B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-358/2020
Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Bruno Beeler, Rechtsanwalt, Beeler, Schönbächler + Wiget, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO, Jugend- und Erwachsenensport, Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz.
Gegenstand
Turnen und Sport; Rückforderung J+S Beiträge.
A-358/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ führt als Einzelunternehmerin einen Reitstall in (...) und bietet während zirka 15 Wochen pro Jahr Reitferien an. Gleichzeitig nahm sie am Programm Jugend und Sport (J+S) teil und richtete Jahreskurse für Kinder und Jugendliche aus. B._______ administrierte als J+S Coach die im Rah- men des Programms angebotenen J+S Kurse. Am 11. Januar 2019 infor- mierte das Sportamt des Kantons (...) das Bundesamt für Sport (BASPO) über eine hohe Anwesenheitsquote im J+S Kurs Nr. (...) und die Abhaltung von Trainings an Feiertagen. B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 forderte das BASPO B._______ auf, in ihrer Funktion als J+S Coach zur sehr hohen Kurspräsenz und zu den Trainings an nationalen Feiertagen Stellung zu nehmen. Am 6. Februar 2019 ging eine Stellungnahme von A._______ ein, in der sie die Reitstun- den an Feiertagen mit den Öffnungszeiten und der Teilnehme der meisten Reitschüler an einem bis zu drei Lagern pro Jahr erklärte. Sie gab bekannt, die Reitschüler würden während der Lagerzeit auf den normalen Trainings- plan geschrieben. Da die Stellungnahme nicht aufforderungsgemäss von B._______ verfasst worden war, gab das BASPO jener als Verantwortliche für die Administration der J+S Angebote erneut Gelegenheit, eine Stellung- nahme einzureichen. Im Weiteren bat es um Auskünfte betreffend die Kur- spläne der Jahre 2015 bis 2018, die Ankündigung von Lagern als Kurse in der Nationalen Datenbank für Sport (SPORTdb), sowie die Teilnehmerliste und Jahresplanung der Lager von 2015 bis 2018. C. Nachdem A._______ und B.________ per E-Mail vom 4. April 2019 darum gebeten hatten, aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen zu entschei- den, wies das BASPO B._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2019 darauf hin, dass bei Verzicht auf eine Stellungnahme und Einreichung der verlang- ten Auskünfte davon auszugehen sei, dass in den letzten Jahren Reitlekti- onen, die im Rahmen von nicht subventionsberechtigten Lagern stattge- funden hätten, in die J+S Angebote übertragen worden seien. Damit wür- den die Einträge in der SPORTdb seit mehreren Jahren nicht der Realität entsprechen. Es stehe daher die Rückforderung sämtlicher nicht korrekt abgerechneter Angebote im Raum. Sie werde daher aufgefordert, die Kurs- ausschreibungen und -pläne der J+S Angebote ab 29. Dezember 2008, die
A-358/2020 Seite 3 Anwesenheitskontrollen für diese Angebote sowie Daten und Teilnehmer- listen sämtlicher Reitlager ab 29. Dezember 2008 vorzulegen. D. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2019 machten A._______ und B._______ geltend, bei den Kursen handle es sich um Jahreskurse, die jedes Jahr gleich durchgeführt und nicht ausgeschrieben würden. Es wechselten nur die Teilnehmer. Die Anwesenheitslisten hätten sie nicht aufbewahrt, da sie diese jeweils Ende Jahr an das BASPO weitergeleitet hätten. Sie seien bisher nie darauf hingewiesen worden, dass die Administration nicht kor- rekt sei. Die Lagertage seien jeweils bei der Anmeldung vermerkt worden. Gemäss Internetseite J+S und Auskünften einer Fachperson seien sie be- rechtigt, auch Lager durchzuführen. Mit der Stellungnahme legten sie die Teilnehmerlisten der Reitlager 2014 – 2018 und eine CD mit den Trainings- handbüchern 2014 – 2018 vor. Da sie eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren hätten, könnten sie nur die Listen der letzten fünf Jahre zustellen. E. Mit Verfügung vom 26. November 2019 forderte das BASPO die ausbe- zahlten J+S Beiträge für die J+S Angebote Nrn. (...) zurück. A._______ habe dem BASPO innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung einen Betrag von Fr. 75'846.- zu überweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu entrichten. Zur Begründung hielt das BASPO fest, A._______ habe im Zusammenhang mit der Abrechnung von J+S Angeboten in der Zeit zwischen 2008 und 2018 unrichtige Angaben gemacht und damit Sub- ventionen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestanden habe. A._______ habe in den letzten Jahren systematisch Reitlager unrechtmässig als Kurs- aktivitäten deklariert und die Anwesenheitskontrollen entsprechend wahr- heitswidrig ausgefüllt. Welche Aktivitäten in dieser Periode objektiv sub- ventionsberechtigt gewesen wären, lasse sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, weil die Dokumentationspflicht verletzt worden sei. Die zu Un- recht ausbezahlten Beiträge seien zurückzufordern. Da die unrechtmässig deklarierten Kursaktivitäten im Jahr 2019 entdeckt worden seien, seien alle J+S Beiträge, die nach Ende Oktober 2009 ausgerichtet worden seien, zu- rückzufordern. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen die Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorin- stanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantra-
A-358/2020 Seite 4 gen, die Verfügung vom 26. November 2019 sei vollumfänglich aufzuhe- ben; es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des BASPO. Konkret rügt sie die fehlerhafte Rechtsanwen- dung und den Missbrauch des Ermessens. Bei der Abrechnung seien ma- ximal mögliche 1’750 Teilnehmerstunden nicht den überspitzt formalisti- schen Kriterien der Vorinstanz entsprechend abgerechnet worden. Dies entspreche einem Betrag von Fr. 2'275.-. Sie habe nur allfällige Fehlstun- den der Reitschüler während des Jahres mit den in den Reitferien absol- vierten Reitstunden kompensiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei überspitzt, denn die Jugendlichen, die in den Reitferien Stunden absolvier- ten, könnten eigentlich als Teilgruppe ihrer jeweiligen J+S Kursgruppe be- rücksichtigt werden. Ihr Reitferienangebot würde im Weiteren nahezu sämtliche gesetzlichen Anforderungen für Lager im Sinne der Sportförde- rung erfüllen, die Jugendlichen würden nur nicht alle am selben Ort schla- fen. Zudem rügt sie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, da sich die Vorinstanz geweigert habe, ihre eigenen Akten zu berücksichtigen. Auch seien die im Vorverfahren eingereichten Trai- ningshandbücher und Teilnehmerlisten der Reitferien 2014 – 2018 unbe- rücksichtigt geblieben. Der Entscheid sei unangemessen, da sie kommu- niziert habe, dass sie die in den Lagern absolvierten Reitstunden ihrer Schüler berücksichtigt habe. Sie sei nie auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der Abrechnung hingewiesen worden. Ihr würden bei einer Mehrleistung für die Förderung des Sports und der Gesundheit Jugendlicher Beiträge verweigert. Es sei unangemessen und widerrechtlich, Beiträge für die letz- ten zehn Jahre zurückzufordern, obwohl sie nur die Pflicht habe, Belege fünf Jahre lang aufzubewahren und dies auch gemacht habe. Rückforde- rungen der Beiträge bis zum 26. November 2016 seien verjährt und es fehle auch die Rechtsgrundlage, da die Vorinstanz auf den Sachverhalt be- treffend die Jahre 2008 bis 2012 das falsche Recht anwende. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und wiederholt, die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht Subventionen bezogen. Sie habe ihrer Pflicht nicht entspro- chen, Unterlagen zur Überprüfung der Abrechnung aufzubewahren (Trai- ningshandbücher, -pläne, auf dem Sportplatz geführte Appellhefte oder Präsenzlisten). Es sei aufgrund der für Lageraktivitäten vorgelegten Teil- nehmerlisten weder möglich noch Aufgabe des BASPO, die Fehleinträge der Beschwerdeführerin nachträglich zu eruieren, gehe es doch um tau- sende Einzeleinträge pro Angebot. Etwa umfasse das Angebot Nr. (...)
A-358/2020 Seite 5 rund 6'700 oder das Angebot Nr. (...) rund 5'450 Teilnehmerstunden, deren Richtigkeit durch die getätigten Falscheinträge je einzeln in Frage gestellt sei. Tatsache sei, dass Aktivitäten bewusst unrichtig abgerechnet worden seien und die korrekte Abrechnung nachträglich nicht erstellt werden könne. Ein Hinweis, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, Ferienwochen nicht als J+S Angebote deklarieren zu können, ergebe sich aus dem Angebot Nr. (...). Sie habe damals zwei Sammellager angemeldet und zur Abrechnung unterbreiten wollen, welche vom System nicht zur Ab- rechnung akzeptiert worden seien. Die Möglichkeit der Anmeldung von J+S Lagern sei ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer anderen Nutzergruppe nie offen gestanden. H. In den Schlussbemerkungen vom 22. Juni 2020 hält die Beschwerdeführe- rin an ihren Anträgen fest, korrigiert nach erfolgter Akteneinsicht ihre Be- rechnungen der maximal möglichen verrechneten Stunden respektive Fehlstunden von 1'750 auf 1'888, welche in den Jahren 2014 bis 2018 falsch abgerechnet hätten werden können. Im Weiteren beantragt sie die Edition der von ihr im Vorverfahren eingereichten CD betreffend die Trai- ningshandbücher 2014 – 2018. Bereits in der Vergangenheit habe ihr die Vorinstanz Lagertage beziehungsweise zwei Sammellager bewilligt (Ange- bote Nrn. [...]). Auch die kantonale Bewilligungsbehörde sei von der Bewil- ligungsfähigkeit der Reitferien ausgegangen. Gemäss Meldung des Sport- amtes an das BASPO vom 11. Januar 2019 hätte lediglich aufgezeigt wer- den sollen, wie die Lager richtig abzurechnen seien. Ab 2012 habe sich die Gestaltung der Bewilligungen der Vorinstanz geändert, weshalb die Reitfe- rien, welche bisher als Lagertage in den Bewilligungen kenntlich gewesen seien, nicht mehr auftauchten. Dass ihre Bewilligung nicht mehr möglich sei, gehe aus den entsprechenden Vorschriften nicht hervor. Die Usanz sei von der kantonalen Instanz weiterhin toleriert worden und hätte nun ledig- lich besser kenntlich gemacht werden sollen. Die Vorinstanz müsse sich das Wissen der kantonalen Bewilligungsinstanz anrechnen lassen. Sie habe es unterlassen, entsprechende Abklärungen über die Praxis des Kan- tons vorzunehmen. Die abgerechneten Stunden hätten bei den anspruchs- berechtigten Kindern stattgefunden, seien aber nur datumsmässig falsch abgerechnet worden, weil sie krankheitsbedingte, ferienbedingte und an- derweitig bedingte Abwesenheiten der Kinder während des Jahres im Kurs mit den während den Reitferien absolvierten Reitstunden kompensiert habe. Dies sei der kantonalen Stelle bekannt gewesen oder von dieser zu- mindest toleriert worden, sonst hätte die Nachfrage nicht erst nach einem Wechsel der Sachbearbeitenden im Jahr 2019 stattgefunden. Im Übrigen
A-358/2020 Seite 6 sei zweifellos das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihr das Prü- fungsergebnis der kantonalen Behörde nicht mitgeteilt worden sei und Ak- ten ignoriert worden seien. I. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 legt die Vorinstanz die CD betreffend die Trainingshandbücher 2014 – 2018 vor und hält fest, dass darin keine Infor- mationen enthalten seien, welche Kinder und Jugendliche an den J+S Kur- sen teilgenommen hätten. J. Mit Eingabe vom 27. August 2020 nimmt die Beschwerdeführerin zur CD, die die Trainingshandbücher enthält, Stellung und verweist unter anderem auf eine schwierige wirtschaftliche Situation wegen der Corona-Pandemie. K. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die bei den Akten befindlichen Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus- nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung angefochten, mit der geleistete Förderbeiträge, die von der Beschwerdeführerin für J+S Kurse beantragt und als solche verbucht wurden, zurückgefordert werden. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
A-358/2020 Seite 7 Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher von ihr Förderbeiträge zurückgefordert werden, sowohl formell als auch materiell beschwert; sie ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 293). Soweit im Folgenden zu den zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften nichts anderes vermerkt ist, wird auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. November 2019 abgestellt. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes- senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwal- tungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprü- fen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe- stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung spezialisierte
A-358/2020 Seite 8 Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). 3. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts und bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die in den Akten befindlichen Unterlagen und die von ihr eingebrachten Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Auch sei sie im Vorverfahren von der Vorinstanz schikaniert und ihr recht- liches Gehör verletzt worden. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Die Sachver- haltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nach- forschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt und rechts- erheblich erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 12, Rz. 15; SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49 Bst. b). Den Parteien können unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tat- sachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben könnte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.). Die Mitwir- kungspflicht wird ergänzt durch eine Aufklärungspflicht der Behörde. Eine Behörde kann das Zusammentragen der Beweise nicht vollumfänglich auf die mitwirkungspflichtige Partei übertragen oder auch nur geringere Gewis- senhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen. Wegen der
A-358/2020 Seite 9 im Untersuchungsgrundsatz enthaltenen Beweisführungspflicht sind die zur Verfügung stehenden Beweismittel einzuholen, sei es auch nur durch die Aufforderung der Parteien, das hierfür Notwendige selbst vorzukehren (vgl. BGE 96 V 95). Die Verwaltungsbehörden haben die Betroffenen dar- über zu informieren, worin die Mitwirkungspflichten bestehen und insbe- sondere, welche Beweismittel sie beizubringen haben, es sei denn, die ver- fahrensbeteiligte Person hat Kenntnis davon, dass es sich um eine ent- scheidrelevante Tatsache handelt (vgl. BGE 132 II 115 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 466 und 459 m. H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120). Hat die Behörde ihre Aufklärungspflicht erfüllt, darf sie im Ge- genzug von einer Partei erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach- kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es treuwidrig, wenn eine die ei- gene Mitwirkung unterlassende Partei in einem späteren Beschwerdever- fahren der Behörde vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig abge- klärt (vgl. Urteil des BGer 2A_505/1999 vom 28. Februar 2002 E. 4b; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 Rz. 53). 3.2 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die Be- hörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 32 Rz. 1 ff.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begrün- dungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Im Folgenden ist auf die strittige Frage, ob die Vorinstanz ihrer Unter- suchungs- und Berücksichtigungspflicht ausreichend nachgekommen ist,
A-358/2020 Seite 10 einzugehen. Nach Durchsicht der Akten und der von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen hat die Vorinstanz die genannten Grundsätze nicht verletzt. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen – insbesondere die An- wesenheitslisten betreffend die abgerechneten J+S Kurse – sind nicht un- berücksichtigt geblieben (vgl. E.3.3.2 hiernach). Auch hat die Vorinstanz auf die im Vorverfahren eingereichten Listen betreffend die Reitlager (E. 3.3.3) sowie auf die Trainingshandbücher (E. 3.3.4) erkennbar Bezug genommen, soweit sie als entscheidwesentlich und für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant erscheinen. 3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Organi- satorin im Vorverfahren vorgebracht hat, während der Reitferien absol- vierte Reitstunden in die Anwesenheitslisten der angebotenen J+S Jahres- kurse übertragen und der Vorinstanz zur Abrechnung vorgelegt zu haben. Im Weiteren liegt eine Aufforderung der Vorinstanz bei den Akten, Belege (Anwesenheitskontrollen), aus denen die tatsächliche Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler während der absolvierten J+S Kurse hervor- gehe, einzureichen. Sie und ihre B._______ als J+S Coach beriefen sich im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Juni 2019 lediglich darauf, dass sie bisher keine Hinweise erhalten hätten, dass diese Praxis nicht korrekt sei. Anwesenheitslisten für die Jahreskurse hätten sie nicht aufbewahrt, da sie jeweils an die Vorinstanz weitergeleitet worden seien. In der angefoch- tenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auf der Grundlage der Unterlagen der Umfang der wahrheitswidrigen Angaben in den vorhandenen Anwesenheitslisten nicht mehr nachvollzogen werden könne. 3.3.2 Daraus folgt, dass die Vorinstanz bei der Entscheidfindung – entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – ausreichend auf ihre eige- nen Akten Bezug genommen und sich mit den Unterlagen auseinanderge- setzt hat. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht erkennbar. Auch die von der Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vor- gelegten Berechnungen jener Reitstunden, die angeblich in den Reitferien abgehalten und in den J+S Kursen zusätzlich sowie datumsmässig falsch abgerechnet worden seien, lassen nicht auf eine Verletzung der Untersu- chungspflicht schliessen. Die Vorinstanz war im Vorverfahren nicht gehal- ten, Nachforschungen in alle möglichen Richtungen zu betreiben. In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz sodann zum Beschwerdevorbrin- gen, die aufgrund der Reitferien nachträglich in die Anwesenheitskontrollen eingetragenen Teilnehmerstunden liessen sich berechnen, Stellung und
A-358/2020 Seite 11 schloss eine Rekonstruktion beziehungsweise Korrektur der Anwesen- heitskontrollen anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen ausdrücklich aus (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 10, Rz. 16). 3.3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die von ihr im Vorverfahren eingereichten Anwesenheitslisten betreffend die Reitferien nicht berücksichtigt. Festzuhalten ist aber, dass diese Beweis- mittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt sind. Auch wenn die Vorinstanz die Anwesenheitslisten in den Erwägungen nicht mehr ausdrücklich erwähnte, hat sie sich mit den zugrundeliegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, die meisten ihrer Kursschüler würden an einem bis zu drei Reitlagern pro Jahr teilnehmen, ausreichend auseinanderge- setzt. In einer gesamtheitlichen Würdigung begründete sie ihre Ansicht, weshalb die Anwesenheitskontrollen der J+S Kurse auf der Grundlage der Vorbringen über die Teilnahmen der Reitschüler an Reitferien nicht mehr rekonstruierbar seien, und legte dar, weshalb ihrer Ansicht nach von der Beschwerdeführerin J+S Beiträge erwirkt worden seien, auf die kein An- spruch bestanden habe. Zu den Anwesenheitslisten betreffend die Reitla- ger führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung ergänzend aus, diesen habe sie lediglich entnehmen können, dass offenbar eine sehr grosse An- zahl von Jugendlichen an Reitferien teilnehme, mit entsprechend hohem Potential für falsch getätigte Einträge in den Kursabrechnungen; eine nach- trägliche Ermittlung der Falscheinträge anhand der von der Beschwerde- führerin ins Recht gelegten Unterlagen sei ausgeschlossen (BVGer act. 10, Rz. 15 - 16). Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen bezie- hungsweise Anwesenheitslisten betreffend die Reitferien ausreichend aus- einandergesetzt. Dass sie in der angefochtenen Verfügung zu einem an- deren Schluss geführt haben, als die Beschwerdeführerin sich erhofft hätte, lässt nicht auf eine fehlende Berücksichtigung der Sachbehauptungen und Beweismittel schliessen. 3.3.4 Zum Vorbringen, die Vorinstanz habe die Trainingshandbücher nicht berücksichtigt, ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 12 VwVG der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen ist. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12, Rz. 28). Im Sachverhalt der Verfügung ist erwähnt, dass im Vorverfahren Trainingshandbücher einge- reicht wurden. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Auseinander-
A-358/2020 Seite 12 setzung damit würde aber voraussetzen, dass die Trainingshandbücher ei- nen relevanten Beitrag zur Sachverhaltsabklärung – insbesondere zu den strittigen Kursanwesenheiten in den J+S Kursen – bieten könnten, was selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. In ihrer Stel- lungnahme vom 27. August 2020 äussert sich die Beschwerdeführerin zu- stimmend zur Einschätzung der Vorinstanz, aus den Trainingshandbü- chern lasse sich nicht erschliessen, welche Kinder oder Jugendliche je- weils an den J+S Kursen teilgenommen hätten. Demnach hat die Vo- rinstanz die Trainingshandbücher angemessen berücksichtigt und war nicht gehalten, detaillierte Erwägungen anzustellen. 3.4 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungs- oder Be- rücksichtigungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. 3.5 Die übrigen Vorbringen, die Vorinstanz habe sie im Vorverfahren – etwa mit der Aufforderung, Anwesenheitslisten vorzulegen – schikaniert bezie- hungsweise ihr rechtliches Gehör verletzt, finden keine Grundlage in den Akten. 3.5.1 Die Einladung der Vorinstanz vom 3. Mai 2019 (Vorakten 15), Kurs- ausschreibungen und -pläne sämtlicher J+S Angebote seit dem Jahr 2009, Anwesenheitskontrollen für die J+S Angebote sowie Daten und Teilneh- merlisten von Reitlagern vorzulegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Die Behörde muss im Rahmen der Aufklärungspflicht auf relevante Beweismittel hinweisen. 3.5.2 Im Weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Mitteilung des Sportamtes vom 11. Januar 2019 an das BASPO das rechtliche Gehör ver- letzt worden sein soll. Nach Art. 30 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) haben die kantonalen Stellen Unregelmässigkeiten aufzuklären und dem BASPO, welches die Gesamtaufsicht ausübt, zu mel- den (vgl. Erläuterungen zu Art. 30 SpoFöV, abrufbar auf www.baspo.ad- min.ch > Aktuell > Themen (Dossiers) > Sportförderungsgesetz > Doku- mentation > SpoFöV > Erläuterungen zur Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung, abgerufen am 4. Januar 2021). 3.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zunächst am 10. Januar 2019 vom kantonalen Sportamt wegen der zur Abrechnung
A-358/2020 Seite 13 vorgelegten Anwesenheitskontrollen des Angebots Nr. (...) (2018) kontak- tiert wurde, da die enorm hohe Kurspräsenz und -abhaltung an hohen Fei- ertagen aufgefallen sei. Zugleich informierte das Sportamt die Beschwer- deführerin darüber, dass die Klärung der Auffälligkeiten der Rechtfertigung gegenüber dem BAPSO diene. Am 11. Januar 2019 hat das Sportamt dem BASPO die Unregelmässigkeiten gemeldet und die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 10. Januar 2019 weitergeleitet. B._______ wurde in der Folge als J+S Coach und Vertreterin der Organisation am 28. Januar 2019 vom BASPO darüber orientiert, dass eine Überprüfung aufgrund der Meldung des Sportamtes des Kantons stattfinde. Die Vorinstanz hat ihr zu den in der Meldung enthaltenen Fragen der hohen Kurspräsenz und der Abhaltung von Kursen an Feiertagen das rechtliche Gehör gewährt. Nach- dem B._______ als J+S Coach zunächst auf eine Stellungnahme verzich- tete, gewährte ihr die Vorinstanz zur Einschätzung, dass die Rückforderung sämtlicher Kursbeiträge im Raum stehe, erneut das rechtliche Gehör. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und in den Schlussbemerkungen davon auszugehen scheint, die Meldung des Kan- tons an das BASPO wäre ihr zuzustellen gewesen, ist sie darauf hinzuwei- sen, dass Rechtsuchende grundsätzlich auf Gesuch Akteneinsicht erhalten (Art. 26 VwVG). Dass sie von dem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht der Behörde angelastet werden. Sodann hatten die Beschwer- deführerin und B._______ im Vorverfahren mehrfach Gelegenheit zur Stel- lungnahme, wovon sie schliesslich auch Gebrauch gemacht haben. Inwie- fern im Vorverfahren eine Gehörsverletzung stattgefunden haben soll, er- schliesst sich daher nicht. 3.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des formellen Rechts erkenn- bar. Der Verfügung liegt weder ein falscher noch ein aktenwidriger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Ob die Begründung der angefoch- tenen Verfügung zutrifft, ist hingegen eine Frage des materiellen Rechts. 4. 4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rückforde- rungsansprüche betreffend die Beiträge für Angebote, die bis zum Novem- ber 2016 abgerechnet worden seien, seien verjährt. Die Aufbewahrungs- pflicht für Unterlagen betrage zudem lediglich fünf Jahre. In den Schluss- bemerkungen bringt sie vor, die strittige Mangelhaftigkeit der Anwesen- heitskontrollen, die die fraglichen Rückforderungsansprüche ausgelöst
A-358/2020 Seite 14 habe, wäre ohne Weiteres bereits anhand der jährlich zur Abrechnung ein- gereichten Unterlagen erkennbar gewesen. Ein Unterlassen der kantona- len Behörde sei dem BASPO zuzurechnen. 4.2 Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn eine staatliche Behörde eine Forderung gegen eine Pri- vatperson erhebt (vgl. BGE 98 Ib 351 E. 2a; 101 Ib 348). 4.3 Weder das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) noch die Vorgängerbestimmungen des total revidierten Bundes- gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) enthalten Bestimmungen zur Verjährung von Rückerstattungs- ansprüchen. 4.4 Bei der Unterstützung von Organisationen des Jugendsportes nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Tur- nen und Sport (SR 415.0) handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Ok- tober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1; vgl. Botschaft zum SuG vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, 423). 4.5 Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes (mit den allgemeinen Best- immungen zu Finanzhilfen und Abgeltungen, vgl. Art. 11 – 40 SuG) ist an- wendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bun- desbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG). Für die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Finanz- hilfen und Abgeltungen gelten die Verjährungsfristen des Art. 32 Abs. 2 SuG, soweit das Spezialgesetz nichts Besonderes vorsieht (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 46 N 33). 4.6 Nach Art. 32 Abs. 2 SuG (in den Fassungen vom 13. Juni 2006 respek- tive vom 1. Januar 2016) verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von Fi- nanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kennt- nis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, Rückforderungs- ansprüche betreffend die Beiträge vor dem November 2016 seien als ver- jährt zu betrachten. Dabei scheint sie sich auf die geänderte dreijährige relative Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 2 SuG, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, zu berufen. Im vorliegenden Fall ist aber die Rechtslage
A-358/2020 Seite 15 zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2019 massgebend und von einer – für die Beschwerdeführerin ohnehin vorteil- hafteren – relativen Verjährungsfrist von einem Jahr auszugehen. Im Folgenden ist auf den strittigen Zeitpunkt des Beginns der relativen Ver- jährungsfrist (E. 4.7 – 4.8) und auf die Frage der absoluten Verjährung der Rückforderungsansprüche einzugehen (E. 4.9 – 4.10). 4.7 Kenntnis vom Rechtsgrund des Rückerstattungsanspruchs ist bereits dann anzunehmen, wenn die Behörde unter Berücksichtigung der zumut- baren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Beiträge vorliegen. Für den Beginn der relati- ven Verjährungsfrist ab Kenntnis ist gemäss Rechtsprechung ein sicheres Kennen des Anspruchsgrunds Voraussetzung. Massgebend ist die tat- sächliche Kenntnis und nicht der Zeitpunkt, in dem ein Gläubiger bei gehö- riger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen können (vgl. BGE 111 II 55 E. 3a; BGer 4A_376/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1; BVGer B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.4 m.w.H.; MICHAEL RITTER, Die Handhabung des Widerrufs und der Rückforderungen sowie der Verjäh- rung und Verwirkung von Direktzahlungen, Blätter für Agrarrecht, 2012/2, S. 26). 4.8 Zum vorliegend strittigen Zeitpunkt des Beginns der relativen Verjäh- rungsfrist ist festzuhalten, dass die Auffälligkeiten im Rahmen der Abrech- nung des J+S Angebots Nr. (...), namentlich die hohe Kursanwesenheit sowie die Trainings der Schüler an nationalen Feiertagen, zu einer Kon- trolle der kantonalen Stelle und Überprüfung des Angebots durch das BASPO führten. Für diesen Zeitpunkt ist noch von keiner gesicherten Kenntnis der Behörde über den Rückforderungsanspruch im Sinne der Rechtsprechung auszugehen (vgl. E. 4.7 hiervor). Erst aufgrund der Aus- künfte der Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgehensweise bei der Führung der Anwesenheitskontrollen, die der Abrechnung der Teilnehmerstunden zugrunde liegen, wurde für die Behörden erkennbar, dass wegen der Um- buchungen von Stunden aus den Reitferien auf die J+S Jahreskurse nicht effektiv abgehaltene Teilnehmerstunden zur Abrechnung der J+S Ange- bote gelangt sein könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auffälligkeiten (hohe Kursfrequenz, Feiertagstrainings) seien bereits in den Abrechnungen der Jahre davor erkennbar gewesen, ändert daher nichts am Beginn der relativen Verjährungsfrist ab Offenlegung der von ihr prak- tizierten Führung der Anwesenheitskontrollen am 10. Januar 2019 zum An- gebot Nr. (...) und zu den übrigen Angeboten aufgrund der Stellungnahmen
A-358/2020 Seite 16 vom 6. Februar 2019 und vom 19. Juni 2019 im Rahmen des Vorverfah- rens. Erst durch die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und von B._______ als J+S Coach erhielt die Behörde gesicherte Kenntnis davon, dass die zur Abrechnung der J+S Angebote herangezogenen Anwesen- heitskontrollen seit Jahren Angaben über Teilnehmerstunden aus den Reit- ferien enthielten. Demnach hat die relative Verjährungsfrist bezüglich der strittigen Rückforderung des Angebots Nr. (...) frühestens mit der Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem kantonalen Sportamt vom 10. Ja- nuar 2019 zu laufen begonnen. Bezüglich der Rückforderungsansprüche betreffend die übrigen Angebote konnte erst danach im Rahmen des ein- geleiteten Vorverfahrens die für den Beginn der Verjährungsfrist geforderte gesicherte Kenntnis entstehen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2019 und vom 19. Juni 2019). Nach dem Gesagten ist der frühest mögliche Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis ab 11. Januar 2019 anzunehmen. Das genaue Datum spielt dabei keine Rolle, da sich alle möglichen Termine innert der Jahresfrist befinden. Die relative Verjäh- rungsfrist von einem Jahr ist daher eingehalten. 4.9 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die geltend gemachten Aufbewahrungs- fristen von fünf Jahren für Unterlagen eine Abweichung von der gesetzlich geregelten absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren zu rechtfertigen vermögen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf ei- nen Widerspruch zwischen der absoluten Verjährungsfrist und den im Rah- men der Totalrevision des SpoFöG geregelten Aufbewahrungspflichten von fünf Jahren. Daher ist zu prüfen, ob sie allenfalls in den Genuss des Ver- trauensschutzes gelangen kann. 4.9.1 Die Verordnung des VBS vom 25. März 2012 über Sportförderungs- programme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) regelt in Art. 34 Bst. f, dass J+S Coaches die J+S-Dokumentationen für die Überprüfung der Ab- rechnung während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlan- gen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO vorzulegen haben. Die De- partementsverordnung ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Davor ging aus Art. 26 Abs. 2 der Verordnung des VBS vom 7. November 2002 über Jugend+Sport (J+S-V; SR 415.31) hervor, dass die Kurs- oder Lagerunter- lagen drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bewilligungs- instanz oder dem BASPO einzureichen waren. 4.9.2 Wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf das Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. BGE 129 I 161
A-358/2020 Seite 17 E. 4.1; 143 V 95 E. 3.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff.). Zwischen dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Grundsatz der Gesetzesmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) besteht ein Spannungsverhältnis. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist, wenn die Behörde dem be- troffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626). Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte sowie ihre allfällige Fehlerhaf- tigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Bei generellen Vertrauensgrundlagen, d.h. allenfalls bei Verordnungen, spricht entweder die natürliche Vermutung oder die Tatsache, dass die betroffene Person Dispositionen vorgenommen hat, dafür, dass sie in Kenntnis der Vertrau- ensgrundlage gehandelt hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655). 4.9.3 Ein J+S Coach muss die Dokumentation fünf Jahre aufbewahren und darf sie danach in guten Treuen vernichten, wenn die Auszahlung nicht verweigert und er nicht zur Vorlage aufgefordert wurde. Dabei kommt es aber darauf an, dass er rechtmässig, das heisst in Beachtung der Vorschrif- ten und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet, die beweismässig von Bedeutung gewesen wären. Voraussetzung ist nämlich auch, dass eine Person, die sich auf den Vertrauensschutz aufgrund einer zeitlich begrenz- ten Aufbewahrungspflicht von Unterlagen beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte. Es dürfen daher keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht gutgläubig gewesen wäre (vgl. BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4; BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.7). 4.9.4 Aufgrund der Leitfäden, die die Pflichten der J+S Coaches enthalten (vgl. E. 5.1.11 hiernach), ist anzunehmen, dass B._______ als J+S Coach Kenntnis von der zeitlich begrenzten Aufbewahrungspflicht für Unterlagen hatte. Gleichzeitig müssen ihr aber auch die ebendort geregelten Pflichten zur wahrheitsgemässen Führung von Anwesenheitskontrollen zwecks kor- rekter Abrechnung der Teilnehmerstunden für J+S Kurse bekannt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin und B._______ können sich im vorliegenden Fall nicht auf ihre Gutgläubigkeit betreffend die fünfjährige Aufbewahrungs- pflicht für Unterlagen berufen, da sie in Missachtung ihrer übrigen Pflichten Teilnehmerstunden in den Anwesenheitskontrollen übernommen haben, die sie nicht zur Abrechnung hätten bringen dürfen (vgl. E. 5.4 und 5.9 hier- nach).
A-358/2020 Seite 18 4.10 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig ge- handelt. Sie kann sich daher nicht aufgrund einer zeitlich begrenzten Auf- bewahrungsfrist für beweismässig relevante Unterlagen auf den Vertrau- ensschutz berufen. Die Vorinstanz durfte daher das Vorliegen von Rück- forderungsansprüchen gemäss der gesetzlich geregelten absoluten Ver- jährungsfrist ab November 2009 prüfen. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rückforderung der Förderbeiträge für die J+S Kurse der Jahre 2009 bis 2018 zu Recht erfolgt ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich nach einer Totalrevision der Sportförderungsge- setzgebung die Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Finanzhilfen ab 1. Oktober 2012 grundlegend geändert hat. Nach einer Darlegung der massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 5.1 hiernach) ist zunächst zu über- prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die J+S Kurs- beiträge für den Zeitraum 2013 bis 2018 zu Recht zurückgefordert hat. Da- bei ist insbesondere auf die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerde- führerin einzugehen, die sich auf den Zeitraum 2014 bis 2018 beziehen (E. 5.2 – 5.6). Abschliessend ist mit Bezug auf die alte Rechtslage die Rück- forderung der Finanzhilfen für die Jahre 2009 bis 2013 zu überprüfen (E. 5.7 – 5.10). 5.1 Art. 68 Abs. 1 BV sieht eine parallele Kompetenz von Bund und Kan- tonen für die Sportförderung vor. Gestützt auf die Bestimmung hat der Bund das am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Sportförderungsgesetz erlassen, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 total revidiert wurde (SpoFöG; SR 415.0). Bisher äusserte sich die Sportförderungsgesetzgebung zu den Zielen der Sport- förderung und legte im Grundsatz fest, wie diese erreicht werden sollen. Hierzu waren und sind eine Reihe von Massnahmen, insbesondere Pro- gramme und Projekte notwendig. Mit dem Programm Jugend + Sport rich- tete und richtet der Bund Beiträge an Kurse und Lager aus, um die Ent- wicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen. Seit dem Inkrafttreten der total revidierten Sportförderungsgesetzgebung sind die Details des Programms Jugend + Sport in vier Erlässen gebündelt. Konkret handelt es sich um das bereits genannte SpoFöG und die eben- falls total revidierte Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01). Die Verfahrensmodalitäten zur Durchführung und Beitragsgewährung für J+S Angebote finden sich in der neuen Verordnung des VBS vom 25. März 2012 über Sportförderungsprogramme und -pro-
A-358/2020 Seite 19 jekte (VSpoFöP, SR 415.011), mit der die Verordnung des VBS vom 7. No- vember 2002 über Jugend + Sport (J+S-V; SR 415.31) aufgehoben wurde, und in der Verordnung des BASPO über Jugend und Sport vom 12. Juli 2012 (J+S-V BASPO, SR 415.011.2). Im Folgenden werden die wesent- lichsten Bestimmungen dargelegt. 5.1.1 Seit der Totalrevision werden für die Begründung der Rückerstat- tungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 SpoFöG unwahre oder irreführende Anga- ben zur Erwirkung von Subventionen vorausgesetzt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a SpoFöG). Davor löste gemäss Art. 30 Abs. 1 SuG bereits der unrich- tige oder unvollständige Sachverhalt Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus. Nach Art. 30 Abs. 2 SuG war nur bei Erfüllung von drei Vor- aussetzungen auf den Widerruf zu verzichten, nämlich, wenn der Empfän- ger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne un- zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf sein schuldhaftes Handeln zurückzuführen war (Bst. c). 5.1.2 Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV vom 23. Mai 2012 kann das BASPO einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn er, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in der Ver- ordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen fest- gelegten Verpflichtungen verstossen. Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teil- nahme an J+S ausschliessen (Art. 27 Abs. 3 SpoFöV vom 23. Mai 2012). Bis zum 1. Oktober 2012 konnte das BASPO einem Organisator bei vor- sätzlich oder grobfahrlässig begangenen Verstössen seiner Organe, des Coachs oder eines Leiters oder einer Leiterin gegen die in der Verordnung oder in der darauf abgestützten Departementsverordnung festgelegten Verpflichtungen die Beiträge kürzen oder verweigern (Art. 23a Abs. 3 Bst. a SpoFöV vom 21. Oktober 1987). 5.1.3 Der 5. Abschnitt der SpoFöV vom 23. Mai 2012 (Art. 13 – 21) regelt die Vorgaben für das J+S Kader, welchem der J+S-Coach angehört (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b). Gemäss Art. 17 vertreten J+S Coaches ihren Orga- nisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S Ange- bote ihrer Organisation.
A-358/2020 Seite 20 Bis zum 1. Oktober 2012 wurden die Pflichten der J+S Leitenden und der J+S Coaches in der J+S-V vom 7. November 2002 geregelt. Die J+S Coa- ches waren Ansprechpersonen für die J+S Leitenden und das BASPO (vgl. Art. 28 J+S-V). 5.1.4 Die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -pro- jekte vom 25. Mai 2012 (VSpoFöP, SR 415.011) enthält weitere Einzelhei- ten zur Durchführung der J+S-Angebote und Beitragsgewährung. Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, dass J+S-Angebote im Nati- onalen Informationssystem für Sport administriert werden. Die Organisato- ren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S (Art. 57). 5.1.5 Konkret meldet der J+S-Coach ein J+S-Angebot unter der Einhaltung gewisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Be- willigung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58 VSpoFöP). Sodann sind die Abrechnungen der J+S-Angebote innert bestimmter Fristen vom J+S- Coach einzureichen (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Bst. b VSpoFöP). Nach der alten Rechtslage waren die J+S Coaches für die Meldung des Angebots bei der zuständigen Bewilligungsinstanz verantwortlich (aArt. 28 Abs. 3 J+S-V vom 2. November 2002). Sie mussten die Anmeldung für das J+S Angebot mit einer anderen unterschriftsberechtigten Person auf der Seite des Organisators unterschreiben (aArt. 28 Abs. 4 J+S-V). 5.1.6 Nach Art. 8 SpoFöV vom 23. Mai 2012 werden die J+S Angebote nach sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden, die um Finanzhilfe ansu- chen dürfen. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S- Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regel- mässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden (Bst. a). Neben den J+S Kursen existieren weitere J+S Angebote, wie zum Beispiel Lager, die von Jugendverbänden und – vereinen (Bst. c), von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbän- den (Bst. d), oder von Schulen (Bst. e) angeboten werden dürfen. Von die- sen sogenannten J+S Lagern (vgl. Leitfaden für den J+S Coach) sind Trai- ningslager zu unterscheiden, die in Ergänzung zu J+S Kursen durchgeführt werden können (vgl. Art. 7 VSpoFöP). Dabei müssen alle Kinder und Ju- gendlichen, die an einem solchen Trainingslager teilnehmen, in einem der
A-358/2020 Seite 21 Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein (Art. 7 Abs. 2 VSpoFöP). Davor wurden nach aArt. 13 SpoFöV vom 21. Oktober 1987 sieben NG unterschieden (Abs. 1); J+S Angebote der NG 1 wurden von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen angeboten, die mit Jugend- lichen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe Sport üben und anwenden (Abs. 2); Angebote der NG 3 bis 7, die Lager zwecks Erleben von Sport ausrichteten, konnten von Jugendverbän- den, Bund, Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden und Schulen einge- reicht werden (Abs. 4 bis 7). 5.1.7 Die Beitragsgewährung ist im 6. Abschnitt der SpoFöV vom 23. Mai 2012 geregelt (Art. 22–27). Die Beiträge richten sich gemäss Art. 23 Abs. 1 nach der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bst. a), der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb ei- ner Zeitspanne (Bst. b), der Nutzergruppe (Bst. c) sowie der Sportart (Bst. c bis ). Nach der alten Rechtslage war die Beitragsgewährung im 4. Abschnitt des 2. Kapitels der SpoFöV vom 21. Oktober 1987 (aArt. 23a – 23n) geregelt. Die Beiträge für J+S Kurse in der NG 1 setzten sich gemäss aArt. 23b Abs. 1 SpoFöV zusammen aus einem Sockelbeitrag, der von der Gruppen- grösse und Unterrichtsdauer abhängig ist (Bst. a), und einem zusätzlichen Beitrag, der von der Trainingsdichte, der Anzahl der Wettkämpfe, der An- zahl der Trainingslagertage und der Anzahl der Teilnehmer und Teilnehme- rinnen abhängig ist (Bst. b). 5.1.8 Gemäss Art. 22 SpoFöV vom 23. Mai 2012 müssen für die Gewäh- rung der Beiträge die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Organi- satoren haben unter anderem ihr Angebot rechtzeitig vor Durchführung durch die gemäss Absatz 5 zuständige Behörde bewilligen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine Bewilligung zur Durchführung des Angebots. Die Bewilligung beinhaltet aber noch keine definitive Beitragszusage. Das angemeldete Angebot wird mit der Bewilligung in der Datenbank freige- schaltet und kann vom Organisator bewirtschaftet werden (vgl. Erläuterun- gen zur SpoFöV). 5.1.9 Die kantonale Bewilligungsinstanz überprüft sodann die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge (Art. 60 Abs. 2
A-358/2020 Seite 22 VSpoFöP). Erst bei Abschluss des Angebots legt das BASPO gestützt auf die effektiv durchgeführten Aktivitäten den Beitrag fest (vgl. Erläuterungen zur SpoFöV). Auch vor dem Inkrafttreten der totalrevidierten Sportförderungsgesetzge- bung war nach Art. 45 J+S-V betreffend die Jugendausbildung das BASPO für den Erlass des Subventionsentscheids nach Abschluss der Angebote zuständig. Es überprüfte die Abrechnungen und verfügte die Beiträge. 5.1.10 Nach Art. 34 VSpoFöP sind J+S Coaches verantwortlich für die vor- schriftsgemässe Durchführung der J+S Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere Pflichten zur Anmeldung und Abrechnung der J+S An- gebote (Bst. b) sowie zur Beratung, Unterstützung und Beaufsichtigung der Durchführung der J+S Kurse und Lager in administrativer und organisato- rischer Hinsicht (Bst. d); sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Auf- sichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen (Bst. e) und sind für die Aufbewahrung der J+S Dokumen- tationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich; sie reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein (Bst. f). Bis zum 1. Oktober 2012 wurden die Pflichten der J+S Leitenden und der J+S Coaches in den Ausführungsbestimmungen der J+S-V vom 2. Novem- ber 2002 geregelt. Nach Art. 26 Abs. 2 J+S-V waren die J+S Kursleiter und –leiterinnen verpflichtet die Kurs- oder Lagerunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO einzu- reichen. Die Aufgaben der J+S Coaches wurden in Art. 28 J+S-V geregelt. Sie mussten die J+S-Leitenden ihres Organisators bei der Durchführung der J+S-Kurse und Lager unterstützen und beaufsichtigen (Abs. 1). Nach Art. 28 Abs. 5 J+S-V bewahrten die J+S Coaches das J+S Coach-Journal sowie von J+S Leitern und Leiterinnen anvertraute Kurs- und Lagerunter- lagen drei Jahre auf und reichten sie auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein. 5.1.11 Den Leitfäden für J+S Coaches lässt sich entnehmen, dass gestützt auf Art. 22 SpoFöV und Art. 58 VSpoFöP (vgl. E. 5.1.7 und 5.1.5 hiervor) der J+S Coach für die korrekte Durchführung des Angebots und die wahr- heitsgemässe Erfassung der Angebotsdaten sorgt. Der Coach oder die Lei- terperson müssen die Angaben in der Anwesenheitskontrolle prüfen und eventuelle Fehler vor Abschluss des Angebots korrigieren. Die Leitfäden
A-358/2020 Seite 23 enthalten auch Hinweise auf die in Art. 34 VSpoFöP festgehaltene Aufbe- wahrungspflicht für die J+S Dokumentationen. Auch die von der Beschwer- deführerin vorgelegte Leitlinie zur Anmeldung der Angebote in der SPORTdb sieht unter dem Punkt «Anmelden eines Angebots» vor, dass der J+S Coach alle Angebotsdaten prüft, das Angebot abschliesst und spä- testens 30 Tage nach Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers an den Kanton weiterleitet; nach Abschluss des Angebots sind keine Änderun- gen am Subventionsgesuch möglich. Vor Oktober 2012 war die Rolle der J+S Coaches näher im Leitbild J+S definiert, das vom BASPO in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Sportkommission ausgearbeitet wurde (vgl. Art. 2 J+S-V). Darin wurde festgehalten, dass der J+S Coach für den reibungslosen Ablauf der Ange- bote sorgte. Auf Grundlage des Leitbildes J+S wurden in Weiterbildungen, die zwecks Erneuerung der Anerkennung alle zwei Jahre von den J+S Coaches zu besuchen waren (Art. 27 Abs. 3 J+S-V), Anweisungen zur kor- rekten Durchführung der Angebote weitergegeben. Sie hatten ihren Verein administrativ gegenüber J+S zu vertreten, indem sie den Schriftverkehr zeitgerecht erledigten, das Einhalten von Weisungen sicherstellten und die Verbindung zum J+S Amt pflegten. In den Aufgabenbereich der J+S Coa- ches fielen die Trainingshandbücher und die regelmässige Überprüfung der geführten Anwesenheitskontrollen. In der Wegleitung Anwesenheits- kontrolle 2005 sind die Vorgaben für die korrekte Dokumentation der An- wesenheiten nach J+S Angebot (Kurse oder Lager), Teilnehmeranzahl und -stunden festgelegt. Die J+S Coaches hatten sie zur Abrechnung der An- gebote zu verwenden (vgl. Wegleitung Anwesenheitskontrolle 2005). 5.2 Wie oben dargestellt, gelten seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Sportförderungsgesetzgebung am 1. Oktober 2012 spezifische Modalitä- ten für die Rückforderung. Im Folgenden ist darauf einzugehen, ob die Vo- rinstanz die Beiträge für die in den Jahren 2013 bis 2018 abgerechneten Angebote zu Recht zurückgefordert hat (vgl. E. 5.3 – 5.6). Konkret handelt es sich um die Angebote Nrn. (...). 5.3 Unbestritten ist, dass in den Anwesenheitskontrollen der Beschwerde- führerin, die der Feststellung der J+S Beiträge dienten, Teilnehmerstunden enthalten sind, die nicht im Rahmen der angebotenen J+S Kurse stattge- funden haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Umfang der in den Jahren 2014 bis 2018 auf diese Weise erwirkten Förderbeiträge (vgl. An- gebote Nrn. [...]) und bringt vor, dieser sei anhand eines Vergleichs der Teilnehmerlisten der angebotenen J+S Kurse und der in den Jahren 2014
A-358/2020 Seite 24 bis 2018 abgehaltenen Reitlager feststellbar gering. Der Beschwerdeschrift liegt eine Liste mit den Namen jener Personen bei, die in den Jahren 2014 bis 2018 den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge neben den Jahres- kursen auch an den Reitferien teilgenommen haben. Nach Ansicht der Be- schwerdeführerin sei anhand der Namenslisten der Umfang der in den Reitferien abgehaltenen Reitlektionen der J+S Kursteilnehmenden in den Jahren 2014 bis 2018 zu beziffern und daraus die maximal möglichen fal- schen Angaben in den Anwesenheitskontrollen zu ermitteln. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass anhand der vorgelegten Unterlagen nicht mehr feststellbar sei, in welchem Umfang Teilnehmerstunden falsch abgerechnet worden seien. Die konkre- ten Fehleinträge der Beschwerdeführerin seien nachträglich nicht mehr zu eruieren, gehe es doch um tausende Einzeleinträge pro Angebot. 5.4 Wie in E. 5.1.3, 5.1.10 und 5.1.11 dargelegt, sind die J+S Coaches für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote verantwortlich; dazu gehört die korrekte Meldung der J+S-Angebote, die wahrheitsgetreue Führung der Anwesenheitskontrollen für die J+S Kurse und Lager sowie deren vorschriftsgemässe Abrechnung (Art. 17 SpoFöV i.V.m. Art. 34, 58 und 60 VSpoFöP; Leitfäden für J+S Coaches). 5.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Kan- ton am 10. Januar 2019 und der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 erklärte, ihre Reitschüler würden ein bis drei Reitlager pro Jahr besuchen. Die besuchten Reitstunden habe sie die letzten Jahre im- mer in die Anwesenheitskontrolle für die J+S Kurse übertragen. Ein Schüler habe zwischen zehn und 30 Plusstunden, die sie auf den normalen Trai- ningsplan der J+S Kurse geschrieben habe. In der zweiten Stellungnahme vom 19. Juni 2019 bestätigten die Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach, dass abgesehen von den auf diese Weise erstellten Anwesen- heitskontrollen, die sie im Rahmen der Subventionsvergabeverfahren der Vorinstanz zum Abschluss der Angebote eingereicht hätten, keine Belege für die Anwesenheiten an den J+S Kursen vorhanden seien. 5.4.2 Den Gesuchsdaten der Beschwerdeführerin für die Bewilligung der Angebote Nrn. (...) sind keine Angaben zu Lagern oder Trainingslagern zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Angebote als Gesuche für J+S Kurse entgegengenommen und geprüft.
A-358/2020 Seite 25 5.4.3 Aus den oben angeführten Bestimmungen geht im Weiteren hervor, dass erst nach Abschluss des Angebots, somit nach Einreichung der An- wesenheitskontrollen die Vorinstanz über ein Subventionsgesuch entschei- det (vgl. E. 5.1.8 – 5.1.11 hiervor). Der Entscheid über die Beiträge zu J+S Kursen hängt hauptsächlich von der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teil- nehmer sowie von den geleisteten Teilnehmerstunden ab (vgl. E. 5.1.6 – 5.1.7). Die hierfür von der Beschwerdeführerin einzureichenden Anwesen- heitskontrollen hat die Vorinstanz auf Grundlage der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu Recht als fehlerhaft qualifiziert. Den Akten lassen sich für das Angebot Nr. (...) Kurspräsenzen mit über 95%igen Anwesen- heitsquoten entnehmen (vgl. Vorakten 4). Nach Ansicht der Vorinstanz seien so hohe Anwesenheitsquoten aber in Hinblick auf krankheits- oder ferienbedingte Ausfälle praktisch unmöglich. Im Weiteren wurden die un- üblichen Aktivitäten an den Feiertagen angezweifelt. Die Beschwerdefüh- rerin gestand zu, seit Jahren die Anwesenheitskontrollen zu den angebo- tenen J+S Kursen nicht realitätskonform abgeschlossen zu haben. Auch in den Schlussbemerkungen führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die in den Reitferien abgehaltenen Reitlektionen der Kinder datumsmässig falsch deklariert. Sie habe diese Stunden nur aufgrund des grossen Admi- nistrationsaufwandes nicht als separate Kurse angeboten. Dass sie da- nach die Lektionen vereinzelt über die J+S Angebote kompensiert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Mit diesen Ausführungen erklärt sie aber, dass die Abrechnung der in den Reitferien absolvierten Reitlektionen per falscher Datumsangabe über die J+S Angebote nur deshalb erfolgt ist, um über deren Darstellung als Teilnehmerstunden im Rahmen der J+S Kurse zusätzliche Beiträge auf der Grundlage der J+S Angebote zu erhal- ten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde- führerin bewusst unwahre Angaben in den Anwesenheitskontrollen ge- macht hat, um Förderbeiträge zu erhalten, die ihr im Rahmen der von ihr angebotenen J+S Kurse nicht zugestanden wären. 5.4.4 Nach dem Gesagten muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass die Erfassung der Teilnehmerstunden in der SPORTdb syste- matisch vorschriftswidrig vorgenommen wurde. Die beitragsbestimmenden Daten zu den J+S Kursen in der SPORTdb sind nicht korrekt, weil Reitlek- tionen von Teilnehmern abgerechnet wurden, die an nicht mehr identifizier- baren Kursdaten angeblich nicht da gewesen seien. Da die Beschwerde- führerin aber keine Beweismittel vorlegt, die es ermöglichen, zwischen kor- rekten und unkorrekten Daten in den Anwesenheitskontrollen zu unter- scheiden, ist die Ansicht der Vorinstanz, die Datensätze seien insgesamt als unkorrekt anzusehen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin
A-358/2020 Seite 26 und B._______ als J+S Coach haben es zu verantworten, dass sich deren Erfassung im Nachhinein nicht mehr wahrheitsgetreu rekonstruieren lässt. 5.4.5 In der Vernehmlassung legt die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise dar, dass sie angesichts der grossen Anzahl von Jugendlichen, die an den Reitferien in den Jahren 2014 – 2018 teilgenommen haben, von einem hohen Missbrauchspotential ausgehe und es für ausgeschlossen halte, sich auf die erstellten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu verlas- sen (vgl. von der Beschwerdeführerin eingereichte Namenslisten). Die Ein- haltung der vorgeschriebenen Administrationsprozesse ist bei einem auf Vertrauen basierenden System, wie es bei der Ausrichtung von J+S-Bei- trägen der Fall ist, bei welchem die Richtigkeit der Angaben kaum über- prüfbar ist, von elementarer Bedeutung und zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung der Subventionen zwingend notwendig (vgl. BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.2). Dass die Vorinstanz daher auf einer Vorlage von gleichzeitig zu den jeweiligen J+S Kursen ge- führten Präsenzlisten oder Appellheften besteht, um die Fehleinträge fest- stellen zu können, und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin Listen und Schätzungen, die nachträglich zusammengestellt wurden, nicht als ausrei- chend beweistauglich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Demnach ist mit der Vorinstanz von einer nicht abschliessend bestimmbaren Anzahl an Falschangaben in den vorgelegten Anwesenheitskontrollen auszugehen. 5.5 Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a SpoFöG sind demnach die Voraus- setzungen für die Rückforderung der J+S-Beiträge für die Angebote Nrn. (...) erfüllt. Deren Abrechnungen enthalten im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbare Falschangaben. Die Beschwerdeführerin muss sich die vorschriftswidrige Erfassung der Anwesenheitskontrollen aufgrund der Pflichtverletzung von B._______ als J+S-Coach beziehungsweise admi- nistrative Leiterin zurechnen lassen. 5.6 5.6.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 32 Abs. 1 Bst. a SpoFöG der Vo- rinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Subventionen tatsächlich zurückzufordern sind, einen Ermessensspielraum ein. Das Er- messen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässig- keitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen ver- steht sich hierbei von selbst (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3.1 und BVGer
A-358/2020 Seite 27 A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396 ff.). 5.6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass- nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli- chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge- eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we- niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange- messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe- rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2, A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1). 5.6.3 Wie bereits dargelegt, ist der Umfang der grundsätzlich subventions- berechtigten Aktivitäten für die Vorinstanz unklar geblieben, da B._______ als J+S Coach ihrer Pflicht, wahrheitsgetreu geführte Anwesenheitskontrol- len vorzulegen, nicht nachgekommen ist; auch ist es nicht gelungen, die konkreten Fehleinträge durch beweistaugliche Belege zu identifizieren; dass die Vorinstanz dabei eine nachträglich erstellte vergleichende Na- mensliste als Schätzung allenfalls zu kürzender Beiträge für ungenügend erachtet, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.4.4 hiervor). Es ist daher der Beschwerdeführerin anzulasten, dass der Umfang der subventionsberech- tigten Aktivitäten unklar geblieben ist. Die korrekte Auszahlung gilt als ver- unmöglicht, wenn sich die konkrete Höhe der grundsätzlich gerechtfertig- ten J+S-Beiträge nicht berechnen lässt (BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.1 m.w.H.). 5.6.4 Zweck der J+S-Beiträge ist u.a. die Förderung der Sport- und Bewe- gungsaktivitäten auf allen Altersstufen und von Verhaltensweisen, mit de- nen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und d SpoFöG). Zur bestmöglichen Umsetzung dieses Zwecks hat der Verordnungsgeber zur Einreichung von Angeboten Nutzergruppen vorgesehen. Dieser Einteilung entsprechend können Orga- nisationen wie jene der Beschwerdeführerin keine J+S Lager durchführen;
A-358/2020 Seite 28 Trainingslager im Rahmen der J+S Kurse sind nur dann subventionsbe- rechtigt, wenn alle teilnehmenden Kinder auch gleichzeitig in einem der angebotenen J+S Kurse eingeschrieben sind (vgl. E. 5.1.6 hiervor). Den Erläuterungen zur totalrevidierten SpoFöV vom 23. Mai 2012 ist zu entneh- men, dass eine Problematik darin bestanden habe, dass gehäuft private, gewinnorientierte Unternehmen Lager angeboten hätten, obwohl die Teil- nehmenden ausserhalb des eigentlichen Trainings nicht in einer Lagerge- meinschaft zusammengelebt hätten (vgl. Erläuterungen zu Art. 8 SpoFöV). Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass J+S Subventionen nur für die vom Zweck gedeckten Aktivitäten berechtigter An- gehöriger einer Nutzergruppe ausgerichtet werden. Dies wird durch die vorschriftsgemässe Datenerfassung der Teilnehmerstunden der J+S Kurse und Lager gewährleistet. Die Rückforderung der J+S Beiträge ist daher ge- eignet, die Auszahlung ungerechtfertigter Subventionen zu vermeiden und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Aufgrund der Unmöglich- keit einer korrekten Abrechnung ist sie zudem auch erforderlich (vgl. BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3). 5.6.5 Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffent- liche Interesse an einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausrichtung der J+S-Beiträge, auch wenn sie vorbringt, dass dies zu Einschränkungen in ihren Angeboten für Ju- gendliche führe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe- rin und B._______ als J+S Coach die Unmöglichkeit der korrekten Abrech- nung zu vertreten haben. Durch die vorschriftswidrige Praxis, Anwesen- heitskontrollen der J+S Kurse systematisch mit Stunden aus kommerziell durchgeführten Reitferien aufzufüllen, beabsichtigten sie, ungerechtfertigt Subventionen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und weil die Verweige- rung der Subventionen auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion für die Pflichtwidrigkeiten darstellt, die die Beschwerdeführerin dazu veranlassen soll, ihre Pflichten inskünftig zu erfüllen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1446), können die der Beschwerdeführerin durch die Mass- nahme erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3 m.H.). Die in den Schlussbemerkungen erwähnte angespannte wirtschaftliche Lage wegen Einschränkungen aufgrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie war im Verfügungszeitpunkt noch nicht gegeben, weshalb nicht weiter darauf ein- zugehen ist. Auch kann die blosse Behauptung wirtschaftlicher Probleme angesichts der Möglichkeiten einer Unternehmerin, bei einer seit 3. Mai
A-358/2020 Seite 29 2019 im Raum stehenden und seit 26. November 2019 verfügten Rückfor- derung früh genug Rücklagen zu bilden, nicht als überwiegend berücksich- tigt werden. 5.6.6 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, inwiefern durch die Verweigerung der Subventio- nen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein soll. 5.6.7 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Unmög- lichkeit einer korrekten Abrechnung sowie der Schwere der Pflichtverlet- zung erweist sich die Rückforderung der Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...) der Jahre 2013 bis 2018 als rechtmässig, angemessen und ver- hältnismässig. 5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Subventionsent- scheide für die J+S Kursangebote der Jahre 2009 bis 2012 widerrufen und die Beiträge zurückfordern konnte. Konkret geht es um die Angebote Nrn. (...). 5.8 Wie bereits oben kurz dargelegt (E. 5.1.1), widerruft die zuständige Be- hörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfü- gung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Kriterien gelten kumulativ (Urteil BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1; Urteil BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 m.H; Botschaft zum SuG, BBl 1987 I 415; WIEDERKEHR/RICHLI, Pra- xis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, 2014, Rz. 1593). 5.9 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach die vier genannten aktenkundigen Angebote für J+S Kurse zur Ab- rechnung gebracht haben, obwohl die Anwesenheitskontrollen Teilnehmer- stunden enthalten, die nicht im Rahmen der J+S Kurse abgehalten wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist aufgrund der Stellungnah- men der Beschwerdeführerin und von B._______ davon auszugehen, dass
A-358/2020 Seite 30 alle bisherigen J+S Angebote nach demselben System administriert wur- den, somit auch jene für die Jahre 2009 bis 2012. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, Sammellager oder Lagertage abzuhalten, sind ihre Angaben über die Anwesenheitskontrollen der J+S Kurse nicht korrekt. Die Abrechnung von nicht im Rahmen der J+S Kurse abgehaltenen Teilnehmerstunden unter J+S Kursangeboten ist absichtlich geschehen und auf eine Verletzung der Pflichten von B._______ in ihrer Rolle als J+S Coach zurückzuführen (vgl. E. 5.1.10 bis 5.1.11 hiervor). Die Folge davon war, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gesuche für die angebotenen J+S Kurse jeweils von einem falschen Sachverhalt ausging. Hätte die Vorinstanz darüber Kennt- nis gehabt, dass Stunden aus den Reitferien abgerechnet würden, wäre sie der Frage, welche Teilnehmerstunden im Rahmen der J+S Kurse nicht verbucht und nicht unterstützt hätten werden dürfen, nachgegangen. Der Widerrufsgrund infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 30 Abs. 1 SuG ist somit für die vier oben genannten Angebote gege- ben. 5.10 Zu prüfen bleibt, ob auf den Widerruf der Angebote zu verzichten ist (Art. 30 Abs. 2 SuG). Der Beschwerdeführerin und B._______ als J+S Coach ist bewusst gewesen, dass sie beim Ausfüllen der Anwesenheits- kontrollen während der Jahre 2009 bis einschliesslich 2012 Stunden als J+S Kursteilnehmerstunden angegeben haben, die datumsmässig nicht korrekt sind und im Rahmen der Reitferien abgehalten worden waren. Die diesbezüglich falschen Angaben sowie die darauf zurückzuführende un- richtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz haben sie zu verantwor- ten. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass sie künftig das Sportangebot für Jugendliche reduzieren und auf die J+S Beiträge gänzlich verzichten könne. Inwiefern aufgrund der von ihr bezogenen Beihilfen überhaupt Massnahmen getroffen worden sein könnten, welche ohne un- zumutbare finanzielle Einbussen nicht rückgängig gemacht werden könn- ten, ist nicht ersichtlich. Es fehlt somit mindestens an zwei Voraussetzun- gen, welche gegeben sein müssten, um auf einen Widerruf verzichten zu können. Da die Beschwerdeführerin absichtlich unwahre Angaben ge- macht hat, kann sie sich – im Gegensatz zu ihren Vorbringen – auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 5.11 Zusammengefasst ist auch die Rückforderung der J+S Beiträge be- treffend die Angebote Nrn. (...) für die Jahre 2009 bis 2012 begründet und nicht zu beanstanden.
A-358/2020 Seite 31 6. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerde- führerin nichts zu ändern. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte die in den Reitferien abgehaltenen Reitstunden eigentlich zusätzlich als J+S Kurse beziehungsweise Teil-Kurse oder unter dem J+S Programm als La- ger anbieten dürfen, was sie aufgrund des administrativen Aufwands für Gesuche aber unterlassen habe. Sie sei nur deshalb nicht berechtigt, La- ger zur Abrechnung zu bringen, weil die Kinder nicht ausserhalb ihres Wohnortes übernachten würden. Sie habe ihre Ansprüche im Gesuchsver- fahren nicht geltend machen können, weil die zur Verfügung gestellten (au- tomationsunterstützten) Instrumente deren Eintragung in den Anwesen- heitskontrollen nicht erlaubten beziehungsweise mit zu hohem administra- tivem Aufwand verbunden gewesen seien. 6.2 Wie vorhin aufgezeigt, erfolgt die Vergabe der J+S Beiträge auf dem Weg mitwirkungsbedürftiger Entscheide (vgl. E. 5.1.5 – 5.1.11). Dabei ge- langt auch die Dispositionsmaxime zur Anwendung (vgl. MÖLLER, Rechts- schutz bei Subventionen, 2006, S. 156). Die Beschwerdeführerin muss sich vorhalten lassen, dass sie für die Geltendmachung von Lagern oder zusätzlichen Teil-Kursen keine Gesuchsdaten eingereicht hat. Für die vor- liegend zu beurteilenden J+S Kurse hat sie keine wahrheitsgemässe Dar- stellung der Anwesenheiten vorgelegt. Im Übrigen sind auch die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur Frage der fehlenden Berechtigung der Be- schwerdeführerin, J+S Lager durchzuführen, für den Zeitraum ab Oktober 2012 nicht zu beanstanden (siehe hierzu auch E. 5.1.6 und 5.6.4 hiervor). 6.3 Im Weiteren beansprucht die Beschwerdeführerin die Abrechnung von kantonal bewilligten Sammellagern oder Lagertagen in den Angeboten Nrn. (...), ohne entsprechende Gesuchsdaten zu den Teilnehmerstunden einzureichen. Zwar scheinen in den vorläufig erteilten Bewilligungen der Jahre 2009 bis 2012 Lagertage beziehungsweise Sammellager auf. Diese sind aber nicht mehr in den von der Beschwerdeführerin erstellten Listen über die Teilnehmerstunden, die den jeweiligen Subventionsentscheiden zu den eingereichten Angeboten zugrunde liegen, aufgeführt. Aus der Sys- tematik der Bewilligungs- und Abrechnungsmodalitäten, in denen zwischen J+S Kursen, J+S Lagern und Trainingslager(tage)n unterschieden wird, geht hervor, dass die im Rahmen von bewilligten Lager(tage)n abgehalte- nen Stunden in den Abrechnungen bekanntzugeben sind, andernfalls wer- den sie beim Entscheid über die Gesuche nicht weiter berücksichtigt. Wie
A-358/2020 Seite 32 oben ausgeführt, beruhten die ergangenen Subventionsentscheide zu den angebotenen J+S Kursen auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin zu den Teilnehmerstunden. Die jeweils unvollständige Sachverhaltsfest- stellung hat daher berechtigterweise Anlass für den Widerruf und die Rück- forderung der J+S Kursbeiträge geboten. Der implizite Antrag der Be- schwerdeführerin, bewilligte Sammellager beziehungsweise Lagertage im Nachhinein doch noch zur Abrechnung zu bringen, ist mangels entspre- chender Gesuchsdaten zu den effektiv abgehaltenen Teilnehmerstunden im Rahmen dieser Lager offensichtlich unbegründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die automations- unterstützten Instrumente der Vorinstanz hätten ihr das Angebot von La- gern beziehungsweise die korrekten Buchungen in den Anwesenheitskon- trollen verwehrt. Sie habe daher bei Gesuchstellung ihre Ansprüche nicht entsprechend geltend machen können. Diese Vorbringen sind nicht zu hö- ren. Selbst im vorliegenden Rückforderungsverfahren betreffend die J+S Kurse hätte die Vorinstanz statt der elektronisch verbuchten Anwesenheits- kontrollen für abgehaltene Teilnehmerstunden auf dem Sportplatz geführte Appellhefte oder Präsenzlisten als Nachweis akzeptiert (vgl. Vernehmlas- sung, BVGer act. 10, Rz. 13). Es wäre in der Disposition der Beschwerde- führerin gestanden, entsprechende Gesuchsdaten einzureichen und im Rahmen ihrer Mitwirkung die Anwesenheiten korrekt darzustellen, was sie jedoch nicht getan hat. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die für die J+S-Angebote Nrn. (...) ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 75'846.- zurückgefor- dert. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie- gend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
A-358/2020 Seite 33 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-358/2020 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Anna Wildt
A-358/2020 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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