Abt ei l un g I A-35 7 9 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 0 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Charlotte Schoder, Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall. X._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. MWST (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000); Meldeverfahren; Vorsteuerabzug; Rechtliches Gehör. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 35 79 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) mit Sitz in ... . Sie wurde am ... ins Handelsregister eingetragen. Anlässlich ihrer Gründung übernahm die X._______ AG Maschinen und Geräte gemäss Sacheinlagevertrag vom 4. Juli 1996. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die X._______ AG insbe- sondere die Herstellung von Satz, Drucksachen, Kopien und weiterer Dienstleistungen des grafischen Gewerbes. Infolge Statutenänderung wurde die Firma in X._______ AG abgeändert. B. Die "A." war eine Grosskopistin in ... . Unter der B. AG, ..., wurden diverse Betriebe als eigenständige juristische Personen geführt. Im Zuge einer Reorganisation wurde mehreren Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, einzelne Betriebe zu übernehmen. Mit "Kauf- und Übernahme-Vertrag" vom 1. Juli 1995 verkaufte die C._______ AG .../Y._______ die komplette Betriebseinrichtung des eingangs genannten Betriebs (C._______ AG ...) gemäss beigelegtem Inventar an Z., ... . Der Kaufpreis betrug Fr. ... . Zudem vereinbarten die Parteien die Entrichtung einer Entschädigung durch den Käufer für Daten- und Verwaltungsdienstleistungen. Diese setzte sich einerseits aus einer festen, jährlichen Pauschale, zahlbar in gleichmässigen Monatspauschalen in der Höhe von Fr. ... während fünf Jahren, und andererseits aus einem Pauschalbetrag von 10 % des fakturierten Brutto-Umsatzes des betreffenden Betriebs während fünf Jahren zusammen. Des Weiteren enthielt der Vertrag Bestimmungen über den Ersatz für anfallende Kosten und über ein Beratungshonorar an Y. in Höhe von 1 % des Bruttoumsatzes für die Jahre sechs bis zehn nach der Betriebsübernahme. C. C.aAm 10. April 1996 teilte die A._______ unter dem Titel "Antrag zur Erteilung einer MWST-Registernummer" der Eidgenössischen Steuer- verwaltung (ESTV) schriftlich mit, sie habe zwei weitere Filialen ihrer Se ite 2

A- 35 79 /2 0 0 8 Gruppe verselbständigt, d.h. eine davon an die in Gründung befind- liche X._______ AG verkauft. C.bIm Jahre 2002 führte die ESTV bei der X._______ AG eine Kontrolle durch. Anlässlich dieser Kontrolle kam auch die Verselbstän- digung der Betriebsstätte zur Sprache. Gemäss den Angaben von D., Mitglied des Verwaltungsrates, bestimmte sich der Kauf- preis für die Betriebsstätte über zwei Komponenten, d.h. die Übernah- me der vorhandenen Betriebseinrichtungen sowie die Übernahme des Kundenstamms (goodwill). Das Entgelt für die Übernahme bestand nach diesen Angaben aus dem Kaufpreis sowie je 10 % des künftigen Bruttoumsatzes der fünf den Übernahmen folgenden Geschäftsjahren sowie 1 % des künftigen Bruttoumsatzes der Geschäftsjahre sechs bis zehn nach Übernahme der Betriebsstätte. Für die Umstrukturierung gewährte die ESTV das formlose Meldever- fahren. Sie korrigierte die Vorsteuerabzüge bei den Übernehmern der betreffenden Betriebsstätten, mit Ausnahme der E. (...) AG, welche über vorsteuerfähige Belege verfügte. Mit Ergänzungsab- rechnung (EA) Nr. ... vom 29. November 2002 forderte die ESTV für die Steuerperioden 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 von der X._______ AG Fr. ... an Mehrwertsteuern nach. Ebenso wies sie mit Schreiben vom 29. November 2002 darauf hin, dass Belege und Rech- nungen, welche nicht allen Anforderungen entsprächen, den Leis- tungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Dies gelte insbesondere auch für Bezüge bei Nichtsteuerpflichtigen oder bei der Übernahme von Gesamt- oder Teilvermögen im Meldeverfahren. C.cMit Schreiben vom 4. Dezember 2002 wurden der ESTV sechs "Sammel-Rechnungen" für die Jahre 1995 (2. Semester), 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 zugestellt. Die Rechnungen geben als Absender die A._______ an, sind an die X._______ AG adressiert und enthalten den Hinweis "inkl. MWST". Die Rechnungen enthalten zudem den Vermerk, dass die Zahlungen als Pauschalen gelten würden (und auch dann geschuldet seien), wenn die zur Verrechnung gestellten Dienst- leistungen nur teilweise oder nicht bezogen worden seien. C.dAm 27. Februar 2003 ersuchte die X._______ AG die ESTV um Erlass eines einsprachefähigen Entscheids. Zudem reichte sie noch- mals sechs "Sammel-Rechnungen" ein. Diese datieren vom 15. No- vember 2001 und enthalten den Zusatz inkl. MWST 6.5 % für die Jahre 1995 - 1998 bzw. inkl. MWST 7.5 % für die Jahre 1999 und 2000, Se ite 3

A- 35 79 /2 0 0 8 gemäss Fussnote "ergänzt gem. Urteil / Verfügung i.S. E._______ (...) AG". Des Weiteren wurde ein Dokument eingereicht, welches nach den Angaben der X._______ AG ein internes Rundschreiben der A._______ vom 18. Januar 1996 enthält. Mit Entscheid vom 26. Mai 2003 hielt die ESTV an ihrer Steuernachfor- derung in Höhe von Fr. ... zuzüglich Verzugszins fest. Für Einzelheiten verwies sie auf die EA Nr. ... vom 29. November 2002, auf die im Anschluss an die Kontrolle abgegebenen Weisungen sowie auf ihr Begleitschreiben. Im Begleitschreiben vom 26. Mai 2003 führte sie aus, dass ihr mangels konkreter Einwendungen seitens der X._______ AG begreiflicherweise die erforderlichen Grundlagen für eine aus- führliche Begründung fehle. D. D.aGegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG fristgerecht Einsprache. Sie machte geltend, dass die Steuernachforderung auf- grund fehlender Rechnungsbelege erfolgt sei, sie jedoch mittlerweile korrekte Belege, ausgestellt durch die A., nachgeliefert habe. Falls die A. die Mehrwertsteuer nicht richtig abgerechnet habe, obwohl sie dies – mittels beigelegtem internen Rundschreiben – in Aussicht gestellt hatte, so sollte dies eigentlich nicht ihr Problem sein. Die ESTV wies die Einsprache der X._______ AG mit Entscheid vom 29. April 2008 ab. In einem ersten Schritt hielt sie fest, dass die streitigen Nachforderungen sich auf die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 beziehen würden. Zudem führte sie aus, dass die X._______ AG seit dem 1. Juli 1995 im Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eingetragen sei. Die X._______ AG habe sodann per Mitte 1995 eine Druckereifiliale und damit ein Teilvermögen im Sinne des Gesetzes übernommen; diese Übertragung habe zwingend im Meldeverfahren erfolgen müssen. Obwohl die Meldung nicht form- gerecht eingereicht worden sei, liege ein Meldeverfahren vor, weshalb keine Mehrwertsteuer fakturiert worden sei und entsprechend auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe. Die eingereichten "Sam- mel-Rechnungen" seien als Belege für die Begleichung der gestaffel- ten Kaufpreiskomponente für die Druckereifiliale zu qualifizieren und berechtigten aufgrund des zwingend zur Anwendung gelangenden Meldeverfahrens nicht zum Vorsteuerabzug. Die von der X._______ AG geltend gemachten – zutreffendenfalls vorsteuerabzugsfähigen – Se ite 4

A- 35 79 /2 0 0 8 Dienstleistungen und/oder Lieferungen seien weder mit den "Sammel- Rechnungen" noch auf andere Art nachgewiesen worden. Entspre- chend seien die streitigen Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden. Gestützt auf diese Begründung wurde die Einsprache vollumfänglich abgewiesen und die nachgeforderte Steuer auf Fr. ... zuzüglich Ver- zugszins von 5 % ab 31. Dezember 1999 festgesetzt. D.bMit Eingabe vom 2. Juni 2008 erhob die X._______ AG (Be- schwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die EA Nr. ... vom 29. November 2002 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Umfang von Fr. ... aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs- gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienst- stellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Als beim Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügun- gen gelten insbesondere auch Einspracheentscheide der ESTV. 1.2Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht. Streitgegen- stand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (anstatt vieler BGE 131 V 164 E. 2.1; Se ite 5

A- 35 79 /2 0 0 8 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.8). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorin- stanzliche Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.7). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der EA Nr. ... vom 29. November 2002 (vgl. oben, D.b) kann somit nicht gefolgt werden. Sinngemäss ergibt sich jedoch, dass sie die Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV vom 29. April 2008 (vgl. oben, D.a) anbegehrt. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit der Einspracheentscheid der ESTV vom 29. April 2008; Streitgegenstand bildet das ihm zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist in diesem Sinn einzutreten. 1.3 1.3.1Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abge- schwächter Form – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stüt- zenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 59 zu Art. 12; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 67 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu er- mitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 676; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren da- rum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. 1.3.2Die oben (E. 1.3.1) zitierte Rechtsprechung und Lehre geht vom Grundsatz aus, dass auch das Beschwerdeverfahren vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht wird. Indes verlangt das aus Art. 52 Se ite 6

A- 35 79 /2 0 0 8

Abs. 1 VwVG abgeleitete Rügeprinzip mit Begründungserfordernis

eine Mitwirkung von den Parteien insofern, als dass sie die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzurei-

chen haben (anstatt vieler SEETHALER/BOCHSLER, a.a.O., N. 67 zu

Art. 52). Im Ergebnis führt dies zu einer Relativierung des Untersu-

chungsgrundsatzes im Beschwerdeverfahren (KRAUSKOPF/EMMENEGGER,

a.a.O., N. 59 zu Art. 12). An dieser ständigen Rechtsprechung zu den

Art. 12 VwVG und Art. 52 VwVG vermag der neu in Kraft getretene

Art. 81 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR

641.20) – welcher lediglich das Mehrwertsteuerverfahren von der

Nichtanwendbarkeit der Art. 12 - 19 VwVG bzw. der Art. 30 - 33 VwVG

gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG ausnimmt und den bereits in Art. 12

VwVG enthaltenen Untersuchungsgrundsatz neu ausdrücklich auch für

das Mehrwertsteuerverfahren als anwendbar erklärt – nichts zu än-

dern, weshalb an dieser Stelle auf diese neuen gesetzlichen Bestim-

mungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu unten, E. 2).

1.4Eine formgültige Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG setzt

auch eine (minimale) rechtliche Begründung voraus. Diese Begrün-

dung vermag jedoch die Beschwerdeinstanz nicht zu binden (Art. 62

Abs. 4 VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechts-

anwendung von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist demzufolge

verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –

festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechts-

satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene

Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 135 V 39 E. 2.2;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1558/2006 vom 3. Dezember

2009 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet, dass eine Be-

schwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Grün-

den gutgeheissen oder ein angefochtener Entscheid im Ergebnis mit

einer Begründung bestätigen werden kann, die von jener der Vorins-

tanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41

  1. 2 mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
  2. 3.197; THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-

kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/

Basel/Genf 2009, N. 40 zu Art. 62).

1.5Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundes-

verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit

Se ite 7

A- 35 79 /2 0 0 8 ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentli- chen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht- lich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf- grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1, 134 I 23 E. 9.1 mit Hinweisen). Von hier nicht gegebenen Ausnahmesituationen abgesehen kann aus Art. 8 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ab- geleitet werden (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.6, 127 I 1 E. 3a mit Hinwei- sen). 2. 2.1Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt er- lassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). 2.2Art. 113 Abs. 3 MWSTG bestimmt, dass unter Vorbehalt von Art. 91 MWSTG das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des (neuen) Mehrwertsteuergesetzes hängigen Ver- fahren anwendbar ist. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann Folgen- des festgehalten werden: 2.2.1Den Materialien kann diesbezüglich nichts entnommen werden, da die Bestimmung im Entwurf des Bundesrats noch nicht enthalten war, sondern von der ständerätlichen Kommission vorgeschlagen und vom Parlament ohne Diskussion angenommen wurde. 2.2.2Aufgrund der Gesetzessystematik ist vorab anzunehmen, dass grundsätzlich der ganze 5. Titel ("Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugssteuer") des (neuen) Mehrwertsteuergesetzes von Art. 113 Abs. 3 MWSTG erfasst sein soll (so auch PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 669). Getreu dem Wortlaut ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG jedoch so zu interpretieren, dass er nur für eigentliches "Verfahrensrecht" Geltung beansprucht. Die sofortige Anwendbarkeit ist damit ausgeschlossen, wenn eine Norm des 5. Titels sich nicht unter den Begriff "Verfahrens- recht" subsumieren lässt. Se ite 8

A- 35 79 /2 0 0 8 2.3In die Auslegung einzubeziehen ist auch Art. 112 MWSTG und das Verbot der Rückwirkung von materiellem Recht: 2.3.1Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ist, auch wenn während einem hängigen Rechtsmittelverfahren das Gesetz än- dert, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die rele- vanten Tatsachen sich ereignet haben (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Das – aus der BV abgeleitete – Rückwir- kungsverbot wird verletzt, wenn entgegen diesen Regeln bei der An- wendung des neuen materiellen Rechts an einen Sachverhalt ange- knüpft wird, der in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Ge- setzes abgeschlossen wurde (BGE 122 II 113 E. 3b/dd; 107 Ib 196 E. 3b; hierzu und zu den Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot: BGE 122 V 408 E. 3b; 119 Ia 254 E. 3b; BVGE 2007/25 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 112 MWSTG gibt diese allgemeinen Grundsätze wie- der, wobei unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten der Zeitpunkt der Leistung den massgeblichen, über das anwendbare Recht ent- scheidenden Sachverhalt darstellt (Art. 112 Abs. 2 und 3 MWSTG), wie dies bereits im Übergangsrecht zum aMWSTG (Mehrwert- steuergesetz vom 2. September 1999 [aMWSTG, AS 2000 1300]) und zur aMWSTV (Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS 1994 1464]) der Fall war (vgl. BGE 123 II 385 E. 9a; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1350/2006 vom 15. November 2007 E. 2.1; A-1395/2006 vom 31. August 2007 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). Eine Rückwirkung des materiellen Rechts ist (unter Vorbehalt der Sonderregeln von Art. 113 Abs. 1 und 2 MWSTG) nicht vorgesehen. Aus den allgemeinen Regeln und Art. 112 MWSTG ergibt sich dem- nach, dass für die Anwendbarkeit des materiellen Rechts ausschliess- lich auf die Verwirklichung des Sachverhalts, genauer auf den Zeit- punkt der Leistung abzustellen ist, dies unabhängig vom Verfahrens- stand. 2.3.2Diese das materielle Recht betreffenden Grundsätze darf Art. 113 Abs. 3 MWSTG nicht vereiteln. Dass via Art. 113 Abs. 3 MWSTG die rückwirkende Anwendung von materiellem Recht ermög- licht werden sollte, kann nämlich Art. 113 Abs. 3 MWSTG nicht ent- nommen werden und ist auch nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass das Verfahrensrecht im Verhältnis zum materiellen Recht eine bloss dienende Funktion hat; es dient primär der Durchsetzung des mate- riellen Rechts (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 30 f.). Bei der Anwendung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist folglich darauf zu achten, dass es mit Se ite 9

A- 35 79 /2 0 0 8 der Anwendung neuen Verfahrensrechts nicht gleichzeitig zu einer An- wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte (Umsätze vor 2010), und damit zu einer unzulässigen Rückwirkung, kommt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Konsequenzen: Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist eher restriktiv und – wie sich schon aus dem Wort- laut ergibt – nur auf eigentliche Verfahrensbestimmungen anzuwen- den. Soweit eine "verfahrensrechtliche Norm" folglich einen Begriff des materiellen Rechts verwendet, so wäre diesbezüglich das alte mate- rielle Recht massgeblich. Nur der verfahrensrechtliche Teil der neuen Norm dürfte sofort angewendet werden. Sollte eine solche Differenzie- rung nicht möglich sein, etwa wenn eine neue Verfahrensbestimmung die Anwendung von neuem materiellem Recht geradezu bedinge, müsste – trotz Art. 113 Abs. 3 MWSTG – auf die sofortige Anwendung der verfahrensrechtlichen Norm verzichtet werden. 2.4Weiter ist zu erwähnen, dass Art. 113 Abs. 3 MWSTG grundsätz- lich dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz entspricht, wo- nach neue Verfahrensvorschriften, soweit nicht anders lautende Über- gangsnormen existieren, auf hängige Verfahren in der Regel sofort an- wendbar sind, auch wenn sich der in Frage stehende Sachvorhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat (BGE 132 V 368 E. 2.1; 130 V 1 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; 130 II 270 E. 1.2.1; 126 III 431 E. 2b; 113 Ia 412 E. 6; 111 V 46; Archiv für Schweizerisches Abgabe- recht [ASA] 67 S. 409 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 vom 31. August 2004 E. 9; 2A.649/2006 vom 18. Januar 2007 E. 2; 2A.701/2005 vom 9. August 2006 E. 2; BVGE 2007/28 E. 1; ebenso die Lehre: ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 1983 II S. 222; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 29 N. 79; PIERRE MOOR, Droit administratif, Band I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 171; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 327a mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.203). Es ist davon auszugehen, dass Art. 113 Abs. 3 MWSTG grundsätzlich lediglich dieses prozess- rechtliche Prinzip wiedergibt, und keinen darüber hinausgehenden Ge- halt aufweist. Auch insofern rechtfertigt sich eine Begrenzung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf eigentliches Verfahrensrecht. 2.5Insgesamt ergibt sich also eine eher restriktive Auslegung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG, indem strikte nur Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteil Se it e 10

A- 35 79 /2 0 0 8 des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt das nachfol- gend abgehandelte Meldeverfahren für die Mehrwertsteuer bei Reor- ganisationstatbeständen (unten, E. 3) dar, so dass vorliegend diesbe- züglich noch das alte Recht zur Anwendung gelangt. 2.6Für ab dem 1. Januar 1995 getätigte Umsätze gilt die aMWSTV (Art. 84 Abs. 1 aMWSTV). Art. 84 aMWSTV stellt für den zeitlichen An- wendungsbereich auf den Zeitpunkt des Umsatzes, d.h. der Lieferung oder der Dienstleistung, ab. Entscheidendes Kriterium zur Eruierung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der eigentlichen Leistungs- erbringung bzw. der Erfüllung des Steuertatbestandes (BGE 123 II 385 E. 9a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 2.1). Der Zeitpunkt der Fälligkeit, der Fakturierung oder der Zahlung ist für die Frage des anwendbaren Rechts unwesentlich (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 2.1). Das aMWSTG gilt hingegen für Umsätze, die ab seinem In- krafttreten getätigt werden (Art. 94 Abs. 1 aMWSTG). Die Vorinstanz erachtete die im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten "Sammel-Rechnungen" als Belege für die Begleichung einer ge- staffelten Kaufpreiskomponente für die Betriebseinrichtung der vorma- ligen C._______ AG ... (oben, D.a). Dieser Verkauf erfolgte unbestrittenermassen per 1. Juli 1995 (oben, B). Die Beschwer- deführerin macht hingegen geltend, diese "Sammel-Rechnungen" stellten Belege für die Begleichung von Daten- und Verwaltungs- dienstleistungen während der Geschäftsjahre 1996 bis 2000 dar. Es ergibt sich somit, dass die vorliegend strittigen Leistungen so oder anders unter den zeitlichen Anwendungsbereich der aMWSTV fallen und damit – vorbehältlich zulässigerweise rückwirkend anwendbarer Bestimmungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe (siehe dazu an- statt vieler BVGE 2007/25 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) – in materiel- ler Hinsicht der aMWSTV unterstehen. 3. 3.1Gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer (Art. 4 Bst. a und b aMWSTV). Liegt ein Umsatz in Form einer Lieferung oder einer Dienstleistung vor, wird für die Steuerbarkeit dieses Umsatzes insbe- sondere vorausgesetzt, dass die Lieferung oder Dienstleistung in einem Leistungsaustausch erfolgt ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II Se it e 11

A- 35 79 /2 0 0 8 443 E. 6a; [anstatt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1645/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1). Ein Leistungsaustausch liegt dann vor, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a; [anstatt vieler] Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1645/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1). Vorausgesetzt wird ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2006 vom 20. April 2009 E. 2.2.1) in der Form, dass die Leistung eine Ge- genleistung auslöst (BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1). Ob eine innere wirt- schaftliche Verknüpfung vorliegt, beurteilt sich nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach tatsächlichen, wirtschaftlichen Kri- terien; insbesondere ist diesbezüglich nicht zwingend das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1, unter Verweis auf BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/ 2006 vom 20. April 2009 E. 2.2.1). Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger oder an sei- ner Stelle ein Dritter – im Rahmen des erwähnten Leistungsaustau- sches – als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung auf- wendet (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV). Berechnungsgrundlage der Steuer (Art. 26 Abs. 1 aMWSTV) ist damit, was der Verbraucher (der Leis- tungsempfänger) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene bzw. zum Erhalt der Leistung aufzuwenden und nicht, was der Leistungs- erbringer dafür erhält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1626/2006 vom 20. April 2009 E. 2.3). 3.2Verwendet der Steuerpflichtige gelieferte Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in sei- ner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rech- nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 aMWSTV). Der Vorsteuerabzug setzt einen objektiv wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen steuerbarer Ein- gangs- und Ausgangsleistung voraus (BGE 132 II 353 E. 8.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 am Ende; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1606/2006 vom 4. März 2010 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Se it e 12

A- 35 79 /2 0 0 8 3.3Die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach kons- tanter Rechtsprechung zwar ein Indiz für eine mehrwertsteuerliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern. Massgebend ist nicht die Sichtweise der Buchführung, son- dern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1601/2006 vom 4. März 2010 E. 3.2.2; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. Dezember 2004 [SRK 2003-098] E. 4b, bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005, vom 24. September 2003 [SRK 2003-021] E. 4c, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004). 3.4Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung (wie z.B. eines Unternehmenszusammenschlusses) hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistungen zu erfüllen (Meldeverfah- ren; Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 aMWSTV). Kann der zivilrechtli- chen Grundlage der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens der Wille der Parteien entnommen werden, eine Betriebsstätte in ihrer Gesamtheit als solche zu übertragen, stellt dies einen einheitlichen Umsatz dar, welcher, angesichts des Grundsatzes der Einheit der Leistung, in seiner Gesamtheit zu würdigen ist (Urteil des Bundes- gerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 5.1; vgl. dazu ROLF HOPPLER/SUSANNE LEBER, Kein Meldeverfahren – Was nun?, in: Steuer- revue [STR] 2006 S. 539 ff.). Im Meldeverfahren erfüllt der Leistungserbringer (der Übertragende) die Steuerpflicht mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes; die Pflicht zur Steuerentrichtung entfällt. Entsprechend (siehe dazu oben, E. 3.2) steht dem Leistungsempfänger (dem Übernehmenden) kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Entscheide der SRK vom 15. Januar 2004 [SRK 2001-132] E. 3a/aa, bestätigt durch das Urteil des Bundesge- richts 2A.102/2004 vom 11. April 2005 E. 5.1, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff., vom 12. August 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.18 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.1; ALOIS CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuer- gesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., N. 1602). Se it e 13

A- 35 79 /2 0 0 8 3.5Die Anwendung des Meldeverfahrens wird von den folgenden, ku- mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht: (1) Steu- erbarkeit der Leistungen; (2) Steuerpflicht des Übertragenden wie auch des Übernehmenden; (3) Gegenstand der Übertragung ist ein Gesamt- oder ein Teilvermögen; (4) Reorganisationstatbestand; (5) Meldung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Übertragung (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005 E. 5.1, veröffent- licht in ASA 76 S. 223 ff.). Die Frage der Steuerpflicht richtet sich nach Art. 17 aMWSTV. Die Voraussetzung der Steuerpflicht ist insbesondere auch dann als erfüllt anzusehen, wenn diese erst durch die Ver- mögensübertragung entsteht (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N. 1610). Sind die Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt, so ist es zwingend anzuwenden; es besteht kein Wahlrecht (Urteil des Bundes- gerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2004 E. 5.2, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3; Entscheid der SRK vom 12. August 2003 E. 2c, veröffentlicht in VPB 68.18). Stellt die ESTV fest, dass eine Ver- mögensübertragung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht ge- meldet wurde, wendet sie das Meldeverfahren – selbst nach Frist- ablauf – von Amtes wegen an (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005 E. 5.2, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff.). Ist im Rahmen einer Vermögensübertragung das Melde- verfahren zu Unrecht nicht angewendet worden und wurde auf den Übertragungsbelegen die Mehrwertsteuer ausgewiesen, so ist der Übernehmende trotz Vorliegen eines nach Art. 28 aMWSTV genügenden Belegs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein allfällig geltend gemachter Vorsteuerabzug wird demnach von der ESTV zurückbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005 E. 5.2, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff.). Nach der mit Merkblatt (MB) Nr. 11 vom 1. Juli 2004 in Ziff. 3.2.6 neu eingeführten Verwaltungspraxis kann die ESTV für den Fall, dass die Steuer vom Übertragenden nachweislich an die ESTV abgeliefert worden ist, aus verwaltungsökonomischen Gründen von nachträglichen Korrektur- massnahmen, d.h. auf die Rückbelastung des Vorsteuerabzugs, absehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3). 3.6Wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Un- Se it e 14

A- 35 79 /2 0 0 8 ternehmung ein (Art. 23 Abs. 2 aMWSTV). Die Steuernachfolge ge- mäss dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein gesamtes Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übernommen wird. Erforderlich ist, dass das bisherige Unternehmen wegfällt. Diesfalls tritt der Steuer- nachfolger in alle Rechte und Pflichten des früheren Steuersubjekts ein (Urteile des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.2, 2A.66/1999 vom 22. März 1999, E. 2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1433/2006 vom 18. Februar 2008 E. 8.1, A- 1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 3a/bb). Die Steuersukzession tritt nicht nur bei der Übernahme von Aktiven und Passiven einer juristischen Person durch eine andere juristische Person, sondern insbesondere auch beim Übergang einer Einzelfir- ma auf eine Aktiengesellschaft ein (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. April 2001, veröffentlicht in VPB 66.13, E. 4e; DOMINIK BREITENBACH/ RAFFAELLO PIETROPAOLO, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei Umstrukturie- rungen, in: ASA 74 S. 428 ff., 434 f.). 4. 4.1Gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 1995 sollte die komplette Betriebseinrichtung der vormaligen C._______ AG ... auf den Käufer übertragen werden. Der zivilrechtlichen Grundlage dieser Vermögens- übertragung kann damit der Wille der Parteien entnommen werden, eine Betriebsstätte in ihrer Gesamtheit als solche zu übertragen. Da- mit liegt ein einheitlicher Umsatz vor, welcher in seiner Gesamtheit zu würdigen ist (oben, E. 3.4). 4.2Die Anwendung des Meldeverfahrens hängt insbesondere von der Steuerpflicht des Übertragenden wie auch des Übernehmenden ab, wobei diese Voraussetzung auch als erfüllt anzusehen ist, wenn die Steuerpflicht erst durch die Vermögensübertragung entsteht (E. 3.5). Ob die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 VwVG (vgl. oben, E. 1.4) von Amtes wegen prüft. Bezüg- lich der sachverhaltsmässigen Voraussetzungen ist jedoch anzumer- ken, dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG ein abgeschwächtes Rügeprinzip zum Tragen kommt, wonach ein Be- schwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat; es ist nicht Sache der Se it e 15

A- 35 79 /2 0 0 8 Rechtsmittelbehörde, den für den Entscheid massgeblichen Sach- verhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vor- bringen der Parteien hinaus vollkommen neu zu erforschen (oben, E. 1.3.1). Käufer des Betriebs per 1. Juli 1995 war Z._______ (oben, B). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin führte er seinen Betrieb zunächst als Einzelfirma, welche er anschliessend per 16. Juli 1996 mittels Sacheinlage in die Beschwerdeführerin und damit in eine Aktiengesell- schaft im Sinne von Art. 620 OR umwandelte. Diese Angaben decken sich insofern mit dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin, als diese auf das genannte Datum hin eingetragen worden ist und an- lässlich der Gründung Maschinen und Geräte gemäss Sacheinlagever- trag vom 4. Juli 1996 übernommen hatte (oben, A). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 1995 – und damit per Vertragsschluss – im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sei; eine Einzelfirma "Z." sei demgegenüber nie zur Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen angemeldet worden. Ob eine natürliche oder eine juristische Person steuerpflichtig im Sin- ne des Mehrwertsteuerrechts ist, beurteilt sich einzig nach den Krite- rien gemäss Art. 17 aMWSTV; dem Eintrag ins Register der Mehrwert- steuerpflichtigen kommt keine konstitutive Wirkung zu. Mit der Ausla- gerung der kompletten Betriebseinrichtung der vormaligen C. AG ... auf einen neuen Rechtsträger per 1. Juli 1995 waren die Voraus- setzungen für die subjektive Steuerpflicht des neuen Rechtsträgers of- fensichtlich erfüllt, ansonsten die ESTV eine Eintragung der Beschwer- deführerin auf dieses Datum hin nicht vorgenommen hätte. Ob nun per

  1. Juli 1995 anstelle der über ein Jahr später gegründeten Beschwer- deführerin Z._______ als Inhaber einer Einzelfirma im Sinne von Art. 934 OR ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen hätte eingetra- gen werden müssen, ist vorliegend deswegen unerheblich, da für die Prüfung der Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht auf die Per- son des Übernehmers, sondern einzig auf die subjektive Steuerpflicht des übernehmenden Rechtsträgers abzustellen ist. Dass die Voraus- setzung der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 17 aMWSTV – von deren Vorliegen die Vorinstanz ausging – nicht erfüllt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist – angesichts des aus der Rechnung vom 13. Februar 1996 ersichtlichen Umsatzes für Se it e 16

A- 35 79 /2 0 0 8 das Jahr 1995 in Höhe von Fr. ..., wobei darin auch nicht steuerbare Umsätze enthalten sein mögen – auch nicht naheliegend. Nachdem vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung des Mel- deverfahrens erfüllt sind, war es von der ESTV trotz Fristablauf von Amtes wegen anzuwenden (oben, E. 3.5). 4.3 4.3.1Das Meldeverfahren beschlägt – abgesehen von der hier nicht zu behandelnden unentgeltlichen Übertragung – lediglich die Entrich- tung der Steuer: Der Leistungserbringer erfüllt die Steuerpflicht mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes; die Pflicht zur Steuerentrichtung in Geldform entfällt. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu (oben, E. 3.4). In welchem Umfang die Pflicht zur Steuerentrichtung in Geldform und damit auch das Vorsteuerabzugsrecht entfällt, hängt somit vom steuer- baren Umsatz ab, für welchen das Meldeverfahren zur Anwendung ge- langt (vgl. dazu insbesondere auch die Grafik in MB Nr. 11, Übertra- gung mit Meldeverfahren, Ziff. 1.1, gültig vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004; MB Nr. 11, Übertragung mit Meldeverfahren, Ziff. 1.1, gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007; MB Nr. 11, Übertra- gung mit Meldeverfahren, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009). Zur Bestimmung dieses steuerbaren Umsatzes gelangen die üblichen, in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze (vgl. dazu oben, E. 3.1) zur Anwendung. 4.3.2Vorliegend ist streitig, ob bestimmte Geldleistungen der Be- schwerdeführerin an die A._______ als Entgelte für den Kauf der Betriebseinrichtung der vormaligen C._______ AG ... oder als Entgelte für während der Geschäftsjahre 1996 bis 2000 bezogene Leistungen zu qualifizieren sind. Der Darstellung der Vorinstanz, dass vorliegend lediglich die Steuerperioden 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 streitig seien (oben, D.a), kann insofern nicht gefolgt werden, als die in der EA Nr. ... vom 29. November 2002 in Ziff. 2 aufgerechneten Vorsteuerabzüge auch Nachträge aus den Jahren 1997 und 1996 enthalten. Die Vorinstanz verweigerte den diesbezüglichen Vorsteuerabzug mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dienstleistungen und/oder Lieferungen seien weder mit den einge- Se it e 17

A- 35 79 /2 0 0 8 reichten "Sammel-Rechnungen" noch auf andere Art nachgewiesen worden (oben, D.a). Zum Entgelt – als Bemessungsgrundlage der Steuer – gehört alles, was der Leistungsempfänger oder an seiner Stelle ein Dritter im Rah- men des Leistungsaustausches als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Ein Leistungsaustausch liegt dann vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist; vorausgesetzt wird ein direkter ursächlicher Zusammenhang in der Form, dass die Leistung die Gegenleistung auslöst. Massgeblich sind nicht die zivilrechtlichen, sondern tatsächli- che, wirtschaftliche Kriterien (oben, E. 3.1). 4.3.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Kaufvertrag nicht entnommen werden könne, dass auch die über fünf Jahre zu ent- richtende Pauschalgebühr in Höhe von 10 % des Umsatzes zur Ver- kaufssache gehörten. Mit dem Kauf habe sich der Käufer lediglich ver- pflichtet, während fünf Jahren diverse Dienstleistungen der verkaufen- den Gesellschaft bzw. deren Abteilungen zu beziehen und zu entschä- digen. Die sich im Eigentum der Verkäuferin – der A._______ – befindlichen Grossdruckmaschinen, das teuere individuelle EDV- Programm sowie nicht zuletzt die Mitarbeiter dieser Gesellschaft sollten damit weiterhin ausgelastet und finanziert werden. Mangels ei- gener Mittel sei die Käuferin froh gewesen, nach dem Kauf auf die di- versen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen der Verkäuferin zu- rückgreifen zu können. Weil der Käufer als früherer Betriebsleiter auch vor dem Kauf Einsicht in die Zahlen des Betriebs gehabt habe, habe er auch im Voraus gewusst, dass die Höhe der Abgabe von 10 % auf dem Bruttoumsatz für die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sei und zu keinen zusätz- lichen Gewinnen bei der Verkäuferin geführt habe. Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Kaufvertrag vom 1. Juli 1995 sei zusätzlich eine Art "Servicevertrag" geschlossen worden, welcher es der Käuferin erlaubt habe, während fünf Jahren gewisse Dienstleistungen zu einem im Voraus festgelegten Entgelt von der Verkäuferin zu beziehen. Ein solcher Servicevertrag stelle es dem Dienstleistungsempfänger frei, Dienstleistungen auch ef- fektiv zu beziehen. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen wäre es je- doch nicht nachvollziehbar gewesen, wenn die vertraglich festgelegten Dienstleistungen vom Dienstleistungsempfänger nicht bezogen wor- Se it e 18

A- 35 79 /2 0 0 8 den wäre, was dann aber auch nicht der Fall gewesen sei. Erst nach Ablauf der fünfjährigen Mindestvertragsdauer habe sich die Beschwer- deführerin entschieden, selber grosse Druckmaschinen zu leasen so- wie eigenes zusätzliches Personal einzustellen und somit die Dienst- leistungen der Verkäuferin nicht mehr zu beziehen. Als Beweismittel legt die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung von D._______ sowie die Erfolgsrechnungen 1999 und 2000 ins Recht und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, D._______ sei als Zeuge einzuvernehmen. 4.3.4Unbestrittenermassen leistete die Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 1995 bis 2000 jeweils eine Zahlung in Höhe von 10 % ihres Jahresbruttoumsatzes an die Verkäuferin. Ebenso unbestritten blieb, dass die Zahlung ungeachtet eines allfälligen Bezugs der besag- ten Leistungen geschuldet war und – ungeachtet einer Abrechnung über allfällig bezogene Leistungen – auch jeweils tatsächlich in der Höhe von 10 % des Bruttoumsatzes geleistet worden sind (oben, B, C.b, C.c). In Anwendung tatsächlicher, wirtschaftlicher Kriterien ist somit festzu- halten, dass nicht die Erbringung bestimmter Leistungen durch die Verkäuferin, sondern der Betriebsübergang im Jahre 1995 selbst Ursa- che der entsprechenden Zahlungen war bzw. diese Zahlungen auslös- te; die Zahlungen waren selbst für den Fall geschuldet, dass gar keine Leistungen von der Verkäuferin bezogen wurden. Als Ursache der Zah- lung – und damit als Leistung, welche die Zahlungen in Form einer Gegenleistung auslöste – ist somit nicht eine von der Verkäuferin er- brachte Leistung, sondern der Betriebsübergang im Jahre 1995 anzu- sehen. Die innere wirtschaftliche Verknüpfung (oben, E. 3.1) besteht damit nicht zwischen allfällig erbrachten Leistungen der Verkäuferin und den vorliegend strittigen Zahlungen, sondern zwischen dem Be- triebsübergang und diesen Zahlungen. Daraus folgt, dass die über fünf Jahre zu entrichtende Pauschalgebühr in Höhe von 10 % des Brutto- umsatzes so oder anders als Entgelt (oben, E. 3.1) für den Betriebs- übergang zu gelten hat. Entsprechend gehört sie zum steuerbaren Umsatz, für welchen vorliegend das Meldeverfahren Anwendung findet (oben, E. 3.5 und 4.2). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin für diese Zahlungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (oben, E. 3.4). Se it e 19

A- 35 79 /2 0 0 8 Unterbleiben kann somit insbesondere die Einvernahme von D._______ als Zeuge. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betref- fen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweis- eignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstatt vieler BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2006 vom 4. März 2010 E. 2.4). Dass die vorliegend strittigen Zahlungen ungeachtet eines allfälligen Bezugs der besagten Leistungen geschuldet waren und – ungeachtet allfällig bezogener Leistungen – auch jeweils in der Höhe von 10 % des Bruttoumsatzes geleistet worden sind, ergibt sich aus den Akten (oben, B, C.b, C.c). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sach- verhalt aufgrund der vorhandenen Akten für genügend geklärt; im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die beantragte Zeugenaussage zur Klärung des vorliegenden Falles beitragen könnte. Entsprechend muss auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel nicht wei- ter eingegangen werden (antizipierte Beweiswürdigung; anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.144 ff.). Daran ändert auch das neue Recht (oben, E. 2) nichts. 4.3.5Offen bleiben kann des Weiteren, ob die Beschwerdeführerin wie dargestellt die vorliegend relevanten Zahlungen auf das Konto 5080 "Verrechnete Dienstleistungen" verbucht hat. Die buchhalterische Er- fassung mag zwar ein Indiz für die mehrwertsteuerliche Qualifikation sein (oben, E. 3.3), vermag jedoch an den in E. 4.3.4 gemachten Aus- führungen nichts zu ändern. 4.3.6Nicht zu prüfen ist sodann, ob vorliegend in rückwirkender An- wendung der im Jahre 2004 neu eingeführten Verwaltungspraxis von einer nachträglichen Korrekturmassnahme abgesehen werden könnte (oben, E. 3.5). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, weiss sie nicht, ob die Verkäuferin die Mehrwertsteuer auf den 10 %-Pauschal- abgaben jeweils an die ESTV abgeliefert hat. Entsprechend fehlt der Nachweis der Ablieferung der Steuer und damit eine Voraussetzung dafür, dass diese Praxis überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Se it e 20

A- 35 79 /2 0 0 8 4.3.7Dem Argument der Beschwerdeführerin, die vorliegend strittigen Zahlungen könnten deswegen nicht als Kaufpreisleistungen qualifiziert werden, da die Beschwerdeführerin nicht Partei des Vertrags vom

  1. Juli 1995 gewesen sei und somit auch keine weiteren Kaufpreisleis- tungen habe vornehmen können, ist ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 aMWSTV fallen selbst Zahlungen eines Dritten, welche dieser anstelle des Leistungsem- pfängers als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung auf- wendet, unter den Begriff des Entgelts (vgl. dazu oben, E. 3.1) und än- dern somit nichts an deren Qualifikation als Teil des steuerbaren Um- satzes, für welchen vorliegend das Meldeverfahren Anwendung findet. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung mittels Sacheinlage die Aktiven und Pas- siven einer von Z._______ – dem Käufer – geführten Einzelfirma über- nommen hat. Sie hat somit deren Steuernachfolge angetreten (oben, E. 3.6), weshalb auch aus diesem Grund dem eingangs erwähnten Argument der Beschwerdeführerin in steuerrechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden kann. 4.3.8Nichts zu ihren Gunsten kann sodann die Beschwerdeführerin aus dem Argument ableiten, dass mit Hinblick auf die E._______ (...) AG eine andere steuerrechtliche Qualifikation erfolgt sei (oben, C.b). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmesituationen ab- geleitet werden; eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich (vgl. oben, E. 1.5). 4.3.9Unbeachtlich ist des Weiteren, ob die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin mit einer vom Entscheid vom 26. Mai 2003 abweichenden Begründung abgewiesen hat oder nicht. Die Zulässigkeit der Motivsubstitution ergibt sich aus dem – für Be- schwerdeverfahren in Art. 62 Abs. 4 VwVG geregelten – Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (oben, E. 1.4). Art. 62 VwVG ist indes nur auf das Beschwerdeverfahren anwendbar und lässt sich nicht auf – regelmässig spezialgesetzlich geregelte – Einsprachever- fahren übertragen (HÄBERLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 62). Nichtsdestotrotz kommt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch im Einspracheverfahren vor der ESTV zum Tragen. Art. 52 Abs. 5 aMWSTV sieht sogar vor, dass das Einsprachverfahren selbst im Falle eines Rückzugs der Einsprache weiterzuführen ist, wenn Anhaltspunk- Se it e 21

A- 35 79 /2 0 0 8 te dafür bestehen, dass der angefochtene Entscheid den massgebli- chen Gesetzesbestimmungen nicht entspricht. Sollte sich der Entscheid allerdings auf Rechtsnormen stützen, mit de- ren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gele- genheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung zu Recht festhält, wurde die Beschwerdeführerin mit Beiblatt zur EA Nr. ... vom 29. November 2002 darauf hingewiesen, dass Belege und Rechnungen, welche nicht allen Anforderungen der Mehrwertsteuerordnung entsprechen würden, den Leistungsempfän- ger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten; dies gelte insbesondere auch bei Übernahmen von Gesamt- und Teilvermögen im Meldeverfah- ren (oben, C.b). Des Weiteren ergibt sich aus dem Kontrollbericht der ESTV vom 29. November 2002 inkl. Aktennotiz der ESTV als dortige Beilage 1 zum Kontrollbericht Nr. 209 – dessen bzw. deren Inhalt im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist –, dass die steuer- liche Beurteilung des Management-Buy-Outs und insbesondere das Meldeverfahren gemäss Art. 5 Abs. 5 aMWSTV anlässlich der Kontrol- le der ESTV im Jahre 2002 ausführlich erörtert worden sind. Daraus folgt, dass sich der Einspracheentscheid der ESTV vom 29. April 2008 (oben, D.a) auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwen- dung die Beschwerdeführerin rechnen musste. Die entsprechende Rü- ge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) ist damit unbegründet. 4.3.10Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde in allen Punkten un- begründet und somit vollumfänglich abzuweisen ist. Der vorinstanzli- che Einspracheentscheid vom 29. April 2008 wird bestätigt. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädi- gung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 22

A- 35 79 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael BeuschNadine Mayhall Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 23

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Gerichtsentscheide

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3579/2008
Entscheidungsdatum
17.07.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026