über die er- langten Mittel verfügen, was nicht ausschliesst, dass Spenden im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt getätigt werden. Grundsätzlich unterliegt die begünstigte Person keinerlei rechtlich normierter Verhaltensbindung, ab- gesehen davon, dass sie etwa die Zuwendung in einer Publikation in neut- raler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt (vgl. Art. 3 Bst. i Ziff. 1 MWSTG 2016, Art. 3 Bst. i MWSTG 2009; sogleich: E. 2.4.5). Mit dieser geringfügigen Einschränkung erlangt die begünstigte Person die Mittel zur freien Verfügung (BGE 149 II 255 E. 2.4.2.2; Urteil des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.5.1 m.w.H.). 2.4.5 Eine Zuwendung gilt gemäss Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG 2016 auch dann als Spende, wenn es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organi- sationen handelt. Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnüt- zige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnüt- zige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht. Gemäss Art. 3 Bst. i letzter Teilsatz MWSTG 2009 wurden Beiträge von Passivmit- gliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemein-
A-358/2024 Seite 12 nützige Organisationen den Spenden gleichgestellt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.5.1). 2.4.6 Als Gönner und Gönnerinnen gelten Personen, deren Beiträge hauptsächlich die Unterstützung des Begünstigten und nicht den Erhalt ei- ner Gegenleistung bezwecken. Nicht als Gegenleistung gelten Vergünsti- gungen, welche üblicherweise Passivmitgliedern sowie Gönnern und Gön- nerinnen als Dank gewährt werden. Macht die gemeinnützige Organisation darüber hinaus ihren Gönnern und Gönnerinnen davon Mitteilung, dass sie ihnen im Rahmen des statutarischen Zwecks freiwillig Vorteile gewähren kann, muss sie die Gönner und Gönnerinnen gleichzeitig darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht, damit die Gönnerbeiträge im- mer noch als Spende qualifiziert werden (MWST-Info 05 «Subventionen und Spenden», Ziff. 2.3.1). Die Verdankung des Mitglieder- oder Gönner- beitrages im Rahmen des sozial Üblichen ist somit keine Leistung im mehr- wertsteuerlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn Passivmitglieder sowie Gönner und Gönnerinnen zwecks Verdankung ihres Beitrages an bestimm- ten Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Gratiseintritt zu einem Festan- lass) teilnehmen können (MWST-Info 04 «Steuerobjekt», Ziff. 6.14; Urteil des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.5.1). 2.5 2.5.1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar (E. 2.3.1), sondern bildet auch die Bemessungs- grundlage der Mehrwertsteuer (vgl. BGE 149 II 290 E. 2.2.2; BVGE 2011/44 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1426/2024 vom 2. September 2025 E. 2.7.1, A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.4.1). 2.5.2 In Bezug auf Sponsoring hat die Rechtsprechung konstant festgehal- ten, dass für die Bemessung der Steuer darauf abzustellen ist, was die Leistungsempfängerin (der Sponsor) oder an ihrer Stelle eine dritte Person bereit oder verpflichtet ist, als Gegenleistung für die erhaltene Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung aufzuwenden (zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG]: Urteile des BGer 2C_442/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.3.2, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2). Unbeachtlich ist, ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis stehen oder ob darin noch Goodwill-Leistungen, Sympathiezuwendungen und dergleichen enthalten sind. Das oben definierte Entgelt ist entsprechend nicht in ein Leistungs- entgelt (für die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung) einerseits und in
A-358/2024 Seite 13 einen unentgeltlichen Spendenanteil (im Sinne eines Nichtentgelts bzw. Nichtumsatzes) andererseits aufzuteilen (vgl. [noch zum aMWSTG] statt vieler: Urteile des BGer 2C_967/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.5, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.3, 2A.150/2001 vom 13. Febru- ar 2002 E. 6b; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4786/2012 vom 12. Sep- tember 2013 E. 2.4.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.2, A-1218/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4). 2.6 2.6.1 2.6.1.1 Bei steuerpflichtigen Unternehmensträgern, die ausschliesslich un- ternehmerisch tätig sind, ist die subjektive Steuerpflicht umfassend. Sämt- liche der Steuer unterliegenden Tätigkeiten sind von der subjektiven Steu- erpflicht miterfasst (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 3 N 49). In solchen Fällen gelten alle Vorsteuern als im Rahmen der unter- nehmerischen Tätigkeit angefallen und können gemäss Art. 28 ff. MWSTG abgezogen werden (HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., N 1814 f.). Auch das Erzielen von Nicht-Entgelten wird im unternehmerischen Bereich als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit beurteilt und schränkt das Recht auf Vorsteuerabzug der steuerpflichtigen Person – abgesehen von Ausnahmen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; dazu E. 2.6.4) – nicht ein (Art. 33 Abs. 1 MWSTG; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 89). 2.6.1.2 Die Rechtsprechung hat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob auch juristische Personen neben einem unternehmerischen über einen nicht-unternehmerischen Bereich verfügen können, bejaht (Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 [in BGE 141 II 199 nicht publi- zierte] E. 6.2 mit Wiedergabe der Lehre; Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.8.2.2, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.2.2, A-623/2021 vom 4. Februar 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023] E. 2.8.2.2, A-1382/2015 vom 11. Au- gust 2015 E. 5.3; BEAT KÖNIG, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraus- setzung des Vorsteuerabzuges, 2016, S. 28 f., 40 und 54 f.; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 86; BEATRICE BLUM, MWSTG Kommentar, Art. 28 MWSTG N 4 f.; vgl. DIEGO CLAVADETSCHER, Die Stel- lung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, in: Der Schweizer Treuhänder 2010, S. 240 ff., S. 242; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KO- CHER, a.a.O., § 7 N 46; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., N 1826 ff.).
A-358/2024 Seite 14 Eine Aufteilung in die beiden Bereiche bei sämtlichen Unternehmensträ- gern drängt sich schon aus dem Ziel der Besteuerung des nicht unterneh- merischen Endverbrauchs auf (E. 2.1). Könnten Unternehmensträger, so- bald sie die Schwelle zur Steuerpflicht überschritten haben, für sämtliche Aufwendungen Vorsteuern geltend machen, auch wenn die entsprechende Aufwendung in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätig- keit und den dabei zur Einnahmeerzielung angebotenen Leistungen steht, würde es zwangsläufig zu einem unerwünschten Resultat kommen, da diese Aufwendungen bzw. die entsprechenden Leistungen aus der unter- nehmerischen Sphäre des Vorleistenden nie einer Besteuerung zugeführt würden. Es hat ein (End-)Konsum beim Unternehmensträger stattgefun- den, welcher nach dem System des Mehrwertsteuergesetzes nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf, sondern vielmehr besteuert werden muss. Alt- rechtlich ausgedrückt ([statt aller] Urteil des BVGer A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.2), handelt es sich in solchen Konstellationen um ei- nen Endverbrauch in der Unternehmenssphäre. Auch wenn aufgrund des im MWSTG neu geregelten Vorsteuerabzugsrechts eine Übernahme der Grundsätze vom aMWSTG nicht uneingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 [in BGE 141 II 199 nicht publi- zierte] E. 6.2), darf ein Endkonsum auf der Stufe des Unternehmens auch nach dem (neuen) MWSTG nicht ausgeschlossen werden, unabhängig der Rechtsform des Unternehmensträgers. Solche Aufwendungen im nicht-un- ternehmerischen Bereich können bei sämtlichen Unternehmensträgern vorliegen (Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.8.2.2, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.2.2; KÖNIG, a.a.O., S. 55 f.). 2.6.2 Ein Unternehmensträger kann also – neben seiner unternehmeri- schen Tätigkeit – auch in Bereichen tätig sein, welche, isoliert betrachtet, nicht «unternehmerisch» im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes sind. Die Bereiche müssen eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen (Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.3). Nicht notwendig ist je- doch, dass die Bereiche tatsächlich getrennt sind. Die Trennbarkeit genügt (KÖNIG, a.a.O., S. 74 m.H.a. das Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 [in BGE 141 II 199 nicht publizierte] E. 6.2; die von KÖNIG auf S. 82 m.H. auf BGE 142 II 488 E. 3.3.3 aufgeworfene Frage, ob das BGer doch eine Trennung und nicht nur die Trennbarkeit als Voraussetzung sieht, hat das BGer in seinem Urteil 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.4.2 insofern beantwortet, als eine klare Zweckbestimmung, die von je- ner der unternehmerischen Tätigkeit abweiche, genüge). Von einer sol- chen Trennbarkeit ist auszugehen, wenn ein Tätigkeitsbereich des
A-358/2024 Seite 15 Unternehmensträgers besteht, welcher sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom existieren könnte und dieser Tätigkeitsbereich nicht auf die nach- haltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und er auch nicht indirekt einer unternehmerischen bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit dient (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 6.3). Von einer von der unternehmerischen Tätigkeit zu unterscheidenden nicht-unternehmeri- schen Unternehmenseinheit darf auch dann ausgegangen werden, wenn die Trennung aufgrund einer klaren Zweckbestimmung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit abweicht, klar vollzogen werden kann. Fehlt es daran, bleibt es nach dem Grundsatz der «Einheit des Unternehmens» bei einem einzigen, und zwar unternehmerischen Bereich (BGE 142 II 488 E. 3.3.3; Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.2.4; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 7 N 46 ff.). Im nicht-un- ternehmerischen Bereich besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug (Urteile des BGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.8.3, A-4946/2022 vom 28. Sep- tember 2023 E. 2.8.3; vgl. PASCAL MOLLARD, Histoire de la TVA suisse: Neutralité et apport du juge fiscal, seconde partie, in: ExpertFocus 2020, S. 430 ff., S. 431). 2.6.3 Bei Verwendung von vorsteuerbelasteten Aufwendungen «im Rah- men» einer unternehmerischen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Der Wortlaut «im Rahmen» (Art. 28 Abs. 1 MWSTG) gibt vor, dass die Aufwendung in einem objektiven Zusammenhang mit der un- ternehmerischen Tätigkeit zu stehen hat (vgl. BLUM, MWSTG Kommentar, Art. 28 MWSTG N 3). Entsprechend können für sämtliche Aufwendungen, welche im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeiten erfolgt sind, ge- mäss Art. 28 ff. MWSTG die Vorsteuern abgezogen werden. 2.6.4 Die Vorsteuer kann im unternehmerischen Bereich auch dann voll- ständig geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Tätigkeit teil- weise durch Spenden finanziert wird (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Eine Finanzierung durch Subventionen führt hingegen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. No- vember 2009 [MWSTV, SR 641.201]).
A-358/2024 Seite 16 2.6.5 Art. 28 Abs. 1 MWSTG beschränkt den Vorsteuerabzug auf den «Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit». Dementsprechend hat die steuerpflichtige Person nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 MWSTG den Vorsteuerabzug (entsprechend dem Verhältnis der Verwendung) zu korri- gieren, wenn sie Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen «auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit» verwendet (funktionale Be- trachtung; so genannte gemischte Verwendung). Massgebend ist somit die unternehmerische Tätigkeit. Daraus erhellt, dass für die Frage, ob zwi- schen Unternehmens- und Nicht-Unternehmensbereich im hier massge- benden Sinne klar und eindeutig unterschieden werden kann, nicht auf die Finanzierung der von der steuerpflichtigen Person verwendeten Vorleistun- gen abgestellt werden kann. Allein die Tatsache, dass einem Steuerpflich- tigen ein geldwerter Vorteil in Form eines Nicht-Entgelts zufliesst, lässt des- halb nicht auf das Vorliegen eines klar sowie eindeutig ausscheidbaren Nicht-Unternehmensbereiches schliessen (Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024] E. 2.8.6, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.6, A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 2.8.6; vgl. CLAVADETSCHER, Kom- mentar MWSTG, Art. 30 N 18). 2.6.6 Zu fragen ist stattdessen danach, ob die Aktivitäten der steuerpflich- tigen Person bzw. des Unternehmensträgers als solche in klar sowie ein- deutig unterscheidbare Teile mit unternehmerischen und solche ohne un- ternehmerischen Charakter aufgetrennt werden können. Klar und eindeutig voneinander trennbare Unternehmens- und Nicht-Unternehmensbereiche sind vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Begriff des Unterneh- mens von Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und Art. 10 Abs. 1 bis MWSTG 2016 (vgl. E. 2.3.2) insbesondere dann gegeben, wenn ein Tätigkeitsbereich auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und daneben ein anderer Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen mit einer gewissen Eigenständigkeit besteht, bei welchem es an einer solchen Aus- richtung fehlt. Ob Letzteres der Fall ist, ist gestützt auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (Urteile des BVGer A-5711/2022 vom
A-358/2024 Seite 17 Abs. 1 MWSTG; vgl. BGE 140 II 495 E. 2.2.2 und 3.4; statt vieler: Urteile des BVGer A-654/2024 vom 12. September 2025 E. 2.6.3, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.10.1, A-2953/2020 vom 27. September 2021 E. 3, A-1223/2019 vom 29. April 2020 E. 3.6, 4.3 und 4.5). Unter anderem sind die von Ärzten und Ärztinnen und weiteren Angehöri- gen von Medizinalberufen erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Steuer ausgenommen, soweit die Personen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 MWSTV). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bestimmen, ob die Beschwerde- führerin über einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmeri- schen Bereich verfügt, oder ob sie ausschliesslich unternehmerisch tätig ist (E. 3.2). Diesbezüglich haben beide Parteien ihre Argumentation im Ver- fahren vor der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren geändert, was zu- lässig ist. Daran anschliessend ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang die «Gönnerbeiträge» als Spenden anzusehen sind (E. 3.3 und 3.4). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf nicht bestrittene und sich aus den Akten ergebende Umstände (z.B. die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch Subventionen erhielt) nicht eingegangen wird. 3.2 3.2.1 Um zu bestimmen, ob die Beschwerdeführerin sowohl über einen un- ternehmerischen als auch einen nicht-unternehmerischen Bereich verfügt oder ob sie ausschliesslich unternehmerisch tätig ist, ist festzustellen, wo- rin ihre Tätigkeit besteht. Ist die in eigenem Namen ausgerichtete Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet, liegen grundsätz- lich Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn vor (vgl. E. 2.3.1 f.) und die Beschwerdeführerin verfügt über einen unternehmerischen Bereich. Dass dies der Fall ist, ist nicht bestritten und wird im Folgenden kurz aufgezeigt (E. 3.2.3). Über einen daneben bestehenden nicht-unternehmerischen Be- reich verfügt sie nur, wenn sie auch Tätigkeiten ausübt, die nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind und die nicht in den Geltungsbe- reich der Mehrwertsteuer fallen. Darauf ist ein besonderes Augenmerk zu richten, weil die Beschwerdeführerin dies geltend macht, die Vorinstanz dies aber bestreitet.
A-358/2024 Seite 18 3.2.2 Es ist festzuhalten, dass dabei im Grunde – mit Ausnahme einer aus- schliesslichen Finanzierung über Nicht-Entgelte – nicht relevant ist, wie die Tätigkeit finanziert wird, auch wenn die Art der Finanzierung Hinweise da- rauf liefern kann, ob eine unternehmerische oder eine nicht-unternehmeri- sche Tätigkeit vorliegt (E. 2.3.1). Daher wird nachfolgend – soweit mög- lich – unabhängig von der Art der Finanzierung geprüft, ob die Beschwer- deführerin ausschliesslich unternehmerisch oder aber auch nicht-unter- nehmerisch tätig ist. 3.2.3 Im vorliegenden Verfahren wird nur ein Teil der Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin thematisiert. Nur auf diesen ist einzugehen. Es darf mit den Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen werden, dass der nicht strit- tige Teil der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in deren unternehmeri- schen Bereich fällt. Genannt werden hier explizit der Betrieb eines Web- shops und die Vermietung von Räumlichkeiten in der eigenen Liegenschaft (angefochtener Einspracheentscheid vom 30. November 2023 Ziff. II/3.2). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin nennt keine konkreten Tätigkeiten, die in ei- nen nicht-unternehmerischen Bereich fallen würden. Sie erwähnt die Fi- nanzierung durch Spenden, die allerdings für sich genommen nicht dazu führt, dass ein nicht-unternehmerischer Bereich vorliegen würde (E. 3.2.2). Allenfalls könnten die Herausgabe des Gönnermagazins, welches entge- gen dem Namen von allen interessierten Personen gratis abonniert werden kann, das Zurverfügungstellen von Informationen auf der Website sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen als nicht-unternehme- risch betrachtet werden. Allerdings ist nicht aktenkundig, in welchem Um- fang diese Angebote bestehen. Insbesondere in der Zusendung des Gön- nermagazins kann zudem auch eine Werbemassnahme oder die Pflege der Beziehung mit Kunden oder Geldgebern gesehen werden. Diesbezüg- lich ist demnach nicht ersichtlich, dass ein nicht-unternehmerischer Be- reich vorliegen würde. 3.2.5 Es bleibt noch auf die Abgabe von Gutscheinen für «[Gesundheit- schecks]» einzugehen. Hier geht es zunächst nur um die Gratisabgabe sol- cher Gutscheine, die laut Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ih- res Jubiläums erfolgte (auf die Abgabe an Gönnerinnen und Gönner, wel- che mindestens Fr. 60.-- einbezahlt haben, wird in E. 3.3.2 eingegangen). Es seien – so die Beschwerdeführerin – 721 solcher Gutscheine abgege- ben worden (Beschwerde Rz. 31). Abgesehen davon, dass diese Zahl nicht in den Akten belegt ist, handelt es sich hierbei um eine besondere
A-358/2024 Seite 19 Aktion, so dass nicht von einem eigentlichen, ständig bestehenden nicht- unternehmerischen Bereich ausgegangen werden kann. 3.2.6 Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Zweck gemeinnützig tä- tig ist, ist zwar ein Indiz dafür, dass sie (auch) über einen nicht-unterneh- merischen Bereich verfügt, reicht für sich genommen aber nicht aus. Sie muss auch tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sind. Dies ist vorliegend – soweit ersichtlich (E. 3.2.4 f.) – nicht der Fall. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines nicht-unter- nehmerischen Bereichs damit, dass Zahlungen der Gönnerinnen und Gön- ner als Spenden zu qualifizieren seien. Dann stelle sich die Frage nach dem Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs (Beschwerde Rz. 37). Auch ein unternehmerischer Bereich kann aber (teilweise) durch Spenden finanziert werden (E. 2.3.2). Auch wenn darauf und insbesondere die Frage, inwiefern es sich bei den Gönnerbeiträgen um Spenden handelt, noch einzugehen sein wird (E. 3.3.2 f.), kann hier bereits festgehalten wer- den, dass die Beschwerdeführerin unternehmerisch tätig ist. 3.3 3.3.1 Wie gerade erwähnt schliesst eine unternehmerische Tätigkeit nicht aus, dass diese auch durch Spenden finanziert wird. Daher ist im Folgen- den darauf einzugehen, inwiefern die Gönnerbeiträge mehrwertsteuer- rechtlich als Spenden und inwiefern sie als Entgelt für steuerbare oder steuerausgenommene Leistungen zu qualifizieren sind. Dafür wird zunächst auf den Gutschein für den «[Gesundheitscheck]» (nachfolgend auch nur als «Gutschein» bezeichnet; E. 3.3.2) und an- schliessend auf die Online-Beratung und [die telefonische Beratung] ein- gegangen (E. 3.3.3). Daran anschliessend wird geprüft, in welchem Um- fang die «Spenden» Entgelt sind (E. 3.4). Der Gutschein wird Gönnerinnen und Gönnern abgegeben, die der Be- schwerdeführerin einen Beitrag von mindestens Fr. 60.-- entrichten, was die Beschwerdeführerin auch entsprechend bewirbt (Vernehmlassungsbei- lagen 17 und 20). Anspruch auf die Online-Beratung und [die telefonische Beratung] haben sämtliche Gönnerinnen und Gönner, unabhängig vom «gespendeten» Betrag (s. Sachverhalt Bst. C und D).
A-358/2024 Seite 20 Vorab kann festgehalten werden, dass über die Kosten für den «[Gesund- heitscheck]» Unklarheiten bestehen. Die Vorinstanz spricht von einem Wert von Fr. 49.--, die Beschwerdeführerin von Fr. 36.--. Beide Zahlen fin- den sich in den Akten: in Beschwerdebeilage 14, mit der der «[Gesundheit- scheck]» beworben wird, ist von Fr. 49.-- die Rede; aus den Abrechnungen von verschiedenen Apotheken, die in Beschwerdebeilage 15 abgelegt sind, werden jeweils Fr. 36.-- in Rechnung gestellt. Wie zu zeigen sein wird (E. 3.4.2), muss auf diese Differenz aber nicht eingegangen werden. 3.3.2 Damit ein Vorgang mehrwertsteuerrechtlich relevant ist, müssen ver- schiedene Voraussetzungen erfüllt sein (E. 2.3.1). Der Vorinstanz ist inso- fern zuzustimmen, als der Gutschein für den «[Gesundheitscheck]» eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn darstellt. Bei ihm handelt es sich um einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert, denn der Gutschein kann bei Apotheken eingelöst werden. Er wird zudem in Erwartung eines Entgelts abgebeben, wobei das Entgelt hier bereits im Voraus bezahlt wurde, denn von wenigen Ausnahmen abgesehen (E. 3.2.5) erhalten nur Personen einen solchen Gutschein, wenn sie im Vorjahr mindestens Fr. 60.-- «gespendet» haben. Damit sind die Voraussetzungen für das Vor- liegen einer Leistung erfüllt (E. 2.3.1). Ob ein Entgelt (E. 2.3.1) vorliegt, ist demgegenüber schon schwieriger festzustellen (anders war dies in ande- ren Verfahren, wo die Spenderinnen und Spender entscheiden konnten, ob sie auch Gönnerinnen und Gönner werden wollten [Urteil des BGer 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.3] bzw. ob sie eine «carte de sau- vetage» erhalten wollten [Urteil des BGer 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 Sachverhalt Bst. A]). Die Gönnerinnen und Gönner wenden im vor- liegenden Fall einen Betrag auf. Nicht klar ist aber, ob sie dafür den Erhalt einer Leistung, hier den Erhalt des Gutscheins, erwarten oder ob sie der Beschwerdeführerin eine Spende zukommen lassen möchten und am Gut- schein eigentlich gar kein Interesse haben. Hier ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Person einen Gutschein erhält, sondern nur solche, die Fr. 60.-- oder mehr aufbringen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die grosse Mehrheit dieser Personen die Zustellung des Gutscheins erwartet, also die Zahlung für den Erhalt des Gutscheins auf- wendet. Dass damit auch der Zweck der Beschwerdeführerin unterstützt wird, dürfte für viele ebenfalls willkommen sein, was sich daran zeigt, dass – gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin – viele Personen mehr als Fr. 60.-- spenden. Demgegenüber nicht entscheidend ist, dass wohl re- lativ wenige Personen den Gutschein tatsächlich einlösen (gemäss Be- schwerdeführerin unter 5 %). Es gibt, wie die Vorinstanz unwidersprochen ausführt, kein Ablaufdatum für den Gutschein, so dass er auch noch Jahre
A-358/2024 Seite 21 später eingelöst werden könnte. Zudem bietet der Gutschein diesen Gön- nerinnen und Gönnern eine gewisse Sicherheit, dass sie den «[Gesund- heitscheck]» – ohne allfällig zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhun- gen – durchführen lassen können, wenn sie das wollen. Das Leistungsver- hältnis zwischen der Leistung und dem Entgelt ist dann offensichtlich: Der Gutschein wird ausgegeben, weil die Gönnerin oder der Gönner mindes- tens (dazu E. 3.4.2 f.) Fr. 60.-- einbezahlt hat, und diese oder dieser be- zahlt mindestens Fr. 60.--, um den Gutschein zu erhalten. Somit handelt es sich bei der Ausgabe des Gutscheins um eine Leistung, die unter das Mehrwertsteuergesetz fällt. Die Verfahrensbeteiligten sind sich zudem einig, dass es sich, wenn eine Leistung vorliegt, um eine zum Normalsatz steuerbare handelt. Die Leistung besteht im Versprechen der Kostenübernahme, denn die Be- schwerdeführerin führt den «[Gesundheitscheck]» nicht selbst durch. Die- ser wird – unbestrittenermassen und aktenkundig – in Apotheken vorge- nommen, welche der Beschwerdeführerin darüber Rechnung stellen. Die Leistung «[Gesundheitscheck]» wird also von der jeweiligen Apotheke ge- genüber der Gönnerin oder dem Gönner erbracht. Wie in den Urteilen des BGer 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011 (noch zum aMWSTG) und 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 (noch zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV; AS 1994 1464]), wird auch hier den Gönnerinnen und Gönnern dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil ver- schafft, dass sie vom Risiko der Kostentragung befreit werden (genannte Urteile des BGer jeweils E. 4.2). Ob sie davon Gebrauch machten, ist nicht relevant. Damit erübrigt sich auch eine Unterscheidung in Leistungs- oder Wertgutschein. Mit der Ausgabe des Gutscheins ist die Leistung der Be- schwerdeführerin gegenüber ihren Gönnerinnen und Gönnern, nämlich die Zusicherung der Kostenübernahme, bereits erbracht. Der Unterschied zu den Sachverhalten, die den bundesgerichtlichen Urteilen 2C_202/2011 und 2C_506/2007 zugrunde lagen, besteht darin, dass es die Gönnerinnen und Gönner vorliegend selbst in der Hand haben, ob sie den Gutschein einlösen oder nicht, wogegen jene in den Urteilen des Bundesgerichts es nicht oder zumindest weniger in der Hand hatten, ob sich das Risiko (näm- lich eine Rettung bzw. die dafür anfallenden Kosten) verwirklichen würde. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ändert sich aber nichts, weil es nicht in ihrer Macht liegt zu entscheiden, ob sie zahlungspflichtig werden wird oder nicht.
A-358/2024 Seite 22 3.3.3 Bei Beiträgen unter Fr. 60.-- erhielten die Gönnerinnen und Gönner zwar keinen Gutschein für einen «[Gesundheitscheck]», konnten aber un- entgeltlich eine Online-Beratung und – solange [sie] betrieben wurde – [die telefonische Beratung] in Anspruch nehmen. Damit kamen auch ihnen Leistungen der Beschwerdeführerin zugute, die anderen Personen, welche keinen Beitrag geleistet hatten, nicht oder nur entgeltlich zur Verfügung ge- stellt wurden. Dass wegen geringer Nachfrage auch Anfragen von Perso- nen beantwortet worden seien, die nichts gespendet haben (Beschwerde Rz. 29), ist eine Parteibehauptung. Selbst wenn dies zuträfe, liesse sich dies der Bekanntmachung auf der Website der Beschwerdeführerin nicht entnehmen (vgl. Beschwerde Rz. 26). Wiederum ist nicht entscheidend, ob die Gönnerinnen und Gönner die Leistungen in Anspruch nahmen oder nicht. Auch hierin ist mithin ein Leistungsverhältnis zwischen der Leistung der Beschwerdeführerin und dem Beitrag der Gönnerinnen und Gönner zu sehen. 3.3.4 Ebenfalls nicht erheblich ist, dass die Beschwerdeführerin keine Ka- tegorie von reinen Spenderinnen und Spendern kennt, sondern jede Per- son, die spendet, automatisch zur Gönnerin wird. Dieses Modell mag dem Stiftungszweck der Beschwerdeführerin dienen. Im vorliegenden Kontext hat sie es sich aber entgegenhalten zu lassen: Dadurch, dass jede spen- dende Person automatisch Anspruch auf Leistungen erhält, werden die Beiträge grundsätzlich zu Entgelten für steuerbare oder von der Steuer ausgenommene Leistungen. Dabei gehen die Leistungen von der Be- schwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegend zu beurteilenden Fall deutlich über einen üblichen Dank gegen- über den Gönnerinnen und Gönnern hinaus (vgl. E. 2.4.6; vgl. Vernehm- lassungsbeilage 15, aus der ein durchschnittlicher Spendenbetrag von rund Fr. 80.-- berechnet werden kann). 3.4 Es ist noch auf die Höhe des Entgelts einzugehen. 3.4.1 Was die Zuwendungen unter Fr. 60.-- anbelangt, ist es – anders als die Beschwerdeführerin geltend macht – nicht möglich, den Betrag in einen Spendenanteil und einen Entgeltsanteil aufzuteilen. Auch wenn die Be- rechnungen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, kann nicht eruiert werden, welcher Teil des Betrags für die Möglichkeit, eine Beratung zu erhalten, aufgewendet wird und welcher Teil eine Spende darstellen soll. Da kein Mindestbeitrag geleistet werden muss, damit eine Person Gönnerin wird und zumindest von den Gratis-Beratungs- leistungen profitieren kann, basieren die Berechnungen der Beschwerde-
A-358/2024 Seite 23 führerin auf nicht nachweisbaren Annahmen. Den Gönnerinnen und Gön- nern ist es ohnehin nicht möglich nachzuvollziehen, wieviel die Beratungs- leistung Wert wäre. Es wird kein Spendenanteil ausgeschieden. Da der einbezahlte Betrag mehrwertsteuerrechtlich als Entgelt für eine Leistung zu gelten hat, wäre es nun an der Beschwerdeführerin, als steu- ermindernde Tatsache zu beweisen, dass ein Spendenanteil vorliegt. Dies gelingt ihr mit ihrer auf Annahmen beruhenden Berechnung nicht. Somit ist der ganze Betrag als Entgelt zu betrachten (vgl. auch [noch zur aMWSTV] das Urteil des BGer 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 4.2, wo davon die Rede ist, dass der subjektive Wert der Leistung entscheidend sei). Allerdings wird dieses Entgelt – wie die Verfahrensbeteiligten übereinstim- mend ausführen – für die Beratung durch medizinisches Fachpersonal ge- geben, welche die Beschwerdeführerin selbst anbietet. Die Verfahrensbe- teiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich diesbezüglich um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt (vgl. E. 2.6.7), wes- halb darauf nicht weiter eingegangen wird. Auf den Zuwendungen von Gönnerinnen und Gönnern an die Beschwerdeführerin unter Fr. 60.-- ist demnach keine Mehrwertsteuer zu erheben. Allerdings ist eine Vorsteuer- korrektur vorzunehmen (E. 2.6.5). 3.4.2 Für Zuwendungen von (genau) Fr. 60.-- gilt, dass sie vollständig Ent- gelt für eine steuerbare Leistung, nämlich das Versprechen der Kosten- übernahme für den «[Gesundheitscheck]», darstellen. Bei Zahlungen unter Fr. 60.-- wird nämlich kein Gutschein ausgestellt. Auch wird der «[Gesund- heitscheck]»-Gutschein damit beworben, dass ein Gönnerbeitrag von Fr. 60.-- oder mehr einbezahlt werden solle, worauf der Gutschein für den persönlichen «[Gesundheitscheck]» zugestellt werde; dieser könne in einer zertifizierten Apotheke eingelöst werden (Vernehmlassungsbeilage 20). Damit erübrigt es sich, an dieser Stelle überhaupt auf die Berechnung der Beschwerdeführerin einzugehen. Wieviel die Beschwerdeführerin den Apotheken bezahlt, ist hier nämlich unerheblich. Entscheidend ist, dass für den Gutschein ein Entgelt von (mindestens, dazu auch E. 3.4.3) Fr. 60.-- zu entrichten ist. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass in diesem Entgelt zu einem bestimmten prozentualen Anteil auch von der Steuer aus- genommene Beratungsleistungen enthalten seien (vgl. Sachverhalt Bst. C), ist hier nicht weiter einzugehen. Da den Gönnerinnen und Gönnern bekannt ist, dass sie einen Gutschein nur ab einem Betrag von Fr. 60.-- erhalten, entspricht dieser Betrag dem subjektiven Wert, den sie durch Zu- sicherung der Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin zumessen
A-358/2024 Seite 24 (vgl. E. 3.4.1). Der Gutschein wird dementsprechend zugestellt, nachdem (und nicht bevor) mindestens Fr. 60.-- an die Beschwerdeführerin gezahlt wurden. Es geht bei der Zustellung des Gutscheins folglich nicht (jedenfalls nicht in erster Linie) darum, (weitere) Spenden zu akquirieren. Beim Versprechen der Kostenübernahme für den «[Gesundheitscheck]» handelt es sich um eine zum Normalsatz steuerbare Leistung. Folglich sind alle Zuwendungen von Gönnerinnen und Gönnern an die Beschwerdefüh- rerin von Fr. 60.-- zum Normalsatz steuerbar. 3.4.3 Es bleibt, auf die Zuwendungen einzugehen, die mehr als Fr. 60.-- betragen. Es ist davon auszugehen, dass den Gönnerinnen und Gönnern aufgrund der Bekanntmachungen der Beschwerdeführerin bewusst ist, dass sie ab einem Beitrag von Fr. 60.-- einen Gutschein erhalten. Daraus ergibt sich, dass darüberhinausgehende Beträge den Gönnerinnen und Gönnern keinen zusätzlichen unmittelbaren Nutzen bringen, also kein Ent- gelt für eine Leistung darstellen. Zwar könnte auch hier angenommen wer- den, dass es sich bei darüber hinausgehenden Beträgen um den subjekti- ven Wert handelt, dem die Gönnerinnen und Gönner dem Gutschein bei- messen (vgl. E. 3.4.1, 2. Abschnitt a.E.). Auch hat die Rechtsprechung, al- lerdings – soweit ersichtlich – immer in Bezug auf Sponsoringleistungen, verschiedentlich festgehalten, dass eine Gegenleistung nicht in einen Ent- gelts- und einen Spendenanteil aufzuteilen sei (E. 2.5.2). Dem steht aber vorliegend – abgesehen davon, dass es nicht um Sponsoring geht – der Umstand entgegen, dass der zu zahlende Betrag hier genau (eben mit Fr. 60.--) beziffert ist (anders bspw. als im Urteil des BGer 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013, wo aber in E. 2.2.7 auch ausgeführt wird: «Bis zum Beweis des Gegenteils schliesst die Vermutung einen in der Sponso- ringleistung enthaltenen Spendenanteil aus.»). Bei Beträgen von über Fr. 60.-- hat somit der Betrag von Fr. 60.-- als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu gelten, darüber hinausgehende Beträge aber als Spenden. Auf diesen ist keine Mehrwertsteuer zu erheben und auf den Vorsteuerabzug haben sie keinen Einfluss (E. 2.6.1.1 und 2.6.4). 3.4.4 Festzuhalten bleibt noch, dass gemäss Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG 2016 eine Spende auch dann vorliegt, wenn die gemeinnützige Organisa- tion ihren Gönnerinnen und Gönnern freiwillige Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie den Gönnerinnen und Gönnern mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht. Im hier zu beurteilen- den Fall macht die Beschwerdeführerin die Gönnerinnen und Gönner ins- besondere im Zusammenhang mit dem «[Gesundheitscheck]» darauf
A-358/2024 Seite 25 aufmerksam, dass kein Anspruch bestehe (Vernehmlassungsbeilage 20; auf dem Inserat für die «[Gesundheitscheck]»-Aktion findet sich keine sol- che Einschränkung [Beschwerdebeilage 14]). Allerdings besteht, wie aus- geführt (E. 3.3.2 i.f.), die Leistung der Beschwerdeführerin nicht in der Durchführung des «[Gesundheitschecks]», sondern in der Zusicherung der Kostenübernahme. Für diese besteht keine Einschränkung. Ausserdem ist schwer vorstellbar, dass es den (zahlreichen) beteiligten Apotheken nicht möglich sein sollte, innert angemessener Frist den «[Gesundheitscheck]» anzubieten. Es handelt sich beim «[Gesundheitscheck]» nicht um eine Not- fallbehandlung, sondern eine Vorsorgeleistung, die in aller Regel nicht zeit- kritisch ist. Es liegen somit auch gestützt auf Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG 2016 keine Spenden vor. 3.4.5 Zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdefüh- rerin angegebenen Ereignisspenden, bei denen kein Gutschein ausgege- ben worden sei, als reine Spenden akzeptiert hat. Auch hat sie die Aufstel- lung der Beschwerdeführerin darüber, wie viele Beiträge unter Fr. 60.--, wie viele genau Fr. 60.-- und wie viele über Fr. 60.-- betrugen übernommen. Darin ist weniger eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen ge- mäss nach Art. 79 MWSTG zu sehen, als vielmehr eine Beweiswürdigung nachträglich eingereichter Unterlagen. Auf diese Unterscheidung muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn so oder anders ist das Vorge- hen der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde nur insofern gutzuheissen, als Beiträge der Gönnerinnen und Gönner, die mehr als Fr. 60.-- betragen, nur im Um- fang von Fr. 60.-- Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Leistung dar- stellen. Der Fr. 60.-- übersteigende Betrag stellt demgegenüber eine Spende dar. Auf diesem ist keine Mehrwertsteuer zu erheben und auf den Vorsteuerabzug hat dieser Betrag keinen Einfluss. Demnach ist die Sache zur Neuberechnung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mehr- wertsteuer (inkl. Vorsteuerabzug) sowie der Verzugszinsen an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unter- liegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Be- schwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V
A-358/2024 Seite 26 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-1151/2024 vom 17. September 2025 E. 4.1). In der vorliegenden Sache erfolgt eine Rückweisung zur Neuberechnung der Mehrwertsteuerforderung und der Verzugszinsen. Der Verfahrensaus- gang ist indes nicht mehr offen, weil die Berechnungsgrundlagen vorgege- ben sind. Bei einer überschlagsmässigen Neuberechnung der Mehrwert- steuer auf den Gönnerbeiträgen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weniger als die Hälfte der darauf von der Vorinstanz festgesetzten Mehr- wertsteuern zu tragen haben wird. Da es sich aber nicht um eine genaue Berechnung handelt, die Vorsteuern noch zu berechnen sein werden und die Beschwerdeführerin selbst einen gewissen Betrag an Mehrwertsteuern akzeptiert, ist von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Bei dieser Sachlage sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'500.-- im Umfang von Fr. 4’250.-- der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 4’250.-- ist ihr nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Diese ist aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss auf Fr. 6'375.-- festzusetzen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-358/2024 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 3.5) insofern gut- geheissen, als die Fr. 60.-- übersteigenden Beiträge der Gönnerinnen und Gönner Spenden darstellen. Die Sache wird zur Neuberechnung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mehrwertsteuer (inkl. Vorsteuerab- zug) und der Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden in Höhe von Fr. 4'250.-- der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr einbezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 8'500.-- entnommen. Der Rechtsbetrag von Fr. 4'250.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 6'375.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-358/2024 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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