B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3535/2016
Urteil vom 6. März 2018 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Frei, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand
Anschluss von zwei PV-Anlagen der A._______ AG an das Verteilnetz der B._______.
A-3535/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die B._______ liess beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI am 19. August 2015 drei Plangenehmigungsgesuche für den Neubau von drei Transformatorenstationen einreichen. Auf entsprechende Nachfrage des ESTI teilte die B._______ diesem mit, die beiden Gesuche (...) (sog. Variante 1) seien prioritär zu behandeln, das Gesuch (...) (sog. Variante 3) sei lediglich für den Fall gestellt worden, dass die Variante 1 nicht geneh- migt würde. B. Das ESTI eröffnete daraufhin ein ordentliches Plangenehmigungsverfah- ren betreffend die Variante 1. Es publizierte die beiden Gesuche im kanto- nalen Amtsblatt und legte die Gesuchsunterlagen vom 28. September bis am 28. Oktober 2015 auf dem kantonalen Amt (...) und auf der Gemeinde- verwaltung (...) öffentlich auf. Mit Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezember 2015 genehmigte das ESTI die beiden der Variante 1 zu- grunde liegenden Plangenehmigungsgesuche der B._______ mit Auflagen und Bedingungen. C. In der Folge beurteilte das ESTI, allerdings ohne Durchführung eines Plan- genehmigungsverfahrens, auch die Variante 3 materiell und wies das ent- sprechende Gesuch der B._______ mit Verfügung vom 3. Mai 2016 ab. D. Mit (bereits am 3. Juni 2016 versandter) Eingabe vom 6. Juni 2016 erhebt die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – die Eigentümerin und Betreiberin von zwei Photovoltaikanlagen, deren Energieleistung über die Transformato- renstationen der lokalen Verteilnetzbetreiberin B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ins Mittelspannungsnetz eingespeist werden – Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2016 und die "Wiedererwägung der Plangenehmigungen des ESTI vom 22. Dezember 2015". E. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 23. August 2016 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Ab- weisung.
A-3535/2016 Seite 3 F. Die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reicht am 20. Oktober 2016 ihre Replik mit "ergänzten" Rechtsbegehren ein. Sie ver- langt neben der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 auch die Aufhebung der von dieser erlassenen Plangenehmigungsverfü- gungen vom 22. Dezember 2015, eventualiter deren "Wiedererwägung". Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, betreffend die Variante 3 ein Plan- genehmigungsverfahren durchzuführen. G. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 21. Dezember 2016 an den in der Ver- nehmlassung gestellten Anträgen fest. H. Die Beschwerdeführerin reicht am 26. Januar 2017 eine weitere Eingabe ins Recht. I. Die mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 ins Verfahren einbezogene Beschwerdegegnerin äussert sich mit Stellungnahme vom 5. April 2017 zur Beschwerde mit dem Antrag, auf diese nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. J. Die Beschwerdeführerin nimmt am 12. Mai 2017 ein weiteres Mal schrift- lich Stellung. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
A-3535/2016 Seite 4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 VwVG). 2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Rechtsbegehren in der Replik gegenüber der Beschwerdeschrift un- zulässig erweitert. Aufgrund der Eventualmaxime sind sämtliche Begehren bereits in der Be- schwerdeschrift vorzubringen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 1.4 m.w.H.). Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (Urteil des BVGer A-6700/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.3.2 m.w.H.). Mit Bezug auf die Rechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerde ist überdies zu berück- sichtigen, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt. In solchen Fällen genügt praxisgemäss ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 m.w.H.). Die Rechtsbegeh- ren gemäss Replik vom 20. Oktober 2016 sind deshalb als blosse (zuläs- sige) Präzisierung der ursprünglich in der Beschwerde gestellten Anträge zu betrachten. 3. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, die Plangenehmigungs- verfügungen der Vorinstanz vom 22. Dezember 2015 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 seien nichtig (zu den entsprechenden Vo- raussetzungen und Rechtsfolgen vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.1.3 m.w.H.). Der Umstand, dass in den genannten Entscheiden die Verfügung Nr. (...) der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom vom 11. Juni 2015 "faktisch unterwandert" worden sei, sei als krasser Verfahrensfehler anzusehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In der genannten Verfügung stellte die ElCom zwar fest, die Variante 3 sei technisch und wirtschaftlich günstiger zum Anschluss der Photovoltaikanlagen der Beschwerdeführerin als die Variante 1. Dieser Entscheid war für die Vorinstanz indes rechtlich
A-3535/2016 Seite 5 nicht bindend. Die ElCom erklärte denn richtigerweise auch klar, es liege nicht in ihrer Kompetenz, die – notwendige – Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung, Bau, Umwelt-, Natur- und Land- schaftsschutz zu prüfen. Insoweit bleibe die Beurteilung der Anschlussva- riante durch die für die Plangenehmigung zuständigen Behörden vorbehal- ten (Rz. 52 und 69). Die Rüge, die Vorinstanz habe bei ihrer Interessenabwägung die Verfü- gung der ElCom vom 11. Juni 2015 nicht ausreichend berücksichtigt, wäre sodann im – allfälligen – ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen (vgl. dazu nachfolgend E. 5 ff.) und führte jedenfalls – selbst wenn sie begründet wäre – nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Ent- scheide. 4. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bestreiten die Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation ist wegen des im Verwaltungsbeschwerdever- fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen (Art. 12 VwVG); die beschwerdeführende Person ist jedoch grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Es trifft sie die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung – soweit diese nicht of- fensichtlich gegeben ist – substanziiert darzulegen, das heisst eingehend zu erörtern bzw. zu begründen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des BVGer A-383/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist betreffend die Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezember 2015 sowie die Verfü- gung vom 3. Mai 2016 je einzeln zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 5.1 und 6.1). 5. In einem ersten Schritt ist die Beschwerde insoweit zu beurteilen, als sie
A-3535/2016 Seite 6 sich gegen die beiden Plangenehmigungsverfügungen der Vorinstanz vom 22. Dezember 2015 richtet. 5.1 Fraglich ist vorab die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die sich unstrittig nicht am entsprechenden erstinstanzlichen Plangeneh- migungsverfahren beteiligt hat, sondern vielmehr sinngemäss vorbringt, sie habe unzulässigerweise keine Gelegenheit zur Teilnahme erhalten. 5.1.1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich ge- mäss Art. 16a EleG nach dem Elektrizitätsgesetz und subsidiär nach dem Enteignungsgesetz (EntG, SR 711). Das Plangenehmigungsgesuch ist bei der Genehmigungsbehörde gemäss Art. 16 Abs. 2 EleG einzureichen, die es prüft und die geplante Anlage bzw. die durch diese bewirkten Verände- rungen im Gelände ausstecken lässt (Art. 16b und Art. 16c Abs. 1 EleG). Anschliessend hat die Genehmigungsbehörde das Gesuch in den amtli- chen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 16d Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist die Vorinstanz, sofern im Plangenehmigungs- verfahren – wie vorliegend – keine Einsprachen eingehen bzw. diese erle- digt und allfällige Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden ausge- räumt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG). Diese Verfahrensvorschriften hat die Vorinstanz eingehalten, soweit es auf- grund der vorhandenen Akten beurteilt werden kann (vgl. betreffend die öffentliche Auflage namentlich das Amtsblatt des Kantons [...]). Etwas an- deres macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. 5.1.2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Enteignungsgesetzes Partei ist, kann während der Auflagefrist – bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 1.2.3 m.w.H.) – bei der Genehmigungs- behörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weite- ren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Das Elektrizitätsge- setz sieht damit wie die übrigen bundesrechtlichen Spezialgesetze für Plangenehmigungsverfahren eine formalisierte Gewährleistung des recht- lichen Gehörs in Form eines Einspracheverfahrens vor. Solche spezialge- setzlichen Vorschriften verdrängen als leges speciales die Regelungen des
A-3535/2016 Seite 7 Verwaltungsverfahrensgesetzes, namentlich Art. 30a VwVG, und gehen diesen vor. Mit der Einsprachemöglichkeit ist dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren spezialgesetz- lich Genüge getan (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1.3 m.w.H.). Anders könnte es sich verhalten, wenn die amtliche Publikation oder die öffentliche Auflage des Projekts durch die Genehmigungsbehörde den for- mellen Anforderungen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 1.2.3; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 30a N 23 ff.; zur Aussteckung vgl. ferner Art. 16c Abs. 2 EleG) nicht genügt hätte. Davon ist jedoch – wie erwähnt – nicht auszugehen. Ausnahmsweise sind gewisse Betroffene direkt ins Plangenehmigungsver- fahren einzubeziehen. So muss etwa die Gesuchstellerin bzw. die Betrei- berin von Stark- oder Schwachstromanlagen (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG) spä- testens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs den Entschädigungsbe- rechtigten nach Art. 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteig- nenden Rechte zustellen (Art. 16e EleG). Diese Vorschrift findet auf die Beschwerdeführerin jedoch keine Anwendung, da sie nicht von einer Ent- eignung betroffen ist. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin erhob innert der Auflagefrist keine Einspra- che gegen die den Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezember 2015 zugrunde liegenden Projekte (Variante 1). Ihr Hinweis, sie habe "ge- stützt auf das Vorverfahren bei der ElCom in keiner Weise ahnen [können] oder gar damit rechnen [müssen], dass die Vorinstanz die Variante 1 auf- legen würde", ist ebenso unbehelflich wie ihre Anmerkung, sie sei "offen- kundig zu Unrecht gar nicht in das Auflageverfahren für die Variante 1 ein- bezogen worden" und "die öffentliche Auflage [sei] ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin" erfolgt (vgl. Stellungnahme vom 12. Mai 2017, S. 4). Denn ein solcher individueller "Einbezug" mittels persönlicher Anzeige ist nach dem Gesagten im Fall einer amtlichen Planauflage grundsätzlich ge- rade nicht notwendig und war vorliegend auch nicht ausnahmsweise erfor- derlich. Es ist Sache der (mutmasslich) Betroffenen, sich mittels Einspra- che am Verfahren zu beteiligen. Da die Beschwerdeführerin dies unterliess, hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass die öffentliche Auflage "ohne ihre Beteiligung" erfolgte. Aus diesem Grund erweist sich auch die damit im Zusammenhang stehende Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz als unbegründet.
A-3535/2016 Seite 8 5.1.4 Die Beschwerdeführerin hat somit nicht am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, obwohl ihr die entsprechende Möglichkeit offengestan- den wäre. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Plangenehmigungen vom 22. Dezember 2015 richtet. 5.2 Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Weg- fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin um die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist ersucht, ist – abgesehen davon, dass ein solches Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen gewesen wäre – nicht ersichtlich, inwiefern es ihr unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sein soll, innert der Auflage- frist Einsprache zu erheben. Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln bzw. ein Irrtum über deren Tragweite gilt grundsätzlich nicht als unverschuldetes Fristversäumnis und ist daher grundsätzlich kein Anlass zur Fristwieder- herstellung (Urteile des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 5.4 und A-7747/2015 vom 27. März 2017 E. 6.3, je m.w.H.). Die Be- schwerdeführerin hatte sodann spätestens Anfang November 2015 von den Plangenehmigungsverfahren betreffend Variante 1 erfahren, wie dem Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 3. November 2015 an die Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist (Replikbeilage 14). Die damals an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin wäre deshalb spätestens zu die- sem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, sich bei der Vorinstanz nach dem Stand der Plangenehmigungsverfahren zu erkundigen und hernach bei dieser innert 30 Tagen die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu bean- tragen sowie Einsprache zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_256/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1; Urteile des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 6.2.2 und A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 1.3.2; je m.w.H.). Aus dem erwähnten Schreiben vom 3. November 2015 geht im Übrigen hervor, dass es der Beschwerdeführerin letztlich offenbar nicht darum ging (und geht), die Umsetzung der Variante 1 zu verhindern. Vielmehr will sie Mehrkosten vermeiden, die ihr in diesem Fall entstehen könnten. Entspre- chend liess sie der Beschwerdegegnerin mitteilen, bei einer Verwirklichung der Variante 1 sei sie ihr gegenüber lediglich verpflichtet und bereit, den Betrag zu übernehmen, "der ihr bei Realisierung der Variante 3 entstanden
A-3535/2016 Seite 9 wäre". Wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 5.2.2 Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – nicht be- schwerdelegitimiert ist. Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass ihr die Plangenehmigungen vom 22. Dezember 2015 erst am 20. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurden. Bereits mit Schreiben vom 25. Feb- ruar 2016 hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin allerdings auf die beiden Plangenehmigungsverfügungen aufmerksam gemacht. Die Be- schwerdeführerin hätte sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens zu diesem Zeit- punkt bei der Vorinstanz nach den genannten Entscheiden erkundigen und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_256/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1; Urteile des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 6.2.2 und A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 1.3.2; je m.w.H.). Sie durfte sich mithin nicht damit begnügen, mit Stellungnahme vom 30. März 2016 die Zurücknahme der Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezember 2015 und ihre volle Beteiligung am weiteren Verfahren zu beantragen. Da- her kann auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin am 30. März 2016 innert 30 Tagen nach Empfang des Schreibens der Vorinstanz vom 25. Februar 2016 tätig wurde. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist eine Wiederherstellung von Einsprache- und/oder Beschwerdefrist im Plangenehmigungsverfahren zur Variante 1 ausgeschlossen. 5.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Eventualbegehren die "Wiedererwägung" der Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezem- ber 2015. 5.3.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Instanz er- sucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Es ist daher bei derjenigen Behörde einzureichen, deren Entscheid in Wiedererwägung gezogen wer- den soll (vgl. Art. 58 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 704). Die Beschwerdeführerin hätte ihr Wiedererwägungsgesuch somit bei der Vorinstanz einreichen müssen, weshalb darauf bereits mangels Zu-
A-3535/2016 Seite 10 ständigkeit nicht eingetreten werden kann. Wie die nachfolgenden Ausfüh- rungen zeigen, erübrigt sich jedoch eine Überweisung an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG. Dies gilt umso mehr, als die Vorin- stanz im laufenden Beschwerdeverfahren klar ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, nicht auf die angefochtenen Verfügungen zurückzukommen. 5.3.2 Ein Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG hätte die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen stellen müssen (vgl. Art. 58 VwVG; Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.4.2 m.w.H.; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 17 f.), wobei sie diesfalls keinen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwä- gungsgesuchs gehabt hätte (Urteil des BVGer F-6402/2016 vom 3. Feb- ruar 2017 E. 3.1 und 3.3; PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N 31 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März 2016 gegenüber der Vorinstanz die "Zurücknahme" der Plangenehmigungen vom 22. Dezem- ber 2015 forderte, war ein solches (sinngemässes) Wiedererwägungsge- such – ebenso wie dasjenige in der Beschwerde – deshalb verspätet (wo- bei offenbleiben kann, ob ein solches nur während eines hängigen Be- schwerdeverfahrens zulässig ist [so namentlich PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N 23]). Aus dem Umstand, dass ihr die genannten Verfügungen nicht eröff- net oder mitgeteilt wurden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, hatte sie darauf doch keinen Anspruch, nachdem sie sich nicht am Einspracheverfahren beteiligt und somit keine Parteistellung hatte (vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG). 5.3.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen betreffend Verfügungen, die unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen sind, kann sich eine Eintretenspflicht der Behörde unter qualifizierten Voraussetzungen aus Art. 29 der Bundes- verfassung (BV, SR 101) ergeben. Dies etwa, wenn im Fall einer Dauer- verfügung (vgl. Urteil des BVGer A-5144/2013 vom 11. März 2015 E. 3.3.2) sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn un- möglich war oder keine Veranlassung bestand (ursprüngliche Fehlerhaf- tigkeit; vgl. dazu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und nachfolgend E. 5.3.4). Die Wiedererwägung von in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentschei- den ist allerdings nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen und Rechtsmittelfristen zu umgehen. Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt
A-3535/2016 Seite 11 es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unter- lassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzu- bringen, welche die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass ge- habt hätte (zum Ganzen Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2 und F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.1, je m.w.H.). Vorliegend ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert behauptet, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet sein sollte, ihre Plangenehmigungen vom 22. Dezember 2015 ausnahmsweise ge- stützt auf Art. 29 BV in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführe- rin hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich mittels Einsprache am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen und anschliessend ein ordentli- ches Rechtsmittel gegen die daraus resultierenden Entscheide zu erhe- ben. 5.3.4 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Ver- gehen beeinflusst hat oder – unter Vorbehalt von Art. 66 Abs. 3 VwVG – ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG gegeben ist. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf erstinstanzliche Verwaltungsverfah- ren anzuwenden (statt vieler Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 4.4.1; vgl. ferner Urteil des BVGer A-5818/2015 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; je m.w.H.). Einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG macht die Beschwerde- führerin nicht geltend und ein solcher ist auch nicht erkennbar. 5.3.5 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit die Be- schwerdeführerin die Wiedererwägung der Plangenehmigungsverfügun- gen vom 22. Dezember 2015 beantragt. Selbst wenn sie das Wiedererwä- gungsgesuch bei der dafür zuständigen Vorinstanz eingereicht hätte, hätte sie keinen Anspruch auf Wiedererwägung gehabt bzw. wäre die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, auf die angefochtenen Verfügungen zurückzu- kommen. 6. Nachfolgend ist auf die Beschwerde einzugehen, soweit sie die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 betrifft. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Verfügungsadressatin formell beschwert. Fraglich ist indes ihre materielle Beschwer.
A-3535/2016 Seite 12 Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Plan- genehmigungsgesuche vom 19. August 2015 um Mitteilung, welches der Gesuche vordringlich behandelt werden solle. Sie verwies dabei auf ihre gängige Praxis, nach der Genehmigung eines von mehreren alternativen Parallelgesuchen die weiteren Gesuche unbehandelt an die Gesuchstelle- rin zu retournieren. Nachdem die Beschwerdegegnerin die beiden Gesu- che gemäss Variante 1 als prioritär bezeichnet und die Vorinstanz diese mit Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezember 2015 gutgeheissen hatte, teilte sie indes der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Feb- ruar 2016 mit, zwar sei die Behandlung der Variante 3 "und damit auch die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens obsolet geworden". Sie habe "in diesem Fall jedoch aufgrund der Vorgeschichte entschieden, sich ma- teriell zum geplanten Standort der Anlage zu äussern und eine Verfügung zu erlassen", was sie am 3. Mai 2016 tat. Nach dem Erlass der rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz allerdings gar keinen Entschei- dungsspielraum mehr, da sie keine widersprechende Verfügung erlassen konnte. Materiell verfügte sie über die Variante 3 mithin bereits am 22. De- zember 2015, wie sich auch aus den insoweit kongruenten Begründungen der Plangenehmigungen vom 22. Dezember 2015 und der Verfügung vom 3. Mai 2016 ergibt. Mit der Genehmigung der Variante 1 stellte die Vorin- stanz (implizit) die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Variante 3 fest. In ih- rem Entscheid vom 3. Mai 2016 bestätigte sie lediglich das mit Plangeneh- migungen vom 22. Dezember 2015 Entschiedene. Diese rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügungen können im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht mehr in Frage gestellt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2016 vermöchte nichts an der Genehmigung der Variante 1 zu ändern, sondern würde einzig dazu führen, dass die – implizit bereits am 22. De- zember 2015 rechtskräftig entschiedene – ausdrückliche Feststellung der Nichtgenehmigungsfähigkeit der Variante 3 hinfällig würde. Die Beschwer- deführerin ist daher durch die Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht materiell beschwert und es fehlt ihr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist deshalb auch hin- sichtlich der Verfügung vom 3. Mai 2016 zu verneinen und auf die Be- schwerde folglich auch diesbezüglich nicht einzutreten.
A-3535/2016 Seite 13 6.2 Aufgrund des Gesagten stellt sich die Frage, ob es sich bei der "Verfü- gung" vom 3. Mai 2016, mit der weder Rechte und Pflichten begründet noch geändert oder aufgehoben wurden, überhaupt um eine materielle Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG – und damit ein taugliches Anfech- tungsobjekt – handelt oder nicht vielmehr lediglich um eine Information bzw. "Ergänzung" zu den Plangenehmigungsverfügungen vom 22. Dezem- ber 2015 (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff statt vieler Urteil des BVGer A-3636/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2 m.w.H.; demnach muss eine Verfügung "zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerich- tet sein", es ist mithin entscheidend, "dass das Handlungsziel der Behör- den die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Ge- staltung der Rechtsstellung des Betroffenen" ist). Jedenfalls unterliess es die Vorinstanz bewusst, ein neuerliches Plangenehmigungsverfahren durchzuführen (sie verzichtete mithin namentlich auf eine öffentliche Auf- lage), und entschied einzig aufgrund der Grundlagen, die bereits zu den Verfügungen vom 22. Dezember 2015 geführt hatten. Richtigerweise be- zeichnete sie denn ihren Entscheid vom 3. Mai 2016 – im Gegensatz zu denjenigen vom 22. Dezember 2015 – auch nicht als "Plangenehmigungs- verfügung". Die Rechtsnatur der "Verfügung" vom 3. Mai 2016 kann aber letztlich of- fenbleiben. Ebenso muss nicht geprüft werden, ob die Vorinstanz über- haupt berechtigt war, das der Variante 3 zugrunde liegende Gesuch trotz Gegenstandslosigkeit materiell zu beurteilen und kostenpflichtig abzuwei- sen. 7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
A-3535/2016 Seite 14 Abs. 1 VGKE), die mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes we- gen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.– wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat- tet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungs- schein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
A-3535/2016 Seite 15 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanla- gen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet be- treffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwen- digen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 83 Bst. w BGG).
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