B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-344/2021
Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A.__________, , (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), HG F 59, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bachelor-Studiengang Informatik; Leistungsausweis ohne Abschluss.
A-344/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.__________ studierte seit (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH Zürich). Nachdem er die Basisprü- fung im Bachelor-Studiengang (...) und später im Bachelor-Studiengang (...) jeweils zweimal nicht bestanden hatte, begann er im (...) mit dem Ba- chelor-Studiengang Informatik. A.b In der Prüfungssession Winter 2017 bestand er den Prüfungsblock 1 beim ersten Mal nicht. Der erste Versuch für den Prüfungsblock 2 im Winter 2018 unterbrach er aus medizinischen Gründen. Die Wiederholung der Prüfungsblöcke 1 und 2 während der Prüfungssession 2018 wurde eben- falls aus medizinischen Gründen unterbrochen und drei der Prüfungen auf die Prüfungssession Winter 2019 verschoben. Diese Session wurde wie- derum nach einer Prüfung wegen medizinischen Gründen unterbrochen und die Wiederholung der Prüfung «(...)» des Prüfungsblocks 2 sowie der Prüfung «(...)» auf die Prüfungssession Sommer 2019 verschoben. A.c Am 21. August 2019 trat A.__________ zur Wiederholung der Prüfung «(...)» an. Rund eine halbe Stunde vor Abschluss brach er diese Prüfung ab und informierte die Prüfungsplanstelle der ETH Zürich telefonisch dar- über, dass er die Prüfung aus medizinischen Gründen nicht habe beenden können. Im Anschluss begab er sich zu seinem Hausarzt nach Basel. Die- ser führte im Arztzeugnis vom 26. August 2019 aus, die Symptomatik sei im Rahmen einer wahrscheinlich viralen Gastroenteritis zu interpretieren und attestierte A.__________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 21.– 30. August 2019. A.d Mit Schreiben vom 30. August 2019 ersuchte A.__________ die ETH Zürich um Annullierung der Prüfung vom 21. August 2019. A.e Mit Antwortschreiben vom 5. September 2019 führte die ETH Zürich aus, dass es sich bei der von A.__________ vorgebrachten gesundheitli- chen Beeinträchtigung, welche er als Grund für den Prüfungsabbruch an- gegeben habe, nicht um einen medizinischen Notfall handle. Die Prüfung werde daher als belegt betrachtet und gewertet.
A-344/2021 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 11. September 2019 stellte die ETH Zürich A.__________ einen Leistungsausweis ohne Abschluss aus und schloss ihn aufgrund der definitiv nicht bestandenen Basisprüfung vom Bachelor- Studiengang Informatik aus. Die Prüfung des Fachs «(...)» wurde im Rah- men des Leistungsausweises mit der Note 3.25 bewertet. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erhob er gegen die Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 11. September 2019 vorsorglich Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. C.b Mit gleichentags datiertem Gesuch vom 15. Oktober 2019 ersuchte er um Wiedererwägung des Entscheids vom 5. September 2019 betreffend die Annullierung der Prüfung. Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegeg- nerin am 31. Oktober 2019 nicht ein. C.c Mit Entscheid vom 19. November 2020 wies die ETH-Beschwerde- kommission die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei A.__________ nicht gelungen, nach- zuweisen, dass er die Prüfung aufgrund eines medizinischen Notfalls ab- gebrochen habe. D. Gegen diesen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A.__________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung «(...)» sei aufgrund eines medizinischen Notfalls zu annullieren; der Entscheid der ETH Zürich vom 11. September 2019 sei aufzuheben und er sei wieder zum Studium zuzulassen; zudem sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung «(...)» zu wiederholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Ent- scheid.
A-344/2021 Seite 4 F. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 begründet die Beschwerdegeg- nerin, weshalb sie ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragt. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 1. Juli 2021 hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefoch- tenen Entscheids, mit welchem seine Begehren abgewiesen wurden, so- wohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
A-344/2021 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Im Bereich der ETH ist die Rüge der Unangemessenheit in Bezug auf Ergebnisse von Prüfungen spezialgesetzlich allerdings ausgeschlos- sen (vgl. Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Allgemein legt sich das Bundesver- waltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen eine ge- wisse Zurückhaltung auf, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandidatin erbrachten Leistungen zu machen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bei der eigentlichen Be- wertung von Prüfungsergebnissen und auch die eingeschränkte Kognition bezieht sich nur auf solche Fälle. Sind hingegen die Auslegung und An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobe- nen Einwände mit umfassender Kognition. Dies gilt insbesondere auch be- züglich Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendma- chung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 2; A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2). 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungs- grundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien trifft allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG). Diese bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwir- kung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 m.H.). Im Übrigen würdigt das Gericht die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bin- dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbrin- gen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt
A-344/2021 Seite 6 auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich ver- wirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2). 3. Streitig ist, ob die Wiederholungsprüfung «(...)» vom 21. August 2019 zu annullieren und der Beschwerdeführer wieder zum Bachelor-Studiengang Informatik zuzulassen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten dafür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; SR 414.135.1) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Diese regelt ebenso den Unterbruch und das Fernbleiben (Art. 10). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine Prü- fungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende nur aus wichti- gen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nö- tigen Zeugnisse vorlegen. 4.2 Zum Abbruch einer einzelnen Prüfung aus wichtigen Gründen sowie den Voraussetzungen für deren Wiederholung äussert sich der Erlass dar- über hinaus nicht. Hingegen regelt die durch die Rektorin der ETH Zürich erlassene «Weisung zum Prüfungsplan» vom Juni 2019 (nachfolgend: Weisung zum Prüfungsplan) detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung von einer Prüfung, deren Abbruch oder Unterbruch sowie das Vorgehen in solchen Fällen. Diese Weisung stützt sich auf die Leistungskontrollenver- ordnung ETH Zürich (Ziff. 1.1) und wird durch die Beschwerdegegnerin im
A-344/2021 Seite 7 Rahmen der jeweiligen Prüfungssession an alle Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben und als verbindlich erklärt. Dies ge- schah auch im Fall des Beschwerdeführers für die Prüfungssession im Sommer 2019. Betreffend den Abbruch aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen führt die Weisung zum Prüfungsplan aus, dass wer eine Prüfung ablegt, sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand befinden muss. Werde eine Prüfung trotz gesundheitlicher Störung abgelegt, werde das Risiko ei- nes Misserfolgs bewusst in Kauf genommen. Nehme ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störun- gen physischer oder psychischer Art wahr oder könne aus anderen Grün- den höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen, ist unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrichtigen. Falls eine begon- nene Prüfung abgebrochen werden muss (medizinischer Notfall), so ist es gemäss der Weisung in jedem Fall unerlässlich, dies der Prüfungsaufsicht vor Ort anzuzeigen und umgehend die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren. Gesundheitliche Verhinderungsgründe sind sodann in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, wobei dieses begründet sein, d.h. eine klare Aussage zum diagnostizierten Krankheitszustand enthalten muss. Ge- mäss Weisung nicht akzeptiert werden insbesondere ärztliche Zeugnisse, welche rückwirkend oder primär gemäss Angaben des Patienten bzw. der Patientin ausgestellt werden. 4.3 Es erscheint sinnvoll und zweckmässig, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfungsmodalitäten in einer für alle Studierenden gleichermassen gel- tenden Weisung präzisiert. Für den Fall, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin ohne vorgängig bestehende gesundheitliche Stö- rung zu einer Prüfung antritt, eine solche jedoch während laufender Prü- fung einsetzt, hält die Weisung den Abbruch der Prüfung im Fall eines me- dizinischen Notfalls für berechtigt. Der Abbruch muss der Prüfungsplan- stelle zudem unverzüglich mitgeteilt und die gesundheitliche Beeinträchti- gung mittels Arztzeugnissen rechtzeitig belegt werden. Dies ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu bean- standen (vgl. Urteil des BVGer A-2787/2019 E. 4.6). Gemäss dieser liegt ein medizinischer Notfall im Sinne eines wichtigen Grundes, der einen Prü- fungsabbruch nach der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich recht- fertigt, dann vor, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin aufgrund einer gesundheitlichen Störung derart in seiner geistigen oder physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, dass er oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung abzulegen (ebd. E. 4.6.1.1).
A-344/2021 Seite 8 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein solch medizinischer Notfall habe während der Prüfung vom 21. August 2019 vorgelegen. Er habe sich be- reits vor der Prüfung unwohl gefühlt, habe dies aber auf die Nervosität zu- rückgeführt. Ungefähr eine halbe Stunde nach Prüfungsbeginn sei es ihm plötzlich übel geworden, sein Magen sei hochgekommen und er habe Herzrasen gekriegt. Anschliessend habe er sich auf der Toilette übergeben müssen. Zurück am Sitzplatz sei er in einen Angstzustand geraten. Er habe versucht, sich zu beruhigen, über das Geschehene nicht gross nachzuden- ken und einen Wiedereinstieg in die Prüfung zu finden. Die stärker gewor- dene Übelkeit habe seine Konzentration stark beeinträchtigt, weshalb seine geistigen Leistungsfähigkeiten wesentlich eingeschränkt gewesen seien. Die Tatsache, dass er eine sehr gute Leistung zu erbringen gehabt habe, habe ihn zusätzlich unter erheblichen Druck gesetzt, so dass sich die Situation weiter verschlechtert habe. Er habe sich in der Folge mehr- mals übergeben müssen, teilweise sei er sogar auf die Toilette gerannt. Nach circa der Hälfte der Prüfung habe er sich bei der Prüfungsaufsicht gemeldet. Auch dem Prüfungsleiter habe er mitgeteilt, dass er mehrere Male habe erbrechen müssen und nicht mehr weitermachen könne. Nach dem Verlassen des Prüfungslokals habe er – wie ihm vom Prüfungsleiter mitgeteilt worden sei – die Prüfungsplanstelle kontaktiert. Man habe ihm gesagt, dass man nichts für ihn tun könne und die Prüfung gewertet werde. Man habe ihm nicht erklärt, wie er vorzugehen habe. Erst als er gesagt habe, dass er zum Arzt gehe, habe man ausgeführt, dass er dies tun soll. Er habe danach bei mehreren Magen-Darm-Spezialisten in Zürich versucht einen Termin zu erhalten, diese hätten ihn jedoch an die Notfallstation des Universitätsspitals Zürich verwiesen. Aufgrund seiner Erfahrung, dort lange warten zu müssen, habe er es für sinnvoller gehalten, zu seinem Hausarzt nach Basel zu fahren. Sein Zustand habe sich daraufhin weiter verschlech- tert. Die Würdigung der Vorinstanz halte er für sachverhaltswidrig und willkür- lich. Insbesondere könne er die von ihr aufgeworfenen Zweifel an seiner Sachverhaltsschilderung sowie an den eingereichten Arztzeugnissen nicht nachvollziehen. Er habe gegenüber den Prüfungsverantwortlichen mehr- fach erwähnt, dass er habe erbrechen müssen und aufgrund der Umstände sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Nachweis während der Prüfung könne von ihm nicht verlangt werden. Da die Symptome erst wäh- rend der Prüfung aufgetreten seien, sei es für ihn vor Prüfungsbeginn nicht
A-344/2021 Seite 9 erkennbar gewesen, wie schwer er erkrankt gewesen sei. Auch während der Prüfung sei ihm nicht klar gewesen, worauf das Erbrechen zurückzu- führen sei. Dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sich zu beruhigen und sich vergebens an den Aufgaben versucht habe, sei ihm unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen. Im Übrigen gehe es nicht an, die Beweiskraft der Arztzeugnisse derart anzuzweifeln, ohne Rückfragen beim behandelnden Arzt einzuholen oder die Zweifel zumindest durch eine Fachmeinung zu erhärten. Es sei sodann widersprüchlich, dass die Be- schwerdegegnerin dieselben Arztzeugnisse für die Verschiebung der Prü- fung «(...)», welche nach der fraglichen Prüfung stattgefunden habe, als ausreichend anerkannt habe, während sie deren Aussagekraft vorliegend anzweifle. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, es handle sich im geltend gemachten Fall nicht um eine gesundheitliche Stö- rung, bei welcher der Beschwerdeführer unmittelbar eine Versorgung durch medizinisches Fachpersonal benötigt habe. Er habe weder gegen- über der Prüfungsaufsicht oder der Prüfungsplanstelle geltend gemacht, dass er unmittelbar medizinische Versorgung benötige, noch habe er sich nach der vorzeitigen Beendigung der Prüfung direkt in ärztliche Behand- lung begeben. Vielmehr habe er erst deutlich später seinen Hausarzt in Basel aufgesucht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 26. August 2019 vermöge die geltend gemachte gesundheitliche Stö- rung am Morgen der Prüfung nicht zu belegen. So enthalte dieses keinerlei Angaben darüber, ob der Arzt eigene Untersuchungen durchgeführt habe, welche Symptome er selber festgestellt oder ob er sich lediglich auf Aus- sagen des Beschwerdeführers gestützt habe, weshalb dessen Beweiskraft eingeschränkt sei. Selbst wenn eine gesundheitliche Störung sodann be- standen hätte – was vorliegend nicht bewiesen sei –, so sei erst recht nicht bewiesen, dass diese den Beschwerdeführer derart in seiner Leistungsfä- higkeit eingeschränkt habe, dass er die Prüfung nicht mehr fertig habe ab- legen können. Weder seine Schilderungen noch die eingereichten Arzt- zeugnisse seien geeignet, entsprechendes hinreichend zu belegen. Dass die Verschiebung der später stattfindenden Prüfung im Rahmen derselben Arztzeugnisse bewilligt worden sei, stelle kein Widerspruch dar. Die Anfor- derungen bezüglich eines vorgängigen Nichtantretens zu einer Prüfung seien anders, als wenn eine bereits begonnene Prüfung abgebrochen werde. Insbesondere müsse für die Abmeldung von einer Prüfung kein me- dizinischer Notfall vorliegen, weshalb unterschiedliche Massstäbe bei der Beweiswürdigung zur Anwendung gelangen würden. Beim Nachweis eines medizinischen Notfalls seien die Anforderungen strenger, da ansonsten die
A-344/2021 Seite 10 Gefahr bestehe, dass Studierende nach Beginn der Prüfung und somit in Kenntnis der Prüfungsfragen eine gesundheitliche Störung bzw. deren Ausmass vortäuschten, falls sie zum Schluss kommen würden, die Prü- fungsfragen nicht oder nicht genügend gut lösen zu können und so ein Nichtbestehen der Prüfung verhindern wollten. 5.3 Die Vorinstanz stützt in ihrem Entscheid die Argumentation der Be- schwerdegegnerin. Sie kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen medizinischen Notfall darzulegen, der den Abbruch der Prüfung «(...)» gerechtfertigt habe. Insbesondere seien die angeblich während des Examens aufge- tauchten, akuten Erbrechensymptome vor dem Hintergrund, dass er nach der Prüfung eine einstündige Zugfahrt nach Basel in Kauf genommen habe, nicht glaubhaft. Den eingereichten Arztzeugnissen komme sodann nur einen geringen Beweiswert zu, zumal der Eindruck entstehe, dass der Hausarzt ausschliesslich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers zum Schluss gekommen sei, dass sich dieser in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden habe. Dessen ungeachtet genüge die im Nachhinein durch ein Arztzeugnis erfolgte Bestätigung seiner Krankheits- anzeichen nicht zum Beleg für das Vorliegen einer medizinischen Notfall- situation. Die Beschwerdegegnerin habe die Prüfung im Ergebnis zu Recht gewertet. 6. 6.1 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsplanstelle über den Prüfungsabbruch unverzüglich informiert und der Beschwerde- gegnerin rechtzeitig Arztzeugnisse zum Beleg seiner Abbruchgründe ein- gereicht hat. Sein Verhalten entspricht demnach den von der Leistungs- kontrollenverordnung ETH Zürich festgelegten formellen Anforderungen. Zu prüfen ist aber, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge- sundheitlichen Gründe für den Prüfungsabbruch in tatsächlicher Hinsicht vorlagen. 6.2 Für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spricht, dass der Prüfungsleiter bestätigt, dass dieser ihm gegenüber etwa in der Hälfte der Prüfung erwähnte, dass er erbrechen und daher schnell zur Toilette gehen müsse. Dass der Beschwerdeführer diese während der Prüfung mehrere Male aufsuchte, kann als erstellt betrachtet werden. Aktenkundig ist sodann, dass der Prüfungsleiter die Prüfungsplanstelle – ebenfalls circa
A-344/2021 Seite 11 nach der Hälfte der Prüfung – telefonisch darüber informierte, dass der Be- schwerdeführer die Prüfung unter Umständen nicht beenden könne. Dieser gab die insgesamt drei Stunden andauernde Prüfung in der Folge rund 20 bis 30 Minuten vor Prüfungsende ab und kontaktierte die Prüfungsplan- stelle noch vor dem offiziellen Prüfungsschluss (um 11:46 Uhr), um diese über den Abbruch der Prüfung sowie seinen Gesundheitszustand aufzu- klären. Ausserdem begab er sich noch am selben Tag in ärztliche Behand- lung zu seinem Hausarzt in Basel. Der Hausarzt führte die vom Beschwer- deführer beschriebene Symptomatik in seinem Attest vom 26. August 2019 auf eine «wahrscheinlich virale Gastroenteritis» zurück und schrieb ihn für den Prüfungstag sowie die Folgetage krank. Dass der Beschwerdeführer am Tag der Prüfung und danach unter gewissen gesundheitlichen Proble- men litt, ist unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen. 6.3 Fraglich ist indessen, ob die gesundheitliche Störung bereits während der Prüfung und in der Folge derart akut auftrat, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers so stark eingeschränkt war, dass für ihn das Be- enden des Examens nicht mehr möglich war. 6.3.1 Den Studierenden wurde am Anfang der Prüfung die Gelegenheit ge- boten, sich zu melden, wenn sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühl- ten, die Prüfung durchzuführen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht ge- tan, obwohl er angibt, sich bereits vor Prüfungsbeginn unwohl gefühlt zu haben. Die Vorgaben der Weisung zum Prüfungsplan sind ihm bekannt, wonach in einem solchen Fall von einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand auszugehen ist und das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen wird, wenn die Prüfung trotz Kenntnis einer gesundheitlichen Störung physischer oder psychischer Art abgelegt wird (vgl. Ziff. 4.1 f. Wei- sung zum Prüfplan). Gemäss seinen eigenen Angaben ist es ihm ungefähr eine halbe Stunde nach Prüfungsbeginn plötzlich schlecht geworden und er hat Herzrasen gekriegt. In der Folge habe er mehrfach erbrochen und auch unter Angst- zuständen gelitten. Bei Auftreten von derart akuten Krankheitssymptomen hätte dem Beschwerdeführer unmittelbar bewusst werden müssen, dass sein angebliches Unwohlsein vor der Prüfung nicht allein auf seine Nervo- sität zurückzuführen ist. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er den Prüfungsleiter unverzüglich über seinen erheblich eingeschränkten Gesundheitszustand informiert und die Prüfung beim Auftreten der ersten Symptome abbricht. Gemäss der schriftlich eingereichten Bestätigung des
A-344/2021 Seite 12 Prüfungsleiters hat der Beschwerdeführer ihn jedoch erst nach rund ein- einhalb Stunden – also eine Stunde nach dem Auftreten der ersten Symp- tome – über seinen Gesundheitszustand unterrichtet. Auch in der Folge hat er noch rund eine weitere Stunde an der Prüfung weitergeschrieben und diese erst 20 bis 30 Minuten vor Prüfungsende abgebrochen. Dieses Ver- halten ist nicht nachvollziehbar und auch nicht mit dem Prüfungsdruck oder anderen Umständen erklärbar. Daran ändert auch der vom Beschwerde- führer eingereichte E-Mail-Verkehr mit dem Prüfungsleiter nichts, in dem er sich über die Prüfungsaufsicht erkundigt. In dieses Bild passt auch, dass er sich nicht in unmittelbarer Nähe der ETH im Raum Zürich ärztlich behandeln liess, sondern eine einstündige Zug- fahrt nach Basel in Kauf nahm, um sich von seinem Hausarzt untersuchen zu lassen, was gegen das Vorliegen eines medizinischen Notfalls spricht. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Profilverlauf zeigt zwar vier Tele- fonanrufe am Datum der Prüfung an Nummern, welche sich Ärzte und Ärz- tinnen in Zürich zuordnen lassen, die sich auf Magen-Darm-Probleme spe- zialisiert haben. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich, wie behauptet, um einen Termin in Zürich bemühte. Der Zeitpunkt dieser Anrufe erfolgte indessen zwischen 11:21 Uhr und 11:27 Uhr, was ange- sichts des um 12:30 Uhr wahrzunehmenden Termins beim Hausarzt sowie der rund einstündigen Zugfahrt von Zürich nach Basel die Frage aufwirft, wie ernsthaft diese Bemühungen ausfielen. Ohnehin ist mit dem Auszug des Profilverlaufs noch nicht erwiesen, dass er die Anrufe tatsächlich durchgeführt hat. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen Umständen berechtigt. 6.3.2 Was die eingereichten Arztzeugnisse betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das am Tag der Prüfung vom Hausarzt ausgestellte und der Beschwerdegegnerin offenbar eingereichte Zeugnis vom 21. Au- gust 2019 nicht in den Akten befindet. Obwohl bereits die Vorinstanz in ih- rem Entscheid auf diesen Umstand hinweist, hat der Beschwerdeführer dieses dem Bundesverwaltungsgericht bis heute nicht eingereicht. Er kann daraus entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin handelt es sich bei einem Arztzeugnis nicht um ein absolutes Be- weismittel und es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob eine Rechts- mittelbehörde darauf abstellt oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_607/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat
A-344/2021 Seite 13 überzeugend begründet, weshalb dem fünf Tage nach der Prüfung datier- ten Arztzeugnis vom 26. August 2019 und jenem vom 21. Oktober 2019 lediglich ein geringer Beweiswert einzuräumen ist. So enthalten diese we- der eine klare Diagnose, noch ist daraus ersichtlich, welche Untersuchun- gen der Hausarzt selbst vorgenommen hat. Insoweit der Hausarzt am Tag der Prüfung Krankheitssymptome bestätigt, scheinen sich diese Feststel- lungen sodann einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu stützen. Für eine Einschätzung zu seinem Gesundheitszustand während der Prüfung sind die Zeugnisse entsprechend wenig aussagekräftig und eignen sich insbesondere nicht dazu, hinreichend nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung unter Herzrasen, Angstzustän- den, Übelkeit und Erbrechen litt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rück- frage beim Hausarzt zu einer anderen Einschätzung führen würde, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen dieses Beweismit- tels verzichtet werden kann. Entsprechend verhält es sich auch mit dem vom Beschwerdeführer geforderten Einholen einer Fachmeinung, welche rückblickend keine Aussagen über den Gesundheitszustand am Tag der Prüfung machen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Arztzeugnisse vom 21. und 26. August 2019 für die Abmeldung in Bezug auf die im Anschluss an das Examen vom 21. August 2019 stattgefundene Prüfung «(...)» ak- zeptierte, führt im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, eignen sich die Zeugnisse für eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Prüfung nicht. Im Übrigen lassen sich die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes zum Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung und einer Abmeldung vor einer Prüfung nicht vergleichen, so dass sich die Beweiswürdigung unterschei- den kann. 6.4 Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten lässt sich damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit schliessen, dass der Be- schwerdeführer während der Prüfung vom 21. August 2019 unter der gel- tend gemachten erheblichen gesundheitlichen Störung litt. Entsprechend kann auch nicht gefolgert werden, dass seine Gesundheit während der Prüfung derart beeinträchtigt war, dass dies zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führte, welche ihm die Beendigung der Prüfung verun- möglichte. Ein medizinischer Notfall und damit das Vorliegen eines wichti- gen Grundes im Sinne von Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die von der Vorinstanz
A-344/2021 Seite 14 durchgeführte Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten nicht zu bean- standen und sie kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung werten durfte. Weder die Rüge der Sachverhaltswidrigkeit noch derjenigen der Willkür erweisen sich im Übrigen als berechtigt. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. 9. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergeb- nisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch zur Anwendung, wenn – wie vorliegend – ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht, nament- lich auch die Exmatrikulation aus der Hochschule (vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2; Urteil des BVGer A-4366/2020 E. 11; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 296 zu Art. 83). Das Urteil ist damit endgültig.
(Dispositiv nächste Seite)
A-344/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler
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A-344/2021 Seite 16
Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 3119; Einschreiben)