B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-353/2014

U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung).

A-353/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 4. Juli 2011 um ca. 22.00 Uhr wurde A._______ beim Grenzübergang (...) vom Feldweibel des Grenzwachtkorps und dem Korporal des Grenz- wachtkorps angehalten und aufgefordert, die sich an der Frontscheibe seines Wagens befindliche Plakette der International Police Association (IPA) zur Ansicht auszuhändigen. Als er sich weigerte, dieser Aufforde- rung nachzukommen, versuchte der Feldweibel des Grenzwachtkorps, die Plakette im Fahrzeug zu behändigen. A._______ kam ihm jedoch zu- vor und steckte die IPA-Plakette in seine Hosentasche. Der Aufforderung, aus dem Fahrzeug zu steigen, leistete er Folge, weigerte sich jedoch, seine Hosentaschen zu leeren und deren Inhalt auszuhändigen. Im Ver- lauf der nachfolgenden Diskussion überwältigten die Grenzwächter A._______ und brachten ihn zu Boden. Er wurde ins Revisionslokal ge- führt, während sowohl eine Fahrzeugkontrolle als auch eine Kontrolle nach verbotenen und gefährlichen Gegenständen durchgeführt wurden. Nach erneuter Aufforderung, seine Taschen zu leeren, händigte A._______ die IPA-Plakette aus. Diese wies ebenso wenig auf etwas Verdächtiges hin wie die Kontrollen. B. Einen Tag später reichte A._______ beim Kommando der Grenzwachtre- gion (...) eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, welche der Militärjustiz zur Prüfung übergeben wurde. Er legte im Verlauf des militärstrafrechtlichen Verfahrens diverse Fotos seiner Verletzungen sowie die Arztzeugnisse vom 5. Juli 2011 und vom 11. Oktober 2011 zu den Akten, welche ihm Prellungen an den Knien, Abschürfungen, Hämatome sowie Kopfschmer- zen infolge einer Schädelprellung und eine dreiwöchige Behandlungs- dauer wegen starker Schmerzen bescheinigten. Gestützt auf den Bericht des zuständigen Untersuchungsrichters vom 26. November 2012 kam das Oberauditorat der Militärjustiz am 27. No- vember 2012 zum Schluss, die Angelegenheit werde militärstrafrechtlich nicht verfolgt. Die Untersuchung bestätigte den von der Zollverwaltung geschilderten Sachverhalt. Der geleistete Widerstand während der Kon- trolle habe dazu geführt, dass der Zugriff für die Erfüllung des Auftrags der Grenzwächter notwendig gewesen sei. Die Verletzungen würden nicht auf einen unverhältnismässigen Einsatz von Zwangsmassnahmen hindeuten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Grenz- wächter wurde verneint.

A-353/2014 Seite 3 C. A._______ machte aufgrund des strittigen Vorfalls mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Oberauditorat eine Gesamtforderung von Fr. 32'030.– (Schadenersatz in der Höhe von Fr. 90.– sowie eine Genug- tuungsforderung in der Höhe von Fr. 31'940.–) geltend. Mit Eingabe vom 29. April 2013 machte er beim Rechtsdienst der Eidge- nössischen Zollverwaltung dieselbe Forderung in derselben Höhe gel- tend. Das Begehren wurde zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) weitergeleitet. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 wies das EFD das Schadener- satz- und Genugtuungsbegehren vom 29. April 2013 ab. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfol- gend: Vorinstanz) vom 23. Dezember 2013 und beantragt die Zuspre- chung der abgewiesenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während der Kontrolle vom 4. Juli 2011 beim Grenzübergang (...) bei der Ausreise aus der Schweiz in Gewahrsam genommen und dabei von zwei Grenzwächtern misshan- delt worden. Er sei von ihnen zu Boden und in Bauchlage gebracht und zudem mit den Knien im Rücken am Boden fixiert worden, was zu starken Atembeschwerden geführt und Panik seinerseits ausgelöst habe. F. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 10. April 2014 verzichtet die Vorinstanz auf Vernehm- lassung und verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-353/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kei- ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaf- tung liegt keine solche Ausnahme vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen wor- den ist, zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) des Beschwerdeführers ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung sei- ner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 3 Abs. 1 VG). Eine Schadenersatzpflicht wird bejaht, wenn – kumulativ – folgende Vor- aussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1, A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.1, A-6735/2011 vom 30. April 2013 E. 5.1, A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen): – (quantifizierter) Schaden; – Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;

A-353/2014 Seite 5 – adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie – Widerrechtlichkeit des Verhaltens.

Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (Art. 3 Abs. 1 VG; vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; TOBIAS JAAG, Le système général du droit de la res- ponsabilité de L'Etat, in: La responsabilité de l'Etat, 2012, S. 23 ff., 27 ff.). Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäqua- ter Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entspre- chenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; BVGE 2010/4 E. 3 je mit Nachweisen; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Responsabilité de l'Etat: Un aperçu de la jurisprudence du Tri- bunal fédéral, in: La responsabilité de l'Etat, a.a.O., S. 113 ff., 127 ff.; JÉ- RÔME CANDRIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal ad- ministratif fédéral – premières approches, in: La responsabilité de l'Etat, a.a.O., S. 145 ff., 153 ff.). 2.2 2.2.1 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Be- gehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaf- tungsbegehrens beim EFD (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum VG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1.1, A-1017/3023 vom 29. August 2013 E. 2.2.1, A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.3, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1). 2.2.2 Bei der relativen einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG handelt es sich um eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 136 II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6, je mit Hinweisen; TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl. 2006, Rz. 183). Wird sie nicht eingehal- ten, geht der Entschädigungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145 E. 2a). Verwirkbare Ansprüche können im Gegensatz zu verjährbaren An- sprüchen grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen, A-6121/2011 vom 11. Dezember 2011 E. 3.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.1;

A-353/2014 Seite 6 MAYHALL, a.a.O., S. 294; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 795). Die Verwirkung von Ansprüchen ist von Amtes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat je- doch Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wird – um die Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs zu mildern – die Verwirkung ge- mäss Art. 20 Abs. 1 VG praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn das Ge- meinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt (Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-6121/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 in fine und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.2.3 Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestim- mung von Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auszulegen (MAYHALL, a.a.O., S. 294; CANDRIAN, a.a.O., S. 153 f.). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit der tatsächli- chen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; blosses «Kennen-müssen» reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die ge- eignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. No- vember 2013 E. 2.2.2, A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.1, A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f., A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Kenntnis vom Scha- den hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2, 2C_460/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.2, A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.2, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1). 2.2.4 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die relative Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenord- nung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentli- chen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2 und 3.5, 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4, 2C_640/2011 vom 1. Februar

A-353/2014 Seite 7 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5119/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2.3, A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.3, A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.6, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1; KARL OF- TINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. 1987, § 16, Rz. 351; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 60 Rz. 7 mit Hinweisen). 2.2.5 Damit muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführte, als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend machen. 3. Zunächst gilt es festzustellen, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwer- deführers verwirkt ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht (nachfolgend E. 3.1 für die absolute, E. 3.2 für die relative Verwirkungsfrist). Trifft dies zu, ist die Beschwerde nämlich bereits aus diesem Grund abzuweisen und es muss auf die (weiteren) Voraussetzungen der Staatshaftung nicht mehr eingegangen werden. 3.1 Die Verwirkungsfrist von zehn Jahren begann an dem Tag zu laufen, an welchem die strittige schädigende Handlung ausgeführt wurde (vgl. vorne E. 2.2.1), d.h. am 4. Juli 2011 während des Grenzübertritts. Somit ist ein allfälliger Haftungsanspruch für dieses Ereignis noch nicht absolut verwirkt, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die relative Verwirkungs- frist tatsächlich abgelaufen ist. 3.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf eine am 4. Juli 2011 während der Personenkontrolle anlässlich des Grenzübertritts erlittene körperliche Misshandlung. Dass ein Schaden eingetreten ist, wenn auch möglicherweise noch nicht des- sen genaue Höhe, wusste der Beschwerdeführer spätestens nach dem Arztbesuch vom 5. Juli 2011. Die beiden verursachenden Grenzwächter waren ihm zu diesem Zeitpunkt ebenso bekannt. Somit stand damals möglicherweise einzig die genaue Höhe des Schadens noch nicht fest. Wie ausgeführt, ist es für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist je- doch nicht erforderlich, dass der Schaden bereits ziffernmässig feststeht; es genügt, wenn die wichtigen Elemente des Schadens bekannt sind, welche seine Grössenordnung bestimmbar machen und es erlauben, das

A-353/2014 Seite 8 Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (vgl. vorne E. 2.2.4). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei als Ausländer mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht vertraut und habe sich daher an sämtliche Behörden gewendet, um ausfindig zu ma- chen, welche Behörde für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren zuständig sei. Demnach könnten seine Ansprüche nicht als verwirkt gel- tend. Er habe im Rahmen seiner Beschwerde vom 5. Juli 2011, welche von der Militärjustiz als Privatstrafanzeige anhand genommen worden sei, auch auf seine Verletzungen hingewiesen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 sei er betreffend Schadenersatzforderung ans Kommando der Grenzwachtregion (...) in (...) verwiesen worden. Am 28. Juli 2011 habe er demgemäss eine unbezifferte Schadenersatzforderung gestellt. Eine genaue Bezifferung sei nicht möglich gewesen, da er zum damaligen Zeitpunkt immer noch an der Gesundheitsstörung gelitten habe. 3.2.2 Aktenkundig ist ein Schreiben des Kommandos der Grenzwachtre- gion (...) vom 25. Juli 2011 an den Beschwerdeführer, wo auf seine Be- schwerde vom 5. Juli 2011 Bezug genommen und festgehalten wird, ge- mäss eigenen Schilderungen habe er sich bei der Auseinandersetzung anlässlich des Grenzübertritts am Knie verletzt bzw. sei die Hose im Kniebereich beschädigt worden. Falls er Schadenersatz für die beschä- digte Hose geltend machen möchte, solle er eine entsprechende Scha- denersatzforderung mit ungefährem Schadensbetrag und Beweismitteln einreichen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 antwortete der Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang, dass er es als Verhöhnung seiner Per- son ansehe, wenn ihm nur Schadenersatz für die beschädigte Hose an- geboten werde. Er fragte an, ob Schmerzensgeld gerichtlich eingeklagt werden müsse. Das Kommando der Grenzwachtregion (...) teilte ihm dar- aufhin mit Schreiben vom 26. August 2011 mit, dass es ihm wie erwähnt freistehe, eine Schadenersatzforderung betreffend die Hose einzureichen. Ein entsprechendes Begehren werde geprüft und bei positivem Ergebnis werde ihm der entstandene Schaden zurückerstattet. Zu diesem Schrei- ben nahm der Beschwerdeführer am 19. September 2011 Stellung und teilte mit, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, was er in der Folge auch tat. Das entsprechende Schreiben wurde ans Oberauditorat in Bern zur Ab- klärung weitergeleitet, welches den Vorfall in der Folge militärstrafrecht- lich untersuchte.

A-353/2014 Seite 9 3.2.3 Das Oberauditorat bezieht sich in einem Schreiben vom 12. Mai 2013 auf vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte zivil- rechtliche Ansprüche, welche bereits Thema einer Auskunft des Kom- mandanten der Grenzwachtregion (...) vom 3. Dezember 2012 gewesen seien. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail des Be- schwerdeführers vom 3. Dezember 2012 an eine Mitarbeiterin des Kom- mandos der Grenzwachtregion (...), gemäss welcher er Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen sowie für seine kaputtgegangene Hose zu beantragen gedenke und um Zustellung der benötigten Unterlagen bittet. Der Kommandant der Grenzwachtregion (...) verwies ihn gleichentags an die untersuchende Behörde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer aufgrund des strittigen Vorfalls mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Oberauditorat ein Begehren um Schadenersatz (vgl. vorne Sachverhalt C). Mit Antwortschreiben vom 31. Januar 2013 teilte ihm das Oberauditorat mit, dass die untersu- chungsrichterlichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine ihm gegenüber durch Mitarbeitende des Grenzwachtkorps begangene Straftat im Sinne des Militärstrafgesetzes ergeben hätten, weshalb keine Grundlage für die Beurteilung dieser zivilrechtlichen Ansprüche durch die Militärjustiz vor- handen sei. Im Übrigen wies es den Beschwerdeführer betreffend Zu- ständigkeit zur Beurteilung seiner Schadenersatzforderungen auf das in vorangegangener Erwägung 3.2.2 erwähnte Schreiben des Kommandos der Grenzwachtregion (...) vom 25. Juli 2011 hin. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 verwies die Militärjustiz den Be- schwerdeführer betreffend die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erneut ans Kommando der Grenzwachtregion (...) in (...). Aus dem Über- weisungsschreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an das EFD geht in diesem Zusammenhang weiter hervor, dass sich die Militärjustiz mit auf Anfrage des Beschwerdeführers verfasstem Schreiben vom 12. April 2013 danach erkundigte, welche Behörde für die Beurteilung von Scha- denersatzansprüchen zuständig sei. Nach Rücksprache mit dem Rechts- dienst der Eidgenössischen Zollverwaltung teilte das Kommando der Grenzwachtregion (...) der Militärjustiz mit Schreiben vom 23. April 2013 mit, ein Begehren um Schadenersatz könne beim Rechtsdienst der Ober- zolldirektion eingereicht werden, was dem Beschwerdeführer so weiterge- leitet wurde. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge bei der Eidge- nössischen Zollverwaltung am 29. April 2013 ein mit demjenigen vom 7. Dezember 2012 identisches Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren ein, welches aufgrund der Höhe der geltend gemachten Gesamtfor-

A-353/2014 Seite 10 derung zuständigkeitshalber an das EFD überwiesen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zum VG und vorne Sachverhalt C). 3.2.4 Die Geschehnisse bzw. der Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit diversen Behörden im Nachgang an den Vorfall beim Grenzübertritt sind unter dem Blickwinkel des sich aus Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) er- gebenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. allg. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.) zu würdigen. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 5. Juli 2011 schildert der Be- schwerdeführer die vorgefallene Situation und ersucht um Mitteilung, ob der Sachverhalt intern gelöst werde oder er aber Anzeige bei der Polizei erstatten müsse. Darin ist von der Geltendmachung von Schadenersatz- ansprüchen keine Rede. Im Antwortschreiben vom 25. Juli 2011 des Kommandos der Grenzwachtregion (...) wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz für die Hose hingewiesen. Er antwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2011, ob ein Missverständnis vorliege oder ob die erlittenen Verletzungen gericht- lich geltend gemacht werden müssen (vgl. vorne E. 3.2.2). Diese Anfrage des Beschwerdeführers lässt sich im Gesamtkontext betrachtet nicht als Schadenersatzbegehren auffassen. Das Kommando der Grenzwachtre- gion (...) reagierte darauf mit Schreiben vom 26. August 2011 und wieder- holte, es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein Begehren um Schadener- satz für die Hose einzureichen (vgl. ebenfalls vorne E. 3.2.2). Die behörd- lichen Auskünfte vom Juli und August 2011 sind insofern verwirrend, als sie nur von einem möglichen Begehren betreffend Schadenersatz für die Hose, nicht aber von einem solchen um Genugtuung für erlittene körperli- che Verletzungen sprechen; dies auch nach entsprechendem Hinweis seitens des Beschwerdeführers. Erklären lässt sich die getroffene Unter- scheidung bzw. die Nichterwähnung der Verletzungen unter Beizug der Akten des Militärjustizverfahrens insbesondere anhand des Schlussbe- richts vom 26. November 2012. Demzufolge seien im Anschluss an den Vorfall keine Verletzungen festgestellt und solche vom Beschwerdeführer auf ausdrückliche Frage auch verneint worden. Diese Aussagen decken sich mit derjenigen des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2014, er sei sich seiner körperlichen Verfassung erst spä- ter bewusst geworden. Aus dem Schlussbericht vom 26. November 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Privatstrafklageverfahren er- klärt habe, seine Hose sei beschädigt worden, was jedoch anlässlich des Vorfalls seitens der Grenzwacht ebenso wenig festgestellt worden sei.

A-353/2014 Seite 11 Daher wurde er vom Kommando der Grenzwachtregion (...) zur Stellung eines entsprechenden Begehrens unter Nennung eines ungefähren Schadensbetrags und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. Auch wenn der Beschwerdeführer als juristischer Laie mit der schweizeri- schen Gesetzgebung nicht vertraut ist, sollte ihm aufgrund der vorge- nannten Schreiben klar gewesen sein, dass mit Bezug auf die Ausrich- tung von Schadenersatz ein weiteres Aktivwerden seinerseits vorausge- setzt wurde. Es geht aus den beiden Schreiben vom 25. Juli 2011 und vom 26. August 2011 jedenfalls klar hervor, dass er – sofern er zusätzlich Schadenersatz zu fordern gedenke – dies ausdrücklich zu beantragen habe. Diese Auskünfte haben ihn demnach sicherlich nicht dazu veran- lasst, kein Begehren um Schadenersatz zu stellen bzw. sicherlich nicht daran gehindert, ein solches zu stellen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 f. betreffend die Voraussetzung einer nachteiligen Dispo- sition aufgrund einer behördlichen Auskunft). Da die vorgenannten Aus- künfte somit nicht kausal für die Entscheidung des Beschwerdeführers waren, zu diesem Zeitpunkt kein Begehren um Schadenersatz zu stellen, kann er sich diesbezüglich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschut- zes berufen. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung schon damals zu stellen, zumal er zumindest in Bezug auf die Hose dazu aufgefordert wurde. In der Folge hat er sich jedoch entschlossen, die strittige Handlung zunächst einzig strafrechtlich verfolgen zu lassen und nicht gleichzeitig Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Der Beschwerdeführer erwähnt weiter, mit Schlussbericht des Oberaudi- torats vom 26. November 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass keine strafrechtlich relevanten Handlungen vorlägen und er nun zivilrechtliche Ansprüche einbringen könne. Im erwähnten Schlussbericht wird jedoch lediglich beantragt, der Sache sei keine weitere Folge zu geben. Davon, dass der Beschwerdeführer nun zivilrechtliche Ansprüche geltend ma- chen könne, ist keine Rede. Es fehlt demnach bereits an einer beim Be- schwerdeführer bestimmte Erwartungen auslösenden Vertrauensgrundla- ge (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 mit Hinweisen). Die weiteren, in Erwägung 3.2.3 erwähnten, behördlichen Schreiben, die im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens ergangen sind, liegen allesamt in einem Zeit- raum, in welchem der entsprechende Anspruch bereits verwirkt war (vgl. hinten E. 3.2.6). Demnach ist darauf nicht mehr näher einzugehen.

A-353/2014 Seite 12 3.2.5 Das Bundesgericht entschied im Übrigen in einem Staatshaftungs- fall, in welchem ebenfalls die Frage der Verwirkung zu prüfen war, ein lau- fendes Verwaltungsstrafverfahren verhindere den Eintritt der Verwirkung nicht, da die zuständige Behörde, soweit der Abschluss eines anderen Verfahrens für die Beurteilung strittiger Fragen erforderlich wäre, ihr Ver- fahren bis zu dessen Abschluss sistieren könnte (Urteil des Bundesge- richts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4 [in Bestätigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1010/2011 vom 17. Oktober 2011]). Somit verhindert allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsstrafverfahren im Gange ist, die Verwirkung jedenfalls nicht zwingend (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer verfügte bereits vor dem Entscheid der Militärjustiz betreffend ein allfälliges militärstrafrechtlich relevantes Verhalten der in- volvierten Grenzwächter über die für die Formulierung eines Staatshaf- tungsbegehrens erforderlichen Informationen. Das Datum des Abschlus- ses des Verwaltungsstrafverfahrens kann daher nicht massgebend für den Beginn des Fristenlaufs sein. 3.2.6 Wie erwähnt (vgl. E. 2.2.1) muss ein Schadenersatzbegehren in- nert eines Jahres beim EFD eingereicht werden, damit die entsprechen- den Ansprüche nicht verwirken. Da die bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Oberauditorat und beim Kommando der Grenzwachtregion (...) ge- stellten Begehren weder die Rückerstattung eines Schadens noch die Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen zum Gegenstand haben, kommt Art. 21. Abs. 2 VwVG nicht zum Zug, wonach eine Frist als ge- wahrt gilt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde ge- langt. Diese Schreiben, welche allesamt die strafrechtliche Relevanz der umstrittenen Handlung der involvierten Grenzwächter thematisieren, kön- nen nicht als fristwahrend angesehen werden und vermögen somit nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren erstmals knapp eineinhalb Jahre nach Kenntnis des Schadens und somit zu spät eingereicht hat. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Scha- den erst bei Beendigung der erwähnten dreiwöchigen Behandlung (vgl. vorne Sachverhalt B) bestimmen können, war die relative einjährige Verwirkungsfrist bei Einreichen des Schadenersatz- und Genugtuungs- begehrens am 7. Dezember 2012 bzw. am 29. April 2013 bereits abgelau-

A-353/2014 Seite 13 fen. Seine Forderung ist in jedem Fall verwirkt, weshalb inhaltlich nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2.7 Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene Ver- wirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den An- spruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung oder Resti- tution von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatast- rophen (BGE 136 II 187 E. 6; BGE 114 V 123 E. 3b; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 4.5 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 6 ). Ein solcher Grund liegt indessen nicht vor und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. 3.3 Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist vielmehr aufgrund der Verwirkung der Geltendmachung vorgenannter An- sprüche abzuweisen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des voll- ständigen Unterliegens wären die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– inklusive derjenigen Kosten für den Erlass der Zwischenverfü- gung betreffend unentgeltliche Rechtspflege somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Es gilt jedoch im Rahmen der Kostenauflage das ge- schilderte Vorgehen und Verhalten der involvierten Behörden zu berück- sichtigen: So wurden gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher als ju- ristischer Laie und ausländischer Staatsangehöriger mit dem schweizeri- schen Recht nicht vertraut ist, teilweise verwirrende Angaben betreffend Zuständigkeit gemacht (vgl. vorne E. 3.2.2). Zudem hat das Oberauditorat auf sein am 7. Dezember 2012 (verspätetet) eingereichtes Schadener- satzbegehren nicht reagiert; es erfolgte weder ein Nichteintretensent- scheid noch wurde das Begehren zuständigkeitshalber weitergeleitet (vgl. vorne E. 3.2.3). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden ihm die Verfah- renskosten daher teilweise erlassen bzw. nur im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

A-353/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-161 / brj; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats- haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,

A-353/2014 Seite 15 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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