A- 35 8 /20 0 9 Abt ei l un g I A-35 8 /2 0 09 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiber Mario Vena. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren, Beschwerdeführerin, gegen Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich, Vorinstanz, sowie

  1. B._______, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M Daniel Maritz,
  2. C._______,
  3. D._______, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Regula Dettling-Ott,
  4. E._______, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die "Joint Administrators" Jane Moriarty und Myles Halley, KPMG LLP, London, Beigeladene. Se ite 1 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n

A- 35 8 /20 0 9 Verantwortlichkeit. Se ite 2 Ge ge n s ta nd

A- 35 8 /20 0 9 Sachverhalt: A. Das Flugzeug (...) der A._______ kollidierte am (...) auf einem Rollweg (Taxiway, TWY) des Flughafens Zürich mit einem Gepäckwagen (...) der C.. Durch die Kollision wurden die Eintritts- und die Unterkante des linken Flugzeugflügels samt linkem Querruder beschädigt. Der verantwortliche Pilot (Kommandant) von A. gab beim Erstellen des Schadensrapports zu Protokoll, nach dem Einbiegen in das gerade Stück des TWY (...) hinter dem Standplatz (...) habe er eine Bewegung um die Hochachse beziehungsweise einen Stoss bemerkt. Für diesen Stoss sei keine Ursache erkennbar gewesen, weshalb er mit dem Flugzeug weitergerollt sei. Zum Zeitpunkt der Kollision sei ein Flugzeug der Fluggesellschaft E._______ vom Standplatz (...) weggerollt. Der "Blast" (verkürzte Form von "Jetblast", englisch für den Luftstrahl der Triebwerke von Luftfahr- zeugen und dessen Schubwirkung) beim Anrollen dieses Flugzeugs müsse den Gepäckwagen in Bewegung gesetzt haben. B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte A._______ Unique (Flugha- fen Zürich AG) mit, dass sie diese als Halterin des Flughafens Zürich für den ihr bei der Kollision vom (...) entstandenen Schaden vollumfänglich haftbar mache, und bekräftigte dies in der Folge in weiteren Schreiben. Unique lehnte ihre Haftung ab. Am 5. September 2008 reichte A._______ bei Unique ein Begehren auf Schadenersatz gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglie- der und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG, SR 170.32) in der Höhe von Fr. 344'228.-- ein. Zusätzlich verlangte sie von Unique Zins zu 5% ab Verfalltag auf folgenden Beträgen: auf Fr. 25'007.-- (provi- sorische Reparatur) und Fr. 81'405.-- (für den damit zusammenhän- genden Nutzungsausfall) seit (...), auf Fr. 81'990.-- (definitive Reparatur) seit (...), auf Fr. 105'826.-- (Nutzungsausfall) seit (...) sowie auf Fr. 50'000.-- (Flugzeugminderwert) seit (...). Ferner beantragte sie, es seien ihr mit Bezug auf den fraglichen Zeitpunkt Aufzeichnungen des Vorfeldradars und des Funksprechverkehrs sowie allfällige Aufzeichnungen von Kameras herauszugeben. Se ite 3

A- 35 8 /20 0 9 Zur Begründung des Begehrens machte A._______ geltend, Unique habe entgegen ihren Verpflichtungen aus Gesetz und flughafenei- genen Regelungen nicht dafür gesorgt, dass der Flughafen Zürich so ausgestaltet, organisiert und geführt sei, dass ein sicherer und geordneter Luftfahrzeugrollverkehr stets gewährleistet sei. Die Haftung beruhe aber nicht nur auf dieser Unterlassung, sondern auch auf aktivem Tun von Unique, habe sie (bzw. ihre Bodenverkehrsleitstelle [Apron Control] und Vorfeldaufsicht) doch durch entsprechende, unkoordinierte Rollanweisungen bewirkt, dass sich das Flugzeug von A._______ zu einem Zeitpunkt dem Standplatz (...) genähert habe, als das Flugzeug von E._______ für den Flug (...) der D._______ die Freigabe erhalten habe, von ebendiesem Standplatz wegzurollen. Unique hätte es in der Hand gehabt, das Flugzeug von A._______ anhalten und warten zu lassen, bis das Flugzeug von E._______ weggerollt wäre, beziehungsweise diesem Flugzeug das Wegrollen erst zu erlauben, nachdem das Flugzeug von A._______ hinter dem Standplatz (...) vorbeigerollt gewesen wäre. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wies Unique das Begehren von A._______ auf Schadenersatz ab. Unique führte zur Begründung aus, der genaue Hergang des Zusam- menstosses vom (...) habe nicht restlos geklärt werden können. Der Gepäckwagen scheine sich aus nicht restlos geklärten Gründen in Bewegung gesetzt zu haben (in Frage kämen defekte Bremsen, eine ungenügende Sicherung und/oder der Jetblast aufgrund eines ungenügenden Sicherheitsabstands zu einem [an]rollenden Flugzeug bzw. eines übermässigen Schubs durch ein [an]rollendes Flugzeug). Der Gepäckwagen stamme mit ziemlicher Sicherheit vom Standplatz (...), wo zur fraglichen Zeit ein Flug von D., ausgeführt mit einem Flugzeug von E., durch die B._______ abgefertigt worden sei. Die Haftung eines Flughafenhalters nach Verantwortlichkeitsgesetz setze ein widerrechtliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) voraus, das zum Schaden einen adäquaten Kausalzusammenhang aufweise. Der Flughafenhalter habe nicht automatisch für jedes Verhalten von Dritten auf seinem Gebiet einzustehen, wie dies A._______ anzunehmen scheine. Vorliegend hätten sich weder Apron Control noch die Vorfeldaufsicht pflichtwidrig verhalten, dies selbst dann nicht, Se ite 4

A- 35 8 /20 0 9 wenn davon ausgegangen würde, dass diesen Organen eine allge- meine polizeiliche Schutzpflicht zukomme. Es fehle bereits an einem schadenverursachenden Verhalten von Unique. Entsprechend dräng- ten sich weitere Überlegungen zum genauen Hergang des Unfalls nicht auf. A._______ sei aber jedenfalls ein erhebliches Selbstver- schulden entgegenzuhalten. Mit Bezug auf die von A._______ beantragte Herausgabe bestimmter Aufzeichnungen hielt Unique fest, ihre Zuständigkeit beschränke sich auf die Beurteilung der streitigen Schadenersatzansprüche, weshalb für das "Editionsbegehren" in ihrem Verfahren kein Raum bestehe. Selbst wenn aber auf das Begehren eingegangen würde, müsste es abgewiesen werden, da die verlangten Daten gar nicht vorhanden (Ka- meraufzeichnungen des fraglichen Bereichs) beziehungsweise nicht geeignet seien, den Sachverhalt weiter aufzuklären (Aufzeichnungen des Vorfeldradars und des Funksprechverkehrs). D. Gegen diesen Entscheid von Unique (Vorinstanz) führt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin mit Begehren vom 5. September 2008 geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 344'228.-- zuzüglich Zins zu begleichen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, Unique sei zur Ge- währleistung eines sicheren Flughafenbetriebs verpflichtet und trage insbesondere die Verantwortung für einen sicheren, raschen und geordneten Luftfahrzeugrollverkehr sowie für die Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen und Luftfahrzeugabstellflächen. Apron Control obliege die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs auf dem Vorfeld des Flughafens. Der Schaden am Flugzeug der Beschwerde- führerin sei adäquat kausal durch den rollenden Gepäckwagen be- ziehungsweise die Rollfreigabe von Apron Control verursacht worden. Es habe sich ein "quasi typischer Schadensfall" ereignet, den zu ver- hindern gerade die explizite Aufgabe von Unique gewesen sei. Ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin oder Drittverschulden anderer Personen, das derart grob und intensiv beziehungsweise aus- serhalb des normalen Geschehens und unsinnig wäre, dass der adä- quate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Vorinstanz Se ite 5

A- 35 8 /20 0 9 und dem eingetretenen Schaden als unterbrochen zu betrachten wäre, mache diese nirgends auch nur ansatzweise geltend. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 reichte die Vorinstanz ihre Ver- nehmlassung ein. In der Hauptsache beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Beiladung von B., C., D._______ und E._______ sowie um die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid in einem parallelen Zivilverfahren. Die Beschwerdeführerin habe nämlich am (...) bei den Behörden des Kantons Zürich ein Sühnbegehren gestellt und versuche damit, in der Sache auch zivil- rechtlich gegen die Vorinstanz sowie die beizuladenden Gesellschaf- ten vorzugehen. Überdies seien beide Verfahren inhaltlich miteinander zu koordinieren. Der Vorinstanz (sie selbst bezeichnet sich als "Be- schwerdegegnerin") sei schliesslich zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. F. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 erklärt die Beschwerde- führerin, sie verzichte "im Interesse der Prozessökonomie" auf die Einreichung einer "formellen Replik" und halte an der materiellen Begründung der Beschwerde vom 19. Januar 2009 vollumfänglich fest. Der Sistierungsantrag der Vorinstanz ("Beschwerdegegnerin") sei abzuweisen, und das Verfahren sei unverzüglich und ohne Beiladung Dritter weiterzuführen und abzuschliessen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Sistierungs- antrag der Vorinstanz ab. B., C. sowie D._______ wurden als Beigeladene 1–3 ins Beschwerdeverfahren einbezogen und aufgefordert, sich innert angesetzter Frist zur Hauptsache zu äussern und dabei insbesondere näher auszuführen, ob beziehungsweise inwiefern sie am Vorfall vom (...) beteiligt gewesen seien. Von einer Beiladung von E._______ wurde dagegen einstweilen abgesehen, was damit begründet wurde, bei E._______ handle es sich nach übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz lediglich um die Eigentümerin des Flugzeugs, das am (...) im fraglichen Zeitpunkt vom Standplatz (...) weggerollt sei. Der Se ite 6

A- 35 8 /20 0 9 betreffende Flug (...) selbst sei hingegen von D._______ ausgeführt worden. H. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2009 hält die Beigeladene 2 fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gepäckwagen Nr. (...) über eine ungenügend funktionsfähige Feststellbremse verfügt habe oder ein solcher Umstand – sofern bewiesen – zum Schaden geführt hätte. Die C._______ sei lediglich Eigentümerin des betreffenden Gepäckwagens und habe mit dem Vorfall vom (...) nichts zu tun. Sie sei deshalb aus dem vorliegenden Verfahren ohne jedwelche Kostenfolge wieder zu entlassen. Die Beigeladene 3 beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2009, die Zwi- schenverfügung vom 3. April 2009 sei mit Bezug auf D._______ insofern aufzuheben, als diese ins Beschwerdeverfahren einbezogen worden sei, und stattdessen sei E._______ beizuladen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. D._______ habe das betreffende Flugzeug samt Besatzung von der in England domizilierten und dort zugelassenen Fluggesellschaft E._______ "eingemietet" (Abschluss eines sogenannten Wet-lease Agreements). D._______ sei nicht Eigentümerin, Halterin oder Betreiberin dieses Flugzeugs gewesen und habe weder dessen Betrieb kontrollieren noch die Auswahl und Instruktion der Besatzung beeinflussen können. Sie könne denn auch keine näheren Angaben zum Geschehensablauf machen. Entsprechend hätte im vorliegenden Verfahren nicht D., sondern E. beigeladen werden sollen. Diese sei allerdings inzwischen in Liquidation geraten. Die Beigeladene 1 stellt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2009 keine Anträge und äussert sich zur Hauptsache dahin gehend, dass sie und ihr für die Flugabfertigung zuständiges Personal keine Kenntnis von dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenstoss vom (...) hätten. Sie sei weder daran beteiligt gewesen noch treffe sie dafür eine Verantwortung. Sämtliche Gepäckwagen am Flughafen Zürich könnten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, von diversen Gesellschaften benutzt werden. Das Personal der Beigeladenen 1 habe nach Beendigung der Abfertigung des Flugs (...) auf dem Standplatz (...) die dabei benutzten Gepäckwagen am dafür vorgesehenen Ort abgestellt und ordnungsgemäss gesichert. Es sei ungeklärt, wer den Gepäckwagen, der mit dem Flugzeug der Se ite 7

A- 35 8 /20 0 9 Beschwerdeführerin kollidiert sein soll, wann, wo und wie zuletzt benutzt und abgestellt habe, von wem und wie er gegebenenfalls in Bewegung gesetzt worden sei, wo und weshalb es zur Kollision gekommen sei und weshalb der Pilot und der Marshaller (Vertreter der Vorfeldaufsicht) nicht in der Lage gewesen seien, den Gepäckwagen zu sehen und eine Kollision zu verhindern. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 wurde E._______ als Beige- ladene ins Verfahren einbezogen und um eine Stellungnahme zur Hauptsache ersucht. Die Zwischenverfügung konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden, wie die schweizerische Botschaft im Vereinigten Königreich dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2009 mitteilte. J. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2009 zu den Aus- führungen der Beigeladenen 1–3 Stellung. Sie führt aus, es sei nicht ihre Aufgabe, sich zur Plausibilität der verschiedenen Darstellungen der Beigeladenen zu äussern. Letztlich könne diese Fragen im vorliegenden Verfahren aber offenbleiben. Wesentlich erscheine viel- mehr, dass – soweit die Beschwerdeführerin nicht ohnehin ein Selbst- verschulden treffe – auch die Beigeladenen den beziehungsweise die Verantwortlichen in ihrem Kreis sehen würden. K. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Juli 2009 bekräftigt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aus den in der Beschwerde angeführten Gründen haftbar, und zwar unbesehen, ob (zusätzlich) noch weitere Mithaftende bestünden. Eine Haftung der Beigeladenen 1–4 stehe deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie vor dem Handelsgericht Zürich gegen die Beigeladene 4 Klage eingereicht habe. Auf ihren Antrag hin sei das Verfahren aber mit Beschluss vom 18. Juni 2009 "bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Bundes- verwaltungsgericht zwischen der Klägerin und der Flughafen Zürich AG [...] hängigen Verfahrens, längstens jedoch bis am 20. April 2010", sistiert worden. Mittlerweile befinde sich die Beigeladene 4 im Nach- lassverfahren ("administration"). Nachlassverwalter ("Joint Administra- tors") seien zwei Vertreter von KPMG LLP, London. Se ite 8

A- 35 8 /20 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so- fern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung von Unique angefochten, die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 VG über ein gegen sie gerichtetes Begehren um Schadenersatz entschieden hat. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG bestimmt, dass für den Schaden, den ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehen- den Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, primär die Organisation nach den Art. 3–6 VG haftet (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 19 VG allgemein BGE 106 Ib 273 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.675/2005 vom 12. Juli 2006 E. 4 und 5). Über streitige Ansprüche Dritter gegen die Organisation erlässt sie eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 erster Satz VG). Ein Flughafenhalter nimmt mit dem Betrieb eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughafens (Art. 36a Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]) eine öffentliche Aufgabe des Bundes wahr (vgl. Art. 87 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 129 II 331 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_715/2008 vom 15. Ap- ril 2009 E. 3.3, BVGE 2008/41 E. 6.4, Urteile des BVGer A-137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.1 und A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 1.4.1; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Luftverkehrsrecht Teil I: Infrastruktur der Luftfahrt, in: Georg Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, S. 354 Rz. 29). Unique betreibt als Konzessionärin des Bundes den Flughafen Zürich (Konzessionsverfügung des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 31. Mai 2001; Se ite 9

A- 35 8 /20 0 9 Art. 1 des Betriebsreglements [BR] für den Flughafen Zürich vom 31. Mai 2001 [Stand am 1. Februar 2005]). Unerheblich ist, dass sie als Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) konstituiert (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 12. Juli 1999 über den Flughafen Zürich [Flugha- fengesetz, LS 748.1]) und damit privatrechtlich organisiert ist. Art. 19 VG findet nämlich bei einer entsprechenden Übertragung öffentlicher Aufgaben auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung (vgl. TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 219; GERHARD SCHMID/NAOKI D. TAKEI, Haftung von externen Trägern öffentlicher Aufgaben, in: René Schaffhauser/Urs Bertschinger/Tomas Poledna [Hrsg.], Haftung im Umfeld des wirtschaftenden Staates, St. Gallen 2003, S. 108; BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staates, Zü- rich 1996, S. 100). Unique gehört entsprechend zu den Organisationen im Sinne von Art. 19 VG, die der Haftung nach dem Verantwortlich- keitsgesetz unterstehen (so denn auch zutreffend Art. 4 Abs. 1 BR; das neue, so genannt vorläufige Betriebsreglement ist soweit die Bestim- mungen über die Haftung betreffend noch nicht in Kraft [vgl. Abschrei- bungsentscheid des BVGer A-1936/2006 vom 16. Oktober 2007 Bst. B und C]). Zudem ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden im Rahmen des Betriebs des Flughafens Zürich durch die Vorinstanz eingetreten, weshalb die allgemeine Staatshaftung gemäss Verant- wortlichkeitsgesetz – ungeachtet des Vorbehalts anderer Haftpflichtbe- stimmungen in Art. 3 Abs. 2 VG – zivilrechtlichen Sonderhaftungstatbe- ständen (so etwa auch der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR) vorgeht (vgl. dazu BGE 115 II 237 E. 2c und 2d; JAAG, a.a.O., Rz. 22 ff.; NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 218 f.). Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung des Schadenersatzbegeh- rens nach den Art. 3–6 VG und zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung zuständig. Damit ist auch gesagt, dass Unique zu den in Art. 33 Bst. h VGG ge- nannten Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zählt, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (BVGE 2008/41 E. 6.5; vgl. auch Urteile des BVGer Se it e 10

A- 35 8 /20 0 9 A-7171/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2 und A-5237/2008 vom 15. Ju- li 2009 E. 1.4.1). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vor- liegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 zweiter Satz VG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Eine Organisation im Sinne von Art. 19 VG haftet für den einem Dritten zugefügten Schaden nach den Art. 3–6 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; vgl. bereits E. 1.1 hiervor). Eine Schadenersatzpflicht der Organisation besteht demnach ohne Rücksicht auf ein Verschulden seiner Organe und Angestellten (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG), wenn – kumulativ– folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: •(quantifizierter) Schaden •Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Organs oder Angestellten der Organisation in Ausübung der mit den übertragenen öffentlich- rechtlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit; •adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden; Se it e 11

A- 35 8 /20 0 9 •Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 2.1, A-5881/2007 vom 29. September 2009 E. 2.1, A-6246/2007 vom 16. Janu- ar 2009 E. 2.1, A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2 und A-1790/2006 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1; JAAG, a.a.O., Rz. 203 i.V.m. Rz. 51 ff., 65 ff., 96 ff. und 143 ff.; SCHMID/TAKEI, a.a.O., S. 111 f.; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, Rz. 117). Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adä- quater Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den ent- sprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; Urteil des BVGer A-1269/2008 vom 13. Novem- ber 2009 E. 2.1; JAAG, a.a.O., Rz. 33, 51 und 97; JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 169, 212 und 238 f.; MAYHALL, a.a.O., S. 225 ff. und 267 ff; REY, a.a.O., Rz. 117). 4. Im angefochtenen Entscheid vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, eine Haftung nach Art. 19 VG scheide bereits deshalb aus, weil es an einem "schadenverursachenden Verhalten" von Unique fehle (vgl. Verfügung vom 2. Dezember 2008 E. 2f). In der Vernehmlassung schliesst sie das Bestehen eines "(adäquaten) Kausalzusammen- hangs" ausdrücklich aus (vgl. dort, S. 7 oben). Folgerichtig hat sie die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht mehr im Einzelnen geprüft. Vorab ist daher zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem fehlenden (adäquaten) Kausalzusammenhang ausgegangen ist. 4.1Zwischen einem schädigenden Verhalten und dem eingetretenen Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das in Frage stehende Verhalten – im Sinne der natürlichen Kausalität – eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Ver- halten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektiv-retrospektiven Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht unmittelbar zum Schaden führen, sondern ihrerseits andere (Teil-)Ursachen auslösen, die schliesslich Se it e 12

A- 35 8 /20 0 9 den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen allerdings, dass der Schaden nach der Adäquanzformel noch als Folge der ersten Ursache erscheint (zum Ganzen: BGE 129 II 312 E. 3.3, BGE 123 III 110 E. 3a, Urteile des BVGer A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 3.3.2, A-6246/2007 vom 16. Januar 2009 E. 3.1 sowie A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 4.1.1 und 4.3; JAAG, a.a.O., Rz. 143; J. GROSS, a.a.O., S. 194 f., REY, a.a.O., Rz. 525 ff.). 4.2 4.2.1Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der von ihr geltend gemachte Schaden dem Verhalten der Vorinstanz zuzurechnen. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz die Kollision des Gepäck- wagens mit dem Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin nicht verhindert habe, obwohl sie die Verantwortung für einen sicheren, raschen und geordneten Luftfahrzeugrollverkehr sowie für die Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen und Luftfahrzeugabstellflächen trage. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit Bezug auf den Unfall- hergang stehe fest, dass sich der Gepäckwagen im Zeitpunkt, als ihr Flugzeug in den Abschnitt des TWY (...) hinter den Standplätzen (...) eingebogen sei, (noch) nicht auf dem TWY (...) befunden habe und dieser entsprechend frei von Hindernissen gewesen sei. Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass sich der Gepäckwagen erst durch den Jetblast des weg- rollenden Flugzeugs von E._______ gelöst und in Bewegung gesetzt habe. Es könne offenbleiben, ob der Gepäckwagen unvollständig ge- bremst gewesen sei oder ob der Jetblast des wegrollenden Flugzeugs von E._______ so stark gewesen sei, dass auch ein ordnungsgemäss gebremster Gepäckwagen weggerollt wäre. Apron Control obliege die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs auf dem Vorfeld des Flughafens. Ohne Freigabe durch Apron Control dürften Flugzeuge nicht losrollen. Freigaben dürften aber nur erteilt werden, wenn im Gefahrenbereich eines Flugzeugs, das den Stand- platz verlasse, keine Gerätschaften mehr stünden, die vom Jetblast erfasst werden könnten. Ebenso dürften Flugzeuge höchstens dann in den Bereich des Jetblasts eines anderen Flugzeugs freigegeben werden, wenn sichergestellt sei, dass durch den Jetblast keine losen Gegenstände etc. in den Rollbereich des freigegebenen Flugzeugs geraten könnten. Se it e 13

A- 35 8 /20 0 9 Der Jetblast des Flugzeugs von E._______ sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Konsequenz der Freigabe zum Wegrollen, die diesem Flugzeug durch die Vorinstanz erteilt worden sei. Der Jetblast seinerseits sei nicht nur geeignet, sondern es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu damit zu rechnen, dass er Gegenstände in seinem Wirkungsbereich erfasse und wegblase oder in Bewegung setze – so auch einen Gepäckwagen, der sich eben gerade "im Wirkungsbereich" des Jetblasts befinde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Gepäckwagen auch ohne Jetblast ganz plötzlich und völlig von alleine habe in Bewegung setzen können – was aber angesichts des flachen Terrains dem natürlichen Lauf der Dinge widersprechen würde –, so hätte die Vorfeldaufsicht der Vorinstanz durch Missachtung ihrer Pflicht zur Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen immer noch eine adäquat kausale Ursache für das Schadensereignis gesetzt. 4.2.2Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Beschwerde- führerin den Schadenseintritt in erster Linie nicht auf ein aktives Tun, sondern auf verschiedene Unterlassungen der Vorinstanz zurückführt. Zwar macht sie unter Hinweis auf die von der Vorinstanz erteilten Freigaben geltend, vorliegend stehe nicht nur eine Haftung durch Unterlassung zur Diskussion, sondern Unique werde auch aus aktivem schuldhaftem Verhalten haftbar. Aber auch in diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Grunde vor allem eine pflichtwidrige Unterlassung vor, indem sie die Meinung vertritt, der Schaden sei durch eine ungenügende "Koordination des Roll- und Abstellverkehrs" verursacht worden. Unique habe nämlich der Besatzung von E._______ die Freigabe zum Wegrollen vom Standplatz (...) genau dann erteilt, als hinter diesem Flugzeug das Flugzeug der Beschwerdeführerin – wiederum mit Freigabe der Vorinstanz – vorbeigerollt sei. Bei Unterlassungen kann nicht im gleichen Sinne von Kausalität ge- sprochen werden wie bei Handlungen, da es bei Unterlassungen nur um eine Kausalität der nicht erfolgten Handlung gehen kann, die hypothetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung gesetzt wird. Es handelt sich mit anderen Worten um einen hypothetischen Kausal- zusammenhang, der nur dann gegeben ist, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 115 II 440 E. 4c und BGE 132 III Se it e 14

A- 35 8 /20 0 9 305 E. 3.5; JAAG, a.a.O., Rz. 144; J. GROSS, a.a.O., S. 197; REY, a.a.O., Rz. 595). Das sonst (erst) bei der Beurteilung der Adäquanz vorzu- nehmende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Wert- urteil (vgl. E. 4.1 hiervor) fliesst bei der Feststellung des hypothe- tischen Kausalzusammenhangs in die Gesamtbetrachtung des Unter- lassens ein (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a, BGE 132 III 715 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 3.3.2; REY, a.a.O., Rz. 599). Eine Unterlassung ist allerdings nur dann als Ursache eines Schadens zu betrachten, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln besteht. Die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs vollzieht sich damit in zwei Schritten. Zunächst ist abzuklären, ob sich aus einer bestimmten Verhaltensnorm eine Pflicht zum schadensverhindernden Handeln ergibt. Eine dadurch ermittelte pflichtgemässe – im konkreten Einzelfall aber unterlassene – Handlung ist anschliessend auf ihre Beziehung zum eingetretenen Erfolg zu untersuchen: Hätte die Hand- lung, die bei Beachtung der Verhaltensnorm vorzunehmen gewesen wäre, den Erfolg höchstwahrscheinlich verhindert, wird daraus der Schluss gezogen, die Unterlassung sei hypothetisch kausal für den Schaden (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1269/2008 vom 13. No- vember 2009 E. 4.3, A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 4.4.1; REY, a.a.O., Rz. 593 und 602; J. GROSS, a.a.O., S. 197). In diesen Fällen folgt aus der Verletzung der Plicht zum schadensverhindernden Handeln gleichzeitig bereits die Widerrechtlichkeit des entsprechenden Verhal- tens (vgl. REY, a.a.O., Rz. 596; J. GROSS, a.a.O., S. 175 f. und 183). Nachfolgend ist daher vorab zu prüfen, welche Handlungspflichten für die Vorinstanz im hier interessierenden Bereich des Luftfahrzeugroll- verkehrs bestehen und ob sie im für die Kollision vom (...) massgeblichen Zeitpunkt entsprechende Handlungspflichten verletzt hat. 4.3Der Flughafenhalter (Konzessionär) ist verantwortlich für die Si- cherheit auf dem Flughafen. Gemäss Art. 36a Abs. 2 LFG ist er unter anderem verpflichtet, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb des Flughafens zu gewährleisten (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]. Diese Verpflichtung wird zunächst in Art. 3 Abs. 1 VIL konkretisiert, wo vorgesehen ist, dass Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein müssen, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Se it e 15

A- 35 8 /20 0 9 Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Ent- laden, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ernennt der Flughafenhalter einen Flug- platzleiter, dem die Verantwortung insbesondere für die Sicherheit auf dem Flughafen und für die Organisation des Flughafens obliegt (vgl. Art. 29c ff. VIL und die Flugplatzleiterverordnung vom 13. Februar 2008 [SR 748.131.121.8]). Der Schutz der Flughafenbenutzer vor Unfällen und Gefahren der Technik und des Betriebs ist insbesondere durch Benutzungsvorschriften im Betriebsreglement (vgl. Art. 23 Bst. d VIL) sicherzustellen (zum Ganzen: JAAG/HÄNNI, a.a.O., S. S. 351 Rz. 19 und S. 372 Rz. 89). Der Rollverkehr von Luftfahrzeugen auf den Vorfeldern des Flughafens Zürich wird im geltenden Betriebsreglement in den Art. 46 ff. geregelt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BR sorgt die Bodenverkehrsleitstelle (Apron Control) im Rahmen des Betriebsreglements für einen sicheren, raschen und geordneten Luftfahrzeugrollverkehr. Ihr obliegt unter anderem auch die Standplatzzuweisung (Art. 48 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 80 BR). Art. 52 Abs. 1 BR bestimmt, dass ein Luftfahrzeug, sei es mit eigener oder fremder Kraft, erst bewegt werden darf, wenn die Bodenverkehrsleitstelle die entsprechende Freigabe erteilt hat. Der Vorfeldaufsicht (Apron Service) obliegt die Führung von Luftfahr- zeugen "in besonderen Situationen" auf Anordnung und nach Weisun- gen der Bodenverkehrsleitstelle (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 BR; vgl. auch Art. 58 BR, der die Luftfahrzeugführung durch ein Leitfahrzeug der Vorfeldaufsicht für "ausserordentliche oder schwierige Verhältnisse" vorsieht), die Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen und Luftfahrzeugabstellflächen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BR) sowie die Endeinweisung der Luftfahrzeuge (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 3 BR). 4.4 4.4.1Vorliegend hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb ihr keine Verletzung von Vorschriften des Betriebsreglements vorzu- werfen ist. Die Bodenverkehrsleitstelle der Vorinstanz erteilte dem Kommandan- ten (Pilot in Command) des Flugzeugs der Beschwerdeführerin die nach Art. 52 Abs. 1 BR vorgeschriebene Freigabe, die ihm gestattete, zu dem ihm zugewiesenen Standplatz zu rollen. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt dieser Freigabe der Abschnitt des TWY (...) hinter den Se it e 16

A- 35 8 /20 0 9 Standplätzen (...) noch hindernisfrei war. Beide Hauptparteien gehen davon aus, dass der betreffende Gepäckwagen vom Standplatz (...) aus Richtung TWY (...) rollte, als sich das Flugzeug der Beschwerde- führerin diesem Standplatz näherte (vgl. Bst. C sowie E. 4.2.1 hiervor). Damit fällt aber die Möglichkeit, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Freigabe die Hindernisfreiheit der Rollzonen nicht genügend über- wacht haben könnte (vgl. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BR), von vornherein ausser Betracht. Ungeklärt geblieben ist, weshalb sich der Gepäckwagen in Bewegung setzte. Für die Vorinstanz kommen dafür folgende Ursachen in Frage: ein Defekt der Bremse oder eine ungenügende Sicherung des Gepäckwagens und/oder der Jetblast des anrollenden Flugzeugs von E._______, sei es aufgrund eines ungenügenden Sicherheitsabstands zwischen Gepäckwagen und anrollendem Flugzeug, sei es infolge übermässigen Schubs beim Anrollen. Für die Beschwerdeführerin ist es mit dem "natürlichen Lauf der Dinge" unvereinbar, dass sich der Gepäckwagen auch ohne Jetblast in Bewegung gesetzt haben könnte. Als unwahrscheinlich erscheint aber wiederum, dass der Gepäck- wagen allein aufgrund des Jetblasts über eine Distanz von mehreren Metern fortbewegt worden sein könnte. Gemäss plausiblen, von keiner Seite bestrittenen Ausführungen der Beigeladenen 1 etwa sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein gesicherter Gepäckwagen von einem starken Jetblast "verschoben" werden könne, als nahezu ausgeschlos- sen erscheine aber, dass ein gesicherter Gepäckwagen von den Standplätzen (...) bis auf den TWY (...), das heisst rund 20 Meter weit, rollen könne (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2009, S. 4). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend abgeklärt zu wer- den. Unabhängig davon ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Kol- lision vom (...) auf eine Missachtung von reglementarischen Handlungspflichten der Vorinstanz zurückzuführen wäre. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Erteilung einer Freigabe nach Art. 52 Abs. 1 BR ändere nichts daran, dass das betreffende Flugzeug den von ihm gewünschten Rollvorgang in eigener Verantwortung aus- zuführen habe (vgl. Art. 60 Abs. 1 BR, wonach der Kommandant eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft bewegt, für dessen sichere Führung verantwortlich ist). Der Zeitpunkt, in welchem ein rollendes Flugzeug einen Standplatz passiere, von dem ein anderes Flugzeug gerade wegrolle, könne von der Bodenverkehrsleitstelle – wenn überhaupt – höchstens grob bestimmt werden. Im Normalfall aber Se it e 17

A- 35 8 /20 0 9 stelle eine solche Situation keine besondere Gefahr dar. Einerseits sei das wegrollende Flugzeug nach Art. 55 BR verpflichtet, den geringst- möglichen Schub einzusetzen. Andererseits habe der zuständige Handling Agent (Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten) – aufgrund der Vorgaben der Bodenabfertigungsberechtigung – darauf zu achten, dass im Gefahrenbereich eines Flugzeugs, das den Standplatz ver- lasse, keine Gerätschaften mehr stünden, welche vom Jetblast erfasst werden könnten (die Vorinstanz verweist dabei auf Ziff. 2.2 des Pflich- tenhefts für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, formell ein Anhang zur Abfertigungsberechtigung im Sinne von Art. 128 BR i.V.m. Art. 11 des Anhangs 1 des Betriebsreglements, wo bestimmt wird, dass überzählige Geräte auf den zugeteilten Abstellflächen ordnungs- gemäss und gesichert abzustellen sind). Im Übrigen würden rollende Flugzeuge gemäss Art. 58 BR nur in besonderen Situationen durch die Vorfeldaufsicht (Marshaller) geführt. Im vorliegenden Fall sei lediglich die abschliessende Platzeinweisung geleitet gewesen. Der vorgängige Rollprozess, in dessen Verlauf sich die Kollision ereignet habe, sei selbständig erfolgt. Aus dem Umstand, dass ein Marshaller am Ende des Taxiways auf das Flugzeug gewartet habe, könne die Beschwer- deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden. Ergänzend ist ledig- lich noch festzuhalten, dass die Kollision bereits auf dem TWY (...) und nicht erst auf dem der Beschwerdeführerin zugewiesenen Standplatz erfolgte, der vielmehr hindernisfrei war. Ein Verstoss der Vorinstanz (bzw. ihrer Vorfeldaufsicht) gegen Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BR liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor. 4.4.2Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine konkrete Verletzung des Betriebsreglements durch die Vorinstanz aufzuzueigen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Bestimmungen des neuen, sogenannt vorläufigen Betriebsreglements für den Flughafen Zürich beruft, die – soweit hier von Bedeutung – noch nicht in Kraft sind (vgl. bereits E. 1.1 hiervor). Erwähnt sei immerhin, dass die Beschwerde- führerin selbst davon ausgeht, das vorläufige Betriebsreglement stelle "in Bezug auf die Bodenverkehrsordnungen etc." ohnehin nur ein "besser ausformuliertes und näher konkretisiertes Reglement ohne materielle Neuerung" dar (Beschwerdeschrift, S. 15). Se it e 18

A- 35 8 /20 0 9 Als Ursache der Kollision vom (...) macht die Beschwerdeführerin in erster Linie den Jetblast des Flugzeugs von E._______ aus, eine Ursache allerdings, die sie wiederum als "Konsequenz der Freigabe zum Wegrollen" ansieht und damit letztlich (auch) dem Verhalten der Vorinstanz zurechnet. Gestützt auf die Akten kann indessen nicht festgestellt werden, dass die beiden, von der Vorinstanz erteilten Freigaben aus dem Grunde ungenügend miteinander koordiniert worden wären, weil dem Flugzeug der Beschwerdeführerin gestattet wurde, hinter dem Flugzeug von E._______ vorbeizurollen, als sich dieses anschickte, von seinem Standplatz wegzurollen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mit einem solchen Vorgang in der Regel ("im Normalfall") keine besonderen Gefahren verbunden sind, sofern sich alle Beteiligten (Luftfahrzeuge, Erbringer von Bodenab- fertigungsdiensten) pflichtgemäss verhalten. Ein Verstoss der Vor- instanz gegen ihre Verpflichtung, einen sicheren Rollverkehr zu gewährleisten (Art. 48 Abs. 1 BR), ist damit nicht ersichtlich. Selbst wenn das Augenmerk nicht in erster Linie auf den Aspekt der Koordination des Rollverkehrs gerichtet würde, sondern die beiden von der Vorinstanz erteilten Freigaben je für sich – isoliert – als aktives Verhalten betrachtet würden, fiele die rechtliche Beurteilung nicht anders aus. In den beiden Freigaben wären nämlich Teilursachen zu erblicken (vgl. E. 4.1 hiervor), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung und angesichts des weiteren Geschehensablaufs, der schliesslich zum geltend gemachten Schaden führte, nicht als adäquat kausal für den Schadenseintritt erscheinen würden. 4.5Da die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag, dass die Vorinstanz mit ihrem Verhalten in irgendeiner Weise gegen das Be- triebsreglement verstossen hat, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz andere, sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsreglement ergebende Handlungspflichten verletzt haben könnte. Eine Pflicht zu schadens- verhinderndem Handeln kann gegebenenfalls aus dem sogenannten Gefahrensatz abgeleitet werden, wonach wer einen Zustand schafft, der einen anderen schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermei- dung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 4.4.1; J. GROSS, a.a.O., S. 183 f. und 273; REY, a.a.O., Rz. 602 und 753 ff.). Aus dieser allgemeinen Schutzpflicht – die sich im vorliegenden Fall freilich auch auf Art. 36a Abs. 2 LFG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 VIL abstützen lässt – können sich für den Betreiber einer Anlage Se it e 19

A- 35 8 /20 0 9 besondere Verkehrssicherungspflichten ergeben (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.2 und BGE 126 III 113 E. 2a/aa; REY, a.a.O., Rz. 756a). Die Vorinstanz hält indessen zu Recht fest, weder hätten Angehörige von Unique zur Schaffung beziehungsweise Verschlimmerung einer Gefahr beigetragen noch habe die Beschwerdeführerin um die Führung des Rollvorgangs durch einen Marshaller ersucht (vgl. wie- derum Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 58 BR). Die Beschwerdeführerin entgegnet zwar, die Vorinstanz hätte dafür sorgen müssen, dass sich keine "gefahrgeeigneten Gepäckwagen" im Bereich der wegrollenden Flugzeuge befänden, und die Besatzung von E._______ mit der Freigabe zum Wegrollen wenigstens noch ausdrücklich auf die be- sonderen Gefahren und Risiken zu hohen Schubs beim Wegrollen aus den "engen (und mangelhaft gesicherten) Standplätzen" aufmerksam machen können und sollen. Die Beschwerdeführerin stellt mit diesen Vorbringen aber bloss Behauptungen auf ("gefahrgeeignete Gepäck- wagen"; "mangelhaft gesicherte Standplätze"), die sie nicht weiter belegt, und nimmt zudem auf Handlungsweisen Bezug (Wegrollen eines Flugzeugs und Sicherung der Gepäckwagen in dessen Nähe), die nicht primär im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, sondern vielmehr in demjenigen der weiteren am Geschehen vom (...) beteiligten Personen lagen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Die Vorinstanz wendet denn auch zu Recht ein, die Vorfeldaufsicht beobachte den Gesamtbetrieb und mische sich in einzelne Arbeitsabläufe nur ausnahmsweise ein, nämlich bloss dann, wenn sie auf Missstände aufmerksam werde. 4.6 4.6.1Nach dem bisher Gesagten kann der von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Schaden nicht adäquat kausal oder hypo- thetisch einem bestimmten Verhalten der Vorinstanz (Tun oder Unter- lassen) zugerechnet werden. Mangels eines adäquaten beziehungs- weise hypothetischen Kausalzusammenhangs entfällt die Prüfung, ob dieser durch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin selbst oder Dritter, namentlich der Beigeladenen, unterbrochen wurde (vgl. allgemein dazu JAAG, a.a.O., Rz. 149 ff.). 4.6.2Das Verhalten Dritter könnte freilich dann von Bedeutung sein, wenn angenommen werden müsste, die Vorinstanz sei im Rahmen von Art. 19 VG nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verhalten anderer, privater Unternehmen verantwortlich, soweit diese flughafen- Se it e 20

A- 35 8 /20 0 9 spezifische Aufgaben erfüllen (so insbesondere Fluggesellschaften und Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten). Art. 4 Abs. 1 BR schliesst allerdings eine Haftung der Vorinstanz für Schäden, die durch Handlungen Dritter verursacht worden sind, ausdrücklich aus. Dieser Haftungsausschluss steht im Einklang mit dem übergeordneten Ver- antwortlichkeitsrecht des Bundes. Gemäss Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 VG haftet die betreffende Organisation nur für die Tätigkeiten ihrer "Organe" und "Angestellten". Die am Flughafen Zürich tätigen Unternehmen, so auch die Bei- geladenen des vorliegenden Verfahrens, stehen in keinem Organ- oder Angestelltenverhältnis zur Vorinstanz. Auch die Beschwerdeführerin selbst unterscheidet zwischen dem Verhalten von Apron Control/Vor- feldaufsicht und dem Verhalten Dritter wie etwa des Eigentümers des betreffenden Gepäckwagens und hält einzig mit Bezug auf die ersteren fest, die Vorinstanz müsse für deren Verhalten einstehen, da diese "Teil von Unique" seien. Bei Art. 19 VG handelt es sich um eine Organisationshaftung. Ihrem Wesen entspricht es, dass die Organisation das Risiko der Schädi- gung Dritter durch ihr Personal trägt. Dies lässt sich durch die dem Arbeitgeber obliegende Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals (cura in eligendo, instruendo et custo- diendo) sowie durch die Verantwortung für die zweckmässige Organi- sation und reibungslose Verfahrensabläufe rechtfertigen (vgl. JAAG, a.a.O., Rz. 45 und 202). Ein Flughafenhalter verfügt indessen nur gegenüber dem eigenen Personal über entsprechende Auswahl- und Einwirkungsmöglichkeiten, nicht aber – oder höchstens nur in sehr beschränktem Mass (vgl. Art. 29g Abs. 1 VIL, wonach alle Personen auf dem Flugplatz die "Anweisungen" des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen haben) – im Verhältnis zum Personal weiterer am Flughafen tätiger Unternehmen. Die Vorinstanz führt denn auch in nachvollziehbarer Weise aus, sie könne die Einhaltung der Vorgaben für einen sicheren Flughafenbetrieb schon aus tatsächlichen Gründen nicht allein beziehungsweise direkt gewährleisten. Sie müsse sich vielmehr auf die Überwachung beschränken. Erweise sich die Überprüfungsintensität grundsätzlich als genügend, könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich Dritte in einem einzelnen Fall vorschriftswidrig verhalten würden. Se it e 21

A- 35 8 /20 0 9 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 36a Abs. 3 LFG, wonach der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich bleibt, wenn er – unter den Voraussetzungen von Art. 15 VIL – einzelne Rechte oder Pflichten (so etwa die Erbringung von Bodenab- fertigungsdiensten) auf einen Dritten überträgt (vgl. dazu allgemein Urteile des BVGer A-137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.3 und A-3042/2009 vom 3. September 2009 E. 4.6). Wie bereits der Wortlaut von Art. 36a Abs. 3 LFG klar zum Ausdruck bringt, geht es hier um eine "Verantwortlichkeit", die ausschliesslich das Verhältnis zwischen Konzessionsbehörde (Bund) und Konzessionär (Flughafenhalter) be- rührt. Sie kann – in letzter Konsequenz – zum Entzug der Konzession führen (vgl. Art. 16 VIL), begründet jedoch keine über den Rahmen von Art. 19 VG hinausgehende Haftung für Schädigungen Dritter. 4.6.3Da das Verhalten Dritter vorliegend keinen Einfluss auf die Beur- teilung der Verantwortlichkeit der Vorinstanz nach Art. 19 VG hat, braucht nicht näher untersucht zu werden, ob der von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Schaden allenfalls von einer der Beige- ladenen verschuldet worden sein könnte. Entsprechend erübrigt es sich nunmehr, der Beigeladenen 4 – die sich aufgrund des erfolglosen Versuchs, ihr die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 zuzustellen (vgl. Bst. I hiervor), bisher noch nicht zur Sache äussern konnte – Gele- genheit zu einer Stellungnahme zu geben. 4.6.4Bei dieser Sachlage erübrigen sich zudem weitere Sachverhalts- abklärungen. Im Ergebnis ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe bestimmter Aufzeichnungen (vgl. Bst. B hiervor) nicht weiter eingegangen ist. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Tragweite verkennt, die im erstinstanzlichen, zum Erlass einer Verfügung führenden Verwaltungsverfahren dem Akteneinsichtsrecht – als zentraler Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – zukommt (vgl. dazu allgemein STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja- min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 f., 16 und 32 ff. zu Art. 26 VwVG), wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 3 VG bestehe für die Beurteilung eines "Editionsbegehrens", wie es von der Beschwerdeführerin gestellt worden sei, kein Raum (vgl. Bst. C hiervor). Se it e 22

A- 35 8 /20 0 9 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht ihre Verantwortlichkeit nach Art. 19 VG verneint und das Schadenersatz- begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend, weshalb sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese Kosten sind auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzuset- zen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe zu verrechnen. 7. 7.1Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Par- teientschädigung zu. 7.3Der Vorinstanz ist trotz Obsiegens gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zuzusprechen. Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn sie im vorliegenden Verfahren nicht als Vorinstanz, sondern – entsprechend ihrer eigenen Bezeich- nung (vgl. Bst. E hiervor) – als "Beschwerdegegnerin" zu gelten hätte. 7.4Eine beigeladene Person erlangt im Beschwerdeverfahren Partei- stellung. Sie wird zwar nicht Hauptpartei, als Nebenpartei ist ihr aber dennoch eine den Hauptparteien möglichst angeglichene Stellung ein- zuräumen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.2), weshalb sie im Falle des Obsiegens grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Urteile des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 12 sowie A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 16). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen ein Anspruch auf Entschädigung für die Vertretungskosten (Art. 8 VGKE) nur dann, wenn es sich dabei um die Kosten einer externen berufs- mässigen (anwaltlichen oder nichtanwaltlichen) Vertretung handelt Se it e 23

A- 35 8 /20 0 9 (vgl. Art. 9 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 VGKE). Bereits mangels eines solchen Vertretungsverhältnisses ist den Beigeladenen 2, 3 und 4 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beigeladene 1 liess sich zwar durch einen externen Anwalt vertreten. Da sie aber ausdrücklich darauf verzichtet hat, eigene Anträge zu stellen (vgl. Bst. H hiervor sowie ihre Stellungnahme vom 2. Juni 2009, S. 2, wo sie selbst in Abrede stellt, im vorliegenden Verfahren Partei zu sein), und die Frage eines allfälligen Drittverschuldens vorliegend offenbleiben kann, ist sie nicht als obsiegend zu betrachten und hat entsprechend auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 24

A- 35 8 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -die Beigeladenen 1–3 (Gerichtsurkunde) -die Beigeladene 4 (Gerichtsurkunde, zuzustellen über die Schwei- zer Botschaft in London bzw. den EDA-Kurierdienst in der Schweiz) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter SauvantMario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Se it e 25

A- 35 8 /20 0 9 Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 26

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-358/2009
Entscheidungsdatum
14.12.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026