B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3456/2019

Urteil vom 4. November 2019 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

B._______, Aeromedical Examiner (AME), Erstinstanz,

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Medizinische Flugtauglichkeit.

A-3456/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ beabsichtigt, sich als Helikopter-Privatpilot ausbilden zu lassen und die Pilotenlizenz zu erwerben. Am 13. September 2018 stellte er beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einen Antrag auf Ausstellung eines me- dizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Gleichentags fand die fliegerärztliche Untersuchung durch B., Vertrauensärztin des fliegerärztlichen Dienstes des BAZL, statt. In der Folge erhielt A. ein Tauglichkeits- zeugnis "CLASS 2 / LAPL". B. Mit E-Mail vom 13. September 2018 sowie mit Schreiben vom 14. und 15. September 2018 teilte B._______ A._______ mit, dass sie ihm auf- grund seines Gesundheitszustands die Flugtauglichkeit zurzeit abspre- chen müsse und das ausgestellte Tauglichkeitszeugnis daher widerrufe. Zur Begründung führte sie an, sie sei im Zuge nachträglicher Recherchen auf seine Website gestossen, auf der er sich selbst als "Asperger-Autist" beschreibe. Zur Beurteilung der Flugtauglichkeit sei daher zusätzlich noch eine psychiatrische Untersuchung notwendig. C. Gegen diesen Entscheid von B._______ reichte A._______ mit Schreiben vom 27. September 2018 beim Chefarzt des fliegerärztlichen Dienstes des BAZL Rekurs ein und beantragte, die nachträgliche Verweigerung des Tauglichkeitszeugnisses sei aufzuheben. Zudem sei Frau B._______ der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen. D. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 wies das BAZL den Rekurs – soweit darauf eingetreten wurde – ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte A._______ auf, das Tauglichkeitszeugnis zurück zu senden (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner aufer- legte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 480.– (Dispositiv-Ziff. 3). In sei- nen Erwägungen dazu legte es zusammengefasst dar, dass sich A._______ aufgrund des Hinweises auf ein bestehendes Asperger-Syn- drom gemäss MED.B.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom- mission vom 3. November 2011 zur Festlegung der technischen Vorschrif- ten und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäi- schen Parlaments und des Rates (ABl. L 311/1 vom 25.11.2011; [nachfol- gend: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011]) vor Ausstellung des Tauglichkeits-

A-3456/2019 Seite 3 zeugnisses einer psychiatrischen Beurteilung unterziehen müsse. Da die- ses Krankheitsbild im Verfügungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, sei B._______ zu Recht widerrufsweise auf ihren Entscheid vom 13. Septem- ber 2018 zurückgekommen. Nicht darauf eingetreten, da nicht Prozess- thema, werde sodann auf den Antrag auf Entzug des Status als BAZL-Ver- trauensärztin. E. Gegen diesen Entscheid des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids. Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine Entschädigung und/o- der Genugtuung zuzusprechen. Schliesslich sei B._______ der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen. Seine Anträge begründet er im We- sentlichen damit, dass das Asperger-Syndrom einen Widerruf des Taug- lichkeitszeugnisses nicht zu begründen vermöge. Zwar handle es sich da- bei um eine F- Diagnose nach der Kodifizierung ICD-10. Diese Klassifika- tion nach ICD-10 gelte jedoch nur noch für kurze Zeit und werde spätestens ab 2022 durch die ICD-11 abgelöst, welche die Diagnose in einer anderen Form beschreibe und klassifiziere. Das Vorgehen des BAZL sei diffamie- rend und beleidigend, dürften doch Autisten in der heutigen Gesellschaft nicht als gestörte Menschen angesehen werden, die therapiert werden müssen und denen man die Ausübung von persönlichen Freiheiten verbie- ten dürfe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragt die Vorinstanz, auf den Antrag auf Entzug des Status als BAZL-Vertrauensärztin sei nicht einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie bekräftigt im Wesentlichen ihre im Entscheid vom 6. Juni 2019 gemachten Ausführun- gen und führt ergänzend aus, es sei unerheblich, ob und wie das Asperger- Syndrom im Klassifizierungscode ICD-10 qualifiziert werde. Im vorliegen- den Zusammenhang stelle sich allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die medizinischen Grundvoraussetzungen erfülle, um ein Luftfahrzeug si- cher zu führen. Dies könne unter Umständen auch der Fall sein, wenn eine gesundheitliche Störung im Sinne der Kodifizierung ICD-10 vorliege.

A-3456/2019 Seite 4 G. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. September 2019 hält der Be- schwerdeführer fest, er bestreite nicht, dass bei ihm eine Autismus-Spekt- rum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms vorliege. Die im Antrags- formular gestellte Frage nach einer psychischen oder psychiatrischen Stö- rung habe er jedoch wahrheitsgetreu mit "Nein" beantwortet. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt er schliesslich, seinen Fluglehrer als Aus- kunftsperson zu befragen, da dieser als Einziger beurteilen könne, ob er als Privatpilot geeignet sei oder nicht. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches An- fechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersicht- lich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt vom 18. Dezember 1975 [VFD; SR. 748.222.5]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-3456/2019 Seite 5 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese auch materiell beschwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des nachfol- gend unter E. 2 Ausgeführten – einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des an- gefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rah- men, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle- gung hätte sein sollen. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen. Wird – wie hier – ein Entscheid angefochten, in dem die Vorinstanz auf gewisse Begehren nicht eingetreten ist, so prüft das Bundesverwaltungs- gericht diesbezüglich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretens- voraussetzungen insoweit zu Recht verneinte (Urteile des BVGer A- 1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 1.3.3., A-6211/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1.3, A-1269/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.164 und 2.213; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, die Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 6. Juni 2019 seien aufzuheben und

A-3456/2019 Seite 6 B._______ sei der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen. Ge- mäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug des Status als BAZL-Ver- trauensärztin nicht eingetreten. Nach dem vorgehend Ausgeführten, wo- nach der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgeweitet werden kann, kann diesbezüglich nur das Nichteintreten beanstandet, nicht jedoch ein materieller Entscheid in der Streitsache verlangt werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Bundesverwal- tungsgericht – über das Eintreten hinaus – erneut verlangt, es sei B._______ der Status als BAZL-Vertrauensärztin zu entziehen, ist folglich darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht einzutreten. Entsprechend ist auch nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Qualifikation von B._______ einzugehen. 2.3 Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Genugtuung. Die Verant- wortlichkeit des Bundes bzw. der Behördenmitglieder und Bediensteten richtet sich im Allgemeinen nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) und bildet Gegenstand eines Staatshaf- tungsverfahrens vor dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Auf das Begehren um Zusprechung einer Genugtuung ist daher vorliegend nicht einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. An erster Stelle ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Begehren, B._______ (nachfolgend: Erstinstanz) sei der Status als BAZL-Vertrauens- ärztin zu entziehen, hätte eintreten müssen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1), bildet der Entscheid der unteren In- stanz (Anfechtungsobjekt) den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der

A-3456/2019 Seite 7 Antrag auf Entzug des Status als BAZL-Vertrauensärztin über die Aufhe- bung des erstinstanzlichen Entscheids vom 14./15. September 2018 hin- ausgeht und sich damit ausserhalb des Streitgegenstands bewegt. Immer- hin kann eine solche Rüge aber Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens bilden. Die Vorinstanz hat denn auch festgehalten, sie habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf das genannte Begehren eingetreten. Der Beschwerdefüh- rer legt nicht dar, inwiefern er die Gründe, die bei der Vorinstanz zum Nicht- eintreten geführt haben, beanstandet. Folglich ist die Beschwerde insoweit abzuweisen. 5. Die Erstinstanz hat das am 13. September 2018 dem Beschwerdeführer erteilte Tauglichkeitszeugnis "CLASS 2 / LAPL" mit Entscheid vom 14./15. September 2018 widerrufen. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob dieser Widerruf zulässig war, mithin ob die Vorinstanz den dagegen erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz [LFG], SR 748.0) bedürfen die Führer von Luftfahrzeugen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis (Art. 60 Abs. 3 LFG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 (Luftfahrtverordnung [LFV], SR 748.01) bestimmt das Eidgenössi- sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tä- tigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. Es erlässt Vorschriften über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal, die insbesondere die Vorausset- zungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Ent- zug der Ausweise und die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähig- keitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen regeln (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Bst. f LFV). Unbesehen vorerwähnter Bestimmungen ist das schweizerische Luftrecht über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftver- kehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das europä- ische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstandes des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und Richtlinien

A-3456/2019 Seite 8 gelten somit die europäischen Regeln auch in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die in Ziff. 3 des Anhanges zum LVA aufgeführte Verord- nung (EU) Nr. 1178/2011 ist demnach – angesichts ihrer hinreichenden Be- stimmtheit – in der Schweiz auch ohne entsprechende Umsetzung in einem Erlass des innerstaatlichen Rechtes direkt anwendbar (vgl. eingehend: Ur- teil des BGer 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 m.w.H.). Nach Med.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 benötigen Bewerber um und Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL) zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL (Bst. b) und Bewerber um und Inhaber von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL), Segelflugzeugpilotenlizenzen (Sailplane Pilot Licence, SPL) oder Ballonpilotenlizenzen (Balloon Pilot Licence, BPL) zumindest ein Tauglich- keitszeugnis der Klasse 2 (Bst. c). 5.2 Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Erstinstanz ein medizi- nisches Tauglichkeitszeugnis widerrufen darf, bestimmt das schweizeri- sche und europäische Luftrecht nicht. Die Zulässigkeit des Widerrufs beur- teilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Wider- rufsvoraussetzungen des Verwaltungsrechts. Verfügungen, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, kön- nen in der Regel voraussetzungslos widerrufen werden. Massgebend hier- für ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Ver- trauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (Ur- teile des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.3, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2., 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; BGE 134 V 257 E. 2.2.; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 5.3). Aber auch formell rechtskräftige Verfügungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzun- gen zurückgenommen werden. Gemäss den allgemeinen verwaltungs- rechtlichen Kriterien zum Widerruf kommt dieser nur bei fehlerhaften Ver- fügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nach- träglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt falsch erhoben oder der zutreffend erhobene Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt wurde. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines

A-3456/2019 Seite 9 Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 19; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1229). Die Rechtspre- chung lässt erkennen, dass ein Zurückkommen auf ursprünglich fehler- hafte Verfügungen sicher dann zulässig ist, wenn revisionsähnliche Tatbe- stände vorliegen (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 124 II 1 E. 3a; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 38; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, S. 309). Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs ist ferner zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung einerseits und dem Interesse am Ver- trauensschutz und an der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung geht in der Regel das Postulat der Rechtssi- cherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein wohlerworbenes Recht begrün- det worden ist, die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, indem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdi- gung unterzogen wurden, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regeln gelten indes nicht absolut. Selbst in den Fällen, in denen ein Widerruf grundsätzlich als unzulässig betrachtet wird, kann eine Verfü- gung widerrufen werden, wenn besonders gewichtige öffentliche Interes- sen ein solches Vorgehen verlangen (BGE 137 I 71 E. 2.3, BGE 121 II 273 E. 1 a/aa; Urteile des BVGer A-2323/2018 vom 13. August 2018, E. 3.4; A- 1405/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5, A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.1 f.; BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1227, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 49 ff., AN- NETTE GUCKELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal- tungsrecht [ZBl] 2007, S. 298 ff.). Das Interesse an einer Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit kann vor allem dann überwiegen, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen oder wenn der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 56 ff.). Mangels schutzwürdigem Vertrauen stets zu widerrufen sind zudem Verfügungen, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden. Gleiches gilt, wenn der fehlerhafte Verfü- gungsinhalt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Verfü- gungsadressaten beruht. Denn unter diesen Umständen liegt die Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht in der Verantwortungssphäre der Verwaltung, sondern des Bürgers (GUCKELBERGER, a.a.O., S. 303).

A-3456/2019 Seite 10 5.3 Zunächst steht fest, dass die ursprüngliche Verfügung der Erstinstanz im Zeitpunkt des Widerrufs noch anfechtbar und damit noch nicht in for- melle Rechtskraft erwachsen war, zumal diese dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 eröffnet und bereits mit Verfügung vom 14./15. Sep- tember 2018 – vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 19 Abs. 1 VFD) – widerrufen wurde. In diesem Fall durfte die Erstinstanz, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein mussten, auf die unange- fochtene Verfügung zurückkommen. Selbst wenn indes davon auszugehen wäre, dass die Verfügung vom 13. September 2018 im Zeitpunkt des Wi- derrufs bereits formell rechtskräftig gewesen wäre, erweist sich der Wider- ruf der Verfügung – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als rechtmässig. 5.4 Die Erstinstanz begründet den Widerruf des Tauglichkeitszeugnisses mit einem ursprünglich nicht korrekt erfassten Sachverhalt. Es ist daher vorderhand zu prüfen, ob erhebliche, der Erstinstanz im Verfügungszeit- punkt noch nicht bekannte Tatsachen vorlagen, welche eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. September 2018 bewirkten. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die Vorinstanz berechtigt war, diese zu widerrufen. 5.4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Erstinstanz am Abend des 13. September 2018 per E-Mail an den Beschwerdeführer gelangte und ihm mitteilte, dass sie soeben auf seine Website gestossen sei, auf der er sich als Asperger-Autisten beschreibe. Zur Beurteilung seiner Flugtauglich- keit sei daher eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung notwendig. Aufgrund dieser neuen Information zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers kam die Erstinstanz mit Schreiben vom 14. und 15. Sep- tember 2018 auf ihren Entscheid betreffend die medizinische Flugtauglich- keit vom 13. September 2018 zurück und widerrief das ausgestellte Taug- lichkeitszeugnis. Im Rahmen seines Rekurses gegen den Entscheid der Erstinstanz sowie der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwer- deführer nicht, dass bei ihm ein Asperger-Syndrom vorliegt. Vielmehr hält er fest, die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern UPD hätten eine solche Diagnose bereits im Jahr 2015 gestellt. Der Erstinstanz gegenüber hat der Beschwerdeführer seine Diagnose jedoch unbestrittenermassen nicht offengelegt. Im Gegenteil hat er in dem der Erstinstanz eingereichten Antragsformular für die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses vom 13. September 2018 die Frage nach einer psychischen oder psychiatrischen Störung (Frage Nr. 118) mit "nein" beantwortet.

A-3456/2019 Seite 11 5.4.2 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 regelt in Anhang IV, Abschnitt B, Unterabschnitt 2, die medizinischen Anforderungen für Tauglichkeitszeug- nisse der Klasse 1 und 2. MED.B.055 Bst. a dieses Abschnitts bestimmt, dass Bewerber um ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis ihrer Krank- heitsgeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinde- rungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen dürfen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte be- einträchtigen können. Bewerber mit einem psychiatrischen Leiden wie etwa affektiven Störungen (Ziff. 1), neurotischen Störungen (Ziff. 2), Per- sönlichkeitsstörungen (Ziff. 3) oder psychischen Störungen und Verhal- tensstörungen (Ziff. 4) müssen sich einer zufrieden stellenden psychiatri- schen Beurteilung unterziehen, bevor erwogen werden kann, sie als taug- lich zu beurteilen (MED.B.055 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Die Beurteilung der Tauglichkeit des Bewerbers hat in Konsultation mit dem BAZL zu erfolgen (vgl. MED.B.055 Bst. e Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Erst wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beur- teilungen abgeschlossen sind und die untersuchte Person als tauglich be- urteilt wurde, darf schliesslich das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt werden (MED.A.040 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Beim Asperger-Syndrom handelt es sich nach der weltweit anerkannten und von der WHO herausgegebenen statistischen Klassifikation der Krank- heiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems [ICD-10]) um eine F-Diagnose (Psychische und Verhaltensstörungen; F84.5). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde diese Diagnose im Jahr 2015 bei ihm gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich der Be- schwerdeführer somit nach MED.B.055 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zusätzlich zur bereits erfolgten Untersuchung durch die Erst- instanz einer vertieften psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen, bevor über seine medizinische Flugtauglichkeit entschieden werden kann. Einer solchen Beurteilung hat sich der Beschwerdeführer bis heute nicht unter- zogen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht: So ist nicht entscheidend, wie das Asperger-Syndrom zukünftig nach der ICD-11, welche erst im Januar 2022 in Kraft treten soll (vgl. < https://www.who.int/classifications/icd/revision/timeline/en/ >, zuletzt be- sucht am 24. Oktober 2019) klassifiziert und beschrieben wird. Für die Be- urteilung des Krankheitsbildes ist allein die heute anwendbare ICD-10

A-3456/2019 Seite 12 heranzuziehen, welche das Asperger-Syndrom unbestrittenermassen un- ter dem Kapitel V (F) "Psychische und Verhaltensstörungen" aufführt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, seine Diagnose sei bereits durch die UPD gestellt worden, weshalb eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung unnötig sei. Bei der Beurteilung durch die UPD handelt es sich nicht um eine aktuelle, im Hinblick auf die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführte Beurteilung, wie sie MED.B.055 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausdrücklich vor- schreibt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird – wie die Vorinstanz ausführt – zu klären sein, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Asperger-Syn- drom vorliegt und ob er unter Umständen trotz entsprechender Diagnose als flugtauglich beurteilt werden kann. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers geht es im vorliegenden Verfahren demzufolge noch nicht um die materielle, d.h. inhaltliche Beurteilung seiner Flugtauglichkeit, da diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend erfolgte. Aus die- sem Grund ist auch sein Beweisantrag auf Befragung seines Fluglehrers als Auskunftsperson in Bezug auf seine Flugtauglichkeit abzuweisen. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist die Erstinstanz zu Recht zum Schluss ge- kommen, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Beurteilung seiner Flug- tauglichkeit zusätzlich einer psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen hat. Hätte sie im Zeitpunkt der Ausfertigung des Tauglichkeitszeugnisses bereits Kenntnis seines Krankheitsbildes gehabt, hätte sie ihm – aufgrund der noch fehlenden psychiatrischen Beurteilung – das Tauglichkeitszeug- nis nicht ausgestellt. Somit erweist sich das Tauglichkeitszeugnis vom 13. September 2018 aufgrund der unrichtigen Erfassung des rechtserheb- lichen Sachverhalts als ursprünglich fehlerhaft. 5.5 In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob die Erstinstanz das ur- sprünglich zu Unrecht ausgestellte Tauglichkeitszeugnis widerrufen durfte. Dies ist zu bejahen, sofern die Interessen an der objektiven Rechtsverwirk- lichung die einem solchen Vorgehen entgegenstehenden Interessen über- wiegen (vgl. E. 5.2). 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht er- sichtlich, dass ihm mit der ursprünglichen Erteilung des Tauglichkeitszeug- nisses ein wohlerworbenes Recht eingeräumt worden ist. Die Anerkennung der medizinischen Flugtauglichkeit beruht sodann – wie soeben erwähnt – auf einer unrichtigen Sachverhaltserhebung, so dass die vorliegend in Frage stehenden Interessen bisher von der Erstinstanz noch nicht umfas- send gegeneinander abgewogen werden konnten. Darüber hinaus kann

A-3456/2019 Seite 13 sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz allfälliger von ihm gestützt auf das Tauglichkeitszeugnis in gutem Glauben vorgenommene Dispositi- onen berufen: Denn einerseits kann diesem Kriterium im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommen, nachdem es sich bei dem er- teilten Tauglichkeitszeugnis, welches 24 Monate gültig wäre (vgl. MED.A.045 Ziff. 3 Bst. ii sowie Ziff. 4 Bst. ii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011), um eine Dauerverfügung handelt (vgl. Urteil des BVGer A- 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 m.w.H.). Andererseits hat der Beschwerdeführer – soweit erkennbar – im Vertrauen auf die Rechtsbe- ständigkeit des Tauglichkeitszeugnisses noch gar keine Vorkehrungen ge- troffen, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen wären. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer die Erstinstanz wider besseres Wissen nicht über seine Diagnose aufgeklärt hat, obwohl er im Antragsformular ausdrücklich nach psychischen oder psychiatrischen Störungen gefragt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie er gel- tend macht – der Auffassung ist, nicht an einer solchen Störung zu leiden, so konnte von ihm zumindest erwartet werden, die Frage nicht kommen- tarlos mit "nein" zu beantworten, sondern seine Interpretation des Krank- heitsbildes zu erläutern. 5.5.2 Demgegenüber ist die Erstinstanz gehalten, die Sicherheit im natio- nalen und internationalen Flugverkehr nach Massgabe der geltenden rechtlichen Anforderungen zu wahren und drohenden Risiken entgegenzu- treten (vgl. Urteil des BVGer A- 2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2.4). So stellt die Anerkennung der medizinischen Flugtauglichkeit, ohne die Gewissheit zu haben, dass der Beschwerdeführer trotz der bei ihm ge- stellten Diagnose in der Lage ist, die mit der Pilotenlizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben, ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies gilt angesichts des dauerhaften Charakters des Tauglichkeitszeugnisses umso mehr. 5.5.3 In Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die ausgewiesenen Gesetz- mässigkeits- und Sicherheitsinteressen gegenüber dem Interesse des Be- schwerdeführers am Bestand des Tauglichkeitszeugnisses vorgehen, wes- halb dessen Widerruf auch deswegen zulässig war. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Erstinstanz berech- tigt – und letztlich auch verpflichtet – war, auf ihre ursprüngliche Verfügung vom 13. September 2018 zurückzukommen und den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht als medizinisch flugtauglich einzustufen. Die

A-3456/2019 Seite 14 Vorinstanz hat den Entscheid der Erstinstanz zu Recht bestätigt. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. E. 2). 6. Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdefüh- rer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Aus- schlussgrund von Bst. t betrifft Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder phy- sischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen mit Einschluss gesundheit- licher Voraussetzungen für die Bewilligung einer Tätigkeit (z.B. auch die Fluguntauglichkeitsuntersuchung, vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2; SEILER/VON WERDT/GÜNGE- RICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG] – Bundesgesetz über das Bundesgericht, 2. Aufl. 2015, Rz. 140 zu Art. 83). Über die Frage der medizinischen Flugtauglichkeit wurde im vorliegenden Fall noch nicht entschieden. Vielmehr bezieht sich der Entscheid darauf, dass eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung notwendig ist, bevor die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers erwogen werden kann. Die Beant- wortung der Frage, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,

A-3456/2019 Seite 15 liegt indes nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht wird gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfäl- ligen Beschwerde entscheiden. Diese Erwägung führt zu der offen formu- lierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem nachfolgenden Entscheiddispo- sitiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Pascale Schlosser

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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04.11.2019
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