B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3485/2020

Urteil vom 25. Januar 2021 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______ AG, ..., vertreten durch Tax Partner AG, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion I, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, handelnd durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zolltarif.

A-3485/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den Handel mit und die Produktion von Materialien und Produkten für den Brandschutz (Online-Handelsregis- terauszug; letztmals abgerufen am 25. Januar 2021). B. B.a Am 10. Juli 2019 meldete die Spedition A._______ AG bei der Zoll- stelle [...] (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec eine für die Ab- gabepflichtige bestimmte Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter anderem wurde für das Produkt «Y.» die Zolltarifnummer 3824.9999 mit dem statistischen Schlüssel 998 angege- ben. B.b Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung am 11. Juli 2019 einer Beschau unterzogen wurde. Dabei entnahm die Zoll- stelle ein Muster und unterbreitete dieses für eine chemisch-technische La- boruntersuchung dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS). Die Zollstelle erstellte ebenfalls am 11. Juli 2019 eine neue Einfuhrzollan- meldung, die sie mit der Versionsnummer 2 bezeichnete. Die Einfuhr wurde durch die Zollstelle provisorisch veranlagt. Die angemeldete Tarif- nummer 3824.9999 wurde dabei auf die Nummer 3209.1000 geändert. B.c Am 30. Juli 2019 schlug das METAS, nachdem der Laborbefund vor- lag, die Tarifnummer 3209.1000 für das Produkt «Y.» vor. B.d Die Zollstelle teilte der Spedition A._______ AG mit Schreiben vom 13. August 2019 mit, dass das Produkt «Y._______» in die Tarifnummer 3209.1000 eingereiht werde. Gleichzeitig nahm die Zollstelle die Umwand- lung der provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung vor (Versi- onsnummer 3). Wie bereits für die provisorische Veranlagung verwendete sie die Tarifnummer 3209.1000 für das entsprechende Produkt. Das EDV- System stellte mit Datum vom 13. August 2019 die entsprechende Veran- lagungsverfügung aus. B.e Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion I in Basel eine Beschwerde gegen diese Veranlagung ein und zeigte sich mit der Einreihung in die Tarifnummer 3209.1000 nicht einverstanden.

A-3485/2020 Seite 3 B.f Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 wies die Zollkreisdirektion I die Beschwerde der Abgabepflichtigen ab. C. Dagegen reichte die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventualiter sei ihr die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnissen zu gewähren  unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz), die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird  soweit dies für den Entscheid wesentlich ist  im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf

A-3485/2020 Seite 4 auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteil des BVGer B-2250/2019 vom 21. April 2020 E. 1.2). Aus prozessökonomischen Grün- den kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegen- stand besteht und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213; BGE 130 V 501 E. 1.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 und 1.4.3; Urteil des BVGer A-3238/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt neu eventualiter die Gewährung der nachträglichen Vorlage von Ursprungszeugnissen. Diesen Antrag stellt sie vor Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2020 nicht damit befasst und musste sich mangels entsprechendem Antrag auch nicht damit befassen. Zwar weist die Frage der nachträglichen Vorlage von Ursprungsnachwei- sen insofern einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf, als  sofern die Vorlage zulässig wäre  ein präferenzieller Zollansatz von Fr. 0.-- pro 100 kg zur Anwendung käme. Jedoch handelt es sich bei der Frage, ob die (nachträgliche) Vorlage von Ursprungsnachweisen möglich ist, um eine völlig andere als jene nach dem anwendbaren Zolltarif. Dies gilt umso mehr, als in Bezug auf beide hier fraglichen Zolltarifnummern eine präferenzielle Behandlung möglich (gewesen) wäre (also auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Zollanmeldung verwendete Ta- rifnummer; dazu E. 3.1), bisher von der Beschwerdeführerin aber nie an- gesprochen wurde. Auch war schon im vorinstanzlichen Verfahren be- kannt, dass die Vorinstanz die streitbetroffene Ware in die Zolltarifnummer 3209.1000 einreihen wollte, so dass die Beschwerdeführerin bereits dazu- mal Anlass gehabt hätte, ihren Eventualantrag zu stellen. 1.2.3 Insgesamt weist der ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei die nachträgliche Vorlage von Ur- sprungszeugnissen zu gewähren, keinen rechtlich genügenden Zusam- menhang mit der vorliegend zu beantwortenden Frage nach dem anwend- baren Zolltarif auf. Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten.

A-3485/2020 Seite 5 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit  mit Ausnahme des Eventualantrags, die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnisse zu gewähren (E. 1.2)  ein- zutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkom- men, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1).

A-3485/2020 Seite 6 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Überein- kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär re- levant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; MICHEAL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmo- nisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103). 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Das- selbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Geset- zesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 12). 2.4 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisier- ten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni- sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,

A-3485/2020 Seite 7 ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflich- tet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend: E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Un- ternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-6248/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 3.4.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 14). 2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische No- menklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zoll- verwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwen- dungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesver- waltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Auf. 2007, Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Ein- reihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt wor- den sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2). Diese Vorschriften sind als internationales Staats- vertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertrags- staaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-

A-3485/2020 Seite 8 Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er- läuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsver- ordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.; zum Gan- zen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.3, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.). 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4). Auf die Auslegung der schweizerischen Unternummern ist vorliegend nicht einzugehen. 2.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium aus- drücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwen- dungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer

A-3485/2020 Seite 9 A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1). 2.4.6 Auf Ziff. 2a AV muss hier nicht eingegangen werden, da keine zusam- mengesetzte Ware zu beurteilen ist. Ziff. 2b AV besagt nun, dass «[j]ede Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Nummer [...] für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit ande- ren Stoffen [gilt]. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem be- stimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff beste- hen. Die Einreihung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3» (dazu E. 2.4.7). Die Vorschrift bewirkt eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Num- mern, die einen bestimmten Stoff erwähnen. So soll ein solcher Stoff auch dann von der Nummer erfasst bleiben, wenn er mit anderen Stoffen ge- mischt oder verbunden ist oder wenn die Ware nur teilweise aus diesem Stoff besteht (Unterziff. XI zu Ziff. 2b AV). Unterziff. XII zu Ziff. 2b AV präzi- siert, dass der Geltungsbereich der hiervon betroffenen Nummern jedoch nicht in dem Umfang erweitert wird, dass diesen Waren zugewiesen wer- den können, die nicht dem Wortlaut der Nummern entsprechen, was der Fall ist, wenn die Zufügung eines anderen Stoffes den Charakter der zu diesen Nummern gehörenden Ware ändert. Daraus geht hervor (so Unter- ziff. XIII zu Ziff. 2b AV), dass gemischte Stoffe oder Stoffe in Verbindung mit anderen Stoffen sowie Waren aus zwei oder mehr Stoffen zu zwei oder mehr Nummern gehören können und somit nach den Bestimmungen der Vorschrift 3 eingereiht werden müssen. 2.4.7 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Num- mern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemisch- ten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammen- stellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder die- sen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (vgl. auch Unterziff. V zu Ziff. 3).

A-3485/2020 Seite 10 b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen oder aus verschie- denen Bestandteilen zusammengesetzt sind sowie Mischungen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen wer- den nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren we- sentlichen Charakter verleiht (Unterziff. VI und VII). Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, ist je nach Art der Ware ver- schieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Unterziff. VIII). c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas- sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a AV für die Einreihung keine Lösung ge- bracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2). 2.5 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwal- tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bun- desverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehör- den oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Ent- scheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeu- gen (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.9; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18). 3. 3.1 Dem Abschnitt VI «Erzeugnisse der chemischen Industrie oder ver- wandter Industrien», Kapitel 32 und 38 des Gebrauchstarifs war im Zeit- raum der strittigen Einfuhr am 10. Juli 2019 unter anderem folgende Tarif- nummerneinteilung zu entnehmen:

A-3485/2020 Seite 11 32 Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Deri- vate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 3209 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von syn- thetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst: 3209.1000 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren 3209.9000 - andere

38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), an- derweit weder genannt noch inbegriffen:

  • andere: 3824.99 -- andere: --- andere: 3824.9991 ---- zu Futterzwecken 3824.9999 ---- andere

Am 10. Juli 2019 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 3209.1000 ein Zollansatz von Fr. 30.-- je 100 kg brutto (Normalansatz), bei Einfuhren aus der EU ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto. Für Waren der Tarifnummer 3824.9999 galt ein solcher von Fr. 2.-- je 100 kg brutto (Nor- malansatz) bzw. Fr. 0.00 je 100 kg brutto (bei Einfuhr aus der EU). 3.2 3.2.1 Die Erläuterungen zum Abschnitt VI enthalten für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges. 3.2.2 In den Erläuterungen zu Kapitel 32 ist  soweit hier relevant  in Be- zug auf die Tarifnummer 3209 festgehalten, dass Anstrichfarben dieser Nummer aus Bindemitteln auf der Grundlage von synthetischen oder mo- difizierten Polymeren in wässeriger Dispersion oder Lösung, mit unlösli- chen Farbstoffen (hauptsächlich mineralischen oder anorganischen Pig- menten oder Farblacken) und Füllstoffen vermischt, bestehen. Zur Stabili- sierung enthalten sie grenzflächenaktive Stoffe oder Schutzkolloide. Das Bindemittel besteht entweder aus Polymeren oder Acrylestern, Poly(vi-

A-3485/2020 Seite 12 nylacetat), Poly(vinylchlorid) oder aus Butadien-Styrol-Copolymerisations- erzeugnissen. Alle Medien aus Wasser und Gemischen aus Wasser und einem wasserlöslichen Lösungsmittel sind als wässerige Medien zu be- trachten. Weiter werden Produkte aufgezählt, die nicht in diese Tarifnummer fallen, was sich hier jedoch nicht als relevant erweist. Was als Anstrichfarbe oder Lack gilt, wird in dieser Tarifnummer nicht defi- niert. Ebenfalls keine Definition im eigentlichen Sinne, aber doch ein Hin- weis findet sich in den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208. Demnach be- stehen zu dieser Nummer gehörende Anstrichfarben aus Dispersionen von unlöslichen Farbstoffen (hauptsächlich von mineralischen oder organi- schen Pigmenten oder Farblacken) oder von Metallflittern oder -pulvern. Weiter ist den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 zu entnehmen, dass Anstrichfarben und Lacke gewöhnlich mit einem Pinsel oder einer Rolle aufgetragen werden, wobei in der Industrie vornehmlich das Spritz- und Tauchverfahren oder das maschinelle Beschichten angewandt werden. Der Einbezug der Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 für die Auslegung der Tarifnummer 3209 ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sich die Tarif- nummer 3208 von Tarifnummer 3209 soweit hier relevant nur darin unter- scheidet, dass die Anstrichfarben und Lacke bei ersterer Nummer in einer nichtwässrigen Lösung, bei letzterer Nummer in einer wässrigen Lösung dispergiert oder gelöst sind. Ausführungen, die sich ausschliesslich auf die Tarifnummer 3208 beziehen, sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. 3.2.3 In den Erläuterungen zu Kapitel 38 sind diverse Stoffe aufgezählt. Auch unter der Tarifnummer 3824 finden sich ganz unterschiedliche che- mische Produkte, was insofern nicht erstaunt, als diese Tarifnummer  so- weit es sich nicht um zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne handelt  als Auffangtatbestand konzipiert ist (gemäss Über- schrift: «anderweit weder genannt noch inbegriffen»). Für den vorliegenden Fall lassen sich aus den aufgezählten Produkten jedoch keine Schlüsse ziehen, zumal keine Ausführungen enthalten sind, die konkret die Unter- nummer 3824.99 (bzw. die schweizerische Unternummer 3824.9999) be- treffen. 3.3 Den Anmerkungen zu Abschnitt VI sowie jenen zum Kapitel 32 und zum Kapitel 38 ist ebenfalls nichts zu entnehmen, was sich für den vorlie- genden Fall als relevant erweisen würde.

A-3485/2020 Seite 13 3.4 Einreihungsavisen oder Entscheide, die vorliegend einschlägig wären, sind weder für die Tarifnummer 3209 noch die Tarifnummer 3824.9999, die sehr unterschiedliche Waren betrifft, veröffentlicht. 4. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin im- portierte Produkt «Y.» in die Tarifnummer 3209.1000 (so die Vor- instanz) oder die Tarifnummer 3824.9999 (so die Beschwerdeführerin) ein- zureihen ist. Dazu werden zunächst die Auffassungen der Verfahrensbe- teiligten wiedergegeben (E. 4.1), bevor die Subsumtion vorgenommen wird (E. 4.2). 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Pro- dukt «Y.» werde zu Brandschutzzwecken auf Rohre, Kabel und Mineralfaserplatten aufgetragen. Bei ausreichender Hitzeentwicklung schwelle es zu einem feinporigen, mindestens 50 mm dicken Schaum an (Intumeszenz), der einerseits das behandelte Objekt direkt vor Flammen schütze, andererseits das Feuer an der weiteren Ausbreitung hindere so- wie die das Objekt umgebenden Hohlräume ausfülle, um das Feuer einzu- dämmen oder zu ersticken. Diese Eigenschaften, welche dem streitbe- troffenen Produkt seinen Charakter verliehen, enthielten Anstrichfarben und Lacke (der Tarifnummer 3209.1000) nicht. Diesen fehlten solche che- mischen Wirkstoffe und somit die massgebenden Eigenschaften gänzlich. Beim fraglichen Produkt handle es sich um ein chemisches Produkt, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe als Beschichtung eingesetzt werde. Es diene damit  so die Beschwerdeführerin sinngemäss  anderen Zwecken als Anstrichfarben oder Lacke, auch wenn die Aufmachung gleich sei. Die farb- gebenden Eigenschaften seien in diesem Produkt nicht relevant und es werde als Flammschutzmittel angepriesen und nur für diese Zwecke ein- gesetzt. Mit anderen Worten beziehe niemand das Produkt für Farbanstri- che, sondern um ein anderes Produkt mit einer brandschutzhemmenden Wirkung zu versehen. Bezeichnenderweise würden im Kapitel 3214 [des Generaltarifs] ausdrücklich nicht feuerfeste Verputzmassen erwähnt. Wenn Produkte also feuerabweisende oder feuerfeste Eigenschaften aufwiesen, sei dies ganz offensichtlich ein Unterscheidungsmerkmal für die Tarifierung von Waren. Damit seien die feuerabweisenden oder -hemmenden Eigen- schaften von der Zollstelle zwingend bei der Tarifeinreihung zu berücksich- tigen.

A-3485/2020 Seite 14 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der OZD, dass Ziff. 3a der AV für die Einreihung des fraglichen Produkts herangezogen werden könne. Es handle sich nicht um ein Produkt, bei dem sich die einzelnen Komponenten in genauere und andere in allgemeine Warenbezeichnun- gen aufteilen liessen, und damit zwingend die genauere Warenbezeich- nung vorgehe. Das Gegenteil sei der Fall. Bei den Produkten des Kapi- tels 32 stünden die farbgebenden Elemente im Vordergrund, während in Kapitel 38 chemische Produkte einzureihen seien. Die Überschrift in Kapi- tel 32 sei sicherlich genauer als die Überschrift in Kapitel 38, aber daraus könne nicht abgeleitet werden, dass Produkte, deren Hauptbestandteil ein Flammschutzmittel (also ein chemisches Erzeugnis) sei, als Farbe einzu- ordnen seien. Vielmehr handle es sich um ein aus verschiedenen Waren gemischtes Produkt (Anstrichfarbe mit geringfügiger Pigmentierung als Träger und Brandschutzmittel als Hauptbestandteil). Damit würden die Ausführungen von Ziff. 3b AV gelten. Die Anstrichfarbe sei nur das «Me- dium», in welchem das Brandschutzmittel gemischt werde. Aus den allgemeinen Erläuterungen und den Anmerkungen zu Titel 3209 gehe hervor, dass in diesem Unterkapitel Waren zusammengefasst wür- den, bei denen es hauptsächlich um die Farbstoffe der Waren gehe. Ins- besondere bei den Gerbstoffen und Anstrichfarben werde auf den jeweili- gen Farbstoff und die entsprechenden Pigmente abgestellt. Der wesentli- che Charakter dieser Produkte sei daher die jeweiligen Färbeeigenschaft durch die darin enthaltenen Farbpigmente, selbst wenn diese weiss oder schwarz seien, nicht aber etwaige andere charakteristische Eigenschaften. Damit sei nur der Schluss möglich, dass es sich beim «Y.» um ein chemisches Produkt mit spezifischen Eigenschaften handeln müsse, wo- mit Ziff. 3b AV zur Anwendung komme. Eine Tarifeinreihung als Anstrich- farben oder Lacke, welche diese wesentlichen Charaktereigenschaften nicht aufwiesen, sei somit falsch. Mangels anderer spezifischerer Tarifka- tegorien sei somit das Produkt als chemisches Produkt gemäss Tarifnum- mer 3824.99 einzureihen, da die chemischen Eigenschaften nicht in der Pigmentierung, sondern in der aufquellenden Wirkung lägen. Der Hersteller, der [...] selbst umfangreiche chemische Analysen des Pro- dukts erstellt habe und um die richtige zollrechtliche Tarifierung bemüht sei, bestreite jeweils die Einreihung des «Y.» in die Tarifnummer 3209 ff. sowie allenfalls auch in die Tarifnummer 3214 ff. mit dem Hinweis auf dessen chemische Zusammensetzung bzw. Eigenschaften. Die Einrei- hung in die Tarifnummer 3824.9999 bestehe seit 20 Jahren. Auch gleiche Konkurrenzprodukte würden in die Tarifnummer 3824.9999 eingereiht.

A-3485/2020 Seite 15 Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die technische Analyse der METAS nicht ausreiche, um das Produkt richtig zu tarifieren. Bereits vor der Vorinstanz habe sie die Rezepturerklärung des Herstellers vorgelegt. Aus dieser sei ersichtlich, dass sich das Produkt «Y.» zu [...] Pro- zent aus Kunstharzdispersion, zu [...] Prozent aus Wasser, zu [weniger als 10] Prozent aus Pigmenten und zu [...] Prozent aus Hilfsmitteln zusam- mensetze. Der verbleibende Anteil von [zwischen 40 und 50] Prozent ent- falle auf Flammschutzmittel. Diese Zusammensetzung – so die Beschwer- deführerin –, welche nicht aus dem Prüfbericht der METAS hervorgehe, zeige eindeutig, dass nach Abzug des Wasseranteils von [...] Prozent die Hälfte des verbleibenden Produkts aus flammschutzhemmenden Produk- ten bestehe. Zudem sei das Produkt, im Unterschied zu einem dispersiven farbgebenden Anstrich, sehr hoch viskos und extrem dickflüssig ([...]). Die Art, wie ein Produkt aufgetragen werde, könne für die zollrechtliche Tarifierung nicht entscheidend sein. Vorliegend bestimmten die FIamm- schutzkomponenten von über 40 Prozent auch gleichzeitig den Charakter des Produkts. Die Pigmente würden dagegen nur hinzugefügt, damit das Produkt eine weisse Farbe erhalte. Gemäss den Ausführungen zur Zollta- rifnummer 3824 bestünden chemische oder andere Zubereitungen entwe- der aus Mischungen (dazu gehörten auch Emulsionen oder Dispersionen) oder zuweilen aus Lösungen. Es sei also nicht per se ausgeschlossen, die Brandschutzlösung «Y.», die zwar physisch dispersionsartig da- herkomme, aber fast zur Hälfte aus Flammschutzmittel bestehe, unter die Zolltarifnummer 3824 einzureihen; dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass gerade die Flammschutzeigenschaften im Vordergrund stün- den und nicht etwa farbgebende Elemente, wie sie auch in Ziffer 3209 ge- fordert wären. 4.1.2 Die Vorinstanz hält entgegen, im Sinne des Zolltarifs würden streich- bare oder zum Aufspritzen verwendete Produkte grundsätzlich als An- strichfarben gelten. In den Erläuterungen zum Zolltarif zu Tarifnummer 3208 sei zudem vermerkt, dass Anstrichfarben und Lacke gewöhnlich mit einem Pinsel oder einer Rolle aufgetragen würden, in der Industrie vor- nehmlich das Spritz- und Tauchverfahren oder das maschinelle Beschich- ten angewandt würde. Auch gehe aus den Erläuterungen zu Tarifnummer 3209 hervor, dass Zusatzstoffe wie das Bindemittel [...] toleriert seien. Ge- mäss Ziff. 3a AV gehe die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung (Anstrichfarbe/Lacke Tarifnummer 3209) den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung (Zubereitung der chemischen Industrie Tarifnum- mer 3824) vor.

A-3485/2020 Seite 16 Beim in Rede stehenden Produkt handle es sich gemäss Produkteinforma- tionen um eine spritz- und streichbare, in der Hitze aufschäumende Brand- schutzbeschichtung. Sie werde zur Beschichtung von Elektrokabeln und zur Herstellung von Kabelabschottungen in Kombination mit Mineralstoff- platten verwendet und präsentiere sich in Form einer weissen, opaken Paste. «Y.» bestehe gemäss Angaben aus [zwischen 40-50] % Flammschutzmitteln, [...] % Bindemittel Kunstharzdispersion [...]%ig, [...] % Wasser, [weniger als 10] % Pigmenten und [...] % Hilfsmitteln ([...]). Das Produkt entspreche weder dem Wortlaut der Tarifnummer 3209 noch jenem der Tarifnummer 3824, weshalb Ziff. 3 AV zur Auslegung herange- zogen werden müsse (Vernehmlassung S. 4). Allerdings hält die Vor- instanz auch fest, das Produkt «Y.», welches eine Anstrichfarbe darstelle, entspreche somit exakt dem Tariftext der Tarifnummer 3209 (Ver- nehmlassung S. 8). Beim Produkt «Y.» handle es sich um eine spritz- und streichbare Brandschutzbeschichtung, was somit den genannten Erläuterungen ent- spreche. Anstrichmittel bzw. Anstrichfarben würden in der Fachliteratur als flüssige bis pastenförmige und selten pulverförmige Stoffe oder Gemische, die auf Oberflächen aufgetragen einen physikalisch trocknenden oder che- misch härtenden Anstrich ergeben, definiert. Sie würden je nach Verwen- dung in einer oder mehreren Schichten mit Pinsel, Rolle oder Sprühgerät aufgetragen. Die Ware werde als Anstrichmittel verwendet und müsse nicht einen Mindestanteil an Farbpigmenten aufweisen, um als Anstrichfarbe eingereiht zu werden. Aus den vorliegenden Unterlagen und der chemisch-technischen Untersu- chung gehe klar hervor, dass es sich beim Produkt «Y.» in erster Linie um eine lackartig trocknende, filmbildende Oberflächenbeschichtung auf der Grundlage einer wässerigen [...]dispersion handelt. Ein feinporiger Schaum von 50 mm Dicke entstehe erst bei der Einwirkung von Hitze. Der- artige lackartig trocknende, filmbildende Oberflächenbeschichtungen auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässerigen Me- dium dispergiert oder gelöst (auch mit Zusatz von Flammschutzmitteln usw.), würden gemäss langjähriger Praxis der Zollverwaltung in die Tarif- nummer 3209.1000 eingereiht. Brandschutzbeschichtungen seien An- strichmaterialien, die sich in ihrer Oberflächenoptik nicht wesentlich von anderen Farbanstrichen unterscheiden würden. Sie würden auch wie An- strichfarben und Lacke mit Pinsel, Rolle oder im Airless-Spritzverfahren aufgetragen. Zudem könne man sich durchaus auf den Standpunkt stellen,

A-3485/2020 Seite 17 dass die Nummer 3209 mit der genaueren Warenbezeichnung «Anstrich- farbe und Lacke» einem Produkt, welches durchaus zwei verschiedene Ei- genschaften aufweise, nämlich Anstrich und Brandschutz, näherkomme, als die Nummer 3824 mit der allgemeinen Warenbezeichnung «Zuberei- tungen der chemischen Industrie». Gestützt auf Ziff. 3a AV erscheine eine Einreihung in die Tarifnummer 3209 naheliegender. Im Zeitpunkt der Wareneinfuhr und auch beim Auftragen präsentiere sich das Produkt als Anstrichmittel. Die Oberflächenoptik des Brandschutzmit- tels unterscheide die Ware nicht wesentlich von anderen Farbanstrichen. Die Brandschutzeigenschaft, welche erst bei einem Brand zum Tragen komme, habe somit keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung. Auch die EU reihe solche Brandschutzfarben im Kapitel 32 ein. Die unter- schiedliche Einreihung der Produkte in die achtstellige Tarifnummer 3209.1000 (OZD) und in die Tarifnummer 3214.9000 «Spachtelmasse für MaIerarbeiten» durch die deutsche Zollverwaltung, liesse sich durch die unterschiedliche Interpretation von Anstrichfarben und Spachtelmassen der beiden Staaten erklären. 4.2 4.2.1 Vorab kann zu den Vorbringen der Parteien Folgendes festgehalten werden: 4.2.1.1 Für die Einreihung von Waren ist zunächst der Wortlaut der Num- mern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliess- lich sind die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (E. 2.4.4). Eigenschaf- ten von Waren (wie die Brandschutzeigenschaft) oder die Art von deren Verwendung (wie das Auftragen) sind nur zu berücksichtigen, wenn sich dies aus den entsprechenden Bestimmungen ergibt. Die von der Be- schwerdeführerin hervorgehobene Brandschutzeigenschaft wird nirgends erwähnt. Die Beschwerdeführerin führt zwar in Bezug auf eine andere, hier nicht betroffene Tarifnummer aus, dass dort die Feuerfestigkeit entschei- dend sei. Aber abgesehen davon, dass Feuerfestigkeit und Brandschutz nicht dasselbe sind, können aus dem Umstand, dass eine Tarifnummer eine Eigenschaft gerade explizit erwähnt, keine Rückschlüsse auf andere Tarifnummern gezogen werden. Die von der Vorinstanz betonte Art des Auftragens wird immerhin in den Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 ge- nannt.

A-3485/2020 Seite 18 4.2.1.2 Ebenfalls nicht entscheidend ist, wie die Herstellerin eines Produk- tes dieses einreiht. Dass Konkurrenzprodukte in die Tarifnummer 3824.9999 eingereiht würden und dass diese Einreihung seit 20 Jahren bestehe, belegt die Beschwerdeführerin zudem in keiner Weise. Auf der anderen Seite genügt auch eine langjährige Praxis der Vorinstanz, wonach diese das Produkt in die Tarifnummer 3209.1000 einreiht, noch nicht, damit ein Produkt (weiterhin) so einzureihen ist (vorliegend legt die Vorinstanz diesbezüglich einen nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2016 bei [Vernehmlassungsbeilage 13]). 4.2.1.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weisen Waren der Tarifnummer 3209 – soweit vorliegend relevant – farbgebende Eigenschaf- ten auf, was sich aus dem Tariftext selbst ergibt (E. 3.1). Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass das streitbetroffene Produkt dort einzu- ordnen ist, nur weil dessen wesentlicher Charakter angeblich nicht die Farbgebung ist. Die Vorinstanz ihrerseits führt zu Recht aus, dass Waren gemäss Ziff. 3a AV in die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen sind. Allerdings handelt es sich dabei nicht um die Nummer, die in abstrakter Hinsicht genauer ist, sondern um jene, die die konkrete Ware genauer beschreibt. Im Folgenden ist das streitbetroffene Produkt gemäss den Regeln (E. 2.4.4 und 2.4.6 f.) in eine der von den Parteien genannten Tarifnummern einzu- reihen. 4.2.2 Eine Einreihungsavise für das konkrete Produkt besteht nicht (dazu auch E. 3.4). 4.2.3 Weder der Text der von der Beschwerdeführerin genannten Tarifnum- mer 3824 noch jener der von der Vorinstanz genannten Tarifnummer 3209 beschreibt das streitbetroffene Produkt genau. Gleiches gilt für die Ab- schnitts- und Kapitelanmerkungen. Eine Einreihung gestützt auf Ziff. 1 AV (E. 2.4.4) ist demnach nicht möglich. Ziff. 2b AV (Ziff. 2a AV ist nicht ein- schlägig) verweist letztlich auf Ziff. 3 AV, zumal vorliegend angenommen werden kann, dass die Hinzufügung der Brandschutzbestandteile zur Farbe den Charakter des Stoffes ändert (E. 2.4.6). Damit ist (gemäss Ziff. 3a AV; E. 2.4.7) die Frage zu beantworten, ob einer der Texte zu den von den Parteien genannten Tarifnummern das streitbetroffene Produkt ge- nauer beschreibt.

A-3485/2020 Seite 19 4.2.3.1 Der Text zu Tarifnummer 3209 lautet (E. 3.1): «Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder ge- löst»; jener zu Nummer 3824: «Zubereitete Bindemittel für Giessereifor- men oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemi- schen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen». Wie bereits erwähnt (E. 3.2.3), handelt es sich bei der Tarifnummer 3842 letztlich um eine Auffangnummer («anderweit weder genannt noch inbe- griffen») für chemische Erzeugnisse und Ähnliches. Kommt somit gestützt auf den Wortlaut der Tarifnummer 3209 eine Einreihung in diese Tarifnum- mer in Frage, muss gar nicht mehr geprüft werden, ob auch eine Einrei- hung in Tarifnummer 3824 möglich wäre. Damit ist zu klären, ob es sich beim streitbetroffenen Produkt um eine An- strichfarbe im Sinne der Tarifnummer 3209 handelt (die Parteien sind sich einig, dass die weiteren genannten Eigenschaften gegeben sind). 4.2.3.2 Wie erwähnt, wird der Begriff «Farbe» weder in den Erläuterungen noch in den Anmerkungen definiert (E. 3.2 und 3.3). Die Vorinstanz hält das streitbetroffene Produkt für eine Farbe, weil es Farbpigmente enthält und wie eine Farbe auf die Oberfläche aufgetragen wird, wobei sie sich auf die Erläuterungen zur Tarifnummer 3208 (dazu E. 3.2.2) stützt. Weiter steht in den Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 zu Anstrichfarben: «Anstrichfarben bestehen aus Dispersionen von unlöslichen Farbstoffen». Das streitbetroffene Produkt enthält unlösliche Farbstoffe (Pigmente) die dispergiert sind. Insofern passt diese Beschreibung auf das streitbetroffene Produkt. In Bezug auf Lacke wird in den Erläuterungen zu Tarifnummer 3208 festgehalten: «Als Lacke gelten flüssige Zubereitungen, die zum Schutz oder Verschönerung von Oberflächen bestimmt sind». Damit findet sich in Bezug auf Lacke in den Erläuterungen eine Zweckbestimmung, die bei den Anstrichfarben nicht steht. Daraus lässt sich schliessen, dass An- strichfarben im Sinne des Zolltarifs keinem besonderen Zweck dienen müs- sen. Dass der Zweck des streitbetroffenen Produkts somit angeblich in ers- ter Linie der Brandschutz ist und nicht die Farbgebung, erweist sich daher als irrelevant. Das Produkt weist alle Eigenschaften auf, damit es in die Tarifnummer 3209 und die (nicht bestrittene) Unternummer 1000 (also die Nummer 3209.1000) eingereiht werden kann. Daran ändert weder der Um- stand etwas, dass es zu einem grossen Teil aus Brandschutzkomponenten

A-3485/2020 Seite 20 besteht, noch jener, dass die Viskosität höher ist, als dies (zumindest be- haupteterweise) normalerweise bei Anstrichfarben der Fall ist. 4.2.3.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Einreihung des Pro- dukts «Y.» bereits gestützt auf Ziff. 3a AV möglich ist. 4.2.4 Damit ist eine Einreihung nach Ziff. 3b AV nicht mehr zu prüfen und es spielt keine Rolle, welcher Stoff oder Bestandteil dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht. 4.2.5 Gestützt auf Ziff. 2b und Ziff. 3a AV ist das Produkt «Y.» in die 3209.1000 einzureihen. Ob es auch in die («Auffang-»)Tarifnummer 3824.9999 eingereiht werden könnte, ist nicht mehr zu prüfen. 4.2.6 Der Einreihungsentscheid der Vorinstanz aus dem Jahr 2016 erweist sich für das vorliegende Produkt somit als rechtskonform, auch wenn er das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 15.2.3 a.E. und 15.2.4). Auf die Einreihungsentscheide der deutschen Zollbehörde, die eine andere Tarif- nummer betreffen, muss nicht mehr eingegangen werden. 4.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-3485/2020 Seite 21 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Insoweit, als das Bun- desverwaltungsgericht in Bezug auf die nachträgliche Vorlage von Ur- sprungsnachweisen nicht eingetreten ist, betrifft das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit (vgl. Urteile des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2, 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.3) und steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3485/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

A-3485/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann (nach den Vorgaben gemäss E. 6) innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten erhoben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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24.03.2026