B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3493/2015
Urteil vom 23. Juli 2015 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2010 bis 2013); Antrag auf Behandlung als Sprungbeschwerde.
A-3493/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG war seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Am 16. und 20. Oktober 2014 fand eine Mehrwertsteuerkontrolle vor Ort statt. Daraus resultierte einerseits die Einschätzungsmitteilung Nr. ***1 vom 26. November 2014, mit welcher die ESTV für die Steuerperioden
A-3493/2015 Seite 3 F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren betref- fend die Jahre 2010 bis 2013 sowie das Verfahren A-3480/2015 betreffend das Jahr 2009. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die vorlie- gende Beschwerde als Sprungbeschwerde entgegengenommen werden dürfe. H. Die Vorinstanz verneinte dies in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015. I. Am 15. Juli 2015 reichte die Vertreterin eine weitere Rechtsschrift ein, in der sie die Vereinigung der genannten Verfahren mit zwei weiteren Verfah- ren beantragte, welche die Y._______ AG gegen Verfügungen der ESTV anhängig gemacht hatte (A-3497/2015 und A-3498/2015). Begründet wurde dies damit, dass die X._______ AG durch Fusion mit der Y._______ AG untergegangen sei (Fusionsvertrag vom **. Februar 2015; Löschung der X._______ AG aus dem Handelsregister am **. März 2015). Die X._______ AG sei am **. März 2015 aus dem Register der Mehrwertsteu- erpflichtigen gelöscht worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
A-3493/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. 1.2 Die X._______ AG ging durch Fusion in der Y._______ AG auf (Schwei- zerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom **. März 2015 und Handelsregis- tereinträge). Die Y._______ AG übernahm bei der Fusion Aktiven und Pas- siven der X._______ AG bzw. es gingen die Aktiven und Passiven der X._______ AG infolge Fusion auf die Y._______ AG über. Allerdings wurde kurz darauf eine neue X._______ AG gegründet, wobei beabsichtigt war «[dass die neue X._______ AG von der Y._______ AG die Werte über- nimmt, welche von der alten X._______ AG durch Fusion auf die Y._______ AG übergegangen waren (mit einem Aktivenüberschuss)] » (SHAB vom **. März 2015 und Handelsregistereinträge). Entgegen den Ausführungen im Schreiben der Z._______ AG an die ESTV vom **. März 2015 wurden offenbar doch nicht alle Passiven auf die neu gegründete Ge- sellschaft zurückübertragen. Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Unterlagen nicht nachvollziehbar, ob – wie in der Eingabe vom 15. Juli 2015 behauptet wird (Sachverhalt Bst. I) – die Y._______ AG oder aber die neu gegründete X._______ AG zur Beschwerde legitimiert ist, weil die entsprechenden Mehrwertsteuerschulden auf sie übergegan- gen sind. Da auf die Beschwerde, wie zu zeigen ist, ohnehin nicht eingetreten wer- den kann, kann diese Frage ausnahmsweise aber aus prozessökonomi- schen Gründen offen bleiben. 1.3 Die X._______ AG (evtl. Y._______ AG; nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) stellt den prozessualen Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfah- ren mit den Verfahren A-3480/2015 sowie dem (vereinigten) Verfahren A- 3497/2015 zu vereinigen. 1.3.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü- gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu- fechten. Es kann aber gerechtfertigt sein, von diesem Grundsatz abzuwei- chen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in
A-3493/2015 Seite 5 einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammen- hang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (statt vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss ge- bracht werden soll (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). 1.3.2 In den Verfahren, die die Beschwerdeführerin vereinigt haben möchte, geht es zwar um dieselben Rechtsfragen. Soweit die Vereinigung mit dem Verfahren A-3497/2015 beantragt wird, stehen jedoch unter- schiedliche Sachverhalte zur Diskussion. Zur Zeit, als die Kontrolle durch die ESTV durchgeführt wurde, war die X._______ AG eine eigenständige juristische Person, welche selbständig Mehrwertsteuerabrechnungen ein- reichte. Daran kann auch der Umstand, dass gemäss Eingabe vom 15. Juli 2015, die X._______ AG sowie die Y._______ AG wirtschaftlich demselben Eigentümer gehört haben, nichts ändern. Zudem ist – wie gesagt (E. 1.2) – nicht klar, ob nicht die neu gegründete X._______ AG zur Beschwerde berechtigt wäre. Auch sind die angefochtenen Verfügungen im Verfahren A-3497/2015 viel ausführlicher begründet, was – wie in E. 1.5 zu zeigen ist – von Bedeutung für die Frage ist, ob auf die vorliegende Beschwerde ein- zutreten sei. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren A-3497/2015 ist somit abzuweisen. 1.3.3 Das vorliegende Verfahren und das Verfahren A-3480/2015 werden weiter nicht nach demselben Recht beurteilt. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Gel- tungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Damit ist materiell für das Verfahren A-3480/2015, welches das Jahr 2009 betrifft, das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwert- steuer (aMWSTG, AS 2000 1300) anzuwenden. Das vorliegende Verfah- ren untersteht demgegenüber dem neuen Recht. Zwar steht dieser Um- stand einer Vereinigung nicht zwingend entgegen. Da das Verfahren aber
A-3493/2015 Seite 6 an die ESTV zu überweisen sein wird und deren Entscheid über eine Ver- einigung nicht vorgegriffen werden soll – zumal diese zu Recht ausgeführt hat, es kämen unterschiedliche Verjährungsfristen zur Anwendung –, recht- fertigt es sich, auch diese Verfahren nicht zu vereinigen. Auch der ESTV stand es mit Blick auf das auch ihr zukommende Ermessen frei, die Ver- fahren nicht zu vereinigen. Von Rechtsmissbrauch – wie die Beschwerde- führerin geltend macht – kann keine Rede sein. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren A-3480/2015 ist ebenfalls abzuweisen. 1.4 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen: Auf das vorliegende Verfahren ist das MWSTG anwendbar (E. 1.3.3). Es sind nun in erster Linie die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde ge- mäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu prüfen. Nach Art. 4 VwVG geht die Rege- lung der Sprungbeschwerde gemäss MWSTG als lex specialis derjenigen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vor (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.1; Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. Ap- ril 2015 E. 1.2.1, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1 f.). 1.4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass die Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen nach Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Ein- sprache angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache hinge- gen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur sog. «Sprungbeschwerde»: Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.2.2, A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 1.3.2 und A-3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2.2 mit weiterem Hinweis). Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem Gesetzestext also kumulativ (und zwingend) voraus, dass (i) eine Verfügung der ESTV ergangen ist (vgl. E. 1.5), die (ii) «einlässlich» begründet wurde (vgl. E. 1.5.1, E. 1.5.2 und E. 1.6). 1.5 Zu Recht unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei dem als «Verfü- gung» bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Do- kument der ESTV vom 29. April 2015 um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG handelt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, es handle
A-3493/2015 Seite 7 sich um eine «einlässlich» begründete Verfügung, wohingegen die Vo- rinstanz die Auffassung vertritt, die Verfügung sei nicht «einlässlich» be- gründet und die Beschwerdeführerin somit letztlich nicht zur Sprungbe- schwerde legitimiert. Zu prüfen ist folglich, ob die umstrittene Verfügung «einlässlich» begründet ist und die Beschwerdeführerin zur Sprungbe- schwerde zuzulassen ist oder ob dies nicht der Fall ist. 1.5.1 Die inhaltlichen Anforderungen an die zweite Voraussetzung werden im Gesetz nicht näher festgelegt. Es ist daher durch Auslegung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu ermitteln, was unter einer «einlässlichen Begründung» zu verstehen ist. 1.5.1.1 Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begrün- dung» ist vorab auf den Sinn und Zweck der Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheides einzugehen. An erster Stelle steht regelmässig das Interesse der betroffenen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um den Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll auch die Rechtsmittelinstanz der Begründung die Überlegungen entnehmen können, von denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde leiten liess und auf welche sich die Verfügung stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 f.; UHLMANN/ SCHWANK, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 35 Rz. 10 ff.). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Des Weiteren muss auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. So sind die Anforde- rungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung be- gründet (UHLMANN/ SCHWANK, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 35 Rz. 12). Das Erfordernis der Begründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 29 BV, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 Rz. 4 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.3.1.1, A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.1 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1).
A-3493/2015 Seite 8 1.5.1.2 Gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine «angemessene Begründung» enthalten; eine Begründung müsse – laut Botschaft zum MWSTG – über die blosse Bestätigung des Kontroller- gebnisses hinausgehen, denn nur so kann der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten werden. Dies erlaube dem Steuerpflichtigen auch, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006). Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist somit eine Bestätigung des Mindeststan- dards, welcher sich bereits aus der Bundesverfassung und dem einschlä- gigen Verfahrensrecht ergibt (IVO BAUMGARTNER ET AL., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerord- nung, 2010, § 10 Rz. 120; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, 2012, Art. 82 Rz. 12; MICHAEL BEUSCH, in: MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 42 Rz. 18; vgl. ausführlich: Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.3.1.2, A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.2 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2). 1.5.1.3 Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nicht lediglich nach einer «angemessenen», sondern nach einer «einlässlich» begründe- ten Verfügung der ESTV. Der Stellenwert dieser terminologischen Unter- scheidung, welche der Gesetzgeber getroffen hat, zeigt sich noch deutli- cher – als in der deutschen – in der französischen und italienischen Fas- sung der Gesetzestexte, welche gleichwertig heranzuziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen nämlich davon, um Gegenstand einer Sprung- beschwerde darstellen zu können, müsse die Verfügung «motivée en dé- tail» (detailliert begründet) bzw. «già esaustivamente motivata» (bereits er- schöpfend begründet) sein. Der unterschiedliche Wortlaut weist mit ande- ren Worten darauf hin, dass der Gesetzgeber betreffend die Begründungs- dichte ein qualifizierendes Merkmal für die Verfügungen der ESTV festge- legt hat, welche Gegenstand einer Sprungbeschwerde bilden können. Die- ser Eindruck bestätigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betrachtung der Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint demgegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grund- satz, woraus ersichtlich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbar sein sollen (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von GEIGER,
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in: MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 84 Rz. 19). Daran ändert nichts, dass
in der Botschaft festgehalten wird, Art. 82 Abs. 2 MWSTG erlaube es der
steuerpflichtigen Person, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl.
vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3; Letzteres bestätigt mit Urteil des BGer
2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1).
1.5.1.4 In welchem Fall eine Begründung als «angemessen» im Sinn von
Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und unter welchen Voraussetzungen
eine in diesem Licht «angemessene» Begründung zur «einlässlichen» im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So
ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von
Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine «ange-
messene» und an eine «einlässliche» Begründung wenig unterscheiden
und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen
können. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfü-
gungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich,
die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt ha-
ben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte auf-
weist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Sub-
sumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betroffe-
nen mit einbezogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall
ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz auf einen
«einlässlich» begründeten Entscheid (bzw. eine «einlässlich» begründete
Verfügung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur
sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei komplexen Fällen nicht
von einer einlässlich, erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen
werden und ist eine Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen
nicht möglich (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April
2015 E. 1.3.1.4, A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.2.4 und
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.4).
1.5.1.5 Die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde verfolgt wohl prozessöko-
nomische Zwecke, wobei aber primär dort eine Beschleunigung erreicht
werden soll, wo ansonsten Verfahrensleerläufe drohen. Von solchen kann
indes nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschlies-
send mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei – sofern gegeben –
auch auf die abweichende Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen einge-
gangen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen (Urteil des BGer
2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2). Des Weiteren besteht
A-3493/2015 Seite 10 keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch auf «einlässliche Begrün- dung» und somit letztlich Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren. Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach das Einspracheverfahren die Regel ist (E. 1.3.1.3; Urteil des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.3). Nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann schliesslich aus der in der Botschaft zu Art. 83 Abs. 4 MWSTG festgehaltenen Auffassung des Bun- desrates, wonach durch das Überspringen des Einspracheentscheids das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden könne (Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006). Dies ist nämlich nur dann zutreffend, wenn eine einlässlich begründete Verfügung vorliegt (Urteil des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.3.1.5; a.A. wohl MARTIN KOCHER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 82 N.31, Art. 83 N. 28 und 49). 1.5.2 Die vorliegend zu beurteilende Verfügung ist fünf Seiten lang. Die erste Seite besteht grossmehrheitlich aus dem Rubrum, die nächsten an- derthalb Seiten beschäftigen sich mit dem Sachverhalt und der Frage, ob die Verfügung einlässlich begründet werden könne, dann folgen die etwas mehr als einseitige eigentliche Begründung, wobei auch in dieser teilweise Sachverhaltselemente enthalten sind, und anschliessend Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung. Insbesondere hält die ESTV fest, der Antrag der Beschwerdeführerin sei nur mit einem Satz begründet worden (dass sie nämlich mit dem Befund in den Einschätzungsmitteilungen nicht einver- standen gewesen sei), eine einlässlich begründete Verfügung setze aber eine substantiierte Begründung der Bestreitung voraus. Mangels Begrün- dung der Bestreitung erlasse sie (die ESTV) keine einlässlich begründete Verfügung. In der Folge begründet die ESTV ihre Auffassung denn auch nur sehr kurz. 1.5.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz noch nicht abschliessend mit dem Fall auseinandergesetzt. Mangels fundierter Bestreitung seitens der Be- schwerdeführerin war ihr das auch nicht möglich. Es besteht mitunter keine Gefahr eines Verfahrensleerlaufes. 1.6 Angesichts dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, es liege eine «einlässlich» begründete Verfügung vor. Eine (vertiefte) Auseinanderset- zung mit dem Sachverhalt, den anwendbaren Rechtsnormen, den sich stel- lenden Rechtsfragen und insbesondere auch allfälligen weiteren Argumen- ten und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen. Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe bei
A-3493/2015 Seite 11 der ESTV eine «einlässlich» begründete Verfügung verlangt und ihrer Mei- nung nach sei die vorliegende Verfügung «einlässlich» begründet, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die qualifizierte Natur einer «einlässlichen Begründung» ist es jedenfalls dem Bundesver- waltungsgericht nicht möglich, sich aus der Verfügung hinreichend ein Bild des Falles und der Überlegungen der Vorinstanz zu machen. Es ist daran zu erinnern, dass die Verfügungsadressaten als unmittelbar Betroffene und am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligte über einen umfangreicheren Wis- sensstand als das Bundesverwaltungsgericht verfügen und Letzterem da- her auch ein gewisser Spielraum zuzubilligen ist, wann es eine Verfügung als hinreichend begründet erachtet (Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.3). Die Voraussetzungen für eine Sprungbe- schwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind somit nicht erfüllt. 1.7 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Sprungbeschwerde nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen ist, sondern als Einsprache bei der ESTV, welche die Sache dann – in der Regel bereits mit einem entsprechenden Antrag – an das Bundes- verwaltungsgericht weiterleitet. So lassen sich auch Verfahrensleerläufe, wie dies nun vorliegend geschieht, reduzieren. 2. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind mithin nicht erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerde funktional nicht zu- ständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde ist jedoch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überwei- sen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Diese wird auch die Frage zu beantworten ha- ben, welche Gesellschaft als Partei am Verfahren teilnimmt (E. 1.2). 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 400.-- festge- setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contario).
A-3493/2015 Seite 12 4. Der ESTV ist zur Vervollständigung der Akten eine Kopie der Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015 (inklusive Beilagen in Kopie) zuzustellen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren A-3497/2015 und A-3480/2015 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015, inklusive Beila- gen in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
A-3493/2015 Seite 13 Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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