B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3417/2017

Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

Parteien

Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen, vertreten durch Prof. Dr. Manuel Jaun, Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance, Infrastruktur, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Abgeltung von Vorhalteleistungen nach VWEV.

A-3417/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 9. September 2014 stellte die Gebäudeversicherung Bern (GVB) den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) gestützt auf die Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreibe- rinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahn- anlagen (VWEV; SR 742.162) die im Jahr 2014 von den Wehrdiensten des Kantons Bern erbrachten Vorhalteleistungen im Betrag von Fr. 225‘876.– für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB in Rechnung. B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 lehnten die SBB die Bezahlung der Forderung mit der Begründung ab, sie hätten für das Jahr 2014 bereits Vorhalteleistungen der Wehrdienste des Kantons Bern im Betrag von ins- gesamt Fr. 380‘000.– bezahlt. Diese Beteiligung sei ihnen gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 17 Abs. 5 VWEV anzurechnen. C. Die GVB wies die SBB mit Schreiben vom 17. Februar 2015 darauf hin, dass die in Rechnung gestellte Forderung seit dem 9. Oktober 2014 zur Zahlung fällig sei und sie weiterhin unverändert die Auffassung vertrete, dass dieser Betrag durch die SBB grundsätzlich in voller Höhe für das Jahr 2014 geschuldet sei. D. Nachdem die SBB die Bezahlung der Forderung weiterhin ablehnten, stellte die GVB mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch mit folgendem Antrag: Die SBB AG sei zu verpflichten, der Gebäudeversicherung Bern die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen im Betrag von Fr. 225‘876.–, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 9. Dezember 2014, zu ent- schädigen. Diesen Antrag begründete die GVB unter anderem damit, dass die SBB die volle Beweislast dafür tragen würden, dass es sich bei den von den SBB entschädigten Leistungen in der Höhe von Fr. 380‘000.– um Vorhalte- kosten der Sonderstützpunkte im Sinne der VWEV und nicht um Leistungs- einkäufe zur Verstärkung der Betriebswehren der SBB handle, wollten sie die von ihr getätigten Zahlungen gemäss Art. 17 Abs. 5 VWEV zur Verrech- nung bringen. Trotz mehrfacher Aufforderung seien die SBB jedoch nicht

A-3417/2017 Seite 3 in der Lage gewesen, in irgendeiner Weise plausibel zu machen und zu belegen, inwiefern mit den Zahlungen gemäss den Leistungsvereinbarun- gen zur Verstärkung der Lösch- und Rettungszüge (LRZ) – worauf sich die SBB berufen würden – zumindest teilweise auch Vorhalteleistungen im Sinne der VWEV entschädigt worden sein sollten. E. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wies das BAV das Gesuch der GVB ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Beweislast die GVB den Beweis erbringen müsse, dass der Kanton Bern für die im Jahre 2014 erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV noch nicht vollständig entschädigt worden sei. Diesen Beweis erachte das BAV als nicht erbracht. F. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2017 erhebt die GVB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt Folgendes: Der Entscheid des Bundesamts für Verkehr BAV vom 16. Mai 2017 sei aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde- führerin die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV im Betrag von Fr. 225‘876.–, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015, zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde namentlich damit, dass es offenkundig nicht die Beschwerdeführerin, sondern die SBB seien, welche aus Art. 17 Abs. 5 VWEV ein Recht zu ihren Gunsten ableiten wür- den. Entsprechend würden die SBB auch die Beweislast für die tatsäch- lichen Voraussetzungen der von ihnen angerufenen Rechtsnorm tragen. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz mit den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid beruhe daher auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt und sei entsprechend zu ergänzen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass es insbesondere an der Beschwerdeführerin gewesen wäre auf- zuschlüsseln, welcher Anteil der geleisteten Zahlung von Fr. 330‘000.– (Fr. 380‘000.– abzüglich Fr. 50‘000.– für die Benutzung der Infrastruktur

A-3417/2017 Seite 4 und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) als Entschädigung für Vorhalte- leistungen allein entfalle respektive diese gar nicht abgelte. Sie habe des- halb die Folgen der fehlenden Forderungsgrundlage bzw. Beweislosigkeit zu tragen. H. In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 beantragen die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und begründen ihren Antrag unter anderem damit, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, welche festlege, dass Leistungsein- käufe zur Verstärkung des LRZ nicht unter die Vorhalteleistungen gemäss VWEV fallen würden, weshalb diese gemäss Art. 17 Abs. 5 VWEV verrech- net werden könnten. I. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und bringt verschiedene Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz sowie zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin an. J. In ihrer Duplik vom 21. Dezember 2017 hält die Beschwerdegegnerin voll- umfänglich an den in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und bringt zusätzliche Bemerkungen vor. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und nimmt zu einzelnen Punkten der Replik der Beschwerdeführerin Stellung. L. In ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2018 hält die Beschwerdefüh- rerin weiter an ihrer Beschwerde fest und macht einzelne weitere Ausfüh- rungen. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-3417/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime; Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

A-3417/2017 Seite 6 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes- sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wür- digt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als be- wiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht er- forderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernst- haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er- scheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 3. Im Folgenden sind zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzule- gen, bevor zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde- führerin zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Gemäss dem auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 32a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) ha- ben sich die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Art. 2 Bst. a EBG – wozu unbestrittenermassen auch die Beschwerdegegnerin gehört – an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse zu beteiligen, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen. 3.2 Nach Art. 32a Abs. 3 EBG legt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfas- sen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. Gestützt darauf wurde die VWEV erlassen, welche auf den 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. 3.2.1 Die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sind in Art. 6 – 9 VWEV geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VWEV – worauf sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer For- derung namentlich beruft – müssen die ISB den Kantonen die Vorhaltekos- ten der Feuer- und Chemiewehren, d.h. der Wehrdienste, für Einsätze auf

A-3417/2017 Seite 7 ihren Eisenbahnanlagen abgelten. Unter Wehrdiensten werden die durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebenen Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren verstanden (Art. 2 Bst. b VWEV). Davon zu unterscheiden gilt es die sogenannten Betriebswehren, bei denen es sich um von den ISB betriebene Dienste handelt, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Be- wältigung von Ereignissen ausgebildet ist (Art. 2 Bst. e VWEV). Die von den Betriebswehren erbrachten Vorhalteleistungen werden bei der Berech- nung der Vorhaltekosten angemessen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 4 VWEV i.V.m. Anhang 2 Ziff. 2 VWEV). Die Berechnung der gesamten Vorhaltekos- ten und der Beteiligung der ISB daran wird in Anhang 2 der VWEV um- schrieben. 3.2.2 Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren (Wehrdienste) und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab (Art. 32a Abs. 2 EBG und Art. 3 VWEV). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VWEV sind diese Vereinbarungen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der VWEV abzuschliessen und bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung durch diese Vereinbarungen zu erset- zen. Soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden, sind die Abgeltungen auch ohne Vereinbarungen nach Art. 3 VWEV ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet (Art. 17 Abs. 4 VWEV). Nach Art. 17 Abs. 5 VWEV – worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft (vgl. Bst. H) – wird, sofern sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten der VWEV bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt hat, diese Beteiligung bei der Berechnung der Ab- geltung berücksichtigt. 3.2.3 Schliesslich veröffentlicht die Vorinstanz nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b VWEV die Höhe der Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone. Diese wird alle vier Jahre aktualisiert (Art. 15 Abs. 2 VWEV). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 weist die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der Beweislast den Beweis erbringen müsse, dass sie für die im Jahr 2014 erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV noch nicht vollständig entschädigt worden sei und sie diesen Beweis nicht habe erbringen können.

A-3417/2017 Seite 8 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass es offen- kundig nicht sie sei, welche aus Art. 17 Abs. 5 VWEV ein Recht zu ihren Gunsten ableite, sondern die Beschwerdegegnerin. Entsprechend trage die Beschwerdegegnerin auch die Beweislast für die tatsächlichen Voraus- setzungen der von ihr angerufenen Rechtsnorm. Wer den Untergang sei- ner Verpflichtung durch Erfüllung behaupte, habe dies nach der Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte also im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht konkret dartun und zahlenmässig be- legen müssen, dass und in welchem Umfang sie mit den pauschalen Zah- lungen an die Feuerwehren Bern, Biel und Langenthal von insgesamt Fr. 380‘000.– (abzüglich Fr. 50‘000.– für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) effektiv Vorhalteleistungen nach VWEV und nicht den Leistungseinkauf zur Verstärkung der LRZ entschä- digt habe. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2017 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zweifelsohne auf der Grundlage der VWEV eine (zusätzliche) Entschädigung für Vorhaltekosten für das Jahr 2014 ableiten würde. Demzufolge habe sie aufgrund der bundesrecht- lichen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB zu belegen, worauf die Forderung beruhe respektive vorliegend, dass sie noch nicht für alle im Jahr 2014 erbrachten Vorhalteleistungen entschädigt worden sei. Diese Behauptung habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Ver- waltungsverfahren nicht erhärten können. Die einzelnen Kostenstellen seien trotz Aufforderung der Vorinstanz nicht detailliert ausgewiesen wor- den. Im Weiteren lasse sich aus Art. 17 Abs. 5 VWEV nicht direkt eine For- derung ableiten, vielmehr handle es sich um eine kodifizierte Einrede be- treffend Anrechnung respektive Erfüllung einer erwiesenen Forderung. Da- raus sei zu schliessen, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in der Pflicht stehe, die geltend gemachte zusätzliche Entschädigung zu beweisen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2017, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei zu beweisen, dass sie im Jahr 2014 neben den durch die Höhe von Fr. 330‘000.– abgegoltenen Vorhalteleistungen noch zusätzliche Vorhalte- leistungen erbracht habe. Dass sich die Beschwerdegegnerin nun auf die Verrechnung gemäss Art. 17 Abs. 5 VWEV berufe, führe nicht zu einer Um- kehr der Beweislast. Es sei nach wie vor die Beschwerdeführerin, welche aus einer behaupteten Tatsache ein Recht ableiten wolle. Sie mache näm- lich neben den abgegoltenen Vorhalteleistungen im Wert von Fr. 330‘000.–

A-3417/2017 Seite 9 noch zusätzliche von ihr erbrachte Vorhalteleistungen in der Höhe von Fr. 225‘876.– geltend. Für diese Tatsache sei sie beweispflichtig. 5. Vorliegend ist somit umstritten und folglich zu prüfen, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt, sollte nach erfolgter Beweiswürdigung nicht festge- stellt werden können, ob sich die Beschwerdegegnerin an den Vorhalte- kosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV für das Jahr 2014 zu beteiligen hat und – falls ja – ob bzw. in welcher Höhe sie sich bereits beteiligt hat. 5.1 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer] A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 2; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 988). 5.2 Im Bestreitungsfall oder nach der Untersuchungsmaxime zu bewei- sende Tatsachen im Sinne von Art. 8 ZGB sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zu- stände der Aussenwelt (äussere Tatsachen) oder der menschlichen Innen- welt (innere Tatsachen), welche das objektive Recht einer Rechtsfolge vor- aussetzt (HANS PETER WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 8 Rz. 88). Im Rahmen der Anwendung der Beweislastregel kommt dabei der Unterscheidung zwischen rechtserzeugenden und rechtsvernichtenden bzw. rechtshemmenden Tatsachen eine massge- bende Bedeutung zu. 5.2.1 Wer ein Recht behauptet, trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die (positiven) Voraussetzungen dessen Entstehung, und zwar unbesehen des beanspruchten Rechtsgrunds. Die rechtserzeugenden Tatsachen bil- den damit eine beweisrechtlich einheitliche Gruppe. Zu beweisen hat sie, weil ihm günstig, wer ein Recht als entstanden behauptet (HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 255).

A-3417/2017 Seite 10 5.2.2 Den rechtserzeugenden Tatsachen gegenüber stehen die rechtsver- nichtenden bzw. rechtshemmenden Tatsachen. Sie können dem entstan- denen Recht als Untergangsgrund entgegengesetzt werden bzw. geben dem in Anspruch Genommenen ein Gestaltungsrecht, sich der Durchset- zung des gegen ihn begründeten Rechts auf Zeit oder ein für alle Mal zu widersetzen. Die Beweislast für sie trägt, weil ihm günstig, der Anspruchs- gegner (HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 256). Demzufolge trägt der Schuldner die Beweislast für die eingewendete gehörige Erfüllung als rechtsvernichtende Tatsache gegenüber dem Leistungsanspruch des Gläubigers, sobald jener die Entstehung und den Inhalt der Forderung als rechtserzeugende Umstände nachgewiesen hat (HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 542; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungsarti- kel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 Rz. 52). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine Entschädigung der Vorhaltekosten des Kantons Bern gemäss Art. 10 Abs. 1 VWEV in der Höhe von Fr. 225‘876.– geltend. Aufgrund des Gesagten ist sie mit dem Beweis der Entstehung dieser For- derung belastet (rechtserzeugende Tatsache). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 5.4 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung mit den Zahlungen an die Gemeinden Bern, Biel und Langenthal von insgesamt Fr. 380‘000.– (abzüglich Fr. 50‘000.– für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahr- zeuge der Feuerwehr Bern) erfüllt habe und diese Beteiligung bei der Be- rechnung der Abgeltung i.S.v. Art. 17 Abs. 5 VWEV entsprechend zu be- rücksichtigen sei. Aufgrund des Ausgeführten und entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin somit zu beweisen, dass und in welcher Höhe sie sich mit diesen Zahlungen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste gemäss VWEV beteiligt hat und der Abgeltungsanspruch der Beschwerdeführerin somit untergegangen ist (rechtsvernichtende Tatsa- che). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so hat die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 5.5 Die Frage der Beweislosigkeit stellt sich unausweichlich erst nach Ab- schluss des Beweisverfahrens. Die Beweislastregel ist somit ultima ratio und kommt deshalb erst zur Anwendung, wenn ein rechtserheblicher Sach- umstand im Beweisverfahren nicht mit der erforderlichen Intensität abzu- klären war. Von der Beweislosigkeit darf das Gericht nur ausgehen, wenn

A-3417/2017 Seite 11 es nach Abnahme und Würdigung aller tauglichen und prozesskonform an- gebotenen Beweise von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbe- hauptung nicht überzeugt ist. Anders gewendet haben die Parteien unmit- telbar aus Art. 8 ZGB Anspruch darauf, dass ihre Sachbehauptungen mit den formgenüglich angebotenen Beweismitteln geprüft werden und eine Sachbehauptung nicht unbesehen als richtig angenommen wird, wenn sie prozesskonform bestritten ist. Sodann darf das Gericht von erbrachtem Be- weis nur ausgehen, wenn es sich seine Überzeugung mit der erforderlichen Dichte (Beweismass) gebildet hat (vgl. E. 2.2; HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 28 ff. m.w.H.). 6. Zunächst ist nachfolgend zu prüfen, ob der Kanton Bern im Jahr 2014 die erforderlichen Vorhalteleistungen der Wehrdienste gemäss VWEV er- bracht hat und demzufolge die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Forderung in der Höhe von Fr. 225‘876.– entstanden ist. 6.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt vorliegend, dass der Kanton Bern die erforderlichen Vorhalteleistungen der Wehrdienste gemäss VWEV im Jahr 2014 erbracht hat und entsprechend ein Abgeltungsanspruch der Be- schwerdeführerin besteht (vgl. Rz. 18 der Beschwerdeantwort). Sie be- streitet auch nicht, dass sich die von der Vorinstanz berechnete und publi- zierte Höhe ihrer Beteiligung an den Vorhaltekosten gemäss VWEV für das Jahr 2014 auf Fr. 225‘876.00 beläuft (vgl. Rz. 26 der Beschwerdeantwort). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin macht die Beschwerdeführerin auch keine zusätzliche Entschädigung für Vorhalteleistungen geltend. Vielmehr verlangt sie lediglich die Abgeltung der Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern in der von der Vorinstanz veröffentlichten Höhe, welche nach Art. 17 Abs. 4 VWEV auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung geschuldet ist. 6.2 Aufgrund des Gesagten bestehen keine Zweifel über den Bestand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung gemäss VWEV in der Höhe von Fr. 225‘876.–, weshalb sie die Entstehung der Forderung nicht weiter zu beweisen hat (vgl. E. 5.3). 7. Sodann gilt es zu prüfen, ob und in welcher Höhe sich die Beschwerde- gegnerin bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV für das Jahr 2014 beteiligt hat.

A-3417/2017 Seite 12 7.1 Hierfür ist zunächst zu klären, was unter den Vorhaltekosten gemäss VWEV zu verstehen ist. 7.1.1 Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 2010 zum zweiten Schritt der Bahnreform 2 (Bundesblatt [BBl] 2011 911, 941) werden unter den Vorhaltekosten die Investitions- und Betriebskosten verstanden, die unabhängig von Einsätzen (einsatzbezogene Kosten) anfallen. Dazu gehören die Beschaffung und der Unterhalt von Material, Ausbildungs- und Personalkosten oder Bereitschaftskosten (Pikettdienst). In den nach Art. 10 VWEV abzugeltenden Vorhaltekosten inbegriffen sind die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemie- wehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten (Art. 11 Abs. 2 VWEV). Ebenfalls in den Vorhaltekosten enthalten sind die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen (Art. 11 Abs. 3 VWEV). 7.1.2 Nicht Bestandteil der Vorhaltekosten nach Art. 10 VWEV ist das von den ISB zu beschaffende eisenbahnspezifische Material, welches in Er- gänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereig- nissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforder- lich ist (Art. 9 Abs. 1 VWEV). Dieses Material wird den vom Kanton be- zeichneten Feuer- und Chemiewehren von den ISB kostenlos zur Verfü- gung gestellt (Art. 9 Abs. 2 VWEV). Zusätzlich zu den Vorhaltekosten ge- mäss Art. 10 VWEV tragen die ISB auch die Kosten für die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, den Beizug von Fachleuten und die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung (Art. 11 Abs. 1 VWEV). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, dass die Leis- tungen, welche die ISB für die Erfüllung der Aufgaben der Betriebswehr bei den Stützpunktfeuerwehren einkaufen würden, nichts mit den nach VWEV abzugeltenden Vorhaltekosten der kantonalen Feuer- und Chemiewehren zu tun hätten. Leistungseinkäufe zur Verstärkung der LRZ könnten somit nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 5 VWEV angerechnet werden. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass diese Be- hauptung der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig sei. Die ISB würden

A-3417/2017 Seite 13 sich anteilsmässig an den gesamten Vorhaltekosten von Feuer- und Che- miewehren beteiligen. Es werde demnach nicht zwischen der Verstärkung des LRZ und sonstigen Vorhaltekosten differenziert. Die Grundidee für die Erarbeitung der VWEV habe unter anderem darin bestanden, dass sämt- liche durch die ISB verursachten Vorhaltekosten mittels der Verordnung auf die ISB abgewälzt werden könnten. Weiter sei dem erläuternden Bericht des UVEK zu entnehmen, dass Vorhalteleistungen der Betriebswehren in- klusive allfällige Leistungseinkäufe z.B. zur Sicherstellung der Einsatzbe- reitschaft der LRZ nicht Gegenstand der VWEV seien. Mit dem Begriff „Si- cherstellung der Einsatzbereitschaft LRZ“ sei nicht die Verstärkung des LRZ durch den Kanton, sondern die Bedienmannschaft der Betriebswehr- angehörigen gemeint. Schliesslich gebe es auch keine gesetzliche Grund- lage, welche festlege, dass Leistungseinkäufe zur Verstärkung des LRZ nicht unter die Vorhalteleistungen gemäss VWEV fallen würden. So regle die VWEV auch klar, dass sämtliche Ausbildungskosten der Angehörigen der Feuerwehr aus den definierten Bahnstützpunkten von den ISB über- nommen würden, womit auch die Ausbildung im Zusammenhang mit Ein- sätzen der LRZ gemeint sei. Daraus folge, dass es für die ISB keinen stich- haltigen Grund gebe, zusätzliche Vorhalteleistungen mit separaten Leis- tungsvereinbarungen abzugelten. Damit würden auch die Leistungsein- käufe zur Verstärkung des LRZ unter die Vorhalteleistungen gemäss VWEV fallen, weshalb sie gemäss Art. 17 Abs. 5 VWEV verrechnet werden könnten. 7.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, wird in den Erläuterun- gen zur VWEV vom 2. Oktober 2013 zu Art. 1 VWEV klargestellt, dass in Abgrenzung zu den Vorhalteleistungen gemäss VWEV die Vorhalteleistun- gen der Betriebswehren inkl. allfällige Leistungseinkäufe z.B. zur Sicher- stellung der Einsatzbereitschaft der LRZ nicht Gegenstand der VWEV sind. Weshalb jedoch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin mit dem Begriff „Si- cherstellung der Einsatzbereitschaft der LRZ“ nicht die Verstärkung des LRZ durch den Kanton, sondern die Bedienmannschaft der Betriebswehr- angehörigen gemeint sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So wird in den Er- läuterungen zur VWEV die „Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der LRZ“ als Beispiel für einen allfälligen Leistungseinkauf aufgeführt, weshalb diese Leistung folgerichtig nur durch Dritte und nicht durch die Bedien- mannschaft der Betriebswehrangehörigen selber erbracht werden kann. 7.2.4 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin steht zudem im Widerspruch zur Tatsache, dass sie mit den Gemeinden Bern und Biel im Jahr 2015

A-3417/2017 Seite 14 Leistungsvereinbarungen betreffend den Bezug von Leistungen der Feu- erwehren für die personelle Verstärkung des LRZ (nachfolgend: Leistungs- vereinbarungen 2015) abgeschlossen hat (Beschwerdebeilage [BB] 14 und 15). Darin verpflichtet sie sich ausdrücklich – zusätzlich zur jährlichen Abgeltung der Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern nach der VWEV – die Vorhalteleistungen der Stützpunktfeuerwehren zur Verstär- kung des LRZ abzugelten. Ausserdem wird in diesen Leistungsvereinba- rungen explizit festgehalten, dass die in der VWEV definierten Leistungen der Wehrdienste den Qualitätsanforderungen der Beschwerdegegnerin für Grosseinsätze nicht genügen würden, weshalb die Beschwerdegegnerin zur personellen Verstärkung ihrer LRZ zusätzliche Vereinbarungen mit Stützpunktfeuerwehren abschliesse. Ferner wird in den Allgemeinen Best- immungen zur gestützt auf die VWEV erarbeiteten Mustervereinbarung zwischen den Kantonen und den ISB in Ziffer 2.3 ebenfalls festgehalten, dass Leistungseinkäufe der ISB insbesondere zur Verstärkung der Be- triebswehr nicht Gegenstand der Mustervereinbarung betreffend Leis- tungserbringung und Tragung der Vorhaltekosten im Hinblick auf die Be- wältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen sind. 7.2.5 Auch die Vorinstanz hält in ihrem Schreiben vom 4. März 2014 zur Klärung offener Fragen zur VWEV explizit fest, dass, sofern die Vorhalte- leistung der Betriebswehr nicht durch die ISB selber erbracht, sondern bei öffentlichen Feuerwehren eingekauft werde, dieser Einkauf zusätzlich zu den Beiträgen gemäss VWEV zu entgelten sei (vgl. Beilage 2 der Replik). 7.2.6 Folglich kann festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Leistungseinkauf bei den Stützpunktfeuerwehren zur personellen Verstärkung der LRZ nicht unter die Vorhaltekosten ge- mäss VWEV fällt. 7.3 7.3.1 Im Weiteren ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdegegne- rin gestützt auf ihre Leistungsvereinbarung mit dem Bevölkerungsschutz des Kantons Bern betreffend den Bezug von Leistungen der Bahnstütz- punkte sowie der Intervention von Polizei und Sanität im Hinblick auf Er- eignisse auf dem bernischen Schienennetz vom September/November 2006 (BB 4; nachfolgend: LV 2006) sowie die stützpunktspezifischen Zu- satzvereinbarungen mit den Gemeinden Bern, Biel und Langenthal aus dem Jahr 2006 (BB 5 – 7; nachfolgend: Zusatzvereinbarungen 2006) einen

A-3417/2017 Seite 15 Betrag von insgesamt Fr. 380‘000.– an die Gemeinden Bern, Biel und Lan- genthal bezahlt hat, wovon Fr. 50‘000.– auf die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern entfallen. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin getätigten Zahlungen um Beiträge an die Leistungen zur Unterstützung der Betriebswehr der Beschwerdegegnerin gehandelt habe, die – wie vorne erwähnt – nicht zu den Vorhalteleistungen gemäss VWEV gehören würden. Die Zusatzvereinbarungen 2006 würden in finanzieller Hinsicht einzig den Einkauf von Leistungen zur personellen Verstärkung des LRZ der Betriebswehren der Beschwerdegegnerin bein- halten. 7.3.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie sich mit diesen Zahlungen bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV in der Höhe von Fr. 225‘876.– für das Jahr 2014 beteiligt habe. 7.3.4 Die Parteien sind sich somit nicht einig darüber, ob die Beschwerde- gegnerin mit den Zahlungen gemäss der LV 2006 inkl. den Zusatzverein- barungen 2006 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vor- haltekosten gemäss VWEV in der Höhe von Fr. 225‘876.– abgegolten hat, weshalb es nachfolgend einer Auslegung dieser Vereinbarungen bedarf. 7.4 7.4.1 Die von den Parteien geschlossene LV 2006 inkl. die Zusatzverein- barungen 2006 sind als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren. So- weit der tatsächliche Wille der Vertragsparteien nicht nachgewiesen ist, sind öffentlich-rechtliche Verträge – gleich wie privatrechtliche – nach den Regeln von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) auszulegen. Das bedeu- tet, dass einer Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Emp- fänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs be- kannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Ver- träge ist besonders zu beachten, dass die Verwaltung beim Abschluss sol- cher Verträge dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zwei- felsfällen ist deshalb zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht (BGE 122 I 328 E. 4e mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE

A-3417/2017 Seite 16 132 I 140 E. 3.2.4). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öf- fentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr ge- rade im Vertrauensprinzip. Sie darf somit nicht dazu führen, dass dem Ver- tragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen ge- macht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraus- sehen konnte (zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1343 f.). 7.4.2 Bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist sodann primär von seinem Wortlaut auszugehen. Anderen Umständen im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses kommt die Bedeutung ergänzender Ausle- gungsmittel zu, soweit sie dazu dienen können, den wirklichen oder – in Anwendung des Vertrauensprinzips – zumindest den mutmasslichen Wil- len der Parteien zu ermitteln (vgl. zum entsprechenden "Vorrang des Wort- lauts" bei der Auslegung privatrechtlicher Verträge GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz. 1205 ff. und insbesondere 1220). Als ergänzende Auslegungsmittel sind unter anderem die Begleitumstände des Vertrags- abschlusses, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss sowie die Verkehrsauffassung und -ausübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat nach Treu und Glauben und ex tunc zu erfolgen. Der bzw. die Ausle- gende hat sich somit geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurück- und sich in die damalige Lage der vertragschliessenden Parteien hineinzu- versetzen (vgl. Urteil des BVGer A-4768/2014 vom 8. April 2015 E. 4.2). 7.5 Als Erstes ist zu prüfen, ob in der LV 2006 Vorhalteleistungen im Sinne der VWEV geregelt werden und hierfür eine Entschädigungsregel vorge- sehen wird. 7.5.1 Die LV 2006 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Interventions- diensten des Bevölkerungsschutzes im Kanton Bern (Bahnstützpunkte, Kantonspolizei, Sanität) und der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen im Personen- und Güterverkehr auf den zu- gewiesenen Strecken des bernischen Schienennetzes. In Ziff. 3 der LV 2006 wird der Umfang der Leistungen der Vertragspartner und somit auch der Bahnstützpunkte definiert. Die Finanzierung der einzelnen Bahnstütz- punkte ist gemäss Ziff. 2 der LV 2006 aus dem jeweiligen Anhang 1, d.h. aus den Zusatzvereinbarungen 2006 mit den Gemeinden Bern, Biel und Langenthal, ersichtlich. Die LV 2006 selbst hält zur Frage der Finanzierung

A-3417/2017 Seite 17 im Grundsatz fest, dass die Kosten des bahnspezifischen Zusatzaufwan- des der Bahnstützpunkte durch die Bahnen zu tragen sind, hingegen der Kanton und die Gemeinden die Finanzierung der allgemeinen Einsatzvor- bereitungen der Bahnstützpunkte sicherstellen (Ziff. 6a). Dementspre- chend sieht auch das Recht des Kantons Bern vor, dass der Kanton die Investitionskosten sowie die Kosten für die Ausbildung des Personals der Sonderstützpunkte übernimmt (Art. 18 Abs. 1 des Feuerschutz- und Feu- erwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 [FFG, BSG 871.11]) und für die Be- triebskosten der Sonderstützpunkte volle Abgeltung nach pauschalisierten Ansätzen leistet (Art. 38 Abs. 3 der Feuerschutz- und Feuerwehrverord- nung vom 11. Mai 1994 [FFV, BSG 871.111]). Für die Abdeckung von Grundleistungen (Fahrzeugstationierung, Administration, Spesen etc.) leis- tet der Kanton gemäss Ziff. 6b der LV 2006 unabhängig vom Leistungsneh- mer pro Bahnstützpunkt einen pauschalen Sockelbeitrag von jährlich Fr. 7‘500.–. Demgegenüber tragen die Bahnen die vollen Kosten für die bahnspezifische Grund- und Weiterausbildung einschliesslich der Kurskos- ten, die materielle Nachrüstung der zugeordneten Bahnstützpunkte, den Unterhalt der Langzeit-Atemschutzgeräte, die Erstellung der Einsatzpla- nung und für das Interventions- und Rettungskonzept sowie die Einsätze der Interventionsdienste im Ereignisfall (Ziff. 6c). 7.5.2 Vorliegend anerkennt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die in der LV 2006 definierten Leistungen der Bahnstützpunkte nebst der Sicher- stellung der personellen Verstärkung der LRZ auch Vorhalteleistungen i.S. der VWEV umfassen (vgl. Ziff. 3.2 und 3.4 der LV 2006). Hingegen weist sie darauf hin, dass die Finanzierung der allgemeinen Einsatzvorbereitung der Bahnstützpunkte (Betriebs- und Investitionskosten), d.h. der Vorhalte- kosten i.S. der VWEV, gemäss Ziff. 6a der LV 2006 durch den Kanton und die Gemeinden erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe sich an diesen Vor- haltekosten nicht zu beteiligen, sondern lediglich die in Ziff. 6c spezifizier- ten Kosten des bahnspezifischen Zusatzaufwandes zu tragen. Von den dort angeführten Punkten sei nach VWEV einzig der bei der bahnspezifi- schen Aus- und Weiterbildung anfallende Zeitaufwand der Feuerwehran- gehörigen in der Abgeltung der Vorhaltekosten inbegriffen, falls dieser ef- fektiv über den für die Verstärkung des LRZ auszubildenden Personalbe- stand hinaus erfolgt sein sollte, was bestritten werde. 7.5.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt den in Ziff. 6a der LV 2006 fest- gehaltenen Grundsatz, wonach die Kantone und Gemeinden die Finanzie- rung der allgemeinen Einsatzvorbereitungen sicherstellen würden. Dieser Grundsatz habe auch der damaligen gesetzlichen Grundlage entsprochen.

A-3417/2017 Seite 18 Allerdings werde in Ziff. 6c konkretisiert, dass die Bahnen die vollen Kosten für die bahnspezifische Grund- und Weiterausbildung, die materielle Nach- rüstung, die Erstellung der Einsatzplanung (...) und für die Einsätze tragen würden. Vorhalteleistungen im Sinne der VWEV seien gemäss Art. 7 VWEV die Zurverfügungstellung von Personal und nach Art. 9 VWEV das Beschaffen von Material. Inwiefern sich diese Vorhalteleistungen von de- nen, die gemäss LV 2006 vereinbart worden seien, unterscheiden, habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können. 7.5.4 Die Vorinstanz bringt vor, dass gemäss Ziff. 6c der LV 2006 die Bah- nen unter anderem die Kosten für den Unterhalt der Langzeit-Atemschutz- geräte tragen würden und es sich bei diesen Geräten nicht um eisenbahn- spezifisches Einsatzmaterial handeln würde, welches unter Ziff. 5 bzw. An- hang 5 der LV 2006 falle. Der Unterhalt von nicht eisenbahnspezifischem Einsatzmaterial gehöre in die allgemeinen Vorhaltekosten, weshalb fest- stehe, dass sich die Beschwerdegegnerin an den allgemeinen Vorhalte- kosten beteiligt habe. 7.5.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass gestützt auf die Ziff. 6c der LV 2006 einzig die Übernahme der Kosten für die bahnspezifi- sche Aus- und Weiterbildung auch Vorhalteleistungen nach VWEV betref- fen können. Jedoch geht weder aus der Ziff. 6c der LV 2006 hervor, noch konnte die Beschwerdegegnerin belegen, welcher Anteil dieses Kostenauf- wandes sich auf das Personal zur Verstärkung der LRZ, der nicht unter die Vorhaltekosten gemäss VWEV fällt (vgl. E. 7.2.), und welcher sich auf das Personal zur Erbringung der Vorhalteleistungen gemäss VWEV bezieht, der in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 VWEV bei der Berechnung der Ab- geltung zu berücksichtigen wäre. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den restlichen von der Beschwerdegegnerin genannten Leis- tungen gemäss Ziff. 6c der LV 2006 um Vorhalteleistungen gemäss VWEV handeln sollte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte sie – und nicht die Beschwerdeführerin – aufgrund der Beweislastregel konkret darlegen müssen, inwieweit sich die Vorhalteleistungen gemäss VWEV mit denjenigen gemäss der LV 2006 decken, was sie jedoch unter- lassen hat. 7.5.6 Anzumerken ist weiter, dass die Langzeit-Atemschutzgeräte gemäss Anhang V Bst. a der LV 2006 entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum bahnspezifischen Zusatzmaterial gehören und die Unterhaltskosten der

A-3417/2017 Seite 19 Langzeit-Atemschutzgeräte somit nicht Bestandteil der allgemeinen Vor- haltekosten gemäss VWEV bilden (vgl. E. 7.1.2), was von der Beschwer- degegnerin auch nicht bestritten wird. 7.5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die LV 2006 in Ziff. 3 unter anderem auch Vorhalteleistungen i.S. der VWEV regelt, aus dem Wortlaut der Finanzierungsregel gemäss Ziff. 6 der LV 2006 jedoch nicht eindeutig hervorgeht und die Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend darlegen konnte, ob und insbesondere in welchem Umfang sie sich an den Vorhal- tekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV zu beteiligen hat. 7.6 Im Weiteren ist somit zu prüfen, ob aus den Zusatzvereinbarungen 2006 mit den Gemeinden Bern, Biel und Langenthal hervorgeht, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdegegnerin an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV zu beteiligen hatte. 7.6.1 Die Zusatzvereinbarung 2006 mit der Gemeinde Bern sieht betref- fend Finanzierung in Ziff. 6.1 vor, dass die Kosten der bahnspezifischen Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Kurskosten, zu Lasten der Be- schwerdegegnerin gehen und sie zusätzlich zur Ausbildung die Feuerwehr Bern für ihre Vorhalteleistungen für direkte und indirekte Interventionen entschädigt. Die Kosten für die Ausbildung und die anteilsmässige Ent- schädigung an die Bereitschaft werden mit einem jährlichen Pauschalbe- trag von Fr. 200‘000.– zuzüglich Mehrwertsteuer abgegolten. Ausserdem ist für die Benutzung von Infrastruktur und Fahrzeugen der Feuerwehr Bern durch die Beschwerdegegnerin ein Pauschalbetrag von Fr. 50‘000.– zu- züglich Mehrwertsteuer vorgesehen (Ziff. 6.2). Die Feuerwehren Biel und Langenthal werden gemäss ihrer Zusatzvereinbarung mit der Beschwer- degegnerin für die Ausbildung und die anteilsmässige Entschädigung an die Bereitschaft mit einem Pauschalbetrag von Fr. 100‘000.– bzw. Fr. 30‘000.– entschädigt. 7.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zusatzvereinbarungen 2006 in finanzieller Hinsicht einzig den Einkauf von Leistungen zur perso- nellen Verstärkung des LRZ der Betriebswehren der Beschwerdegegnerin beinhalten und – gegebenenfalls mit Ausnahme der Aus- und Weiterbil- dung (vgl. E. 7.5.2) – keine finanzielle Entschädigung von Vorhalteleistun- gen nach VWEV vorsehen würden. Vielmehr hätten gemäss Ziff. 6a der LV 2006 der Kanton und die Gemeinden die Finanzierung der allgemeinen

A-3417/2017 Seite 20 Vorhaltekosten (Investitions- und Betriebskosten) i.S. der VWEV sicherzu- stellen. 7.6.3 Wie erwähnt vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie sich mit den Zahlungen gestützt auf die Zusatzvereinbarungen 2006 bereits an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV – zu denen sie fälschlicherweise auch den Leistungseinkauf bei den Stützpunktfeuerwehren zur personellen Verstärkung der LRZ zählt (vgl. E. 7.2) – in der Höhe von Fr. 225‘876.– für das Jahr 2014 beteiligt habe. Es wäre an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, welche Leistungen sie noch zusätzlich zu den Vorhalteleistungen nach VWEV erbringe, so dass noch ein weiterer Betrag fällig würde. 7.6.4 Die Vorinstanz verweist auf die Ziff. 6.1 und 6.2 der Zusatzvereinba- rung 2006 mit der Gemeinde Bern. Die Abgeltung nach Ziff. 6.2 sei als Ab- geltung der Betriebs- und Investitionskosten der Infrastruktur und Fahr- zeuge anzusehen. Als Betriebs- und Investitionskosten würden diese unter die allgemeinen Vorhaltekosten fallen. Ebenso lege die Zusatzvereinba- rung 2006 mit der Gemeinde Biel einen Pauschalbetrag für die Kosten der Ausbildung und die anteilsmässige Entschädigung an die Bereitschaft fest. Es müsse demzufolge klar davon ausgegangen werden, dass die Vertrags- parteien damit auch die Entschädigung für die Vorhaltekosten gemäss VWEV geregelt hätten. 7.6.5 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 führte die Vor- instanz aus, dass die Beschwerdegegnerin den Feuerwehren des Kantons Bern für das Jahr 2014 insgesamt Fr. 380‘000.– bezahlt habe, wovon die Fr. 50‘000.– für die Benutzung von Infrastruktur und Fahrzeugen abzuzie- hen seien. Die restlichen Fr. 330‘000.– würden für Vorhalteleistungen so- wie eingekaufte Zusatzleistungen der Feuerwehrstützpunkte bezahlt. Wel- cher Anteil davon auf Vorhalteleistungen allein entfalle, könne nicht festge- stellt werden. Demnach hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung – im Wider- spruch zu ihrem Vorbringen – implizit noch fest, dass die Benutzung von Infrastruktur und Fahrzeugen nicht unter die Vorhalteleistungen der VWEV fallen würden. Im Übrigen teilt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, wonach dieser Betrag von Fr. 50‘000.– ausserhalb der Vorhaltekosten ge- mäss VWEV liege, weshalb sie diesen auch nicht nach Art. 17 Abs. 5 VWEV in Abzug bringen würde. 7.6.6 Für die Pauschalbeträge in der Höhe von Fr. 330‘000.– ist festzuhal- ten, dass aus den Zusatzvereinbarungen 2006 nicht klar hervorgeht und

A-3417/2017 Seite 21 die Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend darlegen konnte, ob und in welchem Umfang sie sich damit an den Vorhaltekosten der Wehrdienste des Kantons Bern gemäss VWEV zu beteiligen hat. Wie bereits dargelegt hätte aber die Beschwerdegegnerin konkret aufzeigen müssen, in wel- chem Umfang sie mit diesen Zahlungen Vorhalteleistungen gemäss VWEV abgegolten hat. 7.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob die übrigen Unterlagen und Umstände er- kennen lassen, ob die Vertragsparteien mit den Abgeltungspauschalen der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 330‘000.– an die Gemeinden auch Vorhalteleistungen gemäss VWEV entschädigt haben wollten. 7.7.1 In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz zum Schlussbericht der pa- ritätischen Projektgruppe „Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen (FinWehr)“ vom 30. März 2007 hält die Beschwer- degegnerin explizit fest, dass sie mittels der Zusatzvereinbarungen mit den Berufs- und Stützpunktfeuerwehren Leistungen zugunsten der firmeneige- nen Betriebswehrstützpunkte (Auslagerung von spezifischen Arbeiten an Dritte) bestellen würde. Weiter weist sie darauf hin, dass die Kantone eine Entschädigung der Bahnen zugunsten der kantonalen Ereignisdienste an- streben würden und die Ergebnisse – insbesondere im rechtlichen Bereich – eindeutig seien. Über die Zusatzvereinbarungen mit den Berufs- und Stützpunktfeuerwehren würden aufgrund der Rechtslage keine weiteren Vorhaltungen abgegolten bzw. Verträge abgeschlossen (vgl. Ziff. 1 Lem- mata 1 und 4 der BB 10). 7.7.1.1 Die Beschwerdegegnerin hält in diesem Zusammenhang fest, dass dieses von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierte Beweis- mittel (Beilage 11) nicht geeignet sei zu beweisen, dass sie sich nicht an den Vorhaltekosten hätte beteiligen wollen, weil es nämlich die Situation nach Inkrafttreten der VWEV, d.h. als bereits eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Vorhaltekosten bestanden habe, betreffe. 7.7.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim Schreiben vom 30. März 2007 nicht um die – bereits in der Be- schwerde falsch zitierte – Beschwerdebeilage 11, sondern um die Be- schwerdebeilage 10 und somit die Stellungnahme an die Vorinstanz zum Schlussbericht „FinWehr“ vom 30. März 2007, welche zweifelsohne noch vor dem Inkrafttreten der VWEV verfasst wurde. Mit erwähnter Stellung- nahme vom 30. März 2007 lässt die Beschwerdegegnerin erkennen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten der VWEV die Auffassung vertrat, mit den

A-3417/2017 Seite 22 Zusatzvereinbarungen 2006 lediglich Leistungen zugunsten der Betriebs- wehren einzukaufen und somit – mangels einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu BBl 2011 911, 941; Gutachten Pierre Tschannen / Daniela Wyss betreffend Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen zuhanden der Vorinstanz vom 20. November 2006, abrufbar unter https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/themen/bahnreform/ gutachten-wehrdienst-bahnen.pdf.download.pdf/Gutachten%20%C3% BCber%20den%20Wehrdienst%20der%20Bahnen.pdf., zuletzt abgerufen am 31. Mai 2018) – keine weiteren Vorhalteleistungen abzugelten. 7.7.2 Im Weiteren spricht die Beschwerdegegnerin in ihrem Antwortschrei- ben vom 12. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin betreffend die Ab- geltung der Vorhalteleistungen gemäss VWEV für das Jahr 2014 im Zu- sammenhang mit den Zusatzvereinbarungen 2006 unter anderem von „Verstärkungsvereinbarung für die Lösch- und Rettungszüge der SBB Be- triebswehr“, von „Leistungsvereinbarung für die Verstärkung des Lösch- und Rettungszuges Biel“ sowie von „Vereinbarung der Stadt Bern für die Verstärkungsleistung des SBB Lösch- und Rettungszuges Bern“ (vgl. BB 11). Diese Äusserungen deuten ebenfalls darauf hin, dass nach Auffas- sung der Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarungen 2006 den Leis- tungseinkauf zur Verstärkung der LRZ regeln. Auch wenn mit der Bezeich- nung dieser Zusatzvereinbarungen durch die Beschwerdegegnerin nicht auszuschliessen ist, dass diese möglicherweise auch Vorhalteleistungen nach der VWEV beinhalten, ist dennoch davon auszugehen, dass die Zu- satzvereinbarungen (zumindest grösstenteils) die Verstärkung der Be- triebswehren regeln, welche nicht Gegenstand der VWEV bildet. 7.7.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarung 2006 mit der Stadt Bern auf den 31. Dezember 2014 gekündigt hat, schloss sie im Januar 2015 mit der Stadt Bern eine Absichtserklärung ab (vgl. BB 13). Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die gekündigte Zu- satzvereinbarung 2006 mit der Stadt Bern zur „Sicherstellung der perso- nellen Verstärkung des LRZ bei Grossereignissen“ abgeschlossen habe. Mit der Absichtserklärung sollen der Stadt Bern „die Vorhalteleistungen für die Verstärkung des LRZ Bern gemäss der bisherigen Leistungsvereinba- rung und bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung“ weiter entschädigt werden. Zudem wird explizit erwähnt, dass die Verstärkung des LRZ Bern durch die Berufsfeuerwehr Bern nicht Gegenstand der VWEV bilde, sondern ein zusätzlicher Leistungseinkauf der Beschwerde- gegnerin darstelle, welcher die Unterstützung des LRZ im Rahmen der In-

A-3417/2017 Seite 23 tervention zur Rettung von Leben und zur Begrenzung der Ereignisauswir- kungen sichern würde. Die Absichtserklärung bestärkt somit ebenfalls die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Zusatzvereinbarungen 2006 in finanzieller Hinsicht (zumindest zum grössten Teil) den Einkauf von Leis- tungen zur personellen Verstärkung des LRZ der Betriebswehren beinhal- ten. 7.7.4 Wie bereits erwähnt (E. 7.2.4) schloss die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 mit den Gemeinden Bern und Biel sodann die Leistungsverein- barungen 2015 betreffend den Bezug von Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ im Ereignisfall auf ihrem Schienennetz ab (vgl. BB 14 und 15). Darin wird explizit festgehalten, dass die in der VWEV definier- ten Leistungen der Wehrdienste den Qualitätsanforderungen der Be- schwerdegegnerin für Grosseinsätze nicht genügen würden, weshalb zur personellen Verstärkung der LRZ diese zusätzlichen Vereinbarungen ab- geschlossen würden. Gemäss diesen Vereinbarungen hat die Beschwer- degegnerin der jeweiligen Gemeinde einen Betrag von je Fr. 166‘440.– zu bezahlen, was bei 10 Feuerwehrangehörigen pro Gemeinde einem Betrag von Fr. 16‘644.– pro Angehörigem entspricht (vgl. Ziff. 5.3 der BB 14 und 15). Bei den Zusatzvereinbarungen 2006 betrug die pauschale Abgeltung an die Gemeinde Bern Fr. 200‘000.– bei 12 Feuerwehrangehörigen und an die Gemeinde Biel Fr. 100‘000.– bei 6 Feuerwehrangehörigen, was jeweils einem Betrag von Fr. 16‘666.– pro Feuerwehrangehörigem entspricht. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, gelangt man dadurch mit beiden Vereinbarungen praktisch exakt auf die in den Zusatzvereinbarungen 2016 vereinbarten Pauschalen, was wiederum einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass mit den Zusatzvereinbarungen 2006 ebenfalls nur die Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ abgegolten werden, zumal der Feuer- wehrkommandant der Stadt Biel in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 an die Beschwerdeführerin (BB 16) ebenfalls bestätigt, dass die neue Verein- barung 2015 wie die bisherige Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2006 die personelle Verstärkung des LRZ regeln würde. Daran ändert auch die Tat- sache nichts, dass es – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – nie eine vollständige Transparenz über die Kostenansätze der Berufs- und Stütz- punktfeuerwehren gegeben habe. 7.7.5 Einen weiteren Hinweis zur Annahme, dass mit den Zusatzvereinba- rungen 2006 (zumindest grösstenteils) die Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ abgegolten werden, liefert die Tatsache, dass die Be- schwerdegegnerin in den Jahren 2015 und 2016 nebst den Pauschalen

A-3417/2017 Seite 24 gemäss den erwähnten Leistungsvereinbarungen 2015 betreffend den Be- zug von Leistungen für die personelle Verstärkung des LRZ auch die Vor- haltekosten gemäss VWEV in der Höhe von jährlich Fr. 225‘876.– abge- golten hat. Daran ändert auch die von der Beschwerdegegnerin vorge- brachte Absicht nichts, künftig auf die zusätzlichen Leistungsvereinbarun- gen zu verzichten, weil heute die Leistungen nach VWEV ihrer Ansicht nach ausreichen würden. So ist weder aus den Akten ersichtlich noch bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sich hinsichtlich des Umfangs der Vorhalteleistungen der Bahnstützpunkte nach VWEV in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber den Vorjahren etwas geändert hätte. 7.7.6 Alle diese Umstände legen somit nahe, dass durch die Zusatzverein- barungen 2006 eher nicht die nach VWEV vorgesehene Abgeltung der Vor- halteleistungen des Kantons Bern abgedeckt wird, sondern vielmehr – min- destens zum grössten Teil – die Abgeltung der Leistungen zur Unterstüt- zung der Betriebswehr der Beschwerdegegnerin. Der Leistungseinkauf zur Verstärkung der Betriebswehr gehört – wie ausgeführt (vgl. E. 7.2) – jedoch nicht zu den Vorhaltekosten gemäss VWEV und kann somit nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 5 VWEV an die geschuldete Abgeltung angerechnet wer- den. 7.8 Zusammengefasst ergibt sich in Übereinstimmung mit der angefochte- nen Verfügung der Vorinstanz, dass in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, ob und insbesondere in welcher Höhe sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zahlungen in der Höhe von Fr. 380‘000.– (abzüglich Fr. 50‘000.– für die Benutzung der Infrastruktur und der Fahrzeuge der Feuerwehr Bern) an die Gemeinden Bern, Biel und Langenthal auch an den Vorhalteleistun- gen nach VWEV für das Jahr 2014 beteiligt hat. Der dafür beweisbelaste- ten Beschwerdegegnerin ist es insgesamt nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen. Sie hat es insbesondere unterlassen, die Pauschalabgeltun- gen an die Gemeinden anhand der einzelnen Kostenstellen aufzuschlüs- seln und betragsmässig zu belegen, obwohl sie im Rahmen des Schriften- wechsels von der Vorinstanz dazu aufgefordert wurde (vgl. act. 12 der Vorakten). Demzufolge hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.4) und muss der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 Vorhalte- kosten in der Höhe von Fr. 225‘876.– bezahlen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die zweite in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Entscheid auf einem un- vollständig erhobenen Sachverhalt beruht, nicht mehr weiter eingegangen zu werden.

A-3417/2017 Seite 25 8. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zusätzlich zur Be- teiligung an den Vorhaltekosten in der Höhe von Fr. 225‘876.– einen Ver- zugszins von 5 % seit 17. Februar 2015. 8.1 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schwei- gens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbe- hältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_351/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 156 ff.). Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwen- dung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung, ande- rerseits die Mahnung durch den Gläubiger. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. 8.2 Der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzugszins in der Höhe von 5 % wird zu Recht nicht in Frage gestellt (Art. 104 Abs. 1 OR analog; vgl. Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.3 und A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 10.7 m.w.H.). Nachdem die Beschwer- deführerin am 9. September 2014 der Beschwerdegegnerin gestützt auf die VWEV die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern erbrachten Vorhalteleistungen im Betrag von Fr. 225‘876.– für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB in Rechnung gestellt hat, hat sie diesen Betrag mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (vgl. BB 17) gemahnt. Folglich ist ein Verzugszins von 5 % ab dem 17. Februar 2015 geschuldet. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die im Jahr 2014 von den Sonder- stützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV im Betrag von Fr. 225‘876.–, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015, zu entschädigen. 10. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden.

A-3417/2017 Seite 26 10.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückzuerstatten. 10.2 10.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertre- tung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht- anwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Aus- lagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Ent- schädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht be- steht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädi- gung auf Basis einer Kostennote sind die ausgewiesenen Kosten nicht un- besehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.84). 10.2.2 Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 24). Zu einer Reduktion der Parteientschä- digung führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, wenn materiell nichts Neues vorgebracht wird, ebenso eine Doppelvertre- tung, sofern deren Unerlässlichkeit nicht begründet wird. Gelangt das Bun- desverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteile des BVGer A-7697/2016 vom 15. März 2018 E. 7, A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

A-3417/2017 Seite 27 10.2.3 Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2018 seine Kos- tennote für das vorliegende Verfahren ein. Darin gibt er den Zeitaufwand für die aufgeführten Arbeiten mit insgesamt 96 Arbeitsstunden und – bei einem innerhalb des reglementarischen Rahmens liegenden Stundenan- satz von Fr. 300.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) – ein Honorar von total Fr. 31‘224.50 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) an. Der in der Kostennote für die Ausarbeitung der drei Rechtsschriften aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 90 Stunden (Beschwerde: 38 Stunden; Replik: 30 Stunden; Schlussbemerkungen: 22 Stunden) erscheint vor allem in Be- zug auf die auf 12 Seiten verfasste Replik und die auf 9 Seiten angefügten Schlussbemerkungen als relativ hoch, selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine komplexe Materie handelt. Zwar hat der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vertreten, dennoch konnte er sich für seine Rechtsschriften auf die Ausführungen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2015 (act. 14 der Vorakten) und insbesondere der Replik vom 4. Februar 2016 (act. 6 der Vorakten) stützen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von 90 Stunden für die drei Rechtsschriften nicht. Die Parteientschädigung ist deshalb ange- messen zu reduzieren. 10.2.4 In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands für das vor- liegende Beschwerdeverfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20‘000.– (inkl. Auslagen) für angemessen. Weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt zu diesem Betrag kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Parteientschädigung ist der Beschwerde- führerin von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu entrichten. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-3417/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Jahr 2014 von den Sonderstützpunkten des Kantons Bern für Einsätze auf dem Streckennetz der SBB erbrachten Vorhalteleistungen nach VWEV im Betrag von Fr. 225‘876.–, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Februar 2015, zu entschädigen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘000.– (inkl. Auslagen) zugesprochen, welche ihr von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vergüten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-522.100-00011/00003/00001; Einschrei- ben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

A-3417/2017 Seite 29

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3417/2017
Entscheidungsdatum
20.06.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026