Abt ei l un g I A-35 1 7 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. X._______, vertreten durch Dr. sc. techn. et lic. iur. Renato Cettuzzi, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz. Revision. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Ge ge n s ta nd Pa r te ie n
A- 35 17 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hiess die ETH-Beschwerdekommission den Antrag der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsver- hältnisses mit X._______ per 30. April 2004 gut. Das Urteil ist, nach- dem es von X._______ nicht angefochten wurde, in Rechtskraft er- wachsen. B. Mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 stellte X._______ einen Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2004 und auf Abwei- sung des Gesuchs der ETHZ um Feststellung der Kündigung. Gleich- zeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die ETH-Beschwerde- kommission, welches er mit Eingabe vom 22. März 2007 zurückzog. C. Die ETH-Beschwerdekommission wies das Revisionsgesuch, soweit sie darauf eintrat, mit Urteil vom 21. August 2007 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 24. September 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil vom 3. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Entscheid vom 21. August 2007 auf. Zur Begründung führte es an, dass der Beizug ei- nes ausserordentlichen juristischen Sekretärs mangels gesetzlicher Grundlage den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtmässige Zu- sammensetzung der Entscheidbehörde verletze. Die Angelegenheit wurde deshalb zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die ETH-Beschwerdekommission zurückgewiesen. E. Mit Urteil vom 22. April 2008 wies die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch vom 2. November 2006 erneut ab, soweit sie da- rauf eintrat. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Ausfüh- rungen von X._______ hinsichtlich des Verdachts auf Amtsmissbrauch durch Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission im Zusammenhang mit einem zurückgezogenen, folglich erledigten Ausstandsbegehren stünden, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 1 des Bun- Se ite 2
A- 35 17 /2 0 0 8 desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliege. Auf die von X._______ geltend gemach- ten Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG sowie die neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG könne gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht eingetreten werden, da diese Revisionsgründe bereits im Verfahren auf Feststel- lung der Gültigkeit der Kündigung vor der ETH-Beschwerdekommissi- on oder in einem nachfolgend möglichen Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) hätten geltend ge- macht werden können. Einzig hinsichtlich der beiden Einstellungsver- fügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. August 2006 sowie bestimmter von X._______ eingereichter Akten aus dem Strafverfahren könne auf das Revisionsgesuch eingetreten werden. Die ETH-Beschwerdekommission gelangte zum Schluss, die angeführ- ten Beweismittel könnten die rechtliche Würdigung des Urteils vom 13. Juli 2004 nicht umstossen, es liesse sich nichts ableiten, was ge- gen die Bejahung ausreichender Kündigungsgründe sprechen würde. Überdies dürfte die zwingend notwendige Vertrauensbasis durch die Verwirklichung der Kündigungsgründe ohnehin nicht mehr gegeben sein, weshalb das Revisionsgesuch, soweit darauf einzutreten, abzu- weisen sei. F. Gegen diesen Entscheid gelangt X._______ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 28. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils der ETH-Beschwerdekommission vom 22. April 2008 und die Gutheissung des Revisionsgesuchs gegen das Urteil vom 13. Juli 2004 derselben Kommission betreffend Nichtig- keit der Kündigung. Eventuell sei die Sache an die ETH-Beschwerde- kommission zurückzuweisen, zum Entscheid im Sinne der Anerken- nung der Nichtigkeit der am 27. Oktober 2003 von der ETHZ gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die ETH-Beschwerde- kommission sei zu Unrecht nicht auf den Revisionsgrund der Beein- flussung durch ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 66 Abs. 1 VwVG) eingetreten. Zudem habe sie gegen Art. 26, 27 und 28 VwVG ver- stossen, indem sie wichtige Informationen zu seiner wirksamen Vertei- digung gegen die Vorwürfe der ETHZ vorenthalten und ein stark ver- zerrtes Bild der Erfolgschancen und -möglichkeiten eines Rekurses gegen das Urteil vom 13. Juli 2004 vermittelt habe. Es sei daher Se ite 3
A- 35 17 /2 0 0 8 rechtsmissbräuchlich von der ETH-Beschwerdekommission, Art. 66 Abs. 3 VwVG anzurufen und geltend zu machen, dass diese Mängel bereits im ursprünglichen Verfahren oder in einem allfälligen Be- schwerdeverfahren gegen das Urteil vom 13. Juli 2004 hätten vorge- bracht werden müssen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und der Er- mittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstellen würden. Aus der integralen Akteneinsicht gehe hervor, dass er nicht nur nichts Strafbares began- gen habe, sondern, dass er überhaupt keiner Dienstpflicht, weder be- wusst noch fahrlässig, zuwider gehandelt habe. Die ETH-Beschwerde- kommission handle willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich abstrakt auf Sachverhalte berufe, die aus dem Gesamtkontext herausgelöst worden seien, ohne zu begrün- den, wieso solche Sachverhalte einen Kündigungsgrund darstellen sollten. Ausserdem hätten seine Vorgesetzten, welche seit Jahren Kenntnis von den Tatbeständen gehabt hätten, die später als Kündi- gungsgründe angerufen worden seien, schon viel früher einschreiten müssen. Auf weitergehende Ausführungen wird – soweit entscheidwe- sentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragt die ETH-Be- schwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ETH-Beschwer- dekommission gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da- her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Se ite 4
A- 35 17 /2 0 0 8 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vor- instanz vom 22. April 2008, mit dem das Revisionsgesuch des Be- schwerdeführers vom 2. November 2006 abschlägig beurteilt wurde. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das ein Zurück- kommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erlaubt, sofern ein im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 1). Die Revisions- gründe sind in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählt. Die Beschwer- deinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen be- einflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Auf Begehren einer Partei wird ein Entscheid unter anderem dann in Revision gezogen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebli- che Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder diejenigen über das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Un- recht nicht auf die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 VwVG einge- gangen. Mit Verweis auf das Revisionsbegehren führt er aus, dass mit- tels einer angeblichen Administrativuntersuchung zu seinem Nachteil intrigiert worden sei und die Verantwortlichen seiner ehemaligen Ar- Se ite 5
A- 35 17 /2 0 0 8 beitgeberin die Anschuldigungen gegen ihn absichtlich auf ein paar Zeilen beschränkt hätten, damit er keine Chance gehabt habe, sich wirksam zu verteidigen. Ausserdem habe der Rechtsdienst seiner Ar- beitgeberin ihn absichtlich / eventualvorsätzlich, unter Verwendung von Falschaussagen von zwei Mitarbeitern, beruflich ruinieren wollen. Die- se Handlungen erfüllten den Tatbestand strafbaren Verhaltens, nämlich der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, des Amtsmissbrauchs sowie der aktiven und passiven Bestechung. Die Vorinstanz sei auf die erhobenen Vorwürfe nicht eingetreten, obwohl sie von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, diese Sachverhal- te von Amtes wegen abzuklären. 4.2Der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 1 VwVG verlangt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. Blosse Übertretungen genügen somit nicht zur Einleitung eines Revisionsver- fahrens. Wer der Täter war, spielt keine Rolle; die Straftat kann von der Partei selbst, aber auch von einem Dritten oder einem Behördemit- glied verübt worden sei. Voraussetzung ist indes, dass eine tatsächli- che Beeinflussung des Ergebnisses des Entscheides vorliegt (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal- tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 117). Gemäss VwVG wird kein Nachweis durch ein Strafurteil verlangt. Die Begehung einer Straftat und der objektive Nachweis der – objektiven wie subjektiven – Tatbestandsmässigkeit des strafbaren Verhaltens ge- nügen, eine strafrechtliche Verfolgung kann unterbleiben. Liegt aber ein Strafurteil vor, das die als Revisionsgrund angeführte strafbare Handlung beurteilt, ist dieses für die Revisionsinstanz verbindlich. Deshalb soll der Gesuchsteller bei Möglichkeit eines Strafverfahrens ein solches veranlassen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 121 f.; vgl. auch THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 56, N. 9). Die Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nachzuweisen; das blosse Glaubhaftmachen eines Revisionsgrundes genügt nicht für die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens. Beim Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung ist im Besonderen auch der Kausalzusammen- hang zwischen dem strafbaren Verhalten und der sich aus dem Verfü- gungs- oder Entscheidungsdispositiv ergebenden Benachteiligung auf- zuzeigen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 94 f.). Se ite 6
A- 35 17 /2 0 0 8 4.3Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 2. November 2006 den Ausstand von Mitgliedern der Vorinstanz, weil er diese des Amtsmissbrauchs verdächtigte. Mit Schreiben vom 22. März 2007 zog er das Ausstandsbegehren wieder zurück, worauf- hin es die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abschrieb. Trotz- dem prüfte sie von Amtes wegen, ob sonstiges strafbares Verhalten anderer Personen die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer beeinflusst haben könnte. Aus den Akten geht – wie die Vorinstanz schon ausführt – nicht hervor, inwiefern das Urteil vom 13. Juli 2004 von einem Verbrechen oder Ver- gehen beeinflusst worden sein könnte. Richtig ist, dass eine Adminis- trativuntersuchung durchgeführt wurde. Diese wurde aufgrund von or- ganisatorischen und personellen Problemen in der Abteilung Sicher- heit vom damaligen Präsidenten der ETHZ im April 2003 veranlasst. Der mit der Untersuchung beauftragte externe Rechtsanwalt hält in seinem Bericht vom 16. Juli 2003 fest, es habe sich schnell gezeigt und sich im Verlaufe der Untersuchung bestätigt, dass sich die Proble- me um den Leiter der Abteilung Sicherheit und um den Beschwerde- führer, Chef des Nachtdienstes/Erstintervention, lagerten. Die Untersu- chung habe sich deshalb im Wesentlichen auf diese Personen und de- ren Amtsführung konzentrieren können. Dabei habe sich herausge- stellt, dass dem Beschwerdeführer verschiedentlich strafrechtlich rele- vantes Verhalten habe vorgeworfen werden müssen. Diese Feststellungen allein genügen indessen nicht, um dem Verfasser des Berichts, dem damaligen Präsidenten der ETHZ, oder etwa den Rechtskonsulenten der ETHZ ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Mit einer Administrativuntersuchung, einem in der Regel verwaltungsinter- nen aufsichtsrechtlichen Verfahren, werden aufgetauchte oder vermu- tete Probleme und Mängel bei der Aufgabenerfüllung unterstellter Dienststellen bzw. ihre Ursachen abgeklärt (vgl. Gutachten des Bun- desamtes für Justiz vom 19. Dezember 2002 zu Handen der Delegati- on der Geschäftsprüfungskommissionen, Kap. B, veröffentlicht in Ver- waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.100). Dass in der Abtei- lung des Beschwerdeführers Probleme bestanden haben, ist unbestrit- ten. Aufgrunddessen entschloss sich die ETHZ, eine Administrativun- tersuchung einzuleiten. In diesem Vorgehen ist keineswegs eine straf- bare Handlung zu sehen. Genauso wenig lassen sich Hinweise finden, Se ite 7
A- 35 17 /2 0 0 8 wonach sich Mitglieder der Vorinstanz strafbar gemacht haben könn- ten. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. September 2003 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bekannt gegeben und gleichzeitig das rechtliche Gehör zu den Vorhalten eingeräumt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm ermöglicht, zu den ihn betreffenden Stellen im Untersu- chungsbericht Stellung zu nehmen. Wenn auch die Namen von ande- ren Personen abgedeckt wurden, ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Vorwürfe bekannt gemacht wur- den. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, welches kon- krete Verhalten als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren ist, das den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 beeinflusst haben könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass ihr Entscheid nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde. 5. 5.1Ein Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegt vor, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringt. Ein Entscheid wird überdies in Revision gezogen, wenn die Par- tei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder diejenigen über das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten die in Abs. 2 erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfah- rens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Was im früheren Verfahren aus eigener Un- sorgfalt verpasst worden ist, kann nicht im Revisionsverfahren nachge- holt werden. Somit bilden nur solche neuen Tatsachen oder Beweismit- tel einen Revisionsgrund, die dem Gesuchsteller im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren oder deren Geltend- machung bzw. Beibringung für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hiezu keine Veranlassung bestand (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfas- sungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1433). Se ite 8
A- 35 17 /2 0 0 8 Revisions- und Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, gesetzli- che Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Fol- gen eigener Unsorgfalt im ordentlichen Verfahren nachträglich zu be- seitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 4.1; BGE 127 I 133 E. 6, BGE 103 Ib 87 E. 3). 5.2Gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VwVG trat die Vorinstanz im angefoch- tenen Urteil vom 22. April 2008 auf all jene in den Eingaben des Be- schwerdeführers behaupteten Revisionsgründe nicht ein, die entweder bereits im Verfahren betreffend die Nichtigkeit der Kündigung (Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004) oder in einem hiergegen möglichen, nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der PRK geltend gemacht werden konnten. Lediglich in Bezug auf die im Revisionsgesuch vom 2. November 2006 genannten beiden Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. August 2006 sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten aus dem Strafverfahren (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2004, Brief von Y._______ an Z._______ vom 8. Mai 2001) trat sie auf das Revisionsgesuch ein. Sie befand jedoch die neu eingereichten Revisi- onsgründe für nicht erheblich, weshalb sie keine Korrektur ihres ur- sprünglichen Entscheides vornahm. 5.3 5.3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, indem ihm nur ein Teil des Berichts der Adminis- trativuntersuchung, und dazu teilweise abgedeckt, bekannt gegeben worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Beweislage derart verzerrt, dass sein Rechtsvertreter irrtümlich dazu verleitet worden sei, einen Rekurs als aussichtslos zu betrachten. Mit so dürftigen Unterlagen wie dem abgedeckten Untersuchungsbericht der Administrativuntersu- chung und den vagen Vorwürfen der Kündigungsverfügung könne kein Rechtsanwalt einen Rekurs vernünftig begründen. 5.3.2Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht in Eingaben von Parteien und Vernehmlas- sungen von Behörden, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie in Niederschriften eröffneter Verfügungen. Ausnahmsweise darf nach Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, ins- besondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft Se ite 9
A- 35 17 /2 0 0 8 (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenpar- teien (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c). Wird die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 5.3.3Dem Beschwerdeführer wurde nicht der vollständige Untersu- chungsbericht eröffnet. Lediglich die ihn direkt betreffenden Ausschnit- te, teilweise unter Abdeckung von Personennamen, wurden ihm vor- gelegt. Ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 VwVG bestanden hat, kann an dieser Stelle aber offen bleiben, da es dem Beschwerdefüh- rer – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – offen gestanden hatte, all- fällige Verfahrensmängel im Verfahren um Feststellung der Gültigkeit der Kündigung oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vom 13. Juli 2004 geltend zu machen (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Eine un- zulässige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, aber auch eine an- geblich ungenügend begründete Kündigungsverfügung, wäre in einem Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen. Es ist nicht Sache des Revi- sionsverfahrens, Folgen verpasster Rechtsmittel zu umgehen (vgl. oben E. 5.1). Da der Beschwerdeführer keine Gründe vorzubringen vermag, die es ihm verunmöglicht hätten, die angeblichen Verfahrens- mängel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu ma- chen, ist die Vorinstanz richtigerweise nicht auf sein Vorbringen einge- treten. 5.4Des Weiteren führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe ihm in der Strafanzeige diverse Anschuldigungen vorgehalten, die ihm in der Kündigung nicht vorgeworfen worden seien. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht an eine allfällige gleichzeitig erfolgte Strafanzeige gebunden ist und sich in ihrer Begründung durchaus von einer solchen unterschei- den kann, sofern sie den Anforderungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) nachkommt. Ob die Verfü- gung vom 27. Oktober 2003 der Begründungspflicht des BPG genügte, wäre wiederum im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu überprüfen gewesen; eine Überprüfung braucht an dieser Stelle nicht nachgeholt zu werden. Se it e 10
A- 35 17 /2 0 0 8 5.5 5.5.1Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe durch die Verheimlichung wichtiger Informationen ihre Garantenpflicht aus Art. 28 VwVG verletzt und ihm eine wirksame Verteidigung und unver- zerrte Abschätzung der Erfolgschancen und der Möglichkeit eines Re- kurses verunmöglicht. Deswegen sei es rechtsmissbräuchlich, im vor- liegenden konkreten Fall Art. 66 Abs. 3 VwVG anzurufen. 5.5.2Fraglich ist, ob sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben überhaupt eine einschränkende Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG ableiten lässt. Die Frage braucht an dieser Stelle indes nicht ab- schliessend behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern sich die Behörde der Irreführung schuldig gemacht haben sollte. Es ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise aus den Akten. Zwar besteht eine Rechtsprechung, die in Ausnahmefällen einer An- wendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG entgegensteht. So gelangte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Entscheid vom 16. Mai 1995 zum Schluss, dass Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräfti- gen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass dem Revisionsführer Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Weg- weisungshindernis besteht (veröffentlicht in VPB 60.38 E. 7). Im vorlie- genden Fall kann sich der Beschwerdeführer aber (auch) nicht auf ver- gleichbare zwingende völkerrechtliche Normen stützen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der einer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG im konkreten Fall entgegenstehen würde. 6. 6.1In Bezug auf die beiden Einstellungsverfügungen der Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich, inklusive den sonstigen vom Beschwer- deführer eingereichten Strafakten, und den Brief von Y._______ an Z._______ vom 8. Mai 2001 ist die Vorinstanz auf das Revisionsge- such eingetreten. Sie prüfte, ob es sich dabei um erhebliche neue Tat- sachen und Beweismittel handle und gelangte zum Schluss, dass sich nichts daraus ableiten liesse, was gegen die Bejahung ausreichender Kündigungsgründe spreche. Sie wies das Revisionsbegehren daher ab. Se it e 11
A- 35 17 /2 0 0 8 6.2Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG wird ein Urteil in Revision gezo- gen, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor- bringt. Tatsachen gelten als neu, wenn sie sich vor dem letzten Zeit- punkt verwirklicht haben, in dem es im Beschwerdeverfahren prozes- sual noch zulässig war, sie vorzubringen, sie aber trotz hinreichender Sorgfalt der gesuchstellenden Person unentdeckt geblieben sind. Er- heblich sind sie, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundla- ge des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung zu einem anderen Entscheid zu führen. Neue Beweismittel bilden einen Revisionsgrund, wenn sie den vorangegangenen Entscheid zu Gunsten der gesuchstellenden Person zu ändern vermögen, weil sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblie- ben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740 f.; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 1431). Eine Revision ist demnach ausgeschlossen (mit der Ausnahme von Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG), wenn ausschliesslich eine neue rechtli- che Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder eine neue Beur- teilung von Rechtsfragen angestrebt wird (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 737). 6.3 6.3.1Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich vom 22. August 2006, der Ermittlungsbericht der Kantons- polizei Zürich vom 23. November 2004, wie auch der Brief von Y._______ an Z._______ vom 8. Mai 2001 stellen neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dar. Frag- lich ist, ob sie auch als erheblich bezeichnet werden können. 6.3.2Gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG kann der Arbeitgeber das Ar- beitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Angestellte gegen wich- tige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstossen hat. Das BPG nennt einzelne Pflichten der Angestellten (vgl. etwa Art. 20 – 22 BPG) und überlässt es dem Verordnungsgeber, den Mindestinhalt festzule- gen, über den sich die Parteien zu einigen haben (für den ETH-Be- reich Art. 16 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [PVO-ETH, SR 172.220.113]). Zu den gesetzlichen Se it e 12
A- 35 17 /2 0 0 8 Pflichten gehören die Arbeitspflicht, die Treuepflicht und die Befol- gungspflicht (vgl. Art. 53 ff. PVO-ETH; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 154 ff.). Vertragliche Pflichten sind Pflichten, die die Vertragspar- teien durch Vereinbarung zum Vertragsinhalt machen (NÖTZLI, a.a.O., Rz. 180). 6.3.3Die Kündigung vom 27. Oktober 2003 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer das von der Schulleitung ausgesprochene Waffentragverbot bewusst missachtet habe. Ferner habe er die Ventile von falsch parkierten Autos entfernt und damit nicht nur die Sicherheit der betroffenen Lenker gefährdet, sondern ganz allgemein die Glaub- würdigkeit als Kadermitarbeiter in einer heiklen Vertrauensstellung mit anstaltspolizeilichen Befugnissen erschüttert. Schliesslich habe er für das Abschleppenlassen von Fahrzeugen durch einen Abschleppdienst jeweils einen Geldbetrag entgegengenommen, der kumuliert mit Si- cherheit nicht mehr als blosses Trinkgeld qualifiziert werden könne. Nur schon diese Handlungen – ohne die weitergehenden Vorwürfe im Untersuchungsbericht – würden eine Verletzung von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG darstellen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. 6.3.4Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Sicherheitsbereich nicht nur als gegen Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG, sondern auch als gegen Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG verstossend erachtet. Nach dieser Bestimmung bil- det mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeits- vertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, einen weiteren Grund für eine ordentliche Kündigung. Die Ausübung einer Kaderfunktion in einem sensiblen Bereich wie dem Sicherheitsdienst erfordert einen hohen Grad an Vertrauenswürdigkeit. Die Kündigungsgründe wurden in der Kündigungsverfügung sowie im Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 ausgeführt. Wie sich das weitere strafrechtliche Verfahren entwickelt hat, ist irrelevant, zumal schon für den Erlass der ursprünglichen Ver- fügung nicht die strafrechtliche Beurteilung entscheidend war. Die Ein- stellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vermögen daher keinen Einfluss auf die Beurteilung des angefochtenen Entscheides zu neh- men. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Strafuntersuchungen zwar eingestellt wurden, dem Beschwerdeführer aber deren Kosten aufer- legt worden sind, da er die Untersuchungen zumindest teilweise durch leichtfertiges Benehmen verursacht hatte. Se it e 13
A- 35 17 /2 0 0 8 Gleiches gilt auch für den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2004 und den Brief von Y._______ an Z._______ vom 8. Mai 2001, in dem das Ablassen der Pneuluft und das Heraus- wuchten der Ventile von falsch parkierten Autos durch den Beschwer- deführer geschildert wird. Weder der Ermittlungsbericht, der einzig die strafrechtliche Beurteilung betrifft, noch die Tatsache, dass der Vorge- setzte des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2001 vom Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich falsch parkierter Fahrzeuge wusste, vermögen die Rechtmässigkeit der Kündigungsgründe in Frage zu stellen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Vorinstanz in personal- rechtlichen Angelegenheiten, namentlich in Fragen des Vertrauensver- hältnisses, praxisgemäss ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage ist daher an der Einschätzung der Vorinstanz, dass es an der notwendigen Vertrauens- basis fehle, nichts auszusetzen. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Re- visionsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2006 – so- weit sie darauf eingetreten ist – zu Recht abgewiesen hat. Der Be- schwerdeführer vermag weder ein Verbrechen oder Vergehen, das das Urteil vom 13. Juli 2004 beeinflusst haben könnte, noch neue erhebli- che Tatsachen oder Beweismittel noch Verfahrensmängel geltend zu machen, die eine Revision des Urteils der Vorinstanz rechtfertigen würden. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensaus- gang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dieser Grundsatz gilt auch für das Revisionsverfahren. Da vorliegend keine Mutwilligkeit gegeben ist, sind somit keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 9. Dem Beschwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschä- digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 14
A- 35 17 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantMia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun- desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli- che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zu- lässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Se it e 15
A- 35 17 /2 0 0 8 Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur- teils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu erheben. Die Be- schwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: Se it e 16